379 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 666/A der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, MMag. Markus Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, MMag. Markus Hofer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. Dezember 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988:

Zu § 3 Abs. 1 Z 42 letzter Satz:

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu § 37 Abs. 4 Z 8 zweiter Satz:

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu § 68 Abs. 1 und § 124b Z 492:

Gemäß § 9 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz (ARG) behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. Gemäß § 9 Abs. 5 ARG hat der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, außer dem Entgelt nach § 9 Abs. 1 ARG Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (außer es wird Zeitausgleich vereinbart).

In der Praxis wurde das Feiertagsarbeitsentgelt von Arbeitgebern uneinheitlich behandelt und teils steuerpflichtig, teils steuerfrei berücksichtigt.

Am 19.12.2024 hat das Bundesfinanzgericht zu RV/3100544/2017 entschieden, dass das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG keinen Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 darstellt und dies damit begründet, dass ein dem § 9 Abs. 5 ARG entsprechendes, zusätzliches Entgelt vorliegt, ohne das für die Arbeitnehmer das zusätzliche Arbeiten an den Feiertagen ohne Entlohnung geblieben wäre.

Entsprechend der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts ist eine begünstigte Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 allenfalls bis 31.12.2024 möglich, vgl. Anfragebeantwortung des BMF vom 02.04.2025 (Steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz). Nur wenn neben dem Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs. 1 ARG und dem Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG ein gesonderter Zuschlag für die Feiertagsarbeit bezahlt wird, kann dieser im Rahmen der Bestimmung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei sein, vgl. Anfragenbeantwortung des BMF vom 16.07.2025 (Steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 ARG sowie dazu bezahlte Zuschläge bzw. Zulagen iZm § 68 Abs. 1 EstG 1988).

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19.12.2024 zu RV/3100544/2017 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt ab 1.1.2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht.

Mit der Änderung in § 68 Abs. 1 EStG 1988 soll diese Rechtslage bereinigt werden und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich gesetzlich verankert werden.

Die gesetzliche Änderung soll ab 1.1.2026 gelten.

Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die neue Regelung im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2026. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von der neuen Regelung profitieren.

Zu § 124b Z 440:

Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat soll für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten bleiben. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 soll der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die neue Regelung im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2026. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von der neuen Regelung profitieren.

Zu § 124b Z 462 und 492:

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 – AbgÄG 2024 wurde die Möglichkeit geschaffen, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen („phantom shares“) erfolgte Vergütung von Arbeitnehmern, die in den Jahren zuvor in Form der Mitarbeiterbeteiligung an Bedeutung gewonnen hatte, auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen musste. Dies sollte nur möglich sein, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a Abs. 2 Z 1 bis 6 vorliegen.

Die Regelung ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die bisherigen Erfahrungswerte aus der Praxis haben gezeigt, dass die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung sowie die Möglichkeit, virtuelle Gesellschaftsanteile („phantom shares“) auf diese umzustellen, eine breite Zustimmung bei Unternehmerinnen und Unternehmern erfährt. Aus diesem Grund soll die Regelung um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert werden.

Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Regelung im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2026.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 20. Jänner 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Mag. (FH) Kurt Egger die Abgeordneten MMag. Markus Hofer, Mag. Markus Koza, Michael Fürtbauer, Kai Jan Krainer, Maximilian Linder, Mag. Christoph Pramhofer, Mag. Arnold Schiefer und Mag. Nina Tomaselli sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Finanzen MMag. Barbara Eibinger-Miedl.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.

Ein weiterer im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (für den Antrag: G, dagegen: F, V, S, N).

 


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2026 01 20

                          Mag. (FH) Kurt Egger                                                   Andreas Ottenschläger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann