Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ab dem 2. Juli 2026 gilt die Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) (ABl. L 2024/3005 vom 12.12.2024) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Die ESG-Rating-Verordnung wurde im Rahmen der Bemühungen der Europäischen Union verabschiedet, den Übergang zu einer klimaneutralen und ressourcenschonenden Wirtschaft zu unterstützen und private Kapitalflüsse in dafür notwendige Investitionen umzulenken. Die ESG-Rating-Verordnung zielt darauf ab, die Zuverlässigkeit und Transparenz in Bezug auf Methoden und Ziele von ESG-Ratings zu verbessern. Anleger sollen in die Lage versetzt werden, fundierte Investitionsentscheidungen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsziele zu treffen.

Die ESG-Rating-Verordnung regelt die Tätigkeit von ESG-Ratinganbietern durch Offenlegungspflichten, insb. im Hinblick auf Bewertungsmethoden, Ausgabe, Vertrieb und Veröffentlichung von ESG-Ratings, ohne deren Verwendung zu regeln.

Die ESG-Rating-Verordnung enthält Pflichten und Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) soll für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3005 als zuständige Behörde gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 benannt werden.

Um die ESG-Rating-Verordnung in Österreich wirksam anwenden zu können, wird ein nationales ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen.

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr.  97/2001 wird im Zusammenhang mit der Vollzugsgesetzgebung zur Verordnung (EU) 2024/3005 ebenfalls geändert.

Inkrafttreten:

Das ESG-Rating-Verordnungs-Vollzugsgesetz tritt mit dem 2.  Juli 2026 in Kraft.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (ESG-Rating-Verordnungs-Vollzugsgesetz):

Zu § 1:

Durch das ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz werden im österreichischen Recht die für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/3005 erforderlichen Bestimmungen geschaffen.

Zu § 2:

Hierdurch soll die FMA gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 zur zuständigen Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3005 benannt werden.

Zu § 3:

Abs. 1 macht Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/3005 anwendbar. Die FMA hat die ESMA auf Ersuchen bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen von allgemeinen Untersuchungen in Österreich zu unterstützen.

Abs.  2 macht Art.  34 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2024/3005 anwendbar. Die FMA sowie sonstige von ihr ermächtigte oder bestellte Personen haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen auf Ersuchen aktiv bei einer Vor-Ort Prüfung in Österreich zu unterstützen.

Abs. 3 macht Art. 34 Abs. 6 und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 anwendbar. Die FMA hat auf Ersuchen der ESMA vorgesehene spezifische Untersuchungsaufgaben und Vor-Ort-Prüfungen im Namen der ESMA wahrzunehmen bzw. durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die FMA dieselben Befugnisse wie die ESMA gemäß Art. 34 und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005.

Abs. 4 macht Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/3005 anwendbar. Die FMA hat der ESMA die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, bei der Durchführung von Vor-Ort-Prüfung zu gewähren, wenn die ESMA feststellt, dass sich eine Person der nach Maßgabe des Art. 34 der Verordnung (EU) 2024/3005 angeordneten Vor-Ort-Prüfung widersetzt. Hoheitliche Maßnahmen, insbesondere solche mit Eingriff in das Hausrecht gemäß Art. 9 StGG, dürfen ausschließlich durch die FMA in Vollziehung der Gesetze gesetzt werden. Soweit eine richterliche Bewilligung erforderlich ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Die sinngemäße Anwendung der §§ 119 bis 122 StPO gewährleistet eine rechtsstaatliche Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 5 StPO.

Abs. 5 macht Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 anwendbar. Die FMA ist berechtigt Aufsichtsaufgaben gemäß den nach Art. 16 der Verordnung (EU) 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien der ESMA wahrzunehmen, sofern diese von der ESMA für die ordnungsgemäße Erfüllung übertragen wurden.

Zu § 4:

Abs. 1 gewährleistet die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2024/3005.

Abs. 2 macht Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 anwendbar. Die FMA hat die ESMA über festgestellte Verstöße gegen die Verordnung zu informieren und kann der ESMA vorschlagen, die Einleitung weiterer Aufsichtsmaßnahmen, insbesondere nach Art. 32 der Verordnung (EU) 2004/3005, zu prüfen.

Abs. 3 macht Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/3005 anwendbar. Die FMA kann die ESMA ersuchen, gegen einen ESG-Rating Anbieter Aufsichtsmaßnahmen zu setzen, wenn dies zum Schutz des Anlegerschutzes oder der Finanzmarktstabilität in Österreich erforderlich ist.

Zu § 5:

Dieser Absatz macht Art.  44 der Verordnung (EU) 2024/3005 hinsichtlich des Informationsaustausches zwischen der FMA und der ESMA anwendbar. Um einen funktionierenden Informationsaustausch sicherzustellen, übermittelt die FMA der ESMA gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2024/3005 unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 oder ihrer jeweiligen Aufsichtsbefugnisse und -mandate erforderlichen Informationen.

Zu § 6:

Hier soll der Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/3005 anwendbar gemacht werden. Die Vollstreckung der von der ESMA verhängten Geldbußen und Zwangsgelder erfolgt durch die FMA. Da diese Sanktionen nicht als Verwaltungsstrafen im Sinne des § 22 FMABG gelten und das EU-VStVG gemäß § 1 Z 1 nicht anwendbar ist, wird auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) verwiesen.

Zu § 7:

Abs. 1 macht Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 anwendbar. Die FMA ist zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.

Abs. 2 macht Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3005 anwendbar und definiert die Informationen, die von der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses umfasst sind. Darunter fallen alle Informationen, welche die FMA im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 mit der ESMA, der EBA, der EIOPA und dem durch die Verordnung (EU) 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken austauscht und die Geschäfts- und Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen.

Zu § 8:

Sprachliche Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 9

Verweisbestimmung.

Zu § 10

Inkrafttretensbestimmung.

Zu § 11

Vollziehungsbestimmung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 2 Abs. 3 Z 27:

Die Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 wird der Wertpapieraufsicht zugeordnet.

Zu § 28 Abs. 58:

Inkrafttretensbestimmung.