371 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 658/A der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, MMag. Markus Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz geändert wird

Die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, MMag. Markus Hofer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 12. Dezember 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes):

Zu § 7 Abs. 16 und 17:

Im Hinblick auf die weiterhin hohen Preise für Elektrizität sowie die Inflation in Österreich, die immer noch über dem Zielwert der Europäischen Zentralbank von 2 % liegt, soll die Elektrizitätsabgabe im Kalenderjahr 2026 zur Verringerung der Energiekosten von derzeit 1,5 Cent je kWh auf 0,82 Cent je kWh gesenkt werden.

Zudem soll insbesondere für den Haushaltsbereich eine weiter gehende Absenkung auf 0,1 Cent je kWh vorgesehen werden. Wie auch dem Initiativantrag 2827/A (XXVII. GP) betreffend ein Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG) zu entnehmen ist (siehe die Erläuterungen zu § 4) sind Haushalte als solche keine elektrizitätsrechtliche Kategorie, an die gesetzlich angeknüpft werden könnte. Nach dem SKZG wurden Zählpunkte mit Entnahme begünstigt, die eindeutig Haushalten zugeordnet werden können. Das SKZG stützt sich dabei auf die verpflichtende Zuordnung standardisierter (synthetischer) Lastprofile durch die Netzbetreiber, die sich aus § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ergibt. Den Lieferanten ist diese Zuordnung bekannt, weswegen sie sich als Grundlage für eine automatisierte Abwicklung eignet. Die begünstigten standardisierten Lastprofile sind in der Anlage zum SKZG aufgelistet.

Auch wenn die betreffenden Regelungen außer Kraft treten werden, soll an sie – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – für die vorliegende kurzfristig eingeführte, befristete Maßnahme weiter angeknüpft werden. Wenn dabei – entsprechend Anlage I zu § 4 SKZG – auf standardisierte Lastprofile abzustellen ist, kann zur Verwaltungsvereinfachung auf im Kalenderjahr 2026 gültige entsprechende Lastprofile (H0, HA und HF) abgestellt werden.

Der in § 4 Abs. 3 geregelte ermäßigte Steuersatz für Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Energieträgern und nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugten Bahnstrom soll unverändert bleiben. Der Vergütungsanspruch in Höhe des Differenzbetrags zum Regelsteuersatz (§ 4 Abs. 2) wäre für den Zeitraum der Senkung der Elektrizitätsabgabe entsprechend anzupassen.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 15. Dezember 2025 in Verhandlung genommen. Einstimmig wurde Mag. Kristina Fuchs, MPA als Auskunftsperson beschlossen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Mag. (FH) Kurt Egger die Abgeordneten MMag. Markus Hofer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Mag. Arnold Schiefer, Kai Jan Krainer, Dr. Elisabeth Götze, Michael Fürtbauer, Barbara Teiber, MA, Auskunftsperson Mag. Kristina Fuchs, MPA sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Finanzen MMag. Barbara Eibinger-Miedl und der Ausschussobmann Abgeordneter Andreas Ottenschläger.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer und MMag. Markus Hofer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu § 7 Abs. 16 Z 2:

 Es wird eine redaktionelle Klarstellung vorgenommen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer und MMag. Markus Hofer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2025 12 15

                          Mag. (FH) Kurt Egger                                                   Andreas Ottenschläger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann