396 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz über Notfallmaßnahmen für Bundesstraßen (Bundesstraßennotfallgesetz – BStNG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann für den Bereich des Bundesstraßennetzes durch Verordnung im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen großräumigen Störung der Energieversorgung der Bundesstraßeninfrastruktur oder zur Behebung der Folgen einer eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Maßnahmen anordnen.

(2) Weiterer Anwendungsfall ist jedes unmittelbar drohende oder bereits eingetretene Ereignis, welches durch elementare, technische oder sonstige Auswirkungen geeignet ist, in außergewöhnlichem Ausmaß die Aufrechterhaltung des Betriebes der Bundesstraße zu gefährden und mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigt werden kann. Ein außergewöhnliches Ausmaß liegt jedenfalls vor, wenn eine Länge von über zehn Kilometer des Bundesstraßennetzes oder ein Bereich des Bundesstraßennetzes betroffen ist, der mehr als vier Anschlussstellen im Sinne des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 143/2023, umfasst.

(3) Die §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/2025, sind nicht anzuwenden.

Maßnahmen

§ 2. (1) Zu verordnende Maßnahmen sind

           1. die Außerkraftsetzung der Mindeststandards im Bereich Tunnelsicherheit, welche gemäß dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006, in der jeweils geltenden Fassung, und den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) mittels Bescheids festgelegt wurden, entsprechend den technischen Möglichkeiten;

           2. die Beschränkung von Maßnahmen der Straßenerhaltung und des Straßenbetriebes wie zum Beispiel Schneeräumung.

(2) Diese Maßnahmen müssen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebes der Bundesstraße und der Sicherung der Verkehrsinfrastruktur für die Versorgung und den Transport notwendig sein.

Kundmachung und zeitlicher Geltungsbereich

§ 3. (1) Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur nach diesem Bundesgesetz sind gehörig kundzumachen. Diese Verordnungen treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.

(2) Als Kundmachungsart ist jene zu wählen, die – abhängig vom eingetretenen Störungs- oder Schadensereignis – geeignet erscheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, wobei der Kundmachung im Bundesgesetzblatt der Vorzug zu geben ist.

(3) Die Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie tritt jedenfalls spätestens zehn Tage nach ihrer Erlassung außer Kraft.

Informationspflichten

§ 4. Zur Information und Warnung der Bevölkerung sind potentiell zu treffende Maßnahmen nach § 2 unter anderem auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesstraßenverwaltung zu veröffentlichen.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.

Inkrafttreten

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit xx in Kraft.