366 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem ein EuGB‑Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen wird und das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz 2019, das MiCA‑Verordnung-Vollzugsgesetz, das Pensionskassengesetz, das PEPP‑Vollzugsgesetz, das Pfandbriefgesetz, das PRIIP‑Vollzugsgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Referenzwerte-Vollzugsgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das SFT‑Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wertpapierfirmengesetz und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden (Finanzmarktsammelgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz (EuGB-VVG)
Artikel 2 Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG)
Artikel 3 Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG)
Artikel 4 Änderung des Bankwesengesetzes (BWG)
Artikel 5 Änderung des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018)
Artikel 6 Änderung des Finalitätsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzkonglomerategesetzes (FKG)
Artikel 8 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG)
Artikel 9 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011)
Artikel 10 Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019 (KMG 2019)
Artikel 11 Änderung des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes (MiCA-VVG)
Artikel 12 Änderung des Pensionskassengesetzes (PKG)
Artikel 13 Änderung des PEPP-Vollzugsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
Artikel 15 Änderung des PRIIP-Vollzugsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes (RAVG)
Artikel 17 Änderung des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes (RW-VG)
Artikel 18 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG)
Artikel 19 Änderung des SFT-Vollzugsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016)
Artikel 21 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 (WAG 2018)
Artikel 22 Änderung des Wertpapierfirmengesetzes (WPFG)
Artikel 23 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018)
Artikel 1
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz – EuGB‑VVG)
Inhaltsverzeichnis
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§ 1. |
Zweck dieses Gesetzes |
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§ 2. |
Zuständige Behörde |
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§ 3. |
ESAP–Offenlegungspflichten |
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§ 4. |
Befugnisse der FMA |
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§ 5. |
Verwaltungsstrafen |
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§ 6. |
Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse |
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§ 7. |
Veröffentlichung von Entscheidungen |
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§ 8. |
Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die ESMA |
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§ 9. |
Zusammenarbeit und Informationsaustausch |
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§ 10. |
Rechtsmittel |
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§ 11. |
Berufsgeheimnis |
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§ 12. |
Besondere Verfahrensbestimmungen |
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§ 13. |
Kosten |
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§ 14. |
Sprachliche Gleichbehandlung |
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§ 15. |
Verweise |
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§ 16. |
Umsetzungshinweis |
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§ 17. |
Inkrafttreten |
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§ 18. |
Vollziehung |
Zweck dieses Gesetzes
§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen.
Zuständige Behörde
§ 2. (1) Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631.
(2) Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten von Originatoren in Bezug auf Verbriefungen gemäß Titel II Kapitel 2 und die Art. 18 und 19 der Verordnung (EU) 2023/2631.
ESAP–Offenlegungspflichten
§ 3. (1) Die FMA ist gemäß Art. 15a Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Veröffentlichung der Informationen gemäß Art. 20 und 12 der Verordnung (EU) 2023/2631 im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird.
(2) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2023/2631 angeführter Informationen.
(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Art. 15a Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
(4) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt.
Befugnisse der FMA
§ 4. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/2631 sowie allfälliger aufgrund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt
1. von Emittenten zu verlangen, die in Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Informationsblätter für europäische grüne Anleihen zu veröffentlichen oder die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Informationen in diese Informationsblätter aufzunehmen;
2. von Emittenten die Veröffentlichung von Prüfungen und Beurteilungen zu verlangen;
3. von Emittenten die Veröffentlichung jährlicher Allokationsberichte oder die Aufnahme der in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Angaben in die jährlichen Allokationsberichte zu verlangen;
4. von Emittenten die Veröffentlichung eines Wirkungsberichts oder die Aufnahme der in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Angaben in den Wirkungsbericht zu verlangen;
5. von Emittenten zu verlangen, die Veröffentlichung der in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Unterlagen gemäß Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 zu melden;
6. von Emittenten, die die vorgesehenen gemeinsamen Vorlagen gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwenden, zu verlangen, die darin aufgeführten Punkte in ihre regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission aufzunehmen;
7. von den Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
8. ein Angebot oder die Zulassung europäischer grüner Anleihen zum Handel an einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Emittent einer Verpflichtung gemäß Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht nachgekommen ist;
9. ein Angebot oder die Zulassung europäischer grüner Anleihen zum Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Verstoß eines Emittenten gegen eine Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 anhält;
10. Werbeaktivitäten für höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von Emittenten europäischer grüner Anleihen bzw. beteiligten Finanzintermediären zu verlangen, Werbeaktivitäten für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Emittent einer Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht nachgekommen ist;
11. Werbeaktivitäten zu untersagen oder von Emittenten europäischer grüner Anleihen bzw. von beteiligten Finanzintermediären die Einstellung von Werbeaktivitäten zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Emittent fortgesetzt gegen eine Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt;
12. den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent europäischer grüner Anleihen der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht nachkommt, und von dem betreffenden Emittenten zu verlangen, auf seiner Website über diesen Umstand Auskunft zu geben;
13. einem Emittenten die Emission europäischer grüner Anleihen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu untersagen, wenn der betreffende Emittent wiederholt und schwerwiegend gegen Titel II Kapitel 2 oder Art. 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstoßen hat;
14. nach Ablauf einer Frist von drei Monaten dem an den Emittenten gerichteten Verlangen gemäß Z 12, den Umstand bekannt zu machen, dass der Emittent europäischer grüner Anleihen Art. 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nicht mehr erfüllt, und von diesem Emittenten zu verlangen, diese Information auf seiner Website zu veröffentlichen;
15. Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung stehende Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 dienen können. Die §§ 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln;
16. wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, den Umstand öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent europäischer grüner Anleihen den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/2631 sowie allfälliger aufgrund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte nicht nachkommt und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist;
17. Verwaltungsstrafen gegen einen Emittenten europäischer grüner Anleihen nach der Verordnung (EU) 2023/2631 gemäß § 5 zu verhängen.
(2) Die FMA nimmt ihre in Abs. 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:
1. unmittelbar,
2. in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
3. unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an die in Z 2 genannten Behörden,
4. durch Antrag bei den zuständigen Gerichten.
(3) Wenn eine natürliche oder juristische Person der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 Informationen übermittelt, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Beschränkung der Offenlegung von Informationen und unterliegt für die Übermittlung derartiger Informationen an eine zuständige Behörde keinerlei Haftung.
Verwaltungsstrafen
§ 5. (1) Wer
1. gegen die Pflichten in Bezug auf das Informationsblatt zu grünen Anleihen und die Voremissionsprüfung gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt,
a) wesentlich falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, die für den Anleger von Bedeutung sind, oder
b) es unterlässt, sicherzustellen, dass ein ausgefülltes Informationsblatt rechtzeitig einer Voremissionsprüfung unterzogen wird und eine befürwortende Stellungnahme eines externen Prüfers vorliegt,
2. gegen die Pflichten in Bezug auf Allokationsberichte und Nachemissionsprüfungen dieser Berichte gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt,
a) es unterlässt, einen Allokationsbericht zu erstellen oder diesen unrichtig, unvollständig oder in einer anderen Weise erstellt, die nicht den Vorgaben entspricht,
b) einen Allokationsbericht nicht einer Nachemissionsprüfung unterzieht,
c) einen Allokationsbericht nicht, unvollständig oder in einer den Vorgaben nicht entsprechenden Weise ändert, wenn nach der Veröffentlichung des Allokationsberichts bei der Verwendung der Erlöse eine Korrektur vorgenommen wurde,
d) die rechtzeitige Veröffentlichung eines Allokationsberichts oder einer Überprüfung nicht sicherstellt, oder
e) dem Prüfer nicht mindestens 90 Tage zur Überprüfung eines Allokationsberichts zur Verfügung stellt,
3. gegen die Pflichten in Bezug auf den Wirkungsbericht für europäische grüne Anleihen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, und so eine Veröffentlichung des Wirkungsberichts nicht, unvollständig oder in einer nicht den Vorgaben entsprechenden Weise vornimmt,
4. gegen die Pflichten zur Erstellung eines Prospekts für europäische grüne Anleihen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt,
a) einen Prospekt veröffentlicht, der diesen Anforderungen nicht entspricht, oder
b) einen Prospekt veröffentlicht, der trotz Erstellungspflicht gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 keine oder eine unvollständige Zusammenfassung des CapEx‑Plans enthält,
5. gegen die Pflichten in Bezug auf die Veröffentlichung auf der Website des Emittenten und Mitteilungen an die ESMA und die FMA gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt,
a) eine Veröffentlichung nicht, unvollständig oder in einer nicht den Vorgaben entsprechenden Weise vornimmt,
b) das Informationsblatt, die Voremissionsprüfung des Informationsblattes, den Link zu der Website, auf der im Falle der Veröffentlichung eines Prospekts dieser abgerufen werden kann, die Allokationsberichte, die Nachemissionsprüfungen, den Wirkungsbericht, den CapEx‑Plan trotz Erstellungspflicht gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 oder die Prüfung des Wirkungsberichts nicht zur Verfügung stellt, oder
c) die notwendigen Mitteilungen über die entsprechenden Veröffentlichungen nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
6. gegen die Pflichten in Bezug auf den Ausschluss bestimmter verbriefter Risikopositionen gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt,
a) unzulässige Risikopositionen einbezieht,
b) unzulässige Risikopositionen in den Pool der verbrieften Risikopositionen aufnimmt,
c) die erforderlichen Erläuterungen nicht in das Informationsblatt aufnimmt, oder
d) der FMA auf deren Ersuchen keinen Nachweis erbringt,
7. gegen die Pflichten in Bezug auf bei Verbriefungen zusätzlich geltende Offenlegungspflichten gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt,
a) einen Prospekt erstellt, ohne die vorgeschriebene Erklärung beizufügen,
b) einen Prospekt erstellt, der die erforderlichen Informationen nicht enthält, oder
c) die erforderlichen Informationen nicht in das Informationsblatt oder den Allokationsbericht aufnimmt,
8. gegen die Pflichten in Bezug auf die nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 einschließlich des gemäß Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 erlassenen delegierten Rechtsakts, verstößt,
9. bei einer Ermittlung oder Überprüfung gemäß § 4 nicht mit der FMA zusammenarbeitet,
10. gegen eine sonstige Anforderung gemäß § 4 Abs. 1 verstößt,
11. eine Anleihe als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichnet, ohne die Anforderungen gemäß Art. 3 in Verbindung mit Titel II der Verordnung (EU) 2023/2631 zu erfüllen,
12. gegen die Verpflichtung der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 an die zuständige Sammelstelle gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gleichzeitig mit deren Veröffentlichung verstößt, oder
13. gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung gemäß Art. 15a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 ausstellen zu lassen, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste zu bestrafen, sofern sich diese beziffern lassen, oder, falls diese Bezifferung nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in Abs. 1 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(3) Juristische Personen können wegen der in Abs. 1 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Die Geldstrafe gegen eine juristische Person beträgt bis zu 500 000 Euro oder 0,5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde.
(4) Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leistungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5) Die FMA hat weiters die Befugnis, bei Verstößen gemäß Abs. 1 folgende Maßnahmen zu setzen:
1. die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und die Art des Verstoßes gemäß § 4 Abs. 1 Z 12;
2. die bescheidmäßige Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen;
3. die bescheidmäßige Untersagung der Ausgabe europäischer grüner Anleihen durch die natürliche oder juristische Person für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr.
Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
§ 6. (1) Die FMA hat bei der Festsetzung der Verwaltungsstrafen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen und bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß § 5, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. die Schwere und Dauer des Verstoßes;
2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
4. die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger;
5. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
6. das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;
7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
8. jedwede Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungsstrafen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach § 5 hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie ihre gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 verhängten Verwaltungsstrafen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wirksam und angemessen sind.
Veröffentlichung von Entscheidungen
§ 7. (1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) 2023/2631 oder einen aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt eine Verwaltungsstrafe oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer Website unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung umfasst Angaben zur Art des Verstoßes und zur Identität der verantwortlichen Personen.
1. die Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme zu verschieben, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;
2. die Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Einklang mit den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
3. die Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder einer sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme nicht zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und Z 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
b) die Bekanntmachung einer derartigen Entscheidung auch bei geringfügigen Maßnahmen verhältnismäßig ist.
Bei der Entscheidung, eine Verwaltungsstrafe oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme in anonymisierter Form gemäß Abs. 2 Z 2 zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Veröffentlichung nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.
(3) Werden gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme Rechtsmittel bei den Gerichten oder sonstigen Behörden eingelegt, hat die FMA dies auf ihrer Website umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme für ungültig erklärt wird, veröffentlicht.
(4) Die FMA hat sicherzustellen, dass Veröffentlichungen nach dieser Bestimmung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Website zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur so lange auf der Website der FMA einsehbar bleiben, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen zulässig ist.
Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die ESMA
§ 8. (1) Die FMA hat der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Verwaltungsstrafen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
(2) Hat die FMA Verwaltungsstrafen oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der ESMA zu melden.
(3) Die FMA hat der ESMA alle Verwaltungsstrafen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, nicht jedoch gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
§ 9. Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631 mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.
Rechtsmittel
§ 10. (1) Gegen jede Entscheidung der FMA über die Verhängung von Verwaltungsstrafen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Der von einer Veröffentlichung gemäß § 4 Abs. 1 Z 12, 14 und 16 oder § 7 Abs. 1 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 12, 14 und 16 oder § 7 Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
Berufsgeheimnis
§ 11. Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 12. Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Kosten
§ 13. Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, oder, soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in § 2 Abs. 3 FMABG angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen ist.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweise
§ 15. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
1. Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen ABl. Nr. L 2023/2631 vom 30.11.2023 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;
2. Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024;
3. Verordnung (EU) 2016/679 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35;
4. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1306, ABl. Nr. L 2024/1306 vom 08.05.2024.
Umsetzungshinweis
§ 16. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859.
Inkrafttreten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 3 und § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie zuständige Sammelstelle gemäß Art. 15a Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 und Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2023/2631 angeführter Informationen ist.
Vollziehung
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 2
Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes
Das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202Y, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 lauten:
„1. Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024 in österreichisches Recht und
2. Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.
3. Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024“
2. Dem § 4 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Die APAB ist Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, (ESAP‑Sammelstelle) für die Informationen gemäß § 52 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 1 bis 3 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und hat diese Informationen im zentralen europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird (ESAP), zugänglich zu machen.
(5) Die APAB ist ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 angeführter Informationen.
(6) Die APAB ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
3. Dem § 52 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 3 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 im ESAP bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1. alle Namen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen,
2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.“
4. § 55 lautet:
„§ 55. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 jährlich einen Transparenzbericht zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB gemäß Art. 13a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu übermitteln.
(2) Die APAB kann für die Übermittlung der Daten gemäß § 4 Abs. 5 und Art. 13a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“
5. Dem § 64 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Informationen gemäß Abs. 1 bis 3 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 im ESAP bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1. alle Namen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen,
2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.“
6. Dem § 85 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 4 bis 6, § 52 Abs. 8, § 55 Abs. 1 und 2 und § 64 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit 10. Jänner 2026 in Kraft. § 4 Abs. 4 und 6, § 52 Abs. 8, § 64 Abs. 4 sind ab 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die APAB hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 13a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 angeführter Informationen ist.“
Artikel 3
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202Y, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 54:
„§ 54. Benennung der zuständigen Behörde und ESAP-Sammelstelle“
2. Die Überschrift zu § 54 lautet:
„Benennung der zuständigen Behörde und ESAP-Sammelstelle“
3. Dem § 54 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für AIFM und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(5) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in
1. der Richtlinie 2011/61/EU,
2. der Verordnung (EU) Nr. 345/2013,
3. der Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
4. der Verordnung (EU) 2015/760,
5. der Verordnung (EU) 2017/1131 und
6. der Verordnung (EU) 2019/2088, sofern die Informationen von AIFM übermittelt wurden,
angeführt sind.
(6) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 4 und 5 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“
4. Dem § 56 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß § 54 Abs. 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
5. In § 60 Abs. 2 werden nach der Z 11e folgende Z 11f und 11g eingefügt:
„11f. gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Art. 18a der Verordnung (EU) 2019/2088;
11g. gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;“
6. § 71 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023;“
7. § 71 Abs. 2 Z 20 bis 23 lauten:
„20. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;
21. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 18, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;
22. Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 98, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;
23. Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;“
8. § 71 Abs. 2 Z 26 lautet:
„26. Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;“
9. In § 71 Abs. 2 wird am Ende der Z 31 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 32 bis 34 angefügt:
„32. Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024;
33. Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024;
34. Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“
10. In § 71a wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202X dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 sowie der Verordnung (EU) 2023/2869.“
11. Dem § 74 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 54, die Überschrift zu § 54, § 54 Abs. 4 bis 6, § 56 Abs. 7, § 60 Abs. 2 Z 11f und 11g, § 71 Abs. 2 Z 1, 20 bis 23, 26 und 32 bis 34 und § 71a Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit 10. Jänner 2026 in Kraft. § 54 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X ist ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 ist. § 54 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Richtlinie 2011/61/EU, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013, der Verordnung (EU) 2015/760, der Verordnung (EU) 2017/1131 und der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführt sind.“
Artikel 4
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202Y, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 77c folgende Einträge zu den §§ 77d und 77e eingefügt:
„§ 77d. Aufsicht durch die Europäische Zentralbank – einheitlicher Aufsichtsmechanismus
§ 77e. Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal“
2. In § 3 Abs. 4a Z 2 wird der Verweis „§ 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018“ durch den Verweis „Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033“ ersetzt.
3. In § 21b Abs. 1 wird der Verweis „Art. 124 Abs. 1a und 2“ durch den Verweis „Art. 124 Abs. 8 und 9“ der Verweis „Art. 125 Abs. 3“ durch den Verweis „Art. 125 Abs. 2, Art. 126 Abs. 2“ und der Verweis „Art. 164 Abs. 6“ durch den Verweis „Art. 164 Abs. 5 und 6“ ersetzt.
4. In § 30 wird nach Abs. 7a folgender Abs. 7b eingefügt:
„(7b) Kreditinstitute mit Sitz im Inland haben die Untergrenze gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf Ebene des Einzelinstituts anzuwenden, wenn diese Untergrenze auf Basis des konsolidierten Gesamtrisikobetrags vom verantwortlichen Unternehmen gemäß Abs. 6 eingehalten wird.“
5. § 63 Abs. 4 Z 8 entfällt.
6. § 69a Abs. 6 lautet:
„(6) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1,30 vT seiner Kostenzahl (Abs. 2) im Geschäftsjahr 2026, 1,36 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2027, 1,43 vT seiner Kostenzahl ab dem Geschäftsjahr 2028 und 1,5 vT seiner Kostenzahl ab dem Geschäftsjahr 2029, so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 1,30 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2026, 1,36 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2027, 1,43 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2028 und 1,5 vT seiner Kostenzahl ab dem Geschäftsjahr 2029 als Aufsichtskosten vorzuschreiben.“
7. In § 77 Abs. 4 wird am Ende der Z 20 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 21 angefügt:
„21. Informationen, die gemäß § 77e bereitgestellt werden.“
8. Nach § 77d wird folgender § 77e samt Überschrift eingefügt:
„Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
§ 77e. (1) Die FMA hat als ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 dem zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) die Informationen gemäß § 23c Abs. 9 und § 99c Abs. 2 und 3 bereitzustellen. Dabei sind diese Informationen in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1. alle Namen der natürlichen Person oder des Instituts, auf die oder das sich die Informationen beziehen;
2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
3. die Art der Information gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(2) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU angeführter Informationen.
(3) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach den Abs. 2 und 3 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“
9. Nach § 103z1 wird folgender § 103z2 eingefügt:
„§ 103z2. § 77 Abs. 4 Z 21 und § 77e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. § 69a Abs. 6 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.“
10. § 105 Abs. 5 Z 1 lautet:
„1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024;“
11. § 105 Abs. 20 Z 2 lautet:
„2. Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023 und der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60.“
12. Dem § 105 werden folgende Abs. 26 und 27 angefügt:
„(26) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2859 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.
(27) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2019/2088 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023 S. 24, anzuwenden;“
13. Dem § 107 wird folgender Abs. 119 angefügt:
„(119) § 3 Abs. 4a Z 2, § 21b Abs. 1, § 69a Abs. 6, § 105 Abs. 5 Z 1 und Abs. 20 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 30 Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 77d und § 77e samt Überschriften, § 77 Abs. 4, § 77e samt Überschrift, § 103z2, § 105 Abs. 26 und § 109 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit 10. Jänner 2026 in Kraft. § 63 Abs. 4 Z 8 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X außer Kraft. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU angeführter Informationen ist.“
14. Dem § 109 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202X dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023 und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024.“
Artikel 5
Änderung des Börsegesetzes 2018
Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202Y, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) nach dem Eintrag zu § 75 wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 75a. ESAP-Sammelstelle für freiwillige Übermittlungen von Informationen“
b) der Eintrag zu § 123 lautet:
„§ 123. Speichersystem, ESAP-Sammelstelle und Behördenkompetenzen“
c) nach dem Eintrag zu § 123 wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 123a. Übermittlung von Informationen für das ESAP“
d) nach dem Eintrag zu § 152 wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 152a. ESAP-Sammelstelle“
e) nach dem Eintrag zu § 176 wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 176a. ESAP-Sammelstelle“
2. Dem § 48 werden folgende Abs. 11 bis 14 angefügt:
„(11) Börseunternehmen haben die Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 4 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(12) Die Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 4 haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 87a Abs. 7 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
2. sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
a) alle Namen des Börseunternehmens, auf den sich die Informationen beziehen,
b) die Rechtsträgerkennung des Börseunternehmensgemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
c) die Größenklasse des Börseunternehmensgemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
d) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
e) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(13) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 11 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 12, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 11 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
(14) Für die Zwecke von Abs. 12 Z 2 lit. b sind Börseunternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.“
3. Nach § 75 wird folgender § 75a samt Überschrift eingefügt:
„ESAP-Sammelstelle für freiwillige Übermittlungen von Informationen
§ 75a. (1) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angeführt sind.
(2) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Abs. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
4. Dem § 82 werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:
„(8) Betreiber eines MTF haben die Informationen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 6 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(9) Die Informationen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 6 haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 87a Abs. 7 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
2. sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
a) alle Namen des Betreibers eines MTF, auf den sich die Informationen beziehen,
b) die Rechtsträgerkennung des Betreibers eines MTF gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
c) die Größenklasse des Betreibers eines MTF gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
d) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
e) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(10) Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Abs. 8 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 9 und zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 8 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
(11) Für die Zwecke von Abs. 9 Z 2 lit. b sind Betreiber eines MTF verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.“
5. Dem § 92 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Die FMA ist für Informationen gemäß § 17 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 und 3 ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(7) Die Informationen gemäß § 17 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 und 3 haben für die Zwecke des Abs. 6 folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
2. sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
a) alle Namen des Marktbetreibers, auf den sich die Informationen beziehen,
b) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Marktbetreibers gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
c) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
d) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(8) Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Abs. 6 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 7, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 6 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
6. In § 107 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa wird die Wortfolge „§ 119 Abs. 1, 7, 8, 10 oder 12“ durch die Wortfolge „§ 119 Abs. 1, 7 bis 9 oder 12“ ersetzt und nach der Wortfolge „§ 123 Abs. 1 oder 4“ die Wortfolge „ , § 123a“ eingefügt.
7. Dem § 107 Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt:
„12. gegen die Verpflichtung gemäß § 123a Abs. 3, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, verstößt,“
8. In § 107 Abs. 1 Schlussteil wird die Zahl „11“ durch die Zahl „12“ ersetzt.
9. In § 107 Abs. 7 wird am Ende der Z 5 der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Z 5 werden folgende Z 6 bis 9 eingefügt:
„6. gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in § 48 Abs. 1, 2 und 4 genannten Informationen an die FMA gemäß § 48 Abs. 11, 12 oder 13 verstößt;
7. gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in § 82 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 genannten Informationen an die FMA gemäß § 82 Abs. 7, 8 oder 9 verstößt;
8. gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in § 17 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 und 3 genannten Informationen an die FMA gemäß § 92 Abs. 7 oder 8 verstößt;
9. gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß § 48 Abs. 14 oder § 82 Abs. 10 verstößt,“
10. In § 110 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „vor dem Bundesverwaltungsgericht oder“.
11. Dem § 110 werden folgende Abs. 9 bis 11 angefügt:
„(9) Die FMA ist für Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 5 ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(10) Die Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 5 haben für die Zwecke des Abs. 9 folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
2. sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
a) alle Namen des Marktbetreibers, auf den sich die Informationen beziehen,
b) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Marktbetreibers gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
c) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
d) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(11) Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Abs. 9 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 10, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 9 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
12. In § 118 Abs. 1 wird am Ende der Z 17 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 18 bis 22 angefügt:
„18. ESAP: das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird;
19. datenextrahierbares Format: ein Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859;
20. maschinenlesbares Format: ein Format gemäß Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024;
21. personenbezogene Daten: Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
22. ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.“
13. Die Überschrift zu § 123 lautet:
„Speichersystem, ESAP-Sammelstelle und Behördenkompetenzen“
14. § 123 Abs. 2 lautet:
„(2) Die OeKB fungiert im Rahmen ihrer Tätigkeit als Speichersystem nach Abs. 5 auch als ESAP‑Sammelstelle für die Übermittlung von Informationen gemäß § 123a. Die OeKB ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
15. Dem § 123 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung von freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2004/109/EG angeführter Informationen. Die FMA kann für die Übermittlung dieser Daten durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
16. Nach § 123 wird folgender § 123a samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlung von Informationen für das ESAP
§ 123a. (1) Der Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß § 123 Abs. 1 zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die OeKB zu übermitteln.
(2) Die vorgeschriebenen Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 23a Abs. 5 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1. alle Namen des Emittenten, auf den sich die Informationen beziehen,
2. die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
3. die Größenklasse des Emittenten gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
4. den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Emittenten gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859,
5. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
6. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
7. weitere Angaben aufgrund eines gemäß Art. 23a Abs. 5 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards.
(3) Für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 sind Emittenten verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
(4) Soweit sich aus den Art. 5 Abs. 11, Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859, Art. 23a Abs. 5 der Richtlinie 2004/109/EG oder gemäß diesen Bestimmungen erlassenen technischen Durchführungsstandards der Kommission zusätzliche Metadaten oder weitere Spezifikationen zu Art und Weise der Übermittlung von Informationen ergeben, können diese von der Sammelstelle auch gegenüber den nach Abs. 1 zur Übermittlung Verpflichteten vorgesehen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
(5) Verwirft die OeKB eine nach Abs. 1 übermittelte Information gemäß den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2023/2859, so bleibt hiervon die Möglichkeit der Speicherung und des Zugangs der Information nach § 123 Abs. 5 unberührt.“
17. In § 145 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§ 123 Abs. 1 oder 3“ die Wortfolge „ , § 123a“ eingefügt.
18. Dem § 145 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle für die Informationen gemäß Abs. 1 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1. alle Namen der natürlichen oder juristischen Personen, auf die sich die Informationen beziehen,
2. soweit verfügbar die Rechtsträgerkennung der juristischen Person gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(6) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
19. Nach § 152 wird folgender § 152a samt Überschrift eingefügt:
„ESAP-Sammelstelle
§ 152a. (1) Die FMA ist für die Informationen gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ESAP‑Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 21a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(2) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 angeführt sind.
(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
20. Nach § 155 Abs. 1 Z 5 werden folgende Z 6 bis 8 eingefügt:
„6. gegen Art. 21a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er die Informationen gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt,
7. gegen Art. 21a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er sich keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,
8. gegen Art. 21a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er die Informationen gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt,“
21. Im Schlussteil des § 155 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von der FMA“ die Wortfolge „hinsichtlich der Z 6 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 1 bis 5“ eingefügt.
22. Nach § 176 wird folgender § 176a samt Überschrift eingefügt:
„ESAP-Sammelstelle
§ 176a. (1) Die FMA ist für die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 die ESAP‑Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 11a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(2) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 angeführt sind.
(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
(4) Wer
1. gegen Art. 11a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, indem er die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt oder
2. gegen Art. 11a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, indem er sich keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“
23. In § 190 Abs. 4 Z 8 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024“ ersetzt.
24. In § 190 Abs. 4 wird am Ende der Z 19 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 20 und 21 angefügt:
„20. Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024;
21. Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. L 172 vom 26.06.2019, S. 56.“
25. § 190 Abs. 5 Z 12 lautet:
„12. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;“
26. In § 190 Abs. 5 Z 17 wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35“ eingefügt.
27. In § 190 Abs. 5 wird am Ende der Z 21 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22 und 23 angefügt:
„22. Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024;
23. Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“
28. Dem § 192a wird folgender neuer Abs. 11 angefügt:
„(11) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202X dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 sowie der Verordnung (EU) 2023/2869.“
29. Dem § 194 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 123 und § 123a, § 107 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa, Z 12, § 107 Abs. 1 Schlussteil, § 118 Abs. 1 Z 18 bis 22, die Überschrift zu § 123 und § 123 Abs. 2 und Abs. 7, § 123a samt Überschrift, § 145 Abs. 1, 5 und 6, § 190 Abs. 4 Z 8, 20 und 21 und Abs. 5 Z 17, Z 22 und 23 und § 192a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 123a, § 145 Abs. 1, Abs. 5 und 6 sind ab 10. Juli 2026 anzuwenden. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 75a, 152a und 176a, § 48 Abs. 11 bis 14, § 75a samt Überschrift, § 82 Abs. 8 bis 11, § 92 Abs. 6 bis 8, § 110 Abs. 9 bis 11, § 152a samt Überschrift, § 155 Abs. 1, § 176a samt Überschrift und § 190 Abs. 5 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit 10. Jänner 2026 in Kraft. § 152a und § 155 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X sind ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. § 48 Abs. 11 bis 14, § 75a, § 82 Abs. 8 bis 11, § 92 Abs. 6 bis 8, § 110 Abs. 9 bis 11, § 123 Abs. 7 und § 176a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 21a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 87a Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/65/EU und Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Richtlinie 2004/109/EG, der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angeführt sind.“
Artikel 6
Änderung des Finalitätsgesetzes
Das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Systeme aus Drittstaaten stehen den Systemen gemäß Abs. 1 gleich, sofern sie im Wesentlichen den Anforderungen von Art. 2 Buchstabe a erster Spiegelstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank hat über Antrag eines Teilnehmers diese Gleichwertigkeit durch Bescheid festzustellen.“
2. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, einschließlich der in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S.338, angeführten Einrichtungen;“
3. In § 3 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Gemeinschaft“ jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 1 wird am Ende der Z 4 der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 und 6 angefügt:
„5. Zahlungsinstitute im Sinne des Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, ausgenommen natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahme gemäß Art. 32 oder 33 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gilt;
6. E-Geld-Institute im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E‑Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7, ausgenommen juristische Personen, für die eine Ausnahme gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG gilt.“
5. In § 3 Abs. 1 entfällt der Schlussteil.
6. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Ein Institut gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, das Teilnehmer eines Systems ist, haftet für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems. Ein Institut gemäß Abs. 1 Z 5 und 6, das an einem System beteiligt ist, dessen Geschäft darin besteht, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 auszuführen, haftet für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieser Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge innerhalb dieses Systems.“
7. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „ausschließlich Übertragungsaufträge“ durch die Wortfolge „ausschließlich Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge“ ersetzt.
8. In § 7 wird folgender Satz angefügt:
„Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Gegenpartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.“
9. § 21 lautet:
„§ 21. (1) Der Systembetreiber gemäß § 2 Abs. 1 hat der Oesterreichischen Nationalbank mitzuteilen, wer seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen. Ein Systembetreiber, der diese Mitteilungen unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(2) Ein in Österreich niedergelassener Teilnehmer eines Systems aus einem Drittstaat gemäß § 2 Abs. 4a hat der Oesterreichischen Nationalbank seine Teilnahme an einem solchen System mitzuteilen und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen.“
10. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 3 Abs. 1 Z 1, 4 bis 6, Abs. 1a, Abs. 2 sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Finanzkonglomerategesetzes
Das Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 3 lautet:
„3. „Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 (ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023), einschließlich der in Art. 4 Nr. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2014/65/EU eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.“
2. Dem § 11 werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:
„(6) Die beaufsichtigten Unternehmen haben die Beschreibung ihrer Rechtsstruktur sowie Governance- und Organisationsstruktur gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 5 zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(7) Die Informationen gemäß Abs. 6 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 30b Abs. 4 der Richtlinie 2002/87/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 an die FMA zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1. alle Namen des beaufsichtigten Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
2. die Rechtsträgerkennung des beaufsichtigten Unternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
3. die Größenklasse des beaufsichtigten Unternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
6. weitere Angaben aufgrund eines gemäß Art. 30b Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2002/87/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards.
(8) Für die Zwecke von Abs. 7 Z 2 sind die beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
(9) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß § 11 Abs. 6 und § 14 Abs. 7 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“
3. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:
4. Dem § 18 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 11 Abs. 6 bis 9, § 14 Abs. 7 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit 10. Jänner 2026 in Kraft. § 11 Abs. 6 bis 8 sind ab 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung von freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2002/87/EG angeführter Informationen ist.“
5. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
1. Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023,
2. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35,
3. Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.
4. Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024“
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202Y, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 wird nach der Z 25 folgende Z 26 eingefügt:
„26. in der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen ABl. Nr. L 2023/2631 vom 30.11.2023 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, und im EuGB‑Verordnung-Vollzugsgesetz – EuGB-VVG, BGBl. I Nr. xxx/202X,“
2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind bei der Ausübung ihres Mandats an keine Weisungen der sie entsendenden Institutionen gebunden.“
3. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:
„Mehrjähriger Finanzplan
§ 17a. (1) Der Vorstand der FMA hat einen Finanzplan mit einem Planungshorizont von drei Jahren (mehrjähriger Finanzplan) aufzustellen, der bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung einen mittelfristigen strategischen Planungshorizont sicherstellen soll und dem Aufsichtsrat zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.
(2) In den mehrjährigen Finanzplan sind sämtliche im Planungshorizont (Abs. 1) zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der FMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen. Durch Angaben im mehrjährigen Finanzplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat jährlich über die Einhaltung des mehrjährigen Finanzplanes zu berichten und gegebenenfalls Anpassungen vorzuschlagen. Der mehrjährige Finanzplan ist samt Erläuterungen dem Aufsichtsrat erstmalig zum 31. Oktober 2026 und die aktualisierte Version bis längstens 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zur Kenntisnahme vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat ehestmöglich, jedoch spätestens bis 15. Dezember des laufenden Geschäftsjahres über die Kenntnisnahme des mehrjährigen Finanzplans zu beschließen.“
4. In § 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und der Wertpapieraufsicht gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG,“ die Wortfolge „soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen,“ eingefügt.
5. In § 19 Abs. 5 wird am Ende der Z 5 die Wendung „ , oder“ eingefügt und folgende Z 6 angefügt:
„6. gemäß § 22 Abs. 5 MiCA‑VVG mitgeteilte Kosten der Wertpapieraufsicht den Betrag von 500 000 Euro“
6. In § 19 Abs. 5f wird nach der Wortfolge „und der Wertpapieraufsicht zuzuordnenden Kosten zu bemessen“ die Wortfolge „und betragen höchstens 500 000 Euro“ eingefügt.
7. Nach § 26e werden folgende § 26f und § 26g eingefügt:
„§ 26f. Abweichend von § 19 Abs. 1, Abs. 5 Z 1 und Abs. 5a gilt für die Geschäftsjahre 2026, 2027 und 2028 anstatt des dort jeweils genannten Betrags von „acht Millionen Euro“ ein Betrag von „sieben Millionen Euro“. Die FMA kann in diesen Geschäftsjahren den Erstattungsbetrag darüber hinaus in Ausnahmefällen auch von sieben Millionen Euro auf 6,5 Millionen Euro reduzieren, wenn die aufgrund der in diesen Geschäftsjahren gemäß § 69a Abs. 6 BWG jeweils geltenden Kostendeckel nicht ausreichen, um eine Unterfinanzierung der FMA im Rechnungskreis 1 zu verhindern.
§ 26g. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. November 2027 die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Bankenaufsicht im Hinblick auf die Identifikation von gegebenenfalls bestehenden, zusätzlichen Synergien zu evaluieren und in einem Bericht festzuhalten. Im Rahmen dieser Evaluierung sind auch die aktuellen und prognostizierten Kosten der Bankenaufsicht zu erheben und zu bewerten, wobei insbesondere die Anzahl der Kreditinstitute sowie deren Bilanzsumme zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sind im Bericht mögliche Synergien insbesondere bei der FMA und OeNB sowie allenfalls vorhandene Kostenersparnispotenziale zu identifizieren und mögliche gesetzliche Anpassungen für das Jahr 2027 zu berichten.“
8. Dem § 28 wird folgender Abs. 57 angefügt:
„(57) § 2 Abs 3 Z 26, § 8 Abs. 1, § 17a samt Überschrift, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 5f, § 26f und § 26g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/202X treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202Y, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 7 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 7a. Veröffentlichung im ESAP“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 143 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 143a. ESAP-Sammelstelle“
3. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Veröffentlichung im ESAP
§ 7a. (1) Die Informationen über jede gemäß § 6 Abs. 3 erteilte Konzession sind von der FMA im europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) zugänglich zu machen, wobei die FMA Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 ist.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
1. Sie sind in einem datenextrahierenden Format im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
2. sie haben die folgenden Metadaten zu enthalten:
a) alle Namen der Verwaltungsgesellschaft, auf die sich die Informationen beziehen;
b) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
c) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
d) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 durch Verordnung nach Maßgabe von Abs. 2 ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“
4. § 136 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder“
5. Nach § 137 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Die Informationen gemäß Abs. 1 sind der FMA als ESAP‑Sammelstelle jedoch jedenfalls gleichzeitig mit deren Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) zu übermitteln. Die Informationen sind selbst dann spätestens gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA zu übermitteln, wenn dies zu einer Unterschreitung der unter Abs. 3 angeführten Fristen führt. Die FMA fungiert betreffend diese Informationen als Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
(3b) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 3a durch Verordnung, nach Maßgabe von Abs. 138 Abs. 9 ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“
6. Dem § 138 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Die Informationen gemäß § 137 Abs. 1 haben für die Zwecke des § 137 Abs. 3a die nachstehenden Anforderungen zu erfüllen:
1. Sie sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 82b Abs. 6 der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
2. sie haben die folgenden Metadaten zu enthalten:
a) alle Namen des OGAW, auf den sich die Informationen beziehen;
b) die Rechtsträgerkennung des OGAW gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
c) die Größenklasse des OGAW gemäß Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;
d) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
e) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(10) Für die Zwecke des Abs. 9 Z 2 lit. b sind OGAW verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.“
7. Nach § 143 wird folgender § 143a samt Überschrift eingefügt:
„ESAP-Sammelstelle für die Verordnung (EU) 2019/2088 und freiwillig übermittelte Informationen
§ 143a. (1) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 18a Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für Verwaltungsgesellschaften und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
(2) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Richtlinie 2009/65/EG und der Verordnung (EU) 2019/2088, sofern die Informationen von Verwaltungsgesellschaften übermittelt wurden, angeführt sind.
(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“
8. In § 150 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a bis 3c eingefügt:
„(3a) Die Informationen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der FMA im ESAP zugänglich zu machen, wobei die FMA Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 ist.
(3b) Die Informationen gemäß Abs. 1 bis 3 haben für die Zwecke des Abs. 3a die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
1. Sie sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
2. sie haben die folgenden Metadaten zu enthalten:
a) alle Namen der Verwaltungsgesellschaft, auf die sich die Informationen beziehen;
b) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
c) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
d) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(3c) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 3a durch Verordnung, nach Maßgabe des Abs. 3b, ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 3a zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
9. § 190 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die Anzeigepflichten gemäß den §§ 37, 113 Abs. 1, 125 Abs. 3, 137, 138 Abs. 9 oder 151 verletzt;“
10. In § 190 Abs. 2 werden nach der Z 19 folgende Z 19a und 19b eingefügt:
„19a. gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Art. 18a der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
19b. gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;“
11. In § 190 Abs. 2 wird am Ende des Schlussteils der Z 20 der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 20 folgende Z 21 eingefügt:
„21. gegen die Verpflichtung, sich gemäß § 138 Abs. 10 eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, verstößt,“
12. § 196 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023;“
13. § 196 Abs. 2 Z 24 lautet:
„24. Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;“
14. Dem § 196 Abs. 2 werden folgende Z 31 bis 33 angefügt:
„31. Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024;
32. Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024;
33. Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“
15. In § 196a erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2025 angefügte Abs. 11 die Absatzbezeichnung „(10)“ und es wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202X dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 sowie der Verordnung (EU) 2023/2869.“
16. Dem § 200 wird folgender Abs. 41 angefügt:
„(41) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 7a und 143a, § 7a samt Überschrift, § 137 Abs. 3a und 3b, § 138 Abs. 9 und 10, § 143a samt Überschrift, die Überschrift zu § 150, § 150 Abs. 3a bis 3c, § 190 Abs. 2 Z 1, 19a, 19b, 20 und 21, § 196 Abs. 2 Z 1, 24, 31 bis 33 und § 196a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit 10. Jänner 2026 in Kraft. § 7a, § 138 Abs. 9 und 10, § 143a Abs. 1, § 150 Abs. 3a bis 3c und § 190 Abs. 2 Z 1, 19a, 19b und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X sind ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. § 143a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Richtlinie 2009/65/EG und der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführt sind.“
Artikel 10
Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019
Das Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202Y, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die Meldestelle kann im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 über die in Abs. 3 genannten Aufgaben hinaus auch Aufgaben einer Sammelstelle gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/2859 übernehmen, sofern und soweit ihr solche Aufgaben im Rahmen einer Vereinbarung nach Art. 5 Abs. 8 dieser Verordnung übertragen werden.“
2. Dem § 13 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2017/1129 angeführt sind. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt.
(8) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 7 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“
3. Dem § 29 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, anzuwenden.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2859 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.“
4. Dem § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 13 Abs. 7 und 8 sowie § 29 Abs. 5 und 6 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X mit 10. Jänner 2026 in Kraft. § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2017/1129 angeführt sind.“
Artikel 11
Änderung des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes
Das MiCA‑Verordnung-Vollzugsgesetz – MiCA‑VVG, BGBl. I Nr. 111/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 23:
„§ 23. Übergangsbestimmungen“
2. Dem § 1 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:
„(3) Die FMA ist für die Informationen gemäß Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 die ESAP‑Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 110a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(4) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.
(5) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 3 und 4 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
(6) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 3 und 4 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679ermächtigt.“
3. In § 14 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 das Wort „oder“ eingefügt und folgende Z 3 und 4 angefügt:
„3. gegen Art. 110a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er die Informationen gemäß Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt, oder
4. gegen Art. 110a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,“
4. Im Schlussteil des § 14 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von der FMA“ die Wortfolge „hinsichtlich der Z 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 1 und 2“ eingefügt.
5. Die Überschrift zu § 23 lautet:
„Übergangsbestimmungen“
6. Der bestehende § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Für die Geschäftsjahre 2026 und 2027 sind Kosten, die dem gemäß § 22 Abs. 3 gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, in Höhe von jährlich 1 800 000 Euro aus der gemäß § 20 Abs. 1 FMABG gebildeten Rücklage sowie in Höhe von jährlich weiteren 700 000 Euro aus der gemäß § 23a Abs. 8 FMABG gebildeten Rücklage zu bedecken. Der jährliche Gesamtbetrag ist von den Gesamtkosten des gemäß § 22 Abs. 3 gebildeten Subrechnungskreises abzuziehen, bevor der verbleibende Differenzbetrag auf die Kostenpflichtigen gemäß § 22 Abs. 2 umgelegt wird.
(3) Linear verteilt über die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 sind die gemäß § 20 Abs. 1 und § 23a Abs. 8 FMABG gebildeten Rücklagen in Höhe der gemäß Abs. 2 entnommenen Beträge neu zu dotieren. Abweichend von § 19 Abs. 2 dritter Satz FMABG zählen diese Rücklagendotierungen zu den Kosten, die dem gemäß § 22 Abs. 3 gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, und werden nicht auf die Dotierungsgrenze gemäß § 20 Abs. 2 FMABG angerechnet. Abweichend von § 19 Abs. 5 FMABG ist der auf jeden einzelnen Kostenpflichtigen im vorgenannten Subrechnungskreis entfallende Anteil an den in diesem Absatz geregelten Dotierungskosten für die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 mit Kostenbescheid zeitgleich zur IST‑Kostenverrechnung für das Geschäftsjahr 2028 vorzuschreiben, aufgrund dessen die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Gesamtbetrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner der Jahre 2030 bis 2033 zu leisten haben. Die geleisteten Kostenbeiträge sind ausschließlich zur Rücklagendotierung zu verwenden.“
7. Dem § 26 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2859 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2869 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, anzuwenden.“
8. Der bestehende § 27 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202X dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 sowie der Verordnung (EU) 2023/2869.“
9. Der bestehende § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 Abs. 3 bis 6, § 14 Abs. 1 Z 2 bis 4, der Schlussteil des § 14 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 bis 5 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit 10. Jänner 2026 in Kraft. § 1 Abs. 3 bis 6, § 14 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie der Schlussteil des § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 110a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.“
Artikel 12
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. I Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 bis 12 angefügt:
„9. ESAP: das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird;
10. datenextrahierbares Format: ein Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859;
11. maschinenlesbares Format: ein Format gemäß Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024;
12. ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.“
2. Dem § 11g wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Pensionskasse hat ihre Vergütungspolitik gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung von § 36b zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.“
3. Dem § 25a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Pensionskasse hat ihre Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung von § 36b zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.“
4. Dem § 30a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Pensionskasse hat ihren Jahresabschluss und Lagebericht gleichzeitig mit der Offenlegung gemäß § 277 UGB unter Berücksichtigung von § 36b zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP‑Sammelstelle.“
5. Dem Text des § 36a wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4, § 30a Abs. 4 und § 36c Abs. 1 und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“
6. Nach § 36a werden folgende §§ 36b und 36c samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlung von Informationen für das ESAP
§ 36b. (1) Die Informationen gemäß § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4 und § 30a Abs. 4 sind in einem datenextrahierbaren Format oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 63a Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format an die jeweilige ESAP‑Sammelstelle zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1. alle Namen der Pensionskasse, auf die sich die Informationen beziehen,
2. die Rechtsträgerkennung der Pensionskasse gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
3. die Größenklasse der Pensionskasse gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
6. weitere Angaben aufgrund eines gemäß Art. 63a Abs. 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen technischen Durchführungsstandards.
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 2 sind Pensionskassen verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
(3) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4 und § 30a Abs. 4 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
§ 36c. (1) Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für Pensionskassen.
(2) Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2016/2341 angeführter, sowie für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführter Informationen, sofern diese von Pensionskassen übermittelt werden.
(3) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
7. In § 46a Abs. 1 Z 19 wird der Beistrich nach dem Wort „verstößt“ durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 20 bis 23 angefügt:
„20. der Pflicht zur Übermittlung der Vergütungspolitik gemäß § 11g Abs. 4, der Veranlagungspolitik gemäß § 25a Abs. 4 und des Jahresabschlusses und Lageberichts gemäß § 30a Abs. 4 jeweils in dem gemäß § 36b vorgeschriebenen Format an die FMA nicht nachkommt;
21. der Pflicht, sich gemäß § 36b Abs. 2 eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, nicht nachkommt;
22. der Pflicht zur Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gemäß Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 an die FMA nicht nachkommt; oder
23. der Pflicht, sich gemäß Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, nicht nachkommt,“
8. Im Schlussteil des § 46a Abs. 1 wird die Wortfolge „Z 18 und 19“ durch die Wortfolge „Z 18 bis 23“ ersetzt.
9. Dem § 47b werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle für die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1. alle Namen der Personen, gegen die die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wurde und auf die sich die Informationen beziehen,
2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859 der Person, gegen die die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wurde,
3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(7) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 6 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
10. In § 49b Abs. 1a Z 1 wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023“ eingefügt.
11. In § 49b Abs. 1a Z 8 wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35“ eingefügt.
12. In § 49b Abs. 1a Z 10 wird die Wortfolge „Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023“ ersetzt.
13. In § 49b Abs. 1a Z 12 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 und 14 angefügt:
„13. Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024;
14. Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024.“
14. Dem § 49c wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202X dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024, und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859.“
15. Dem § 51 wird folgender Abs. 46 angefügt:
„(46) § 5 Z 8 bis 12, § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4, § 30a Abs. 4, § 36a, § 36b, § 36c, § 46a Abs. 1 Z 19 bis 23, § 46a Abs. 1 Schlussteil, § 47b Abs. 6 und 7, § 49b Abs. 1a Z 1, 8, 10, 12 bis 14 und § 49c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit 10. Jänner 2026 in Kraft. § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4, § 30a Abs. 4, § 36b Abs. 1 und 2 und § 47b Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/202X sind ab 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für Pensionskassen ist und bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle für die Informationen gemäß Art. 63a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341 ist und dass sie ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung von freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2016/2341, sowie für die Erhebung von freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführter Informationen, sofern sie von Pensionskassen übermittelt werden, ist.“
Artikel 13
Änderung des PEPP‑Vollzugsgesetzes
Das PEPP‑Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird vor dem abschließenden Punkt der Halbsatz „ , in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023“ eingefügt.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
„ESAP-Sammelstelle
§ 2a. (1) Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 (ESAP‑Sammelstelle) gemäß Art. 70a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1238.
(2) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung von freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/1238 angeführter Informationen.
(3) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 sowie Art. 70a Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
3. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 2a bei Verstößen gegen Art. 70a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 gegenüber Rechtsträgern befugt, unter Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.“
4. Dem § 4 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Wer gegen Art. 70a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er das in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannte PEPP‑Basisinformationsblatt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieses PEPP‑Basisinformationsblatts an die FMA übermittelt oder gegen Art. 70a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“
5. In § 14 wird vor der Wortfolge „§ 13 Abs. 2 und 3“ die Wortfolge „§ 2a Abs. 2,“ eingefügt und die Wortfolge „und Art. 21“ durch die Wortfolge „ , Art. 21 und Art. 70a Abs. 1“ ersetzt.
6. Dem Text des § 21 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
1. Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;
2. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35;
3. Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024.“
7. Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:
Artikel 14
Änderung des Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 29. Berichts- und Meldepflichten des emittierenden Kreditinstituts“ der Eintrag „§ 29a. Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal“ eingefügt.
2. Nach § 29 wird der folgende § 29a samt Überschrift eingefügt:
„Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
§ 29a. (1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben dürfen, haben die Informationen gemäß § 23 zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) gleichzeitig mit ihrer Offenlegung an die FMA als ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln.
(2) Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 26a Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1. alle Namen des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf und auf das sich die Informationen beziehen;
2. die Rechtsträgerkennung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
3. die Größenklasse des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;
4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(3) Für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 ist das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, dazu verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
(4) Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 37 Abs. 1. Sie hat diese über das zentrale europäische Zugangsportal zugänglich zu machen. Dabei sind die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1. alle Namen des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf und auf das sich die Informationen beziehen;
2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
3. die Art der Information gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(5) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2019/2162 aufgeführter Informationen.
(6) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach Abs. 2 und 5 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
(7) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer Funktion als ESAP‑Sammelstelle gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
3. In § 33 Abs. 1 wird am Ende der Z 11 der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 12 und 13 angefügt:
„12. gegen die Übermittlungspflicht gemäß § 29a Abs. 1 verstößt;
13. gegen die Verpflichtung, sich gemäß § 29a Abs. 3 eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, verstößt,“
4. Im Schlussteil des § 33 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „soweit sich dieser beziffern lässt,“ die Wortfolge „in den Fällen der Z 12 und 13 jedoch mit bis zu 60 000 Euro“ eingefügt.
5. In § 41 Abs. 2 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024.“
6. § 42 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202X wird die Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024 umgesetzt.“
7. § 44 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 29a sowie § 29a samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 11 bis 13 und Schlussteil, § 41 Abs. 2 Z 5 und 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit 10. Jänner 2026 in Kraft. § 29a Abs. 4 erster Satz ist ab dem 9. Jänner 2030 anzuwenden. § 29a Abs. 1 bis 3, Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 7 und § 33 Abs. 1 Z 11 bis 13 und Schlussteil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 26a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2019/2162 angeführter Informationen ist.“
Artikel 15
Änderung des PRIIP-Vollzugsgesetzes
Das PRIIP‑Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 15/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“
2. Die Überschrift zu § 3 lautet:
„Zuständige Behörde und ESAP-Sammelstelle“
3. Dem § 3 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
(4) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung von freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 angeführter Informationen.
(5) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 3 und 4 sowie gemäß Art. 29a Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
4. In § 4 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „§ 3 Abs. 1“ die Wortfolge „und 3“ eingefügt.
5. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Art. 14 und Art. 19“ durch die Wortfolge „Art. 14, Art. 19 und Art. 29a Abs. 1 und 2“ ersetzt.
6. In § 4 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Basisinformationsbatts“ durch das Wort „Basisinformationsblatts“ ersetzt.
7. In § 4 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „§ 21 Abs“ ein Punkt eingefügt.
8. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:
9. In § 6 Abs. 3 entfällt nach dem Beistrich die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86,“.
10. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:
11. Dem Text des § 16 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
1. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1306, ABl. Nr. L 2024/1306 vom 8.5.2024;
2. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 9.12.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;
3. Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024.“
12. § 17 samt Überschrift lautet:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 17. § 1, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 Abs. 2, 4 und 7, § 6 Abs. 3 und 4 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit 10. Jänner 2026 in Kraft. Die FMA hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 29a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung von freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 angeführter Informationen ist.“
Artikel 16
Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes
Das Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:
1. Der bestehende § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angeführt sind. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
2. § 7 lautet:
„§ 7. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2859 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.“
3. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit 10. Jänner 2026 in Kraft. § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angeführt sind, ist.“
Artikel 17
Änderung des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes
Das Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG, BGBl. I Nr. 93/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202Y, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202X dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, sowie der Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“
2. Dem § 2 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Die FMA ist für die Informationen gemäß Art. 4 Abs. 5, Art. 11 Abs. 1 Buchstabe c, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 25 Abs. 7, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 die ESAP-Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 28a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(5) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2016/1011 angeführt sind.
(6) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 4 und 5 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt.“
3. Nach § 4 Abs. 2 Z 12 werden folgende Z 13 und 14 angefügt:
„13. gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Art. 4 Abs. 5, Art. 11 Buchstabe c, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 25 Abs. 7, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2011 genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Art. 28a der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
14. gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Art. 28a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011“
4. Im Schlussteil des § 4 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „von der FMA“ die Wortfolge „hinsichtlich der Z 13 und 14 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro,“ eingefügt.
5. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 4 bis 6 sowie § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit 10. Jänner 2026 in Kraft. § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 Z 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X sind ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2016/1011 angeführt sind.“
Artikel 18
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202Y, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 162. Abbaugesellschaft“ der Eintrag „§ 162a. Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal“ eingefügt.
2. In § 4 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Diese Verpflichtung besteht nicht in Bezug auf CRR‑Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3.“
3. In § 105 Abs. 3a wird der Verweis „der Z 1“ durch den Verweis „Abs. 1 und 2“ ersetzt.
4. In § 105 Abs. 3a Z 1 lit. b wird der Ausdruck „Abwicklungseinheiten“ durch den Ausdruck „Liquidationseinheiten“ ersetzt.
5. In § 105 Abs. 5a wird der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 1 und 2“ ersetzt.
6. Nach § 162 wird folgender § 162a samt Überschrift eingefügt:
„Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
§ 162a. (1) Das betreffende Unternehmen hat die Informationen gemäß § 43 und § 105c Abs. 3 zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) gleichzeitig mit ihrer Offenlegung an die FMA als ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln.
(2) Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 128a Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1. alle Namen des betreffenden Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;
2. die Rechtsträgerkennung des betreffenden Unternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
3. die Größenklasse des betreffenden Unternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;
4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(3) Für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 ist das betreffende Unternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
(4) Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen gemäß § 46 Abs. 5, § 47a Abs. 8, § 68 Abs. 1, § 116 Abs. 2 Z 3 und 4 und § 155. Sie hat diese über das zentrale europäische Zugangsportal zugänglich zu machen. Dabei sind die Informationen in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2869 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1. alle Namen des betreffenden Instituts, auf das sich die Informationen beziehen;
2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
3. die Art der Information gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(5) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2014/59/EU angeführter Informationen.
(6) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach Abs. 2 und 5 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
(7) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer Funktion als ESAP‑Sammelstelle gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
7. In § 164 Abs. 2 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 und 13 angefügt:
„12. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35;
13. Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024.“
8. Dem § 167 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 162a sowie § 105 Abs. 3a, Abs. 3a Z 1 lit. b und Abs. 5a, § 152 Abs. 2 Z 5 bis 7, § 162a samt Überschrift, § 164 Abs. 2 Z 11 und 12 und § 168 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit 10. Jänner 2026 in Kraft. § 162a Abs. 4 erster Satz ist ab dem 9. Jänner 2030 anzuwenden. § 162a Abs. 1 bis 3, Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2014/59/EU angeführter Informationen ist.“
9. Dem § 168 wird Abs. 5 angefügt:
„(5) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202X wird die Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024 umgesetzt.“
Artikel 19
Änderung des SFT-Vollzugsgesetzes
Das SFT‑Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202Y, wird wie folgt geändert:
1. Der bestehende § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2015/2365 angeführt sind. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“
2. Der bestehende § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2859 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.“
3. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit 10. Jänner 2026 in Kraft. § 2 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2015/2365 angeführt sind.“
Artikel 20
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202Y, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) nach dem Eintrag zu § 246 wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 246a. Übermittlung von Informationen für Zwecke des ESAP“
b) nach dem Eintrag zu § 251 werden folgende Einträge eingefügt:
„§ 252. ESAP-Sammelstelle für Informationen gemäß Offenlegungsverordnung
§ 253. ESAP-Sammelstelle für freiwillige Übermittlungen von Informationen“
2. In § 5 werden folgende Z 66 und 67 angefügt:
67. ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.“
3. Nach § 246 wird folgender § 246a samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlung von Informationen für Zwecke des ESAP
§ 246a. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 Abs. 1 und den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene gemäß § 245 Abs. 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP‑Sammelstelle.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 304b Abs. 6 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1. alle Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
2. die Rechtsträgerkennung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
3. die Größenklasse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
6. weitere Angaben aufgrund eines gemäß Art. 304b Abs. 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards.
(3) Für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.“
4. Nach § 251 wird folgender § 252 samt Überschrift eingefügt:
„ESAP-Sammelstelle für Informationen gemäß Offenlegungsverordnung
§ 252. Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für Versicherungsunternehmen.“
5. Nach § 252 wird folgender § 253 samt Überschrift eingefügt:
„ESAP-Sammelstelle für freiwillige Übermittlungen von Informationen
§ 253. Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2009/138/EG und der Richtlinie (EU) 2016/97 angeführter Informationen, sowie für Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführter Informationen, sofern sie von Versicherungsunternehmen übermittelt werden.“
6. Dem § 256a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle für die Informationen gemäß Abs. 1 bis 4 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Diese Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 im ESAP bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1. alle Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.“
7. In § 269 wird nach der Wortfolge „§ 225 Abs. 1 und 2,“ die Wortfolge „§ 246a,“, nach der Wortfolge „§ 250 Abs. 1 und 2,“ die Wortfolge „§ 253,“ und nach der Wortfolge „§ 306 Abs. 1“ die Wortfolge „und 6“ eingefügt.
8. In § 271 Abs. 3 fünfter Satz wird der Ausdruck „0,8 vT“ durch „1,0 vT“ ersetzt.
9. Dem § 297 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Die FMA hat die Entscheidung betreffend eine Sanierungsmaßnahme auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes gemäß § 5 WZEVI‑Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, sowie außerdem durch unverzügliche Veröffentlichung eines Auszugs aus dem die Sanierungsmaßnahme anordnenden Schriftstück im Amtsblatt der Europäischen Union in deutscher Sprache bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, das maßgebliche Recht und ein gegebenenfalls bestellter Verwalter anzugeben.
(5) Die Bekanntmachung nach Abs. 4 kann unterbleiben, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden.
(6) Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle für die Informationen gemäß Abs. 4 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Diese Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1. alle Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.“
10. Dem § 306 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle für die Informationen gemäß Abs. 2 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Diese Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1. alle Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.“
11. In § 309 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die FMA hat als Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 das Insolvenzedikt im ESAP zugänglich zu machen. § 306 Abs. 6 ist anzuwenden.“
12. In § 317 Abs. 1 Z 20 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und es wird folgende Z 21 angefügt:
„21. Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gemäß Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 an die FMA oder Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt,“
13. In § 318 wird nach dem Verweis auf § 245 die Wortfolge „oder eine Pflicht gemäß § 246a Abs. 1 bis 3“ eingefügt.
14. Dem § 340 wird folgender Abs. 15 angefügt:
15. Der bestehende § 341a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
16. In § 342 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2177, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019, S. 155“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023“ ersetzt.
17. In § 342 Abs. 2 Z 11 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1935, ABl. Nr. L 301 vom 22.11.2019 S. 3“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023“ ersetzt.
18. In § 342 Abs. 2 Z 12 wird vor dem Punkt die Wortfolge „ , in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023“ eingefügt.
19. Dem § 342 Abs. 2 wird folgende Z 13 angefügt:
20. In § 342 Abs. 3 Z 12 wird die Wortfolge „Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ durch die Wortfolge „Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35“ ersetzt.
21. In § 342 Abs. 3 Z 15 wird die Wortfolge „Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023“ ersetzt.
22. Dem § 342 Abs. 3 wird folgende Z 18 angefügt:
Artikel 21
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202Y, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 90 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 90a. ESAP-Sammelstelle“
2. In § 36 werden nach dem Abs. 6 folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:
„(6a) Die FMA, die das öffentliche Register gemäß Abs. 6 führt, ist für Informationen gemäß Abs. 4 und 6 ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(6b) Die Informationen gemäß Abs. 4 und 6 haben für die Zwecke des Abs. 6a folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
2. sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
a) alle Namen des vertraglich gebundenen Vermittlers, auf den sich die Informationen beziehen,
b) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des vertraglich gebundenen Vermittlers gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
c) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
d) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.“
3. Nach § 90 wird folgender § 90a samt Überschrift eingefügt:
„ESAP-Sammelstelle für die Verordnung (EU) 2019/2088 und freiwillig übermittelte Informationen
§ 90a. (1) Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 18a Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die als Finanzmarktteilnehmer gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 oder als Finanzberater gemäß Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 handeln, und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(2) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in
1. der Richtlinie 2014/65/EU,
2. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und
3. der Verordnung (EU) 2019/2088, sofern die Informationen von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, die als Finanzmarktteilnehmer gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 oder als Finanzberater gemäß Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 handeln, übermittelt werden,
angeführt sind.
(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
4. In § 95 Abs. 3 lautet:
„(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers
1. gegen die Informationspflichten des § 73 Abs. 6 bis 9,
2. gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in § 36 Abs. 4 und 6 genannten Informationen an das öffentliche Register gemäß § 36 Abs. 6b,
3. gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Art. 18a der Verordnung (EU) 2019/2088, oder
4. gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088,
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“
5. Dem § 100 werden folgende Abs. 9 bis 11 angefügt:
„(9) Die FMA ist für Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 5 ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(10) Die Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 5 haben für die Zwecke des Abs. 9 folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
2. sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
a) alle Namen der Wertpapierfirma, auf die sich die Informationen beziehen,
b) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
c) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
d) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(11) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 9 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe des Abs. 10, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 9 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
6. § 114 Abs. 4 Z 21 lautet:
„21. Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;“
7. In § 114 Abs. 4 wird am Ende der Z 25 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 bis 28 angefügt:
„26. Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024;
27. Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024;
28. Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“
8. Dem § 114a wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202X dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 sowie der Verordnung (EU) 2023/2869.“
9. In § 117 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024 angefügte Abs. 11 die Absatzbezeichnung „(12)“ und folgender Abs. 16 wird angefügt:
„(16) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 90a, § 36 Abs. 6a und 6b, § 90a samt Überschrift, § 95 Abs. 3, § 100 Abs. 9 bis 11, § 114 Abs. 4 Z 21, 25 bis 28 und § 114a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit 10. Jänner 2026 in Kraft. § 90a Abs. 1 und § 95 Abs. 3 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X sind ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 ist. § 36 Abs. 6a und 6b, § 90a Abs. 2, § 95 Abs. 3 Z 2 sowie § 100 Abs. 9 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 87a Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/65/EU und Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführt sind.“
Artikel 22
Änderung des Wertpapierfirmengesetzes
Das Wertpapierfirmengesetz – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202Y, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird am Ende der Z 37 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und dem § 2 werden folgende Z 38 und 39 angefügt:
„38. ESAP: das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird;
39. ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.“
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 angeführt sind.
(6) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 5 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
3. Der bestehende § 34 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:
„(2) Wertpapierfirmen oder Mutterunternehmen haben die Informationen gemäß Abs. 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP‑Sammelstelle.
(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 44a Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
2. sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
a) alle Namen der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens, auf die oder das sich die Informationen beziehen,
b) die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
c) die Größenklasse der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
d) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
e) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(4) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 3, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
(5) Für die Zwecke von Abs. 3 Z 2 lit. b sind Wertpapierfirmen und Mutterunternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.“
4. Nach § 49 Abs. 1 Z 8 werden folgende Z 9 und 10 eingefügt:
„9. gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in § 34 Abs. 1 genannten Informationen an die FMA gemäß § 34 Abs. 2, 3 oder 4 verstößt;
10. gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß § 34 Abs. 5 verstößt;“
5. Dem § 50 werden folgende Abs. 9 bis 11 angefügt:
„(9) Die FMA ist für Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 7 ESAP‑Sammelstelle und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(10) Die Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 7 haben für die Zwecke des Abs. 9 folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
2. sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
a) alle Namen der Wertpapierfirma, auf die sich die Informationen beziehen,
b) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
c) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
d) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(11) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 9 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 10, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 9 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“
6. In § 53 Abs. 2 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 und 13 angefügt:
„12. Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024;
13. Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024.“
7. Dem § 54 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202X dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859.“
8. Dem § 56 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Z 37 bis 39, § 3 Abs. 5 und 6, § 34, § 50 Abs. 9 bis 11, § 53 Abs. 2 Z 11 bis 13 und § 54 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit 10. Jänner 2026 in Kraft. § 3 Abs. 5 und 6, § 34, § 50 Abs. 9 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 44a Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 angeführt sind.“
Artikel 23
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018
Das Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202Y, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 5. Zugang zu Zahlungssystemen“ der Eintrag „§ 5a. Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen“ sowie nach dem Eintrag „§ 101. Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Zahlungen“ der Eintrag „§ 101a. Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit Echtzeitüberweisungen und Empfängerüberprüfungen“ eingefügt.
2. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Gruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen. Ein Teilnehmer eines benannten Zahlungssystems im Sinne des § 2 des Finalitätsgesetzes, der einem konzessionierten oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, hat anderen konzessionierten oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise zu gewähren. Der Teilnehmer hat dem beantragenden Zahlungsdienstleister bei einer Ablehnung eine umfassende Begründung mitzuteilen.“
3. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
„Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen
§ 5a. (1) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügen Zahlungsinstitute und E‑Geld-Institute, die die Teilnahme an im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen beantragen oder an solchen Systemen teilnehmen, über
1. eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Sicherung der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer ergriffen wurden,
2. eine Beschreibung der Regelungen zur Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts oder E‑Geld-Instituts für die Zahlungsdienste oder E‑Geld-Dienste, die es zu erbringen beabsichtigt, einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Beschreibung der Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie des Zahlungsinstituts oder E‑Geld-Instituts, in Bezug auf Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2554, sowie
3. einen Abwicklungsplan im Falle eines Ausfalls.
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gilt Folgendes:
1. Sichert das Zahlungsinstitut oder E‑Geld-Institut die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers durch Hinterlegung von Geldbeträgen auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder durch Investition in von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als solche definierte sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen
a) eine Beschreibung der Investitionsstrategie, damit sichergestellt ist, dass die ausgewählten Aktiva sicher und liquide und mit einem niedrigen Risiko verbunden sind,
b) die Anzahl und Funktionen der Personen, die Zugang zu dem Sicherungskonto haben,
c) eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontenabstimmungsprozesses, mit dem sichergestellt wird, dass die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers in seinem Interesse gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts oder E‑Geld-Instituts abgesichert sind, insbesondere im Falle einer Insolvenz,
d) eine Kopie des Entwurfs des Vertrags mit dem Kreditinstitut, sowie
e) eine ausdrückliche Erklärung des Zahlungsinstituts oder E‑Geld-Instituts, dass Art. 10 der Richtlinie (EU) 2015/2366 eingehalten wird.
2. Sichert das Zahlungsinstitut oder E‑Geld-Institut die Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer durch eine Versicherungspolizze oder eine vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen
a) eine Bestätigung, dass die Versicherungspolizze oder vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts von einem Unternehmen stammt, das nicht Teil derselben Gruppe wie das Zahlungsinstitut oder E‑Geld-Institut ist,
b) Einzelheiten zum bestehenden Kontenabstimmungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Versicherungspolizze oder vergleichbare Garantie ausreicht, um die Sicherungspflichten des Zahlungsinstituts oder E‑Geld-Instituts zu jeder Zeit zu erfüllen,
c) Dauer und Bedingungen einer Verlängerung der Absicherung, sowie
d) eine Kopie oder einen Entwurf des Versicherungsvertrags oder der vergleichbaren Garantie.
(3) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 2 wird in der Beschreibung nachgewiesen, dass die Regelungen zur Unternehmenssteuerung, die internen Kontrollmechanismen und die Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind. Darüber hinaus umfassen die Regelungen zur Unternehmenssteuerung und die internen Kontrollmechanismen
1. eine Darstellung der vom Zahlungsinstitut oder E‑Geld-Institut ermittelten Risiken, einschließlich der Art der Risiken und der Verfahren, die das Zahlungsinstitut oder E‑Geld-Institut zur Bewertung und Vermeidung solcher Risiken eingerichtet hat oder einrichten wird,
2. die verschiedenen Verfahren zur Durchführung von regelmäßigen und ständigen Kontrollen, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Kontrollen und zum hierfür zugewiesenen Personal,
3. die Rechnungslegungsverfahren, anhand derer das Zahlungsinstitut oder E‑Geld-Institut seine Finanzinformationen erfassen und melden wird,
4. den Namen sowie einen aktuellen Lebenslauf der Person oder der Personen, die für die internen Kontrollfunktionen, einschließlich der regelmäßigen und ständigen Kontrolle sowie der Kontrolle der Einhaltung, verantwortlich ist oder sind,
5. die Namen von Prüfern, die keine Abschlussprüfer gemäß Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2006/43/EG sind,
6. die Zusammensetzung des Leitungsorgans sowie gegebenenfalls anderer Aufsichtsorgane oder -ausschüsse,
7. eine Beschreibung dessen, wie ausgelagerte Aufgaben überwacht und kontrolliert werden, damit die Qualität der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder E‑Geld-Instituts nicht beeinträchtigt wird,
8. eine Beschreibung dessen, wie alle Agenten und Zweigniederlassungen im Rahmen der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder E‑Geld-Instituts überwacht und kontrolliert werden, sowie
9. eine Beschreibung der Steuerung der Unternehmensgruppe, falls es sich beim Zahlungsinstitut oder E‑Geld-Institut um eine Tochtergesellschaft eines regulierten Unternehmens in einem anderen EU‑Mitgliedstaat handelt.
(4) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 3 wird der Abwicklungsplan an die geplante Größe und das geplante Geschäftsmodell des Zahlungsinstituts oder E‑Geld-Instituts angepasst. Der Abwicklungsplan enthält eine Beschreibung der vom Zahlungsinstitut oder E‑Geld-Institut im Falle der Beendigung seiner Zahlungsdienste zu ergreifenden Risikominderungsmaßnahmen, die die Ausführung noch ausstehender Zahlungsvorgänge und die Beendigung bestehender Verträge gewährleisten würden.
(5) Die FMA hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 durch die Zahlungsinstitute und E‑Geld-Institute zu überprüfen, soweit dies noch nicht bei der Prüfung der Angaben und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 und 2 E‑Geld-Gesetz 2010 im Rahmen des Konzessionsverfahrens erfolgte.“
4. In § 18 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Zahlungsinstitute“ die Wortfolge „und E‑Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 Z 2“ eingefügt.
5. In § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b wird jeweils nach der Wortfolge „des Zahlungsinstituts“ die Wortfolge „oder des E‑Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 Z 2“ und nach der Wortfolge „bei einem Kreditinstitut“ die Wortfolge „oder einer Zentralbank nach Ermessen dieser Zentralbank“ eingefügt.
6. In § 18 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „das Zahlungsinstitut“ die Wortfolge „oder das E‑Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 Z 2“ und nach der Wortfolge „des Zahlungsinstituts“ die Wortfolge „oder des E‑Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 Z 2“ eingefügt.
7. In § 18 Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „Zahlungsinstitut“ die Wortfolge „oder, soweit anwendbar, das E‑Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 Z 2“ eingefügt.
8. § 86 Abs. 7 Einleitungsteil lautet:
„(7) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf:“
9. Dem § 88 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 15 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012. Die Meldungen sind in standardisierter Form elektronisch an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.“
10. In § 89 Abs. 6 wird der Ausdruck „1,25 vT“ jeweils durch den Ausdruck „1,5 vT“ ersetzt.
11. In § 100 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a“ die Wortfolge „ , eines E‑Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 E‑Geldgesetz 2010“ eingefügt.
12. Nach § 101 wird folgender § 101a samt Überschrift eingefügt:
„Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit Echtzeitüberweisungen und Empfängerüberprüfungen
§ 101a. (1) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem er
1. entgegen Art. 5a Abs. 1 erster Unterabsatz nicht die Versendung und den Empfang von Echtzeitüberweisungen anbietet,
2. entgegen Art. 5a Abs. 1 zweiter Unterabsatz nicht die Erreichbarkeit von Zahlungskonten für Echtzeitüberweisungen sicherstellt, vorausgesetzt es liegt kein Fall der Nichtverfügbarkeit gemäß Art. 11 Abs. 1c vor,
3. Echtzeitüberweisungen entgegen den Anforderungen gemäß Art. 5a Abs. 4 Buchstaben a bis e ausführt,
4. entgegen Art. 5a Abs. 5 das Zahlungskonto nicht unverzüglich wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne Zahlungsvorgang befunden hätte,
5. entgegen Art. 5a Abs. 6 dem Zahlungsdienstnutzer auf dessen Verlangen nicht die Festlegung eines per Echtzeitüberweisung versendbaren Höchstbetrags nach Maßgabe der dortigen Vorgaben ermöglicht,
6. entgegen Art. 5a Abs. 7 nicht die Möglichkeit zur Bündelung von Zahlungsaufträgen bietet,
7. entgegen Art. 5b Abs. 1 für die Versendung und Entgegennahme von Euro‑Echtzeitüberweisungen höhere Entgelte erhebt als für die Versendung und Entgegennahme anderer Überweisungen,
8. entgegen Art. 5b Abs. 2 für die Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen ein Entgelt verrechnet,
9. entgegen Art. 5c Abs. 1 bei Zahlungsaufträgen keine Empfängerüberprüfung erbringt oder eine Empfängerprüfung erbringt, die nicht den Vorgaben des Art. 5c Abs. 1 entspricht,
10. entgegen Art. 5c Abs. 2 nicht sicherstellt, dass die Angaben zum Zahlungsempfänger bei Zahlungsaufträgen korrekt sind,
11. entgegen Art. 5c Abs. 3 nicht über solide interne Verfahren verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass die Angaben zu den Zahlungsempfängern korrekt sind,
12. entgegen Art. 5c Abs. 4 die Empfängerprüfung im Falle papiergestützter Zahlungsaufträge nicht zum Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags durchführt,
13. entgegen Art. 5c Abs. 5 nicht sicherstellt, dass die Erbringung der Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen und der unter Art. 5c Abs. 2 beschriebenen Dienstleistung den Zahler nicht an der Autorisierung der betreffenden Überweisung hindert,
14. entgegen Art. 5c Abs. 6 es Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, nicht ermöglicht, auf die Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen zu verzichten, wenn sie mehrere Zahlungsaufträge als Bündel einreichen oder nicht sicherstellt, dass Zahlungsdienstleister jederzeit das Recht haben, die Empfängerüberprüfung nach Verzicht wieder in Anspruch zu nehmen,
15. entgegen Art. 5c Abs. 7 keine oder keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers durchführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Zahlungsdienstleister, der Echtzeitüberweisungen gemäß Art. 2 Nr. 1a der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 anbietet, entgegen Art. 5d Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht unverzüglich nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme sowie mindestens einmal pro Kalendertag eine Überprüfung durchführt, ob einer seiner Zahlungsdienstnutzer eine Person oder Einrichtung ist, die einer solchen Maßnahme unterliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
1. im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr,
2. im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro
zu bestrafen. Für die Zwecke von Z 1 ist der maßgebliche Umsatz für den Fall, dass es sich bei der juristischen Person um ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens gemäß Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2013/34/EU oder eines sonstigen Unternehmens, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf diese juristische Person ausübt, handelt, der Umsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr ergibt.“
13. In § 117 Abs. 3 Z 9 wird die Wortfolge „Berichtigung, ABl. Nr. L 169 vom 28.06.2016 S. 18“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2024/886, ABl. Nr. L 2024/886 vom 19.03.2024“ ersetzt.
14. In § 117 Abs. 3 werden nach der Z 9 folgende Z 10 bis 12 angefügt:
„10. Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/886, ABl. Nr. L 2024/886 vom 19.03.2024;
11. Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023;
12. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1306, ABl. Nr. L 2024/1306 vom 08.05.2024.“
15. In § 117 Abs. 4 wird in Z 5 vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/886, ABl. Nr. L 2024/886 vom 19.03.2024“ eingefügt sowie der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:
„13. Verordnung (EU) Nr. 2024/886 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro, ABl. Nr. L 2024/886 vom 19.03.2024.“
16. Dem § 117a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202X dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 2024/886 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro, ABl. Nr. L 2024/886 vom 19.03.2024.“
17. Dem § 119 wird der folgende Abs. 6 angefügt:
„(6) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 5a und § 101a, § 5 Abs. 3, § 5a samt Überschrift, § 18 Abs. 1 erster Satz, Z 1 lit. b, Z 2 und Abs. 3, § 86 Abs. 7 Einleitungsteil, § 88 Abs. 9, § 89 Abs. 6, § 100 Abs. 2, § 101a samt Überschrift, § 117 Abs. 3 Z 10 bis 12 und Abs. 4 Z 5, 12 und 13 sowie § 117a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/202X treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 89 Abs. 6 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.“