368 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 4

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 5

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2. In § 6 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) An Schulen, an denen die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden sind, sind die Lehrpläne ab der 10. Schulstufe zu semestrieren, indem sämtliche Kompetenzen sowie Lehrstoffe der betreffenden Unterrichtsgegenstände innerhalb einer Schulstufe dem jeweiligen Winter- oder Sommersemester ausgewogen zugeordnet werden, wobei die Semester der letzten Schulstufe ein Kompetenzmodul zu bilden haben. Die Erlassung der Semestrierung erfolgt durch Verordnung der Schulleitung und bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde.

(2b) Wenn die Änderung eines für eine Schule zur Anwendung gelangenden Lehrplans gemäß Abs. 1 eine neuerliche Semestrierung durch die Schulleitung gemäß Abs. 2a erfordert, ist die Verordnung über die Semestrierung bis spätestens 1. Februar desjenigen Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem die Änderung des betreffenden Lehrplans in der 10. Schulstufe erstmals zur Anwendung gelangen soll, zu erlassen.“

3. In § 8 lit. g sublit. dd wird nach der Wendung „kommendes Schuljahr,“ die Wendung „zur Sprachförderung in Deutsch,“ eingefügt.

4. In § 8h werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Im Rahmen der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen können an einzelnen Schulen bei Vorliegen eines Sprachförderkonzepts auf Anweisung der Schulleitung in Absprache mit den beteiligten Lehrpersonen Deutschfördermaßnahmen schulautonom umgesetzt werden. Dabei gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass

           1. die darin vorgesehenen Mindestschülerzahlen nur als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schule heranzuziehen sind,

           2. die Deutschförderklasse und der Deutschförderkurs auch unbeschadet der darin vorgesehenen Mindestschülerzahl parallel zum Unterricht geführt werden kann,

           3. die darin für die parallele Führung von Deutschförderklassen bzw. Deutschförderkursen vorgesehenen Mindestwochenstundenanzahlen unterschritten werden können und

           4. Schülerinnen und Schüler der Deutschförderklasse und des Deutschförderkurses nach den für sie jeweils geltenden Lehrplanbestimmungen gemeinsam parallel zum Unterricht in der Regelklasse unterrichtet werden können.

(3b) Das Sprachförderkonzept gemäß Abs. 3a ist bis spätestens 31. März des vorangehenden Schuljahres der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und hat folgende Punkte zu umfassen:

           1. die organisatorische Umsetzung der Deutschförderung an der Schule,

           2. die pädagogische Umsetzung der Deutschförderung,

           3. die Qualifizierung der Lehrpersonen und

           4. die Zielbeschreibung und -erreichung.“

5. § 8h Abs. 4 lautet:

„(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sowie bei der schulautonomen Durchführung der Deutschförderung sind im Sinne der Qualitätssicherung und ‑entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung festlegen, welche Diagnoseinstrumente für den Einsatz geeignet sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.“

6. (Grundsatzbestimmung) In § 8h Abs. 6 wird die Verweisung „Abs. 1 bis 3“ durch die Verweisung „Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.

7. § 8i Abs. 1 lautet:

„(1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd (Sommerschule) kann klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen und bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 der Zustimmung der Schulbehörde, außer in dem Fall, in dem Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch (§ 12 Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes) verpflichtet sind. Die gemäß § 14 Abs. 6 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, für die Einrichtung der Sommerschule notwendige Zustimmung des Schulerhalters bleibt davon unberührt. Die Schulbehörde hat dem Bundesminister für Bildung

           1. die Gruppenplanung mit Ende des Unterrichtsjahres und

           2. die tatsächliche Gruppendurchschnittsgröße nach Durchführung der Sommerschule

zur Kenntnis zu bringen. Zur Sicherstellung der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch (§ 12 Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes) hat die Schulbehörde die dafür vorgesehenen Schulstandorte bis zum 31. Jänner jedes Jahres mit Verordnung festzulegen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß § 20 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes sowie gemäß § 78 in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß § 2 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.“

8. § 10 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Digitale Grundbildung, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;“

9. Dem § 21b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bestimmungen über den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache sind auf den Pflichtgegenstand Englisch als Unterrichtssprache, soweit eine Abweichung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, sinngemäß anzuwenden.“

10. Dem § 21c wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine Feststellung gemäß § 28 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ersetzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule gemäß Abs. 1 erster Satz.“

11. In § 35 Abs. 4 wird die Verweisung „§ 37 Abs. 1 Z. 1 und 2“ durch die Verweisung „§ 37 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

12. In § 37 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium“ durch das Wort „Werkschulheim“ ersetzt.

13. In § 37 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.

14. § 37 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.“

15. In § 37 erhält Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(4)“ und entfällt der Abs. 6.

16. In § 39 Abs. 1, § 55a Abs. 1 und § 68a Abs. 1 wird jeweils das Wort „Geographie“ durch das Wort „Geografie“ und in § 39 Abs. 1 die Wendung „Informations- und Kommunikationstechnologie“ durch die Wendung „Medien und Informatik“ ersetzt.

17. In § 39 Abs. 5 wird die Verweisung „§ 37 Abs. 6“ durch die Verweisung „§ 37 Abs. 2“ ersetzt.

18. In § 40 Abs. 6 entfällt der erste Satz und wird die Verweisung „§ 37 Abs. 1 Z 3 und 4“ durch die Verweisung „§ 37 Abs. 1 Z 1 und 3“ ersetzt.

19. In § 45 Abs. 2 entfällt die Wendung „Bundes­Aufbaugymnasium und Bundes­Aufbaurealgymnasium,“.

20. In § 128e Abs. 4 wird im Einleitungsteil nach dem Wort „Bildungsanstalt“ die Wendung „für Leistungssport“ eingefügt und wird nach der Wendung „9. Schulstufe“ die Wendung „ , die Bildungsanstalt für darstellende Kunst ab der 5. Schulstufe,“ eingefügt.

21. Nach § 130c werden folgende §§ 130d und 130e samt Überschriften eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Festlegung der Schulstandorte der Sommerschule für das Schuljahr 2025/2026

§ 130d. Abweichend von § 8i Abs. 1 vierter Satz sind die Schulstandorte für die Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch für das Schuljahr 2025/2026 spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 durch die zuständige Schulbehörde mit Verordnung festzulegen.

Übergangsbestimmung zur Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027

§ 130e. Abweichend von § 8h Abs. 3b sind Sprachförderkonzepte für die schulautonome Umsetzung von Deutschfördermaßnahmen (§ 8h Abs. 3a) für das Schuljahr 2026/2027 der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 15. April 2026 zur Kenntnis zu bringen.“

23. Dem § 131 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 8 lit. g sublit. dd, § 8h Abs. 3a, 3b und 4, § 8i Abs. 1, § 10 Abs. 3 Z 1, § 21b Abs. 1, § 21c Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 55a Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 128e Abs. 4 und § 130e samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;

           2. § 130d samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft;

           3. § 6 Abs. 2, 2a und 2b tritt mit 1. August 2027 in Kraft;

           4. § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 1, 2 und 4, § 39 Abs. 5, § 40 Abs. 6 und § 45 Abs. 2 treten mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt § 37 Abs. 6 außer Kraft;

           5. (Grundsatzbestimmung) § 8h Abs. 6 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202y, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 5 wird das Wort „Pflichgegenstandes“ durch das Wort „Pflichtgegenstandes“ ersetzt.

2. In § 12 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Für Schülerinnen und Schüler, die am ersten Tag des zweiten Semesters eine Deutschförderklasse besuchen oder die im Laufe des Sommersemesters als außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler gemäß § 4 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a Z 3 aufgenommen werden, ausgenommen an Berufsschulen, besteht abweichend von Abs. 6 jedenfalls eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) mit Sprachförderung in Deutsch.“

3. § 12 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx lautet:

„(6a) Für Schülerinnen und Schüler, die am ersten Tag des zweiten Semesters eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs besuchen oder die im Laufe des Sommersemesters als außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler gemäß § 4 Abs. 2 lit. a aufgenommen werden, ausgenommen an Berufsschulen, besteht abweichend von Abs. 6 jedenfalls eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) mit Sprachförderung in Deutsch.“

4. Dem § 12 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn für Schülerinnen und Schüler eine Verpflichtung zur Teilnahme gemäß Abs. 6a besteht, hat die Anmeldung durch die Schulleitung amtswegig zu erfolgen und sind die Erziehungsberechtigten darüber zu informieren.“

5. In § 12 Abs. 11 wird nach der Wendung „in den Pflichtgegenständen“ die Wendung „und im Fall des Abs. 6a jedenfalls Sprachförderung in Deutsch“ eingefügt.

6. § 13a Abs. 1 lautet:

„(1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind. Abweichend davon kann entweder die zuständige Schulbehörde, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist, oder der zuständige Bundesminister, wenn Schulen in mehr als einem Bundesland betroffen sind, Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen erklären.“

7. In § 18 Abs. 8 wird die Wendung „Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken)“ durch die Wendung „Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design“ ersetzt.

8. In § 18 Abs. 14 entfällt der erste Satz und wird die Wendung „die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser jedenfalls am Ende des betreffenden Semesters“ durch die Wendung „die vom Schulleiter, auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers einmal je Unterrichtsjahr oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser und jedenfalls am Ende des zweiten Semesters“ ersetzt.

9. In § 18 Abs. 15 wird nach der Wendung „des Schulorganisationsgesetzes“ die Wendung „auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers einmal je Unterrichtsjahr und“ eingefügt und die Wendung „eines jeden Semesters“ durch die Wendung „des zweiten Semesters“ ersetzt.

10. In § 22 Abs. 11 erster Satz entfällt die Wendung „sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse“.

11. In § 22a Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das Erlassen dieser Anordnung bedarf eines semestrierten Lehrplans, dem die zuständige Schulbehörde zugestimmt hat.“

12. In § 22a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird in den Fällen des § 6 Abs. 2b des Schulorganisationsgesetzes eine neuerliche Semestrierung der Lehrpläne gemäß § 6 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes nicht vorgenommen, sind die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe für die an der Schule geführten Schularten, Schulformen, Fachrichtungen, Klassen und Jahrgänge, die von der Lehrplanänderung betroffen sind, nicht mehr anzuwenden.“

13. In § 22a Abs. 5, § 23a Abs. 7, § 23b Abs. 4 und § 30a Abs. 2 wird die Wendung „Bildungs- und Lehraufgaben“ jeweils durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

14. In § 25 Abs. 4 wird die Wendung „Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Technisches und textiles Werken“ durch die Wendung „Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design“ ersetzt.

15. In § 25 Abs. 5c wird im ersten Satz das Wort „Sommersemester“ durch die Wendung „zweiten Semester“ ersetzt und entfällt im zweiten Satz die Wendung „im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1“.

16. § 25 Abs. 5d lautet:

„(5d) Schüler, die einen Deutschförderkurs besucht haben, sind dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung

           1. in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß § 22 Abs. 11 Z 1 aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält oder

           2. in zumindest einem Pflichtgegenstand eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ oder eine Nichtbeurteilung aufweist und die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass die Schülerin bzw. der Schüler auf Grund der Fortschritte im Erlernen der Unterrichtssprache Deutsch und der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist.

Abs. 3 ist nicht anzuwenden.“

17. In § 28 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die am Ende des zweiten Semesters außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler gemäß § 4 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 14 Z 2 sind, ersetzt eine begründete Feststellung der Schulkonferenz der Volksschule, dass der Besuch der Mittelschule für die Schülerin bzw. den Schüler eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet als der Verbleib in der Volksschule, den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Mittelschule.“

18. In § 32 Abs. 7 entfällt die Wendung „ , des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums“.

19. In § 33 Abs. 4 entfällt die Wendung „ , ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder ‑realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder ‑realgymnasium überschreiten, keine Anwendung“.

20. In § 35 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung „die Schulleitung, wenn sie nicht gemäß Z 1 zum Vorsitz bestellt wurde“ durch die Wendung „die Schulleitung oder ein von dieser zu bestellender Abteilungsvorstand, wenn weder die Schulleitung noch ein Abteilungsvorstand gemäß Z 1 lit. a oder c zum Vorsitz bestellt wurde“ ersetzt.

21. In § 35 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzführenden Person den Ausschlag.“

22. In § 36 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Ist die gesamte oder teilweise Durchführung der Klausurprüfung, der mündlichen Prüfung, einer allfälligen Kompensationsprüfung oder der Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit (Abs. 4 Z 2 und 3) aufgrund zwingender Gründe zum festgelegten Zeitpunkt organisatorisch nicht möglich oder schwerwiegend beeinträchtigt oder ist das Erreichen des Prüfungsortes für eine größere Anzahl der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten nicht zumutbar, so hat die zuständige Schulbehörde, bei standardisierten Klausurprüfungen und deren mündlichen Kompensationsprüfungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister, durch Verordnung einen Ersatzprüfungstermin für die betroffene Schule festzulegen. Dieser hat ehestmöglich nach Wegfall des Verhinderungsgrundes vor Beginn des nächsten Prüfungstermins gemäß Abs. 2 Z 1a bis 3 stattzufinden.“

23. In § 37 Abs. 3b entfällt die Wendung „ , Wissenschaft und Forschung“.

24. Nach § 55d wird folgender § 55e samt Überschrift eingefügt:

„Lehramtsstudierende in der Schulpraxis

§ 55e. Studierende in Lehramtsstudien, die ihre Schulpraxis an einer Schule gemäß § 33a Abs. 1 oder 2 des Schulorganisationsgesetzes im Ausmaß von zumindest 44 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier zusammenhängenden Schulwochen absolvieren, sind möglichst umfassend in die unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Tätigkeiten einer Lehrperson einzuführen, insbesondere auch durch die Teilnahme an Lehrerkonferenzen und an Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten sowie durch Einblick in Klassenbücher.“

25. Dem § 82 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in Kraft:

           1. § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 6a in der Fassung des Art. 2 Z 2 des genannten Bundesgesetzes, § 12 Abs. 10 und 11, § 13a Abs. 1, § 18 Abs. 8, 14 und 15, § 22 Abs. 11, § 25 Abs. 4, 5c und 5d, § 28 Abs. 2, § 36 Abs. 4a, § 37 Abs. 3b und § 55e samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;

           2. § 35 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung;

           3. § 12 Abs. 6a in der Fassung des Art. 2 Z 3 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft;

           4. § 22a Abs. 1, 1a und 5, § 23a Abs. 7, § 23b Abs. 4, § 30a Abs. 2 und § 82c Abs. 3 treten mit 1. August 2027 in Kraft;

           5. § 32 Abs. 7 und § 33 Abs. 4 treten mit 1. September 2027 in Kraft.“

26. Dem § 82c wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) An Schulen, an denen die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/20xx bereits anzuwenden sind, sind die für sie zur Anwendung gelangenden Lehrpläne, soweit sie nach dem 1. August 2027 ohne Semestrierung in Kraft treten, nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 2b des Schulorganisationsgesetzes zu semestrieren, andernfalls die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe für jene Schularten, Schulformen, Fachrichtungen, Klassen und Jahrgänge nicht mehr anzuwenden sind.“

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der den § 41a betreffende Eintrag und wird nach dem den § 61 betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

 

„§ 61a.

Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv“

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Formulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.“

3. In § 34 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung „die Schulleitung, wenn sie nicht gemäß Z 1 zum Vorsitz bestellt wurde“ durch die Wendung „die Schulleitung oder ein von dieser zu bestellender Abteilungsvorstand, wenn weder die Schulleitung noch ein Abteilungsvorstand gemäß Z 1 lit. a oder c zum Vorsitz bestellt wurde“ ersetzt.

4. In § 34 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzführenden Person den Ausschlag.“

5. In § 35 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Ist die gesamte oder teilweise Durchführung der Klausurprüfung, der mündlichen Prüfung, einer allfälligen Kompensationsprüfung oder der Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit (Abs. 4 Z 2 und 3) aufgrund zwingender Gründe zum festgelegten Zeitpunkt organisatorisch nicht möglich oder schwerwiegend beeinträchtigt oder ist das Erreichen des Prüfungsortes für eine größere Anzahl der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten nicht zumutbar, so hat die zuständige Schulbehörde, bei standardisierten Klausurprüfungen und deren mündlichen Kompensationsprüfungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister, durch Verordnung einen Ersatzprüfungstermin für die betroffene Schule festzulegen. Dieser hat ehestmöglich nach Wegfall des Verhinderungsgrundes vor Beginn des nächsten Prüfungstermins gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 stattzufinden.“

6. Dem § 69 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in Kraft:

           1. Das Inhaltsverzeichnis, § 24 Abs. 4 und § 35 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;

           2. § 34 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung.“

Artikel 4

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2. In § 5 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) An Schulen, an denen die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden sind, sind die Lehrpläne ab der 10. Schulstufe zu semestrieren, indem sämtliche Kompetenzen sowie Lehrstoffe der betreffenden Unterrichtsgegenstände innerhalb einer Schulstufe dem jeweiligen Winter- oder Sommersemester ausgewogen zugeordnet werden, wobei die Semester der letzten Schulstufe ein Kompetenzmodul zu bilden haben. Die Erlassung der Semestrierung erfolgt durch Verordnung der Schulleitung und bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde.

(2b) Wenn die Änderung eines für eine Schule zur Anwendung gelangenden Lehrplans gemäß Abs. 1 eine neuerliche Semestrierung durch die Schulleitung gemäß Abs. 2a erfordert, ist die Verordnung über die Semestrierung bis spätestens 1. Februar desjenigen Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem die Änderung des betreffenden Lehrplans in der 10. Schulstufe erstmals zur Anwendung gelangen soll, zu erlassen.“

3. Dem § 35 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 5 Abs. 2, 2a und 2b tritt mit 1. August 2027 in Kraft;

           2. § 42 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

4. § 42 samt Überschrift entfällt.

Artikel 5

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:

         „2. Facharbeiterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024, BGBl. I Nr. 42/2024,

           3. mindestens dreijährige

               a) mittlere Schule oder

               b) Schule nach einem vom zuständigen Bundesminister genehmigten oder erlassenen Organisationsstatut, mit deren erfolgreichem Abschluss zumindest eine Berufsberechtigung für ein aufgrund einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung erlassenes Berufsbild verbunden ist,“

2. § 1 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024, BGBl. I Nr. 42/2024,“

3. In § 1 Abs. 1 Z 9 wird nach der Wendung „M BUO 2,“ die Wendung „M BUO,“ eingefügt.

4. In § 8a Abs. 4 Z 1 wird die Wendung „Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß Art. 1 des BIFIE­Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25,“ durch die Wendung „Bundesminister für Bildung“ ersetzt.

5. § 8a Abs. 4b lautet:

„(4b) Die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen hat nach Maßgabe der Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO­abschlPrüf, BGBl. II Nr. 215/2021, zu erfolgen. Im Bereich der standardisierten schriftlichen Klausurprüfungen sowie der Kompensationsprüfung im Prüfungsgebiet „(Angewandte) Mathematik“ sind die zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu beachten.“

6. § 8b Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Erfolgreich abgelegte Klausurprüfungen in den standardisierten Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „(Angewandte) Mathematik“ im Rahmen der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sind jedenfalls als Teilprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet der Berufsreifeprüfung anzuerkennen.“

7. In § 8b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, und dem Hochschul­Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, als Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 anzuerkennen, wie auch erfolgreich abgelegte Teilprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, sofern diese dem Anforderungsniveau der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung entsprechen.“

8. In § 8b Abs. 3 und 4 wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1, 2 und 2a“ ersetzt.

9. § 11d samt Überschrift entfällt.

10. Dem § 12 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 1 Abs. 1 Z 2, 3, 8 und 9, § 8a Abs. 4 Z 1 und Abs. 4b sowie § 8b Abs. 2, 2a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11d samt Überschrift außer Kraft.“