Begründung:
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Im Gesetz genannte Beträge sollen zum Ausgleich der Inflation erhöht und eine Übertragbarkeit von Mitteln in nachfolgende Kalenderjahre erleichtert werden, sodass eine verbesserte Mittelausschöpfung zur Finanzierung des Ausbaus wie Bestandes ganztägiger Schulformen gewährleistet wird.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der Normierung von Zweckzuschüssen aus § 12 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948) und hinsichtlich der Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung aus Art. 17 B-VG. In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzentwurf auf §§ 12 und 13 F-VG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
keine
Besonderer Teil
Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 2c, 3 und 4b):
Die Klarstellung in Abs. 2c soll der Rechtsklarheit dienen, dass die Mittel für bestehende schulische Tagesbetreuungsangebote Verwendung finden müssen.
In Abs. 3 sollen die Mittelübertragungsmöglichkeiten jeweils in das nächste und allenfalls übernächste Kalenderjahr ermöglicht und somit eine bessere, vor allem klarere Planungsgrundlage für den Mitteleinsatz auf die unterschiedlichen Zeitperioden Kalenderjahr und Schuljahr bewirken.
Durch den Einschub in Abs. 4b wird befristet für den Zeitraum der Schuljahre 2025/26 und 2026/27 (Auszahlungsjahre 2026 und 2027) im Sinne einer Übergangsregelung zu einem neuen Modell im Bereich der ganztägigen Schulformen der Einsatz der Mittel gemäß Abs. 2 für Maßnahmen gemäß Abs. 4a ermöglicht. Voraussetzung hierfür ist, dass zumindest weiterhin ein Ausbau im Ausmaß von 0,5 Prozentpunkten im Vergleich zum Vorjahr im jeweiligen Bundesland stattfindet. Liegt die Voraussetzung vor, so ist für das jeweilige Land ein Mitteleinsatz für Maßnahmen gemäß Abs. 4a auch dann möglich, wenn die 30 Prozent-Schwelle noch nicht erreicht wurde. Dies erscheint insofern erforderlich, als österreichweit das angestrebte Ausbauziel von mindestens 30 Prozent der Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen, für die ein Ganztagesschulplatz zur Verfügung steht, bereits erreicht wurde. Dabei überschreiten die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Vorarlberg und Wien bereits jeweils auch individuell den definierten Zielwert von 30 Prozent auf Bundesland-Ebene, teilweise deutlich. Für die übrigen Bundesländer soll das nunmehr vorgesehene, befristete Modell zur Mittelverwendung mehr Flexibilität zwischen dem Ausbau einerseits und der nach erfolgtem Ausbau erforderlichen Bestandssicherung andererseits schaffen.
Zu Z 4 bis 7 (§ 3 Abs. 1a und 2, § 4 Abs. 2 bis 4):
Der förderbare Höchstbetrag in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 soll von derzeit 70 Prozent auf 85 Prozent steigen und somit der Änderung des Geldwertes seit Festsetzung des Wertes Rechnung tragen. Dies bedeutet eine Erhöhung des möglichen Förderbetrags in § 3 Abs. 1a um insgesamt 12.500 Euro. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der bisherigen 70 Prozent von 55.000 Euro, was einen Betrag von 38.500 Euro ergab, auf nunmehr 85 Prozent von 60.000 Euro, was einen Betrag von 51.000 Euro ergibt. In § 4 Abs. 2 erhöht sich der mögliche Förderbetrag um insgesamt 2.200 Euro. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der bisherigen 70 Prozent von 9.000 Euro, was einen Betrag von 6.300 Euro ergab, auf nunmehr 85 Prozent von 10.000 Euro, was einen Betrag von 8.500 Euro ergibt. Auch der Betrag in § 4 Abs. 3 wird von 6.500 Euro auf 7.000 Euro angehoben.
Zu Z 8 (§ 9 Abs. 1, § 12):
Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an eine Änderung des Bundesministeriengesetzes.
Zu Z 9 (§ 9 Abs. 2):
Einerseits soll die Bestimmung einen derzeit bestehenden Widerspruch zu § 2 Abs. 3 letzter Satz, der nur durch Interpretation gelöst werden konnte (§ 2 Abs. 3 ist die spätere Norm und hat bereits auf 2025 abgestellt, daher § 9 Abs. 2 letzter Satz inhaltlich derogiert) beseitigen, und andererseits soll eine generelle Übertragungsmöglichkeit aller Mittel in das nächste und übernächste Jahr geschaffen werden, somit die auf die unterschiedlichen Planungshorizonte von Schuljahr und Kalender(Budget-)jahr eingegangen werden, Komplexe Berechnungen und eine allfällige Teilrückzahlung einer einzelnen Mittelkategorie sollen entfallen.
Zu Z 10 (§ 13 Abs. 6):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und soll durch die Rückwirkung einerseits eine Harmonisierung mit dem Schuljahr erreichen und andererseits die Anwendung der erfolgten Flexibilisierung bereits ab dem Schuljahr 2025/26 ermöglichen.