38 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung

über die Regierungsvorlage (26 der Beilagen): Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)

Das CEEPUS IV-Übereinkommen zwischen der Republik Albanien, der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Nordmazedonien, der Republik Moldau, Montenegro, der Republik Polen, Rumänien, der Republik Serbien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien ist ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag, der gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat bedarf. Das Übereinkommen hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht notwendig, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dieses CEEPUS IV-Übereinkommen tritt mit 1.5.2025 in Kraft und hat eine Laufzeit von 7 Jahren.

CEEPUS IV kommt durch die Förderung der akademischen Mobilität in Mittel-, Ost- und Südosteuropa eine gewichtige Rolle in wissenschaftspolitischer Hinsicht zu. Erklärtes Ziel ist die Stärkung der internationalen Vernetzung durch Studierenden- und Lehrendenaustausch mit neuer Schwerpunktsetzung in Bereichen der forschungsbasierten Netzwerke, des peer learning durch Austausch von administrativ tätigem Hochschulpersonal sowie der blended mobility für Entwicklung und Ausbau digitaler Kompetenzen.

Wie bei CEEPUS III werden Netzwerke zwischen Hochschuleinrichtungen in der Region mittels Stipendien gefördert. Dazu stellt jedes Mitgliedsland Vollstipendien für Studierende, Graduierte, Doktoranden, Postdoktoranden, Wissenschafterinnen bzw. Wissenschafter und administrativ tätiges Hochschulpersonal aus den anderen Vertragsstaaten zu seinen Richtwerten und Konditionen zur Verfügung, sodass ein Transfer von Finanzmitteln (Stipendien) ins Ausland nicht erforderlich ist. Die Abwicklung von CEEPUS IV erfolgt durch die Organisationen (Nationale CEEPUS Büros) jeweils in den Mitgliedsländern.

Das CEEPUS IV-Übereinkommen haben folgende 15 Staaten unterzeichnet: Österreich, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien, Moldau, Montenegro, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.

Die von CEEPUS ausgehenden Initiativen haben Österreich als Wissenschaftsstandort in der Region äußerst attraktiv gemacht. Im Gegenzug haben österreichische Studierende das vielfältige Angebot an bilateralen und einseitigen österreichischen Stipendien für Aufenthalte in den Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas in Anspruch genommen. Dies hat maßgeblich zu einem wesentlich besseren Verteilungsverhältnis zwischen Österreich und den übrigen CEEPUS-Ländern beigetragen. Die Teilnehmerzahl am Programm wächst stetig.

Da CEEPUS III ausläuft, haben die Mitgliedsländer beschlossen, das Programm mit neuer Schwerpunktsetzung in einem neuen Abkommen (CEEPUS IV) fortzuführen.

Wie schon CEEPUS III ist auch CEEPUS IV als flexibler Rahmenvertrag konzipiert, um so aktuellen Entwicklungen im Hochschulbereich schneller Rechnung tragen und Änderungen umsetzen zu können. Alle 2 Jahre wird das Arbeitsprogramm angepasst. Ziel der Mitgliedstaaten ist es, größtmögliche Effizienz und Erwerb des entsprechenden Know-Hows in der akademischen Mobilität zu erreichen.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 12. März 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Mag. Heinrich Himmer die Abgeordneten Hermann Brückl, MA, Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Martina von Künsberg Sarre sowie die Bundesministerin Eva Maria Holzleitner, BSc.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV) (26 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2025 03 12

                         Mag. Heinrich Himmer                                               Christian Hafenecker, MA

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann