367 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das SE­Gesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz – GesLeiPoG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Aktiengesetzes

       Artikel 2    Änderung des SE­Gesetzes

       Artikel 3    Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

       Artikel 4    Stelle zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und Umsetzungshinweis

Artikel 1

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 10a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „OECD“ die Wendung „oder der depotführenden Wertpapierfirma mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums“ eingefügt.

2. In § 86 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:

„(6a) In einer börsenotierten Gesellschaft hat der Aufsichtsrat zu mindestens 40 Prozent aus Frauen und zu mindestens 40 Prozent aus Männern zu bestehen. Die genaue Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder, bei der die Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet.

(6b) In einer börsenotierten Gesellschaft kann der Aufsichtsrat individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den Vorstandsmitgliedern festlegen.“

3. In § 86 Abs. 7 wird die Wortfolge „In börsenotierten Gesellschaften sowie in Gesellschaften“ durch die Wortfolge „In nicht börsenotierten Gesellschaften“ ersetzt.

4. In § 86 Abs. 8 erster Satz wird das Zitat „des Abs. 7“ durch das Zitat „der Abs. 6a und 7“ ersetzt.

5. In § 108 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat „§ 86 Abs. 7 und Abs. 9“ durch das Zitat „§ 86 Abs. 6a, 7 und 9“ ersetzt.

6. In § 108 Abs. 2 wird das Zitat „§ 86 Abs. 7“ jeweils durch das Zitat „§ 86 Abs. 6a oder 7“ ersetzt.

7. In § 110 Abs. 2 wird das Zitat „§ 86 Abs. 7“ jeweils durch das Zitat „§ 86 Abs. 6a oder 7“ ersetzt.

8. Dem § 262 werden folgende Abs. 47 und 48 angefügt:

„(47) § 10a Abs. 1, § 86 Abs. 6a bis 8, § 108 Abs. 1 und 2 sowie § 110 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 30. Juni 2026 in Kraft. § 86 Abs. 6a, 7 und 8 ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2026 erfolgen; bestehende Mandate bleiben davon unberührt. Das Mindestanteilsgebot für den Aufsichtsrat ist bei einem Nachrücken von vor dem 30. Juni 2026 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten, sofern deren Nachrücken nicht an das Ausscheiden eines bestimmten Mitglieds geknüpft ist.

(48) Unbeschadet des Abs. 47 haben börsenotierte Gesellschaften dafür zu sorgen, dass die Vorgaben des § 86 Abs. 6a spätestens am 31. Dezember 2026 erfüllt werden.“

Artikel 2

Änderung des SE­Gesetzes

Das SE­Gesetz – SEG, BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Abs. 3 wird das Zitat „§ 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 9“ durch das Zitat „§ 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 6 und 7 bis 9“ ersetzt.

2. Dem § 45 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) In einer börsenotierten Gesellschaft hat der Verwaltungsrat zu mindestens 40 Prozent aus Frauen und zu mindestens 40 Prozent aus Männern zu bestehen. Die genaue Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder, bei der die Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet.

(5) In einer börsenotierten Gesellschaft kann der Verwaltungsrat individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den geschäftsführenden Direktoren festlegen.“

3. Dem § 67 werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:

„(15) § 45 Abs. 3, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 30. Juni 2026 in Kraft. § 45 Abs. 4 ist auf Wahlen und Entsendungen in den Verwaltungsrat anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2026 erfolgen; bestehende Mandate bleiben davon unberührt. Das Mindestanteilsgebot für den Verwaltungsrat ist bei einem Nachrücken von vor dem 30. Juni 2026 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten, sofern deren Nachrücken nicht an das Ausscheiden eines bestimmten Mitglieds geknüpft ist.

(16) Unbeschadet des Abs. 15 haben börsenotierte Gesellschaften dafür zu sorgen, dass die Vorgaben des § 45 Abs. 4 spätestens am 31. Dezember 2026 erfüllt werden.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 110 Abs. 2a lautet:

„(2a) In börsennotierten Unternehmen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass mindestens 40 Prozent der in den Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sein müssen. Die genaue Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder, bei der diese Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet. Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter hat aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder zu erfolgen.“

2. Der bisherige Abs. 2a des § 110 erhält die Bezeichnung „Abs. 2b“.

3. Im nunmehrigen § 110 Abs. 2b wird die Wortfolge „In börsennotierten Unternnehmen sowie in Unternehmen“ durch die Wortfolge „In nicht börsennotierten Unternehmen“ ersetzt.

4. Der bisherige Abs. 2b des § 110 erhält die Bezeichnung „Abs. 2c“.

5. Im nunmehrigen § 110 Abs. 2c wird das Zitat „gemäß Abs. 2a“ durch das Zitat „gemäß Abs. 2a und 2b“ ersetzt.

6. Der bisherige Abs. 2c des § 110 erhält die Bezeichnung „Abs. 2d“.

7. Der bisherige Abs. 2d des § 110 erhält die Bezeichnung „Abs. 2e“.

8. Im nunmehrigen § 110 Abs. 2e werden die beiden Zitate „gemäß Abs. 2a“ jeweils durch die Zitate „gemäß Abs. 2a und 2b“ ersetzt.

9. In § 110 Abs. 6 zweiter Satz wird das Zitat „der Abs. 2a bis 2d“ durch das Zitat „der Abs. 2a bis 2e“ ersetzt.

10. In § 110 Abs. 6b letzter Satz wird das Zitat „Abs. 2 bis 2d“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 2e“ ersetzt.

11. In § 247 Abs. 1a wird das Zitat „§ 110 Abs. 2a bis 2d“ durch das Zitat „§ 110 Abs. 2a bis 2e“ ersetzt.

12. Dem § 272 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 110 Abs. 2a bis 2e, 6, 6b sowie § 247 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 30. Juni 2026 in Kraft und sind auf Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2026 erfolgen.“

Artikel 4

Stelle zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und Umsetzungshinweis

(1) Die Stelle zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen börsenotierter Aktiengesellschaften ist das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung.

(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsenotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, ABl. Nr. L 315 vom 7.12.2022 S. 44, umgesetzt.