401 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über die Regierungsvorlage (385 der Beilagen): Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Das Hochseeschutz-Übereinkommen ist das Ergebnis von fast zwei Jahrzehnten diplomatischer Bemühungen. Eine 2004 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingesetzte informelle Arbeitsgruppe empfahl nach neun Sitzungen die Ausarbeitung eines rechtlich verbindlichen Übereinkommens. Die Verhandlungen dieses Übereinkommens begannen nach zahlreichen Vorbereitungssitzungen schließlich im September 2018 und konnten am Ende des wiederaufgenommenen fünften Treffens der zur Ausarbeitung des Übereinkommens eingesetzten intergouvernementalen Konferenz am 4. März 2023 erfolgreich abgeschlossen werden. Am 19. Juni 2023 hat die intergouvernementale Konferenz das Hochseeschutz-Übereinkommen formell in allen sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen angenommen.
Das Übereinkommen lag vom 20. September 2023 bis zum 20 September 2025 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf. Österreich hat das Übereinkommen am 20. September 2023 unterzeichnet.
Das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (in der Folge: „Hochseeschutz-Übereinkommen“) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Das Übereinkommen sieht gemäß seinem Art. 74 Abs. 3 lit. b iVm Abs. 4 eine vereinfachte Änderung im Sinn des Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vor. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Das Übereinkommen ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.
Der Umweltausschuss hat den
gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Februar 2026
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem
Berichterstatter Abgeordneter Michael Bernhard die Abgeordneten Thomas Spalt, Julia Elisabeth Herr sowie der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
Mag. Norbert Totschnig, MSc und der
Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Lukas Hammer.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen
im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die
Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (385 der Beilagen) wird
gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1
B-VG genehmigt.
Wien, 2026 02 19
Michael Bernhard Mag. Lukas Hammer
Berichterstattung Obmann