Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Grundlagen des Gesetzentwurfs:
Der vorliegende Gesetzentwurf dient zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1265 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl.Nr. L vom 30.4.2024 (Haushaltsrahmenrichtlinie).
Die Haushaltsrahmenrichtlinie wurde im Zuge der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1265, ABl.Nr. L vom 30.4.2024, novelliert.
Die Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung beinhaltet eine verstärkte länderspezifische Dimension, um die nationale Eigenverantwortung zu erhöhen. Dies soll unter anderem durch die Beibehaltung der beratenden Funktion unabhängiger finanzpolitischer Institutionen erreicht werden, die sich im Wesentlichen auf die gemeinsamen Grundsätze des fiskalpolitischen Pakts für nationale Haushaltskorrekturmechanismen stützt. Diese wurden von der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Juni 2012 gemäß Art. 3 Abs. 2 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 2. März 2012 (SKS-Vertrag) vorgeschlagen.
Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfs:
Der Inhalt von Titel III (Fiskalpolitischer Pakt) des SKS-Vertrags wurde gemäß Art. 16 dieses Vertrags im Zuge der Reform 2024 in das Unionsrecht überführt. Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Umsetzung des SKS-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, wird auch bei der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung die im fiskalpolitischen Pakt festgelegte Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen, die die öffentlichen Finanzen in den Mitgliedstaaten überwachen, als wirksames Element für den haushaltspolitischen Rahmen beibehalten.
Um die haushaltspolitische Verantwortung zu stärken, sollen die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen über ein hohes Maß an operativer Unabhängigkeit und Ressourcen sowie umfassende und zeitnahe Informationszugänge verfügen.
Die Kernaufgaben und -modalitäten des Fiskalrates bleiben weitgehend aufrecht.
Inkrafttreten:
Die gesetzlichen Bestimmungen treten mit XX in Kraft.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG und Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Die Aufgaben des Fiskalrates entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen.
Zu Z 1 (§1 Z 5):
Der Verweis auf den SKS-Vertrag in § 1 Z 5 ist obsolet und wird daher aufgehoben.
Der Verweis auf Art. 6 der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 wird durch den Verweis auf den neuen Art. 8a Abs. 5 lit. b und d der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1265, ABl. L vom 30.4.2024 ersetzt, die die Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Art. 6 vorsieht.
Die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, wurde aufgrund der Verordnung Nr. 2024/1263 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates, ABl. L vom 30.4.2024obsolet. Letztere sieht die in lit. a, b und c aufgelisteten Aufgaben nicht mehr vor. Die Bestimmungen werden daher ersatzlos gestrichen.
Die neue Aufgabe der Bewertung der Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit wird dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung folgend gesetzlich verankert. Der Governance-Struktur Österreichs Rechnung tragend sind dabei Doppelgleisigkeiten mit Aufgaben des Rechnungshofes und des Budgetdienstes zu vermeiden.
Zu Z 2 (§ 1 Z 6):
Um eindeutiger darzustellen, dass der jährliche Bericht des Fiskalrates laut §1 Z 6 sowohl Empfehlungen gemäß dem bestehenden §1 Z 4, als auch Bewertungen gemäß dem geänderten §1 Z 5 umfasst, wurde der Begriff „Bewertungen“ ergänzt.
Zu Z 3 (§ 1 Z 9):
Der Fiskalrat hat in regelmäßigen Abständen Ex-Post-Bewertungen von makroökonomischen und Haushaltsprognosen für die jährliche und mehrjährige Finanzplanung in objektiver sowie umfassender Weise durchzuführen.
Im Weiteren wird das Zitat „budgetäre Prognosen“ redaktionell bedingt durch das Zitat „Haushaltsprognosen“ ersetzt.
Zu Z 4 (§1 Z 11):
Dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung folgend, wird die Bestimmung der Teilnahme des Fiskalrates auf Einladung des Nationalrates an Sitzungen gesetzlich verankert. Ausdrücklich wird an dieser Stelle auch noch darauf hingewiesen, dass dieser Ansatz in der Praxis bereits Anwendung findet.
Zu Z 5 (§ 2 Abs. 2):
Anpassung im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung.
Zu Z 6 (§ 2 Abs. 6):
Redaktionelle Korrektur. Das Gradzeichen wurde durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.
Zu Z 7 (§ 3 Abs. 9):
Auf Grund der allgemeinen Natur der Beschreibung „alle diesbezüglichen Daten über die Gebarung der Gebietskörperschaften und fiskalischen Einheiten“ wird die Wortfolge „sowie die Berichte über die Haushaltsergebnisse gemäß ÖStP 2012“ gestrichen.
Zu Z 8 (§ 3 Abs. 12):
Zusätzlich zu den bisherigen Modalitäten hat sich der Fiskalrat künftig alle fünf Jahre einer externen Evaluierung durch eine unabhängige Bewerterin bzw. einen unabhängigen Bewerter zu unterziehen. Die Bewerterin bzw. der Bewerter soll eine renommierte Institution oder einzelne Expertin bzw. Experte mit Erfahrung und Kenntnissen in diesem Bereich sein. Entsprechend den Überlegungen im Zuge der Änderung der Haushaltsrahmenrichtlinie sind wesentliche Prüfungsgegenstände der Bewertung die Ressourcenausstattung, ob die Prognosen des Fiskalrates zutreffend waren, und ob der Fiskalrat unabhängig, im Sinne seiner „Watch-Dog“-Funktion, der Überwachung der Einhaltung der Fiskalregeln nachkommt. Im Hinblick auf die dafür notwendige Fachexpertise kommen beispielsweise das Wirtschaftsforschungsinstitut, das Institut für Höhere Studien, die OECD oder der IWF als Bewerter in Frage. Es ist Aufgabe des Fiskalrates, die Bewertung für die externe Evaluierung auszuschreiben und zu beauftragen.
Zu Z 9 (§ 5 Z 5):
Anpassung an die geänderten Zuständigkeiten gemäß der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025.
Zu Z 10 (§ 9):
Redaktionelle Korrektur des Verweises von § 3 Abs. 3 auf § 2 Abs. 3.
Zu Z 11 (§ 10):
Redaktionelle Korrektur des Verweises von § 5 Z 6 auf § 5 Z 5 sowie Anpassung an die geänderten Namen der Ministerien gemäß der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025.
Zu Z 12 (§ 11 Abs. 2):
Inkrafttretensbestimmung.