403 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem ein Politische-Werbung-Gesetz erlassen wird sowie das KommAustria-Gesetz und das Mediengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische‑Werbung‑Gesetz – PolWG)
Gegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der aus der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, ABl. Nr. L 2024/900 vom 20.03.2024 (im Folgenden: Verordnung), resultierenden Verpflichtungen.
Zuständige Behörde
§ 2. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 22 Abs. 3 und 4 sowie Art. 21 Abs. 4 der Verordnung und damit für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach Art. 5 bis 7, 9 bis 12, Art. 13 Abs. 2 bis 4, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 bis 10, Art. 16 Abs. 3 bis 5, Art. 17 Abs. 1, 3, 5 und 6, Art. 20 sowie Art. 21 Abs. 1 und 3 der Verordnung, als Förderungseinrichtung gemäß § 8, weiters als Strafbehörde für die Zwecke des § 6 sowie als nationale Kontaktstelle im Sinne des Art. 22 Abs. 9 UAbs. 2 der Verordnung ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2) Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung und aus diesem Bundesgesetz resultierenden Aufgaben ist die RTR‑GmbH, Fachbereich Medien, berufen.
Behördenkooperation
§ 3. (1) Soweit die KommAustria in Ausübung ihrer Funktion als nationale Kontaktstelle Informationen erhält, die den nach der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsbereich der nach § 18 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, eingerichteten Datenschutzbehörde oder des nach § 35a DSG eingerichteten Parlamentarischen Datenschutzkomitees betreffen, hat die KommAustria diese Informationen an die Datenschutzbehörde bzw. das Parlamentarische Datenschutzkomitee weiterzuleiten. Soweit die Datenschutzbehörde bzw. das Parlamentarische Datenschutzkomitee in Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung Informationen erhät, die den nach § 2 festgelegten Zuständigkeitsbereich der KommAustria betreffen, haben sie diese Informationen an die KommAustria weiterzuleiten.
(2) Die Datenschutzbehörde, das Parlamentarische Datenschutzkomitee und die KommAustria haben in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung einen regelmäßigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch durchzuführen.
(3) Die Datenschutzbehörde, das Parlamentarische Datenschutzkomitee und die KommAustria haben einander wechselseitig über die Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Verpflichtungen nach der Verordnung zu informieren und eine Ausfertigung des jeweiligen Straferkenntnisses zu übermitteln sowie bekanntzugeben, ob dieses in Rechtskraft erwachsen ist.
Datenschutz und Datenverarbeitung
§ 4. (1) Die KommAustria ist ermächtigt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Art. 10 DSGVO zum Zweck der Wahrnehmung der ihr entsprechend der Verordnung mit diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse und Aufgaben, soweit sie zur
1. Identifizierung politischer Werbedienstleistungen nach Art. 7 der Verordnung,
2. Identifizierung politischer Anzeigen nach Art. 8 der Verordnung,
3. Überprüfung der Einhaltung der Art. 5 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 17 sowie 20 der Verordnung durch Sponsoren, Anbieter politischer Werbedienstleistungen und Verantwortliche,
4. Kontrolle der Einhaltung von Art. 21 der Verordnung über die Registrierung bevollmächtigter Vertreter,
5. Wahrnehmung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Art. 23 der Verordnung,
6. Bearbeitung, Beantwortung und Weiterleitung von Mitteilungen nach Art. 24 der Verordnung,
7. Berichterstattung über verhängte Sanktionen nach Art. 25 Abs. 8 der Verordnung sowie
8. Besorgung der Aufgaben und Befugnisse nach diesem Bundesgesetz wie jener gemäß
a. § 2 Abs. 1 als nationale Kontaktstelle mit den Aufgaben nach Art. 22 Abs. 8 und 9 UAbs. 3 der Verordnung,
b. § 3 im Rahmen der Behördenkooperation,
c. § 5 über die Berichterstattung durch die KommAustria,
d. § 6 zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gegenüber Anbietern politischer Werbedienstleistungen, Sponsoren oder Verantwortlichen und
e. § 8 zur Förderung von Einrichtungen der Selbstkontrolle
erforderlich sind, zu verarbeiten und – soweit dies für die den Vorgaben der Verordnung entsprechende effiziente Aufgabenbesorgung nach den Z 5 bis 8 lit. a bis d unerlässlich ist – an Dritte wie insbesondere in- und ausländische Behörden, sofern diese Dritten ihrerseits mit Aufgaben nach der Verordnung betraut sind, zu übermitteln. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verarbeitet und übermittelt werden.
(2) Die Ermächtigung zur Verarbeitung oder Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst bei Sponsoren, Anbietern von politischen Werbedienstleistungen und Verantwortlichen jedenfalls
1. Kontaktdaten über Geschäftsanschrift, Unternehmenssitz, Standort, Betriebsstätte, E‑Mail-Adresse, Telefonnummer, Zustelladresse,
2. Personendaten über Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz, private E‑Mail-Adresse, Telefonnummer, Staatsangehörigkeit,
3. Kennnummern wie Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Steueridentifikationsnummer und Personalausweisnummer,
6. Daten zu den für erbrachte Dienstleistungen von den Anbietern politischer Werbedienstleistungen in Rechnung gestellten Beträgen oder sonstigen Leistungen gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung, sowie über die Gesamtbeträge und den Gesamtwert der Leistungen gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung und Daten darüber, woher diese Beträge oder sonstigen Leistungen stammen und wo sie ihren Ursprung haben,
8. Daten zu den Eigentums- und Einflussverhältnissen, insbesondere im Sinne der Ausübung einer Kontrolle über einen Sponsor gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. e, Art. 11 Abs. 1 lit. b sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung,
9. Daten, die von Anbietern politischer Werbedienstleistungen aufgrund eines Ersuchens im Sinne von Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und b der Verordnung an die KommAustria übermittelt wurden,
10. Kontaktdaten im Sinne der Z 1 und Personendaten im Sinne der Z 2 von Personen oder Einrichtungen, die eine Mitteilung in den Fällen des Art. 24 der Verordnung vorgenommen haben sowie
11. Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von Sponsoren, Anbietern von politischen Werbedienstleistungen und Verantwortlichen und auch von in Z 4 angeführten Personen im Fall von Verstößen gegen Bestimmungen der Verordnung.
(3) Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten oder übermittelten Daten, insbesondere personenbezogene Daten bzw. besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, sind von der KommAustria ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung sieben Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens sieben Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird, sind diese Daten mindestens sieben Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(4) Bei nach diesem Paragraphen verarbeiteten oder übermittelten personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln sind unverzüglich zu anonymisieren, wenn für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten oder übermittelten Daten sind abweichend von Abs. 3 dann von der KommAustria unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten sind nach Ablauf gesetzlicher Tilgungsfristen zu löschen. Stellt die KommAustria ein Verwaltungsstrafverfahren ein, hat sie die in diesem Verfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten spätestens drei Jahre nach der Einstellung vollständig zu löschen.
Berichterstattung der KommAustria
§ 5. Die KommAustria hat im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG einen mit den in Art. 25 Abs. 8 der Verordnung genannten Informationen versehenen Berichtsteil über die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnung verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit den Art. 5 bis 7, 9 bis 17, 20 und 21 der Verordnung zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen.
Strafbestimmungen
§ 6. (1) Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen
1. entgegen Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung die Erbringung seiner Dienstleistungen diskriminierenden Beschränkungen unterwirft, die allein auf dem Wohnsitz oder der Niederlassung des Sponsors beruhen, oder diese entgegen Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung auf bestimmte Rechtsträger beschränkt,
2. entgegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vertragliche Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung so gestaltet, dass sie den Bestimmungen der Verordnung entgegenstehen, insbesondere indem sie von der Verordnung abweichende Verantwortlichkeiten für die Bereitstellung von Informationen vorsehen,
3. entgegen Art. 7 Abs. 1 erster Satz der Verordnung keine Erklärung verlangt oder entgegen Art. 7 Abs. 4 erster Satz der Verordnung bei einer offensichtlich fehlerhaften Erklärung keine Berichtigung verlangt,
4. entgegen Art. 7 Abs. 5 der Verordnung die von ihm genutzte Online-Schnittstelle nicht so gestaltet und strukturiert, dass die Abgabe von Erklärungen erleichtert wird,
5. entgegen Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung keine oder nur unvollständige oder ungenaue Informationen aufbewahrt oder nicht dafür sorgt, dass die Informationen in der in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vorgegebenen Art und Weise abgefasst und aufbewahrt werden,
6. die in Art. 9 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung angeführten Informationen dem Herausgeber politischer Werbung nicht entsprechend Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 der Verordnung mitteilt oder übermittelt oder es im Fall von Änderungen dieser Informationen entgegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung verabsäumt, diese Informationen zu aktualisieren,
7. den Eingang eines auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung ergangenen Ersuchens der KommAustria zur Übermittlung von Informationen nicht in der in Art. 16 Abs. 3 erster Satz der Verordnung genannten Frist mit der Unterrichtung über die in Entsprechung des Auftrags unternommen Schritte bestätigt,
8. einem auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung ergangenen Ersuchen der KommAustria zur Übermittlung von Informationen nicht in der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung festgelegten Qualität oder nicht innerhalb der in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung oder gegebenenfalls nicht innerhalb der in Art. 16 Abs. 4 der Verordnung genannten Fristen nachkommt,
9. entgegen Art. 16 Abs. 5 der Verordnung der KommAustria keine Kontaktstelle benennt,
10. einem Interessenten im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung entgegen Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Verordnung erbetene Informationen nicht oder nicht fristgerecht übermittelt,
11. entgegen Art. 17 Abs. 5 UAbs. 2 der Verordnung keine begründete Antwort einschließlich allfälliger Hinweise auf bestehende Rechtsbehelfe übermittelt,
12. ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung keine juristische oder natürliche Person, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen er seine Dienstleistungen anbietet, als sein bevollmächtigter Vertreter tätig ist, schriftlich benennt,
13. ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 21 Abs. 3 der Verordnung seinen bevollmächtigten Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser mit den zuständigen Einrichtungen zusammenarbeiten und die Befolgung der Entscheidungen sicherstellen kann, oder
14. ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 zweiter und dritter Satz der Verordnung der KommAustria nicht den Namen, die Postanschrift, die E‑Mail-Adresse und die Telefonnummer seines bevollmächtigten Vertreters, soweit dieser in Österreich ansässig oder niedergelassen ist, übermittelt, oder nicht dafür sorgt, dass diese Angaben richtig und stets aktuell sind,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Sponsor
1. eine Erklärung entgegen Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung nicht wahrheitsgemäß abgibt oder entgegen Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz der Verordnung trotz Verlangens zur Berichtigung nicht unverzüglich eine vollständige und genaue Berichtigung der Erklärung vornimmt,
2. entgegen Art. 7 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung nicht die vollständigen und richtigen Informationen zur Verfügung stellt oder entgegen Art. 7 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung Änderungen von übermittelten Informationen nicht unverzüglich, vollständig und korrekt aktualisiert oder entgegen Art. 7 Abs. 3 UAbs. 3 der Verordnung die Vervollständigung oder Berichtigung von Informationen nicht unverzüglich übermittelt, oder
3. in dem in Art. 10 Abs. 1 UAbs. 3 der Verordnung genannten Fall, dass der Herausgeber politischer Werbung der einzige Anbieter politischer Werbedienstleistungen ist, die in Art. 9 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung angeführten Informationen diesem Herausgeber nicht entsprechend Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 und UAbs. 2 der Verordnung mitteilt oder übermittelt oder es im Fall von Änderungen dieser Informationen entgegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung verabsäumt, diese Informationen zu aktualisieren,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Herausgeber politischer Werbung
1. nicht sicherstellt, dass eine politische Anzeige in der in Art. 11 Abs. 1 lit. a bis e in Verbindung mit Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2025/1410 vom 9. Juli 2025 über das Format, das Muster und die technischen Spezifikationen der Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen politischer Anzeigen gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/900, ABl. Nr. L 2025/1410 vom 16.07.2025, vorgegebenen Weise und mit allen dort verlangten Informationen bereitgestellt wird,
2. entgegen Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung nicht sicherstellt, dass die Informationen über die Abrufbarkeit der Transparenzbekanntmachung korrekt sind,
3. entgegen Art. 12 Abs. 1 lit. a bis m und Abs. 2 UAbs. 1 bis 4 der Verordnung nicht sicherstellt, dass die Transparenzbekanntmachung die dort angeführten Informationen enthält und diese Informationen vollständig und richtig sind,
4. entgegen Art. 12 Abs. 3 der Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 nicht dafür sorgt, dass die Transparenzbekanntmachung in der vorgeschriebenen Art und Weise sowie Dauer verfügbar ist,
5. entgegen Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung die Aufbewahrungsdauer für Transparenzbekanntmachungen nicht einhält,
6. entgegen Art. 13 Abs. 3 der Verordnung im Fall einer Sperre oder Entfernung einer politischen Anzeige den Zugang zu den in dieser Bestimmung bezeichneten Informationen nicht gewährt,
7. der in Art. 13 Abs. 4 der Verordnung geregelten Archivierungspflicht von über einen Online-Dienst veröffentlichten politischen Anzeigen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
8. entgegen Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung keine Angaben in einer Anlage zum Lagebericht macht oder die genannten Angaben nicht der KommAustria zur Verfügung stellt,
9. über kein den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 bis 4 der Verordnung entsprechendes Meldeverfahren verfügt oder die Verpflichtungen nach Art. 15 Abs. 6 nicht erfüllt,
10. der ihn nach Art. 15 Abs. 7 der Verordnung treffenden Pflicht zur Bearbeitung einer Meldung nicht fristgerecht nachkommt,
11. entgegen Art. 15 Abs. 8 der Verordnung keine Informationen über Rechtsbehelfsmöglichkeiten bereitstellt oder
12. entgegen Art. 15 Abs. 9 der Verordnung seiner Unterrichtungspflicht nicht unverzüglich nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer es als Verantwortlicher im Sinne von Art. 3 Z 14 der Verordnung entgegen Art. 20 der Verordnung verabsäumt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Informationen nach Art. 19 der Verordnung kostenlos zu übermitteln, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen
1. seine Dienstleistungen entgegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung für eine nicht in dieser Bestimmung in lit. a bis c genannte Person erbringt oder
2. die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung entgegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung ausgestaltet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(6) Wer als Herausgeber politischer Werbung
1. entgegen Art. 12 Abs. 2 UAbs. 5 der Verordnung eine politische Anzeige, obwohl er festgestellt hat oder darauf hingewiesen wurde, dass Informationen in der Transparenzbekanntmachung unvollständig oder nicht korrekt sind, zur Verfügung stellt oder deren Bereitstellung nicht unverzüglich beendet,
2. in der Form einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022 S. 1, nicht dafür sorgt, dass jede politische Anzeige wie in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung inhaltlich und zeitlich vorgegeben archiviert und zugänglich gemacht wird oder
3. in der Form einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine gemäß Art. 33 des Gesetzes über digitale Dienste über kein den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 bis 4 der Verordnung entsprechendes Meldeverfahren verfügt oder die Verpflichtungen nach Art. 15 Abs. 5 der Verordnung nicht erfüllt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Z 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
(7) Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen hat die KommAustria insbesondere die in Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2, Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung genannten Vorgaben und Umstände zu berücksichtigen.
(8) Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Insgesamt ist der RTR‑GmbH jährlich ein Drittel der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben zu überweisen.
Verfahren der Datenschutzbehörde und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees
§ 7. (1) Die der Datenschutzbehörde und dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee in § 22 Abs. 1 bis 5 DSG eingeräumten Befugnisse sind von diesen mit der Maßgabe auszuüben, dass die in § 22 Abs. 3 DSG geregelte Beschränkung der Verwendung von Informationen und die Pflicht zur Geheimhaltung gegenüber der KommAustria als nach diesem Bundesgesetz zuständiger Behörde (§ 2) nicht Anwendung finden, soweit im Sinne einer wirksamen und strukturierten Zusammenarbeit und Koordinierung dieser Behörden gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung Informationen, die den nach § 2 festgelegten Aufgabenbereich der KommAustria betreffen, im Rahmen der Behördenkooperation gemäß § 3 Abs. 1 weitergeleitet werden.
(2) Die Datenschutzbehörde und das Parlamentarische Datenschutzkomitee haben im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach § 23 Abs. 1 DSG einen mit den in Art. 25 Abs. 8 der Verordnung genannten Informationen versehenen Berichtsteil über die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnung verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit den Art. 18 und 19 der Verordnung zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees in Angelegenheiten der Verordnung und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in solchen Angelegenheiten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. § 27 Abs. 2 bis 4 DSG kommt nicht zur Anwendung. § 27 Abs. 5 DSG ist anzuwenden.
(4) Bei der Verhängung von Geldbußen durch die Datenschutzbehörde oder das Parlamentarische Datenschutzkomitee gemäß Art. 25 Abs. 6 der Verordnung ist § 30 Abs. 4 DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 22 Abs. 5 DSG der Verweis auf Art. 25 Abs. 6 der Verordnung tritt.
Förderung der Ausarbeitung von Verhaltensrichtlinien
§ 8. (1) Der KommAustria sind für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen der Selbstkontrolle (§ 32a Abs. 2 KOG) im Bereich der kommerziellen Kommunikation zur Förderung des Beitrags der freiwilligen Selbstkontrolle zur ordnungsgemäßen Anwendung der Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen gemäß Art. 11 der Verordnung vom Bund jährlich per 31. Jänner 25 000 Euro zu überweisen. § 33 Abs. 2 und 3 KOG ist anzuwenden. Wenn Einrichtungen der Selbstkontrolle bei der KommAustria um einen Zuschuss ansuchen, ist dieser bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 zur Deckung der angefallenen Kosten zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen zu gewähren.
(2) Die Verhaltensrichtlinien der Einrichtung beinhalten Bestimmungen über Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen politischer Anzeigen im Sinne von Art. 11 der Verordnung.
(3) Die Verhaltensrichtlinien zielen darauf ab, dass politische Anzeigen alle nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2025/1410 erforderlichen Informationen durch klare, eindeutige und deutlich sichtbare Kennzeichnung vermitteln und die Herausgeber politischer Werbung die Vollständigkeit der Informationen gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung und der Transparenzbekanntmachung gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung sicherstellen.
(4) Die Einrichtungen der Selbstkontrolle berichten der KommAustria jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen.
Verweisungen und Bezeichnungen
§ 9. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Vollziehung
§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Tätigkeit der KommAustria der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und – soweit es um die Tätigkeit der Datenschutzbehörde geht – die Bundesministerin für Justiz betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist – soweit es um die Tätigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees geht – der Präsident des Nationalrates betraut.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Die §§ 1 bis 5 und 7 bis 10 Abs. 1 samt Überschriften treten mit 1. Mai 2026 in Kraft. § 6 samt Überschrift tritt mit 15. Mai 2026 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach dem 31. Mai 2026 ereignen.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird folgende Z 20 angefügt:
„20. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz, BGBl. I Nr. xxx/2025, in Durchführung von Art. 21 Abs. 4 und 22 Abs. 3 und 4 sowie 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, ABl. Nr. L 2024/900 vom 20.03.2024.“
2. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „und“ am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt und der Punkt am Ende der Z 11 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 12 angefügt:
„12. die Gewährleistung der Transparenz politischer Werbung.“
3. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
4. In § 13 Abs. 4 Z 1 lit. b wird der Verweis auf „§ 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz“ durch den Verweis auf „§ 7a Abs. 14“ ersetzt.
5. Dem § 13 Abs. 4 wird folgende Z 6 angefügt:
„6. Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2024/900.“
6. In § 19 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. zu den Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz und den verhängten Sanktionen.“
7. In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5“ durch die Wortfolge „nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2 und 4“ ersetzt.
8. Vor § 35 Abs. 2 wird folgender Abs. 1g eingefügt:
„(1g) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz entstehenden Aufwandes der KommAustria und der RTR‑GmbH stellt der Bund im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 202 000 Euro zur Verfügung. Beginnend mit dem Jahr 2027 stellt der Bund weiters für den durch die Erfüllung der Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz entstehenden laufenden Aufwand der KommAustria und der RTR‑GmbH jährlich einen Betrag von insgesamt 190 000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel sind der RTR‑GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.“
9. In § 39 Abs. 1 entfällt am Ende der Z 4 das Wort „sowie“, erhält die bisherige Z 5 die Bezeichnung „6.“ und wird nach Z 4 folgende neue Z 5 eingefügt:
„5. gemäß § 2 Abs. 1 TIB‑G in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 5 Abs. 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte sowie“
10. Dem § 44 wird folgender Abs. 40 angefügt:
„(40) § 2 Abs. 1 Z 20 sowie Abs. 3 Z 10 bis 12, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 6, § 19 Abs. 3 Z 7 und 8, § 35 Abs. 1 und 1g sowie § 39 Abs. 1 Z 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Mai 2026 in Kraft. Für das Jahr 2026 ist § 35 Abs. 1g letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Teilbetrag per 15. Mai zu überweisen ist.“
Artikel 3
Änderung des Mediengesetzes
Das Mediengesetz – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 26 lautet:
„Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen“
2. In § 26 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.
3. In § 27 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; Z 3 entfällt.
4. Dem § 55 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 26 samt Überschrift und § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Mai 2026 in Kraft.“