386 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (300 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das CBCR-Veröffentlichungsgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (in der Folge kurz: Änderungs-Richtlinie) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (in der Folge kurz: Abschlussprüfungs-Verordnung) und der Richtlinien 2004/109/EG (in der Folge kurz: Transparenz-Richtlinie), 2006/43/EG (in der Folge kurz: Abschlussprüfungs-Richtlinie) und 2013/34/EU (in der Folge kurz: Bilanz-Richtlinie) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, war bis 6. Juli 2024 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die Verhandlungen zu dieser Richtlinie erfolgten in enger Abstimmung des Bundesministeriums für Justiz mit dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (nunmehr: Wirtschaft, Energie und Tourismus) und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Erste grundsätzliche Überlegungen zur Umsetzung dieser Richtlinie wurden am 22. September 2022 im Beisein der genannten Bundesministerien in einer Arbeitsgruppe diskutiert, zu der die Wirtschaftskammer, die Arbeiterkammer, die Landwirtschaftskammer, die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, das Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer:innen; der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Industriellenvereinigung, der Sparkassen-Prüfungsverband, der Österreichische Raiffeisenverband, das Umweltbundesamt, die Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Abschlussprüfer-Aufsichtsbehörde, die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung, das AFRAC und jene Interessenverbände oder Organisationen, die daran Interesse bekundet haben (respAct, Netzwerk Soziale Verantwortung, Gemeinwohl-Ökonomie, Ökobüro, WWF, Quality Austria, Erste Group), eingeladen waren. Ein erster Entwurf, zu dem alle legistisch betroffenen Bundesministerien beigetragen haben, wurde am 25. April 2023 diskutiert. Bei dieser Besprechung waren alle bisher genannten Interessenvertreter eingeladen, und zusätzlich noch die Zukunftsoffensive Verkehr und Infrastruktur (ZOVI), eine Initiative der Vorstände von Österreichs Leitunternehmen im Bereich der kritischen Infrastruktur, sowie der Österreichische Genossenschaftsverband. Außerhalb dieser Sitzungen fanden Treffen mit Vertretern der KSW, des iwp, des Sparkassen-Prüfungsverbandes, des Österreichischen Raiffeisenverbandes, der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände, der APAB und von ZOVI auf deren Initiative hin zu einzelnen Aspekten des Entwurfs statt.
Am 26.2.2025 veröffentlichte die Europäische
Kommission zwei Richtlinienvorschläge im Rahmen des sogenannten
„Omnibus I“-Pakets, um die Änderungs-Richtlinie anzupassen,
bevor diese zur Gänze umgesetzt wird. Mit der Richtlinie 2025/794 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich
der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung
und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen
(in der Folge kurz: „Stop-the-clock“-Richtlinie), wurde die
Anwendbarkeit der Änderungs-Richtlinie auf Unternehmen der „zweiten
Welle“ um zwei Jahre verschoben. Dieser Entwurf enthält nur die
Umsetzung in Bezug auf Unternehmen der „erste Welle“; die
Berichterstattungspflichten für Unternehmen der „zweiten
Welle“, deren Anwendungsbereich noch nicht feststeht, sollen mit einer
weiteren Novelle umgesetzt werden.
Die Änderungs-Richtlinie soll vorwiegend im UGB umgesetzt werden; dazu sind die schon bestehenden Regelungen über die nichtfinanzielle Berichterstattung (§ 243b und § 267a) an die Neuregelungen anzupassen. Auch die Regelungen über die verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind im vierten Abschnitt des dritten Buches aufzunehmen. Prinzipiell sollen in Österreich auch unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen die Prüfung vornehmen können; dazu bedarf es allerdings zunächst gesetzlicher Regelungen zur Gleichwertigkeit mit den Wirtschaftsprüfer:innen. Sobald diese Regelungen getroffen sind, sollen die Regelungen im UGB für Abschlussprüfer:innen auch für die unabhängige Erbringer:innen von Prüfungsleistungen gelten (§ 268 Abs. 4 UGB).
Ein zentraler Bestandteil der Änderungs-Richtlinie ist die digitale Einreichung der Nachhaltigkeitsberichte. Um eine solche digitale Einreichung zu ermöglichen, soll das unionsrechtlich nicht vorgegebene Erfordernis der Unterschrift des Jahresabschlusses und anderer Unterlagen der Rechnungslegung aufgegeben und durch eine gleichwertige, technologieneutrale Form der Verifizierung durch Vorstand oder Geschäftsführung abgelöst werden.
Mit der Änderungs-Richtlinie soll der Nachhaltigkeitsberichterstattung der gleiche Stellenwert wie der Finanzberichterstattung eingeräumt werden. Dazu bedarf es auch einer Anpassung des Sanktionenregimes. In erster Linie sollen die verantwortlichen Organe – wie bisher bei der Einstufung in die Größenkriterien – selbst angeben müssen, welche Art von Berichten sie einzureichen haben. Fehlerhafte Angaben oder Berichte sollen Zwangsstrafen des Firmenbuchgerichts nach sich ziehen (§ 284 UGB).
Die Effektivzinsmethode ist die vorherrschende Bewertungsmethode für Ausleihungen und Kreditverbindlichkeiten. Die verpflichtende Bildung eines Disagios nach § 198 Abs. 7 UGB führt aber dazu, dass der Ausweis nicht in allen Fällen nach der Effektivzinsmethode erfolgen kann, weshalb diese Bestimmung aufgegeben und die Verteilung wesentlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme in § 211 UGB adressiert werden soll. Damit soll auch der Weg bereitet werden für einen einheitlichen Ausweis in Unternehmens- und Steuerbilanz.
Die Änderungs-Richtlinie erfordert zudem eine Umsetzung im Bereich der Finanzmarktlegistik. Demgemäß erfolgen Anpassungen im Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG), Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG), Bankwesengesetz (BWG), Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG), Nationalbankgesetz 1984 (NBG), Sparkassengesetz (SpG) und Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016). Im APAG wird zusätzlich zur Festlegung der aufsichtsbehördlichen Regelungen zur Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Abschlussprüfer vor allem die Zusammenarbeit zwischen der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) und der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einerseits und der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) andererseits erweitert.
Im Bereich des Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 hat der Entwurf folgende Änderung zum Inhalt:
– der Berechtigungsumfang der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird auf „Beratung Hilfeleistung betreffend Unternehmensberichterstattung“, insbesondere Nachhaltigkeitsberichterstattung, erweitert;
– der Berechtigungsumfang der Wirtschaftsprüfer wird betreffend Prüfung der Unternehmensberichterstattung“, insbesondere Nachhaltigkeitsberichterstattung, erweitert;
– die Studien aus Drittstaaten sollen nicht mehr im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zu einer Fachprüfung beurteilt werden, sondern vorab nostrifiziert werden;
– Möglichkeit einer Unterbrechung der siebenjährigen Frist betreffend den Verfall von Teilprüfungen und der Zulassung zur Fachprüfung;
– Adaptierung der Inhalte der Fachprüfungen aufgrund der Änderungs-Richtlinie und damit verbunden Adaptierung der Beurteilungskriterien, der Prüfungsbestätigungen und des Wiederholungsregimes;
– Einführung einer mindestens achtmonatigen praktischeren Ausbildung betreffend die Bestätigung jährlicher oder konsolidierter Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen;
– die Zeit, die bis zur öffentlichen Bestellung ohne neuerliche Ablegung der mündlichen Fachprüfung zur Verfügung steht, soll von bisher sieben auf künftig vier Jahre verkürzt werden;
– die Funktion der Kammer als „Standardsetzer“ betreffend die Ausübung von wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten wird in den Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Kammer deutlicher festgeschrieben;
– Normierung eines Übergangsregimes betreffend das Prüfungswesen.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 (Geld-, Kredit, Börse- und Bankwesen), Z 6 (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Z 11 (Arbeitsrecht, Vertragsversicherungswesen) und Z 16 (Bundesbehörden) B-VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. November 2025 erstmals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Selma Yildirim die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Dr. Alma Zadić, LL.M. und Mag. Christian Ragger sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer.
Gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR beschloss der Justizausschuss einstimmig, den Verhandlungsgegenstand einer Ausschussbegutachtung zu unterziehen. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt. Die eingelangten Stellungnahmen wurden auf der Homepage des Parlaments veröffentlicht.
Der Justizausschuss hat die gegenständliche
Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Jänner 2026 erneut in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten
Mag. Selma Yildirim, Mag. Harald Stefan, MMag. Jakob Grüner,
LL.M., Dr. Alma Zadić, LL.M., Mag. Christian Ragger und Mag.
Sophie Marie Wotschke sowie die Bundesministerin für Justiz
Dr. Anna Sporrer und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Klaus Fürlinger.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten MMag. Jakob Grüner, LL.M., Mag. Selma Yildirim, und Mag. Sophie Marie Wotschke einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„ Zu Art. 1 (Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz):
Korrektur eines Redaktionsversehens.
Zu Art. 2 (Änderung des Art. 2 – Unternehmensgesetzbuch):
Zu Z 1 (§ 270 Abs. 3a):
Die Regierungsvorlage setzte das Minderheitenrecht der Gesellschafter, das in Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 vorgesehen ist, so um, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Rechts an das in § 270 Abs. 3 UGB vorgesehene Minderheitenrecht angeglichen wurden. Damit wurde auch ein anteiliger Betrag am Nennkapital von 350 000 Euro als Alternativvoraussetzung normiert, der von der Richtlinie aber nicht vorgegeben ist. Es wird vorgeschlagen, diese Anforderung zu streichen und sich an den Richtlinienvorgaben zu orientieren.
Zu Z 2 (§ 283 Abs. 1 und 7):
Die neuen Angabepflichten zur Einstufung der Unternehmen nach § 277 Abs. 4 und § 280 Abs. 3 sollen nach dem neuen § 284 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen sein. Folglich sind sie aus dem Anwendungsbereich des § 283 Abs. 1 und 7 auszunehmen.
Zu Z 3 und 4 (§ 908 Abs. 2 und 2a):
Unternehmen, deren Abschlussstichtag vor dem Datum des Inkrafttretens des zu beschließenden Gesetzes liegt, sollen nicht verpflichtet sein, die Bestimmungen des § 908 Abs. 1 erster Satz anzuwenden (§ 908 Abs. 2a erster Satz). In der Fassung der Regierungsvorlage ordnete der zweite Satz des § 908 Abs. 2 an, dass konkret aufgezählte Bestimmungen über die Aufstellung des Nachhaltigkeitsberichts „in ihrer Gesamtheit“ freiwillig anzuwenden sind. Ähnliches ist in § 908 Abs. 2a angeordnet. Damit sollte aber nicht verhindert werden, dass ein Unternehmen freiwillig einzelne Bestimmungen der ESRS anwendet, es sollte nur klar sein, dass ein Bericht, bei dem nicht alle Bestimmungen der neuen Rechtslage angewendet werden, ein Bericht auf Basis der bisherigen Rechtslage ist (siehe § 908 Abs. 2b), und als „nichtfinanzieller Bericht“ oder „nichtfinanzielle Erklärung“ zu bezeichnen ist (siehe § 908 Abs. 3). Da allerdings diese Anordnung im zweiten Satz des § 908 Abs. 2 und in Abs. 2a zu Missverständnissen geführt hat, wird vorgeschlagen, sie zu streichen.
Zu Z 5, 7 und 8 (§ 908 Abs. 2b, 11 und 13):
Bei den Änderungen handelt es sich allesamt um Korrekturen von Redaktionsversehen.
Zu Z 6 (§ 908 Abs. 10):
Anlässlich der Ausschussbegutachtung wurde aufgezeigt, dass die in § 908 Abs. 10 angeordnete gesetzliche Fiktion, nach der die Bestellung des gewählten Abschlussprüfers automatisch auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt, zu eng formuliert ist. Sie bezog sich nämlich nur auf die Prüfung von Geschäftsjahren, bei denen der Abschlussstichtag innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten liegt. Für Geschäftsjahre, die beispielsweise am 31.3.2026 enden, könnte diese Fiktion nicht genützt werden. Es wird daher vorgeschlagen, diese Fiktion auch auf Geschäftsjahre auszudehnen, die innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten enden. Durch das Wort „beauftragt“ soll klar gestellt werden, dass die Fiktion auch für die freiwillige Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anwendbar ist.
Zu Art. 3 – 6:
Bei den Änderungen handelt es sich allesamt um Korrekturen von Redaktionsversehen.
Zu Art. 7 (Änderung des Art. 14 – Abschlussprüferaufsichtsgesetzes):
Zu Z 1 bis 4, 6, 10 bis 12, 17 bis 20, 23 bis 26, 32 bis 40, 42, 44 und 47 (§§ 1, 2, 8, 11, 12, 14, 35, 36, 44, 50, 54, 56, 69, 71 bis 75, 76 Abs. 5, 79 und 87):
Redaktionelle Anpassungen.
Zu Z 5, 7 bis 9 (§ 6 Abs. 3 und § 9):
Die Kenntnisse der Organmitglieder der APAB sollen sich auf die Abschlussprüfung beziehen, womit sowohl die Wirtschaftsprüfung als auch die Genossenschaftsrevision umfasst ist. Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu Z 13 und 14 (§ 20 Abs. 1):
Aufgrund der Behördengröße der APAB ist eine direkte Zurechnung von Kosten nur eingeschränkt möglich, womit eine verursachungsgemäße Zuordnung auf der Basis angemessener Schlüsselwerte erfolgen soll. Darüber hinaus wird mit Z 2 eine klarstellende Anpassung vorgenommen.
Zu Z 15 (§ 26 Abs. 7):
Mit der Änderung soll die deutliche Reduzierung der Anzahl von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Zusammenhang mit der Änderung der Richtlinie 2013/34/EU durch das „Omnibus I-Paket“ berücksichtigt werden.
Zu Z 16 (§ 27 Abs. 3):
Mit der Änderung wird klargestellt, dass die APAB die Anerkennung einer Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer unter sinngemäßer Anwendung von § 26 Abs. 8 mit Bescheid zu widerrufen hat, wenn
1. eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorlag oder
2. keine verantwortliche natürliche Person der Verpflichtung zur Übermittlung der Nachweise gemäß Abs. 7 nach Aufforderung der APAB nachkommt oder
3. keine verantwortliche natürliche Person die Anforderungen gemäß Abs. 7 erfüllt oder
4. eine verantwortliche natürliche Person in einer Qualitätssicherungsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen hat oder
5. die Tätigkeit der Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer wiederholt negativ von der APAB evaluiert wurde oder
6. eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre in keinen Vorschlag gemäß § 29 Abs. 1 aufgenommen wurde.
Zu Z 21 und 27 bis 31 (§ 41 Abs. 1, § 62, § 65 Abs. 1 und 2):
Mit den Änderungen wird eine europarechtskonforme Sanktionierung im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG sichergestellt. Einerseits wird die Sanktionierung von Nichtprüfungsleistungen, die verboten sind, wenn der Abschlussprüfer bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt und andererseits die Möglichkeit der APAB zur Verhängung eines vorübergehenden Verbots der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung ergänzt. Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
§ 65 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Regierungsvorlage enthält den Verstoß gegen die § 56 Abs. 1 und 2 APAG, das heißt einen Verstoß gegen Inhalt bzw. Umfang der Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung. Bei einem Vergleich mit anderen Verstößen in Abs. 2 (z. B. Durchführung einer Abschlussprüfung oder einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ohne Bescheinigung bei einem Unternehmen, das nicht von öffentlichem Interesse ist; Durchführung von Abschlussprüfungshandlungen oder Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Widerruf/Fristablauf oder Entzug der Bescheinigung) erweist sich das Strafmaß von 5 000 Euro bis 50 000 Euro als unverhältnismäßig hoch, weshalb dieser Verstoß in den Strafkatalog des Abs. 1 aufgenommen werden soll.
Zu Z 22 (§ 43 Abs. 2):
Im Fall von festgestellten Mängeln in der internen Qualitätssicherung eines Abschlussprüfers oder eine Prüfungsgesellschaft, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, soll der APAB durch die Ergänzung ein umfassendes Bild der Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen zur internen Qualitätssicherung im Rahmen von Inspektionen ermöglicht werden.
Zu Z 26a (§ 57 Abs. 1):
Die Entwicklung der bisher anerkannten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung ist beizubehalten und für alle Prüfer einheitlich vorzugeben. Das Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer ist wie bisher in die berufsrechtlich anerkannten Regelungen aufzunehmen.
Zu Z 43 (§ 80 Abs. 3):
Mit der Änderung soll der Anwendungsbereich der Verständigungspflicht klargestellt werden.
Zu Z 41, Z 45 und 46 (§ 76 Abs. 2, § 84 Abs. 22 und 27):
Mit den Änderungen der Übergangsbestimmungen werden die gegenständlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Änderung der Richtlinie 2006/43/EG durch das „Omnibus I-Paket“ umgesetzt.
Zu Art. 8 (Änderung des Art. 15 – Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Art. 9 (Änderung des Art. 16 – Bankwesengesetzes):
Zu Z 1 (Einleitungssatz):
Die Anpassung ist infolge des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2025 notwendig.
Zu Z 2 (§ 63 Abs. 2 erster Satz):
Die Anpassung dient der Klarstellung der Nichtanwendung von § 268 Abs. 3 dritter Satz Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl.S 219/1897 (GBlÖ Nr. 86/1939) auf Kreditinstitute.
Zu Z 3 (§ 63a Abs. 4 Z 3):
In § 63a Abs. 4 Z 3 sollen die Aufgaben des Prüfungsausschusses denen in § 92 Abs. 4a Z 4 AktG angeglichen werden.
Zu Z 4 (§ 103z3):
Da die Reihenfolge der Beschlussfassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG) und des Finanzmarktsammelgesetzes nicht absehbar ist, erfolgte die Umformulierung zu einer jedenfalls klar verständlichen und funktionalen Novellierungsanordnung. Darüber hinaus soll, um eine angemessene Übergangsfrist zu schaffen sowie die sprachliche Richtigkeit sicherzustellen, der Anwendungszeitpunkt in § 103z3 Z 1 sowie die Formulierung in § 103z3 Z 2 angepasst werden.
Zu Z 5 (§ 105 Abs. 28):
Verweisanpassung.
Zu Art. 10 (Änderung des Art. 17 – Börsegesetzes 2018):
Zu Z 1 (Einleitungssatz):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Z 2, 4 und 5 (§ 118 Abs. 1 und § 190 Abs. 4 und 5):
Die Nummerierungen der Ziffern in den genannten Absätzen sollen angepasst werden.
Zu Z 3 (§ 150 Z 3):
Hiermit soll eine angemessene Übergangsfrist bis zur verpflichtenden Nutzung des ESEF geschaffen werden.
Zu Art. 11 – 13:
Bei den Änderungen handelt es sich allesamt um redaktionelle Anpassungen.
Zu Art. 14 (Änderung des Art. 21 – Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016):
Zu Z 1 bis 3 (§ 123 Abs. 9 Z 3, 4 und 8):
In § 123 Abs. 9 sollen die Aufgaben des Prüfungsausschusses denen in § 92 Abs. 4a Z 4 AktG angeglichen werden.
Zu Z 4 (§ 266a):
Korrektur eines Redaktionsversehens. Es wäre inkonsistent, wenn die Verordnungen der FMA aufgrund § 264 Abs. 5 zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für den Abschlussprüfer gelten.
Zu Z 5 (§ 340 Abs. 16):
Um eine angemessene Übergangsfrist zu schaffen, sollen die Anwendungszeitpunkte in § 340 Abs. 16 angepasst werden.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage
enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten
Abänderungsantrages der Abgeordneten
MMag. Jakob Grüner, LL.M., Mag. Selma Yildirim, und Mag.
Sophie Marie Wotschke mit Stimmenmehrheit (dafür: V,
S, N, dagegen: F, G) beschlossen.
Ein im Zuge der Debatte eingebrachter Vertagungsantrag des Abgeordneten Mag. Harald Stefan fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: F, dagegen: V, S, N, G).
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 01 20
Mag. Selma Yildirim Mag. Klaus Fürlinger
Berichterstattung Obmann