Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (in der Folge: „Hochseeschutz-Übereinkommen“) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Das Übereinkommen sieht gemäß seinem Art. 74 Abs. 3 lit. b iVm Abs. 4 eine vereinfachte Änderung im Sinn des Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vor. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.

Das Hochseeschutz-Übereinkommen ist das Ergebnis von fast zwei Jahrzehnten diplomatischer Bemühungen. Eine 2004 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingesetzte informelle Arbeitsgruppe empfahl nach neun Sitzungen die Ausarbeitung eines rechtlich verbindlichen Übereinkommens. Die Verhandlungen dieses Übereinkommens begannen nach zahlreichen Vorbereitungssitzungen schließlich im September 2018 und konnten am Ende des wiederaufgenommenen fünften Treffens der zur Ausarbeitung des Übereinkommens eingesetzten intergouvernementalen Konferenz am 4. März 2023 erfolgreich abgeschlossen werden. Am 19. Juni 2023 hat die intergouvernementale Konferenz das Hochseeschutz-Übereinkommen formell in allen sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen angenommen.

Das Übereinkommen lag vom 20. September 2023 bis zum 20 September 2025 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf. Österreich hat das Übereinkommen am 20. September 2023 unterzeichnet.

Das Hochseeschutz-Übereinkommen ist ein Durchführungsübereinkommen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 885/1995), welches den normativen Rahmen darstellt, innerhalb dessen sämtliche Aktivitäten in den Ozeanen und Meeren durchgeführt werden. Es dient dazu, diesen Rahmen auf eine Weise weiterzuentwickeln, die in rechtlicher, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Sicht geeignet ist, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Meeresgebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu gewährleisten. Diese Gebiete umfassen die Hohe See sowie den darunterliegenden Meeresboden und Meeresuntergrund.

Übergeordnetes Ziel des Hochseeschutz-Übereinkommens ist es, sowohl jetzt als auch in Zukunft die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb des nationalen Hoheitsbereichs durch wirksame Anwendung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie durch Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen. Diesem Ziel folgend, enthält das Hochseeschutz-Übereinkommen vier wesentliche Regelungsbereiche: Erstens, Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen, (d.h. genetisches Material, das in Meeresorganismen, einschließlich Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen vorkommt), sowie ein Vorteilsausgleich für deren Nutzung. Zweitens, die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente, insbesondere von Meeresschutzgebieten. Drittens, die Verpflichtung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Aktivitäten auf Hoher See. Und viertens, Kapazitätsaufbau und Meerestechnologietransfer.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten waren eine der treibenden Kräfte für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen des Übereinkommens. Die EU konnte auch ihr zentrales Verhandlungsziel, die Einrichtung von Meeresschutzzonen mit Mehrheitsentscheidung, erreichen. Der vorgesehene monetäre und nichtmonetäre Vorteilsausgleich aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen wird für den Kapazitätsaufbau, die Einrichtung von Schutzprojekten, den Transfer mariner Technologien sowie zur Unterstützung der wirksamen Implementierung des Übereinkommens in Entwicklungsländern eingesetzt werden und soll damit der effektiven Umsetzung des Hochseeschutz-Übereinkommens dienen.

Die Hohe See umfasst mehr als 60 Prozent der Weltmeere und 95 Prozent ihres Volumens. Die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in diesem Gebiet von enormer Größe und Artenreichtum ist auch für Binnenstaaten wie Österreich von großer Bedeutung. Aufgrund fehlender umfassender Governance-Maßnahmen sind derzeit weniger als 1 Prozent dieser Gebiete wirksam geschützt, wodurch sie besonders anfällig für Überfischung, Lebensraumzerstörung, Umweltverschmutzung und die Folgen des Klimawandels sind. Die Erhaltung funktionierender Ökosysteme in diesen Gewässern spielt nicht nur für die Nahrungsmittelversorgung und Einkommenssicherung weltweit eine wichtige Rolle. Sie ist auch für die Aufrechterhaltung der klimaregulierenden Funktion des Ozeans, der als natürlicher CO2-Speicher fungiert und für etwa die Hälfte der globalen Sauerstoffproduktion verantwortlich. Gesunde marine Ökosysteme helfen Extremwetterereignisse zu dämpfen und tragen somit zum Klimaschutz und zur Resilienz auch von Binnenstaaten wie Österreich bei.

Da noch viele Detailfragen, wie zum Beispiel die genaue Ausgestaltung der Organe und Unterorgane des Übereinkommens, des Finanzierungsmechanismus und der Berichtspflichten der Vertragsparteien, offen sind, wird der ersten Konferenz der Vertragsparteien große Bedeutung zukommen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten streben deshalb eine zügige Ratifikation an, um an den maßgeblichen Entscheidungen mitwirken zu können und auch eine ehestmögliche Einrichtung von Meeresschutzgebieten zu ermöglichen.

Anlässlich der Ratifikation des Hochseeschutz-Übereinkommens wird Österreich – ebenso wie die EU und die übrigen EU-Mitgliedstaaten – eine Erklärung gemäß Art. 70 und Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens abgeben. Dies bedeutet, dass Österreich die in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 eröffnete Ausnahme von der rückwirkenden Anwendung des Übereinkommens auf die Nutzung genetischer Meeresressourcen und digitaler Sequenzinformationen über genetische Meeresressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse in Anspruch nehmen wird. Für Österreich gelten die Bestimmungen des Übereinkommens im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens somit nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit solchen maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Republik Österreich gesammelt und generiert wurden.

Das Übereinkommen ist ein sog. gemischtes Abkommen, da es sowohl Angelegenheiten regelt, die in die Kompetenz der EU fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der EU-Mitgliedstaaten fallen. Daher bedarf es sowohl der Genehmigung durch die EU als auch der Genehmigung durch die EU-Mitgliedstaaten.

Die EU hat ihre Genehmigungsurkunde am 28. Mai 2025 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Bislang haben 75 Staaten das Übereinkommen ratifiziert, darunter bereits 16 EU-Mitgliedstaaten. Die für das Inkrafttreten erforderlichen 60 Ratifikationen wurden am 19. September 2025 erreicht. Damit wird das Übereinkommen am 17. Jänner 2026 in Kraft treten. Die erste Konferenz der Vertragsparteien muss binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten einberufen werden.

Eine Reihe von Bestimmungen des Übereinkommens, wie etwa der Informationsaustausch über maringenetische Ressourcen, bedürfen der Umsetzung durch den Gesetzgeber. Im Rahmen der EU ist eine Richtlinie zur Umsetzung des Übereinkommens in Ausarbeitung, um durch ein gemeinsames Vorgehen auf EU-Ebene Kohärenz und Rechtssicherheit bei der Umsetzung zu gewährleisten.

Das Hochseeschutz-Übereinkommen sieht ein Sekretariat vor, das aus Pflichtbeiträgen der Vertragsparteien gemäß dem VN-Beitragsschlüssel (Österreich: 0,626 Prozent) finanziert werden wird. Zusätzlich ist für entwickelte Länder ein Pauschalbetrag von 50 Prozent des jeweiligen Pflichtbeitrags als Vorteilsausgleich für die Nutzung genetischer Meeresressourcen vorgesehen, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Nutzung; dies gilt bis zum Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien über alternative Finanzierungsquellen bzw. einen Finanzierungsmechanismus, z. B. aus Erlösen aus der Vermarktung von Produkten, die aus genetischen Meeresressourcen entwickelt werden.

Besonderer Teil

Zur Präambel

In der Präambel wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, das im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 885/1995 idgF) (in der Folge: „UNCLOS“ für United Nations Convention on the Law of the Sea) festgelegte Gleichgewicht der Rechte, Pflichten und Interessen zu wahren und die einschlägigen Bestimmungen des UNCLOS, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt, zu beachten. Die Vertragsparteien betonen die Notwendigkeit, im Namen der heutigen und zukünftigen Generationen die Meeresumwelt zu schützen und ihre verantwortungsvolle Nutzung sicherzustellen. Der Beitrag digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sowie der gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zu Forschung und Innovation sowie zum allgemeinen Ziel des Übereinkommens wird anerkannt. Die Bedeutung des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie für jene Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, für die Erreichung der Ziele des Übereinkommens wird hervorgehoben und der Wunsch der Vertragsparteien bekräftigt, eine universelle Beteiligung an dem Übereinkommen zu erreichen.

TEIL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Zu Art. 1

In Art. 1 werden die in den verschiedenen Teilen des Übereinkommens verwendeten Begriffe definiert.

Zu Art. 2

In Art. 2 wird das allgemeine Ziel des Übereinkommens beschrieben. Dieses besteht in der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, sowohl gegenwärtig als auch langfristig, durch die wirksame Durchführung der Bestimmungen des UNCLOS sowie durch die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung.

Zu Art. 3

In Art. 3 wird festgelegt, dass dieses Übereinkommen für Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gilt. Diese Gebiete umfassen gemäß der in Art. 1 Z 2 enthaltenen Begriffsdefinition die Hohe See (gemäß Art. 86 UNCLOS) sowie das „Gebiet“ (gemäß Art. 1 Abs. (1) Z 1 UNCLOS).

Zu Art. 4

In Art. 4 wird festgehalten, dass das Übereinkommen unter anderem nicht für Kriegsschiffe, Militärluftfahrzeuge und Flottenhilfsschiffe gilt. Mit Ausnahme des Abschnitts über die maringenetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile (Teil II des Übereinkommens) findet das Übereinkommen auch keine Anwendung auf sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einer Vertragspartei gehören oder von ihr eingesetzt werden und zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für nicht kommerzielle Zwecke genutzt werden.

Zu Art. 5

In Art. 5 wird das Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem UNCLOS sowie den einschlägigen Rechtsinstrumenten und –rahmen, wie z. B. dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, BGBl. Nr. 213/1995, und den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen (in der Folge: „IIRO“ für internationale Instrumente, Rahmen und Organe) behandelt.

Unter anderem wird festgehalten, dass das Übereinkommen in einer Weise ausgelegt und angewandt wird, die die einschlägigen Rechtsinstrumente und -rahmen und die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe nicht untergräbt und die Kohärenz sowie Koordinierung mit diesen fördert. Abs. 3 befasst sich mit dem rechtlichen Status von Staaten, die nicht Vertragspartei des UNCLOS sind. Die Bestimmung zielt darauf ab, diesen Staaten die Gewissheit zu geben, dass ihr Status als Nichtvertragsparteien des UNCLOS durch ihren Beitritt zum Hochseeschutz-Übereinkommen nicht beeinträchtigt wird. Es soll dadurch auch jenen Staaten, die nicht Vertragsparteien des UNCLOS sind ermöglicht werden, Vertragsparteien des Hochseeschutz-Übereinkommens zu werden.

Zu Art. 6

In Art. 6 wird festgelegt, dass das Übereinkommen sowie jegliche Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien oder eines ihrer Nebenorgane die Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse weder berühren noch als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf diese verwendet werden dürfen.

Zu Art. 7

Art. 7 enthält eine Liste der verschiedenen Grundsätze und Ansätze, von denen sich die Vertragsparteien leiten lassen, um die Ziele des Übereinkommens zu erreichen.

Genannt werden unter anderem der im UNCLOS verankerte Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit, die Freiheit der wissenschaftlichen Meeresforschung sowie andere Freiheiten der Hohen See, der Grundsatz der Gerechtigkeit und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile und das Verursacherprinzip. Da im Zuge der Verhandlungen in einzelnen Punkten kein Konsens über die Terminologie erzielt werden konnte, wurden als Kompromiss teils mehrdeutige Formulierungen gewählt. So wurde beispielsweise sowohl das Vorsorgeprinzip als auch der Vorsorgeansatz in die Liste aufgenommen.

Zu Art. 8

In Art. 8 wird die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den einschlägigen IIRO beschrieben. Die Vertragsparteien sollen gemäß Abs. 2 die Ziele dieses Übereinkommens auch fördern, wenn sie sich an der Beschlussfassung innerhalb derartiger Rechtsinstrumente und Organe beteiligen. Damit soll verhindert werden, dass Vertragsparteien des Hochseeschutz-Übereinkommens dieses mittels anderer IIRO unterminieren. Gemäß Abs. 3 soll zudem die internationale Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Meeresforschung sowie bei der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie gefördert werden.

TEIL II: MARINGENETISCHE RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH DER AUSGEWOGENEN UND GERECHTEN AUFTEILUNG DER VORTEILE

Zu Art. 9

In Art. 9 werden die vier Ziele von Teil II dargelegt. Dazu zählen die gerechte und ausgewogene Aufteilung der Vorteile, die sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (in der Folge: „MGR“) und darauf bezogenen digitalen Sequenzinformationen (in der Folge: „DSI“) ergeben; der Auf- und Ausbau der Kapazitäten der Vertragsparteien; die Gewinnung von Wissen, wissenschaftlichem Verständnis und technologischer Innovationen sowie die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie im Einklang mit diesem Übereinkommen.

Zu Art. 10

Art. 10 bestimmt, auf welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI dieses Übereinkommen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht Anwendung findet. Abs. 1 bestimmt, dass das Übereinkommen auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI anzuwenden ist, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die jeweilige Vertragspartei gesammelt und generiert wurden. Der zeitliche Anwendungsbereich erstreckt sich gemäß Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz aber automatisch auch auf die Nutzung von MGR und DSI, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens gesammelt oder erzeugt wurden, sofern bei der Unterzeichnung, Ratifizierung, Genehmigung, Annahme oder dem Beitritt zum Übereinkommen nicht schriftlich eine Ausnahme gemäß Art. 70 des Übereinkommens von der Rückwirkung geltend gemacht wird. Eine Vertragspartei kann sich somit für eine solche Ausnahme von der Rückwirkung hinsichtlich der Nutzung von MGR und DSI entscheiden. Im Einklang mit entsprechenden Erklärungen der Europäischen Union und diversen Mitgliedstaaten der EU wird auch Österreich diese Ausnahme von der rückwirkenden Anwendung gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 geltend machen.

In sachlicher Hinsicht schließt Art. 10 Abs. 2 die nach einschlägigem Völkerrecht geregelte Fischerei sowie die Fischerei zum Verzehr vom Anwendungsbereich des Teil II aus. Gemäß Art. 10 Abs. 3 sind weiters militärische Handlungen der Vertragsparteien vom Anwendungsbereich des Teil II ausgenommen.

Zu Art. 11

In Art. 11 wird festgehalten, dass alle Vertragsparteien ungeachtet ihrer geographischen Lage sowie natürliche oder juristische Personen, die der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien unterstehen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI ausüben dürfen. Abs. 3 bestimmt, dass die Sammlung von MGR in-situ unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und legitimen Interessen der Küstenstaaten in Gebieten innerhalb deren nationaler Hoheitsbefugnisse sowie unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu erfolgen hat. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien aufgefordert, bei der Sammlung von MGR u.a. im Wege des Vermittlungsmechanismus gemäß Art. 51 (in der Folge: „Vermittlungsmechanismus“) zusammenzuarbeiten.

Abs. 4 und Abs. 5 spiegeln inhaltlich mehrere Bestimmungen des UNCLOS wider (insbes. Art. 137 Abs. 1 UNCLOS und Art. 241 UNCLOS), indem festgehalten wird, dass kein Staat Souveränität oder souveräne Rechte über die MGR von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse beanspruchen oder ausüben darf und dass die In-situ-Sammlung keine Rechtsgrundlage für Ansprüche auf irgendeinen Teil der Meeresumwelt oder ihrer Ressourcen bilden kann.

Abs. 6 und Abs. 7 bestimmen, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI im Interesse aller Staaten und zum Nutzen der gesamten Menschheit erfolgen und ausschließlich zu friedlichen Zwecken ausgeübt werden (vgl Art. 88 UNCLOS).

Zu Art. 12

Art. 12 zielt darauf ab, Transparenz betreffend Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI zu gewährleisten und dadurch den Vertragsparteien als auch der wissenschaftlichen Gemeinschaft neue Möglichkeiten zu bieten, sich an Forschungsvorhaben zu beteiligen und den Zugang zu bereits gesammelten MGR und DSI zu erleichtern. Gemäß Abs. 1 treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, oder politischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dem Vermittlungsmechanismus die entsprechenden Informationen mitgeteilt werden.

Gemäß Abs. 2 müssen dem Vermittlungsmechanismus seitens der Vertragsparteien vor der In-situ-Sammlung von MGR bestimmte Informationen übermittelt werden, insbesondere die Art und Ziele der Sammlung, der Gegenstand der Untersuchung, die geographischen Gebiete, in denen die Sammlung stattfinden wird, eine Beschreibung der Methode sowie der einzusetzenden Mittel usw. (Notifikation vor der Sammlung). Abs. 4 normiert auch die Verpflichtung, im Fall einer wesentlichen Änderung vor Beginn der Sammlung, aktualisierte Informationen mitzuteilen. Nach dieser Notifikation erzeugt der Vermittlungsmechanismus automatisch eine standardisierte „BBNJ“-Chargenkennung (BBNJ Standardized Batch Identifier). Diese Chargenkennung fungiert als Code, der mit allen Proben und Daten aus der betreffenden Sammlung verknüpft wird.

Gemäß Abs. 5 müssen die Vertragsparteien darüber hinaus sicherstellen, dass nach der In-situ-Sammlung von MGR bestimmte Informationen an den Vermittlungsmechanismus weitergeleitet werden (Notifikation nach der Sammlung), darunter der Ort der Hinterlegung der gesammelten MGR, die genaue Angabe des geographischen Gebiets der Sammlung sowie ein Bericht über die Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeit, soweit verfügbar. Sie stellen auch sicher, dass Proben von MGR und DSI im Einklang mit der aktuellen wissenschaftlichen Praxis und, soweit möglich, als von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgebiete stammend identifiziert werden können.

Die Vertragsparteien haben gemäß Abs. 7 sicherzustellen, dass Repositorien und Datenbanken (soweit möglich) alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über den Zugang zu MGR und DSI unter Angabe der „BBNJ“-Chargenkennung erstellen und diesen dem Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile (in der Folge: „Ausschuss ZAV“) zur Verfügung stellen.

Bei der Nutzung (einschließlich der Vermarktung) von MGR außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und, wo möglich, von DSI durch der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien unterstehende natürlich oder juristische Personen, stellen die Vertragsparteien sicher, dass bestimmte in Abs. 8 genannte Informationen dem Vermittlungsmechanismus mitgeteilt werden (Notifikation der Nutzung).

Zu Art. 13

In Art. 13 wird festgelegt, dass auf traditionelles Wissen im Zusammenhang mit MGR, das von indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften gehalten wird, nur mit der freiwilligen, vorherigen und informierten Zustimmung oder mit Billigung und unter Beteiligung dieser Völker und Gemeinschaften zugegriffen wird. Der Vermittlungsmechanismus kann den Zugang zu solchem traditionellen Wissen erleichtern.

Zu Art. 14

In Art. 14 wird der Grundsatz der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile, die sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI ergeben, normiert. Abs. 2 gibt einen nicht erschöpfenden Überblick über die möglichen Formen von Sachleistungen zur Aufteilung der nicht finanziellen Vorteile.

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass MGR, DSI und standardisierte „BBNJ“-Chargenkennungen in öffentlich zugänglichen Repositorien und Datenbanken gespeichert werden (Abs. 3). Der Zugang kann an bestimmte, in Abs. 4 genannte Bedingungen geknüpft sein.

Für die Aufteilung finanzieller Vorteile, die sich aus der Nutzung von MGR und DSI ergeben, verweist Abs. 5 auf den in Art. 52 festgelegten Finanzierungsmechanismus. Der Zweck und die Operationalisierung der Aufteilungen von finanziellen Vorteilen werden im Detail beschrieben.

Die Aufteilung der finanziellen Vorteile durch den in Art. 52 genannten Sonderfonds basiert gemäß Abs. 6 und 7 auf zwei Mechanismen:

–      Der erste Mechanismus besteht aus der Leistung eines jährlichen Beitrags zum Sonderfonds seitens der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, in Höhe von 50% ihres jährlichen Pflichtbeitrags zum Haushalt des Übereinkommens.

–      Die Konferenz der Vertragsparteien wird anschließend anstelle des ursprünglichen Mechanismus einen neuen Finanzierungsmechanismus (unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses ZAV und der Komplementarität mit anderen Instrumenten für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile). Wenn kein Konsens erzielt wird, kann dieser Finanzierungsmechanismus mit qualifizierter Mehrheit (Dreiviertelmehrheit) beschlossen werden. Sobald diese Aufteilungsvereinbarungen getroffen sind, entfällt der von den entwickelten Vertragsparteien zusätzlich zu leistende Beitrag von 50%.

Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und beurteilt die finanziellen Vorteile alle zwei Jahre (Abs. 10).

Zu Art. 15

Mit Art. 15 wird der aus 15 von der Konferenz der Vertragsparteien gewählten Fachleuten bestehende Ausschuss ZAV eingesetzt. Der Ausschuss ZAV kann Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien richten, insbesondere zu den in diesem Artikel beschriebenen Fragen, hat jedoch keine Entscheidungsbefugnis und ist lediglich ein Beratungsgremium.

Zu Art. 16

In Art. 16 wird festgelegt, dass Mitteilungen an den Vermittlungsmechanismus die Überwachung und Transparenz von Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR gewährleisten sollen. Die Vertragsparteien müssen dem Ausschuss ZAV in regelmäßigen Abständen Berichte über die Anwendung der Bestimmungen des Teils II vorlegen. Der Ausschuss ZAV legt der Konferenz der Vertragsparteien einen Bericht über die auf Grundlage des Vermittlungsmechanismus erhaltenen Informationen unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Vertragsparteien vor.

TEIL III: MASSNAHMEN WIE GEBIETSBEZOGENE MANAGEMENTINSTRUMENTE EINSCHLIESSLICH MEERESSCHUTZGEBIETE

Zu Art. 17

In Art. 17 werden die Ziele von Teil III des Übereinkommens festgelegt. Der Schwerpunkt liegt auf der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung schutzbedürftiger Gebiete, aber auch auf der Zusammenarbeit und Koordinierung, der Ernährungssicherheit sowie dem Schutz und der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme. Ein Schlüsselelement für die EU und ihre MS war die Einführung der Zielsetzung von gut vernetzten Meeresschutzgebieten in Abs. 1.

Zu Art. 18

Art. 18 regelt den Anwendungsbereich des Teils III. Es wird darin festgehalten, dass die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente (in der Folge: „GBMI“), einschließlich von Meeresschutzgebieten (in der Folge: „MSG“), keine Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse umfassen und nicht zur Begründung oder Verweigerung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse verwendet werden darf.

Zu Art. 19

In Art. 19 wird erläutert, wie Vorschläge für die Einrichtung von GBMI, einschließlich von MSG zu entwickeln sind und welche wesentlichen Elemente sie enthalten müssen.

Schlüsselelemente sind u.a. Konsultation mit relevanten Interessengruppen (Abs. 2), Formulierung der Vorschläge auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Verweis auf den Vorsorgeansatz und den Ökosystemansatz (Abs. 3) sowie Entwurf eines Bewirtschaftungsplans samt Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten (Abs. 4 lit. f). Die als Anhaltspunkte für die Identifizierung von GBMI dienenden Kriterien sind in Anlage I zum Übereinkommen angeführt. Bei der Weiterentwicklung dieser Richtkriterien sowie der Modalitäten für deren Anwendung kommt dem wissenschaftlich-technischen Organ (in der Folge: „wissenschaftlich-technisches Organ“) eine bedeutende Rolle zu (Abs. 5 und 6).

Zu Art. 20

Art. 20 regelt das Verfahren zur Bekanntmachung und vorläufigen Überprüfung von Vorschlägen zur Einrichtung eines GBMI. Es wird festgeschrieben, dass nach Eingang eines schriftlichen Vorschlags das Sekretariat den Vorschlag veröffentlicht und ihn zur Vorprüfung an das wissenschaftlich-technische Organ weiterleitet. In dieser Phase soll geprüft werden, ob der Vorschlag die in Art. 19 (Vorschläge) geforderten Angaben enthält, damit die in Art. 21 (Konsultation und Beurteilung der Vorschläge) genannten Konsultationen stattfinden können.

Diese vorläufige Bewertung zielt darauf ab, die Qualität der Vorschläge zu verbessern, und ihre Veröffentlichung gewährleistet Transparenz.

Zu Art. 21

In Art. 21 wird der Konsultationsprozess in Bezug auf eingereichte Vorschläge zur Einrichtung eines GBMI bzw. eines MSG festgehalten. Abs. 1 verweist auf Transparenz und Inklusivität und normiert, dass die Konsultationen allen maßgeblichen Interessensträgern, einschließlich Staaten (nicht auf Vertragsparteien beschränkt), weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, der Zivilgesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft, indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften offenstehen müssen. In Abs. 2 wird im Detail klargestellt, wer konsultiert wird, wie der Informationsfluss abläuft und welche Informationen angefragt werden. Das Sekretariat hat die Aufgabe, diese Konsultationen durchzuführen, die Beiträge zu sammeln und zu veröffentlichen (Abs. 3). Die Konsultationen sind gemäß Abs. 6 zeitlich befristet.

Die Verfasser des Vorschlags haben die eingegangenen Beiträge zu prüfen und den Vorschlag gegebenenfalls zu überarbeiten (Abs. 5). Im Anschluss an die Konsultation und Prüfung bewertet das wissenschaftlich-technische Organ den Vorschlag und spricht Empfehlungen aus, über die die Konferenz der Vertragsparteien zu entscheiden hat (Abs. 7). Außerdem obliegt es dem wissenschaftlich-technischen Organ, die Modalitäten des Konsultations- und Beurteilungsprozesses bei Bedarf weiter auszuarbeiten und diese der Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Zu Art. 22

In Art. 22 werden die Befugnisse der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf die Einrichtung von GBMI einschließlich MSG festgelegt. Beschlüsse zur Einrichtung von GBMI einschließlich MSG obliegender Konferenz der Vertragsparteien (Abs. 1 lit. a). Bei der Beschlussfassung hat die Konferenz der Vertragsparteien die Zuständigkeiten der einschlägigen IIRO zu achten und darf diese nicht untergraben. Weiters haben die Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und Pflichten aller Staaten nach dem UNCLOS zu erfolgen (Abs. 5). Es werden außerdem grundlegende Elemente der Transparenz (durch Konsultationen mit den IIRO) und der wirksamen Durchführung festgelegt. Weiters werden die Verbindungen zwischen dem Übereinkommen und bestehenden Instrumenten des gebietsbezogenen Managements oder MSG geregelt.

Zu Art. 23

In Art. 23 werden die Beschlussfassungsmodalitäten der Konferenz der Vertragsparteien nach Teil III des Übereinkommens geregelt. Grundregel ist die Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen im Konsens (Abs. 1). Falls kein Konsens erreicht wird, sieht Abs. 2 die Möglichkeit qualifizierter Mehrheitsentscheidungen vor und beschreibt das entsprechende Verfahren: Sobald durch einen Verfahrensbeschluss mit qualifizierter Zweidrittelmehrheit festgestellt wurde, dass alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind, ist über den Inhalt des Vorschlags mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien zu entscheiden. Die Beschlüsse treten 120 Tage nach der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, auf der sie gefasst wurden, in Kraft und sind für alle Vertragsparteien verbindlich (Abs. 3). Auf Basis des Abs. 4 kann allerdings jede Vertragspartei innerhalb dieser Frist von 120 Tagen schriftlichen Einspruch gegen einen Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien erheben, wodurch dieser Beschluss für die betreffende Vertragspartei nicht wirksam wird. Die Vertragspartei muss sich dabei auf einen oder mehrere der in Abs. 5 festgehaltenen Einspruchsgründe stützen. Der Einspruch muss gemäß Abs. 8, sofern weiterhin erforderlich, alle drei Jahre erneuert werden, andernfalls gilt dieser als automatisch zurückgenommen.

Die Einspruch erhebende Vertragspartei hat gemäß Abs. 6 nach Möglichkeit alternative, dem beeinspruchten Beschluss gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen und darf die von der Konferenz der Vertragsparteien getroffenen Maßnahmen nicht untergraben. Die Vertragspartei, die sich auf die Beschwerdeklausel beruft, ist für ihre Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens verantwortlich und schlägt die Modalitäten für die Durchführung der gleichwertigen Maßnahmen vor.

Das Sekretariat ist verpflichtet, alle Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien sowie Einsprüche gegen diese Beschlüsse zu veröffentlichen und an alle Vertragsparteien und IIRO weiterzuleiten (Abs. 10).

Zu Art. 24

In Art. 24 wird festgehalten, dass die Konferenz der Vertragsparteien in Notfällen der drohenden oder bereits eingetretenen schweren und unumkehrbaren Schädigung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Sofortmaßnahmen ergreifen kann. Ziel ist es, sicherzustellen, dass schwere oder irreversible Schäden nicht verschärft werden.

Derartige Notmaßnahmen können von der Konferenz der Vertragsparteien nur ergriffen werden, wenn die anderen in diesem Abschnitt beschriebenen Maßnahmen keine angemessene Reaktion darstellen und die von anderen IIRO ergriffenen Maßnahmen unzureichend sind.

Die Grundsätze und/oder Ansätze, die bei der Entscheidung über Notmaßnahmen zu berücksichtigen sind, die Akteure, die zum Vorschlag von diesen Maßnahmen befugt sind, und die Dauer dieser Maßnahmen werden ebenfalls in diesem Art. beschrieben. Die Notmaßnahmen können zwischen den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien angenommen werden, sind vorübergehender Natur und müssen auf der nächstfolgenden Konferenz der Vertragsparteien erneut zur Beschlussfassung vorgelegt werden (Abs. 3).

Zu Art. 25

Art. 25 Abs. 1 normiert die Verpflichtung der Vertragsparteien, sicherzustellen, dass die ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Einklang mit den nach Teil III gefassten Beschlüssen durchgeführt werden. Es steht den Vertragsparteien frei, im Einklang mit dem Völkerrecht zusätzlich auch strengere Maßnahmen in Bezug auf ihre Staatsangehörigen und Schiffe anzunehmen (Abs. 2). Besonderes Augenmerk wird in dem Übereinkommen auf den Kapazitätsaufbau der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsländer sind, und der am wenigsten entwickelten Länder gelegt. Die Durchführung soll für diese Staaten keine unverhältnismäßige Belastung darstellen (Abs. 3).

Das Verfahren und die Durchführung der Beschlüsse, insbesondere der Managementpläne für die GBMI einschließlich der MSG erfordern die Zusammenarbeit und den Beitrag der zuständigen IIRO. Dieser Art. stellt sicher, dass die Vertragsparteien im Rahmen dieser IIRO so handeln, dass eine solche Zusammenarbeit und ein solcher Beitrag gewährleistet sind (Abs. 4). Die Kohärenz der Maßnahmen ist ein Schlüsselelement für die wirksame Durchführung des Übereinkommens.

Die Vertragsparteien sollten Nichtvertragsparteien ermutigen und unterstützen, Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Zielen der Beschlüsse in Einklang stehen (Abs. 5).

Die im UNCLOS verankerte Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbefugnisse gilt auch für jene Vertragsparteien, die nicht Mitglied eines IIRO sind (Abs. 6).

Zu Art. 26

Art. 26 Abs. 1 verpflichtet die Vertragsparteien, der Konferenz der Vertragsparteien Bericht über die Durchführung der nach Teil III eingerichteten GBMI einschließlich MSG zu erstatten. Da Transparenz ein Ziel des Übereinkommens ist, stellt das Sekretariat die Berichte der Öffentlichkeit zur Verfügung.

IIRO sind keine Vertragsparteien des Übereinkommens und können daher nicht zur Vorlage eines Berichts verpflichtet werden. Gemäß Abs. 2 sind sie jedoch aufgefordert, der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der nach Teil III eingerichteten GBMI zu übermitteln.

Das wissenschaftlich-technische Organ spielt eine Rolle bei der Überwachung, Prüfung und Beurteilung der Wirksamkeit der GBMI und MSG (Abs. 3 und 4). Das wissenschaftlich-technische Organ kann der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen zur Änderung, Ausweitung oder Aufhebung der GBMI einschließlich MSG geben (Abs. 5).

TEIL IV: UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNGEN

Zu Art. 27

In Art. 27 werden die Ziele von Teil IV angeführt. Dazu zählen die Operationalisierung der Bestimmungen des UNCLOS über Umweltverträglichkeitsprüfungen (in der Folge: „UVP“) in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (durch Festlegung von Verfahren, Schwellenwerten und anderen Anforderungen für die Durchführung von Prüfungen und die Berichterstattung durch die Vertragsparteien), die Sicherstellung, dass Tätigkeiten geprüft und umgesetzt werden, um erhebliche nachteilige Auswirkungen zu verhindern, verringern oder zu bewältigen, um die Meeresumwelt zu schützen und zu erhalten; Unterstützung der Berücksichtigung von Auswirkungen auf Gebiete innerhalb des nationalen Hoheitsbereichs, die Prüfung kumulativer Auswirkungen, die Einführung von strategischen Umweltprüfungen (in der Folge: „SUP“) und der Aufbau sowie die Stärkung der Kapazitäten der Vertragsparteien (insbesondere der Entwicklungsländer).

Zu Art. 28

In Art. 28 Abs. 1 normiert die allgemeine Verpflichtung der Vertragsparteien sicherzustellen, dass geplante, ihren Hoheitsbefugnissen unterstehende Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse vor deren Genehmigung hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Meeresumwelt gemäß Teil IV des Übereinkommens geprüft werden. Die Verpflichtung liegt bei der Vertragspartei, unter deren Gerichtsbarkeit oder Kontrolle die geplante Tätigkeit stattfindet. Die Vertragspartei stellt sicher, dass eine UVP durchgeführt wird (was insbesondere bedeutet, dass die UVP auch von einer anderen Stelle, einschließlich des Trägers der geplanten Tätigkeit, durchgeführt werden kann). Die Vertragspartei bleibt jedoch während des gesamten Verfahrens zur UVP beteiligt und verantwortlich. Die UVP beschränkt sich auf - sachlich nicht weiter definierte - Tätigkeiten, die außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche geplant sind.

Ist eine Tätigkeit innerhalb der nationalen Hoheitsbefugnisse geplant und kann diese Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt außerhalb der nationalen Hoheitsbefugnisse verursachen, so muss die betreffende Vertragspartei gemäß Abs. 2 sicherstellen, dass eine UVP nach diesem Übereinkommen oder gemäß dem innerstaatlichen Verfahren der Vertragspartei durchgeführt wird. In diesem Fall hat die Vertragspartei die entsprechenden Informationen über den Vermittlungsmechanismus zugänglich zu machen.

Zu Art. 29

Art. 29 Abs. 1 bestimmt, dass die Vertragsparteien die Anwendung von UVP und die Annahme und Durchführung der nach Art. 38 entwickelten Normen und Richtlinien in anderen IIRO, denen sie angehören, fördern.

Bei der Ausarbeitung oder Aktualisierung von Normen oder Leitlinien für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfungen dieses Übereinkommens arbeitet das wissenschaftlich-technische Organ mit den IIRO zusammen (Abs. 3).

Gemäß Abs. 4 ist es nicht erforderlich, eine Vorprüfung (Screening) oder eine UVP für eine geplante Tätigkeit außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchzuführen, wenn die Vertragspartei, die die Hoheitsbefugnisse oder Kontrolle über die geplante Tätigkeit hat, die folgenden kumulativen Bedingungen als erfüllt ansieht:

                        – Zum einen, dass die möglichen Auswirkungen der Tätigkeit bereits gemäß den Anforderungen einer anderen einschlägigen IIRO untersucht wurden;

                        Zum anderen, dass eine solche von einer IIRO durchgeführte Analyse den im Rahmen dieses Übereinkommens geforderten Bedingungen gleichwertig ist oder dass die Vorschriften der betreffenden IIRO darauf abzielen, die Auswirkungen zu verhindern, abzumildern oder zu steuern, sodass sie unter dem Schwellenwert für die UVP nach Teil IV des Übereinkommens bleiben.

Die Vertragsparteien veröffentlichen über den Vermittlungsmechanismus alle im Rahmen einer IIRO durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen. Die Vertragsparteien haben die Auswirkungen geplanter Tätigkeiten, für welche Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen einer IIRO durchgeführt wurden, zu überwachen, zu bewerten, sofern diese IIRO nicht bereits eigene Überprüfungs- und Überwachungsanforderungen vorsieht, und die Resultate durch den Vermittlungsmechanismus zu veröffentlichen.

Zu Art. 30

In Art. 30 wird die Verpflichtung zu einer Vorprüfung (Screening) und gegebenenfalls zu einer darauf basierenden UVP beschrieben.

Durch das Screening ist festzustellen, ob es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass die geplante Tätigkeit wahrscheinlich zu einer wesentlichen Verschmutzung oder zu beträchtlichen und schädlichen Veränderungen der Meeresumwelt führen wird. Das Screening wirkt wie ein Filter, der Tätigkeiten mit marginalen Auswirkungen ausschließt. Diese Bestimmung führt auch eine Reihe von Faktoren auf, die bei der Entscheidung, ob eine UVP erforderlich ist, zu berücksichtigen sind.

Ergibt die Prüfung, dass die Gefahr einer wesentlichen Verschmutzung oder einer beträchtlichen und schädlichen Veränderung der Meeresumwelt besteht, ist eine UVP erforderlich (Abs. 1 lit. b). In diesem Fall muss die Vertragspartei das Verfahren zur UVP im Einklang mit den Anforderungen des Übereinkommens fortsetzen.

Zu Art. 31

Art. 31 legt das Verfahren zur Durchführung einer UVP im Rahmen des Übereinkommens fest.

Zu den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur UVP gehört zunächst das Screening, bei dem die Vertragspartei entscheiden muss, ob eine UVP durchzuführen ist. Stellt die Vertragspartei am Ende dieser Vorprüfung fest, dass keine UVP erforderlich ist, übermittelt sie dem Vermittlungsmechanismus die entsprechenden Informationen zur Veröffentlichung (Abs. 1 lit. a i)).

Dies ermöglicht es den anderen Vertragsparteien, das Rechtsbehelfsverfahren des Screenings auszulösen. Dieser Mechanismus ermöglicht es den anderen Vertragsparteien, das wissenschaftlich-technische Organ anzurufen, wenn sie Zweifel an der Entscheidung der betreffenden Vertragspartei haben, keine UVP für die geplante Tätigkeit durchzuführen (Abs. 1 lit. a ii). Die Vertragspartei, welche die Durchführung der UVP für nicht notwendig hält, hat etwaige Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs entsprechend zu berücksichtigen.

Neben dem Rechtsbehelfsverfahren besteht der Kern des Verfahrens zur UVP aus einer Reihe von Schritten, die die Vertragspartei sicherstellen muss, sobald festgestellt wurde, dass eine UVP durchgeführt werden muss. Diese Phasen umfassen das Scoping (Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens), die Verträglichkeitsprüfung und Bewertung, die Vermeidung, Verringerung und Bewältigung potenzieller negativer Auswirkungen, die Notifizierung und öffentliche Bekanntmachung sowie die Erstellung und Veröffentlichung des Prüfungsberichts.

Der Art. ermöglicht es den Vertragsparteien auch, gemeinsame UVP durchzuführen und den Aufbau von Kapazitäten für UVP zu ermöglichen (Abs. 2). Er sieht die Einsetzung einer Sachverständigengruppe unter der Schirmherrschaft des wissenschaftlich-technischen Organs vor, die die Vertragsparteien auf deren Ersuchen im Bereich der UVP berät und unterstützt (Abs. 3).

Zu Art. 32

In Art. 32 wird sichergestellt, dass die Öffentlichkeit informiert wird und die Möglichkeit erhält, sich während des gesamten Verfahrens zur UVP zu beteiligen und konsultiert zu werden, bevor ein Beschluss über die Genehmigung der Tätigkeit getroffen wird.

In diesem Art. werden die Anforderungen an die Unterrichtung und Konsultation der Öffentlichkeit im Rahmen von UVP, die auf Grundlage des Übereinkommens durchgeführt werden, festgelegt. In dem Art. werden auch die Möglichkeiten zur Teilnahme an der öffentlichen Konsultation aufgeführt.

An diesem Prozess kann ein breites Spektrum von Akteuren beteiligt sein, darunter auch, aber nicht nur: Staaten, insbesondere angrenzende Küstenstaaten und andere Staaten, die an die Tätigkeit angrenzen, sofern diese Staaten am stärksten betroffen sind (Abs. 2) und Interessengruppen (Abs. 3).

Die Vertragsparteien haben die eingegangenen inhaltlichen Stellungnahmen zu prüfen, zu beantworten oder zu berücksichtigen (Abs. 5). Die Vertragsparteien müssen den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit den UVP im Rahmen des Übereinkommens sicherstellen, wobei vertrauliche oder geschützte Informationen ausgeschlossen sind (Abs. 7).

Zu Art. 33

Gemäß Art. 33 Abs. 1 haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass für jede UVP ein Bericht erstellt wird, wobei Abs. 2 die Mindestangaben für solche Berichte anführt. Die Vertragspartei macht den Entwurf des Berichts während des öffentlichen Konsultationsverfahrens über den Vermittlungsmechanismus zugänglich, um dem wissenschaftlich-technischen Organ die Möglichkeit zur Prüfung und Bewertung und gegebenenfalls zur Abgabe von Stellungnahmen.

Die Vertragspartei muss den endgültigen UVP-Bericht veröffentlichen (Abs. 5). Das Sekretariat hat alle Vertragsparteien über die Veröffentlichungen über den Vermittlungsmechanismus zu informieren.

Das wissenschaftlich-technische Organ hat die veröffentlichten endgültigen UVP-Berichte und die während des Screenings veröffentlichten Informationen zu überprüfen, um Leitlinien und bewährte Verfahren in diesen Bereichen festzulegen (Abs. 6).

Zu Art. 34

In Art. 34 Abs. 1 wird festgelegt, dass die Entscheidung, ob die geplante Tätigkeit genehmigt wird oder nicht, bei der Vertragspartei liegt, unter deren Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle die Tätigkeit geplant ist. Diese Verantwortung wird daher nicht auf die Konferenz der Vertragsparteien übertragen.

Die Vertragspartei muss die durchgeführte UVP berücksichtigen. Die Entscheidung, die geplante Tätigkeit zu genehmigen, wird erst dann getroffen, wenn die Vertragspartei zu dem Schluss gekommen ist, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit in einer Weise durchgeführt werden kann, die mit der Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt vereinbar ist (Abs. 2).

Die Vertragspartei muss ihre Entscheidungsdokumente veröffentlichen (Abs. 3).

Die Konferenz der Vertragsparteien kann auch jeder Vertragspartei, die darum ersucht, Rat und Unterstützung bei der Entscheidungsfindung gewähren (Abs. 4).

Zu Art. 35

In Art. 35 wird festgehalten, dass die Vertragsparteien die Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse überwachen müssen, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder beeinträchtigen können. Diese Überwachung stützt sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und gegebenenfalls auf das einschlägige traditionelle Wissen der indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften. Der Umfang der zu überwachenden Auswirkungen ist in dem Art. festgelegt.

Zu Art. 36

Die Vertragsparteien haben regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit und die Ergebnisse der Überwachung zu erstatten (Abs. 1). Die Überwachungsberichte werden, auch im Wege des Vermittlungsmechanismus, veröffentlicht (Abs. 2). Das wissenschaftlich-technische Organ überprüft und bewertet diese Berichte (Abs. 3).

Zu Art. 37

In Art. 37 wird festgehalten, dass die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeiten überprüft werden. Diese Bewertung stützt sich auf Informationen, die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen der Tätigkeit gemäß Art. 35 gesammelt wurden (Abs. 1).

Für den Fall, dass die Tätigkeit unvorhergesehene erhebliche nachteilige Auswirkungen hat, werden in diesem Art. die entsprechenden Verpflichtungen, Aufgaben und Verfahren für drei verschiedene Akteure festgelegt: die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, das wissenschaftlich-technische Organ und die anderen Vertragsparteien.

Die Vertragspartei, die eine Tätigkeit genehmigt hat, muss ihren Beschluss überprüfen und im Falle erheblicher unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen spezifische Folgemaßnahmen ergreifen.

Das wissenschaftlich-technische Organ kann eine Notifizierung und Empfehlungen an eine Vertragspartei richten, wenn es auf der Grundlage von Überwachungsberichten zu der Auffassung gelangt, dass die Tätigkeit unvorhergesehene erhebliche nachteilige Auswirkungen haben könnte (Abs. 3). Die Vertragspartei berücksichtigt alle Notifikationen und Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs.

Art. 37 sieht ein ähnliches Beschwerdeverfahren wie beim Screening vor. Es ermöglicht anderen Vertragsparteien, das wissenschaftlich-technische Gremium einzuschalten, wenn sie befürchten, dass die Tätigkeit erhebliche und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen haben wird (Abs. 4).

Hinsichtlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit sind über den Vermittlungsmechanismus dieselben Staaten und Interessengruppen unterrichten, die auch von der öffentlichen Unterrichtung und Konsultation während des Verfahrens zur UVP betroffen sind. Die Vertragspartei kann sie auch konsultieren, ist aber nicht dazu verpflichtet (Abs. 5). Die Untersuchungsberichte und -entscheidungen sind, auch über den Vermittlungsmechanismus, zu veröffentlichen (Abs. 6).

Zu Art. 38

Art. 38 enthält eine Liste von sieben Themen, zu denen das wissenschaftlich-technische Organ Normen und Richtlinien zu entwickeln hat, die der Konferenz der Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt werden. Zu den relevanten Themen gehören die Methodik zur Feststellung, ob die Schwellenwerte für das Screening oder die UVP erreicht oder überschritten wurden, die Bewertung der kumulativen Auswirkungen in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sowie die Unterrichtung und Konsultation der Öffentlichkeit (Abs. 1).

Abs. 2 enthält eine (nicht erschöpfende) Liste von zwei Themen, zu denen das wissenschaftlich-technische Organ Normen und Richtlinien entwickeln kann, die der Konferenz der Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt werden können. Dies ist die vorläufige Liste der Tätigkeiten, für die eine UVP erforderlich sein kann oder nicht, sowie die Durchführung von UVP durch die Vertragsparteien in als schutzbedürftigen oder besondere Aufmerksamkeit erfordernden Gebieten.

Zu Art. 39

Art. 39 regelt die Strategischen Umweltprüfungen, wobei zwei Arten von SUP unterschieden werden:

          1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, bei Plänen und Programmen, die Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse beinhalten, die Durchführung einer SUP zu prüfen. Die Vertragsparteien können diese Prüfung einzeln oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien vornehmen (Abs. 1).

          2) Die Konferenz der Vertragsparteien kann eine SUP für ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Region durchführen (Abs. 2), um relevante Informationen zusammenzutragen.

Die Vertragsparteien berücksichtigen die Ergebnisse aller im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten relevanten SUP bei der Durchführung von UVP nach Teil IV. (Abs. 3). Die Konferenz der Vertragsparteien legt Leitlinien für die Durchführung jeder SUP fest (Abs. 4).

TEIL V: KAPAZITÄTSAUFBAU UND WEITERGABE VON MEERESTECHNOLOGIE

Zu Art. 40

In Art. 40 werden die Ziele von Teil V benannt. Dazu zählen die Unterstützung insbesondere der Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, bei der Durchführung des Übereinkommens, die Ermöglichung einer inklusiven, gerechten und wirksamen Zusammenarbeit und Beteiligung an den nach dem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten, die Stärkung der Kapazitäten im Bereich der Meereswissenschaft und -technologie, die Erweiterung, Verbreitung und den Austausch von Wissen über die Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere sowie die Unterstützung der Entwicklungsländer, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens.

Zu Art. 41

In Art. 41 wird festgehalten, dass die Vertragsparteien beim Kapazitätsaufbau und der Weitergabe von Meerestechnologie direkt oder über die einschlägigen IIRO zusammenarbeiten, um die Ziele des Übereinkommens zu erreichen. Diese Zusammenarbeit kann in jeder relevanten Form erfolgen (Abs. 2). Ausdrücklich festgehalten wird auch die Anerkennung der besonderen Bedürfnisse der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere u.a. der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer und der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsländer sind, und die Verpflichtung der Vertragsparteien, sicherzustellen, dass der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie nicht von belastenden Berichtspflichten abhängig gemacht wird (Abs. 3).

Zu Art. 42

In Art. 42 werden die Modalitäten für den Kapazitätsaufbau und die Technologieweitergabe für Vertragsstaaten, die Entwicklungsländer sind, beschrieben, die sich am Bedarf orientieren und auf diesen eingehen sollten. Der von den Ländern selbst vorangetriebene Prozess soll transparent, wirksam, partizipatorisch, bereichsübergreifend und geschlechtergerecht sein, wobei Duplizierungen mit bestehenden Programmen zu vermeiden sind (Abs. 3). Kapazitätsaufbau und Weitergabe von Meerestechnologie sind im Rahmen der Möglichkeiten der Vertragsparteien zu gewährleisten. Sie richten sich nach den Bedürfnissen und Prioritäten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, wobei die Bedürfnisse und Prioritäten aus Einzelfall-, subregionaler oder auch regionaler Basis ermittelt werden können (Abs. 4).

Zu Art. 43

Art. 43 enthält zusätzliche Modalitäten für die Weitergabe von Meerestechnologie, wobei eine langfristige Vision für diese Weitergabe skizziert wird. Es werden die Verfahren beschrieben und bestimmte Verpflichtungen festgelegt; zugleich wird festgehalten, dass bei einer solchen Weitergabe alle damit verbundenen Rechte (wie Eigentumsrechte usw.) und berechtigten Interessen berücksichtigt werden müssen (Abs. 4). Auch die Merkmale, welchen die weitergegebenen Meerestechnologien zu entsprechen haben, werden ausführlicher beschrieben (Abs. 5).

Zu Art. 44

Art. 44 Abs. 1 enthält eine nicht erschöpfende Beschreibung der möglichen Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie. Weitere Details dazu sind in Anlage II des Übereinkommens enthalten. Die Konferenz der Vertragsparteien ist befugt, bei Bedarf die indikative, nicht erschöpfende Liste in Anlage II, in der Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie aufgeführt sind, zu überprüfen, zu bewerten und weiterzuentwickeln (Abs. 3).

Zu Art. 45

In Art. 45 wird die regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie durch den unter der Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien stehenden Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie festgehalten. Dieser Art. beschreibt die Ziele der Überwachung und Überprüfung (Abs. 2) sowie die Modalitäten der Berichterstattung der Vertragsparteien an den oben genannten Ausschuss (Abs. 3). Die Konferenz der Vertragsparteien legt das Format und die Häufigkeit der Berichte fest und sorgt dafür, dass die Berichtspflichten gestrafft werden und nicht zu einer Belastung werden.

Zu Art. 46

Gemäß Art. 46 wird ein Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie (in der Folge: „Ausschuss für Kapazitätsaufbau und Weitergabe von Meerestechnologie“) eingesetzt. Er legt der Konferenz der Vertragsparteien Berichte und Empfehlungen vor (Abs. 3). In diesem Art. wird auch die Zusammensetzung des Ausschusses präzisiert. Mandat und Arbeitsweise sind von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zu beschließen (Abs. 2).

TEIL VI: INSTITUTIONELLE REGELUNGEN

Zu Art. 47

Gemäß Art. 47 wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Dieser Art. legt insbesondere Folgendes fest:

                        – die Frist für die Organisation der ersten Konferenz der Vertragsparteien (Abs. 2);

                        – den Tagungsort der Konferenz der Vertragsparteien (Abs. 3);

                        – die von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung anzunehmenden Texte: die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Vorschriften für die Nebenorgane und das Sekretariat (Abs. 4);

                        – die für die Entscheidungsfindung der Konferenz der Vertragsparteien geltenden Regeln (grundsätzlich: Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen durch Konsens; wenn ein Konsens nicht möglich ist, Beschlüsse bzw. Empfehlungen zu Sachfragen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien sowie Beschlüsse zu Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien) (Abs. 5);

                        – die verschiedenen Funktionen der Konferenz der Vertragsparteien (Abs. 6);

                        – das Recht auf Einholung eines Gutachtens des Internationalen Seegerichtshofs zu bestimmten Rechtsfragen (Abs. 7);

                        – die Verpflichtung der Konferenz der Vertragsparteien, in regelmäßigen Abständen die Angemessenheit und Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu überprüfen (Abs. 8).

Zu Art. 48

In Art. 48 wird festgelegt, dass die Konferenz der Vertragsparteien verpflichtet ist, die Transparenz ihrer Entscheidungsprozesse zu fördern. Alle Sitzungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane sind für Beobachter zugänglich. Darüber hinaus führt die Konferenz der Vertragsparteien ein öffentliches Verzeichnis ihrer Beschlüsse und fördert die Transparenz bei der Durchführung des Übereinkommens u.a. durch die öffentliche Verbreitung von Informationen (Abs. 2 und 3). In dem Art. werden auch mehrere Kategorien von Akteuren genannt, die als Beobachter an diesen Sitzungen teilnehmen können (Abs. 4). Die Verfahrensordnung der Konferenz der Vertragsparteien legt die Bedingungen der Beteiligung der Beobachter fest.

Zu Art. 49

In Art. 49 wird das wissenschaftlich-technische Organ eingerichtet und seine Zusammensetzung mit Fachleuten, einschließlich der Funktion der Mitglieder, sowie der Auswahlkriterien (insbesondere ausgewogenes Geschlechterverhältnis und gerechte geographische Vertretung) festgelegt (Abs. 2). Weiters werden seine (Haupt-)Funktionen festgelegt, darunter u.a. die Beratung der sowie Berichterstattung an die Konferenz der Vertragsparteien (Abs. 4).

Zu Art. 50

In Art. 50 wird ein Sekretariat eingerichtet. Es ist Aufgabe der Konferenz der Vertragsparteien, auf ihrer ersten Tagung Bestimmungen über die Arbeitsweise und insbesondere den Sitz des Sekretariats zu erlassen (Abs. 1). Bis das Sekretariat seine Arbeit aufnimmt, werden seine Aufgaben vom Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Abteilung für Meeresangelegenheiten und Seerecht (DOALOS – Division for Ocean Affairs and the Law of the Sea) wahrgenommen. Das Sekretariat und sein Gaststaat können ein Sitzabkommen schließen. Das Sekretariat besitzt Rechts- und Geschäftsfähigkeit im Gastland und erhält von diesem die erforderlichen Vorrechte und Immunitäten (Abs. 3). In Abs. 4 werden die Funktionen des Sekretariats festgelegt.

Zu Art. 51

In Art. 51 wird ein Vermittlungsmechanismus (Clearing House Mechanism) eingerichtet, der hauptsächlich aus einer offen zugänglichen Plattform besteht. Die Konferenz der Vertragsparteien hat die konkreten Modalitäten für seine Durchführung festzulegen. Ziel ist es, die Zukunft dieses Mechanismus zu sichern und seine Entwicklung nicht einzuschränken.

Abs. 3 beschreibt die verschiedenen Funktionen des Vermittlungsmechanismus. Der Mechanismus dient als zentrale Plattform für die Informationsverbreitung, um den Inhalt des Übereinkommens in die Praxis umzusetzen. Das Sekretariat ist für die administrative Verwaltung des Austauschmechanismus zuständig Abs. 4). Bei der Verwaltung des Austauschmechanismus werden die spezifischen Bedürfnisse und die besondere Situation bestimmter Staaten berücksichtigt, um unnötige Hindernisse oder Verwaltungslasten zu vermeiden. Die Vertraulichkeit der Informationen und die damit verbundenen Rechte sind zu wahren. Daher wird festgehalten, dass das Übereinkommen nicht so auszulegen ist, dass es zum Austausch von Informationen verpflichtet, die nach innerstaatlichem Recht oder anderem anwendbaren Recht vor Offenlegung geschützt sind (Abs.6).

TEIL VII: FINANZIELLE MITTEL UND FINANZIERUNGSMECHANISMUS

Zu Art. 52

In Art. 52 wird einerseits die Finanzierung der nach diesem Übereinkommen geschaffenen Einrichtungen (Finanzierung des Sekretariats, der Konferenz der Vertragsparteien, der anderen durch das Übereinkommen geschaffenen Organe), die durch jährliche Pflichtbeiträge aller Vertragsparteien sichergestellt werden soll, behandelt (Abs. 2) und andererseits ein Finanzierungsmechanismus zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel, insbes. um Entwicklungsstaaten bei der Durchführung des Übereinkommens zu unterstützen (Abs. 3).

Dieser Finanzierungsmechanismus besteht aus:

                        – einem freiwilligen Treuhandfonds, der von der Konferenz der Vertragsparteien eingerichtet wird, um die Teilnahme von Vertretern der Vertragsparteien aus Entwicklungsländern an den Tagungen der Organe des Übereinkommens zu erleichtern,

                        – einem Sonderfonds, der aus den zusätzlichen Beiträgen der entwickelten Vertragsparteien gemäß Art. 14 Abs. 6 (50% ihrer Pflichtbeiträge) finanziert wird und für zusätzliche Beiträge öffentlicher und privater Einrichtungen offen ist, und

                        – dem Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität.

Der zusätzliche Beitrag in Höhe von 50% ihrer Pflichtbeiträge, der von den entwickelten Vertragsparteien zu leisten ist, wird freigegeben, sobald das Übereinkommen in Kraft tritt, und so lange beibehalten, bis die Konferenz der Vertragsparteien über andere Möglichkeiten der Verteilung der finanziellen Vorteile entscheidet (insbesondere im Hinblick auf die Vermarktung der ersten Produkte, die sich aus der Verwendung von MGR ergeben). Sobald diese Aufteilungsvereinbarungen getroffen sind, entfällt der von den entwickelten Vertragsparteien zusätzlich zu leistende Beitrag von 50%.

Die Zuweisung der Mittel soll sich nach dem Bedarf der Entwicklungsländer richten, die Vertragsparteien sind.

Gemäß Abs. 14 setzt die Konferenz der Vertragsparteien auch einen Finanzausschuss (in der Folge: „Finanzausschuss“) ein, der für die Finanzmittel zuständig ist und dessen Aufgaben insbesondere darin bestehen, der Konferenz der Vertragsparteien Bericht zu erstatten und ihr Empfehlungen zu Finanzierungsquellen und deren Bereitstellung im Rahmen des unter Abs. 3 eingerichteten Mechanismus zu geben.

Die Konferenz der Vertragsparteien kann auch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zur Finanzierung der Sanierung und ökologischen Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche in Betracht ziehen und hat eine regelmäßige Überprüfung des Finanzierungsmechanismus vorzunehmen (Abs. 16).

TEIL VIII: DURCHFÜHRUNG UND EINHALTUNG

Zu Art. 53

In Art. 53 wird festgehalten, dass die Vertragsparteien verpflichtet sind, die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung des Übereinkommens zu gewährleisten.

Zu Art. 54

Art. 54 hält fest, dass die Vertragsparteien die Durchführung des Übereinkommens überwachen müssen und sieht eine Berichtspflicht der Vertragsparteien an die Konferenz der Vertragsparteien über die von ihnen zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen vor. Format des Berichts und Zeitabstände sind von der Konferenz der Vertragsparteien festzulegen.

Zu Art. 55

In Art. 55 wird ein Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung (in der Folge: „Durchführungs- und Einhaltungsausschuss“) eingesetzt. Der Durchführungs- und Einhaltungsausschuss dient der Förderung der Einhaltung des Übereinkommens, hat vermittelnden Charakter und handelt in nicht streitig angelegter und nicht auf Strafen ausgerichteten Weise (Abs. 1). Abs. 2 beschreibt die Kriterien, die bei der Zusammensetzung dieses Ausschusses zu berücksichtigen sind. Die Arbeitsmodalitäten werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung angenommen. Der Durchführungs- und Einhaltungsausschuss prüft unter anderem Durchführungs- und Einhaltungsfragen auf individueller und systemischer Ebene. Er ist auch für die Berichterstattung und die Abgabe von Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien zuständig (Abs. 3).

Der Durchführungs- und Einhaltungsausschuss kann die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen bei den Organen des Übereinkommens sowie bei einschlägigen IIRO einholen (Abs. 4).

TEIL IX: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Zu Art. 56

In Art. 56 wird festgehalten, dass die Vertragsparteien zusammenarbeiten, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Zu Art. 57

In Art. 57 werden eine Verpflichtung zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens festgelegt und eine Reihe von Möglichkeiten, die zu diesem Zweck zur Verfügung stehen, im Einklang mit Art. 33 der Satzung der Vereinten Nationen aufgezählt.

Zu Art. 58

In Art. 58 wird festgelegt, dass die Vertragsparteien jederzeit vereinbaren können, eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens mit friedlichen Mitteln eigener Wahl beizulegen.

Zu Art. 59

Für Streitigkeiten technischer Art sieht Art. 59 vor, dass die Vertragsparteien ein von ihnen eingesetztes Ad-hoc-Sachverständigengremium anrufen können, das sich um eine zügige Beilegung der Streitigkeit bemüht, ohne auf die in Art. 60 vorgesehenen, bindenden Streitbeilegungsverfahren zurückzugreifen.

Zu Art. 60

In Art. 60 wird festgehalten, dass Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, nach den Streitbeilegungsverfahren von Teil XV des UNCLOS beigelegt werden.

Folgende allgemeine Leitlinien sind zu beachten:

                        – Eine Vertragspartei des Übereinkommens, die auch Vertragspartei des UNCLOS ist und eines oder mehrere der Streitbeilegungsverfahren (gemäß Art. 287 UNCLOS) im Rahmen des UNCLOS akzeptiert hat, ist an das gewählte Verfahren auch für dieses Übereinkommen gebunden, es sei denn, diese Vertragspartei beschließt ausdrücklich, ein anderes Streitbeilegungsverfahren (gemäß Art. 287 UNCLOS) für dieses Übereinkommen zu akzeptieren (Abs. 3);

                        – Eine Vertragspartei des Übereinkommens, die auch Vertragspartei des UNCLOS ist und erklärt hat, dass sie eines oder mehrere der Streitbeilegungsverfahren für bestimmte Kategorien von Streitigkeiten im Rahmen des UNCLOS (gemäß Art. 298 UNCLOS) nicht akzeptiert, ist für die Zwecke dieses Übereinkommens an diese Erklärung gebunden, es sei denn, diese Vertragspartei gibt eine andere Erklärung (gemäß Art. 298 UNCLOS) für die Zwecke dieses Übereinkommens ab (Abs. 4);

                        – Eine Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des UNCLOS ist, kann durch eine Erklärung ein oder mehrere Mittel der Streitbeilegung im Rahmen des Übereinkommens wählen. Diese Mittel sind identisch mit den in Art. 287 Abs. 1 des UNCLOS genannten (d. h. Internationaler Seegerichtshof, Internationaler Gerichtshof, Schiedsgericht gemäß Anlage VII des UNCLOS, besonderes Schiedsgericht gemäß Anlage VIII des UNCLOS) (Abs. 5);

                        – Bei einer Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des UNCLOS ist und die keine Erklärung abgegeben hat, wird davon ausgegangen, dass sie die Möglichkeit der Anrufung eines Schiedsgerichts (wie in Anlage VII des UNCLOS beschrieben) zur Beilegung von Streitigkeiten akzeptiert (Abs. 6);

                        – Eine Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des UNCLOS ist, kann schriftlich erklären, dass sie die Streitbeilegungsverfahren des UNCLOS (Teil XV Abschnitt 2) in Bezug auf bestimmte Kategorien von Streitigkeiten nicht akzeptiert (Abs. 7).

Die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des Übereinkommens erfolgt unbeschadet der Streitbeilegungsverfahren, die die Vertragsparteien im Rahmen anderer IIRO gebilligt haben (Abs. 8).

Streitfälle über rechtliche Fragen von Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, Streitfälle betreffend die Souveränität oder betreffend Rechte über ein Festland- oder Inselgebiet sind ausgeschlossen, vorbehaltlich jedoch der Zuständigkeit eines Gerichts oder Gerichtshofs nach Teil XV Abschnitt 2 des UNCLOS.

Um Zweifel auszuschließen, wird festgehalten, dass keine Bestimmung dieses Übereinkommens als Grundlage für die Geltendmachung oder Ablehnung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse über Land- oder Seegebiete herangezogen werden darf (Abs. 10).

Zu Art. 61

In Art. 61 wird die Verpflichtung, alle Anstrengungen zu unternehmen, um bis zur Beilegung einer Streitigkeit vorläufige praktische Regelungen zu treffen, festgehalten.

TEIL X: NICHTVERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS

Zu Art. 62

Gemäß Art. 62 ermutigen die Vertragsparteien Staaten, die noch nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, ebenfalls Vertragsparteien zu werden und Gesetze sowie Vorschriften zu erlassen, die mit seinen Bestimmungen im Einklang stehen. Diese Bestimmung bringt den Wunsch der Vertragsparteien zum Ausdruck, eine universelle Beteiligung an diesem Übereinkommen zu erreichen.

TEIL XI: TREU UND GLAUBEN UND RECHTSMISSBRAUCH

Zu Art. 63

In Art. 63 wird festgehalten, dass die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nach Treu und Glauben erfüllen und ihre Rechte aus dem Übereinkommen in einer Weise auszuüben, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt.

TEIL XII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Zu Art. 64

In Art. 64 wird festgelegt, dass grundsätzlich jede Vertragspartei über eine Stimme verfügt. Abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz übt gemäß Abs. 2 jedoch jede Organisation einer regionalen Wirtschaftsintegration (in der Folge: „ORWI“), die Vertragspartei des Übereinkommens ist, ihr Stimmrecht in dem Umfang aus, der der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Klausel gilt auch für die EU.

Zu Art. 65

In Art. 65 wird festgehalten, dass dieses Übereinkommen für alle Staaten und für ORWI bis zum 20. September 2023 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auflag.

Zu Art. 66

In Art. 66 werden die verschiedenen Möglichkeiten genannt, mit denen die Vertragsparteien ihre Zustimmung ausdrücken können, durch das Übereinkommen gebunden zu sein (Ratifikation, Genehmigung, Annahme oder Beitritt).

Zu Art. 67

Art. 67 behandelt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einer ORWI und ihren Mitgliedstaaten in Bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten und legt fest, welche Verantwortlichkeiten die ORWI und ihre Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen des Übereinkommens tragen.

Die ORWI müssen in ihren Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeit in Bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten angeben. Sie müssen auch jede Änderung des Umfangs ihrer Befugnisse melden (Abs. 2). Soweit eine ORWI Partei wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Partei ist, ist sie an das Übereinkommen vollumfänglich gebunden.

Zu Art. 68

In Art. 68 wird festgelegt, dass das Übereinkommen 120 Tage nach Hinterlegung der 60. Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft tritt. Eine von einer ORWI hinterlegte Urkunde zählt dabei nicht als zusätzliche Urkunde zu den von ihren Mitgliedstaaten bereits hinterlegten Urkunden.

Zu Art. 69

In Art. 69 wird vorgesehen, dass Staaten sowie ORWI das Übereinkommen vor seinem Inkrafttreten auf freiwilliger Basis vorläufig anwenden können.

Zu Art. 70

In Art. 70 wird festgehalten, dass Vorbehalte oder Ausnahmen zum Übereinkommen nur dann zulässig sind, wenn sie ausdrücklich in anderen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind.

Zu Art. 71

Ungeachtet des Art. 70 kann jeder Staat bzw. jede ORWI Auslegungserklärungen abgeben, unter anderem um seine bzw. ihre Gesetze und Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen. Diese Erklärungen dürfen jedoch die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat bzw. diese ORWI nicht ausschließen oder einschränken.

Zu Art. 72

Art. 72 regelt das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens, wobei festgehalten wird, dass jede Vertragspartei Änderungen vorschlagen kann. Der Art. legt das einzuhaltende Verfahren (insbesondere die Prüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien) und das Inkrafttreten der Änderungen fest.

Der Art. klärt auch das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien, die das geänderte Übereinkommen ratifiziert haben, und den Vertragsparteien, die das geänderte Übereinkommen nicht ratifiziert haben, entsprechend Art. 40 Abs. 5 WVK.

Zu Art. 73

In Art. 73 wird festgelegt, dass jede Vertragspartei das Übereinkommen kündigen kann, wobei die Maßgaben, unter denen sie dies tun kann, im Art. geregelt sind.

Zu Art. 74

In Art. 74 wird festgelegt, dass die Anlagen Bestandteil des Übereinkommens sind. Das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens gemäß Art. 72 gilt auch für den Vorschlag, die Beschlussfassung und das Inkrafttreten einer neuen Anlage zum Übereinkommen. Änderungen einer bestehenden Anlage können von jeder Vertragspartei nach einem in Abs. 3 festgelegten besonderen Verfahren vorgeschlagen werden. Für Änderungen bestehender Anlagen, die auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen werden, sieht Art. 74 Abs. 3 lit.b für all jene Vertragsparteien, die keinen schriftlichen Einspruch erheben, ein automatisches Inkrafttreten binnen 180 Tagen ab dem Abschluss dieser Tagung vor. Jede Vertragspartei kann gegen eine derartige Änderung einer bestehenden Anlage innerhalb der Frist von 180 Tagen schriftlichen Einspruch erheben, wodurch die Änderung für diese Vertragspartei nicht in Kraft tritt. Ein solcher Einspruch kann jederzeit auf schriftlichem Weg zurückgenommen werden, worauf die Änderung für die betreffende Vertragspartei am 30. Tag nach der Rücknahme in Kraft tritt. Das Übereinkommen sieht in Abs. 3 lit.b iVm Abs. 4 somit eine vereinfachte Änderung im Sinn des Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vor.

Zu Art. 75

Art. 75 bestimmt den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Verwahrer des Übereinkommens.

Zu Art. 76

Die in den sechs offiziellen Amtssprachen der Vereinten Nationen verfassten Wortlaute des Übereinkommens sind gleichermaßen authentisch.

Zu Anlage I

Anlage I des Übereinkommens enthält eine Liste von Kriterien für die Identifizierung von Gebieten für die Schaffung von GBMI und MSG.

Zu Anlage II

In Anlage II des Übereinkommens sind die Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie aufgeführt. Diese Liste ist indikativ und nicht erschöpfend und kann in regelmäßigen Abständen von der Konferenz der Vertragsparteien überprüft werden.