380 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (366 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen wird und das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz 2019, das MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz, das Pensionskassengesetz, das PEPP-Vollzugsgesetz, das Pfandbriefgesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Referenzwerte-Vollzugsgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das SFT-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wertpapierfirmengesetz und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden (Finanzmarktsammelgesetz)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Ab dem 21. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L vom 30.11.2023, S. 1) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Diese Verordnung wurde im Rahmen der Bemühungen der Europäischen Union verabschiedet, den Übergang zu einer klimaneutralen und ressourcenschonenden Wirtschaft zu unterstützen und einen europaweit harmonisierten Standard für die Emission grüner Anleihen zu schaffen. Der Europäische Green Bond Standard setzt klare, einheitliche Vorgaben für die Emission grüner Anleihen und definiert Anforderungen an die Offenlegung und Transparenz der Mittelverwendung, um Greenwashing zu verhindern und das Vertrauen der Investoren zu stärken.
Die Verordnung regelt die Verwendung der Bezeichnung bzw. des Labels „Europäische Grüne Anleihen“ oder „EuGB“ und legt Bedingungen fest, die Emittenten bei Verwendung dieser Bezeichnung erfüllen müssen. Bei Anleihen, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ führen, soll der Anleiheerlös für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die entweder ökologisch nachhaltig im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (ABl. Nr. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) sind oder zur Transformation von Tätigkeiten beitragen, sodass diese die erforderlichen Kriterien erfüllen, um als ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu gelten. Im Rahmen einer Flexibilitätsregel können bis zu maximal 15% der Anleiheerlöse auch in Wirtschaftsaktivitäten investiert werden, die nicht von der Verordnung (EU) 2020/852 umfasst sind, aber entsprechende Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.
Um die Verordnung (EU) 2023/2631 in Österreich wirksam anwenden zu können, wird ein nationales EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen. Die Verordnung enthält Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden. Gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2023/2631 ist die Aufsichtsbehörde, die für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung zuständig ist, jene Behörde, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 (Prospektverordnung) beauftragt wurde. In Österreich ist dies die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), die bereits im Rahmen der Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz 2019 die Emissionen von Wertpapieren überwacht. In diesem Gesetz wird die FMA mit den in der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgesehenen Befugnissen ausgestattet. Die daraus resultierenden Pflichten für Emittenten erfassen gleichermaßen Originatoren, die nach Art. 16 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2023/2631 den Emittenten gleichgestellt sind.
Dieser Entwurf soll gewährleisten, dass der österreichische Markt für grüne Anleihen den höchsten europäischen Standards entspricht und die Ziele des Europäischen Green Deal unterstützt, der darauf abzielt, nachhaltige Investitionen zu fördern und den ökologischen Wandel voranzutreiben.
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 soll im Zusammenhang mit der Vollzugsgesetzgebung zur Verordnung (EU) 2023/2631 ebenfalls geändert werden.
Die Verordnung (EU) 2023/2859 vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 (kurz: ESAP-Verordnung) soll einen einfachen und strukturierten Zugang zu Daten ermöglichen, damit Entscheidungsträger, professionelle Anleger und Kleinanleger, nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozial- und Umweltorganisationen sowie andere Interessenträger in Wirtschaft und Gesellschaft fundierte, sachkundige sowie umwelt- und sozialverträgliche Investitionsentscheidungen treffen können.
Um das Funktionieren von ESAP zu ermöglichen wurden mit Richtlinie (EU) 2023/2864 vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (kurz: Omnibus-RL) eine Reihe von Richtlinien und mit Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (kurz: Omnibus-VO) eine Reihe von Verordnungen geändert.
Die ESAP-Rechtsakte sehen kein spezielles Sanktionsregime für Verstöße gegen die ESAP-Anforderungen vor. Es sind die jeweiligen Sanktionsregimen der Rechtsakte, die durch die Omnibus-VO und die Omnibus-RL geändert wurden, anzuwenden. Infolgedessen kann sich die Höhe der Sanktionen in den einzelnen Rechtsakten unterscheiden und auch ob Sanktionen gegenüber juristischen Personen vorgesehen werden müssen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen jene Bestimmungen in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die genannten Rechtsakte umgesetzt werden bzw. wirksam werden können.
Zur Sicherstellung der ausreichenden Finanzierung der FMA soll die Deckelung des Kostensatzes in § 271 Abs. 3 letzter Satz VAG 2016, § 69a Abs. 6 BWG und § 89 Abs. 6 ZaDiG 2018 angehoben werden.
Im Bankenaufsichtsrecht wird mit der Ermöglichung der Anwendung des Output Floors nur auf höchster konsolidierter Ebene in Österreich ein nationales Wahlrecht aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt. Dies mildert die Auswirkungen von Basel III bei Kreditinstituten und Bankengruppen, die ein internes Modell zur Ermittlung ihrer Eigenmittelunterlegungspflichten anwenden. Im Ergebnis werden Verwaltungskosten gesenkt und die Kreditvergabekapazität der betroffenen Kreditinstitute und Bankengruppen wird verbessert. Der Output Floor trat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623 am 1. Jänner 2025 in Kraft.
Der vorliegende Entwurf enthält gesetzliche Anpassungen in Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/886 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro. Diese soll die Verbreitung und Inanspruchnahme von Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union fördern, um die damit verbundenen Vorteile für Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister zu heben, wozu insbesondere Effizienzgewinne im Zahlungsverkehr, verstärkte Wettbewerbseffekte sowie eine größere Auswahl an elektronischen Zahlungsmöglichkeiten zählen. Weitere Gesichtspunkte sind die Erhöhung des Sicherheitsniveaus von Zahlungen sowie die Herstellung gleichartiger Wettbewerbsbedingungen zwischen Kreditinstituten und Zahlungsinstituten.
Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2024/886 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:
Zahlungsdienstleister, die ihren Kunden die Versendung und den Empfang von (SEPA-Standard-) Überweisungen anbieten, müssen dies auch zu den gleichen Konditionen (Entgelten) in Bezug auf Echtzeitüberweisungen tun;
Zahlungsdienstleister haben einen kostenlosen Abgleich zwischen dem vom Zahler angegebenen Namen des Zahlungsempfängers mit dem Identifikator (IBAN) des angegebenen Zahlungskontos durchzuführen („Empfängerüberprüfung“);
Zahlungsdienstleister haben unverzüglich nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme sowie mindestens einmal pro Kalendertag zu überprüfen, ob einer ihrer Zahlungsdienstnutzer einer solchen gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme unterliegt;
Zahlungsinstituten wird, unter Beachtung zusätzlicher Organisations- und Governance-Vorgaben, die direkte Teilnahme an Zahlungssystemen ermöglicht;
Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2024/886 in Österreich wirksam werden kann. Dies umfasst einerseits gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die in die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 neu eingefügten Art. 5a bis 5d, andererseits die infolge der Abänderung der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 notwendigen nationalen Umsetzungsmaßnahmen.
Inkrafttreten:
Das EuGB-VVG soll mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
Die Änderungen in Zusammenhang mit dem ESAP sollen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag bzw. mit 10. Jänner 2026 in Kraft treten (Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2023/2864) und entsprechend der europarechtlichen Vorgaben in den Folgejahren gestaffelt zur Anwendung kommen.
Die Verordnung (EU) 2024/886 trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie sieht unterschiedliche Inkrafttretensbestimmungen für einzelne unionsrechtlich gebotene Pflichten vor.
Die Ausübung des Mitgliedstaaten-Wahlrechts zur Anwendung des Output Floor im BWG soll rückwirkend bereits ab dem 1. Jänner 2025 in Kraft treten.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Geld-, Kredit, Börse- und Bankwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Vertragsversicherungswesen“).
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Jänner 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Kai Jan Krainer die Abgeordneten Dr. Barbara Kolm und Mag. Christoph Pramhofer sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Finanzen MMag. Barbara Eibinger-Miedl.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (366 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 01 20
Kai Jan Krainer Andreas Ottenschläger
Berichterstattung Obmann