388 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und auf Art. 13 sowie 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Präambel
Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf EU-Ebene wurden neue Fiskalregeln vorgegeben, bei denen verbindliche Werte für das maximal zulässige Wachstum eines „Nettoausgabenindikators“ im Vordergrund stehen. Dieser Indikator soll gewährleisten, dass die Schuldenquote des Mitgliedstaates ab dem Ende des Anpassungszeitraums als auch während der zehn darauffolgenden Jahre sinkt oder unter 60% des BIP bleibt und dass die Drei-Prozent-Grenze für das Budgetdefizit eingehalten wird. Damit werden die bisherigen im Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) umgesetzten Regeln angemessen durch die neuen unionsrechtlichen, ebenfalls auf eine Senkung des Schuldenstands ausgerichtete Regeln ersetzt.
Aufgrund der neuen unionsrechtlichen Regelungen kommen die Finanzausgleichspartner überein, den Österreichischen Stabilitätspakt anzupassen. Da auf europäischer Ebene mit dem Nettoausgabenindikator die bisherigen zusätzlichen Regelungen über das zulässige Ausgabenwachstum und über die Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes mit abgedeckt sind, kann sich der Österreichische Stabilitätspakt auf die Umsetzung des „Nettoausgabenindikators“ – abgebildet als zulässige Haushaltssalden als steuerrelevante Größen – konzentrieren.
Artikel 1
Koordination zur Nachhaltigkeit der Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Art. 13 Abs. 2 B‑VG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Art. 121, 126 und 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die diesbezüglichen geltenden Regeln des Sekundärrechts sicherstellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), mit Art. 126 AEUV und mit dem diesen beiden Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 12 übermäßige Defizite vermeiden und erforderlichenfalls deren Korrektur entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben sicherstellen. Die betreffenden in Art. 126 Abs. 2 AEUV festgesetzten Referenzwerte sind:
1. 3% für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen sowie
2. 60% für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.
Artikel 2
System mehrfacher Fiskalregeln
(1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben gemäß Art. 1 ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind.
(2) Dieses System umfasst
1. eine Regel über die Einhaltung der im Einklang mit Art. 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festgelegten Referenzwerte und Bestimmungen für das Defizit und den Schuldenstand;
2. Regeln über die zulässigen Haushaltssalden in Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union ein Nettoausgabenpfad festgesetzt wurde;
3. Regeln über die nachhaltige Haushaltsführung in Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wurde;
4. eine Regel über Haftungsobergrenzen;
5. Regeln zur Koordination der Haushaltsführung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, zur mittelfristigen Haushaltsplanung, zur gegenseitigen Information und zur umfassenden Transparenz der Haushaltsführung und
6. Regeln über die Aufteilung allfälliger finanzieller Sanktionen, die vom Rat der Europäischen Union aufgrund der Verletzung der unionsrechtlichen Fiskalregeln über Österreich verhängt werden.
Artikel 3
Richtlinien zur Berechnung der Fiskalregeln und Definition von Begriffen
(1) Unter „Maastricht-Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Finanzierungssaldo B.9 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung zu verstehen.
(2) Unter „Struktureller Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der konjunkturbereinigte „Maastricht-Saldo“ ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen zu verstehen.
(3) Das Österreichische Koordinationskomitee (Art. 11) beschließt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung der Fiskalregeln Österreichs.
Artikel 4
Stabilitätspfad für die Jahre bis 2029
|
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
|
|
Gesamtstaat |
-4,20 |
-3,50 |
-3,00 |
-2,80 |
|
Bundessektor inkl. Sozialversicherung |
-3,07 |
-2,70 |
-2,31 |
-2,13 |
|
Landessektor inkl. Wien |
-1,13 |
-0,80 |
-0,69 |
-0,67 |
(2) Der Anteil der Länder gemäß Abs. 1 wird auf die Länder nach der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024) verteilt.
(3) Die Länder räumen den Gemeinden landesweise von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am Maastricht-Defizit einen 20-prozentigen Anteil ein.
(4) Wenn der Rat der Europäischen Union den Nettoausgabenpfad, wie er am 8. Juli 2025 festgesetzt wurde, ändert und sich daraus neue Maastricht-Saldenziele ableiten, sind die Auswirkungen des neuen Nettoausgabenpfads im Österreichischen Koordinationskomitee zu beraten und sind die Differenzen zu den bisherigen Salden vom Österreichischen Koordinationskomitee auf den Bund, die einzelnen Länder und länderweise die Gemeinden aufzuteilen. Für Jahre, für die das Österreichische Koordinationskomitee keine derartige Aufteilung beschließt, verringern
1. 80% der Differenz zum Saldo gemäß Abs. 1 den zulässigen Maastricht-Saldo des Bundes und
2. 20% der Differenz zum Saldo gemäß Abs. 1 die Salden der Länder und Gemeinden im Verhältnis ihrer Salden gemäß Abs. 1, wobei sich die daraus für die Länder und Gemeinden ergebenden Differenzen zu den bisherigen Salden auf die einzelnen Länder (Abs. 2) und länderweise auf die Gemeinden (Abs. 3) nach der Volkszahl verteilen.
Wenn allerdings die Neufestsetzung des Nettoausgabenpfads ausschließlich von den Ländern und Gemeinden zu verantworten ist, dann werden für Jahre, für die das Österreichische Koordinationskomitee keine Aufteilung beschließt, die Anteile gemäß Z 1 und 2 aus dem Verhältnis der Salden gemäß Abs. 1 für das jeweilige Jahr gebildet.
Stabilitätspfad auf Basis des Nettoausgabenpfades
(1) Ab dem Jahr 2030 bildet der strukturelle Saldo, der sich aus dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2024/1263 oder gemäß Art. 126 Abs. 7 oder Abs. 9 AEUV festgelegten Nettoausgabenpfad für den Gesamtstaat ergibt, die Basis für die Ermittlung der zulässigen Haushaltssalden. Diese zulässigen Haushaltssalden werden für den Bund als struktureller Saldo und für die Länder und Gemeinden als Maastricht-Salden ermittelt.
(2) Der strukturelle Saldo gemäß Abs. 1 erster Satz wird um einen Sicherheitspuffer iHv. 0,1% des BIP verbessert. Das Österreichische Koordinationskomitee kann eine Anpassung der Höhe des Sicherheitspuffers beschließen.
(3) Dieser angepasste strukturelle Saldo gemäß Abs. 2 wird zwischen dem Bundessektor inkl. Sozialversicherung (SV) und dem Landessektor inkl. Wien in folgendem Verhältnis geteilt:
– Bundessektor inkl. SV: 76%,
– Landessektor inkl. Wien: 24%.
(4) Die den Anteilen der Länder gemäß Abs. 3 jeweils entsprechenden Werte für den Maastricht-Saldo in Prozent des BIP werden vom Bundesminister für Finanzen im zweiten Quartal des jeweiligen Vorjahres auf Basis des zu diesem Zeitpunkt erwarteten Konjunktureffekts gemäß den Richtlinien (Art. 3 Abs. 3) ermittelt.
(5) Der Anteil der Länder gemäß Abs. 3 wird auf die Länder nach der Volkszahl verteilt.
(6) Die Länder räumen den Gemeinden landesweise von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am Maastricht-Defizit einen 20-prozentigen Anteil ein.
Artikel 6
Einmalmaßnahmen
Insoweit die Organe der Europäischen Union bei der Ermittlung des Nettoausgabenpfads einmalige und andere befristete Maßnahmen berücksichtigen, werden diese bei der Ermittlung des strukturellen Defizits des Bundes (Art. 5 Abs. 3) berücksichtigt und werden die als Maastricht-Salden vereinbarten Haushaltsziele (Art. 4 und Art. 5 Abs. 4) um diese Einmalmaßnahmen bereinigt.
Artikel 7
Stabilitätspfad ohne Nettoausgabenpfad
In Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wird, koordiniert das Österreichische Koordinationskomitee, wie das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und nachhaltig geordnete Haushalte im Einklang mit den in Art. 126 Abs. 2 AEUV festgesetzten Referenzwerten dauerhaft erreicht werden.
Artikel 8
Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel der Europäischen Union
Im Falle der Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 durch den Rat der Europäischen Union gilt diese sinngemäß auch für die in dieser Vereinbarung festgelegten Regelungen.
Artikel 9
Anwendung der nationalen Ausweichklauseln der Europäischen Union
Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Art. 4 bzw. Art. 5 zulässigen Grenzen unterschritten werden. Die gemäß Art. 4 und Art. 5 vorgesehenen Haushaltsziele verändern sich jeweils in dem Umfang, in dem der Bund (inkl. SV), die Länder und landesweise die Gemeinden von den vom Rat gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 gestatteten Abweichungen vom Nettoausgabenpfad betroffen sind.
Artikel 10
Haftungsobergrenzen
(1) Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) beschränken ihre Haftungen. Für die Bundesebene werden bundesgesetzlich und für die Länder und Gemeinden werden durch die Länder rechtlich verbindliche Haftungsobergrenzen für die jeweilige Landesebene und landesrechtlich für die jeweilige Gemeindeebene über einen mittelfristigen Zeitraum im Vorhinein festgelegt.
(2) Das Wesen der Haftung besteht, unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wie z.B. Bürgschaft, Garantie, Patronatserklärung, etc., darin, dass der Haftungsgeber bei Eintritt normierter Haftungstatbestände zur Leistung herangezogen werden kann.
(3) Die Haftungsobergrenzen werden von Bund und Ländern (Länder für Gemeinden) so festgelegt, dass sie in diesem Bereich der Haushaltsführung zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Haushalten beitragen. Sie werden sich auf die Verantwortungsbereiche der Gebietskörperschaften nach dieser Vereinbarung (ESVG 2010) beziehen.
(4) Die Regelung des Abs. 1 wird auch das Verfahren bei Haftungsübernahmen, jedenfalls vorzusehende Bedingungen und Informationspflichten gegenüber dem allgemeinen Vertretungskörper enthalten und regeln, dass Haftungen im Rechnungsabschluss sowohl hinsichtlich Haftungsrahmen als auch Ausnützungsstand auszuweisen sind.
(5) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Risikovorsorgen zu bilden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen, die Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen anhand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
(6) Unbeschadet Abs. 5 kann vorgesehen werden, dass gleichartige Haftungen hinsichtlich Risikovorsorgebildung zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt anhand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Jahre.
(7) Sonstige Eventualverbindlichkeiten im Sinne des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten werden von Bund und Ländern (Länder auch für Gemeinden) sinngemäß ausgewiesen.
Haushaltskoordinierung
(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.
1. Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund) wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern gebildet.
2. Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.
3. Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners vom Bundesminister für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Das Österreichische Koordinationskomitee hat mindestens zweimal jährlich, und zwar jeweils vor der Meldung der Haushaltsergebnisse an die Europäische Kommission, zusammenzutreten. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im Österreichischen Koordinationskomitee und der Länder-Koordinationskomitees sind insbesondere die Koordinierung, gegenseitige Information und Beschlussfassung im Zusammenhang mit den vereinbarten Fiskalregeln. Dazu gehören insbesondere
1. die Beratung und Beschlussfassung betreffend das vereinbarte System mehrfacher Fiskalregeln;
2. die Beratung und Information über die Entwicklung der Haushalte, insbesondere
a) der Haushaltsentwicklung und der Haushaltsergebnisse, vor allem auch mit dem Ziel fundierter gesamtstaatlicher Prognosen,
b) der Rückführung allfälliger Überschreitungen der jeweiligen zulässigen Haushaltsziele,
c) der Schuldenstände und der Schuldenstandsentwicklung,
d) der Haftungsstände und der Entwicklung der Haftungsstände des Bundes, der Länder und der Gemeinden und
e) der makroökonomischen Entwicklung und Prognosen;
3. die jährliche Erfassung und Darstellung der Personaldaten des Bundes, der Länder und landesweise der Gemeinden;
4. die mittelfristige fiskalische Entwicklung und die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, einschließlich Strategien zur Begrenzung und Bewältigung von haushaltspolitischen Risiken insbesondere durch wechselseitige Information und Beratung darüber;
5. die Empfehlung von gegensteuernden Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Fiskalregeln abzeichnet und
6. die Festlegung jener Maßnahmen, die der Umsetzung von Vorgaben von Organen der Europäischen Union zur Umsetzung der Wirtschafts- und Währungsunion dienen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
Artikel 12
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicherzustellen und einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtlichen Regelungen festzulegen. Bund, Länder und Gemeinden haben darüber an das Österreichische Koordinationskomitee zu berichten, die Gemeinden im Wege des Landeskoordinationskomitees. Zur Erläuterung der Haushaltsplanung legen der Bund, die Länder und die Gemeinden dazu landesweise im Wege der Länder Daten bzw. Grobplanungen vor. Die vorzulegenden Variablen und ihre Übermittlungsform sowie die jeweiligen Berichtstermine werden durch einen Beschluss des Österreichischen Koordinationskomitees festgelegt. Bund und Länder legen die Verpflichtung zur mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung für ihren Zuständigkeitsbereich, die Länder somit auch für die Gemeinden, rechtlich verbindlich fest.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden bei der Erstellung ihrer jährlichen Voranschläge und den mittelfristigen Planungen den Zusammenhang zwischen dem Voranschlag und dem nach ESVG 2010 jeweils zu verantwortenden Bereich mittels einer Überleitungstabelle dokumentieren, deren Form durch einen Beschluss des Österreichischen Koordinationskomitees festgelegt wird. Sie haben bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge die vereinbarten Fiskalregeln einzuhalten. Abweichungen von der festgelegten mittelfristigen Planung sind zu erläutern.
Artikel 13
Informationssystem
(1) Das Österreichische Koordinationskomitee legt fest, welche Informationen und Daten zur Umsetzung der unionsrechtlichen Fiskalregeln und zur Umsetzung dieser Vereinbarung – auch ergänzend zu den in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten Informationen und Daten – zu übermitteln sind und kann dabei auch die konkreten Inhalte, die Termine, das Format und die Übertragungswege regeln.
(2) Das Informationssystem umfasst auch die Meldung von neu geschaffenen Einheiten gemäß ESVG 2010 an die Bundesanstalt Statistik Österreich. Die Bundesanstalt Statistik Österreich prüft, ob bestehende und neue Einheiten dem Sektor Staat zuzurechnen sind und daher für die Berechnung von Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung zu berücksichtigen sind. Bund, Länder und Gemeinden unterstützen – sofern erforderlich – die Bundesanstalt Statistik Österreich dabei.
(3) Informationen und Berichte sind nach Maßgabe der Festlegungen gemäß Abs. 1 grundsätzlich in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu übermitteln.
Artikel 14
Haushaltsbeschlüsse von Bund, Ländern und Gemeinden
(1) Die Haushaltsbeschlüsse des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind in rechtlich verbindlicher Form zu fassen und öffentlich kundzumachen. Bund, Länder und Gemeinden haben ihren jeweiligen beschlossenen Voranschlag und beschlossenen Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen innerhalb von zehn Werktagen nach der Beschlussfassung in einer Form auf der jeweiligen Website der Gebietskörperschaft zu veröffentlichen, die eine einfache weitere Verwendung ermöglicht (downloadbar und auch in einem elektronisch auslesbar einheitlichen, vom Österreichischen Koordinationskomitee festgelegten Format) und dort für zumindest zehn Jahre verfügbar zu halten.
(2) Der Bund, die Länder und Gemeinden haben in rechtlich verbindlicher Form jedenfalls eine mehrjährige Finanzplanung mit festgelegten Haftungsobergrenzen zu beschließen und in der vom Österreichischen Koordinationskomitee beschlossenen Form diesem zu übermitteln.
(3) Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind alle nach ESVG 2010 staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen die für die Haushaltsführung und -koordination von Bedeutung sind, zu identifizieren, darzustellen und im Sinne des Abs. 1 zu veröffentlichen.
Artikel 15
Transparenz
(1) Beschlüsse und Berichte auf Basis dieser Vereinbarung sind vom Bundesminister für Finanzen den Vertragspartnern und der Öffentlichkeit durch Publikation auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zugänglich zu machen. Das sind insbesondere die Berichte der Bundesanstalt Statistik Österreich, die Beschlüsse des Österreichischen Koordinationskomitees und die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen rechtlichen Regelungen.
(2) Beschlüsse der Landeskoordinationskomitees sind auf der Website des jeweiligen Landes zu veröffentlichen.
(3) Bund, Länder und Gemeinden werden die Transparenz ihrer Voranschläge und Rechnungsabschlüsse durch Beigabe einer Überleitungstabelle gemäß Art. 12 Abs. 2 sicherstellen.
Artikel 16
Ermittlung der Haushaltsergebnisse
(1) Die Ermittlung der Haushaltssalden gemäß dieser Vereinbarung, der Primärausgaben, der Schuldenstände, der Haftungsstände und allfälliger sonstiger Eventualverbindlichkeiten erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich wird mit dem Bund, den Ländern und hinsichtlich der Gemeindeergebnisse auf Landesebene auch mit der Gemeindeaufsicht Kontakt aufnehmen, um nach formeller und inhaltlicher Prüfung der eingelangten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich gemeinsam bis dahin vorliegende offene Fragen zu klären.
(3) Die Vertragspartner bzw. die Gemeindeaufsicht jedes Landes können eine Stellungnahme zu den offenen Fragen gemäß Abs. 2 abgeben. Bestehen zwischen den Vertragspartnern bzw. Gemeindeaufsicht und der Bundesanstalt Statistik Österreich unterschiedliche Ansichten zu den offenen Fragen, sind diese gemeinsam abzuklären.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstattet darüber jährlich einen Bericht an das Österreichische Koordinationskomitee. Die Frist dafür wird vom Österreichischen Koordinationskomitee festgelegt.
(5) Sollte eine einvernehmliche Abstimmung bis zum Zeitpunkt der Notifikation nicht möglich sein, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die offenen Fragen dezidiert mit den Argumenten der Vertragspartner bzw. der Gemeindeaufsicht im Bericht gemäß Abs. 4 anzuführen und zu begründen, warum sie gegenteiliger Ansicht ist.
(6) Sollte die Bundesanstalt Statistik Österreich neue ESVG-Regeln oder neue Interpretationsregeln zum ESVG 2010 angewendet haben, die das Ergebnis beeinflussen, ist dies jedenfalls im Bericht anzuführen.
(7) Die Feststellung von Abweichungen zwischen dem zulässigen und tatsächlichen Haushaltsziel basiert auf der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für das jeweils vorangegangene Jahr. Nachträgliche Änderungen der Haushaltsergebnisse werden für die Aufteilung von finanziellen Sanktionen (Art. 17) nicht berücksichtigt.
(8) Für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß Abs. 1 werden die Auslegungsregeln des ESVG 2010 zugrunde gelegt. Die jeweiligen Kennziffern sind als nominelle Werte und als Quote in Prozent des BIP auszuweisen.
(9) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Bundesanstalt Statistik Österreich sind durch den Bundesminister für Finanzen abzuschließen.
Tragung finanzieller Sanktionen
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, die vom Rat der Europäischen Union aufgrund der Verletzung der unionsrechtlichen Fiskalregeln verhängt werden, im Verhältnis der Verursachung zu tragen.
(2) Das Verhältnis der Verursachung wird aus dem Verhältnis der Verfehlung der Haushaltsziele auf Basis der Summe der Ergebnisse jener Jahre ermittelt, die für die unionsrechtliche Sanktion herangezogen werden. Abweichungen vorhergehender Jahre bleiben somit außer Betracht.
(3) Die Anteile des Bundes, der Länder und der Gemeinden eines Landes an einer finanziellen Sanktion werden wie folgt ermittelt:
1. Die Untererfüllung der Haushaltsziele durch ein Land oder durch die Gemeinden eines Landes wird durch eine allfällige Übererfüllung durch die Gemeinden des Landes bzw. durch dieses Land wechselseitig ausgeglichen.
2. Aus den Über- und Untererfüllungen aller Länder und Gemeinden wird eine Summe gebildet.
3. Wenn nur der Bund oder nur die Summe der Länder und Gemeinden eine Untererfüllung ausweist, wird die Sanktion nur vom Bund bzw. nur von den Ländern und Gemeinden getragen. Wenn sowohl Bund als auch die Summe der Länder und Gemeinden eine Untererfüllung ausweisen, wird die Sanktion im Verhältnis der beiden Werte aufgeteilt.
4. Ein gemäß Z 3 ermittelter Anteil der Länder und Gemeinden an der Sanktion wird auf diejenigen Länder und Gemeinden aufgeteilt, die unter Berücksichtigung eines allfälligen Ausgleichs gemäß Z 1 eine Untererfüllung ausweisen, und zwar im Verhältnis dieser Untererfüllungen.
(4) Insoweit Länder oder Gemeinden die Sanktion zu tragen haben, werden diese Beträge nach Beratung im Österreichischen Koordinationskomitee
1. von den Ländern einschließlich Wien aufgrund einer Zahlungsaufforderung des Bundes an den Bund überwiesen bzw.
2. bei den Gemeinden durch eine Kürzung der landesweisen Ertragsanteile durch Aufrechnung mit den Ertragsanteilsvorschüssen
vom Bund hereingebracht. Die in der Zahlungsaufforderung vom Bund den Ländern gesetzte Frist beträgt mindestens sechs Monate; insoweit ein Land dieser Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht nachkommt, werden diese Beträge vom Bund durch Aufrechnung mit den Ertragsanteilsvorschüssen hereingebracht. Die Aufrechnung mit den Ertragsanteilsvorschüssen bei den Gemeinden erfolgt frühestens nach sechs Monaten nach Einlangen der Zahlungsaufforderung an den Bund. Das Österreichische Koordinationskomitee kann nähere Regelungen über das Verfahren, den Zahlungsvorgang und die Zahlungsbedingungen (Termine, Ratenzahlungen) treffen.
Artikel 18
Prinzipien bei Verstößen gegen diese Vereinbarung
(1) Bei Überschreitung des vereinbarten Haushaltsziels ist von der betreffenden Gebietskörperschaft, im Falle der Gemeinden vom Land, innerhalb von zwölf Wochen nach Vorlage des Berichts durch die Bundesanstalt Statistik Österreich eine detaillierte Begründung zu erstellen, die darlegt, weshalb das vereinbarte Haushaltsziel nicht eingehalten wurde bzw. nicht eingehalten werden konnte. Dabei sind die Umstände, die außerhalb des Ingerenzbereichs der betreffenden Gebietskörperschaft gelegen sind, gesondert zu erläutern und ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Korrektur der Abweichung vom zulässigen Haushaltsziel gesetzt werden.
(2) Dieser Bericht ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nach Fertigstellung an folgende Institutionen zu übermitteln:
a) an das Österreichische Koordinationskomitee,
b) an den Österreichischen Fiskalrat und
c) bei Überschreitungen durch den Bund an den Nationalrat.
Übergangsbestimmung
Art. 17 und Art. 18 sind erstmals auf das Jahr 2026 anzuwenden, wobei jedoch bei später verhängten Sanktionen eine gesamtstaatliche Über- und Unterfüllung des Haushaltszieles für das Jahr 2025 von ‑4,5% des BIP bei der Ermittlung der Verhältnisse gemäß Art. 17 Abs. 2 zu Gunsten bzw. zu Lasten des Bundes einbezogen wird, wenn das Ergebnis des Jahres 2025 für die unionsrechtliche Sanktion noch herangezogen wird.
Artikel 20
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und dem Bundeskanzler die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Die vorgesehenen Berichtspflichten sind mit dem jeweils auf das Inkrafttreten folgenden Termin wahrzunehmen.
(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. März 2026 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragspartner rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragspartner mit Rückwirkung mit 1. Jänner 2024 sind möglich.
(3) Der Bundeskanzler wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.
Artikel 22
Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach einem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung Gültigkeit.
(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt.
(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch eine Kündigung der vorliegenden Vereinbarung berührt.
(5) Die Vertragspartner verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
(6) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft,
1. sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBI. I Nr. 35/1999, wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt;
2. wenn das Finanzausgleichsgesetz oder die Gesundheitsfinanzierung (Art. 15a B-VG-Vereinbarung) oder die Pflegefinanzierung (Pflegefondsgesetz) oder die 24-Stunden-Pflege (Art. 15a B-VG-Vereinbarung) ohne von Ländern und Gemeinden akzeptierte Nachfolgelösung ausläuft oder zum finanziellen Nachteil der Länder oder Gemeinden ohne deren Akzeptanz verändert wird.
Akzeptanz im Sinne der Z 2 liegt nicht vor, wenn ein Vertragspartner in einem dem Konsultationsmechanismus analogen Verfahren Einspruch erhebt. Zur Vermeidung eines Auslaufens des Finanzausgleichsgesetzes wird der Bund im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz ein Finanzausgleichsprovisorium einrichten, wonach bei nicht rechtzeitiger Herstellung der Akzeptanz das bisherige Finanzausgleichsgesetz bis zu einer solchen Lösung provisorisch weiter angewandt wird.
Verhandlungspflicht
(1) Treten Entwicklungen ein, die von der ursprünglichen Haushaltsplanung deutlich abweichen, insbesondere bei Entfall von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes oder gesetzlicher Änderungen (Steuerreformen), bei Verschiebungen und Entflechtungen von Kompetenzen und Zuständigkeiten zwischen den Gebietskörperschaften, bei einer deutlich schlechteren Wirtschaftsentwicklung, bei Eintritt eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinflusst oder bei Änderungen der ESVG-Interpretation durch Eurostat, haben Bund, Länder und Gemeinden über Verlangen eines Vertragspartners Verhandlungen über die Reduktion oder Erhöhung der Haushaltsziele zu führen.
(2) Die Verhandlungspflicht besteht, wenn ein Vertragspartner dies verlangt, gleichermaßen für eine Anpassung des Nettoausgabenpfads vom 8. Juli 2025 (Art. 4 Abs. 4) und für den Fall, dass sich Österreich ab dem Jahr 2030 in einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit befindet oder ein solches Verfahren eingeleitet wird oder wenn während eines solchen Verfahrens ein neuer Nettoausgabenpfad vom Rat der Europäischen Union festgesetzt wird.
1. Die Anpassung der Haushaltsziele kann für Jahre erfolgen, in denen die Mindereinnahmen der Länder und Gemeinden aufgrund von abgabenrechtlichen Maßnahmen des Bundes 0,3% des BIP überschreiten.
2. Für die Ermittlung der Mindereinnahmen werden alle Mehr- und Mindereinnahmen bei den Ertragsanteilen und aufkommensabhängigen Transfers aufgrund von abgabenrechtlichen Maßnahmen des Bundes und alle Mehr- und Mindereinnahmen aus bundesgesetzlichen Änderungen von Transfers des Bundes in einem Jahr berücksichtigt.
3. Die Anpassung der Haushaltsziele kann höchstens im Umfang der Mindereinnahmen der einzelnen Länder bzw. länderweise der Gemeinden in den jeweiligen Jahren erfolgen.
Wenn kein Beschluss über die Anpassung der Haushaltsziele zustande kommt, dann erhöhen sich die Haushaltsziele der Länder und Gemeinden im Umfang von 80% ihrer Mindereinnahmen.
Artikel 24
Außerkrafttreten des ÖStP 2012
Der Österreichische Stabilitätspakt 2012 tritt für die Vertragspartner dieser Vereinbarung jeweils rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.