369 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bildungsinvestitionsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2c und 3 lautet:

„(2c) Der Betrag von 30 500 000 Euro in den Tabellen gemäß Abs. 1 und 2 erhöht sich ab dem Jahr 2025 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2024 österreichweit jährlich um 10 000 000 Euro. Dieser zusätzliche Betrag steht ausschließlich für tatsächlich anfallende Personalkosten im Freizeitbereich in der bestehenden schulischen Tagesbetreuung sowie für bestehende außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen zur Verfügung und ist auf die Bundesländer nach der Volkszahl (§ 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023) zu verteilen.

(3) Werden die Beträge des Bundes gemäß Abs. 2 und 2c im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2033 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden. Beträge gemäß Abs. 2b können bis 2033 ausgeschöpft werden.“

2. § 2 Abs. 4b lautet:

„(4b) In Ländern, in welchen der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes­Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, des jeweiligen Schuljahres bereits mindestens 30 % beträgt, stehen die Gesamtsummen gemäß Abs. 2 auch für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung. Davon abweichend stehen in den Jahren 2026 und 2027 (Schuljahre 2025/26 und 2026/27) die Gesamtsummen gemäß Abs. 2 je Land auch dann für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung, wenn der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes­Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, sich im Vergleich zum vorangegangenen Schuljahr um 0,5 Prozentpunkte erhöht hat, aber dennoch weniger als 30 % beträgt. Gemäß § 2 Abs. 3 ins übernächste Jahr übertragene Mittel stehen befristet bis zum Jahr 2027 ebenfalls für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung.“

3. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Die jeweiligen Ausbaugrade der Schulerhalter in Relation zu den Zielsetzungen gemäß § 1 Abs. 1 sind hierbei zu berücksichtigen.“

4. In § 3 Abs. 1a wird die Zahl „55 000“ durch die Zahl „60 000“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 wird jeweils die Zahl „70“ durch die Zahl „85“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 2 erster und zweiter Satz wird jeweils die Zahl „9 000“ durch die Zahl „10 000“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 3 wird die Zahl „6 500“ durch die Zahl „7 000“ ersetzt.

8. In § 9 Abs. 1 und § 12 entfällt jeweils die Wendung „ , Wissenschaft und Forschung“.

9. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Nicht verbrauchte Mittel gemäß § 2 Abs. 2 und 2c eines Jahres sind, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 3 übertragen werden, spätestens im jeweils übernächsten Jahr an den Bund zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung aller nicht verbrauchten Mittel hat jedenfalls im Jahr 2033 zu erfolgen.“

10. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in Kraft:

           1. § 2 Abs. 2c, 3 und 4b, § 3 Abs. 1a und 2, § 4 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 9 Abs. 2 treten rückwirkend mit 1. September 2025 in Kraft;

           2. § 9 Abs. 1 und § 12 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“