Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Ab dem 21. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L vom 30.11.2023, S. 1) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Diese Verordnung wurde im Rahmen der Bemühungen der Europäischen Union verabschiedet, den Übergang zu einer klimaneutralen und ressourcenschonenden Wirtschaft zu unterstützen und einen europaweit harmonisierten Standard für die Emission grüner Anleihen zu schaffen. Der Europäische Green Bond Standard setzt klare, einheitliche Vorgaben für die Emission grüner Anleihen und definiert Anforderungen an die Offenlegung und Transparenz der Mittelverwendung, um Greenwashing zu verhindern und das Vertrauen der Investoren zu stärken.

Die Verordnung regelt die Verwendung der Bezeichnung bzw. des Labels „Europäische Grüne Anleihen“ oder „EuGB“ und legt Bedingungen fest, die Emittenten bei Verwendung dieser Bezeichnung erfüllen müssen. Bei Anleihen, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ führen, soll der Anleiheerlös für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die entweder ökologisch nachhaltig im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (ABl. Nr. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) sind oder zur Transformation von Tätigkeiten beitragen, sodass diese die erforderlichen Kriterien erfüllen, um als ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu gelten. Im Rahmen einer Flexibilitätsregel können bis zu maximal 15% der Anleiheerlöse auch in Wirtschaftsaktivitäten investiert werden, die nicht von der Verordnung (EU) 2020/852 umfasst sind, aber entsprechende Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

Um die Verordnung (EU) 2023/2631 in Österreich wirksam anwenden zu können, wird ein nationales EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen. Die Verordnung enthält Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden. Gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2023/2631 ist die Aufsichtsbehörde, die für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung zuständig ist, jene Behörde, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 (Prospektverordnung) beauftragt wurde. In Österreich ist dies die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), die bereits im Rahmen der Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz 2019 die Emissionen von Wertpapieren überwacht. In diesem Gesetz wird die FMA mit den in der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgesehenen Befugnissen ausgestattet. Die daraus resultierenden Pflichten für Emittenten erfassen gleichermaßen Originatoren, die nach Art. 16 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2023/2631 den Emittenten gleichgestellt sind.

Dieser Entwurf soll gewährleisten, dass der österreichische Markt für grüne Anleihen den höchsten europäischen Standards entspricht und die Ziele des Europäischen Green Deal unterstützt, der darauf abzielt, nachhaltige Investitionen zu fördern und den ökologischen Wandel voranzutreiben.

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 soll im Zusammenhang mit der Vollzugsgesetzgebung zur Verordnung (EU) 2023/2631 ebenfalls geändert werden.

Die Verordnung (EU) 2023/2859 vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 (kurz: ESAP-Verordnung) soll einen einfachen und strukturierten Zugang zu Daten ermöglichen, damit Entscheidungsträger, professionelle Anleger und Kleinanleger, nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozial- und Umweltorganisationen sowie andere Interessenträger in Wirtschaft und Gesellschaft fundierte, sachkundige sowie umwelt- und sozialverträgliche Investitionsentscheidungen treffen können.

Um das Funktionieren von ESAP zu ermöglichen wurden mit Richtlinie (EU) 2023/2864 vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (kurz: Omnibus-RL) eine Reihe von Richtlinien und mit Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (kurz: Omnibus-VO) eine Reihe von Verordnungen geändert.

Die ESAP-Rechtsakte sehen kein spezielles Sanktionsregime für Verstöße gegen die ESAP-Anforderungen vor. Es sind die jeweiligen Sanktionsregimen der Rechtsakte, die durch die Omnibus-VO und die Omnibus-RL geändert wurden, anzuwenden. Infolgedessen kann sich die Höhe der Sanktionen in den einzelnen Rechtsakten unterscheiden und auch ob Sanktionen gegenüber juristischen Personen vorgesehen werden müssen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen jene Bestimmungen in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die genannten Rechtsakte umgesetzt werden bzw. wirksam werden können.

Zur Sicherstellung der ausreichenden Finanzierung der FMA soll die Deckelung des Kostensatzes in § 271 Abs. 3 letzter Satz VAG 2016, § 69a Abs. 6 BWG und § 89 Abs. 6 ZaDiG 2018 angehoben werden.

Im Bankenaufsichtsrecht wird mit der Ermöglichung der Anwendung des Output Floors nur auf höchster konsolidierter Ebene in Österreich ein nationales Wahlrecht aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt. Dies mildert die Auswirkungen von Basel III bei Kreditinstituten und Bankengruppen, die ein internes Modell zur Ermittlung ihrer Eigenmittelunterlegungspflichten anwenden. Im Ergebnis werden Verwaltungskosten gesenkt und die Kreditvergabekapazität der betroffenen Kreditinstitute und Bankengruppen wird verbessert. Der Output Floor trat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623 am 1. Jänner 2025 in Kraft.

Der vorliegende Entwurf enthält gesetzliche Anpassungen in Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/886 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro. Diese soll die Verbreitung und Inanspruchnahme von Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union fördern, um die damit verbundenen Vorteile für Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister zu heben, wozu insbesondere Effizienzgewinne im Zahlungsverkehr, verstärkte Wettbewerbseffekte sowie eine größere Auswahl an elektronischen Zahlungsmöglichkeiten zählen. Weitere Gesichtspunkte sind die Erhöhung des Sicherheitsniveaus von Zahlungen sowie die Herstellung gleichartiger Wettbewerbsbedingungen zwischen Kreditinstituten und Zahlungsinstituten.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2024/886 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

Zahlungsdienstleister, die ihren Kunden die Versendung und den Empfang von (SEPA-Standard-) Überweisungen anbieten, müssen dies auch zu den gleichen Konditionen (Entgelten) in Bezug auf Echtzeitüberweisungen tun;

Zahlungsdienstleister haben einen kostenlosen Abgleich zwischen dem vom Zahler angegebenen Namen des Zahlungsempfängers mit dem Identifikator (IBAN) des angegebenen Zahlungskontos durchzuführen („Empfängerüberprüfung“);

Zahlungsdienstleister haben unverzüglich nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme sowie mindestens einmal pro Kalendertag zu überpüfen, ob einer ihrer Zahlungsdienstnutzer einer solchen gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme unterliegt;

Zahlungsinstituten wird, unter Beachtung zusätzlicher Organisations- und Governance-Vorgaben, die direkte Teilnahme an Zahlungssystemen ermöglicht;

Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2024/886 in Österreich wirksam werden kann. Dies umfasst einerseits gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die in die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 neu eingefügten Art. 5a bis 5d, andererseits die infolge der Abänderung der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 notwendigen nationalen Umsetzungsmaßnahmen.

Inkrafttreten:

Das EuGB-VVG soll mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

Die Änderungen in Zusammenhang mit dem ESAP sollen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag bzw. mit 10. Jänner 2026 in Kraft treten (Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2023/2864) und entsprechend der europarechtlichen Vorgaben in den Folgejahren gestaffelt zur Anwendung kommen.

Die Verordnung (EU) 2024/886 trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie sieht unterschiedliche Inkrafttretensbestimmungen für einzelne unionsrechtlich gebotene Pflichten vor.

Die Ausübung des Mitgliedstaaten-Wahlrechts zur Anwendung des Output Floor im BWG soll rückwirkend bereits ab dem 1. Jänner 2025 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Geld-, Kredit, Börse- und Bankwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Vertragsversicherungswesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz – EuGB-VVG ):

Zu § 1:

Durch das EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz sollen im österreichischen Recht die für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 erforderlichen Bestimmungen geschaffen werden.

Zu § 2:

Abs. 1 macht Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar, der bestimmt, dass die für die Prospektpflicht nach der Verordnung (EU) 2017/1129 zuständige Behörde (gemäß § 13 KMG 2019) auch für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/2631 zuständig ist. Soweit im Gesetz der Begriff Emittenten verwendet wird, umfasst dieser auch Originatoren, die gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2023/2631 den Emittenten gleichgestellt sind.

Abs. 2 übernimmt den Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 und bestimmt, dass die FMA als zuständige Behörde (gemäß § 2 STS-Verbriefungsvollzugsgesetz) die Einhaltung der Vorschriften für die Verbriefungen überwacht.

Zu § 3:

Abs. 1 macht Art. 15a Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar. Die Mitgliedstaaten können vor dem 10. Jänner 2030 bereits eine Sammelstelle benennen. Die FMA wird durch diesen Absatz als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der gemäß Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 offenzulegenden Informationen bestimmt. Die FMA hat diese Informationen in weiterer Folge dem ESAP bereitzustellen.

Abs. 2 macht Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 in der Verordnung (EU) 2023/2631 hinsichtlich der Benennung der Sammelstelle für die freiwillige Übermittlung von Informationen anwendbar.

Mit der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 3 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Meldepflichten begründet werden.

Abs. 4 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 1 und 2.

Zu § 4:

Abs. 1 überträgt der FMA die in Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse.

Abs. 1 Z 1 macht Art. 45 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar. Dadurch wird die FMA ermächtigt, von Emittenten die Veröffentlichung der in Art. 10 genannten Informationsblätter oder die Aufnahme der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten Informationen zu verlangen. Diese umfassen wesentliche Details zu den finanzierten Projekten, den Umweltzielen, Projektbeschreibungen, Umweltkriterien und Überprüfungsverfahren, um Transparenz und fundierte Investitionsentscheidungen zu gewährleisten.

Abs. 1 Z 2 macht Art. 45 Abs. 1 im Hinblick auf Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar. Die FMA wird ermächtigt, von Emittenten die Veröffentlichung von Prüfungen und Beurteilungen zu verlangen. Diese Prüfungen sollen dazu dienen, sicherzustellen, dass die Projekte und deren Verwendung der Mittel den Anforderungen an grüne Anleihen entsprechen und regelmäßig überprüft werden können, um Investoren eine verlässliche Grundlage für ihre Entscheidungen bieten zu können.

Abs. 1 Z 3 macht Art. 45 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar. Die FMA hat das Recht, von Emittenten die Veröffentlichung jährlicher Allokationsberichte zu verlangen. Diese Berichte müssen die in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten Informationen enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Investoren nachvollziehen können, wie diese Gelder eingesetzt wurden.

Abs. 1 Z 4 macht Art. 45 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar. Die FMA hat das Recht von Emittenten die Veröffentlichung eines Wirkungsberichts zu verlangen. Dieser enthält Informationen über die Umweltauswirkungen der verwendeten Anleiheerlöse. Die in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten Angaben zu spezifischen Umweltzielen und den damit verbundenen Auswirkungen sind im Bericht aufzunehmen, um den Investoren eine Bewertung der tatsächlichen ökologischen Vorteile der Investitionen zu ermöglichen.

Abs. 1 Z 5 macht Art. 45 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar. Die FMA kann vom Emittenten verlangen, ihr die Veröffentlichungen gemäß Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 zu melden. Diese Bestimmung stellt sicher, dass Emittenten die Öffentlichkeit und die Aufsichtsbehörden über alle relevanten Veröffentlichungen in Zusammenhang mit den jährlichen Berichten ordnungsgemäß informieren.

Abs. 1 Z 6 macht Art. 45 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar. Die FMA kann von Emittenten verlangen, dass sie die Informationen aus den in Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten gemeinsamen Vorlagen in ihre regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission aufnehmen. Diese Vorlagen enthalten Angaben zur Mittelverwendung, zu den Umweltzielen und zu den erwarteten ökologischen Auswirkungen der Investitionen.

Abs. 1 Z 7 macht Art. 45 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar. Die FMA kann von Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten die Vorlage von Informationen und Unterlagen verlangen. Diese Regelung dient dazu, sicherzustellen, dass alle relevanten Daten für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung stehen und eine ordnungsgemäße Prüfung möglich ist.

Abs. 1 Z 8 macht Art. 45 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar. Die FMA ist berechtigt, das Angebot oder den Handel von europäischen grünen Anleihen für bis zu zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage aussetzen, wenn der Verdacht besteht, dass der Emittent gegen die Vorschriften verstoßen hat. Dadurch soll ermöglicht werden, dass mögliche Verstöße geprüft und behoben werden, bevor der Handel fortgesetzt wird, um die Integrität des Marktes zu schützen.

Abs. 1 Z 9 macht Art. 45 Abs. 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar. Die FMA ist berechtigt, das Angebot oder die Zulassung europäischer grüner Anleihen zum Handel zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass ein Emittent wiederholt gegen die Vorschriften verstößt. Dadurch soll ermöglicht werden, dass nur Anleihen gehandelt werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2631 entsprechen.

Abs. 1 Z 10 macht Art. 45 Abs. 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar. Die FMA kann Werbeaktivitäten für europäische grüne Anleihen für bis zu zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage aussetzen, wenn der Verdacht besteht, dass der Emittent gegen die Vorschriften verstoßen hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass potenziell irreführende Werbung gestoppt wird, bis die Einhaltung der Vorschriften geprüft wurde um die Anleger zu schützen.

Abs. 1 Z 11 macht Art. 45 Abs. 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar. Der FMA steht das Recht zu, Werbeaktivitäten für europäische grüne Anleihen zu untersagen, wenn ein Emittent wiederholt gegen die Vorschriften verstößt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass nur regelkonforme Anleihen beworben werden, und irreführende Werbung unterbunden werden.

Abs. 1 Z 12 macht Art. 45 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar. Der FMA wird die Befugnis eingeräumt, öffentlich bekannt zu machen, wenn ein Emittent gegen die Vorschrift verstößt, und von diesem zu verlangen, diese Information auf seiner Website zu veröffentlichen. Dies soll die Transparenz fördern und sicherstellen, dass potenzielle Anleger über Verstöße informiert werden.

Abs. 1 Z 13 macht Art. 45 Abs. 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar. Die FMA kann einem Emittenten für bis zu ein Jahr die Emission europäischer grüner Anleihen untersagen, wenn wiederholte und schwerwiegende Verstöße festgestellt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass nur verordnungskonforme Emittenten am Markt aktiv bleiben.

Abs. 1 Z 14 macht Art. 45 Abs. 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar. Der FMA steht es zu, nach einer Frist von drei Monaten öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent die Bezeichnung europäischer grüne Anleihen oder European Green Bond nicht mehr verwenden darf, wenn dieser gegen die Bestimmungen nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt. Zudem kann die FMA verlangen, dass der Emittent diese Information auf seiner Website veröffentlicht, um Investoren und die Öffentlichkeit darüber zu informieren.

Abs. 1 Z 15 macht Art. 45 Abs. 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar. Diese Bestimmung räumt der FMA die Befugnis ein, Überprüfungen vor Ort durchzuführen, außer in privaten Wohnräumen natürlicher Personen, wenn der Verdacht auf Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 besteht. Dadurch soll es der FMA ermöglicht werden, Dokumente und Daten, die als Beweis für Verstöße dienen könnten, direkt zu prüfen und so die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/2631 sicherzustellen.

Abs. 1 Z 16 ermöglicht es der FMA im Sinne einer präventiven Warnmeldung öffentlich bekannt zu machen, wenn ein Verdacht besteht, dass ein Emittent gegen die Vorschriften verstößt. Die Warnung dient dem Schutz der Öffentlichkeit und der Anleger und stellt sicher, dass potenzielle Risiken im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/2631 frühzeitig kommuniziert werden. Diese Ziffer stützt sich auf Art. 49 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/2631.

Abs. 1 Z 17 macht Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar. Diese Bestimmung ermöglicht es der FMA Verwaltungsstrafen gegenüber Emittenten festzulegen.

Durch Abs. 2 wird Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar.

Abs. 3 macht Art. 45 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar.

Zu § 5:

Durch Abs. 1 werden Verwaltungsstrafen sowie sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar und der FMA die Befugnis zur Verhängung von Geldstrafen gemäß Art. 49 Abs. 4 Buchstabe d und f sowie Abs. 5 in den Fällen eingeräumt, in denen eine Verwaltungsübertretung gemäß Z 1 bis 13 begangen wird.

In Z 1 werden die Verstöße im Hinblick auf Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/2631 sanktioniert, wodurch auch falsche oder irreführende Angaben beim Informationsblatt europäischer grüner Anleihen sanktioniert werden sollen, um Anleger besser zu schützen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die bereitgestellten Informationen genau und transparent sind, wodurch das Vertrauen in den Markt für grüne Anleihen gestärkt werden soll.

In Z 2 werden Verstöße in Bezug auf die Allokationsberichte und Nachemissionsprüfung gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2023/2631 sanktioniert. Demnach müssen Emittenten nach der Emission regelmäßige Allokationsberichte erstellen, die die Zuweisung der Anleiheerlöse an die festgelegten Umweltprojekte transparent dokumentieren.

In Z 3 werden Verstöße in Bezug auf den Wirkungsbericht für europäische grüne Anleihen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/2631 sanktioniert. Emittenten müssen nach der vollständigen Mittelzuweisung einen Wirkungsbericht erstellen, der die ökologischen Auswirkungen der finanzierten Projekte darstellt.

In Z 4 werden Verstöße gegen die Anforderungen an den Prospekt für europäische grüne Anleihen gemäß Art. 14 der Verordnung(EU) 2023/2631 sanktioniert. Emittenten sind verpflichtet, einen Prospekt zu erstellen, der Angaben zur Verwendung der Anleiheerlöse und zu den angestrebten Umweltzielen enthält. Als verwaltungsstrafrechtlich relevant gelten insbesondere die Veröffentlichung eines Prospekts, der unvollständige oder nicht den Vorgaben entsprechende Angaben zur Mittelverwendung enthält, sowie die fehlende oder unvollständige Zusammenfassung eines CapEx-Plans, sofern gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 eine Verpflichtung zur Erstellung eines solchen Plans besteht.

In Z 5 werden Verstöße in Bezug auf die Veröffentlichung auf der Website des Emittenten und die Unterrichtung der ESMA und der FMA gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2023/2631 sanktioniert. Eine fehlende Veröffentlichung oder Mitteilung eines CapEx-Plans ist nur dann strafbar, wenn gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 eine Pflicht zur Erstellung eines solchen Plans besteht.

In Z 6 werden Verstöße in Bezug auf bestimmter verbriefter Risikopositionen im Hinblick auf Art. 18 der Verordnung (EU) 2023/2631 sanktioniert. Diese Bestimmung legt fest, dass bestimmte verbriefte Risikopositionen von den Anforderungen zur Nutzung des EuGB Labels ausgeschlossen sind, wenn sie nicht den ökologischen Standards und erforderlichen Nachhaltigkeitskriterien entsprechen.

In Z 7 werden Verstöße in Bezug auf geltende zusätzliche Offenlegungspflichten bei Verbriefungen im Hinblick auf Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 sanktioniert. Emittenten sind verpflichtet, bei bestimmten Verbriefungen erweiterte Transparenzanforderungen einzuhalten.

In Z 8 werden Verstöße in Bezug auf nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen im Hinblick auf Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 sanktioniert.

In Z 9 werden Verstöße in Bezug auf fehlende Zusammenarbeit oder Nichterfüllung einer Anforderung der FMA gemäß § 4 des EuGB-VVG sanktioniert.

In Z 10 werden Verstöße von Emittenten gegen eine der Anforderungen der FMA in den § 4 des EuGB-VVG sanktioniert.

In Z 11 werden Verstöße sanktioniert, bei denen eine Anleihe als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichnet wird, ohne dass die Vorgaben gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 erfüllt sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur jene Anleihen, die tatsächlich den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2631 entsprechen, als solche beworben werden dürfen.

In Z 12 und 13 werden Verstöße gegen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen gemäß Art. 15a der Verordnung (EU) 2023/2631 sanktioniert. Emittenten sind verpflichtet, die in Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Informationen der FMA als ESAP-Sammelstelle zu übermitteln, damit sie über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) zugänglich gemacht werden.

Mit Abs. 2, 3 und 4 soll den Vorgaben gemäß Art. 49 Abs. 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2631 entsprochen werden, indem juristische Personen betreffende Verwaltungsstrafbestimmungen geschaffen werden.

Durch Abs. 5 wird Art. 49 Abs. 4 Buchstabe a bis c Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar.

Zu § 6:

Abs. 1 und 2 machen Art. 50 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 hinsichtlich der Kriterien für die Wahrnehmung der Befugnisse der FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen – auch in grenzüberschreitenden Fällen – anwendbar.

Zu § 7:

Abs. 1 macht Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar, wonach die FMA bei Verstößen gegen das EuGB-VVG bzw. die Verordnung (EU) 2023/2631, nach Bekanntgabe an die betroffene Person, auf ihrer Website den Umstand der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen veröffentlichen soll.

Abs. 2 macht Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar, und legt die Kriterien für die Veröffentlichung von Entscheidungen der FMA auf ihrer Webseite fest.

Durch Abs. 3 und 4 wird Art. 52 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar.

Zu § 8:

Durch diese Bestimmung wird Art. 53 der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar gemacht, wonach die FMA der ESMA verhängte Verwaltungsstrafen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu melden hat.

Zu § 9:

Hierdurch wird Art. 46 der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar.

Zu § 10:

Abs. 1 macht Art. 51 der Verordnung (EU) 2023/2631 anwendbar.

Abs. 2 räumt dem betroffenen Emittenten das Recht ein, in einem bescheidmäßigen Verfahren die Rechtmäßigkeit von Veröffentlichungen der FMA nach § 4 Abs. 1 Z 12, 14 und 16 oder § 7 Abs. 1 zu überprüfen. Der Emittent kann beantragen, dass die Entscheidung der FMA über die Veröffentlichung überprüft wird, wenn er der Ansicht ist, dass diese nicht verhältnismäßig oder gerechtfertigt ist. Stellt die FMA fest, dass die Veröffentlichung unverhältnismäßig oder nicht rechtmäßig war, so muss sie diese Veröffentlichung anpassen oder zurückziehen. Diese Warnmeldung ist den Informationspflichten des § 4 Abs. 7 BWG, § 94 Abs. 8 ZaDiG und § 22c FMABG nachgebildet und soll Anleger schützen.

Zu § 11:

Hierdurch soll gewährleistet werden, dass das Berufsgeheimnis für alle derzeitigen und ehemaligen Mitarbeiter der FMA umgesetzt wird.

Zu § 12:

Dieser Paragraph bestimmt, dass jene Geldstrafen, die von der FMA aufgrund der in diesem Bundesgesetz geregelten Straftatbestände verhängt werden, dem Bund zufließen.

Zu § 13:

Hier soll zur Anwendung kommen, dass die Kosten, die der FMA im Rahmen ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde entstehen, gemäß § 19 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG) zugeordnet werden.

Zu § 14:

Sprachliche Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 15:

Verweisbestimmung.

Zu § 16:

Umsetzungshinweis.

Zu § 17:

Inkrafttretensbestimmung und Bestimmung, wonach die FMA der ESMA ihre Funktion als Sammelstelle mitzuteilen hat. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 15a Abs. 4 Verordnung (EU) 2023/2631 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869.

Zu § 18:

Vollziehungsbestimmung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 3):

Aktualisierung und Ergänzung der Umsetzungshinweise.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 4 bis 6):

Mit Abs. 4 werden durch Festlegung der APAB als ESAP-Sammelstelle die folgenden Bestimmungen umgesetzt:

- Art. 20a Abs. 2 der Richtlinie 2006/43/EG, wonach das öffentliche Register die Sammelstelle für die Informationen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2006/43/EG (§ 52 APAG) ist,

- Art. 20a Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG, ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006, S. 87, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, wonach die zuständige Behörde Sammelstelle für die Informationen gemäß Art. 30c der Richtlinie 2006/43/EG (§ 64 APAG) ist und

- Art. 13a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, wonach eine Sammelstelle zu für die Übermittlungen gemäß Art. 13a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 benennen ist.

Zusätzlich wird festgelegt, dass die APAB die Informationen im ESAP zugänglich zu machen hat. Die APAB hat in Ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle und zur Umsetzung der Vorgaben zur Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO die Fristen für die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von personenbezogenen Daten im ESAP gemäß Art. 5 Abs. 1 ESAP-VO zu berücksichtigen.

Abs. 5 setzt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 hinsichtlich der Benennung der Sammelstelle für die freiwillige Übermittlung von Informationen um. Durch die Benennung der APAB soll die gleiche Sammelstelle wie für die verpflichtende Übermittlung von Informationen zuständig sein.

Abs. 6 ermächtigt die APAB zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß DSGVO im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 4 und 5.

Zu Z 3 (§ 52 Abs. 8):

Setzt Art. 20a Abs. 2 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG, ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006, S. 87, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, hinsichtlich der Anforderungen an die Informationen um.

Zu Z 4 (§ 55 Abs. 1 und 2):

Die Verpflichtung zur Übermittlung des Transparenzberichts an die Sammelstelle ergibt sich aus Art. 13a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und ist gemäß Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ab 10. Jänner 2030 anzuwenden.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 2 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die APAB ermöglicht werden. Die APAB kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Meldepflichten begründet werden.

Zu Z 5 (§ 64 Abs. 4):

Setzt Art. 20a Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Informationen um. Im ESAP sind Sanktionen zugänglich zu machen, die nach dem Inkrafttretensdatum verhängt wurden.

Zu Z 6 (§ 85 Abs. 3):

Inkrafttretensbestimmungen und Bestimmung, wonach die APAB der ESMA ihre Funktion als Sammelstelle mitzuteilen hat. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 20a Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864.

Zu Artikel 3 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zu § 54):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der Änderung der Überschrift zu § 54.

Zu Z 2 (Überschrift zu § 54):

Es erfolgt eine Anpassung der Überschrift zu § 54, um den geänderten Regelungsinhalt des § 54 wiederzugeben, da § 54 nun auch die Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festlegt.

Zu Z 3 (§ 54 Abs. 4 bis 6):

Abs. 4 setzt Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 um, indem die FMA als Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 hinsichtlich AIFM festgelegt wird.

Mit Abs. 5 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Richtlinie 2011/61/EU, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013, der Verordnung (EU) 2015/760, der Verordnung (EU) 2017/1131 sowie der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführt sind. Hinsichtlich der Verordnung (EU) 2019/2088 ist die Zuständigkeit der FMA als Sammelstelle für die Erhebung freiwilliger Informationen gemäß AIFMG auf AIFM begrenzt.

Mit der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 6 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013, der Verordnung (EU) 2015/760, der Verordnung (EU) 2017/1131 und der Verordnung (EU) 2019/2088 hinausgehende Meldepflichten begründet werden.

Zu Z 4 (§ 56 Abs. 7):

Abs. 7 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß § 54 Abs. 4 und 5.

Zu Z 5 (§ 60 Abs. 2 Z 11f und 11g):

Durch die Einfügung der Z 11f wird festgelegt, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, die in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA zu übermitteln, eine Verwaltungsübertretung darstellt und von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen ist.

Durch die Einfügung der Z 11g wird festgelegt, dass ein Verstoß gegen die in Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 normierte Verpflichtung, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung darstellt und von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen ist.

Zu Z 6 bis 8 (§ 71 Abs. 2 Z 1, 20 bis 23 und 26):

Verweisanpassung.

Zu Z 9 (§ 71 Abs. 2 Z 32 bis 34):

Verweisergänzungen.

Zu Z 10 (§ 71a Abs. 10):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 11 (§ 74 Abs. 23):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die gestaffelte Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 (10. Jänner 2028) sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 (10. Jänner 2030).

Zu Artikel 4 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Redaktionelle Anpassungen aufgrund der Änderungen im Gesetzestext.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 4a Z 2):

Verweisanpassung.

Zu Z 3 (§ 21b Abs. 1):

Die Anpassung bezüglich des Verweises auf Art. 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient der Aktualisierung des Verweises, da sich die Nummerierung der Absätze des Art. 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in dem das entsprechende Behördenwahlrecht normiert wird, seit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623 im Vergleich zu den davor geltenden Fassungen geändert hat. Die Anpassung bezüglich des Verweises auf Art. 164 CRR dient lediglich der Vereinheitlichung mit der zu Art. 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987 verwendeten Verweissystematik und hat daher rein technischen Charakter. Weiters wird – ebenfalls aufgrund der teilweisen strukturellen Umgestaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Verordnung (EU) 2024/1623 – anstatt des Art. 125 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 künftig auf Art. 125 Abs. 2 und Art. 126 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen.

Zu Z 4 (§ 30 Abs. 7b):

Hiermit wird das Wahlrecht von Art. 92 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wahrgenommen, das seit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623 besteht, wonach die einer Kreditinstitutsgruppe angehörigen Kreditinstitute mit Sitz im Inland den sog. „Output Floor“ nicht anzuwenden haben, wenn dieser auf konsolidierter Ebene eingehalten und dies vom übergeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland (im Fall einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30) sichergestellt wird. In Hinblick auf Kreditinstitute-Verbünde gemäß § 30a muss dieses Wahlrecht nicht ausgeübt werden, weil bei diesen ohnehin keine Eigenmittelanforderungen auf Einzelebene anwendbar sind.

Der sog. „Output Floor“ ist ein wesentliches Element der Basel III-Finalisierung und stellt sicher, dass Kreditinstitutsgruppen und Kreditinstitute-Verbünde, die ein auf einem internen Modell basierendes Verfahren (IRB) zur Ermittlung des mit Eigenmitteln zu unterlegenden Gesamtrisikobetrags („Total Risk Exposure Amount, TREA“) verwenden, zumindest 72,5 vH der Eigenmittelanforderung einhalten müssen, die sich bei Anwendung von Standardverfahren auf Solo- oder subkonsolidierter Ebene ergeben würde. Mit dem „Output-Floor“ soll eine bessere Vergleichbarkeit zwischen Kreditinstituten sichergestellt und unangemessene Wettbewerbsvorteile im Wege der Anwendung interner Modelle eingedämmt werden. Aufgrund der Berechnung von Eigenmittelanforderungen auf Einzelinstitutsebene in Österreich und den der Aufsicht zur Verfügung stehenden Informationen aus Meldungen und Anzeigen wird die bindende Wirkung des „Output Floors“ auf konsolidierter Ebene als ausreichend erachtet.

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623, darunter die Vorgabe des „Output Floors“ und die sich auf diesen beziehenden Übergangs- und Sonderbestimmungen, trat bereits am 1. Jänner 2025 in Kraft. Da mit der Implementierung des „Output Floors“ großer Implementierungsaufwand verbunden ist, soll rasch Rechtssicherheit bezüglich der Ausübung des Wahlrechtes hergestellt werden, um höheren Verwaltungsaufwand bei den betroffenen Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen zu vermeiden.

Zu Z 5 (§ 63 Abs. 4 Z 8):

Diese Bestimmung entfällt, da Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Verordnung (EU) 2024/1623 einer grundsätzlichen Umgestaltung unterzogen wurde und § 63 Abs. 4 Z 8 in seiner bisherigen Fassung folglich seinen Anwendungsbereich verloren hat.

Zu Z 6 (§ 69a Abs. 6):

Die Anhebungen der Kostendeckel sind erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Bankenaufsicht angesichts der rezenten und absehbaren wirtschaftlichen Entwicklung sowie der rezenten und absehbar anstehenden Aufgabenerweiterungen weiterhin in gleichermaßen gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise (vgl. § 6 Abs. 2 FMABG) erfolgen kann.

Zu Z 7 (§ 77 Abs. 4 Z 21):

Die neue Z 21 dient der ausdrücklichen Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Verordnung (EU) 2016/679 zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben als ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 bzw. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 (ESAP-VO).

Zu Z 8 (§ 77e):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 116a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864. Aufgrund des Art. 2 Nr. 2 ESAP-VO in Verbindung mit Art. 116a Einleitungsteil der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 („Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde oder die benannte Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung“) ist die FMA ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß Art. 68 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU (§ 99c Abs. 2 und 3) als zuständige Bankenaufsichtsbehörde (soweit nicht die EZB zuständige Bankenaufsichtsbehörde ist, siehe § 69 iZm § 77d iZm Verordnung (EU) Nr. 1024/2013) und als gemäß Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU „benannte Behörde“ (siehe dazu § 23c Abs. 2) für die Übermittlung von Informationen gemäß Art. 131 Abs. 12 der Richtlinie 2013/36/EU (§ 23c Abs. 9).

Abs. 2 dient der Benennung der FMA als Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen gemäß Art. 3 Abs. 2 ESAP-VO.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 3 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut der Rechtsgrundlagen hinausgehende Meldepflichten begründet werden.

Zu Z 9 (§ 103z2):

Es handelt sich hierbei um eine Übergangsbestimmung, um den Anwendungsbeginn des Art. 116a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, das ist der 10. Jänner 2030, entsprechend abzubilden.

Zu Z 10, 11 und 12 (§ 105 Abs. 5 Z 1, Abs. 20 Z 2 und Abs. 26):

Hiermit erfolgen Aktualisierungen der Fassungen der EU-Rechtsakte, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.

Zu Z 13 (§ 107 Abs. 119):

Bestimmung zum Inkrafttreten.

Zu Z 14 (§ 109 Abs. 4):

Es handelt sich um einen Umsetzungshinweis.

Zu Artikel 5 (Änderung des Börsegesetzes 2018)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Redaktionelle Anpassungen aufgrund der Änderungen im Gesetzestext.

Zu Z 2 (§ 48 Abs. 11 bis 14):

Abs. 11 setzt Art. 87a Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 3 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die FMA fungiert aufgrund ihrer Rolle als zuständige Behörde gemäß § 92 zugleich auch als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß § 48 Abs. 1, 2 und 4. Die FMA hat die genannten Informationen in weiterer Folge dem ESAP bereitzustellen.

Abs. 12 setzt Art. 87a Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Mit der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 13 erster Satz soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Meldepflichten begründet werden. Abs. 13 zweiter Satz ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 11.

Abs. 14 setzt Art. 87a Abs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Zu Z 3 (§ 75a):

Mit Abs. 1 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angeführt sind.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 2 erster Satz soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 hinausgehende Meldepflichten begründet werden. Abs. 2 zweiter Satz ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 1.

Zu Z 4 (§ 82 Abs. 8 bis 11):

Abs. 8 setzt Art. 87a Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 3 UAbs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die FMA wird als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß § 82 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 benannt. Die FMA hat die genannten Informationen in weiterer Folge dem ESAP bereitzustellen.

Abs. 9 setzt Art. 87a Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 10 erster Satz soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Meldepflichten begründet werden. Abs. 10 zweiter Satz ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 8.

Abs. 11 setzt Art. 87a Abs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Zu Z 5 (§ 92 Abs. 6 bis 8):

Abs. 6 setzt Art. 87a Abs. 4 UAbs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die FMA fungiert aufgrund ihrer Rolle als zuständige Behörde gemäß § 92 zugleich auch als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß § 17 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 und 3. Die FMA hat die genannten Informationen in weiterer Folge im ESAP zugänglich zu machen.

Abs. 7 setzt Art. 87a Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Mit der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 8 erster Satz soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlichen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Meldepflichten begründet werden. Abs. 8 zweiter Satz ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 6.

Zu Z 6 (§ 107 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa):

Setzt Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023 um, damit die Übermittlung von Informationen für das ESAP sanktionsbewehrt ist.

Zu Z 7 und 8 (§ 107 Abs. 1 Z 12 und Schlussteil des § 107 Abs. 1):

Durch die Ergänzung soll auch der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung sanktioniert werden.

Zu Z 9 (§ 107 Abs. 7 Z 6 bis 9):

Mit den Bestimmungen werden Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich der Verpflichtungen zur Übermittlung der Informationen an die ESAP-Sammelstelle gemäß § 48 Abs. 11 bis 13, § 82 Abs. 7 bis 9 und § 92 Abs. 7 und 8 und der Verpflichtungen zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß § 48 Abs. 14 und § 82 Abs. 10 geschaffen.

Zu Z 10 (§ 110 Abs. 5):

Die Wortfolge kann entfallen, da aufgrund der Aufhebung des § 22 Abs. 2 FMABG den Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht seit 1. September 2019 generell aufschiebende Wirkung zukommt (siehe § 13 Abs. 1 VwGVG).

Zu Z 11 (§ 110 Abs. 9 bis 11):

Abs. 9 setzt Art. 87a Abs. 4 UAbs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die FMA fungiert aufgrund ihrer Rolle als zuständige Behörde gemäß § 92 zugleich auch als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß § 110 Abs. 1, 2 und 5. Die FMA hat die genannten Informationen in weiterer Folge im ESAP zugänglich zu machen.

Abs. 10 setzt Art. 87a Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 11 erster Satz soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Abs. 11 zweiter Satz ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß § 110 Abs. 9.

Zu Z 12 (§ 118 Abs. 1 Z 18 bis 22):

Die Begriffe „ESAP“, „ESAP-Sammelstelle“, „datenextrahierbares Format“, „maschinenlesbares Format“ und „personenbezogene Daten“ werden definiert.

Zu Z 13 und 14 (Überschrift zu § 123 und § 123 Abs. 2):

Setzt Art. 23a Abs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um, wonach das gemäß Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie amtlich bestellte System (OeKB) auch als Sammelstelle für den ESAP zu fungieren hat. Die OeKB ist gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e Verordnung (EU) 2023/2859 verpflichtet die Informationen dem ESAP bereitzustellen. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung der Funktion als Sammelstelle in die Tätigkeiten der OeKB als amtlich bestelltes Speichersystem nach Abs. 5 wird klargestellt, dass auch die sonstigen Regelungen des amtlichen Speichersystems auf die Funktion der Sammelstelle Anwendung finden (Mindestqualitätserfordernisse, Hinterlegungsabstimmung, Vergütung, Zugang zu den Informationen, etc.).

Zu Z 15 (§ 123 Abs. 7):

Setzt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 hinsichtlich der Benennung der Sammelstelle für die freiwillige Übermittlung von Informationen um.

Zu Z 16 (§ 123a):

Abs. 1 und Abs. 2 setzen Art. 23a Abs. 1 der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die Übermittlung zur Speicherung an den OAM gemäß Art. 21 der Richtlinie 2004/109/EG und nach Art. 23a der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 für Zwecke des ESAP erfolgt grundsätzlich in einem Vorgang. Sollte sich, zB aufgrund unionsrechtlicher technischer Durchführungsstandards, eine abweichende Übermittlungsweise als erforderlich herausstellen, kann die OeKB auch gesonderte Übermittlungsweisen vorsehen. Die Übermittlung hat in einem maschinenlesbaren Format zu erfolgen, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben. Eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Übermittlung in einem maschinenlesbaren Format kann sich aus technischen Durchführungsstandards gemäß Art. 23a der Richtlinie 2004/109/EG ergeben. Die Übermittlung der Jahresfinanzberichte (IFRS-Konzernabschlüsse) hat gemäß § 150 Z 1 (Umsetzung von Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2004/109/EG) in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erfolgen.

Abs. 3 setzt Art. 23a Abs. 2 der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Gemäß den in Abs. 4 genannten Bestimmungen erlassene technische Durchführungsstandards der Kommission gelten unmittelbar nur im Verhältnis der Sammelstellen zum europäischen Zugangsportal bzw. zu ESMA. Abs. 4 stellt sicher, dass die Sammelstelle – zB in ihren Nutzungsgrundlagen – eine möglichst kohärente und somit effiziente Übermittlungsweise auch im Verhältnis zu Emittenten bzw. Zulassungsantragsstellern für die Nutzung ihres Speichersystems vorsehen kann, für den Fall dass die zusätzlichen Metadaten oder weiteren Spezifikationen für die Zugänglichmachung über das ESAP benötigt werden und dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

Abs. 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Zweck der Speicherung im OAM gem. Art. 21 der Richtlinie 2004/109/EG bzw. § 123 Börsegesetz 2018 die Nachvollziehbarkeit und Dokumentation aller bereits veröffentlichter vorgeschriebener Information ist, auch wenn die Information aus anderen Gründen (zB wegen fehlerhaftem Format oder missbräuchlichem Inhalt) nicht zur Veröffentlichung im ESAP geeignet und daher zu verwerfen ist.

Zu Z 17 (§ 145 Abs. 1):

Ergänzung des Verweises auf § 123a.

Zu Z 18 (§ 145 Abs. 5 und 6):

Abs. 5 setzt Art. 23a Abs. 4 der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um, wonach auch Sanktionen der FMA in dem vorgesehenen Format an das ESAP zu übermitteln sind. Art. 29 der Richtlinie 2004/109/EG sieht eine unverzügliche Bekanntmachung über die wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie verhängten Sanktionen und Maßnahmen vor. Bisher erfolgt die Veröffentlichung auf der Internetseite der FMA. Die FMA hat in Ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle und zur Umsetzung der Vorgaben zur Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO die Fristen für die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von personenbezogenen Daten im ESAP gemäß Art. 5 Abs. 1 ESAP-VO zu berücksichtigen.

Abs. 6 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß DSGVO im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 1.

Zu Z 19 (§ 152a):

Mit der Bestimmung wird festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 21a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 und die ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 angeführt sind.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 3 erster Satz soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hinausgehende Meldepflichten begründet werden. Abs. 3 zweiter Satz ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 1 und 2.

Zu Z 20 und 21 (§ 155 Abs. 1 Z 6 bis 8 und Schlussteil des § 155 Abs. 1):

Mit den Bestimmungen werden Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen gemäß Art. 21a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 an die ESAP-Sammelstelle und der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß Art. 21a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 geschaffen.

Zu Z 22 (§ 176a):

Mit Abs. 1 wird festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 11a Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 ist.

Mit Abs. 2 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 angeführt sind.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 3 erster Satz soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 hinausgehende Meldepflichten begründet werden. Abs. 3 zweiter Satz ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 1 und 2.

Mit Abs. 4 werden Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen gemäß Art. 11a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 an die ESAP-Sammelstelle und der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß Art. 11a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 geschaffen.

Zu Z 23 bis 28 (§ 190 Abs. 4 Z 8, 20 und 21, Abs. 5 Z 12, 17, 22 und 23 und § 192a Abs. 11):

Aktualisierung der Verweise und Umsetzungshinweis.

Zu Z 29 (§ 194 Abs. 16):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die gestaffelte Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 23a Abs. 1 der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, Art. 11a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 (10. Juli 2026), Art. 21a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 (10. Jänner 2028), Art. 87a Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 (jeweils 10. Jänner 2030).

Zu Artikel 6 (Änderung des Finalitätsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4a):

Dient der Umsetzung von Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45) (Finalitätsrichtlinie). Gemäß diesem Erwägungsgrund können die Mitgliedstaaten diese Richtlinie auf ihre eigenen Institute, die direkte Teilnehmer von Systemen dritter Länder sind, anwenden. Eine solche Anerkennung von Systemen, die dem Recht eines Staates unterliegen, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, wie zB dem Vereinigten Königreich, soll für österreichische Kreditinstitute die Möglichkeit eröffnen, von der direkten Teilnahme an Drittstaatsystemen zu profitieren und damit ihre Risikoposition wesentlich zu verbessern und effektiver zu gestalten. Die Vorteile einer direkten Teilnahme bestehen in einer Verringerung des Abwicklungsrisikos, des Konzentrationsrisikos, des Kontrahenten-Ausfallsrisikos und des systemischen Risikos und trägt wesentlich zur Finanzmarktstabilität bei.

Die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Vereinbarung, die dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, als System hat auf Antrag eines Teilnehmers durch die Oesterreichische Nationalbank mittels Bescheid zu erfolgen. Die Anerkennung durch die Oesterreichische Nationalbank als System führt nicht zu einer Ausweitung der Zahlungssystemaufsicht der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 44a NBG auf gemäß § 2 Abs. 4a anerkannte Systeme. Diese unterliegen folglich nicht der Zahlungssystemaufsicht der Oesterreichischen Nationalbank, soweit diese über die Anerkennung als System hinausgehen würde.

Soweit das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz auf Systeme oder Betreiber von Systemen gemäß der Richtlinie 98/26/EG verweist, sollen auch die gemäß § 2 Abs. 4a Finalitätsgesetz anerkannten Systeme und deren Systembetreiber von diesen Bestimmungen umfasst sein.

Zu Z 2 bis 7 (§ 3):

Dient der Umsetzung von Art. 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/26/EG infolge der Änderung durch die Verordnung (EU) 2024/886.

Zu Z 8 (§ 7):

Dient der Umsetzung von Art. 2 Buchstabe f der Richtlinie 98/26/EG infolge der Änderung durch die Verordnung (EU) 2024/886. Das in Art. 2 Buchstabe f dritter Unterabsatz enthaltene Mitgliedstaatenwahlrecht (unter gewissen Umständen indirekte Teilnehmer als direkte Teilnehmer anzusehen) wird nicht ausgeübt, da in Österreich diesbezüglich keine Anwendungsfälle bekannt sind.

Zu Z 9 (§ 21):

Der ursprüngliche § 21 erhält die Absatzbezeichnung 1. Absatz 2 regelt die Mitteilungspflicht des in Österreich niedergelassenen Teilnehmers eines Systems aus einem Drittstaat gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank.

Zu Z 10 (§ 23 Abs. 5):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzkonglomerategesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Z 3):

Aktualisierung der Definition des Begriffs „Wertpapierfirma“ aufgrund der Neufassung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 6 bis 9):

Abs. 6 bis 8 setzt Art. 30b der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 11.2.2003 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023 um. Die Übermittlung hat in einem maschinenlesbaren Format zu erfolgen, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben. Eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Übermittlung in einem maschinenlesbaren Format kann sich aus technischen Durchführungsstandards gemäß Art. 30b der Richtlinie 2002/87/EG ergeben.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 9 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Meldepflichten begründet werden.

Zu Z 3 (§ 14 Abs. 7):

Setzt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 hinsichtlich der Benennung der Sammelstelle für die freiwillige Übermittlung von Informationen um. Durch die Benennung der FMA soll die gleiche Sammelstelle wie für die verpflichtende Übermittlung von Informationen zuständig sein.

Zu Z 4 (§ 18 Abs. 13):

Inkrafttretensbestimmungen und Bestimmung, wonach die FMA der ESMA ihre Funktion als Sammelstelle mitzuteilen hat. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 30b Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864.

Zu Z 5 (§ 20 Abs. 2):

Aktualisierung der Verweise.

Zu Artikel 8 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 2 Abs. 3 Z 26:

Die Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 wird der Wertpapieraufsicht zugeordnet.

Zu § 8 Abs. 1:

Die Mitglieder des Aufsichtsrates der FMA sollen in ihrer Funktion als Aufsichtsrat unabhängig im Sinne von weisungsfrei gestellt werden.

Zu § 17a:

Abs. 1 legt fest, dass der Vorstand der FMA künftig einen mehrjährigen Finanzplan mit einem Planungshorizont von drei Jahren zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnisnahme vorzulegen hat. Der mehrjährige Finanzplan dient der mittelfristigen Planung der Haushalts- und Personalentwicklung in der FMA.

Abs. 2 bestimmt, dass die zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der FMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen sind, daraus aber Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben werden.

Abs. 3 bestimmt, dass der Vorstand dem Aufsichtsrat jährlich über die Einhaltung des mehrjährigen Finanzplanes zu berichten hat und dass dieser erstmalig zum 31. Oktober 2026 vorzulegen ist.

Zu § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 5 und 5f:

Mit den Änderungen wird der Rechtsrahmen für die Refundierung von Aufsichtskosten der OeNB in Vollzug des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes (MiCA-VVG) an die entsprechenden Rechtsrahmen für andere Aufsichtsmaterien angepasst und eine Sonderbelastung der Kostenpflichtigen nach dem MiCA-VVG beseitigt.

Zu § 26f:

Hiermit wird die Refundierung der Aufsichtskosten aus der Bankenaufsicht an die Oesterreichische Nationalbank für die Geschäftsjahre 2026, 2027 und 2028 befristet mit sieben Millionen Euro gedeckelt. In diesen Geschäftsjahren darf die FMA den Erstattungsbetrag darüber hinaus in Ausnahmefällen auch von sieben Millionen Euro auf 6,5 Millionen Euro reduzieren, wenn dies notwendig ist, um eine Unterfinanzierung der FMA im Rechnungskreis 1 aufgrund der gemäß § 69a Abs. 6 BWG jeweils geltenden Kostendeckel zu verhindern.

Zu § 26g:

Hiermit soll der Bundesminister für Finanzen dazu verpflichtet werden, bis November 2027 eine Evaluierung des nationalen Rechtsrahmens der in Österreich durch die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gemeinsam besorgten Bankenaufsicht durchzuführen. Ein zentrales Ziel dieser Evaluierung ist die Schaffung von Transparenz über die bestehende Kostenstruktur der Bankenaufsicht. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die aktuellen und prognostizierten Kosten der Bankenaufsicht gerechtfertigt sind. Zu diesem Zweck sind auch die Anzahl der Kreditinstitute sowie deren Bilanzsummen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollen mögliche zusätzliche Synergien zwischen der FMA und Oesterreichische Nationalbank sowie allenfalls vorhandene Kostenersparnispotenziale identifiziert und daraus konkrete Ableitungen bis hin zu erforderlichen gesetzlichen Anpassungen für das Jahr 2027 abgeleitet werden. Soweit als notwendig und zweckmäßig erachtet, kann sich der Bundesminister für Finanzen für diese Evaluierung auch externer Unterstützung bedienen. Der Bericht über die Evaluierung ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.

Zu § 28 Abs. 57:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 9 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis zu § 7a und § 143a):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses infolge der Einfügungen der §§ 7a und 143a.

Zu Z 3 (§ 7a):

Abs. 1 setzt Art. 82b Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um, indem klargestellt wird, dass die FMA als zuständige Behörde Sammelstelle ist und eine Verpflichtung zur Zugänglichmachung der genannten Informationen im ESAP normiert wird.

Abs. 2 setzt Art. 82b Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um und legt fest, welche Anforderungen die Informationen, welche die FMA im ESAP zugänglich macht, erfüllen müssen.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 3 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Meldepflichten begründet werden.

Zu Z 4 (§ 136 Abs. 4 Z 1):

Die Änderung ist notwendig, da das Amtsblatt der Wiener Zeitung seit 1. Juli 2023 durch die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) ersetzt wurde.

Zu Z 5 (§ 137 Abs. 3a und 3b):

Hierdurch wird Art. 82b Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 umgesetzt. Bereits bisher bestand gemäß § 137 die Verpflichtung, die Informationen gemäß § 134 und § 136 Abs. 1 Z 1 bis 3, nämlich KID, Prospekt, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht, im Wege der Meldestelle (§ 23 KMG 2019) an die FMA zu übermitteln. Nun wird auch der Zeitpunkt dieser Übermittlung normiert, nämlich zeitgleich mit der Veröffentlichung der Informationen. Außerdem wird festgelegt, dass die FMA als ESAP-Sammelstelle diese Informationen sodann dem europäischen Zugangsportal (ESAP) bereitzustellen hat. Abs. 3a ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der in Abs. 3a genannten Informationen.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 3b soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Meldepflichten begründet werden.

Zu Z 6 (§ 138 Abs. 9 und 10):

Durch § 138 Abs. 9 wird Art. 82b Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 umgesetzt und festgelegt, in welchem Format die Informationen gemäß § 137 Abs. 1 an die FMA zu übermitteln sind.

Durch § 138 Abs. 10 wird Art. 82b Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 umgesetzt.

Zu Z 7 (§ 143a):

Abs. 1 erster Satz setzt Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 um, indem die FMA als Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 hinsichtlich Verwaltungsgesellschaften festgelegt wird.

Abs. 1 zweiter Satz ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Informationen.

Mit Abs. 2 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Richtlinie 2009/65/EG angeführt sind. Hinsichtlich der Verordnung (EU) 2019/2088 ist die Zuständigkeit der FMA als Sammelstelle für die Erhebung freiwilliger Informationen gemäß InvFG 201 auf Verwaltungsgesellschaften begrenzt.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 3 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Meldepflichten begründet werden.

Zu Z 8 (§ 150 Abs. 3a bis 3c):

Durch die Einfügung des § 150 Abs. 3a wird Art. 82b Abs. 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 umgesetzt. Durch § 150 Abs. 3b wird Art. 82b Abs. 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 umgesetzt.

§ 150 Abs. 3c ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der in Abs. 3a genannten Informationen. Mit der Verordnungsermächtigung soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Meldepflichten begründet werden.

Zu Z 9 bis 11 (§ 190 Abs. 2 Z 1, 19a, 19b und 21):

Durch die Ergänzung des § 138 Abs. 9 in § 190 Abs. 2 Z 1 wird festgelegt, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Übermittlung der Informationen gemäß § 137 an die FMA in der in § 138 Abs. 9 festgelegten Art eine Verwaltungsübertretung darstellt und von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen ist. Der neue § 137 Abs. 3a und sohin die Verpflichtung, die Informationen gemäß § 137 Abs. 1 gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA als ESAP-Sammelstelle zu übermitteln, ist durch die Nennung des § 137 in § 190 Abs. 2 Z 1 ebenfalls strafbewährt.

Durch die Einfügung der Z 21 in § 190 Abs. 2 wird festgelegt, dass ein Verstoß gegen die in § 138 Abs. 10 normierte Verpflichtung, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung darstellt und von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen ist.

Durch die Einfügung der Z 19a wird festgelegt, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, die in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA zu übermitteln, eine Verwaltungsübertretung darstellt und von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen ist.

Durch die Einfügung der Z 19b wird festgelegt, dass ein Verstoß gegen die in Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 idF der Verordnung (EU) 2023/2869 normierte Verpflichtung, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung darstellt und von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen ist.

Zu Z 12 und 13 (§ 196 Abs. 2 Z 1 und 24):

Verweisanpassungen.

Zu Z 14 (§ 196 Abs. 2 Z 31 bis 33):

Verweisergänzungen.

Zu Z 15 (§ 196a Abs. 11):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 16 (§ 200 Abs. 41):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die gestaffelte Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 82b Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 (jeweils 10. Jänner 2028) und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 (10. Jänner 2030).

Zu Artikel 10 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019)

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 3a):

Die neue Bestimmung in Abs. 3a ermöglicht der Meldestelle, nach § 23 KMG 2019 im Rahmen ihrer Tätigkeit ggf. auch als Befugnisempfängerin nach der hier zu begleitenden Verordnung (EU) 2023/2859 für die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden sektoralen Rechtsakte tätig zu werden. Sie kann auf diese Weise ihre bereits bestehenden Systeme auf Grundlage der §§ 23 ff. KMG 2019 und in Ergänzung zu einer nach Abs. 3 bereits erfolgten Übertragung einsetzen, sofern sich eine Sammelstelle auf deren Systeme stützen möchte (siehe idS. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b iVm. Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/2859). Abs. 3a präjudiziert jedoch weder die Entscheidung noch die Verantwortlichkeit der Sammelstelle, wen sie als Befugnisträger nach Art. 5 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/2859 mit Aufgaben betraut.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 7 und 8):

Mit Abs. 7 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2017/1129 angeführt sind. Abs. 7 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der in Abs. 7 genannten Informationen.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 8 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1129 hinausgehende Meldepflichten begründet werden.

Zu Z 3 (§ 29 Abs. 5 und 6):

Verweisergänzungen.

Zu Z 4 (§ 30 Abs. 6):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Zu Artikel 11 (Änderung des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zu § 23):

Redaktionelle Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 3 bis 6):

Mit Abs. 3 wird festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 110a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 ist.

Mit Abs. 4 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 5 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1114 hinausgehende Meldepflichten begründet werden.

Abs. 6 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der in Abs. 3 und 4 genannten Informationen.

Zu Z 3 und 4 (§ 14 Abs. 1 Z 3 und 4 und Schlussteil des § 14 Abs. 1):

Mit den Bestimmungen werden Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen gemäß Art. 110a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 an die ESAP-Sammelstelle und der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß Art. 110a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 geschaffen.

Zu Z 5 und 6 (Überschrift zu § 23 und § 23 Abs. 2 und 3):

Aufgrund der mit der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) verbundenen Zulassungsverfahren für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen entsteht ein zusätzlicher personeller Bedarf in der für die Durchführung der Zulassungsverfahren zuständigen Abteilung. Zur Deckung dieses Mehrbedarfs werden neue Vollzeitäquivalente geschaffen, die ausschließlich der Aufgabenwahrnehmung dieser Abteilung dienen. In der Folge werden diese Vollzeitäquivalente auch für die laufende Beaufsichtigung einzusetzen sein und aus den Beiträgen der beaufsichtigten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu finanzieren sein. Ein Teil der bestehenden Rücklagen gemäß § 20 Abs. 1 und § 23a Abs. 8 FMABG soll zur temporären Vorfinanzierung der MiCAR-Aufsicht (Subrechnungskreis gemäß § 22 Abs. 3) in den Jahren 2026-2027 verwendet werden. Die gesamte Rückzahlung der verwendeten Rücklagen wird den Kostenpflichtigen des genannten Subrechnungskreises bereits im Jahr 2028 mittels Kostenbescheid vorgeschrieben; die tatsächliche Rückführung erfolgt spätestens in den Jahren 2030 bis 2033. Die vierjährige Rückzahlungsphase sorgt für eine gestreckte und damit gut planbare Belastung der Kostenpflichtigen. Da die Rückzahlungen nicht unter die 1 % Dotierungsgrenze fallen, werden die Rücklagen darüber hinaus zusätzlich gestärkt. Der geprüfte und genehmigte Jahresabschluss über das Geschäftsjahr 2028 liegt gemäß § 18 Abs. 3 FMABG innerhalb der ersten 6 Monate des Jahres 2029 vor und ist gemäß § 18 Abs. 6 FMABG zu veröffentlichen. Dieser Jahresabschluss ist wiederum gemäß § 19 Abs. 5 FMABG die Grundlage für die Kostenvorschreibung für das Geschäftsjahr 2028 im Jahr 2029, also die „für das vorangegangene Geschäftsjahr“ 2028 zu tragenden Kosten (vgl. § 19 Abs. 6 Z 1 FMABG). Die bescheidmäßige Vorschreibung an die einzelnen Kostenpflichtigen hat gemäß § 19 Abs. 7 FMABG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 FMA-KVO bis zum 31.12. des Jahres zu erfolgen, in dem der relevante Jahresabschluss veröffentlicht wurde, also bis zum 31. Dezember 2029. An diese Vorschreibung, die gemäß § 19 Abs. 6 Z 4 FMABG auch die Vorauszahlungen umfasst, knüpft § 19 Abs. 5 letzter Satz FMABG die erste Teilzahlungsfrist für Vorauszahlungen zum 15. Jänner des auf die Vorschreibung folgenden Jahres, also bis zum 15. Jänner 2030. Aus diesem Abrechnungsprozess für das Geschäftsjahr 2028 folgt die vorgeschlagene erste Zahlungsfrist zum 15. Jänner 2030 mit drei weiteren Tranchen in den drei Folgejahren.

Zu Z 7 (§ 26 Abs. 3 bis 5):

Ergänzung der Verweisbestimmungen.

Zu Z 8 (§ 27 Abs. 2):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 9 (§ 28 Abs. 2):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 110a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Zu Artikel 12 (Änderung des Pensionskassengesetzes)

Zu Z 1 (§ 5 Z 9 bis 12):

Die Begriffe „ESAP“, „datenextrahierbares Format“, „maschinenlesbares Format“ und „ESAP-Sammelstelle“ werden definiert.

Zu Z 2 (§ 11g Abs. 4):

Abs. 4 setzt Art. 63a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 hinsichtlich der Informationen gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 (Vergütungspolitik) um. Mit der Bestimmung wird festgelegt, dass die Vergütungspolitik an die FMA als ESAP-Sammelstelle zu übermitteln ist. Die Verpflichtung der ESAP-Sammelstelle die Informationen dem ESAP bereitzustellen ergibt sich aus Art. 5 der ESAP-VO. Die Anforderungen an die Übermittlung hinsichtlich Format und Metadaten werden in § 36b umgesetzt.

Durch die Benennung der FMA als ESAP-Sammelstelle und die Verpflichtung zur Bekanntgabe an die ESMA wird Art. 63a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 umgesetzt.

Zu Z 3 (§ 25a Abs. 4):

Abs. 4 setzt Art. 63a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 hinsichtlich der Informationen gemäß Art. 30 der Richtlinie (EU) 2016/2341 (Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik) um. Mit der Bestimmung wird festgelegt, dass die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik an die FMA als ESAP-Sammelstelle zu übermitteln ist. Die Verpflichtung der ESAP-Sammelstelle die Informationen dem ESAP bereitzustellen ergibt sich aus Art. 5 der ESAP-VO. Die Anforderungen an die Übermittlung hinsichtlich Format und Metadaten werden in § 36b umgesetzt.

Durch die Benennung der FMA als ESAP-Sammelstelle wird Art. 63a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 umgesetzt.

Zu Z 4 (§ 30a Abs. 4):

Abs. 4 setzt Art. 63a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 hinsichtlich der Informationen gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2016/2341 (Jahresabschluss und Lagebericht) um. Mit der Bestimmung wird festgelegt, dass der Jahresabschluss und Lagebericht an die FMA als Sammelstelle zu übermitteln sind. Die Verpflichtung der ESAP-Sammelstelle die Informationen dem ESAP bereitzustellen ergibt sich aus Art. 5 der ESAP-VO. Die Anforderungen an die Übermittlung hinsichtlich Format und Metadaten werden in § 36b umgesetzt.

Durch die Benennung der FMA als ESAP-Sammelstelle wird Art. 63a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 umgesetzt.

Zu Z 5 (§ 36a Abs. 2):

Mit der Verordnungsermächtigung soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Meldepflichten begründet werden.

Zu Z 6 (§ 36b Abs. 1 bis 3 und § 36c Abs. 1 bis 3):

§ 36b Abs. 1 setzt Art. 63a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 hinsichtlich Format und Metadaten um.

§ 36b Abs. 2 setzt Art. 63a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 hinsichtlich der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung um.

§ 36b Abs. 3 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß DSGVO im Zusammenhang mit ihren Aufgaben gemäß § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4 und § 30a Abs. 4.

§ 36c Abs. 1 setzt Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 hinsichtlich Pensionskassen um. Die FMA hat in Ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle und zur Umsetzung der Vorgaben zur Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO die Fristen für die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von personenbezogenen Daten im ESAP gemäß Art. 5 Abs. 1 ESAP-VO zu berücksichtigen.

§ 36c Abs. 2 setzt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 hinsichtlich der Benennung der Sammelstelle für die freiwillige Übermittlung von Informationen um. Durch die Benennung der FMA soll die gleiche Sammelstelle wie für die verpflichtende Übermittlung von Informationen zuständig sein.

§ 36c Abs. 3 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß DSGVO im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 1.

Zu Z 7 und 8 (§ 46a Abs. 1 Z 20 bis 23 und Schlussteil des § 46a Abs. 1):

Durch die Bestimmungen werden die Sanktionsverpflichtungen iZm dem ESAP ergänzt.

Zu Z 9 (§ 47b Abs. 6 und 7):

Abs. 6 setzt Art. 63a Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Mit der Bestimmung wird festgelegt, dass die Maßnahmen und Sanktionen der FMA im ESAP bereitzustellen sind. Als ESAP-Sammelstelle hat die FMA dabei Art. 5 der ESAP-VO anzuwenden. Die FMA hat in Ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle und zur Umsetzung der Vorgaben zur Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO die Fristen für die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von personenbezogenen Daten im ESAP gemäß Art. 5 Abs. 1 ESAP-Verordnung zu berücksichtigen.

Abs. 7 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß DSGVO im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 6.

Zu Z 10 bis 13 (§ 49b Abs. 1a Z 1, Z 8, Z 10, Z 13 und 14):

Aktualisierung und Ergänzung der Verweise auf das Unionsrecht.

Zu Z 14 (§ 49c Abs. 6):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 15 (§ 51 Abs. 46):

Inkrafttretensbestimmungen und Bestimmung, wonach die FMA der ESMA ihre Funktion als Sammelstelle mitzuteilen hat. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 63a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864.

Zu Artikel 13 (Änderung des PEPP-Vollzugsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1):

Aktualisierung der Verweise.

Zu Z 2 (§ 2a Abs. 1 bis 3):

Mit Abs. 1 wird festgelegt, dass die FMA die zuständige Behörde gemäß Art. 70a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1238 ist.

Abs. 2 setzt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 durch die Benennung der FMA als Sammelstelle für die freiwillige Übermittlung von Informationen um.

Abs. 3 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß DSGVO im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 1 und 2.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 3):

Regelung der Befugnisse der FMA.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 11):

Ergänzung der Strafbestimmung zur Umsetzung von Art. 67 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1238. Mit der Bestimmung wird eine Sanktionsmöglichkeit hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen gemäß Art. 70a der Verordnung (EU) Nr. 2019/1238 an die ESAP-Sammelstelle geschaffen. Die Höhe der Strafe richtet sich nach vergleichbaren Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen an ESAP-Sammelstellen in anderen Bundesgesetzen.

Zu Z 5 (§ 14):

Die Verordnungsermächtigung wird um die Übermittlung der Informationen gemäß Art. 70a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1238 ergänzt.

Zu Z 6 (§ 21 Abs. 2):

Aktualisierung der Regelung zu den Verweisen auf nationales Recht und Europarecht.

Zu Z 7 (§ 22 Abs. 3):

Inkrafttretensbestimmungen und Bestimmung, wonach die FMA der ESMA ihre Funktion als Sammelstelle mitzuteilen hat.

Zu Artikel 14 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Redaktionelle Anpassungen aufgrund der Änderungen im Gesetzestext.

Zu Z 2 (§ 29a):

Dient der Umsetzung von Art. 26a der Richtlinie (EU) 2019/2162 infolge der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2023/2846.

Abs. 1 setzt Art. 26a Abs. 1 erster Unterabsatz sowie Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um, indem die FMA als Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 ESAP-VO für die Übermittlung von Informationen benannt wird, damit diese im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point - ESAP) zugänglich gemacht werden.

Abs. 2 setzt Art. 26a Abs. 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe a und b der Richtlinie (EU) 2019/2162 um und legt die Anforderungen für die an den ESAP zu übermittelnden Informationen fest.

Abs. 3 setzt Art. 26a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um und verpflichtet Unternehmen zur Ausstellung einer Rechtsträgererkennung.

Abs. 4 setzt Art. 26a Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um, indem der FMA als zuständiger Behörde die Bereitstellung der angeführten Informationen an das zentrale europäische Zugangsportal überantwortet wird.

Abs. 5 dient der Benennung der FMA als Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen gemäß Art. 3 Abs. 2 ESAP-VO.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 6 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut der Rechtsgrundlagen hinausgehende Meldepflichten begründet werden.

Abs. 7 dient der ausdrücklichen Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Verordnung (EU) 2016/679 zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben als ESAP-Sammelstelle.

Zu Z 3 und 4 (§ 33 Abs. 1 Z 11 bis 13 und Schlussteil):

Strafbestimmungen.

Zu Z 5 (§ 41 Abs. 2 Z 6):

Verweisergänzung.

Zu Z 6 (§ 42 Abs. 2):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 7 (§ 44 Abs. 2):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung.

Zu Artikel 15 (Änderung des PRIIP-Vollzugsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1):

Aktualisierung der Verweise.

Zu Z 2 und 3 (§ 3 Abs. 3 bis 5):

Mit Abs. 3 wird festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 29a Abs. 3 der Verordnung (EU) 1286/2014 ist.

Abs. 4 setzt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 durch die Benennung der FMA als Sammelstelle für die freiwillige Übermittlung von Informationen um.

Abs. 5 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß DSGVO im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 3 und 4.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 2):

Regelung des Zuständigkeitsbereichs der FMA.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 2):

Ergänzung der Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse der FMA.

Zu Z 6 und 7 (§ 4 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4):

Redaktionelle Änderungen.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 7):

Mit der Verordnungsermächtigung soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlichen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Meldepflichten begründet werden.

Zu Z 9 und 11 (§ 6 Abs. 3 und § 16):

Aktualisierung der Regelung zu den Verweisen auf nationales Recht und Europarecht.

Zu Z 10 (§ 6 Abs. 4):

Mit der Bestimmung wird eine Sanktionsmöglichkeit hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen gemäß Art. 29a Abs. 1 der Verordnung (EU) 1286/2014 an die ESAP-Sammelstelle und der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß Art. 29a Abs. 2 der Verordnung (EU) 1286/2014 geschaffen. Die Höhe der Strafe richtet sich nach vergleichbaren Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen an ESAP-Sammelstellen in anderen Bundesgesetzen.

Zu Z 12 (§ 17):

Inkrafttretensbestimmungen und Bestimmung, wonach die FMA der ESMA ihre Funktion als Sammelstelle mitzuteilen hat.

Zu Artikel 16 (Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 und 2):

Mit Abs. 2 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angeführt sind, ist.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 2):

Aktualisierung und Ergänzung der Verweisbestimmungen.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 5):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Zu Artikel 17 (Änderung des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4 bis 6):

Mit Abs. 4 wird festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 28a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 ist.

Mit Abs. 5 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2016/1011 angeführt sind.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 6 erster Satz soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1011 hinausgehende Meldepflichten begründet werden. Abs. 6 zweiter Satz ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 4 und 5.

Zu Z 3 und 4 (§ 4 Abs. 2 Z 13 und 14 und Schlussteil des § 4 Abs. 2):

Mit den Bestimmungen werden Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen gemäß Art. 28a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 an die ESAP-Sammelstelle und der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß Art. 28a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 geschaffen.

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 4):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die gestaffelte Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 28a Abs. 1 und 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 (10. Jänner 2028) und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 (10. Jänner 2030).

Zu Artikel 18 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Redaktionelle Anpassungen aufgrund der Änderungen im Gesetzestext.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 3):

Dient der Vereinfachung der Verwaltungspraxis.

Zu Z 3 (§ 105 Abs. 3a):

Verweisanpassung.

Zu Z 4 (§ 105 Abs. 3a Z 1 lit. b):

Redaktionelle Anpassung aufgrund eines Übersetzungsfehlers in der deutschen Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1174 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, ABl. Nr. L 2024/1174 vom 22.04.2024 („Daisy Chain II“). Darin wird das englische Wort „liquidation entities“ fälschlicherweise mit „Abwicklungseinheiten“ übersetzt. Aufgrund des Hinweises durch die Europäische Kommission wird dieser Übersetzungsfehler nun berichtigt.

Zu Z 5 (§ 105 Abs. 5a):

Verweisanpassung.

Zu Z 6 (§ 162a samt Überschrift):

Dient der Umsetzung von Art. 128a der Richtlinie 2014/59/EU infolge der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2023/2846 (ESAP-VO).

Abs. 1 setzt Art. 128a Abs. 1 erster Unterabsatz sowie Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um, indem die FMA als Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 ESAP-VO für die Übermittlung von Informationen benannt wird, damit diese im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point - ESAP) zugänglich gemacht werden.

Abs. 2 setzt Art. 128a Abs. 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe a und b der Richtlinie 2014/59/EU um und zählt auf, welche Anforderungen die Informationen zu erfüllen haben.

Abs. 3 setzt Art. 128a Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU um und verpflichtet Unternehmen zur Ausstellung einer Rechtsträgererkennung.

Abs. 4 setzt Art. 128a Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU um, indem der FMA als zuständiger Behörde und als Abwicklungsbehörde die Bereitstellung der angeführten Informationen an das zentrale europäische Zugangsportal überantwortet wird.

Abs. 5 dient der Benennung der FMA als Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen gemäß Art. 3 Abs. 2 ESAP-VO.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 6 soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut der Rechtsgrundlagen hinausgehende Meldepflichten begründet werden.

Abs. 7 dient der ausdrücklichen Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben als ESAP-Sammelstelle.

Zu Z 7 (§ 164 Abs. 2 Z 11 und 12):

Verweisergänzung.

Zu Z 8 (§ 167 Abs. 15):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung.

Zu Z 9 (§ 168 Abs. 5):

Umsetzungshinweis.

Zu Artikel 19 (Änderung des SFT-Vollzugsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 und 3):

Mit Abs. 2 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2015/2365 angeführt sind.

Abs. 3 ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der in diesem Absatz genannten Informationen.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 2 und 3):

Ergänzung der Verweisbestimmungen.

Zu Z 3 (§ 14 Abs. 4):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Zu Artikel 20 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Redaktionelle Anpassungen aufgrund der Änderungen im Gesetzestext.

Zu Z 2 (§ 5 Z 66 und 67):

Die Begriffe „ESAP“ und „ESAP-Sammelstelle“ werden mit Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/2859 definiert.

Zu Z 3 (§ 246a):

Setzt Art. 304b Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023 um.

Zu Z 4 (§ 252):

Setzt Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 317 vom 9.12.2019, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023 hinsichtlich Versicherungsunternehmen um. Im Rahmen des VAG 2016 wird die FMA als ESAP-Sammelstelle für die von Versicherungsunternehmen zu übermittelnden Informationen bestimmt.

Zu Z 5 (§ 253):

Setzt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 hinsichtlich der Benennung der Sammelstelle für die freiwillige Übermittlung von Informationen um. Durch die Benennung der FMA soll die gleiche Sammelstelle wie für die verpflichtende Übermittlung von Informationen zuständig sein.

Zu Z 6 (§ 256a Abs. 6):

Setzt Art. 40a der Richtlinie (EU) 2016/97 vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung), ABl. Nr. L 26 vom 2.2.2016, S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023 hinsichtlich Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen um.

Zu Z 7 (§ 269):

Die Verordnungsermächtigung wird um die Übermittlung der Informationen gemäß § 246a (SFCR und Gruppen-SFCR) an die FMA ergänzt.

Zu Z 8 (§ 271 Abs. 3 fünfter Satz):

Die Deckelung des Kostensatzes soll die von den in § 1 Abs. 1 VAG 2016 gennannten Unternehmen zu erstattenden Aufsichtskosten begrenzen und wird deswegen jeweils nur mit dem erforderlichen Spielraum festgesetzt. Zuletzt wurde der Kostendeckel mit BGBl. I Nr. 97/2001 von 1 vT auf 0,8 vT der Bemessungsgrundlage herabgesetzt und seither nicht mehr verändert. Der Aufwand der FMA im Bereich der Versicherungsaufsicht steigt jedoch durch neue, im Wesentlichen durch die Vorgaben der einheitlichen Europäischen Regulierung bedingte, Vollzugsaufgaben. Um der Entwicklung der Aufsichtskosten Rechnung zu tragen und weiterhin eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten, dabei jedoch gleichzeitig die begrenzende Wirkung des Kostendeckels zu erhalten, wird vorgeschlagen, die Begrenzung des Kostensatzes auf 1,0 vT zu erhöhen.

Zu Z 9 (§ 297 Abs. 4 bis 6):

Mit den Bestimmungen in Abs. 4 und Abs. 6 sollen Entscheidungen der FMA über Sanierungsmaßnahmen neben einer Veröffentlichung in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) und im Amtsblatt der Europäischen Union auch im ESAP öffentlich zugänglich gemacht werden. Eine Veröffentlichung kann gemäß Abs. 5 lediglich dann unterbleiben, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden.

Zu Z 10 (§ 306 Abs. 6):

Setzt Art. 304b Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 hinsichtlich der Informationen gemäß Art. 280 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG für den Fall einer freiwilligen Auflösung um.

Zu Z 11 (§ 309 Abs. 2a):

Nach Art. 304b Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, sind Entscheidungen zur Eröffnung von Liquidationsverfahren, wozu auch die Eröffnung eines Konkursverfahrens zählt, im ESAP zugänglich zu machen. Die FMA fungiert dabei als Sammelstelle nach Art. 2 Nr. 2 der VO (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, und hat das Insolvenzedikt sowie die in § 306 Abs. 6 angeführten Metadaten in der dort vorgeschriebenen Form zu übermitteln.

Zu Z 12 (§ 317 Abs. 1 Z 21):

Durch die Ergänzung soll auch die Nicht-Übermittlung der Informationen gemäß Art. 18a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 an die FMA als ESAP-Sammelstelle sanktioniert werden.

Zu Z 13 (§ 318):

Durch die Ergänzung soll auch die Nicht-Übermittlung des SFCR bzw. Gruppen-SFCR an die ESAP-Sammelstelle sowie der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung sanktioniert werden.

Zu Z 14 (§ 340 Abs. 15):

Inkrafttretensbestimmungen und Bestimmung, wonach die FMA der ESMA ihre Funktion als Sammelstelle mitzuteilen hat. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 304b Abs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG und aus Art. 40a der Richtlinie (EU) 2016/97.

Zu Z 15 (§ 341a Abs. 2):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 16 bis 22 (§ 342 Abs. 2 Z 4, 11 bis 13 und Abs. 3 Z 12, Z 15 und 18):

Aktualisierung der Verweise.

Zu Artikel 21 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zu § 90a):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses infolge der Einfügung des § 90a.

Zu Z 2 (§ 36 Abs. 6a und 6b):

Abs. 6a setzt Art. 87a Abs. 6 UAbs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die FMA, die das öffentliche Register gemäß § 36 Abs. 6 führt, fungiert als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß § 36 Abs. 4 und 6. Die FMA hat die genannten Informationen in weiterer Folge im ESAP zugänglich zu machen.

Abs. 6b setzt Art. 87a Abs. 6 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Zu Z 3 (§ 90a):

Abs. 1 setzt Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 um, indem die FMA als Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 hinsichtlich Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die als Finanzmarktteilnehmer bzw. Finanzberater gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 handeln, festgelegt wird. Denn bei der Erbringung von Anlageberatung bzw. Portfolioverwaltung fallen die genannten Rechtsträger, insbesondere auch Kreditinstitute, in den Anwendungsbereich des WAG 2018.

Mit Abs. 2 wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführt sind. Hinsichtlich der Verordnung (EU) 2019/2088 ist die Zuständigkeit der FMA als Sammelstelle für die Erhebung freiwilliger Informationen gemäß WAG 2018 auf Kreditinstituten und Wertpapierfirmen begrenzt, die als Finanzmarktteilnehmer bzw. Finanzberater gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 handeln.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 3 erster Satz soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU) 2019/2088 hinausgehende Meldepflichten begründet werden. Abs. 3 zweiter Satz ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 1 und 2.

Zu Z 4 (§ 95 Abs. 3):

Z 1 übernimmt die Strafbestimmung aus dem bisherigen Abs. 3.

Mit der Z 2 werden Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen an die ESAP-Sammelstelle gemäß § 36 Abs. 6a und 6b geschaffen.

In Z 3 wird die Strafbestimmung zur in Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Verpflichtung zur Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen an die FMA gleichzeitig mit deren Veröffentlichung normiert.

In Z 4 wird die Strafbestimmung betreffend einen Verstoß gegen die in Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 normierte Verpflichtung, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, normiert.

Zu Z 5 (§ 100 Abs. 9 bis 11):

Abs. 9 setzt Art. 87a Abs. 4 UAbs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die FMA fungiert aufgrund ihrer Rolle als zuständige Behörde gemäß § 90 zugleich auch als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß § 100 Abs. 1, 2 und 5. Die FMA hat die genannten Informationen in weiterer Folge im ESAP zugänglich zu machen.

Abs. 10 setzt Art. 87a Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 11 erster Satz soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Meldepflichten begründet werden. Abs. 11 zweiter Satz ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 9.

Zu Z 6 (§ 114 Abs. 4 Z 21):

Verweisanpassung.

Zu Z 7 (§ 114 Abs. 4 Z 26 bis 28):

Verweisergänzungen.

Zu Z 8 (§ 114a Abs. 11):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 9 (§ 117 Abs. 16):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die gestaffelte Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 (10. Jänner 2028), Art. 87a Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 (jeweils 10. Jänner 2030).

Zu Artikel 22 (Änderung des Wertpapierfirmengesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Z 37 bis 39):

Aufgrund der mehrfachen Verwendung der Begriffe ESAP und ESAP-Sammelstelle werden entsprechende Definitionen mit Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/2859 eingefügt.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 5 und 6):

Mit dieser Bestimmung wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegt, dass die FMA ESAP-Sammelstelle für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie der Richtlinie (EU) 2019/2034 angeführt sind.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 6 erster Satz soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033 hinausgehende Meldepflichten begründet werden. Abs. 6 zweiter Satz ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 5.

Zu Z 3 (§ 34 Abs. 2 bis 5):

Abs. 2 setzt Art. 44a Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die FMA wird als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß § 34 Abs. 1 benannt. Die FMA hat die genannten Informationen in weiterer Folge dem ESAP bereitzustellen.

Abs. 3 setzt Art. 44a Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 4 erster Satz soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Meldepflichten begründet werden. Abs. 4 zweiter Satz ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 2.

Abs. 5 setzt Art. 44a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Zu Z 4 (§ 49 Abs. 1 Z 9 und 10):

Mit den Bestimmungen werden Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen an die ESAP-Sammelstelle gemäß § 34 Abs. 2 bis 4 und der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß § 34 Abs. 5 geschaffen. Die Strafhöhe ist unionsrechtlich vorgeschrieben und ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

Zu Z 5 (§ 50 Abs. 9 bis 11):

Abs. 9 setzt Art. 44a Abs. 4 UAbs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um. Die FMA fungiert aufgrund ihrer Rolle als zuständige Behörde gemäß § 3 zugleich auch als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung der Informationen gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 7. Die FMA hat die genannten Informationen in weiterer Folge im ESAP zugänglich zu machen.

Abs. 10 setzt Art. 44a Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 um.

Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 11 erster Satz soll eine standardisierte Übermittlung der Informationen an die FMA ermöglicht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA kann, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht kein bestimmtes Format vorgeschrieben ist, mittels Verordnung ein Format und zusätzliche Metadaten aufgrund eines unionsrechtlich erlassenen technischen Durchführungsstandards (Gliederungen, technische Mindestanforderungen) für die Übermittlung der Informationen sowie den Meldeweg (Übermittlungsmodalitäten) vorschreiben. Dabei dürfen die verordneten Metadaten nur technischer Natur sein und es dürfen keine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Meldepflichten begründet werden. Abs. 11 zweiter Satz ermächtigt die FMA zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle hinsichtlich der Informationen gemäß Abs. 9.

Zu Z 6 (§ 53 Abs. 2 Z 12 und 13):

Verweisergänzungen.

Zu Z 7 (§ 54 Abs. 4):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 8 (§ 56 Abs. 3):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung. Die verzögerte Anwendbarkeit mit 10. Jänner 2030 ergibt sich aus Art. 44a Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Zu Artikel 23 (Änderung des Zahlungsdienstegesetzes)

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 3):

Dient der Umsetzung von Art. 35 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 infolge der Änderung durch die Verordnung (EU) 2024/886 und stellt die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 und 2 auch auf Zahlungssysteme gemäß § 2 Finalitätsgesetz sicher.

Zu Z 3 (§ 5a):

Dient der Umsetzung von Art. 35a der Richtlinie (EU) 2015/2366 infolge der Änderung durch die Verordnung (EU) 2024/886 und implementiert die Vorgaben, die Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute bei der Teilnahme an Zahlungssystemen gemäß § 2 Finalitätsgesetz zu erfüllen haben, sowie das korrespondierende aufsichtsbehördliche Überprüfungsverfahren.

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 35a Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Abs. 2 Z 1 dient der Umsetzung von Art. 35a Abs. 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Abs. 2 Z 2 dient der Umsetzung von Art. 35a Abs. 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Abs. 3 dient der Umsetzung von Art. 35a Abs. 1 dritter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Abs. 4 dient der Umsetzung von Art. 35a Abs. 1 vierter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Abs. 5 dient der Umsetzung von Art. 35a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Zu Z 4, 5, 6 und 7 (§ 18):

Dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 infolge der Änderung durch die Verordnung (EU) 2024/886. Trotz des veränderten Wortlauts am Ende des Art. 10 Abs. 1 Einleitungsatz der Richtlinie (EU) 2015/2366 sind die in dessen Buchstaben a und b angeführten Vorgehensweisen weiterhin als Alternativen zu sehen, worauf auch die (diesbezüglich unveränderte) englische Fassung hinweist. In diesem Sinne erfolgt auch die nationale Umsetzung.

Als lex specialis geht die Anwendung dieser Bestimmung in Bezug auf E-Geld-Institute dem sonstigen Ausschluss der Anwendbarkeit des 2. Hauptstücks auf E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 vor.

Zu Z 8 (§ 86 Abs. 7):

Dient der korrekten Umsetzung von Art. 96 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2015/2366 infolge der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor.

Zu Z 9 (§ 88 Abs. 9):

Dient der Benennung der FMA als zuständiger Behörde für die Meldungen durch Zahlungsdienstleister gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sowie die Übermittlung dieser Informationen an die Europäische Kommission und die EBA gemäß Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012. Die Meldungen erfolgen hierzu elektronisch an die Oesterreichische Nationalbank.

Zu Z 10 (§ 89 Abs. 6):

Die Anhebungen der Kostendeckel sind erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Zahlungsinstituteaufsicht angesichts der rezenten und absehbaren wirtschaftlichen Entwicklung sowie der rezenten und absehbar anstehenden Aufgabenerweiterungen weiterhin in gleichermaßen gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise (vgl. § 6 Abs. 2 FMABG) erfolgen kann.

Zu Z 11 (§ 100 Abs. 2):

Dient der Anwendbarmachung der Strafbestimmung auch auf Verantwortliche eines E-Geld-Instituts bei Verstoß gegen die Sicherungspflichten gemäß § 18.

Zu Z 12 (§ 101a):

Dient der Festlegung der Sanktionen für Verstöße gegen die in die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 neu eingefügten Art. 5a bis 5d.

Abs. 1 Z 1 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5a Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 2 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5a Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, soweit nicht die Voraussetzungen gemäß Art. 11 Abs. 1c vorliegen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit richtet sich die Strafbarkeit unter anderem nach der Beurteilung der Schuldhaftigkeit gemäß § 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. I Nr. 52/1991.

Abs. 1 Z 3 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5a Abs. 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 4 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5a Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 5 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 6 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5a Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 7 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 8 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 9 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 10 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5c Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 11 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5c Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 12 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5c Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 13 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5c Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 14 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5c Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 1 Z 15 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5c Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Abs. 2 dient der Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 5d Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Zu Z 13 (§ 117 Abs. 3 Z 9)

Verweisberichtigung.

Zu Z 14 (§ 117 Abs. 3 Z 10 bis 12)

Verweisergänzungen.

Zu Z 15 (§ 117 Abs. 4 Z 13):

Verweisergänzungen.

Zu Z 16 (§ 117a Abs. 6):

Umsetzungshinweis.

Zu Z 17 (§ 119 Abs. 6):

Inkrafttretensbestimmung.