404 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018, das Kapitalmarktgesetz 2019, das Referenzwerte­Vollzugsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Börsegesetzes 2018

Artikel 2

Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019

Artikel 3

Änderung des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Artikel 1

Änderung des Börsegesetzes 2018

Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 39 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 39a.    Besondere Bedingungen für die Zulassung von Aktien zum Handel“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 93 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 93a.    Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung“

3. § 1 Z 1 lautet:

         „1. Wertpapierbörsen: inländische Märkte, an denen Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, gehandelt werden und zugleich auch ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden können; § 44 des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, bleibt unberührt.“

4. In § 1 Z 22 wird die Wortfolge „sowie die Angabe gemäß den §§ 126 und 128“ durch die Wortfolge „sowie die Angabe gemäß § 128“ ersetzt.

5. In § 1 Z 25 wird nach der Wortfolge „registriertes MTF“ die Wortfolge „oder MTF­Segment“ eingefügt.

6. § 29 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Kreditinstitute und CRR­Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 BWG, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und Z 7a BWG, sowie Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 3 Abs. 2 Z 3, 6 und 7 WAG 2018 berechtigt sind;“

7. In § 38 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 40 bis § 42“ durch den Verweis auf „§§ 39a bis 42“ ersetzt.

8. In § 38 Abs. 4 wird der Verweis „§§ 119 bis 126“ durch den Verweis „§§ 119 bis 125“ ersetzt.

9. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bedingungen für die Zulassung von Aktien zum Handel

§ 39a. (1) Die voraussichtliche Marktkapitalisierung des Unternehmens, für dessen Aktien die Zulassung zum Handel beantragt wird, oder, falls dies nicht beurteilt werden kann, das Eigenkapital dieses Unternehmens einschließlich Gewinn und Verlust aus dem letzten Geschäftsjahr hat sich auf mindestens eine Million Euro oder den Gegenwert in einer anderen Landeswährung als dem Euro zu belaufen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Zulassung von Aktien zum Handel, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.

(3) Auf geregelten Märkten haben mindestens 10 vH des gezeichneten Kapitals, das von der Aktiengattung vertreten wird, für die die Zulassung zum Handel beantragt wurde, zum Zeitpunkt der Zulassung zum Handel im Streubesitz zu sein.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist auf geregelten Märkten zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens eine der folgenden Anforderungen für einen Antrag auf Zulassung von Aktien zum Handel zu erfüllen:

           1. eine ausreichende Anzahl der Aktien wird vom Publikum gehalten;

           2. die Aktien werden von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignern gehalten;

           3. der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien stellt einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung dar.

(5) Wird die Zulassung zum Handel für Aktien beantragt, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind, so hat das Börseunternehmen zur Erfüllung der in Abs. 3 festgelegten Anforderung zu prüfen, ob eine ausreichende Streuung der Aktien im Publikum in Bezug auf alle ausgegebenen Aktien erreicht wurde und nicht nur in Bezug auf die Aktien, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.“

10. § 40 Abs. 1 Z 2 erster Satz lautet:

„Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder das Eigenkapital des Unternehmens muss bei anderen Wertpapieren als Aktien mindestens 250 000 Euro betragen.“

11. § 40 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Die Aktiengesellschaft muss den Jahresabschluss für ein volles Geschäftsjahr veröffentlicht haben.“

12. § 40 Abs. 1 Z 7 entfällt.

13. § 40 Abs. 2 entfällt.

14. § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung gilt die Beschränkung nach Abs. 1 Z 2 nicht.“

15. In § 41 Abs. 3 Einleitungsteil wird die Wortfolge „Zertifikate, die Aktien vertreten,“ durch die Wortfolge „Aktienzertifikate gemäß § 1 Z 9 WAG 2018“ ersetzt.

16. In § 41 Abs. 3 Z 1 wird der Verweis „§ 40 Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch den Verweis „§ 40 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

17. In § 42 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und von einem Börsemitglied mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst Mitglied der betreffenden Börse ist“.

18. § 42 Abs. 3 Z 6 lautet:

         „6. der Jahresabschluss mit Bestätigung der Abschlussprüfer und der Lagebericht für das letzte volle Geschäftsjahr;“

19. In § 82 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die Registrierung des MTF“ die Wortfolge „oder eines Segments davon“ eingefügt.

20. Der Einleitungsteil des § 82 Abs. 2 lautet:

„Die FMA hat ein MTF zu registrieren, wenn das MTF wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:“

21. Nach § 82 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die FMA hat ein Segment eines MTF zu registrieren, wenn das betreffende Segment wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, mit denen sichergestellt wird, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

           1. Das als KMU­Wachstumsmarkt registrierte Segment des MTF ist eindeutig von den anderen Marktsegmenten, die von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber des MTF betrieben werden, getrennt, was unter anderem durch einen anderen Namen, ein anderes Regelwerk, eine andere Marketingstrategie und eine andere Medienpräsenz sowie durch eine spezifische Zuweisung der Handelsplatz-Identifikationsnummer für das als KMU­Wachstumsmarkt registrierte Segment zum Ausdruck kommt;

           2. die in dem betreffenden KMU­Wachstumsmarktsegment getätigten Geschäfte sind klar von anderem Marktgeschehen innerhalb der anderen Segmente des MTF zu unterscheiden;

           3. auf Ersuchen der FMA legt das MTF ein umfassendes Verzeichnis der in dem betreffenden KMU­Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie alle von der zuständigen Behörde gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Funktionsweise des KMU­Wachstumsmarktsegments vor.“

22. § 82 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Einhaltung der in den Abs. 2 und 2a festgelegten Bedingungen durch den Betreiber des MTF oder eines Segments davon berührt nicht die Einhaltung anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von einem MTF gemäß diesem Bundesgesetz durch diesen Betreiber des MTF. Unbeschadet des Abs. 6 kann der Betreiber des MTF oder eines Segments davon zusätzliche Anforderungen festlegen.“

23. Im Einleitungsteil des § 82 Abs. 4 sowie in § 82 Abs. 5 wird jeweils nach dem Wort „MTF“ die Wortfolge „oder eines Segments davon“ eingefügt.

24. § 82 Abs. 4 Z 1 und 2 lautet:

         „1. Der Betreiber des MTF oder eines Segments davon beantragt die Aufhebung seiner Registrierung;

           2. die Anforderungen der Abs. 2 oder 2a im Zusammenhang mit dem MTF oder einem Segment davon werden nicht mehr erfüllt.“

25. § 82 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Finanzinstrument eines Emittenten, das zum Handel auf einem KMU­Wachstumsmarkt zugelassen ist, darf nur dann auch auf einem anderen Handelsplatz gehandelt werden, wenn der Emittent unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. Ist der andere Handelsplatz

           1. ein anderer KMU­Wachstumsmarkt oder ein Segment eines KMU­Wachstumsmarkts, so entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU­Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen.

           2. kein KMU­Wachstumsmarkt, so ist der Emittent im Hinblick auf den anderen Handelsplatz über etwaige Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen, denen er unterliegen wird, zu unterrichten.“

26. Nach § 82 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Registrierungen dürfen weder aufgehoben noch verweigert werden, nur weil die in Abs. 2 Z 1 festgelegte Anforderung vorübergehend nicht erfüllt ist.“

27. Nach § 93 wird folgender § 93a samt Überschrift eingefügt:

„Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 93a. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, 7 und 9, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 2, 4 und 6, § 19 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 8, § 39 Abs. 8 und 10, § 48 Abs. 5, § 58 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 75 Abs. 6, § 78 Abs. 8, soweit diese Bestimmung Erklärungen von Betreibern von OTF betrifft, § 80 Abs. 4, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1, § 83, § 93 Abs. 2 Z 1 und 2, soweit diese Bestimmung Auskünfte von Börseunternehmen, Betreibern von MTF oder OTF und ihren Organen betrifft, sowie § 93 Abs. 2 Z 15 und § 153 Abs. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 13 Abs. 4, Art. 21a Abs. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 27i Abs. 4b und Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Des Weiteren kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Berichte und Anzeigen gemäß § 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 WAG 2018 sowie für Übermittlungen gemäß § 93 Abs. 2 Z 6 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

28. In § 107 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa entfällt die Wortfolge „§ 126 oder“.

29. In § 119 Abs. 7 entfällt der Verweis „§ 126,“.

30. In § 119 Abs. 15 entfällt die Wortfolge „nach den in Art. 18 Abs. 6 4. Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Standards“.

31. In § 122 Abs. 1 wird nach der der Wortfolge „auf Deutsch“ die Wortfolge „oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache“ eingefügt.

32. Dem § 122 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Hat der Emittent gemäß Z 2 eine Veröffentlichung in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gewählt, kann er auf eine Veröffentlichung auf Deutsch gemäß Z 1 verzichten.“

33. In § 122 Abs. 7 wird der Verweis auf „§§ 119 bis 121, § 124, § 125, § 126 und § 135, § 138, § 139“ durch den Verweis auf „§§ 119 bis 121, 124, 125, 135, 138 und 139“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.

34. § 126 entfällt.

35. In § 127 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „gemäß den §§ 125 und 126“ durch die Wortfolge „gemäß § 125“ ersetzt.

36. In § 129 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die §§ 124, 125 und 126“ durch die Wortfolge „Die §§ 124 und 125“ ersetzt.

37. In § 129 Abs. 4 wird der Verweis auf „§§ 124, 125 und 126“ durch den Verweis auf „die §§ 124 und 125“ ersetzt.

38. § 153 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018, Kreditinstituten oder Finanzinstituten sowie Referenzwert­Administratoren und beaufsichtigten Kontributoren anzufordern;“

39. In § 155 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „technischen Durchführungsstandards“ die Wortfolge „oder bei gestreckten Vorgängen gegen vorgelagerte Geheimhaltungspflichten gemäß Art. 17 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ eingefügt.

40. § 155 Abs. 3 lautet:

„(3) Die FMA ist ermächtigt, mit Verordnung den in Art. 19 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Schwellenwert auf Basis der Ermächtigung in Art. 19 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf 50 000 Euro anzuheben oder auf 10 000 Euro zu senken, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und dem Informationsbedürfnis der Anleger zweckmäßig ist.“

41. § 156 Abs. 3, 3a und 4 lautet:

„(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt

           1. im Falle von Verstößen gegen die in Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verbote oder Verpflichtungen bis zu 15 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4 oder 15 Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder

           2. im Falle von Verstößen gegen Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bis zu 2 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4 oder 2,5 Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder

           3. im Falle von Verstößen gegen Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bis zu 2 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder

           4. im Falle von Verstößen gegen Art. 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bis zu 0,8 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder

           5. im Falle von Verstößen gegen Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bis zu 0,8 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4 oder einer Million Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt.

(3a) Ist die FMA der Auffassung, dass die auf dem jährlichen Gesamtumsatz basierende Geldstrafe im Hinblick auf § 158 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 9 unverhältnismäßig niedrig wäre, so hat die FMA

           1. im Falle des Abs. 3 Z 3 eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro oder, wenn es sich bei der juristischen Person jedoch um ein KMU handelt, bis zu einer Million Euro zu verhängen, oder

           2. im Falle des Abs. 3 Z 4 eine Geldstrafe bis zu einer Million Euro oder, wenn es sich bei der juristischen Person jedoch um ein KMU handelt, bis zu 400 000 Euro zu verhängen.

(4) Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Der jährliche Gesamtumsatz bei Versicherungsunternehmen ist die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.“

42. In § 157 Abs. 2 Z 5 wird nach der Wortfolge „im Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018“ die Wortfolge „sowie in Referenzwert­Administratoren oder in beaufsichtigten Kontributoren“ eingefügt.

43. § 157 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. bei wiederholten Verstößen gegen Art. 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018, einem Referenzwert-Administrator oder einem beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018 sowie in Referenzwert­Administratoren oder in beaufsichtigten Kontributoren Führungsaufgaben wahrzunehmen;“

44. In § 157 Abs. 2 Z 7 wird nach der Wortfolge „in einem Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018“ die Wortfolge „ , einem Referenzwert­Administrator oder einem beaufsichtigten Kontributor“ eingefügt.

45. In § 158 Abs. 1 wird am Ende der Z 7 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

46. § 158 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern, und“

47. Dem § 158 Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt:

         „9. den Nachteil, der der für den Verstoß verantwortlichen Person dadurch entsteht, dass für ein und dasselbe Verhalten sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Verfahren und Strafen greifen.“

48. In § 181 Abs. 2 wird der Verweis „gemäß § 126 Abs. 2 oder § 128 Abs. 4 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 63/2019“ durch den Verweis „gemäß § 128 Abs. 4 AktG“ ersetzt.

49. In § 190 Abs. 4 wird am Ende der Z 21 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22 angefügt:

      „22. Richtlinie (EU) 2024/2811 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 2024/2811 vom 14.11.2024.“

50. § 190 Abs. 5 Z 18 lautet:

      „18. Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024;“

51. In § 190 Abs. 5 wird am Ende der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24 angefügt:

      „24. Verordnung (EU) 2024/2809 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen in Österreich, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024.“

52. Dem § 192a wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/202x dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2811 sowie dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/2809.“

53. Dem § 194 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Der Eintrag zu § 39a im Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 1, 22 und 25, § 38 Abs. 3 und 4, § 39a, § 40 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, § 42 Abs. 1 und Abs. 3 Z 6, § 82 Abs. 1, 2, 2a, 3, 4, 5, 6 und 6a, § 107 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa, § 119 Abs. 7 und 15, § 122 Abs. 1, 2 und 7, § 127 Abs. 1 und 2, § 129 Abs. 1 und 4, § 153 Abs. 1 Z 6, § 155 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 156 Abs. 3, 3a und 4, § 157 Abs. 2 Z 5 bis 7, § 158 Abs. 1 Z 7 bis 9, § 181 Abs. 2, § 190 Abs. 4 Z 21 und 22 und Abs. 5 Z 18, 23 und 24 und § 192a Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 6. Juni 2026 in Kraft und zugleich treten § 40 Abs. 1 Z 7, § 40 Abs. 2 und § 126 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019

Das Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, BGBl I Nr. 62/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2026, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) der Eintrag zu § 7 lautet:

              „§ 7.    Billigung des Prospekts“

b) der Eintrag zu § 29 lautet:

            „§ 29.    Verweise und Verordnungen“

2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „kontrollierter“ durch das Wort „gebilligter“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011;“

4. Nach dem § 3 Abs. 1 Z 1 werden folgende Z 1a bis 1c eingefügt:

      „1a. Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß § 1 des Immobilien­Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003;

        1b. Anteilscheine von offenen alternativen Investmentfonds (AIF), die die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen;

         1c. Anteilscheine von geschlossenen AIF, die als europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen sind;“

5. In § 5 Abs. 3 erster und zweiter Satz lautet:

„Sofern das öffentliche Angebot von Veranlagungen einen Gesamtgegenwert im EWR von weniger als zwölf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, kann statt des Prospekts gemäß der Anlage A ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage D erstellt werden. Kann eine geplante Emission von Veranlagungen dazu führen, dass binnen zwölf Monaten der Gesamtgegenwert im EWR durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen den Betrag von zwölf Millionen Euro erreicht oder übersteigt, so genügt der vereinfachte Prospekt nicht und der erste Satz gilt daher nicht.“

6. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag ist vom Anbieter unverzüglich zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospekts galten. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist der Nachtrag vom Anbieter der FMA zur Billigung vorzulegen. § 7 gilt sinngemäß. Der Anbieter hat der Meldestelle eine Ausfertigung des mit dem Billigungsvermerk (Amtssignatur) der FMA versehenen Nachtrags unverzüglich zu übermitteln.“

7. § 7 samt Überschrift lautet:

„Billigung des Prospekts

§ 7. (1) Der Prospekt ist vor der Veröffentlichung vom Emittenten der FMA zur Billigung vorzulegen. Die FMA hat dem Emittenten innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Vorlage des Prospekts ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung mitzuteilen. Die Billigung hat mittels Amtssignatur zu erfolgen.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Frist 20 Arbeitstage, wenn das öffentliche Angebot von Veranlagungen einen Emittenten betrifft, der zuvor noch keine Veranlagungen öffentlich angeboten hat.

(3) Stellt die FMA fest, dass der Prospekt die für die Billigung vorausgesetzten Anforderungen bezüglich Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz nicht erfüllt oder dass Änderungen oder ergänzende Informationen erforderlich sind, hat sie den Emittenten zeitnah, spätestens innerhalb der in Abs. 1 oder 2 genannten Frist, zu informieren und klar die Änderungen oder ergänzenden Informationen anzugeben. In diesen Fällen beginnt die Frist gemäß Abs. 1 oder 2 ab dem Tag neu zu laufen, an dem der geänderte Prospekt oder die verlangten ergänzenden Informationen bei der FMA eingelangt sind.

(4) Ist der Emittent nicht in der Lage oder nicht willens, innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Änderungen vorzunehmen oder die ergänzenden Informationen vorzulegen, kann die FMA den Antrag auf Billigung des Prospekts ablehnen. Sie hat dem Emittenten ihre Entscheidung und die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(5) Der Prospekt von Veranlagungen ist mit der Billigung (Amtssignatur) der FMA vom Anbieter der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Bankarbeitstag der Veröffentlichung vorliegt.

(6) Der Prospekt ist nach seiner Billigung 12 Monate für öffentliche Angebote gültig, sofern er um etwaige gemäß § 6 erforderliche Nachträge ergänzt wird.“

8. In § 8 Abs. 1 wird das Wort „Prospektkontrolle“ durch das Wort „Prospektbilligung“ ersetzt.

9. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Kontrolle“ durch das Wort „Billigung“ ersetzt.

10. § 8 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. auf einer Internetseite der FMA oder auf der Internetseite einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten, oder auf einer Internetseite des Rechtsträgers der Meldestelle, wenn dieser sich entschieden hat, die Dienstleistung anzubieten.“

11. § 9 Z 2 entfällt.

12. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,

           1. keinen Prospekt veröffentlicht oder nicht die gemäß § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widersprechen, oder, auch wenn das öffentliche Angebot bereits beendet ist, als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder überhaupt keinen Rechenschaftsbericht veröffentlicht;

           2. als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlussprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht;

           3. entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt;

           4. als Anbieter oder Emittent nicht gemäß § 23 Abs. 2 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 24 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, auch wenn eine Prospektausnahme gegeben ist, die Meldestelle in Kenntnis setzt;

           5. als Anbieter nicht rechtzeitig den mit dem Billigungsvermerk (Amtssignatur) der FMA versehenen Prospekt der Meldestelle übersendet;

           6. trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes einen Rechenschaftsbericht als Abschlussprüfer prüft oder eine derartige Prüfung durch einen Prüfer veranlasst, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt;

           7. als Anbieter nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 1 den mit dem Billigungsvermerk (Amtssignatur) der FMA versehenen Prospektnachtrag an die Meldestelle übersendet;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.“

13. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „Prospektpflicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129“ durch die Wortfolge „Prospektpflicht gemäß Abs. 3“ ersetzt.

14. In § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern ein öffentliches Angebot von Wertpapieren einen Gesamtgegenwert im EWR von weniger als zwölf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, ist ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage D zu erstellen. In diesem Fall kann stattdessen freiwillig ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt werden, womit aber auch alle Rechtsfolgen des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes verbunden sind. Emissionen von Wertpapieren gemäß AltFG sind einzurechnen.“

15. § 12 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Die Billigung der FMA hat mittels Amtssignatur zu erfolgen.“

16. § 13 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die der FMA durch Art. 1 Abs. 4 zweiter Unterabsatz, Art. 1 Abs. 5 dritter Unterabsatz und Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 eingeräumte Ermächtigung zur Anerkennung von Sprachen zur Erstellung von Dokumenten gemäß Art. 1 Abs. 4 erster Unterabsatz Buchstabe da Ziffer iii sowie Buchstabe db Ziffer iii und Art. 1 Abs. 5 erster Unterabsatz Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/1129 und zur Prospekterstellung hat jene durch Erlassung einer Verordnung wahrzunehmen.“

17. § 14 Abs. 1 Z 4 bis 6 lautet:

         „4. ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen wurde;

           5. die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu untersagen oder auszusetzen oder zu verlangen, dass Emittenten, Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen oder die einschlägigen Finanzintermediäre die Werbung unterlassen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen wurde;

           6. ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen würde;“

18. § 14 Abs. 1 Z 11 und 12 lautet:

      „11. die Billigung eines von einem bestimmten Emittenten, Anbieter oder einer die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person erstellten Prospekts während höchstens fünf Jahren zu verweigern, wenn dieser Emittent, Anbieter oder diese die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person wiederholt und schwerwiegend gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen haben;

        12. zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen Veranlagungen und Wertpapiere oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können, bekannt zu machen oder vom Emittenten die Bekanntgabe dieser Informationen zu verlangen;“

19. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Prospekts“ durch das Wort „Wertpapierprospekts“ ersetzt.

20. § 15 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. nicht in den Prospekt, die Prospektzusammenfassung, den Basisprospekt oder das einheitliche Registrierungsformular die gemäß Art. 6, Art. 7 Abs. 1 bis 11 oder 12a, Art. 8, Art. 9 oder Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Informationen aufnimmt oder sonst gegen diese Bestimmungen verstößt;“

21. § 15 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. gegen die Prospektregeln für den EU­Folgeprospekt gemäß Art. 14a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder gegen die Prospektregeln für den EU­Wachstumsemissionsprospekt gemäß Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;“

22. In § 15 Abs. 1 Z 8 wird der Verweis „Art. 23 Abs. 1 bis 3a oder 5“ durch den Verweis „Art. 23 Abs. 1 bis 3, 4a oder 5“ ersetzt.

23. § 15 Abs. 1 Schlussteil lautet:

„oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1129 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen, zu bestrafen, falls diese Bezifferung jedoch nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 700 000 Euro zu bestrafen.“

24. In § 17 wird die Wortfolge „innerhalb der in Art. 20 Abs. 2, 3 und 6 der Verordnung (EU) 2017/1129“ durch die Wortfolge „innerhalb der in § 7 oder in Art. 20 Abs. 2, 3, 6 und 6a der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.

25. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

26. § 22 Abs. 1 Z 3 entfällt.

27. In § 22 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Prospektkontrolle“ durch das Wort „Prospektbilligung“ ersetzt.

28. Im Schlussteil des § 22 Abs. 1 entfällt der erste Satz.

29. Im Einleitungsteil des § 22 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „oder der speziellen Zusammenfassung eines EU-Wachstumsprospekts nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129“.

30. § 23 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Sie hat die gemäß § 7 Abs. 8 oder auf Basis einer Übertragungsvereinbarung nach § 13 Abs. 3 bei ihr eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der Billigung (Amtssignatur) der FMA oder einer Notifizierungsbestätigung zu prüfen und aufzubewahren.“

31. § 23 Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet:

„Die Meldestelle ist verpflichtet, raschestmöglich, längstens jedoch binnen fünf Werktagen, Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob zu einem Prospekt oder den sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz der Billigungsvermerk (Amtssignatur) oder die Notifizierungsbestätigung (Certificate of Approval) der FMA vorliegen. Gleichzeitig sind über Anfrage Ort und Datum der Veröffentlichung anzugeben.“

32. In § 24 Abs. 2 wird der Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 und 3“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1, 1a bis 1c und 3“ ersetzt.

33. § 24 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und jede Änderung desselben auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (§ 5 WZEVI­Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023) bekanntzugeben.“

34. Die Überschrift zu § 29 lautet:

„Verweise und Verordnungen“

35. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809 anzuwenden.“

36. Dem § 29 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 18, anzuwenden.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2015/760 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 98, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.“

37. Dem § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Z 2, 3 und 8, § 15 Abs. 1 Schlussteil, § 17 und § 22 Abs. 9 Einleitungsteil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 6. Juni 2026 in Kraft. § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 samt Überschrift, § 8 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 Z 4, Entfall des § 9 Z 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1 Z 4 bis 6, 11 und 12, § 14 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Z 5, § 22 Abs. 1 Schlussteil, § 23 Abs. 1 und 2, Anlage A und Anlage D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und zugleich treten § 22 Abs. 1 Z 3 und Anlage E außer Kraft.“

38. Die Überschrift zu KAPITEL 6 der Anlage A lautet:

„KAPITEL 6

Billigungsvermerk (Amtssignatur) der FMA“

39. Die Überschrift zu KAPITEL 6 der Anlage D lautet:

„KAPITEL 6

Billigungsvermerk (Amtssignatur) der FMA“

40. Anlage E entfällt.

Artikel 3

Änderung des Referenzwerte­Vollzugsgesetzes

Das Referenzwerte­Vollzugsgesetz – RW­VG, BGBl. I Nr. 93/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2026, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/202x dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2025/914 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten, ABl. Nr. L 2025/914 vom 19.05.2025.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 zu überwachen.

3. In § 2 Abs. 3 wird der Verweis „Art. 23b Abs. 5a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1011“ durch den Verweis Art. 23b Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1011“ ersetzt.

4. Im Einleitungsteil des § 3 wird der Verweis „Art. 3 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011“ durch den Verweis „Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011“ ersetzt.

5. In § 3 Z 10 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 11 und 12 angefügt:

      „11. einen Referenzwert nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 als signifikant einzustufen;

        12. bei hinreichendem Grund für die Annahme, dass eine der in Titel III Kapitel 3A der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Anforderungen nicht eingehalten wird, zu verlangen, dass ein Administrator höchstens zwölf Monate lang

               a) keine EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris­abgestimmte EU­Referenzwerte mehr bereitstellt;

               b) im Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr die Begriffe „EU­Referenzwerte für den klimabedingten Wandel“ oder „Paris-abgestimmte EU­Referenzwerte“ verwendet;

                c) im Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr den Eindruck erweckt, dass die für diese Bereitstellung geltenden Anforderungen erfüllt sind.“

6. In § 4 Abs. 2 Z 8 wird nach der Wortfolge „gemäß Art. 24“ der Verweis „ , 24a“ eingefügt.

7. In § 4 Abs. 2 Z 10 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

8. In § 4 Abs. 2 wird am Ende der Z 11 ein Beistrich eingefügt.

9. Dem § 4 Abs. 2 wird folgende Z 14 angefügt:

      „14. gegen die Anforderung in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Untersuchung oder Prüfung oder in Bezug auf ein unter Art. 41 der Verordnung (EU) 2016/2011 fallendes Ersuchen“

10. In § 4 Abs. 2 Schlussteil wird der Verweis „Z 13 und 14“ durch den Verweis „Z 12 und 13“ ersetzt und der Verweis „Z 3“ durch den Verweis „Z 3 und 14“ ersetzt.

11. In § 6 Abs. 1 Z 9 wird nach der Wortfolge „gemäß Art. 24“ der Verweis „ , 24a“ eingefügt.

12. In § 8 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Personen“ durch das Wort „Person“ ersetzt.

13. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Einleitungsteil, § 3 Z 10 bis 12, § 4 Abs. 2 Z 8 und 10, 11 und 14, § 4 Abs. 2 Schlussteil, § 6 Abs. 1 Z 9 und § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2026, wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungsteil des § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Börseunternehmen“ durch die Wortfolge „der zuständigen Behörde des Handelsplatzes“ ersetzt.

2. § 27 Abs. 6 Z 2 lautet:

         „2. der Rechtsträger muss eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung mit dem Handelsplatz schließen, in der zumindest die Verpflichtungen des Rechtsträgers im Einklang mit Z 1 festgelegt werden, und“

3. § 27 Abs. 7 lautet:

„(7) Für die Zwecke dieser Bestimmung wird angenommen, dass ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel betreibt, eine Market-Making-Strategie verfolgt, wenn er Mitglied oder Teilnehmer des Handelsplatzes ist und seine Strategie beim Handel auf eigene Rechnung beinhaltet, dass er in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente an einem einzelnen Handelsplatz oder an verschiedenen Handelsplätzen feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt, sodass der Gesamtmarkt regelmäßig und kontinuierlich mit Liquidität versorgt wird.“

4. Im Einleitungsteil des § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „zum Börseunternehmen“ durch die Wortfolge zu einem Handelsplatz ersetzt.

5. In § 28 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Börseunternehmens“ durch das Wort „Handelsplatzes“ ersetzt.

6. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, hat der FMA dies zu melden. Der Rechtsträger, der an einem Handelsplatz eines anderen Mitgliedstaates einen direkten elektronischen Zugang bietet, hat zusätzlich der zuständigen Behörde des betreffenden anderen Mitgliedstaates eine entsprechende Meldung zu machen.“

7. In § 30 Abs. 9 und 13 wird jeweils das Wort „inbesondere“ durch das Wort „insbesondere“ ersetzt.

8. § 49 lautet:

§ 49. (1) Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen.

(2) Analysen, die von einem Rechtsträger oder einem Dritten erbracht und die von einem Rechtsträger, seinen Kunden oder potenziellen Kunden verwendet oder an einen Rechtsträger, seine Kunden oder potenzielle Kunden verbreitet werden, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Die Analysen müssen klar als solche oder in ähnlicher Form erkennbar sein, sofern alle für die Analysen geltenden, in der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(3) Rechtsträger, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, haben sicherzustellen, dass die von ihnen an Kunden oder potenzielle Kunden verbreiteten Analysen, die ganz oder teilweise von einem Emittenten bezahlt wurden, nur dann als „emittentenfinanzierte Analysen“ bezeichnet werden, wenn sie im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Art. 24 Abs. 3c der Richtlinie 2014/65/EU erstellt werden.

(4) Rechtsträger, die emittentenfinanzierte Analysen erstellen oder verbreiten, haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese Analysen im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Art. 24 Abs. 3c der Richtlinie 2014/65/EU erstellt werden und die Vorgaben der Abs. 2, 3 und 6 erfüllen.

(5) Jeder Emittent hat seine emittentenfinanzierten Analysen gemäß Abs. 3 an die FMA als zuständige Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln. Bei der Übermittlung dieser Analysen hat der Emittent sicherzustellen, dass ihnen Metadaten beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass die Informationen mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen im Einklang stehen. Diese Analysen sind weder als vorgeschriebene Informationen gemäß § 118 Abs. 1 Z 9 BörseG 2018 noch als Finanzanalysen gemäß § 54 zu betrachten und unterliegen daher nicht dem gleichen Grad an regulatorischer Kontrolle wie vorgeschriebene Informationen oder Finanzanalysen.

(6) Bei Analysen, die als „emittentenfinanzierte Analysen“ gekennzeichnet sind, ist auf der Titelseite klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass sie im Einklang mit dem EU­Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Art. 24 Abs. 3c der Richtlinie 2014/65/EU erstellt wurden. Anderes Analysematerial, das ganz oder teilweise vom Emittenten bezahlt wird, aber nicht im Einklang mit diesem EU­Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurde, ist als Marketingmitteilung zu kennzeichnen.“

9. § 54 Abs. 10 lautet:

„(10) Stellen Dritte Analysen an Rechtsträger bereit, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, so sind die Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 1 erfüllt, wenn

           1. eine Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger und dem Drittanbieter von Ausführungsdienstleistungen und Analysen getroffen wurde, in der eine Vergütungsmethode festgelegt ist, einschließlich der Art und Weise, wie bei der Festlegung der Gesamtgebühren für Wertpapierdienstleistungen die Gesamtkosten für Analysen generell berücksichtigt werden,

           2. der Rechtsträger seine Kunden über seine Wahl informiert, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen entweder gemeinsam oder separat zu leisten, und sie über seine Grundsätze in Bezug auf die Zahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen in Kenntnis setzt, einschließlich über die Art der Informationen, die er zur Verfügung stellen kann, je nachdem, welche Zahlungsart der Rechtsträger wählt und wie der Rechtsträger gegebenenfalls Interessenkonflikte gemäß den §§ 45 und 46 verhütet oder bewältigt, wenn er eine gemeinsame Zahlungsart für Ausführungsdienstleistungen und Analysen anwendet,

           3. der Rechtsträger jährlich die Qualität, die Nutzbarkeit und den Wert der verwendeten Analysen sowie die Fähigkeit der verwendeten Analysen, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, bewertet,

           4. in dem Fall, in dem der Rechtsträger die Wahl trifft, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen Dritter separat zu leisten, die Bereitstellung von Analysen Dritter an den Rechtsträger auf eine der folgenden Weisen beglichen wird:

               a) direkte Zahlungen des Rechtsträgers aus dessen eigenen Mitteln,

               b) Zahlungen von einem separaten, von dem Rechtsträger kontrollierten Analysekonto.“

10. § 54 Abs. 11 lautet:

„(11) Für die Zwecke der §§ 47 bis 54 gilt:

           1. der Ausdruck „Analysen“ bezeichnet Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf eines oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder Analysematerial oder Analysedienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Markts liefern;

           2. Handelskommentare und andere maßgeschneiderte Handelsberatungsdienstleistungen, die unmittelbar mit der Ausführung eines Geschäfts mit Finanzinstrumenten verbunden sind, gelten nicht als Analysen.

Zur Analyse gemäß Z 1 gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die der Rechtsträger für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.“

11. Dem § 54 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Erhält ein Rechtsträger Analysen von einem Analyseanbieter, der keine Ausführungsdienstleistungen erbringt und nicht Teil einer Finanzdienstleistungsgruppe ist, zu der auch ein Rechtsträger gehört, der Ausführungs- oder Vermittlungsdienstleistungen anbietet, so gilt die Bereitstellung dieser Analysen an den Rechtsträger als Erfüllung der Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1. In solchen Fällen muss der Rechtsträger die Anforderung gemäß Abs. 10 Z 3 erfüllen.

(13) Der Rechtsträger hat über die Gesamtkosten, die den ihm bereitgestellten Analysen Dritter zuzurechnen sind, Buch zu führen, sofern er Kenntnis von diesen Kosten hat. Diese Informationen sind den Kunden des Rechtsträgers auf Anfrage jährlich zur Verfügung zu stellen.“

12. Dem § 66 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ein in Abs. 2 genanntes Unternehmen kann beim Rechtsträger ein höheres Schutzniveau, insbesondere dass es nicht als professioneller Kunde behandelt wird, beantragen, wenn es glaubt, dass es die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern kann. Für die Gewährung des höheren Schutzniveaus ist es erforderlich, dass der Rechtsträger und das antragstellende Unternehmen schriftlich vereinbaren, dass das Unternehmen im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professioneller Kunde behandelt wird. In dieser Vereinbarung ist festzulegen, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistungen oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Arten von Produkten oder Geschäften gilt.“

13. In § 72 Abs. 3 wird der Verweis „§ 271 Abs. 1 UGB“ durch den Verweis „§ 268 Abs. 4 UGB“ ersetzt.

14. In § 90 Abs. 3 wird am Ende der Z 15 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 16 bis 18 angefügt:

      „16. alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu überprüfen, ob Rechtsträger gemäß Abs. 1 organisatorische Vorkehrungen getroffen haben, um sicherzustellen, dass die emittentenfinanzierten Analysen, die sie erstellen oder verbreiten, im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen stehen;

        17. die Verbreitung von emittentenfinanzierten Analysen durch Rechtsträger gemäß Abs. 1 auszusetzen, die nicht im Einklang mit dem EU­Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurden;

        18. wenn eine als „emittentenfinanzierte Analyse“ gekennzeichnete Analyse, die von einem Rechtsträger gemäß Abs. 1 verbreitet wird, nicht im Einklang mit dem EU­Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurde, die Öffentlichkeit davor zu warnen, dass diese Analyse nicht im Einklang mit dem EU­Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurde.“

15. In § 114 Abs. 3 wird am Ende der Z 16 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

      „17. Richtlinie (EU) 2024/2811 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 2024/2811 vom 14.11.2024.“

16. § 114 Abs. 4 Z 15 lautet:

      „15. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024;“

17. In § 114 Abs. 4 wird am Ende der Z 27 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 28 angefügt:

      „28. Verordnung (EU) 2024/2809 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen in Österreich, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024.“

18. Dem § 114a wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/202x dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2811 sowie dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/2809.“

19. Dem § 117 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 49, § 54 Abs. 10 bis 13, § 90 Abs. 3 Z 15 bis 18, § 114 Abs. 3 Z 16 und 17 und Abs. 4 Z 15, 27 und 28 und § 114a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 6. Juni 2026 in Kraft.