Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2025, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

2. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2020 S. 8“ ersetzt durch „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024 S. 1“.

3. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 gilt Folgendes:

           1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

           2. § 3 Abs. 2 Z 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Ökostromgesetzes 2012

Das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57i folgender Eintrag zu § 57j eingefügt:

§ 57j. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2025“

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

3. In § 17 Abs. 7 entfällt das Leerzeichen zwischen „50“ und „%“.

4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 57i wird folgender § 57j samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2025

§ 57j. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis und § 17 Abs. 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“