399 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (388 der Beilagen): Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der Österreichische Stabilitätspakt (ÖStP) setzt die unionsrechtlichen Regeln über die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten um und regelt die innerstaatliche Haushaltskoordinierung für die Sektoren Bund, Länder und Gemeinden. Hintergrund für den ÖStP ist die Verpflichtung Österreichs, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Durch den Österreichischen Stabilitätspakt 2025 (ÖStP 2025) werden die reformierten EU‑Fiskalregeln verbindlich national umgesetzt.

Der ÖStP 2025 soll rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten und das neue Fiskalregelwerk der Europäischen Union (EU) innerstaatlich umsetzen. Dieses sieht vor, dass EU‑Mitgliedstaaten mit einem Maastricht Defizit von über 3% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bzw. einem öffentlichen Schuldenstand von über 60% des BIP einen länderspezifischen Nettoausgabenpfad befolgen müssen. Dieser Pfad, der letztlich vom Rat der EU festgesetzt wird, stellt das notwendige Konsolidierungs- bzw. Anpassungserfordernis dar, mit dem sich die Schuldenquote auch in den Jahren nach der Anpassung ohne neue Maßnahmen mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit rückläufig entwickelt. Grundsätzlich erfolgt diese Anpassung über einen Zeitraum von vier Jahren – verpflichtet sich ein Mitgliedstaat zu einem Reform- und Investitionspaket, kann die Konsolidierung aber auch über einen Zeitraum von sieben Jahren erfolgen.

Das System der europäischen Fiskalregeln ist für die subnationale Ebene auf Grund der Komplexität und dem Umstand, dass manche Daten auf dieser Ebene nicht existent sind, wenig steuerungsrelevant. Die Vertragspartner haben sich deshalb dazu entschlossen, für das Herunterbrechen auf die subnationale Ebene eine Form zu verwenden, die für den Gesamtstaat in Summe eine Einhaltung des Regelwerks der EU vorsieht, aber eine höhere Praxistauglichkeit aufweist.

Die Operationalisierung des unionsrechtlichen Regelwerks erfolgt auf subnationaler Ebene mittels Umrechnung des vom Rat festgesetzten Nettoausgabenpfades in Maastricht-Salden bzw. in strukturelle Saldogrößen. Daraus ergeben sich die jeweiligen Stabilitätsbeiträge und damit ein Stabilitätspfad für Bund, Länder und Gemeinden. Hintergrund ist der Umstand, dass sich diese Kennziffern im Rahmen der bisherigen Stabilitätspaktregelungen bewährt haben, weil eine Überleitung aus den Gebarungsdaten vergleichsweise einfacher möglich ist, die Akteure dieses Instrument bereits aus der Vergangenheit kennen und die Kennzahlen bereits zum Zeitpunkt der Budgetierung feststehen. Damit kann die Steuerungsrelevanz erhöht werden.

Die Ermittlung des Stabilitätspfades unterteilt sich in verschiedene Phasen.

In der ersten Phase bis inkl. dem Jahr 2029 steht die Implementierung des vom Rat der EU festgesetzten nationalen Nettoausgabenpfades im Mittelpunkt, der einerseits im österreichischen Fiskalstrukturplan für die Jahre 2025 bis 2029 für den Gesamtstaat verankert ist und ident mit dem korrigierenden Nettoausgabenpfad im Zuge des EU-Defizitverfahrens gegen Österreich am 8. Juli 2025 festgesetzt wurde. Für den Bundessektor inklusive Sozialversicherung einerseits und den Landessektor inklusive Wien andererseits werden dabei Eckwerte in Prozent des BIP vorgegeben; den Gemeinden wird ein fixer Wert von 20% des Länderanteils eingeräumt.

Die zweite Phase ab dem Jahr 2030 umfasst – je nachdem, ob durch den Rat der EU ein Nettoausgabenpfad festgesetzt wird (Art 6) oder nicht (Art 7) – zwei Szenarien für einen Stabilitätspfad:

-       Sofern ein Nettoausgabenpfad vom Rat der EU für den Gesamtstaat festgelegt wird, bildet dieser Pfad die Basis für die Ermittlung der zulässigen Haushaltssalden. Der sich aus dem Nettoausgabenpfad ableitende strukturelle Saldo wird um einen Sicherheitspuffer verringert und das Ergebnis zwischen dem Bundessektor inkl. Sozialversicherung (SV) und den Ländern im Verhältnis Bund + SV: 76% und Länder 24% aufgeteilt, wobei der Anteil der Länder in ein Maastricht-Defizit umgerechnet wird. Die Länder räumen den Gemeinden landesweise wiederum einen 20-prozentigen Anteil am Maastricht-Defizit der Länder ein;

-       Sofern kein Nettoausgabenpfad vom Rat der EU für den Gesamtstaat festgelegt wird, d.h. dass Österreich beide Maastricht-Kriterien (Defizit unter 3% und Schuldenstand unter 60% des BIP) einhält, orientiert sich gem. Art. 7 die mittelfristige Haushaltsführung der Vertragspartner an den unmittelbar anwendbaren Maastricht-Kriterien.

Der ÖStP 2025 bindet die Organe der Bundesgesetzgebung und erfordert daher eine Genehmigung des Nationalrates (Art. 15a Abs. 1 B‑VG). In den Ländern kann die Genehmigung der Vereinbarung gemäß Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, in den Landtagen mit einfacher Mehrheit erfolgen (Art. 2 Abs. 1 Z 3 leg.cit.). Die Vereinbarung wird sodann rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft treten.

Kompetenz:

Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Abschluss dieser Vereinbarung bildet das Bundesverfassungsgesetz über die Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998 („Ermächtigungs-BVG“). Dieses Bundesverfassungsgesetz ermächtigt Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Städtebund und den Österreichischen Gemeindebund, miteinander Vereinbarungen u.a. über einen Stabilitätspakt abzuschließen. Auf diese Vereinbarung sind gemäß Art. 2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit bestimmten Abweichungen anzuwenden.

Dem Inhalt nach bindet die Vereinbarung auch Organe der Bundesgesetzgebung und bedarf daher gemäß Art. 15a Abs. 1 B‑VG der Genehmigung des Nationalrates.

Bei vereinbarungsgemäßer Umsetzung werden den Vertragspartnern durch den ÖStP 2025 keine signifikanten Kosten verursacht. Nur für den Fall, dass von der EU eine Sanktion verhängt wird, treten die in der Vereinbarung näher geregelten Kostenfolgen ein.

Generell wird die Vereinbarung jedoch durch die geregelten Stabilitätsverpflichtungen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dauerhaft stabiler und gesunder öffentlicher Finanzen der österreichischen öffentlichen Haushalte und damit zur Kosteneinsparung leisten.

Verhältnis zu unionsrechtlichen Vorschriften:

Mit dem ÖStP 2025 werden folgende unionsrechtliche Vorschriften umgesetzt:

-       Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates – diese Verordnung bildet die präventive Komponente;

-       Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 des Rates vom 27. Juni 2005, die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 und die Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 – diese Verordnung bildet die korrektive Komponente;

-       Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet;

-       Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024;

-       Verordnung (EU) Nr. 473/2013 vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet und

-       Verordnung (EU) Nr. 472/2013 vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind.

Der ÖStP 2025 ist nicht die alleinige nationale Rechtsnorm, mit der die obigen Bestimmungen umgesetzt werden, da diese teilweise auch über den Rahmen des Österreichischen Stabilitätspaktes hinausgehen und etwa im Bundeshaushaltsgesetz oder im Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 ihren Niederschlag finden. Darüber hinaus tangieren die unionsrechtlichen Bestimmungen auch makroökonomische Fragestellungen, die über den sektoralen Rahmen der Fiskalregeln (Sektor Staat) hinaus gehen und die andere Sektoren der Volkswirtschaft betreffen.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Februar 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Kai Jan Krainer die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Angela Baumgartner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Mag. Arnold Schiefer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer und Maximilian Linder sowie die Leiterin des Budgetdienstes Mag. Kristina Fuchs, MPA, und der Bundesminister für Finanzen Dr. Markus Marterbauer.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieser Vereinbarung zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025 (388 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2026 02 19

                                Kai Jan Krainer                                                          Gabriel Obernosterer

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann