397 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fiskalrat- und Produktivitätsgesetz 2021 (FPRG 2021), BGBl. I Nr. 226/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 5 lautet:

         „5. Aufgaben gemäß Art. 8a Abs. 5 lit. b und d der Richtlinie. 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, in der Fassung der Richtlinie. 2024/1265, ABl.Nr. L vom 30.4.2024 (im Folgenden: Haushaltsrahmenrichtlinie) und gemäß Art. 5 der Verordnung. (EU). Nr. 473/2013 über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 („Twopack“). Diese Aufgaben sind insbesondere:

               a) Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Art. 6 der Haushaltsrahmenrichtlinie;

               b) Bewertung der Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens;“

2. § 1 Z 6 lautet:

         „6. jährliche Erstattung eines Berichtes über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen gemäß Z 4 und 5 gegebenen Bewertungen und Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;“

3. § 1 Z 9 lautet:

         „9. regelmäßige Durchführung von objektiven und umfassenden Ex‑Post-Bewertungen von makroökonomischen und Haushaltsprognosen für die jährliche und mehrjährige Finanzplanung;“

4. In § 1 wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 wird angefügt:

      „11. auf Einladung des Nationalrates, die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses des Nationalrates, in dem der dem Nationalrat vorzulegende Bericht gemäß Z 6 vorberaten wird, aufgrund eines Beschlusses dieses Ausschusses gemäß § 40 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975.“

5. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die gemäß Abs. 3 entsandten Mitglieder des Fiskalrates müssen anerkannte Expertinnen und Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein. Die Mitglieder des Fiskalrates sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch den Haushaltsbehörden oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Tätigkeiten von besonderem Interesse außerhalb des Fiskalrates sind auf der Profilseite jeder Person auf der Homepage des Fiskalrates einsehbar. Die Tätigkeiten von besonderem Interesse sind in der Geschäftsordnung gemäß § 3 Abs. 8 näher zu regeln. Es ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Zusammensetzung des Fiskalrates zu achten.“

6. In § 2 Abs. 6 wird der Ausdruck §°4 das Gradzeichen durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.

7. § 3 Abs. 9 lautet:

„(9) Anfragen des Fiskalrates zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 sind von den Gebietskörperschaften sowie allen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen in angemessener Frist zu beantworten. Die Bundesanstalt Statistik Austria stellt alle diesbezüglichen Daten über die Gebarung der Gebietskörperschaften und fiskalischen Einheiten auf Anfrage unverzüglich und elektronisch zur Verfügung.“

8. § 3 wird folgenden Abs. 12 angefügt:

„(12) Der Fiskalrat hat sich alle fünf Jahre einer externen Evaluierung durch eine unabhängige Bewerterin bzw. einen unabhängigen Bewerter zu unterziehen.“

9. § 5 Z 5 lautet:

         „5. jährliche Erstattung eines Berichtes („Produktivitätsbericht“) über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemäß Z 4 gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;“

10. In § 9 wird das Zitat § 3 Abs. 3 durch das Zitat § 2 Abs. 3 ersetzt.

11. § 10 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Angelegenheiten des § 5 Z 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.“

12. Der bisherige Text des § 11 erhält die Absatzbezeichnung (1), folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Z 5, 6, 9, 10 und 11, § 2 Abs. 2 und 6, § 3 Abs. 9 und 12, § 5 Z 5, § 9, § 10 und § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“