Bundesgesetz, mit dem das Preisgesetz 1992 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Preisgesetzes 1992

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden – Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I lautet:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. xxx/202x, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

2. Artikel II § 1 lautet:

§ 1. Die Preise für Sachgüter und Leistungen unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche und europarechtliche Vorschriften bestehen.“

3. Art. II § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils geltenden bundesgesetzlichen und europarechtlichen Vorschriften getroffen werden, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Dies gilt auch für mit solchen Sachgütern zusammenhängende Nebenleistungen.“

4. In Artikel II § 4 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Behörde“ und die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Behörde“ ersetzt.

5. In Artikel II § 5 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt und in Abs.  1 nach der Wortfolge „eine Leistung“ ein Beistrich und die Wortfolge „mit Ausnahme von Strom und Gas,“ sowie nach der Wortfolge „betreffenden Leistung,“ die Wortfolge „mit Ausnahme von Strom und Gas,“ eingefügt.

6. In Artikel II § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch die Wortfolge „auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

7. In Artikel II § 5 Abs. 5 wird nach dem Wort „Behörde“ und Artikel II § 6 Abs. 2 nach dem Wort „können“ jeweils die Wortfolge „nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften“ eingefügt.

8. (Verfassungsbestimmung) In Artikel II § 5a Abs. 1, 2 und 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils mit der Wortfolge „die Behörde“ ersetzt.

9. (Verfassungsbestimmung) Nach Artikel II § 5a wird folgender § 5b angefügt:

§ 5b. (Verfassungsbestimmung) (1) Besteht bei Strom und Gas auf Grund bestimmter, belegbarer Tatsachen Grund zur Annahme, dass der von einem oder mehreren Unternehmen dafür geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt, kann die E-Control von Amts wegen untersuchen, ob der geforderte Preis oder die vorgenommene Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik eines oder mehrerer Unternehmen zurückzuführen ist. Über Aufforderung der Bundesregierung im Wege des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die E-Control eine solche Untersuchung vorzunehmen. § 5 kommt bei Strom und Gas nicht zur Anwendung.

(2) Im Rahmen einer Untersuchung gemäß Abs. 1 hat die E-Control binnen drei Monaten zu prüfen, ob der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und volkswirtschaftlich gravierende nachteilige Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck kann sie die Preiskommission gemäß § 9, die Bundeswettbewerbsbehörde, die Wettbewerbskommission gemäß § 16 des Wettbewerbsgesetzes –WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, und den Energiebeirat gemäß § 20 des Energie-Control-Gesetzes – E­ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, anhören.

(3) Die E­Control hat das Ergebnis ihrer Untersuchung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mitzuteilen und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Stellt sie einen Missstand im Sinne des Abs. 2 fest, hat sie zusammen mit dem Ergebnis der Untersuchung Vorschläge zu dessen Behebung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Beratung in der Bundesregierung zu unterbreiten.

(4) Auf Grund der Untersuchung und der Vorschläge gemäß Abs. 3 kann die Bundesregierung, soweit der festgestellte Missstand nicht durch marktkonforme Maßnahmen beseitigt werden kann, mit Verordnung unter Beachtung einschlägiger bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen.

(5) Ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis nach Abs. 4 hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben.

(6) § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und Abs. 1a, § 11, § 13, § 14 und § 15 sind sinngemäß anzuwenden. Die Bundesregierung kann Sachverständige, die E-Control und die Vertreter der nach § 9 eingerichteten Preiskommission beiziehen.“

10. In Artikel II § 6 Abs. 1 wird nach dem Wort „Verhältnissen“ die Wortfolge „inklusive der Sicherung von Arbeitsplätzen, des Investitionsbedarfs und der Versorgungssicherheit durch inländische Produktion“ eingefügt.

11. In Artikel II § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und für die Anordnung eines Preisstopps ist hinsichtlich von Strom und Gas unter Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften die Bundesregierung zuständig. Hinsichtlich der Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig, im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.“

12. In Artikel II § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 15 Abs. 3 Z 4 wird jeweils die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

13. In Artikel II § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ jeweils mit der Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

14. In Artikel II § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ mit der Wortfolge „der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und in Abs. 5 die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ mit der Wortfolge „die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

15. In Artikel II § 9 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Wirtschaftskammer Österreich“, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Bundesarbeitskammer“ die Wortfolge „und des Österreichische Gewerkschaftsbundes“ eingefügt.

16. In Artikel II § 9 Abs. 3 wird nach dem Wort „Körperschaften“ die Wortfolge „mit Ausnahme des Österreichischen Gewerkschaftsbundes“ eingefügt.

17. In Artikel II § 9 Abs. 2 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Bei Stimmengleichheit in der beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eingerichteten Preiskommission nach Abs. 2 entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Preiskommission.“

18. Artikel II § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Preise können von Amts wegen, im Fall des § 5b Abs. 4 unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Feststellung gemäß § 5b Abs. 3 und der entsprechenden Vorschläge gemäß § 5b Abs. 4 oder in den Fällen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz auf Antrag bestimmt werden.“

19. Nach Artikel II §10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Werden Preise bestimmt, so erfolgt dies unter der Maßgabe der entsprechenden bundesgesetzlichen und europarechtlichen Bestimmungen, im Bereich Strom und Gas insbesondere unter Maßgabe der:

           1. der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 2024/1711 vom 26.6.2024, und

           2. der Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG, ABl. Nr. L 2024/1788 vom 15.7.2024.“

20. In Artikel II § 10 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „im Fall des Abs. 3“ die Wortfolge „und des § 5b“ eingefügt.

21. Artikel II § 13 lautet:

§ 13. Wer an einem Preisbestimmungsverfahren einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission, an einem Verfahren zur Anordnung eines Preisstopps oder an einem Verfahren über Anträge gemäß § 5 Abs. 1 teilnimmt, darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten. Im Übrigen gilt § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß, selbst wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht.“

22. § 14 lautet:

§ 14. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen, sofern es sich nicht um Verordnungen der Landeshauptleute handelt.“

23. In Artikel II § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundeminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sind“ durch die Wortfolge „Die jeweils zuständige Behörde ist“ ersetzt.

24. In Artikel II § 18 Abs. 1 wird die Zahl „1973“ durch die Zahl „1994“ ersetzt.

25. Artikel II § 20 Abs. 4 und 5 entfallen.

Artikel II

Änderung des Energie­Control­Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft – Energie­Control­Gesetz, E­ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 7/2022, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B­VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

2. In § 5 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „im Preistransparenzgesetz“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „im Preisgesetz 1992“ eingefügt.