Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Selbständigen‑Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Z 4 lit. f wird die Wortfolge „von unabhängigen Verwaltungssenaten“ durch die Wortfolge „eines Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 18, 29 und 30 B-KUVG“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt.

4. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21 bis 23 B-KUVG“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 23, 29 und 30 B-KUVG“ ersetzt.

5. § 31c Abs. 2 Z 2 entfällt.

6. § 88 Abs. 2 lit. b erster Halbsatz lautet:

„aus der Unfall- und Pensionsversicherung bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten(pensionen);“

7. Die Überschrift zu § 97 lautet:

„Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten (Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung“

8. § 97 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Das gleiche gilt in der Unfall- und in der Pensionsversicherung für die Erhöhung von Waisenrenten(pensionen), für die Erhöhung von Renten (Pensionen) infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen sowie für die Weitergewährung von Kinderzuschüssen oder Waisenrenten(pensionen).“

9. § 104 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten (Pensionen) zurückgehalten werden.“

10. § 106 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird wahrgenommen, dass Waisenrenten(pensionen) oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.“

11. Im § 134 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 122 Abs. 2 Z 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 122 Abs. 2 Z 2 und 3“ ersetzt.

12. § 138 Abs. 2 lit. c lautet:

         „c) in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1,“

13. § 139 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Dauer des Anspruches auf Krankengeld gemäß Abs. 1 erster Satz wird durch das Entstehen eines Anspruches auf Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung nicht berührt.“

14. § 222 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

             „b) bei Invalidität die Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254),“

15. § 222 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:

              „c) bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271),“

16. § 222 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:

             „a) die Hinterbliebenenpensionen (§§ 257, 259, 270),“

17. § 222 Abs. 2 Z 1 lit. b lautet:

             „b) die Knappschaftsalterspension (§ 276),“

18. § 222 Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:

             „b) bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftspension (§ 277),“

19. § 222 Abs. 2 Z 2 lit. c lautet:

              „c) bei Invalidität die Knappschaftsvollpension (§ 279),“

20. § 222 Abs. 2 Z 3 lit. a lautet:

             „a) die Hinterbliebenenpensionen (§ 282),“

21. § 260 samt Überschrift lautet:

„Waisenpension

§ 260. Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.“

22. Die Überschrift des § 271 lautet:

„Berufsunfähigkeitspension

23. Die Überschrift des § 277 lautet:

„Knappschaftspension“

24. Die Überschrift des § 279 lautet:

„Knappschaftsvollpension“

25. § 281 Abs. 2 erster Satz lautet:

Sind im Zeitpunkt des Todes des Versicherten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld gemäß Abs. 1, mit Ausnahme des Anfalles einer der dort bezeichneten Leistungen, gegeben, so steht dieser Anspruch den Angehörigen, die nach dem Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenpension aus der Pensionsversicherung haben, und zwar im Verhältnis der Höhe ihrer Pension zu.“

26. § 282 samt Überschrift lautet:

„Hinterbliebenenpensionen

§ 282. Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 257 bis 260.“

27. § 286 erster Satz lautet:

„Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension werden Kinderzuschüsse gewährt.

28. § 321 Abs. 3 lautet:

(3) Gewährt ein Träger der Unfallversicherung einem Berechtigten, der eine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, Rente oder Anstaltspflege aus der Unfallversicherung oder treten Änderungen hierin ein, so ist der Träger der Pensionsversicherung unverzüglich zu benachrichtigen.“

29. § 327 lautet:

§ 327. Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach § 306 der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 324, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach § 325 oder nach § 326 besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach § 306 dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.“

30. § 331 lautet:

§ 331. Hinsichtlich der Bevorschussung der Pensionen aus der Pensionsversicherung bzw. des Übergangsgeldes aus der Pensions- oder Unfallversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, der Rückerstattung solcher Leistungen an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Anrechnung auf die nachzuzahlenden Pensionsbeträge gelten die einschlägigen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, in der jeweils geltenden Fassung.“

31. Im § 343d Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „§§ 342 Abs. 1 Z 1a, Abs. 2b und 2c sowie 342b“ durch den Ausdruck „§§ 342 Abs. 1 Z 1a und 342b“ ersetzt.

32. Der bisherige § 424 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe auf Grund des Verstoßes gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen in Ausübung des Amtes eines Mitglieds eines Verwaltungskörpers ist diese vom Versicherungsträger (Dachverband) zu tragen. Ein Ersatzanspruch gegenüber Mitgliedern der Verwaltungskörper ist nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes zu beurteilen.“

33. § 446a erster Satz lautet:

„Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den §§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (§ 446 Abs. 3) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

34. § 512a Abs. 4 lautet:

„(4) Hinsichtlich des Anspruches auf die Leistungen der Krankenversicherung sind die im Abs. 1 bezeichneten Personen den krankenversicherten Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung (§ 8 Abs. 1 Z 1) gleichgestellt.“

35. § 522 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen aus der Pensionsversicherung gelten nicht für Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) zwar nach dem 31. Dezember 1955 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1956 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt wurde.“

36. Die Überschrift des § 522k lautet:

„Witwenpension aus der Pensionsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Jänner 1939“

37. § 522k Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Witwenpension aus der Pensionsversicherung hat auch die Witwe, deren Ehegatte vor dem 1. Jänner 1939 verstorben ist, und die nicht schon nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen Anspruch auf Witwenpension hat, wenn für den Verstorbenen Beitragszeiten im Sinne des § 226 Abs. 1 oder Ersatzzeiten im Sinne des § 229 in der Mindestdauer von 60 Monaten nachgewiesen werden; hiebei sind die vor dem 1. Juli 1927 liegenden Zeiten mit der vollen zurückgelegten Dauer zu zählen.“

38. § 522k Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Der Aufwand gilt zur Gänze als Pensionsaufwand des hienach leistungszuständigen Versicherungsträgers.“

39. § 718 Abs. 16 entfällt.

40. Nach § 821 wird folgender § 822 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026

§ 822. (1) Die §§ 7 Z 4 lit. f, 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa und lit. d, 88 Abs. 2 lit. b erster Halbsatz, 97 Überschrift und Abs. 2 zweiter Satz, 104 Abs. 5 zweiter Satz, 106 Abs. 2, 134 Abs. 3, 138 Abs. 2 lit. c, 139 Abs. 5, 222 Abs. 1 Z 2 lit.b und c, Abs. 1 Z 3 lit. a, Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 2 Z 2 lit. b und c, Abs. 2 Z 3 lit. a, 260 samt Überschrift, 271 Überschrift, 277 Überschrift, 279 Überschrift, 281 Abs. 2 erster Satz, 282 samt Überschrift, 286 erster Satz, 321 Abs. 3, 327, 331, 343d Abs. 1 Z 4, 424, 446a erster Satz, 512a Abs. 4, 522 Abs. 2 sowie 522k Überschrift, Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, 31c Abs. 2 Z 2 und 718 Abs. 16 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 außer Kraft.

(3) § 424 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ist auf Geldstrafen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2026 mit rechtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden.“

Artikel 2

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 16 entfällt.

2. Im § 63 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotheraphiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotheraphiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024“ ersetzt.

3. Der bisherige § 136 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe auf Grund des Verstoßes gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen in Ausübung des Amtes eines Mitglieds eines Verwaltungskörpers ist diese vom Versicherungsträger zu tragen. Ein Ersatzanspruch gegenüber Mitgliedern der Verwaltungskörper ist nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes zu beurteilen.“

4. § 255 Abs. 5 entfällt.

5. Im § 296 Abs. 1 wird der Ausdruck „treten mit xxx in Kraft“ durch den Ausdruck „treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft“ ersetzt.

6. Nach § 296 wird folgender § 297 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026

§ 297. (1) Die §§ 63 Abs. 1 Z 3, 136 und 296 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 1 Z 16 und 255 Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 außer Kraft.

(3) § 136 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ist auf Geldstrafen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2026 mit rechtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden.“

Artikel 3

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts,“ der Ausdruck „Verwaltungsgerichten,“ eingefügt.

2. Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe auf Grund des Verstoßes gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen in Ausübung des Amtes eines Mitglieds eines Verwaltungskörpers ist diese vom Versicherungsträger zu tragen. Ein Ersatzanspruch gegenüber Mitgliedern der Verwaltungskörper ist nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes zu beurteilen.“

3. Im § 31 Abs. 6 wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

4. § 53 Abs. 9 entfällt.

5. Im § 60 wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

6. Nach § 61 wird folgender § 62 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026

§ 62. (1) Die §§ 12 Abs. 2 Z 2, 21, 31 Abs. 6 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 53 Abs. 9 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 außer Kraft.

(3) § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ist auf Geldstrafen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2026 mit rechtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden.“