Textgegenüberstellung
|
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Lehrpläne § 6. (1) bis (1b) … |
Lehrpläne § 6. (1) bis (1b) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten: a) bis f) … Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen müssen, alle anderen Lehrpläne können, jeweils kumulativ oder alternativ Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind, sowie die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul. |
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten: a) bis f) … Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen müssen, alle anderen Lehrpläne können, jeweils kumulativ oder alternativ Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(2a) An Schulen, an denen die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden sind, sind die Lehrpläne ab der 10. Schulstufe zu semestrieren, indem sämtliche Kompetenzen sowie Lehrstoffe der betreffenden Unterrichtsgegenstände innerhalb einer Schulstufe dem jeweiligen Winter- oder Sommersemester ausgewogen zugeordnet werden, wobei die Semester der letzten Schulstufe ein Kompetenzmodul zu bilden haben. Die Erlassung der Semestrierung erfolgt durch Verordnung der Schulleitung und bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(2b) Wenn die Änderung eines für eine Schule zur Anwendung gelangenden Lehrplans gemäß Abs. 1 eine neuerliche Semestrierung durch die Schulleitung gemäß Abs. 2a erfordert, ist die Verordnung über die Semestrierung bis spätestens 1. Februar desjenigen Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem die Änderung des betreffenden Lehrplans in der 10. Schulstufe erstmals zur Anwendung gelangen soll, zu erlassen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 8. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen: a) bis f) … g) unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen aa) bis cc) … |
§ 8. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen: a) bis f) … g) unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen aa) bis cc) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
dd) in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule) zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung; h) bis r) … |
dd) in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule) zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Sprachförderung in Deutsch, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung; h) bis r) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Deutschförderklassen und Deutschförderkurse § 8h. (1) bis (3) … |
Deutschförderklassen und Deutschförderkurse § 8h. (1) bis (3) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(3a) Im Rahmen der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen können an einzelnen Schulen bei Vorliegen eines Sprachförderkonzepts auf Anweisung der Schulleitung in Absprache mit den beteiligten Lehrpersonen Deutschfördermaßnahmen schulautonom umgesetzt werden. Dabei gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass 1. die darin vorgesehenen Mindestschülerzahlen nur als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schule heranzuziehen sind, 2. die Deutschförderklasse und der Deutschförderkurs auch unbeschadet der darin vorgesehenen Mindestschülerzahl parallel zum Unterricht geführt werden kann, 3. die darin für die parallele Führung von Deutschförderklassen bzw. Deutschförderkursen vorgesehenen Mindestwochenstundenanzahlen unterschritten werden können und 4. Schülerinnen und Schüler der Deutschförderklasse und des Deutschförderkurses nach den für sie jeweils geltenden Lehrplanbestimmungen gemeinsam parallel zum Unterricht in der Regelklasse unterrichtet werden können. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(3b) Das Sprachförderkonzept gemäß Abs. 3a ist bis spätestens 31. März des vorangehenden Schuljahres der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und hat folgende Punkte zu umfassen: 1. die organisatorische Umsetzung der Deutschförderung an der Schule, 2. die pädagogische Umsetzung der Deutschförderung, 3. die Qualifizierung der Lehrpersonen und 4. die Zielbeschreibung und -erreichung. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren. |
(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sowie bei der schulautonomen Durchführung der Deutschförderung sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung festlegen, welche Diagnoseinstrumente für den Einsatz geeignet sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5) … |
(5) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 und 5 gelten hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen) als Grundsatzbestimmungen. |
(6) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 bis 3a und 5 gelten hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen) als Grundsatzbestimmungen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Sommerschule § 8i. (1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß § 20 Abs. 3 und 4 SchUG sowie § 78 SchOG in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß § 2 Abs. 9 Schulzeitgesetz 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden. |
Sommerschule § 8i. (1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd (Sommerschule) kann klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen und bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 der Zustimmung der Schulbehörde, außer in dem Fall, in dem Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch (§ 12 Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes) verpflichtet sind. Die gemäß § 14 Abs. 6 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, für die Einrichtung der Sommerschule notwendige Zustimmung des Schulerhalters bleibt davon unberührt. Die Schulbehörde hat dem Bundesminister für Bildung 1. die Gruppenplanung mit Ende des Unterrichtsjahres und 2. die tatsächliche Gruppendurchschnittsgröße nach Durchführung der Sommerschule zur Kenntnis zu bringen. Zur Sicherstellung der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch (§ 12 Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes) hat die Schulbehörde die dafür vorgesehenen Schulstandorte bis zum 31. Jänner jedes Jahres mit Verordnung festzulegen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß § 20 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes sowie gemäß § 78 in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß § 2 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) (Grundsatzbestimmung) … |
(2) (Grundsatzbestimmung) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Lehrplan der Volksschule § 10. (1) und (2) … |
Lehrplan der Volksschule § 10. (1) und (2) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen: 1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltbildung, Physik und Chemie, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport; 2. als verbindliche Übung: Bildungs- und Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe. |
(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen: 1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Digitale Grundbildung, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport; 2. als verbindliche Übung: Bildungs- und Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) … |
(4) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen: 1. und 2. … |
§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen: 1. und 2. … Bestimmungen über den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache sind auf den Pflichtgegenstand Englisch als Unterrichtssprache, soweit eine Abweichung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, sinngemäß anzuwenden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Aufnahmsvoraussetzungen § 21c. (1) und (2) … |
Aufnahmsvoraussetzungen § 21c. (1) und (2) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(3) Eine Feststellung gemäß § 28 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ersetzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule gemäß Abs. 1 erster Satz. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 35. Aufbau der allgemeinbildenden höheren Schulen (1) bis (3) … |
§ 35. Aufbau der allgemeinbildenden höheren Schulen (1) bis (3) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die im § 37 Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Sonderformen. |
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die im § 37 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Sonderformen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4a) bis (5) … |
(4a) bis (5) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen (1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind: 1. das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium, 2. das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige, 3. allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann, 4. das Werkschulheim. |
§ 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen (1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind: 1. das Werkschulheim, 2. das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige, 3. allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen. |
(2) Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) … |
(3) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5) Unter Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist. |
(4) Unter Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6) Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist. |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen (1) In den Lehrplänen (§ 6) der allgemein bildenden höheren Schulen und deren in § 36 genannten Formen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache (für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen auch Englisch als Unterrichtssprache), Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Physik, Digitale Grundbildung, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design (ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium), Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36). Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen. |
§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen (1) In den Lehrplänen (§ 6) der allgemein bildenden höheren Schulen und deren in § 36 genannten Formen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache (für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen auch Englisch als Unterrichtssprache), Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Physik, Digitale Grundbildung, Chemie, Psychologie und Philosophie, Medien und Informatik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design (ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium), Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36). Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5) Der Lehrplan des Werkschulheims hat sich nach dem Lehrplan einer der in den § 36 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben des Werkschulheims im Sinne des § 37 Abs. 6 in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen ist; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden. |
(5) Der Lehrplan des Werkschulheims hat sich nach dem Lehrplan einer der in den § 36 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben des Werkschulheims im Sinne des § 37 Abs. 2 in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen ist; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Aufnahmsvoraussetzungen § 40. (1) bis (5) … |
Aufnahmsvoraussetzungen § 40. (1) bis (5) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6) Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 und im § 37 Abs. 2 genannten Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung entfällt bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige gemäß § 37 Abs. 3 erfordert die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in eine Sonderform gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt. |
(6) Die Aufnahme in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige gemäß § 37 Abs. 3 erfordert die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in eine Sonderform gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 und 3 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 45. Allgemeinbildende höhere Bundesschulen. (1) … |
§ 45. Allgemeinbildende höhere Bundesschulen. (1) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen: Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium, Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium, Bundes-Oberstufenrealgymnasium, Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium, Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige, Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung). |
(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen: Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium, Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium, Bundes-Oberstufenrealgymnasium, Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige, Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung). |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Lehrpläne § 55a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Bewegung und Sport, in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen darüber hinaus Geschichte und Geographie, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen. |
Lehrpläne § 55a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Bewegung und Sport, in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen darüber hinaus Geschichte und Geografie, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(1a) bis (3) … |
(1a) bis (3) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Lehrpläne § 68a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen. |
Lehrpläne § 68a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geografie, Politische Bildung, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
„Bildungsanstalt für Leistungssport“ und „Bildungsanstalt für darstellende Kunst“ § 128e. (1) bis (3) … |
„Bildungsanstalt für Leistungssport“ und „Bildungsanstalt für darstellende Kunst“ § 128e. (1) bis (3) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) Die Bildungsanstalt ist berechtigt, ab der 9. Schulstufe schulautonome, von schulunterrichts-, schulorganisations- und schulzeitrechtlichen Regelungen abweichende, Regelungen in folgenden Bereichen und im jeweils angeführten Ausmaß zu treffen: 1. bis 9. … Private Bildungsanstalten können vom Höchstmaß der Schulveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung stattfinden, abweichen. |
(4) Die Bildungsanstalt für Leistungssport ist berechtigt, ab der 9. Schulstufe, die Bildungsanstalt für darstellende Kunst ab der 5. Schulstufe, schulautonome, von schulunterrichts-, schulorganisations- und schulzeitrechtlichen Regelungen abweichende, Regelungen in folgenden Bereichen und im jeweils angeführten Ausmaß zu treffen: 1. bis 9. … Private Bildungsanstalten können vom Höchstmaß der Schulveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung stattfinden, abweichen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5) und (6) … |
(5) und (6) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Stufenweise Umsetzung Mittelschule § 130c. (1) und (2) … |
Stufenweise Umsetzung Mittelschule § 130c. (1) und (2) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Übergangsbestimmung zur Festlegung der Schulstandorte der Sommerschule für das Schuljahr 2025/2026 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
§ 130d. Abweichend von § 8i Abs. 1 vierter Satz sind die Schulstandorte für die Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch für das Schuljahr 2025/2026 spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 durch die zuständige Schulbehörde mit Verordnung festzulegen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Übergangsbestimmung zur Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027 § 130e. Abweichend von § 8h Abs. 3b sind Sprachförderkonzepte für die schulautonome Umsetzung von Deutschfördermaßnahmen (§ 8h Abs. 3a) für das Schuljahr 2026/2027 der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 15. April 2026 zur Kenntnis zu bringen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 131. (1) bis (xx) … |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 131. (1) bis (xx) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(zz) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in bzw. außer Kraft: 1. § 8 lit. g sublit. dd, § 8h Abs. 3a, 3b und 4, § 8i Abs. 1, § 10 Abs. 3 Z 1, § 21b Abs. 1, § 21c Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 55a Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 128e Abs. 4 und § 130e samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; 2. § 130d samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft; 3. § 6 Abs. 2, 2a und 2b tritt mit 1. August 2027 in Kraft; 4. § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 1, 2 und 4, § 39 Abs. 5, § 40 Abs. 6 und § 45 Abs. 2 treten mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt § 37 Abs. 6 außer Kraft; 5. (Grundsatzbestimmung) § 8h Abs. 6 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Artikel 2 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen § 11. (1) bis (4) … |
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen § 11. (1) bis (4) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und 2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichgegenstandes bzw. der Fremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat. |
(5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und 2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichtgegenstandes bzw. der Fremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6) bis (10) … |
(6) bis (10) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht § 12. (1) bis (6) … |
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht § 12. (1) bis (6) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(6a) Für Schülerinnen und Schüler, die am ersten Tag des zweiten Semesters eine Deutschförderklasse besuchen oder die im Laufe des Sommersemesters als außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler gemäß § 4 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a Z 3 aufgenommen werden, ausgenommen an Berufsschulen, besteht abweichend von Abs. 6 jedenfalls eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) mit Sprachförderung in Deutsch. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6a) Für Schülerinnen und Schüler, die am ersten Tag des zweiten Semesters eine Deutschförderklasse besuchen oder die im Laufe des Sommersemesters als außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler gemäß § 4 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a Z 3 aufgenommen werden, ausgenommen an Berufsschulen, besteht abweichend von Abs. 6 jedenfalls eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) mit Sprachförderung in Deutsch. |
(6a) Für Schülerinnen und Schüler, die am ersten Tag des zweiten Semesters eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs besuchen oder die im Laufe des Sommersemesters als außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler gemäß § 4 Abs. 2 lit. a aufgenommen werden, ausgenommen an Berufsschulen, besteht abweichend von Abs. 6 jedenfalls eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) mit Sprachförderung in Deutsch. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(7) bis (9) … |
(7) bis (9) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(10) Die Anmeldung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann an jener Schule, an welcher das Kind oder die oder der Jugendliche Schülerin bzw. Schüler ist, oder an jener, die im folgenden Schuljahr besucht werden soll, erfolgen. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die allfällige Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren. |
(10) Die Anmeldung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann an jener Schule, an welcher das Kind oder die oder der Jugendliche Schülerin bzw. Schüler ist, oder an jener, die im folgenden Schuljahr besucht werden soll, erfolgen. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die allfällige Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren. Wenn für Schülerinnen und Schüler eine Verpflichtung zur Teilnahme gemäß Abs. 6a besteht, hat die Anmeldung durch die Schulleitung amtswegig zu erfolgen und sind die Erziehungsberechtigten darüber zu informieren. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(11) Der Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) hat Unterricht in den Pflichtgegenständen zu umfassen und kann durch Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten ergänzt werden. Unterricht, Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten können von Lehrpersonen oder Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson durchgeführt werden. |
(11) Der Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) hat Unterricht in den Pflichtgegenständen und im Fall des Abs. 6a jedenfalls Sprachförderung in Deutsch zu umfassen und kann durch Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten ergänzt werden. Unterricht, Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten können von Lehrpersonen oder Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson durchgeführt werden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(12) … |
(12) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Schulbezogene Veranstaltungen § 13a. (1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist. |
Schulbezogene Veranstaltungen § 13a. (1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind. Abweichend davon kann entweder die zuständige Schulbehörde, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist, oder der zuständige Bundesminister, wenn Schulen in mehr als einem Bundesland betroffen sind, Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen erklären. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Leistungsbeurteilung § 18. (1) bis (7) … |
Leistungsbeurteilung § 18. (1) bis (7) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(8) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist. |
(8) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design sowie Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(9) bis 13) … |
(9) bis (13) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(14) Die von Schülerinnen und Schülern von Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes erbrachten Leistungen unterliegen keiner Beurteilung im Sinne der vorstehenden Absätze. Zur Feststellung des Sprachstandes von Schülern von Deutschförderklassen sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser jedenfalls am Ende des betreffenden Semesters durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für den weiteren Schulbesuch 1. als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung oder 2. als außerordentlicher Schüler mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder 3. als außerordentlicher Schüler mit Fortsetzung der Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes geben. |
(14) Zur Feststellung des Sprachstandes von Schülern von Deutschförderklassen sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter, auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers einmal je Unterrichtsjahr oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser und jedenfalls am Ende des zweiten Semesters durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für den weiteren Schulbesuch 1. als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung oder 2. als außerordentlicher Schüler mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder 3. als außerordentlicher Schüler mit Fortsetzung der Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes geben. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(15) Zur Feststellung des Erreichens der erforderlichen Sprachkompetenz ist bei Schülerinnen und Schülern von Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes jedenfalls am Ende eines jeden Semesters ein standardisiertes Testverfahren nach Maßgabe des § 18 Abs. 14 durchzuführen. |
(15) Zur Feststellung des Erreichens der erforderlichen Sprachkompetenz ist bei Schülerinnen und Schülern von Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers einmal je Unterrichtsjahr und jedenfalls am Ende des zweiten Semesters ein standardisiertes Testverfahren nach Maßgabe des § 18 Abs. 14 durchzuführen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(16) … |
(16) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung § 22. (1) bis (10) … |
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung § 22. (1) bis (10) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen. Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat 1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder, 2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information zu enthalten. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt. |
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches auszustellen. Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat 1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder, 2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information zu enthalten. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Semesterzeugnis § 22a. (1) An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann die Schulleitung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses festlegen, dass ab der 10. Schulstufe für jede Schülerin und jeden Schüler einer Schulart, Schulform oder Fachrichtung am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen ist und die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden sind. Die Schulleitung kann diese Anordnung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses bis spätestens 1. Februar mit Wirkung frühestens ab dem folgenden Schuljahr erlassen oder aufheben. Die Anordnungen der Schulleitung können jeweils nur aufsteigend in Kraft treten. |
Semesterzeugnis § 22a. (1) An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann die Schulleitung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses festlegen, dass ab der 10. Schulstufe für jede Schülerin und jeden Schüler einer Schulart, Schulform oder Fachrichtung am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen ist und die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden sind. Die Schulleitung kann diese Anordnung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses bis spätestens 1. Februar mit Wirkung frühestens ab dem folgenden Schuljahr erlassen oder aufheben. Das Erlassen dieser Anordnung bedarf eines semestrierten Lehrplans, dem die zuständige Schulbehörde zugestimmt hat. Die Anordnungen der Schulleitung können jeweils nur aufsteigend in Kraft treten. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(1a) Wird in den Fällen des § 6 Abs. 2b des Schulorganisationsgesetzes eine neuerliche Semestrierung der Lehrpläne gemäß § 6 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes nicht vorgenommen, sind die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe für die an der Schule geführten Schularten, Schulformen, Fachrichtungen, Klassen und Jahrgänge, die von der Lehrplanänderung betroffen sind, nicht mehr anzuwenden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5) Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Im Beiblatt können zudem ergänzende pädagogische Ausführungen vermerkt werden. Weiters können in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden. |
(5) Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Kompetenzen sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Im Beiblatt können zudem ergänzende pädagogische Ausführungen vermerkt werden. Weiters können in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6) und (7) … |
(6) und (7) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Semesterprüfung § 23a. (1) bis (6) … |
Semesterprüfung § 23a. (1) bis (6) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(7) Die Semesterprüfung hat im betreffenden Unterrichtsgegenstand jene Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe zu umfassen, die am Beiblatt zum Semesterzeugnis benannt wurden. |
(7) Die Semesterprüfung hat im betreffenden Unterrichtsgegenstand jene Kompetenzen sowie Lehrstoffe zu umfassen, die am Beiblatt zum Semesterzeugnis benannt wurden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(8) bis (11) … |
(8) bis (11) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände § 23b. (1) bis (3) … |
Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände § 23b. (1) bis (3) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) Die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände hat sämtliche Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen. |
(4) Die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände hat sämtliche Kompetenzen sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5) bis (8) … |
(5) bis (8) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Aufsteigen § 25. (1) bis (3) … |
Aufsteigen § 25. (1) bis (3) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen (Grundschule) sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Technisches und textiles Werken, Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an diesen Schulen nicht anzuwenden. |
(4) Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen (Grundschule) sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an diesen Schulen nicht anzuwenden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5a) und (5b) … |
(5a) und (5b) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5c) Schüler, die im Sommersemester eine Deutschförderklasse besucht haben, sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 und 2 berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr dieselbe Schulstufe zu besuchen, auf der sie die Sprachförderklasse besucht haben. Sie sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund ihrer Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweisen. Abs. 3 ist nicht anzuwenden. |
(5c) Schüler, die im zweiten Semester eine Deutschförderklasse besucht haben, sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 und 2 berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr dieselbe Schulstufe zu besuchen, auf der sie die Sprachförderklasse besucht haben. Sie sind dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund ihrer Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweisen. Abs. 3 ist nicht anzuwenden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5d) Schüler, die einen Deutschförderkurs besucht haben, sind dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß § 22 Abs. 11 Z 1 aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. § 25 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Abs. 3 ist nicht anzuwenden. |
(5d) Schüler, die einen Deutschförderkurs besucht haben, sind dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung 1. in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß § 22 Abs. 11 Z 1 aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält oder 2. in zumindest einem Pflichtgegenstand eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ oder eine Nichtbeurteilung aufweist und die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass die Schülerin bzw. der Schüler auf Grund der Fortschritte im Erlernen der Unterrichtssprache Deutsch und der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist. Abs. 3 ist nicht anzuwenden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6) bis (11) … |
(6) bis (11) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Aufnahme in die 1. Stufe einer Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule § 28. (1) … |
Aufnahme in die 1. Stufe einer Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule § 28. (1) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die am Ende des zweiten Semesters außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler gemäß § 4 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 14 Z 2 sind, ersetzt eine begründete Feststellung der Schulkonferenz der Volksschule, dass der Besuch der Mittelschule für die Schülerin bzw. den Schüler eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet als der Verbleib in der Volksschule, den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Mittelschule. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) bis (6) … |
(3) bis (6) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 30a. (1) … |
§ 30a. (1) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Erfolgt ein Schulwechsel oder ein Übertritt (§§ 29, 31) am Ende des Unterrichtsjahres und weist das Jahreszeugnis der Schülerin oder des Schülers bis zu zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder „Nicht beurteilt“ auf, sind über diese Pflichtgegenstände Semesterprüfungen (§ 23a) abzulegen und gilt hinsichtlich des Aufsteigens § 25 Abs. 10 sinngemäß. Wurde der betreffende Unterrichtsgegenstand auch in der Schulnachricht (§ 19 Abs. 2) oder der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) im betreffenden Schuljahr nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, hat die Semesterprüfung in diesem Unterrichtsgegenstand die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff des gesamten Schuljahres zu umfassen, andernfalls umfasst die Semesterprüfung die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff des vorangegangenen zweiten Semesters oder des Zeitraumes bis zur Ausstellung der Schulbesuchsbestätigung der abgebenden Schule. |
(2) Erfolgt ein Schulwechsel oder ein Übertritt (§§ 29, 31) am Ende des Unterrichtsjahres und weist das Jahreszeugnis der Schülerin oder des Schülers bis zu zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder „Nicht beurteilt“ auf, sind über diese Pflichtgegenstände Semesterprüfungen (§ 23a) abzulegen und gilt hinsichtlich des Aufsteigens § 25 Abs. 10 sinngemäß. Wurde der betreffende Unterrichtsgegenstand auch in der Schulnachricht (§ 19 Abs. 2) oder der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) im betreffenden Schuljahr nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, hat die Semesterprüfung in diesem Unterrichtsgegenstand die Kompetenzen sowie den Lehrstoff des gesamten Schuljahres zu umfassen, andernfalls umfasst die Semesterprüfung die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff des vorangegangenen zweiten Semesters oder des Zeitraumes bis zur Ausstellung der Schulbesuchsbestätigung der abgebenden Schule. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) … |
(3) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Höchstdauer des Schulbesuches § 32. (1) bis (6) … |
Höchstdauer des Schulbesuches § 32. (1) bis (6) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Mittelschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen. |
(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Mittelschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(8) … |
(8) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Beendigung des Schulbesuches § 33. (1) bis (3) … |
Beendigung des Schulbesuches § 33. (1) bis (3) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder ‑realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder ‑realgymnasium überschreiten, keine Anwendung. |
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5) bis (8) … |
(5) bis (8) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Prüfungskommission § 35. (1) … |
Prüfungskommission § 35. (1) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an: 1. … 2. die Schulleitung, wenn sie nicht gemäß Z 1 zum Vorsitz bestellt wurde, und der Klassenvorstand oder Jahrgangsvorstand oder in berufsbildenden mittleren Schulen bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder wenn kein Fachvorstand bestellt ist, eine vom Schulleiter zu bestellende fachkundige Lehrperson oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson, 3. bis 4…. Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen … |
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an: 1. … 2. die Schulleitung oder ein von dieser zu bestellender Abteilungsvorstand, wenn weder die Schulleitung noch ein Abteilungsvorstand gemäß Z 1 lit. a oder c zum Vorsitz bestellt wurde, und der Klassenvorstand oder Jahrgangsvorstand oder in berufsbildenden mittleren Schulen bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder wenn kein Fachvorstand bestellt ist, eine vom Schulleiter zu bestellende fachkundige Lehrperson oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson, 3. bis 4…. Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern oder Prüferinnen und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion der Prüferin oder des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen. |
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern oder Prüferinnen und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzführenden Person den Ausschlag. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion der Prüferin oder des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) … |
(4) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Prüfungstermine § 36. (1) bis (4) … |
Prüfungstermine § 36. (1) bis (4) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(4a) Ist die gesamte oder teilweise Durchführung der Klausurprüfung, der mündlichen Prüfung, einer allfälligen Kompensationsprüfung oder der Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit (Abs. 4 Z 2 und 3) aufgrund zwingender Gründe zum festgelegten Zeitpunkt organisatorisch nicht möglich oder schwerwiegend beeinträchtigt oder ist das Erreichen des Prüfungsortes für eine größere Anzahl der Prüfungskandidatinnen und ‑kandidaten nicht zumutbar, so hat die zuständige Schulbehörde, bei standardisierten Klausurprüfungen und deren mündlichen Kompensationsprüfungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister, durch Verordnung einen Ersatzprüfungstermin für die betroffene Schule festzulegen. Dieser hat ehestmöglich nach Wegfall des Verhinderungsgrundes vor Beginn des nächsten Prüfungstermins gemäß Abs. 2 Z 1a bis 3 stattzufinden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5) … |
(5) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang § 37. (1) bis (3a) … |
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang § 37. (1) bis (3a) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3b) Prüfungsaufgaben der Klausurarbeit standardisierter Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, sind spätestens im Anschluss an die mündlichen Prüfungen im Haupttermin zum Zweck der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf künftige abschließende Prüfungen und zur Information der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Von den Prüfungsaufgaben der mündlichen Kompensationsprüfungen sind Beispiele zu veröffentlichen. |
(3b) Prüfungsaufgaben der Klausurarbeit standardisierter Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, sind spätestens im Anschluss an die mündlichen Prüfungen im Haupttermin zum Zweck der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf künftige abschließende Prüfungen und zur Information der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Von den Prüfungsaufgaben der mündlichen Kompensationsprüfungen sind Beispiele zu veröffentlichen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3c) bis (5) … |
(3c) bis (5) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bereichsleiter, Bereichsleiterin § 55d. … |
Bereichsleiter, Bereichsleiterin § 55d. … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Lehramtsstudierende in der Schulpraxis § 55e. Studierende in Lehramtsstudien, die ihre Schulpraxis an einer Schule gemäß § 33a Abs. 1 oder 2 des Schulorganisationsgesetzes im Ausmaß von zumindest 44 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier zusammenhängenden Schulwochen absolvieren, sind möglichst umfassend in die unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Tätigkeiten einer Lehrperson einzuführen, insbesondere auch durch die Teilnahme an Lehrerkonferenzen und an Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten sowie durch Einblick in Klassenbücher. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Inkrafttreten § 82. (1) bis (xx) … |
Inkrafttreten § 82. (1) bis (xx) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(xx) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in Kraft: 1. § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 6a in der Fassung des Art. 2 Z 2 des genannten Bundesgesetzes, § 12 Abs. 10 und 11, § 13a Abs. 1, § 18 Abs. 8, 14 und 15, § 22 Abs. 11, § 25 Abs. 4, 5c und 5d, § 28 Abs. 2, § 36 Abs. 4a, § 37 Abs. 3b und § 55e samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; 2. § 35 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung; 3. § 12 Abs. 6a in der Fassung des Art. 2 Z 3 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft; 4. § 22a Abs. 1, 1a und 5, § 23a Abs. 7, § 23b Abs. 4, § 30a Abs. 2 und § 82c Abs. 3 treten mit 1. August 2027 in Kraft; 5. § 32 Abs. 7 und § 33 Abs. 4 treten mit 1. September 2027 in Kraft. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Übergangsrecht betreffend die semestrierte Oberstufe § 82c. (1) und (2) … |
Übergangsrecht betreffend die semestrierte Oberstufe § 82c. (1) und (2) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(3) An Schulen, an denen die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/20xx bereits anzuwenden sind, sind die für sie zur Anwendung gelangenden Lehrpläne, soweit sie nach dem 1. August 2027 ohne Semestrierung in Kraft treten, nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 2b des Schulorganisationsgesetzes zu semestrieren, andernfalls die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe für jene Schularten, Schulformen, Fachrichtungen, Klassen und Jahrgänge nicht mehr anzuwenden sind. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Artikel 3 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Zeugnisse § 24. (1) bis (3) … |
Zeugnisse § 24. (1) bis (3) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(4) Für die Formulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Prüfungskommission § 34. (1) … |
Prüfungskommission § 34. (1) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. … 2. die Schulleitung, wenn sie nicht gemäß Z 1 zum Vorsitz bestellt wurde, der Fachvorstand oder wenn kein Fachvorstand bestellt ist, eine vom Schulleiter zu bestellende fachkundige Lehrperson oder der Studienkoordinator oder die Studienkoordinatorin, 3. und 4. … Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen … |
1. … 2. die Schulleitung oder ein von dieser zu bestellender Abteilungsvorstand, wenn weder die Schulleitung noch ein Abteilungsvorstand gemäß Z 1 lit. a oder c zum Vorsitz bestellt wurde, der Fachvorstand oder wenn kein Fachvorstand bestellt ist, eine vom Schulleiter zu bestellende fachkundige Lehrperson oder der Studienkoordinator oder die Studienkoordinatorin, 3. und 4. … Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern/Prüferinnen und dem Beisitzer/der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen. |
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern/Prüferinnen und dem Beisitzer/der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzführenden Person den Ausschlag. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) … |
(4) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Prüfungstermine § 35. (1) bis (4) … |
Prüfungstermine § 35. (1) bis (4) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(4a) Ist die gesamte oder teilweise Durchführung der Klausurprüfung, der mündlichen Prüfung, einer allfälligen Kompensationsprüfung oder der Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit (Abs. 4 Z 2 und 3) aufgrund zwingender Gründe zum festgelegten Zeitpunkt organisatorisch nicht möglich oder schwerwiegend beeinträchtigt oder ist das Erreichen des Prüfungsortes für eine größere Anzahl der Prüfungskandidatinnen und ‑kandidaten nicht zumutbar, so hat die zuständige Schulbehörde, bei standardisierten Klausurprüfungen und deren mündlichen Kompensationsprüfungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister, durch Verordnung einen Ersatzprüfungstermin für die betroffene Schule festzulegen. Dieser hat ehestmöglich nach Wegfall des Verhinderungsgrundes vor Beginn des nächsten Prüfungstermins gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 stattzufinden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5) … |
(5) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Inkrafttreten § 69. (1) bis (xx) … |
Inkrafttreten § 69. (1) bis (xx) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(xx) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in Kraft: 1. Das Inhaltsverzeichnis, § 24 Abs. 4 und § 35 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; 2. § 34 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Artikel 4 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten § 5. (1) bis (1b) … |
Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten § 5. (1) bis (1b) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten: 1. bis 5. … Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben. Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen müssen, alle anderen Lehrpläne können, jeweils kumulativ oder alternativ, Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind und die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul. |
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten: 1. bis 5. … Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben. Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen müssen, alle anderen Lehrpläne können, jeweils kumulativ oder alternativ, Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(2a) An Schulen, an denen die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden sind, sind die Lehrpläne ab der 10. Schulstufe zu semestrieren, indem sämtliche Kompetenzen sowie Lehrstoffe der betreffenden Unterrichtsgegenstände innerhalb einer Schulstufe dem jeweiligen Winter- oder Sommersemester ausgewogen zugeordnet werden, wobei die Semester der letzten Schulstufe ein Kompetenzmodul zu bilden haben. Die Erlassung der Semestrierung erfolgt durch Verordnung der Schulleitung und bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(2b) Wenn die Änderung eines für eine Schule zur Anwendung gelangenden Lehrplans gemäß Abs. 1 eine neuerliche Semestrierung durch die Schulleitung gemäß Abs. 2a erfordert, ist die Verordnung über die Semestrierung bis spätestens 1. Februar desjenigen Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem die Änderung des betreffenden Lehrplans in der 10. Schulstufe erstmals zur Anwendung gelangen soll, zu erlassen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Inkrafttreten § 35. (1) bis (21) … |
Inkrafttreten § 35. (1) bis (21) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(22) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in bzw. außer Kraft: 1. § 5 Abs. 2, 2a und 2b tritt mit 1. August 2027 in Kraft; 2. § 42 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 § 42. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung 1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen und 2. die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen in den Lehrplänen abzuweichen, 3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht und Leistungsfeststellung und ‑beurteilung regeln und 4. für einzelne Jahrgänge oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen. Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden. |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Artikel 5 Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben: |
Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben: |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. … 2. Facharbeiterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, 3. mindestens dreijährige mittlere Schule, 4. bis 7. … 8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, 9. Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, 10. bis 15. ... |
1. … 2. Facharbeiterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024, BGBl. I Nr. 42/2024, 3. mindestens dreijährige a) mittlere Schule oder b) Schule nach einem vom zuständigen Bundesminister genehmigten oder erlassenen Organisationsstatut, mit deren erfolgreichem Abschluss zumindest eine Berufsberechtigung für ein aufgrund einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung erlassenes Berufsbild verbunden ist, 4. bis 7. … 8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024, BGBl. I Nr. 42/2024, 9. Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, M BUO, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, 10. bis 15. ... |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Durchführung der Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung § 8a. (1) bis (3) … |
Durchführung der Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung § 8a. (1) bis (3) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten (Abs. 1) sind 1. dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß Art. 1 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25, bezüglich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils die Zahl der Prüfungskandidaten von schriftlichen Klausurarbeiten und 2. … zu übermitteln. |
(4) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten (Abs. 1) sind 1. dem Bundesminister für Bildung bezüglich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils die Zahl der Prüfungskandidaten von schriftlichen Klausurarbeiten und 2. … zu übermitteln. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4a) … |
(4a) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4b) Die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen bei den schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten von Teilprüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 sowie bei den mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 hat nach Maßgabe zentraler Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen. |
(4b) Die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen hat nach Maßgabe der Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf, BGBl. II Nr. 215/2021, zu erfolgen. Im Bereich der standardisierten schriftlichen Klausurprüfungen sowie der Kompensationsprüfung im Prüfungsgebiet „(Angewandte) Mathematik“ sind die zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu beachten. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5) … |
(5) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Anerkennung von Prüfungen § 8b. (1) … |
Anerkennung von Prüfungen § 8b. (1) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang, an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, und dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, als Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 anzuerkennen. |
(2) Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang, an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Erfolgreich abgelegte Klausurprüfungen in den standardisierten Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „(Angewandte) Mathematik“ im Rahmen der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sind jedenfalls als Teilprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet der Berufsreifeprüfung anzuerkennen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(2a) Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, und dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, als Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 anzuerkennen, wie auch erfolgreich abgelegte Teilprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, sofern diese dem Anforderungsniveau der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung entsprechen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in § 4 Abs. 1 genannten Schule aufzubewahren. |
(3) Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1, 2 und 2a sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in § 4 Abs. 1 genannten Schule aufzubewahren. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) Die Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 5) abzulegen ist. |
(4) Die Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1, 2 und 2a ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 5) abzulegen ist. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Prüfungen der Berufsreifeprüfung für das Schuljahr 2019/20 § 11d. In Ausnahme zu den Bestimmungen der §§ 5, 6 und 8a nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine und den Prüfungsvorgang enthalten. |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Inkrafttreten § 12. (1) bis (16) … |
Inkrafttreten § 12. (1) bis (16) … |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(17) § 1 Abs. 1 Z 2, 3, 8 und 9, § 8a Abs. 4 Z 1 und Abs. 4b sowie § 8b Abs. 2, 2a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11d samt Überschrift außer Kraft. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||