Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Der Österreichische Stabilitätspakt (ÖStP) setzt die unionsrechtlichen Regeln über die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten um und regelt die innerstaatliche Haushaltskoordinierung für die Sektoren Bund, Länder und Gemeinden. Hintergrund für den ÖStP ist die Verpflichtung Österreichs, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Durch den Österreichischen Stabilitätspakt 2025 (ÖStP 2025) werden die reformierten EU‑Fiskalregeln verbindlich national umgesetzt.
Der ÖStP 2025 soll rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten und das neue Fiskalregelwerk der Europäischen Union (EU) innerstaatlich umsetzen. Dieses sieht vor, dass EU‑Mitgliedstaaten mit einem Maastricht Defizit von über 3% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bzw. einem öffentlichen Schuldenstand von über 60% des BIP einen länderspezifischen Nettoausgabenpfad befolgen müssen. Dieser Pfad, der letztlich vom Rat der EU festgesetzt wird, stellt das notwendige Konsolidierungs- bzw. Anpassungserfordernis dar, mit dem sich die Schuldenquote auch in den Jahren nach der Anpassung ohne neue Maßnahmen mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit rückläufig entwickelt. Grundsätzlich erfolgt diese Anpassung über einen Zeitraum von vier Jahren – verpflichtet sich ein Mitgliedstaat zu einem Reform- und Investitionspaket, kann die Konsolidierung aber auch über einen Zeitraum von sieben Jahren erfolgen.
Das System der europäischen Fiskalregeln ist für die subnationale Ebene auf Grund der Komplexität und dem Umstand, dass manche Daten auf dieser Ebene nicht existent sind, wenig steuerungsrelevant. Die Vertragspartner haben sich deshalb dazu entschlossen, für das Herunterbrechen auf die subnationale Ebene eine Form zu verwenden, die für den Gesamtstaat in Summe eine Einhaltung des Regelwerks der EU vorsieht, aber eine höhere Praxistauglichkeit aufweist.
Die Operationalisierung des unionsrechtlichen Regelwerks erfolgt auf subnationaler Ebene mittels Umrechnung des vom Rat festgesetzten Nettoausgabenpfades in Maastricht-Salden bzw. in strukturelle Saldogrößen. Daraus ergeben sich die jeweiligen Stabilitätsbeiträge und damit ein Stabilitätspfad für Bund, Länder und Gemeinden. Hintergrund ist der Umstand, dass sich diese Kennziffern im Rahmen der bisherigen Stabilitätspaktregelungen bewährt haben, weil eine Überleitung aus den Gebarungsdaten vergleichsweise einfacher möglich ist, die Akteure dieses Instrument bereits aus der Vergangenheit kennen und die Kennzahlen bereits zum Zeitpunkt der Budgetierung feststehen. Damit kann die Steuerungsrelevanz erhöht werden.
Die Ermittlung des Stabilitätspfades unterteilt sich in verschiedene Phasen.
In der ersten Phase bis inkl. dem Jahr 2029 steht die Implementierung des vom Rat der EU festgesetzten nationalen Nettoausgabenpfades im Mittelpunkt, der einerseits im österreichischen Fiskalstrukturplan für die Jahre 2025 bis 2029 für den Gesamtstaat verankert ist und ident mit dem korrigierenden Nettoausgabenpfad im Zuge des EU-Defizitverfahrens gegen Österreich am 8. Juli 2025 festgesetzt wurde. Für den Bundessektor inklusive Sozialversicherung einerseits und den Landessektor inklusive Wien andererseits werden dabei Eckwerte in Prozent des BIP vorgegeben; den Gemeinden wird ein fixer Wert von 20% des Länderanteils eingeräumt.
Die zweite Phase ab dem Jahr 2030 umfasst – je nachdem, ob durch den Rat der EU ein Nettoausgabenpfad festgesetzt wird (Art 6) oder nicht (Art 7) – zwei Szenarien für einen Stabilitätspfad:
- Sofern ein Nettoausgabenpfad vom Rat der EU für den Gesamtstaat festgelegt wird, bildet dieser Pfad die Basis für die Ermittlung der zulässigen Haushaltssalden. Der sich aus dem Nettoausgabenpfad ableitende strukturelle Saldo wird um einen Sicherheitspuffer verringert und das Ergebnis zwischen dem Bundessektor inkl. Sozialversicherung (SV) und den Ländern im Verhältnis Bund + SV: 76% und Länder 24% aufgeteilt, wobei der Anteil der Länder in ein Maastricht-Defizit umgerechnet wird. Die Länder räumen den Gemeinden landesweise wiederum einen 20-prozentigen Anteil am Maastricht-Defizit der Länder ein;
- Sofern kein Nettoausgabenpfad vom Rat der EU für den Gesamtstaat festgelegt wird, d.h. dass Österreich beide Maastricht-Kriterien (Defizit unter 3% und Schuldenstand unter 60% des BIP) einhält, orientiert sich gem. Art. 7 die mittelfristige Haushaltsführung der Vertragspartner an den unmittelbar anwendbaren Maastricht-Kriterien.
Der ÖStP 2025 bindet die Organe der Bundesgesetzgebung und erfordert daher eine Genehmigung des Nationalrates (Art. 15a Abs. 1 B‑VG). In den Ländern kann die Genehmigung der Vereinbarung gemäß Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, in den Landtagen mit einfacher Mehrheit erfolgen (Art. 2 Abs. 1 Z 3 leg.cit.). Die Vereinbarung wird sodann rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft treten.
Kompetenz:
Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Abschluss dieser Vereinbarung bildet das Bundesverfassungsgesetz über die Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998 („Ermächtigungs-BVG“). Dieses Bundesverfassungsgesetz ermächtigt Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Städtebund und den Österreichischen Gemeindebund, miteinander Vereinbarungen u.a. über einen Stabilitätspakt abzuschließen. Auf diese Vereinbarung sind gemäß Art. 2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit bestimmten Abweichungen anzuwenden.
Dem Inhalt nach bindet die Vereinbarung auch Organe der Bundesgesetzgebung und bedarf daher gemäß Art. 15a Abs. 1 B‑VG der Genehmigung des Nationalrates.
Bei vereinbarungsgemäßer Umsetzung werden den Vertragspartnern durch den ÖStP 2025 keine signifikanten Kosten verursacht. Nur für den Fall, dass von der EU eine Sanktion verhängt wird, treten die in der Vereinbarung näher geregelten Kostenfolgen ein.
Generell wird die Vereinbarung jedoch durch die geregelten Stabilitätsverpflichtungen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dauerhaft stabiler und gesunder öffentlicher Finanzen der österreichischen öffentlichen Haushalte und damit zur Kosteneinsparung leisten.
Verhältnis zu unionsrechtlichen Vorschriften:
Mit dem ÖStP 2025 werden folgende unionsrechtliche Vorschriften umgesetzt:
- Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates – diese Verordnung bildet die präventive Komponente;
- Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 des Rates vom 27. Juni 2005, die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 und die Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 – diese Verordnung bildet die korrektive Komponente;
- Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet;
- Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024;
- Verordnung (EU) Nr. 473/2013 vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet und
- Verordnung (EU) Nr. 472/2013 vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind.
Der ÖStP 2025 ist nicht die alleinige nationale Rechtsnorm, mit der die obigen Bestimmungen umgesetzt werden, da diese teilweise auch über den Rahmen des Österreichischen Stabilitätspaktes hinausgehen und etwa im Bundeshaushaltsgesetz oder im Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 ihren Niederschlag finden. Darüber hinaus tangieren die unionsrechtlichen Bestimmungen auch makroökonomische Fragestellungen, die über den sektoralen Rahmen der Fiskalregeln (Sektor Staat) hinaus gehen und die andere Sektoren der Volkswirtschaft betreffen.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Koordination zur Nachhaltigkeit der Haushaltsführung):
Die Vertragspartner bekennen sich zu einer stabilitätsorientierten Haushaltsführung und achten auf die gemeinsame Budgetverantwortung aller Gebietskörperschaften im Sinne des Art. 13 Abs. 2 B‑VG. Sie bekennen sich dazu, eine nachhaltige Budget- und Finanzpolitik zu verfolgen. Mit dem ÖStP 2025 wird auch die nachhaltige Einhaltung der Stabilitätskriterien des Unionsrechts sichergestellt.
Bund, Länder und Gemeinden stellen gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin auf Basis der Art. 121, 126 und 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere im Hinblick auf die geltenden Regeln des Sekundärrechts sicher.
Zu Artikel 2 (System mehrfacher Fiskalregeln):
In Art. 2 werden die Regelungen des Systems mehrfacher Fiskalregeln taxativ aufgezählt. Ziel dieses Konzepts ist es, eine klare und transparente Einschätzung über die Staatsfinanzen zu gewinnen.
Die Operationalisierung des unionsrechtlichen Regelwerks erfolgt auf subnationaler Ebene mittels Umrechnung des vom Rat der EU festgesetzten Nettoausgabenpfades in Maastricht-Salden bzw. strukturelle Saldogrößen. Hintergrund ist der Umstand, dass diese Kennziffern sich im Rahmen der bisherigen Stabilitätspaktregelungen bewährt haben, weil eine Überleitung aus den Gebarungsdaten vergleichsweise einfacher möglich ist und die Akteure dieses Instrument bereits aus der Vergangenheit kennen.
Den Vertragspartnern ist es ein Anliegen, ein möglichst verwaltungsökonomisches Steuerungsinstrument heranzuziehen, das mit dem unionsrechtlichen Regelwerk kompatibel ist.
Die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Ausgabenregel bzw. den Nettoausgabenpfad werden durch den ÖStP 2025 umgesetzt, die für eine Einhaltung maßgeblichen Parameter jedoch insbesondere auf Grund folgender methodischer Punkte für die innerstaatliche Anwendung modifiziert:
- Insbesondere auf subnationaler Ebene stellt die Ausgabenregel in der unionsrechtlichen Ausprägung keine steuerungsrelevante Größe dar.
- Die Ausgabenregel und der Nettoausgabenpfad beinhalten eine Fülle von auf subnationaler Ebene nicht beobachtbarer Größen: Die aktuelle Schuldentragfähigkeitsanalyse stellt auf eine nationalstaatliche Ebene ab, eine analoge Anwendung dieser Systematik auf Länder und Gemeindeebene wäre mit einem hohen Aufwand verbunden.
Die Ausgestaltung und nähere Definition der Fiskalregeln erfolgen in den jeweiligen Bestimmungen bzw. den einvernehmlich zu vereinbarenden Richtlinien (siehe Art. 3).
Zu Artikel 3 (Richtlinien zur Berechnung der Fiskalregeln und Definition von Begriffen):
Das Österreichische Koordinationskomitee (ÖKK) beschließt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung der Fiskalregeln Österreichs. Die Definitionen basieren insbesondere auf der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
Das Abstellen auf die Sektorabgrenzungen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) bedingt, dass hier sämtliche Einheiten des Sektors Staat zu berücksichtigen sind; dies umfasst nun auch Kammereinheiten, welche bis zum ÖStP 2012 herausgerechnet wurden und nunmehr den Bundes- und den Landessektor betreffen, d.h. Bundeskammern werden dem Bundessektor und Landeskammern dem Landessektor zugerechnet.
Vorbemerkung zu den Artikeln 4 bis 7:
Die Ermittlung des Stabilitätspfades sieht verschiedene Phasen vor:
Die erste Phase (Art. 4) umfasst die Jahre bis 2029 und bricht die gesamtstaatlichen Eckwerte, die sich aus dem nationalen mittelfristigen Fiskalplan für Österreich bzw. aus dem korrigierenden Nettoausgabenpfad im Zuge des EU-Defizitverfahrens vom 8. Juli 2025 ergeben, auf Bund, Länder und Gemeinden herunter. Der Bund, die Länder und die Gemeinden landesweise verpflichten sich zur Umsetzung des Nettoausgabenpfads für den Gesamtstaat und werden dafür in den Jahren 2026 bis 2029 die entsprechenden Werte für den Maastricht-Saldo nicht unterschreiten (in % des BIP).
Die zweite Phase umfasst ab 2030 zwei Szenarien, welche sich durch die Existenz eines Nettoausgabenpfades oder dem Fehlen desselbigen unterscheiden.
In dieser zweiten Phase ab 2030 wird die Definition der ÖStP-Zielgrößen auf Basis eines strukturellen Saldos an den für die zukünftigen Jahren geltenden Nettoausgabenpfad gekoppelt, ohne diesen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Österreichischen Stabilitätspaktes nummerisch zu kennen. Mit dieser Regelung wird aber die Mechanik festgelegt, nach der diese Übersetzung zu erfolgen hat:
– Art. 5 gibt für Bund, Länder und Gemeinden landesweise einen Haushaltssaldo auf Basis eines vom Rat der Europäischen Union festgesetzten Nettoausgabenpfades vor.
– Art. 7 umfasst hingegen jene Jahre, für die vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wird, weil Österreich die Kriterien sowohl für das Maastricht-Defizit (3% des BIP) als auch für den Maastricht-Schuldenstand (60% des BIP) einhält.
Zu Artikel 4 (Stabilitätspfad für die Jahre bis 2029):
Art. 4 Abs. 1 hält fest, dass sich Bund, Länder und Gemeinden verpflichten, den vom Rat der EU am 8. Juli 2025 festgelegten Nettoausgabenpfad einzuhalten. Dafür werden innerstaatlich Defizitobergrenzen in Prozent des BIP festgelegt. Die Werte definieren für jedes Jahr den maximalen Umfang der Saldenwerte, die der Bundessektor inklusive SV und der Landessektor inklusive Wien (und in weiterer Folge auch die übrigen Gemeinden, siehe dazu Abs. 3) nicht unterschreiten dürfen.
Abs. 2 nimmt die Verteilung des in Abs. 1 für die Länder in Summe festgelegten Defizitanteils auf die einzelnen Länder vor; maßgeblicher Indikator ist dabei die Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024). Den Gemeinden landesweise wird gemäß Abs. 3 ein fixer Anteil von 20% des jeweiligen Landesanteils zugewiesen.
Ändert sich der Nettoausgabenpfad für Österreich und leiten sich daraus neue Maastricht-Saldenziele für Bund inklusive SV einerseits und Länder und Gemeinden andererseits ab, sind Beratungen im ÖKK zu führen und die Differenzen beim gesamtstaatlichen Saldo vom ÖKK auf den Bund, die einzelnen Länder und Gemeinden landesweise aufzuteilen.
Für jene Jahre, für die das ÖKK keine derartige Aufteilung beschließt, verringern sich die Saldogrößen beim Bund um 80% der Differenz und bei den Ländern in Summe um 20% der Differenz.
Wenn allerdings die Neufestsetzung des Nettoausgabenpfads ausschließlich von den Ländern und Gemeinden zu verantworten ist, dann werden für Jahre, für die das ÖKK keine Aufteilung beschließt, die Anteile nicht im Verhältnis von 80% zu 20%, sondern im Verhältnis der Salden gemäß Abs. 1 für das jeweilige Jahr gebildet (also z.B. im Jahr 2029 im Verhältnis von 2,13 : 0,67, somit im Verhältnis von 76,1% : 23,9%.
Die Differenzen zu den bisherigen Salden für Länder und Gemeinden landesweise ergeben sich bei diesem Automatismus auf Basis der Volkszahl.
Die genannte ausschließliche Verantwortung von Ländern und Gemeinden ergibt sich aus den Zielerreichungen ab dem Jahr 2026: Mit dem ÖStP 2025 wird nämlich die Aufteilung der Stabilitätsbeiträge ab dem Jahr 2026 geregelt, vorangegangene Jahre sind unbeachtlich. Lt. der inneren Kohärenz des ÖStP 2025 bezieht sich die in Abs. 4 angesprochene „ausschließliche Verantwortung“ daher auf eine Nichterfüllung der Haushaltsziele nur von Ländern und Gemeinden ab den Jahren 2026, da der ÖStP 2025 eine in die Zukunft gerichtete Aufteilung der maximalen Defizitwerte zwischen dem Bund (inkl. SV) einerseits und Länder und Gemeinden andererseits vornimmt und keine nachträgliche formalisierte Defizitzuteilung und damit eine Aufteilung der Verantwortung für Verfehlungen von Vorjahren vornimmt.
Zu Artikel 5 (Stabilitätspfad auf Basis des Nettoausgabenpfades):
Ab dem Jahr 2030 bildet der strukturelle Saldo, der sich aus dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2024/1263 oder gemäß Art. 126 Abs. 7 oder Abs. 9 AEUV festgelegten Nettoausgabenpfad für den Gesamtstaat ergibt, die Basis für die Ermittlung der zulässigen Haushaltssalden. Dieser strukturelle Saldo wird im Verhältnis 76:24 zwischen dem Bund (inkl. SV) einerseits und den Ländern und den Gemeinden andererseits geteilt. Die zulässigen Haushaltssalden werden für den Bund als struktureller Saldo und für die Länder und Gemeinden als Maastricht-Salden festgelegt. Für den für diese Umrechnung von einem strukturellen Saldo in ein Maastricht-Saldo verwendeten Konjunktureffekt erfolgt keine gesonderte Prognose; der Konjunktureffekt ergibt sich vielmehr im Zuge der üblichen Planungen des Bundesministeriums für Finanzen im Jahresablauf, also insbesondere aus der Konjunkturprognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) und den Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) der Bundesanstalt Statistik Österreich (STAT).
Zu Artikel 6 (Einmalmaßnahmen):
Einmalmaßnahmen werden innerstaatlich nur insoweit bei der Ermittlung des strukturellen Defizits bzw. in Form einer Bereinigung der als Maastricht-Salden vereinbarten Haushaltsziele berücksichtigt, als sie von der EU bei der Ermittlung des Nettoausgabenpfads berücksichtigt werden.
Zu Artikel 7 (Stabilitätspfad ohne Nettoausgabenpfad):
Wenn Österreich das unionsrechtliche Regelwerk vollinhaltlich erfüllt – dies ist der Fall, wenn der gesamtstaatliche Maastricht-Saldo unter 3% des BIP und der öffentliche Schuldenstand dauerhaft unter 60% des BIP liegen – und daher vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wird, koordiniert das ÖKK, wie das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und nachhaltig geordnete Haushalte im Einklang mit den in Art. 126 Abs. 2 AEUV festgesetzten Referenzwerten dauerhaft erreicht werden.
Zu den Artikeln 8 (Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel der Europäischen Union) und Artikel 9 (Anwendung der nationalen Ausweichklauseln der Europäischen Union):
Die Art. 8 und 9 gestatten Abweichungen von dem vom Rat der EU vorgegebenen Nettoausgabenpfad. Während Art. 8 die Anwendung der Allgemeinen Ausweichklausel der Europäischen Union regelt, normiert Art. 9 die Nationale Ausweichklausel:
Im Falle der Aktivierung der Allgemeinen Ausweichklausel gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 durch den Rat der EU gilt diese gemäß Art. 8 sinngemäß auch für die in dieser Vereinbarung festgelegten Regelungen.
Die Anwendung der Nationalen Ausweichklausel räumt dem betroffenen Mitgliedstaat höhere budgetäre Flexibilität ein, muss jedoch durch den Rat der EU gebilligt werden. Die Nationale Ausweichklausel ist ein Instrument im Stabilitäts- und Wachstumspakt der EU, das Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen erlaubt, von ihren festgelegten Nettoausgabenpfaden abzuweichen. Sie greift bei außergewöhnlichen Umständen, die außerhalb der Kontrolle des betroffenen Mitgliedstaats liegen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben.
Art. 9 erster Satz enthält die maßgebliche Regelung der Anwendung der Nationalen Ausweichklausel: Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Art. 4 bzw. Art. 5 zulässigen Grenzen unterschritten werden. Art. 9 zweiter Satz rezitiert die Voraussetzungen des Unionsrechts für eine Inanspruchnahme der Nationalen Ausweichklausel, wonach Abweichungen vom Nettoausgabenpfad nur dann zulässig sind, wenn sie vom Rat der EU genehmigt wurden. Gemäß Art. 26 der Verordnung-EU 2024/1263 kann der Rat auf Ersuchen eines Mitgliedstaates und auf Empfehlung der Kommission eine nationale Ausweichklausel eine Empfehlung aktivieren. Der Rat legt für eine genehmigte Abweichung eine zeitliche Begrenzung fest, die analog auch für die Vertragspartner zur Anwendung kommt. Die gemäß Art. 4 und Art. 5 vorgesehenen Haushaltsziele verändern sich jeweils in dem Umfang und für die genehmigte zeitliche Periode, in dem der Bund (inkl. SV), die Länder und landesweise die Gemeinden von den vom Rat gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 gestatteten Abweichungen vom Nettoausgabenpfad betroffen sind.
Zu Artikel 10 (Haftungsobergrenzen):
Eine Regelung für verbindliche Haftungsobergrenzen, die für die Bundesebene gesetzlich und für die Länder und Gemeinden rechtlich verbindlich festzulegen sind, wurde bereits durch den Österreichischen Stabilitätspakt 2011 (ÖStP 2011) eingeführt. In Anpassung an die unionsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten) wurden mit dem ÖStP 2012 auch für alle Teilsektoren des Staates die relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können, darunter Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, einschließlich Angaben zu deren Umfang veröffentlicht. Die Vertragspartner werden die „sonstigen Eventualverbindlichkeiten“ (Abs. 7) jeweils in eigener Verantwortung ausweisen.
Eine innerstaatliche, verbindliche und einheitliche Regelung betreffend Haftungsobergrenzen wurde durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden, umgesetzt (BGBl. I Nr. 134/2017). Die Berichte von STAT über die Umsetzung dieser Art. 15a B‑VG-Vereinbarung umfassen auch die Kammereinheiten.
Zu Artikel 11 (Haushaltskoordinierung):
Art. 11 regelt die Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Gemeinden im Bereich der Haushaltsführung. Das ÖKK – bestehend aus Vertretern von Bund, Ländern und Gemeinden – nimmt dabei eine zentrale Rolle in der innerstaatlichen Koordinierung ein. Das ÖKK ist ein politisches (nicht rein technisches) Gremium, dessen Entscheidungen einvernehmlich erfolgen. Zur Vorbereitung der politischen ÖKK-Termine kann ein ÖKK auf Expertenebene mit Vertretern von Bund, Ländern und Gemeinden zusammentreten.
Die innerösterreichische Haushaltskoordinierung wurde bereits durch den ÖStP 2011 und ÖStP 2012 verstärkt und Verbesserungen der inhaltlichen Haushaltskoordinierung und der mittelfristigen Ausrichtung der Haushaltsführung vorgenommen und wird mit dem ÖStP 2025 weiterentwickelt, indem das ÖKK erstmals mindestens zweimal jährlich zu tagen hat – und zwar jeweils vor der Meldung der österreichischen Haushaltsdaten an die EU-Kommission.
Entsprechend dem System der mehrfachen Fiskalregeln des ÖStP 2025 sind insbesondere die Koordinierung sowie die gegenseitige Information und Beschlussfassung im Zusammenhang mit den vereinbarten Fiskalregeln Gegenstand der Haushaltskoordinierung im ÖKK. Dazu gehören insb. auch die Beratung und Information der Haushaltsentwicklung und der Haushaltsergebnisse, vor allem auch mit dem Ziel fundierter gesamtstaatlicher Prognosen.
Diese Aufgaben sind auch Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-Koordinationskomitees. Der Bundesminister für Finanzen ist über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
Es handelt sich bei den Bestimmungen über die Haushaltskoordinierung auch um eine verallgemeinerte Übernahme der in Art. 9 der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024, vorgesehenen Regelungen (siehe dazu auch Erläuterungen zu Art. 12).
Zu Artikel 12 (Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung):
Art. 12 dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1265 (Fiskalrahmen-Richtlinie): Nach Art. 9 der Fiskalrahmen-Richtlinie hat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union einen glaubwürdigen, mittelfristigen Haushaltsrahmen festzulegen, welcher einen Finanzplanungshorizont von mindestens drei Jahren vorsieht, um sicherzustellen, dass die nationale Finanzplanung einer mehrjährigen Planungsperspektive folgt. Nach Art. 5 der Fiskalrahmen-Richtlinie hat jeder Mitgliedstaat über numerische Haushaltsregeln zu verfügen, die für ihn spezifisch sind und die wirksam zur Einhaltung ihrer jeweiligen aus dem AEUV im Bereich der Haushaltspolitik erwachsenden Verpflichtungen über einen Zeithorizont von mehreren Jahren durch den Staat als Ganzes beitragen. Diese Regeln haben neben der Einhaltung der Referenzwerte für das Defizit und den Schuldenstand auch einen mehrjährigen Finanzplanungshorizont einzuführen, der die mittelfristigen Haushaltsziele des Mitgliedstaates verfolgt.
Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicher zu stellen und einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtlichen Regelungen festzulegen. Zur Erläuterung der Haushaltsplanung legen der Bund, die Länder und die Gemeinden dazu landesweise im Wege der Länder Daten bzw. Grobplanungen vor. Die vorzulegenden Variablen und ihre Übermittlungsform sowie die jeweiligen Berichtstermine werden durch einen Beschluss des ÖKK festgelegt.
Bund und Länder legen die Verpflichtung zur mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung für ihren Zuständigkeitsbereich, die Länder somit auch für die Gemeinden, rechtlich verbindlich fest. Gemäß Art. 11 Abs. 2 ist die mittelfristige fiskalische Entwicklung und die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, einschließlich Strategien zur Begrenzung und Bewältigung von haushaltspolitischen Risiken regelmäßig Gegenstand der Beratungen des ÖKK.
Die vorzulegenden Variablen und ihre Übermittlungsform sowie die jeweiligen Berichtstermine werden sowohl zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben zur Datenerhebung als auch für sonstige Datenlieferungen im Rahmen dieser Vereinbarung durch einen Beschluss des ÖKK festgelegt.
Ein Beschluss des ÖKK ist auch über die Inhalte von Art. 9 Abs. 2 lit. c der Fiskalrahmen-Richtlinie zu fassen, wonach die „Erstellung einer Beschreibung der mittelfristig geplanten Maßnahmen, einschließlich Reformen und Investitionen, die Auswirkung auf die öffentlichen Finanzen und das nachhaltige und integrative Wachstum haben, aufgeschlüsselt nach Haupteinnahmen- und Hauptausgabenposten, wobei darzulegen ist, wie die Anpassung an die nationalen Haushaltsziele auf mittlere Sicht nach Art. 2 Abs. 2 lit. e gegenüber den Projektionen unter Annahme einer unveränderten Politik erreicht werden soll.“
Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge die vereinbarten Fiskalregeln einzuhalten; etwaige Abweichungen von der festgelegten mittelfristigen Planung sind zu erläutern.
Zu Artikel 13 (Informationssystem):
Art. 13 regelt die Zuständigkeit des ÖKK in Bezug auf die Informationsflüsse zwischen den Vertragspartnern. Das ÖKK entscheidet durch Beschlussfassung, welche Daten und Informationen von Bund, Ländern und Gemeinden bereitgestellt werden müssen, um die europarechtlichen Fiskalregeln (z. B. Stabilitäts- und Wachstumspakt) und die nationale Vereinbarung zur Haushaltskoordination umzusetzen. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Informationssystem ergeben sich aus
- der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates – diese Verordnung bildet die präventive Komponente,
- der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 des Rates vom 27. Juni 2005, die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 und die Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 – diese Verordnung bildet die korrektive Komponente,
- der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet,
- der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024,
- der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, sowie
- der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind.
Das ÖKK kann die Bereitstellung von Informationen und Daten zur Umsetzung der unionsrechtlichen Fiskalregeln und zur Umsetzung dieser Vereinbarung regeln, wobei diese Regelungen auch solche Informationen und Daten umfassen können, die in der Vereinbarung nicht ausdrücklich genannt sind. Mit dieser Kompetenz kann das ÖKK flexibel auf die Erfordernisse aus den unionsrechtlichen Fiskalregeln und den Zielen des ÖStP 2025, wie beispielsweise fundierter gesamtstaatlicher Prognosen, reagieren.
Alle Informationen und Berichte sind nach Maßgabe der Festlegungen im ÖKK in elektronischer, maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Dadurch wird sichergestellt, dass die Daten leicht auswertbar, verarbeitbar und vergleichbar sind. Die technischen Details der Übermittlung werden durch Beschluss des ÖKK festgelegt. Das ÖKK kann neben der Festlegung, welche Informationen und Daten zu übermitteln sind, auch weitere Details festlegen, insbesondere Inhalt, Fristen, Format und Übertragungswege.
Abs. 2 stellt wie bisher klar, dass das Informationssystem auch die Meldung neuer öffentlicher Einheiten umfasst, die nach ESVG 2010 zu erfassen sind. STAT überprüft, ob diese neuen Einheiten dem Sektor Staat zugeordnet werden. Bund, Länder und Gemeinden unterstützen STAT bei Bedarf aktiv.
Zu Artikel 14 (Haushaltsbeschlüsse von Bund, Ländern und Gemeinden):
Art. 14 ÖStP 2025 implementiert die Vorgaben der Fiskalrahmen-Richtlinie (insbesondere Art. 7 und 14) und ergänzende Regelungen wie die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015).
Die Art. 7 und 14 der Fiskalrahmen-Richtlinie normieren Pflichten für die EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf numerische Haushaltsregeln und die Transparenz öffentlicher Haushalte, um zu einer umfassenden Sicht auf wesentliche Indikatoren, wie öffentliches Defizit, Schulden und deren maßgeblichen Komponenten, beizutragen.
Art. 7 der Fiskalrahmen-Richtlinie fordert, dass jährliche Haushaltsgesetze länderspezifischen numerischen Regeln entsprechen. In Österreich geschieht dies über die Bestimmung des Art. 14 Abs. 2, wonach Bund, Länder und Gemeinden mehrjährige Finanzplanungen mit Haftungsobergrenzen in verbindlicher Form beschließen und dem ÖKK im Rahmen der gesamtstaatlichen Koordination übermitteln.
Art. 14 der Fiskalrahmen-Richtlinie verlangt eine Offenlegung von Einrichtungen und Fonds außerhalb regulärer Haushalte (Kernhaushalte). Art. 14 Abs. 3 ÖStP 2025 normiert inhaltlich wie bisher, dass derartige Einrichtungen und Fonds im jährlichen Haushaltsprozess zu identifizieren, darzustellen und zu veröffentlichen sind.
Das Format für die bereits bisher vorgesehene Veröffentlichung von Voranschlag und Rechnungsabschluss wird vom ÖKK festgelegt.
Zu Artikel 15 (Transparenz):
Art. 15 Abs. 1 verpflichtet den Bundesminister für Finanzen, alle auf Grundlage der Vereinbarung erstellten Beschlüsse und Berichte sowohl den Vertragspartnern (Bund, Länder und Gemeinden) als auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies erfolgt über die Website des Bundesministeriums für Finanzen.
Analog dazu sieht Abs. 2 eine Veröffentlichung der Beschlüsse der Landeskoordinationskomitees auf den Websites der einzelnen Länder vor. Mit Abs. 3 wird geregelt, dass Bund, Länder und Gemeinden durch die Beigabe einer Überleitungstabelle gemäß Art. 12 Abs. 2 sowohl in ihren Voranschlägen als auch in ihren Rechnungsabschlüssen für Transparenz sorgen. Diese Überleitungstabelle dient der nachvollziehbaren Darstellung, wie die haushaltsrechtlichen Daten in das System des ESVG 2010 überführt werden.
Zu Artikel 16 (Ermittlung der Haushaltsergebnisse):
Die Berechnung aller relevanten Haushaltskennzahlen (Haushaltssalden, Primärausgaben, Schulden, Haftungen und Eventualverbindlichkeiten) wird an STAT übertragen. Die notwendigen Vereinbarungen mit STAT werden vom Bundesminister für Finanzen abgeschlossen.
STAT prüft die von Bund, Ländern und Gemeinden übermittelten Daten und klärt offene Fragen im Austausch mit diesen. Die Vertragspartner sowie die Gemeindeaufsichtsbehörden der Länder können Stellungnahmen abgeben; unterschiedliche Auffassungen werden gemeinsam abgeklärt.
STAT erstellt jährlich einen Bericht an das ÖKK; die Frist für die Berichtslegung wird durch das ÖKK festgelegt.
Grundlage für die Feststellung von Abweichungen gegenüber Haushaltszielen sind die von STAT ermittelten Ergebnisse des Vorjahres; spätere Revisionen verändern die Beurteilung der Abweichungen von den vereinbarten Haushaltszielen nicht.
Die Berechnung erfolgt nach den ESVG-Auslegungsregeln, mit Ausweis der Kennzahlen sowohl nominal als auch in Prozent des BIP.
Zu Artikel 17 (Tragung finanzieller Sanktionen):
Art. 17 regelt das innerstaatliche Herunterbrechen einer allfälligen Sanktion, die von Organen der EU verhängt wurde. Gegenüber der EU ist der Bund stellvertretend für die Republik Österreich Adressat einer allfälligen Zahlungsaufforderung. Sollten auf EU-Ebene wegen einer Zielverfehlung der Republik Österreich finanzielle Sanktionen für den Gesamtstaat verhängt werden, werden diese Verfehlungen im Verhältnis der Verursachung innerstaatlich aufgeteilt.
Kernelement der Aufteilung einer allfälligen EU-Sanktion ist das Verursacherprinzip. Das Verhältnis der Verursachung wird anhand der Ergebnisse jener Jahre bemessen, die die EU für die Sanktion heranzieht. Für eine innerstaatliche Aufteilung sind frühere Abweichungen daher irrelevant, d.h. mit dem Abschluss einer Planperiode sind frühere Jahre nicht mehr sanktionsrelevant.
In einem ersten Schritt wird für den Bund, die Länder inkl. Wien und länderweise die Gemeinden ohne Wien jeweils die Summe der Unter- und Übererfüllungen in Prozent des BIP jener Jahre gebildet, die relevant für eine von Organen der EU verhängte Sanktion sind. In weiterer Folge kommt es zu Ausgleichsmechanismen zwischen Ländern und Gemeinden. Auswirkung der in Abs. 3 getroffenen Regelung ist, dass zuerst das jeweilige Land und seine Gemeinden und in weiterer Folge sämtliche Länder und Gemeinden gemeinsam eine Schicksalsgemeinschaft bilden. So können im Ergebnis Untererfüllungen mit den Übererfüllungen aller Länder und Gemeinden untereinander ausgeglichen werden.
Die Anteile des Bundes, der Länder und der Gemeinden eines Landes an einer finanziellen Sanktion werden wie folgt ermittelt:
- Hat nur der Bund untererfüllt, trägt er die finanzielle Sanktion allein.
- Haben nur Länder und Gemeinden in Summe untererfüllt, tragen Länder und Gemeinden die finanzielle Sanktion allein.
- Haben sowohl der Bund als auch die Summe von Ländern und Gemeinden untererfüllt, wird die finanzielle Sanktion im Verhältnis ihrer jeweiligen Untererfüllungen auf zwei Beträge aufgeteilt.
- Ein für die Länder und Gemeinden ermittelter Anteil an der Sanktion wird nur auf jene Länder und Gemeinden verteilt, die tatsächlich – unter Berücksichtigung der wechselseitigen Anrechnung von Unter- und Übererfüllungen zwischen Land und seinen Gemeinden – immer noch eine Untererfüllung aufweisen.
Abs. 4 regelt die technische Abwicklung der Zahlungen respektive die praktische Einhebung der Sanktionen, insoweit Länder oder Gemeinden die Sanktion zu tragen haben. Wesentliche Punkte sind dabei:
- Im Fall der Länder überweisen diese ihre Beträge nach einer Zahlungsaufforderung des Bundes direkt an den Bund, wobei die vom Bund festgesetzte Zahlungsfrist zumindest sechs Monate nach Einlangen der Zahlungsaufforderung des Bundes beträgt. Es kommt bei den Ländern inkl. Wien zu keiner Änderung bei den Ertragsanteilen, sondern wird lediglich der Zahlungsfluss geregelt: Wenn ein Land der Zahlungsaufforderung nicht rechtzeitig nachkommt, werden hilfsweise die zu leistenden Beträge vom Bund durch Aufrechnung mit den Ertragsanteilsvorschüssen des jeweiligen Landes einbehalten.
- Bei Gemeinden werden hingegen ihre Beträge nicht direkt eingehoben, sondern erfolgt deren Zahlungsabwicklung über eine Kürzung der landesweisen Ertragsanteile gemäß § 11 Abs. 6 FAG 2024, und zwar frühestens nach sechs Monaten nach Einlangen der Zahlungsaufforderung an den Bund. Bei den Gemeinden kommt es im Unterschied zum Zahlungsfluss bei den Ländern von vornherein zu einer Einbehaltung von Ertragsanteilen. Da die verbleibende Summe dadurch geringer ist, wirkt sich dies auch auf die Bemessungsgrundlage für die weitere Verteilung auf die Gemeinden aus, etwa auch auf den Betrag der zur Verfügung stehenden Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel.
Das ÖKK kann die Details des Zahlungsablaufs festlegen, etwa nähere Regelungen über das Verfahren, den Zahlungsvorgang und die Zahlungsbedingungen (Termine, Ratenzahlungen).
Zu Artikel 18 (Prinzipien bei Verstößen gegen diese Vereinbarung):
Grundlage für die Feststellung von Überschreitungen der jeweilig festgelegten Haushaltsziele ist der von STAT gemäß Art. 16 Abs. 4 erstellte Bericht. Im Fall einer Überschreitung ist von der jeweiligen Gebietskörperschaft, im Fall der Gemeinden vom jeweiligen Land, innerhalb von zwölf Wochen nach Vorlage des STAT-Berichts über die Haushaltsergebnisse gemäß Art. 16 Abs. 4 ein detaillierter Bericht zu erstellen. Dieser Bericht ist an das ÖKK, den Fiskalrat und bei Überschreitungen durch den Bund an den Nationalrat zu übermitteln.
Art. 18 regelt auch die weitere Vorgangsweise bei Verstößen gegen die ggstdl. Vereinbarung und folgt dabei dem Prinzip Comply-or-Explain.
Zu Artikel 19 (Übergangsbestimmung):
Die Bestimmungen über die Tragung finanzieller Sanktionen und Verstöße gegen diese Vereinbarung (Art. 17 und 18) sind erstmals für das Jahr 2026 anzuwenden. Wird für die Ermittlung der Sanktion auch das Jahr 2025 herangezogen und eine finanzielle Sanktion durch Organe der EU verhängt, übernimmt bei der Berechnung der Verursachung der Bund die gesamtstaatliche Unter- bzw. Übererfüllung.
Beispiel: Bei einer angenommenen Verhängung der Sanktion auf Basis der Jahre 2025 bis 2027 werden bei den Ländern und Gemeinden ihre Unter- und Übererfüllungen in den Jahren 2026 und 2027 in die Aufteilung einbezogen, beim Bund hingegen die gesamtstaatliche Unter- und Übererfüllung des Jahres 2025 und die Unter- und Übererfüllung des Bundes in den Jahren 2026 und 2027.
Zu Artikel 20 (Hinterlegung):
Art. 20 enthält die Hinterlegungsbestimmungen.
Zu Artikel 21 (Inkrafttreten), Artikel 22 (Geltungsdauer) und Artikel 24 (Außerkrafttreten des ÖStP 2012):
Der ÖStP 2025 wird vom Nationalrat und den Landtagen beschlossen und rückwirkend mit 1.1.2024 zeitlich unbefristet in Kraft treten. Damit wird der ÖStP 2012 mit Ablauf von 31.12.2023 außer Kraft gesetzt.
Art. 22 Abs. 6 Z 2 normiert, dass die Vereinbarung auch außer Kraft tritt, wenn das FAG oder das Pflegefondsgesetz ohne Akzeptanz der Länder oder Gemeinden ausläuft oder ohne deren Akzeptanz zum finanziellen Nachteil der Länder oder Gemeinden verändert wird bzw. die Art. 15a B-VG-Vereinbarung „Zielsteuerung-Gesundheit“ oder die Art. 15a B-VG-Vereinbarung „über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens“ oder die Art. 15a B-VG-Vereinbarung „über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung“ ohne Nachfolgelösung außer Kraft tritt.
Zu Artikel 23 (Verhandlungspflicht):
Art. 23 regelt, wann über die Anpassungen der Haushaltsziele zu verhandeln ist. Dies ist generell der Fall, wenn Entwicklungen eintreten, die von der ursprünglichen Haushaltsplanung deutlich abweichen. Als Beispiele werden in der Vereinbarung der Entfall von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes oder gesetzlicher Änderungen (Steuerreformen), Verschiebungen und Entflechtungen von Kompetenzen und Zuständigkeiten zwischen den Gebietskörperschaften (etwa als Ergebnis der Reformpartnerschaft, insoweit die Änderungen nicht ohnehin durch finanzausgleichsrechtliche Regelungen abgedeckt sind), eine deutlich schlechtere Wirtschaftsentwicklung, der Eintritt eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinflusst und Änderungen der ESVG-Interpretation durch Eurostat genannt.
Die Verhandlungspflicht besteht über Verlangen eines Vertragspartners gleichermaßen für eine Anpassung des Nettoausgabenpfads vom 8. Juli 2025 (Art. 4 Abs. 4) und für den Fall, dass sich Österreich ab dem Jahr 2030 in einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit befindet oder ein solches Verfahren eingeleitet wird oder wenn während eines solchen Verfahrens ein neuer Nettoausgabenpfad vom Rat der Europäischen Union festgesetzt wird.
Die Ergebnisse dieser Verhandlungen münden in eine Novelle zum ÖStP 2025. Eine Novellierung zum ÖStP 2025 ist hingegen nicht erforderlich, insoweit der ÖStP 2025 selbst das ÖKK ermächtigt, in einem definierten Umfang die Anteile an den Haushaltszielen anzupassen; das gilt für die Anpassung der Haushaltsziele aufgrund einer Änderung des Nettoausgabenpfads in den Jahren bis 2029 (siehe Art. 4 Abs. 4) und für den neuen Konsultationsmechanismus bei großen Steuerreformen des Bundes im Abs. 3.
Abs. 3 sieht eine spezielle Regelung für Steuerreformen des Bundes vor. Wesentliche Punkte sind dabei die Festlegung einer Betragsgrenze (Z 1), von Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Mehr- und Mindereinnahmen (Z 2) sowie einer betragsmäßigen Begrenzung der Kompetenz des ÖKK zur Anpassung der Haushaltsziele (Z 3):
- Verhandlungen über eine Anpassung der Haushaltsziele können von einem Land, dem Österreichischen Städtebund oder dem Österreichischen Gemeindebund verlangt werden, wenn sich die Mindereinnahmen für die Länder und Gemeinden durch Steuerreformen des Bundes in einem Jahr auf über 0,3% des BIP p.a. summieren.
- Wenn kein Beschluss über die Anpassung der Haushaltsziele zustande kommt, dann erhöhen sich die Haushaltsziele der Länder und Gemeinden automatisch im Umfang von 80% ihrer Mindereinnahmen. In einem Jahr kann es auch zu mehreren Verhandlungen nach Abs. 3 kommen, nämlich dann, wenn nach dem Überschreiten der Betragsgrenze weitere Mindereinnahmen gleich welcher Höhe durch eine nächste Steuerreform entstehen. Wenn in einem solchen Fall vom ÖKK kein Beschluss gefasst wird, dann beziehen sich die 80% des Automatismus auf die zusätzlichen Mindereinnahmen seit dem Anlass für die jeweils vorangegangenen Verhandlungen.
- Die Anpassung der Haushaltsziele durch das ÖKK kann höchstens im Umfang der Mindereinnahmen der einzelnen Länder bzw. länderweise der Gemeinden in den jeweiligen Jahren erfolgen. In diesem Rahmen kann das ÖKK frühere Beschlüsse auch jederzeit ändern oder Beschlüsse auch später treffen und damit die Anwendung des Automatismus beenden.
- Die gesamtstaatlichen Ziele gemäß Art. 4 und 5 bleiben jedoch in jedem Fall unverändert, das heißt sowohl bei einem Beschluss des ÖKK als auch beim Automatismus. Höhere mögliche Defizite durch Länder und Gemeinden werden daher durch eine reziproke Anpassung beim Haushaltsziel des Bundes ausgeglichen.