384 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das ESG‑Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/3005 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (ESG‑Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz)

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Zweck dieses Gesetzes

§ 2.

Zuständige Behörde

§ 3.

Pflichten und Befugnisse der FMA

§ 4.

Zusammenarbeit

§ 5.

Informationsaustausch

§ 6.

Vollstreckung der Verwaltungsstrafen der ESMA

§ 7.

Berufsgeheimnis

§ 8.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9.

Verweise

§ 10.

Inkrafttreten

§ 11.

Vollziehung

Zweck dieses Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/3005 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859.

Zuständige Behörde

§ 2. Die FMA ist gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3005.

Pflichten und Befugnisse der FMA

§ 3. (1) Die FMA hat gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/3005 die ESMA auf Ersuchen bei der Durchführung allgemeiner Untersuchungen in Österreich zu unterstützen.

(2) Die FMA sowie sonstige von ihr ermächtigte oder bestellte Personen haben auf Ersuchen der ESMA diese gemäß Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2024/3005 aktiv bei einer Vor-Ort-Prüfung in Österreich zu unterstützen.

(3) Die FMA hat auf Ersuchen der ESMA die in Art. 34 Abs. 6 und in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 vorgesehenen spezifischen Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen und Vor-Ort-Prüfungen im Namen der ESMA durchzuführen. Hierzu stehen der FMA die Befugnisse nach Art. 34 und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 zu.

(4) Die FMA hat der ESMA die gemäß Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/3005 erforderliche Unterstützung bei der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen zu gewähren, wenn die ESMA feststellt, dass sich eine Person der nach Maßgabe des Art. 34 der Verordnung (EU) 2024/3005 angeordneten Vor-Ort-Prüfung widersetzt. Die §§ 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln.

(5) Die FMA ist gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 berechtigt, die folgenden Aufsichtsaufgaben gemäß den nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien der ESMA wahrzunehmen, sofern diese von der ESMA für die ordnungsgemäße Erfüllung übertragen wurden:

           1. die Befugnis zur Anforderung von Informationen gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 2024/3005,

           2. die Befugnis, Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Art. 33 und 34 der Verordnung (EU) 2024/3005 durchzuführen.

Zusammenarbeit

§ 4. (1) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2024/3005 mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA zusammenzuarbeiten.

(2) Stellt die FMA fest, dass ein Ratinganbieter in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat gegen diese Verordnung verstößt, so hat sie die ESMA gemäß Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 darüber in Kenntnis zu setzen. Wenn die FMA es für Untersuchungszwecke für angemessen hält, kann sie der ESMA vorschlagen, von den Befugnissen nach Art. 32 der Verordnung (EU) 2024/3005 Gebrauch zu machen.

(3) Ist die FMA der Auffassung, dass ein im Register gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2024/3005 eingetragener ESG‑Rating-Anbieter, dessen ESG‑Ratings in Österreich verwendet werden, auf eine Weise gegen die Verordnung (EU) 2024/3005 verstoßen hat, dass der Anlegerschutz oder die Stabilität des österreichischen Finanzsystems erheblich beeinträchtigt wird, kann sie die ESMA ersuchen, die Abgabe von ESG-Ratings durch den betreffenden ESG‑Rating-Anbieter gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/3005 auszusetzen. Die FMA hat der ESMA sämtliche Gründe für ihr Ersuchen zu übermitteln.

Informationsaustausch

§ 5. Die FMA hat der ESMA gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2024/3005 unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 oder ihrer jeweiligen Aufsichtsbefugnisse und -mandate erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Vollstreckung der Verwaltungsstrafen der ESMA

§ 6. Die FMA hat gemäß Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/3005 die von der ESMA verhängten Geldbußen und Zwangsgelder in Österreich zu vollstrecken. Die Vollstreckung erfolgt nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991.

Berufsgeheimnis

§ 7. (1) Die FMA ist gemäß Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.

(2) Alle Informationen, die die FMA im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 mit der ESMA, der EBA, der EIOPA und dem durch die Verordnung (EU) 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken austauscht und die Geschäfts- und Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3005 als vertraulich, sofern nicht,

           1. die FMA, die ESMA oder eine andere Behörde oder Stelle zum Zeitpunkt der Mitteilung erklärt, dass diese Informationen offengelegt werden können;

           2. die Offenlegung solcher Informationen für ein Gerichtsverfahren erforderlich ist;

           3. die offengelegten Informationen in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet werden, bei der einzelne Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

§ 9. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

           1. Verordnung (EU) 2024/3005 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/285, ABl. Nr. L 2024/3005 vom 12. 12. 2024;

           2. Verordnung (EU) 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15. 12. 2010 S. 84;

           3. Verordnung (EU) 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15. 12. 2010 S. 1.

Inkrafttreten

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 2. Juli 2026 in Kraft.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202Y, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 3 wird nach der Z 26 folgende Z 27 angefügt:

      „27. in der Verordnung (EU) 2024/3005 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 ABl.Nr. L 2024/3005 vom 12.12.2024, und im EU‑ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. yyy/202Y,“

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 58 angefügt:

„(58) § 2 Abs. 3 Z 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. yyy/202Y tritt mit 2. Juli 2026 in Kraft.“