Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen § 2. (1) bis (2b) … |
Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen § 2. (1) bis (2b) … |
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(2c) Der Betrag von 30 500 000 Euro in den Tabellen gemäß Abs. 1 und 2 erhöht sich ab dem Jahr 2025 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2024 österreichweit jährlich um 10 000 000 Euro. Dieser zusätzliche Betrag steht ausschließlich für tatsächlich anfallende Personalkosten im Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen zur Verfügung und ist auf die Bundesländer nach der Volkszahl (§ 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023) zu verteilen. |
(2c) Der Betrag von 30 500 000 Euro in den Tabellen gemäß Abs. 1 und 2 erhöht sich ab dem Jahr 2025 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2024 österreichweit jährlich um 10 000 000 Euro. Dieser zusätzliche Betrag steht ausschließlich für tatsächlich anfallende Personalkosten im Freizeitbereich in der bestehenden schulischen Tagesbetreuung sowie für bestehende außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen zur Verfügung und ist auf die Bundesländer nach der Volkszahl (§ 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023) zu verteilen. |
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(3) Werden die Beträge des Bundes gemäß Abs. 2 im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2033 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden. Dasselbe gilt für die Beträge gemäß Abs. 2b, jedoch können die Mittel nur bis in das Jahr 2025 übertragen werden. |
(3) Werden die Beträge des Bundes gemäß Abs. 2 und 2c im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2033 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden. Beträge gemäß Abs. 2b können bis 2033 ausgeschöpft werden. |
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(4) und (4a) … |
(4) und (4a) … |
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(4b) In Ländern, in welchen der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, des jeweiligen Schuljahres bereits mindestens 30 % beträgt, stehen die Gesamtsummen gemäß Abs. 2 auch für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung. Gemäß § 2 Abs. 3 ins übernächste Jahr übertragene Mittel stehen befristet bis zum Jahr 2025 ebenfalls für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung. |
(4b) In Ländern, in welchen der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, des jeweiligen Schuljahres bereits mindestens 30 % beträgt, stehen die Gesamtsummen gemäß Abs. 2 auch für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung. Davon abweichend stehen in den Jahren 2026 und 2027 (Schuljahre 2025/26 und 2026/27) die Gesamtsummen gemäß Abs. 2 je Land auch dann für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung, wenn der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, sich im Vergleich zum vorangegangenen Schuljahr um 0,5 Prozentpunkte erhöht hat, aber dennoch weniger als 30 % beträgt. Gemäß § 2 Abs. 3 ins übernächste Jahr übertragene Mittel stehen befristet bis zum Jahr 2027 ebenfalls für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung. |
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Zweckzuschüsse und Förderungen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen § 3. (1) Für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen können die Länder den Schulerhaltern für infrastrukturelle Maßnahmen Mittel gemäß § 2 zur Verfügung stellen. |
Zweckzuschüsse und Förderungen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen § 3. (1) Für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen können die Länder den Schulerhaltern für infrastrukturelle Maßnahmen Mittel gemäß § 2 zur Verfügung stellen. Die jeweiligen Ausbaugrade der Schulerhalter in Relation zu den Zielsetzungen gemäß § 1 Abs. 1 sind hierbei zu berücksichtigen. |
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(1a) Der Höchstbetrag je Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt einmalig 55 000 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten. Maßgeblich ist die Zahl der Gruppen, um die die ganztägige Schulform durch die Investition erweitert wurde. |
(1a) Der Höchstbetrag je Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt einmalig 60 000 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten. Maßgeblich ist die Zahl der Gruppen, um die die ganztägige Schulform durch die Investition erweitert wurde |
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(2) Aus den gemäß § 2 je Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln können den Schulerhaltern Mittel in Höhe von bis zu 85 % des Höchstbetrages gemäß Abs. 1a gewährt werden, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform. |
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(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
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Zweckzuschüsse und Förderungen für Maßnahmen im Personalbereich für ganztägige Schulformen § 4. (1) Die Mittel gemäß § 2 werden zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen gewährt. |
Zweckzuschüsse und Förderungen für Maßnahmen im Personalbereich für ganztägige Schulformen § 4. (1) Die Mittel gemäß § 2 werden zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen gewährt. Die jeweiligen Ausbaugrade der Schulerhalter in Relation zu den Zielsetzungen gemäß § 1 Abs. 1 sind hierbei zu berücksichtigen. |
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(2) Der Höchstbetrag je eingerichteter Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt 9 000 Euro jährlich, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten. Für Gruppen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann der Betrag von 9 000 Euro entsprechend der Richtlinien gemäß § 6 erhöht, maximal jedoch verdoppelt, werden. |
(2) Der Höchstbetrag je eingerichteter Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt 10 000 Euro jährlich, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten. Für Gruppen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann der Betrag von 10 000 Euro entsprechend der Richtlinien gemäß § 6 erhöht, maximal jedoch verdoppelt, werden |
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(3) Der Höchstbetrag der Mittel für Personalkosten für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen beträgt pro eingerichteter Gruppe jährlich 6 500 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten. |
(3) Der Höchstbetrag der Mittel für Personalkosten für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen beträgt pro eingerichteter Gruppe jährlich 7 000 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten. |
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(4) Aus den gemäß § 2 je Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln können den Schulerhaltern Mittel in Höhe von bis zu 70 % des Höchstbetrages gemäß Abs. 2 bzw. 3 gewährt werden. |
(4) Aus den gemäß § 2 je Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln können den Schulerhaltern Mittel in Höhe von bis zu 85 % des Höchstbetrages gemäß Abs. 2 bzw. 3 gewährt werden. |
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Auszahlung der Zweckzuschüsse § 9. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder erfolgt jährlich nach vorheriger bedarfsgerechter Anforderung durch die Länder unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter und nicht verbrauchter Mittel und der Ausbaupläne gemäß § 5 Abs. 7 im März durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. |
Auszahlung der Zweckzuschüsse § 9. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder erfolgt jährlich nach vorheriger bedarfsgerechter Anforderung durch die Länder unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter und nicht verbrauchter Mittel und der Ausbaupläne gemäß § 5 Abs. 7 im März durch das Bundesministerium für Bildung. |
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(2) Nicht verbrauchte Mittel eines Jahres sind, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 3 übertragen werden, spätestens im jeweils übernächsten Jahr an den Bund zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Mittel gemäß § 2 Abs. 2b sind bis spätestens im Jahr 2024 an den Bund zurückzuzahlen. |
(2) Nicht verbrauchte Mittel gemäß § 2 Abs. 2 und 2c eines Jahres sind, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 3 übertragen werden, spätestens im jeweils übernächsten Jahr an den Bund zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung aller nicht verbrauchten Mittel hat jedenfalls im Jahr 2033 zu erfolgen. |
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Vollziehung § 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, im Hinblick auf die den § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut. |
Vollziehung § 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, im Hinblick auf die den § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut. |
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Inkrafttreten § 13. (1) bis (5) … |
Inkrafttreten § 13. (1) bis (5) … |
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(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/20xx treten wie folgt in Kraft: 1. § 2 Abs. 2c, 3 und 4b, § 3 Abs. 1a und 2, § 4 Abs. 2, 3 und 4, sowie § 9 Abs. 2 treten rückwirkend mit 1. September 2025 in Kraft; 2. § 9 Abs. 1 und § 12 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. |