405 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.                                                                        Gegenstand

                    1    Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

                    2    Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

                    3    Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

                    4    Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

                    5    Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

                    6    Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 207n Abs. 7 wird nach dem Zitat „§ 9 Abs. 2 BLVG“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2024“ eingefügt.

2. Dem § 284 wird folgender Abs. 123 angefügt:

„(123) § 207n Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 59c Abs. 1 wird vor dem Wort „Unterstützung“ die Wortfolge „Vertretung und verwaltungsmäßigen“ eingefügt.

2. Dem § 175 wird folgender Abs. 116 angefügt:

„(116) § 59c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der den § 40b betreffende Eintrag:

         „§ 40b.    Administration an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen“

2. § 40a Abs. 18 entfällt.

3. Im § 40a Abs. 18a wird nach dem Zitat „§ 9 Abs. 1 BLVG“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2024“ eingefügt.

4. Im § 40a wird nach Abs. 18c folgender Abs. 18d eingefügt:

„(18d) Für die Tätigkeit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 9 Abs. 1e BLVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x.“

5. Nach § 40a wird folgender § 40b samt Überschrift eingefügt:

„Administration an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen

§ 40b. (1) An einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule, an der keine Abteilungsvorstehung vorgesehen ist, hat die Schulleitung eine Vertragslehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zu betrauen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 kann die Schulleitung eine weitere, in den Fällen der Z 3 bis 6 bis zu drei weitere Vertragslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen.

(2) Für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung ist die Unterrichtsverpflichtung abhängig von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (§ 40a Abs. 17 letzter Satz) in Summe in folgendem Ausmaß pro Schulstandort zu reduzieren:

           1. für bis zu 9,999 Vollbeschäftigungsäquivalente der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen, um 1,155 Wochenstunden,

           2. um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           3. um achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           4. um zweiundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 60,000 bis 79,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           5. um achtundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 80,000 bis 99,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           6. um vierunddreißig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 100,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Bei der Vertretung und Unterstützung einer Schulleitung, die mehrere Schulen gemäß Abs. 1 umfasst, ist die Gesamtzahl der diesen Schulen zugewiesenen Lehrpersonen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Für die Vertragslehrperson, der 22 Wochenstunden zur Stellvertretung und/oder verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung in die Unterrichtsverpflichtung eingerechnet werden, entfällt die Verpflichtung zur Erbringung der 23. und 24. Wochenstunde.

(3) Die Schulleitung hat in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6 in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung zur Verfügung gestellten Ressourcen eingesetzt, welche Vertragslehrpersonen mit der Funktion betraut und welche Aufgaben an diese übertragen werden sollen.

(4) Wird eine Vertragslehrperson, die dem Entlohnungsschema pd zugeordnet ist, gemäß Abs. 1 mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut, so entspricht eine Wochenstunde gemäß Abs. 2 für eine oder mehrere Lehrpersonen, die nicht dem Entlohnungsschema pd zugeordnet und mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut werden, 0,955 Werteinheiten (eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III gemäß BLVG).

(5) Die Schulleitung kann von der Betrauung teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.

6. § 46a Abs. 11 lautet:

„(11) Die Dienstzulage für die Vertragslehrperson, die mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß § 40b betraut ist, beträgt

           1. im Fall des § 40b Abs. 2 Z 2: 581,8 €,

           2. im Fall des § 40b Abs. 2 Z 3: 871,4 €,

           3. im Fall des § 40b Abs. 2 Z 4 bis 6: 1 046,2 €.“

7. Dem § 100 wird folgender Abs. 121 angefügt:

„(121) Das Inhaltsverzeichnis, § 40a Abs. 18a und 18d, § 40b samt Überschrift sowie § 46a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten in Kraft mit 1. September 2026; § 40a Abs. 18 tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 26f wird folgender § 26g einfügt:

„Mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen

§ 26g. (1) Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung an allgemeinbildenden Pflichtschulen.

(2) Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Einrechnungsstunden, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.

(3) Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen eingesetzt, welche Landeslehrpersonen mit der Funktion betraut und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese übertragen werden sollen.

(4) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder zwei Landeslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Jahresnorm von dieser Landeslehrperson oder diesen Landeslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen herabzusetzen.

(5) Eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung kann die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.

(6) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Landeslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Jahresnorm dieser Landeslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements herabzusetzen.

(7) Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.

(8) Für die Ermittlung des je Schule gebührenden Ausmaßes an Einrechnungsstunden ist die Anzahl der gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 gemeldeten Klassen heranzuziehen.

(9) Für einen aus allgemeinbildenden Pflichtschulen bestehenden Schulcluster sind Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Schulcluster-Leitung tritt. Bei einem gemischten Schulcluster gemäß § 26f ist die Gesamtzahl der in den eingegliederten allgemeinbildenden Pflichtschulen geführten Klassen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Landeslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung im Schulcluster betraut ist, kann auch die Funktion mittleres Management übernehmen.

(10) Inwieweit die Tätigkeit der Landeslehrperson oder Landeslehrpersonen, die mit der Funktion mittleres Management betraut sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet wird, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.“

2. § 26g Abs. 5 lautet:

„(5) Abweichend von Abs. 4 kann eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.“

3. § 27 Abs. 4 lautet:

„(4) Sofern an Berufsschulen eine ständige Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt diese die Leiterin oder den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1 und 2 gelten auch für eine mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraute Landeslehrperson, die die Vertretung der Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters in ihrem Aufgabenbereich übernimmt.“

4. In § 43 Abs. 2a wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „an allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen“ eingefügt.

5. Im § 49a Abs. 3 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Schulleitung kann die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden auf die Landeslehrperson oder Landeslehrpersonen verteilen, die gemäß § 52 Abs. 11 mit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut sind.“

6. Im § 52 Abs. 11 erster Satz wird die Wortfolge „ein Stellvertreter des Leiters“ ersetzt durch die Wortfolge „eine Stellvertretung der Schulleitung“, das Wort „dessen“ wird ersetzt durch das Wort „deren“ und der zweite Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

Die Lehrverpflichtung vermindert sich höchstens um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 10 errechneten Abzugsstunden der Schulleitung 23 übersteigt. Die Schulleitung kann zusätzlich zur Stellvertretung eine weitere, ab 46 Abzugsstunden nach der Berechnung gemäß Abs. 10 zusätzlich zur Stellvertretung bis zu drei weitere Landeslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen. Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen wie die für die Stellvertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen eingesetzt, welche Landeslehrpersonen mit der Funktion betraut und welche Aufgaben an diese übertragen werden sollen. Wird eine Landeslehrperson gemäß dem ersten Satz als Stellvertretung bestellt und werden eine oder mehrere Landesvertragslehrpersonen, die der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet sind, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut, so kann die Lehrverpflichtung am Schulstandort höchstens um das im ersten und zweiten Satz vorgesehene Ausmaß an Abzugsstunden vermindert werden.

7. § 52 Abs. 15 erster und zweiter Satz lauten:

„Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleitung gelten nur für die ernannte Schulleitung und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrpersonen. Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertretung gelten nur für die bestellte Direktor-Stellvertretung und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung der Schulleitung oder der Direktor-Stellvertretung betraute Landeslehrpersonen sowie für Landeslehrpersonen, die gemäß Abs. 11 mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut sind.“

8. Dem § 123 wird folgender Abs. 105 angefügt:

  „(105) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 26g Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 samt Überschrift, § 27 Abs. 4, § 43 Abs. 2a sowie § 49a Abs. 3 sowie § 52 Abs. 11 und 15 treten mit 1. September 2026 in Kraft.

           2. § 26g Abs. 4 sowie § 26g Abs. 5 in der Fassung des Artikels 4 Z 2 tritt mit 1. September 2027 in Kraft; § 43 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 17a wird nach der Wortfolge „allgemeinbildenden Pflichtschulen“ die Wortfolge „mit weniger als 15 Klassen“ eingefügt.

2. Nach dem § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen

§ 16a. (1) Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung an allgemeinbildenden Pflichtschulen.

(2) Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Einrechnungsstunden, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.

(3) Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen eingesetzt, welche Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion betraut und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese übertragen werden sollen.

(4) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder zwei Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Unterrichtsverpflichtung dieser Landesvertragslehrperson oder Landesvertragslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen zu vermindern.

(5) Eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung kann die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.

(6) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Unterrichtsverpflichtung dieser Landesvertragslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements herabzusetzen.

(7) Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Abs. 4 und 6 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich um die Anzahl an Jahresstunden, die einer oder mehrerer Landeslehrpersonen für die Wahrnehmung derselben Tätigkeit gemäß § 26g LDG 1984 zur Verminderung der Jahresnorm gegeben werden.

(8) Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.

(9) Für die Ermittlung des je Schule gebührenden Ausmaßes an Einrechnungsstunden ist die Anzahl der gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 gemeldeten Klassen heranzuziehen.

(10) Für einen aus allgemeinbildenden Pflichtschulen bestehenden Schulcluster sind Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Schulcluster-Leitung tritt. Bei einem gemischten Schulcluster gemäß § 26f LDG 1984 ist die Gesamtzahl der in den eingegliederten allgemeinbildenden Pflichtschulen geführten Klassen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung im Schulcluster betraut ist, kann auch die Funktion mittleres Management übernehmen.

(11) Inwieweit die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson oder Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion mittleres Management betraut sind, in die Unterrichtsverpflichtung eingerechnet wird, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.“

3. § 16a Abs. 5 lautet:

„(5) Abweichend von Abs. 4 kann eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.“

4. Dem § 17 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

Im Falle des Abs. 2 Z 1 kann die Schulleitung zusätzlich zur Stellvertretung eine weitere, im Falle des Abs. 2 Z 2 zusätzlich zur Stellvertretung bis zu drei weitere Landesvertragslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen. Die Schulleitung hat im Organisationsplan festzulegen wie die für die Stellvertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen eingesetzt, welche Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion betraut und welche Aufgaben an diese übertragen werden sollen.“

5. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen sowie die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung pro Schulstandort höchstens in folgendem Ausmaß:

           1. um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 30 bis 45 beträgt,

           2. um 24 Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 46 oder mehr beträgt.

Wird eine Landesvertragslehrperson, die der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet ist, gemäß Abs. 1 als Stellvertretung bestellt und werden eine oder mehrere Landeslehrpersonen, die nicht der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet sind, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut, so kann die Unterrichtsverpflichtung höchstens um das in Z 1 und 2 vorgesehene Ausmaß an Wochenstunden vermindert werden.“

6. § 17a Abs. 3 zweiter Satz lautet:

Die Schulleitung kann die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden auf die Landesvertragslehrperson oder Landesvertragslehrpersonen verteilen, die gemäß § 17 Abs. 1 mit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut sind.“

7. Im § 26 Abs. 2 lit. n sublit. aa wird nach dem Wort „Berufsschulen“ die Wortfolge sowie von mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauten Landesvertragslehrpersonen eingefügt.

8. In § 26 Abs. 2 wird nach lit. r der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. s angefügt:

              „s) bezüglich der Betrauung mit der Funktion mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen gemäß § 26g LDG 1984 anzuwenden ist.“

9. Dem § 32 wird folgender Abs. 47 angefügt:

     „(47) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 8 Abs. 17a, § 16a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 11 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 und 2, § 17a Abs. 3, und § 26 Abs. 2 treten mit 1. September 2026 in Kraft.

           2. § 16a Abs. 4 sowie § 16a Abs. 5 in der Fassung des Artikels 5 Z 3 tritt mit 1. September 2027 in Kraft; § 8 Abs. 17a tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Tätigkeit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung wird an Schulen mit weniger als acht Klassen im Ausmaß von insgesamt einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen mit mindestens acht Klassen wird die Tätigkeit in Summe mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse in die Lehrverpflichtung eingerechnet.“

2. Im § 9 wird nach Abs. 1d folgender Abs. 1e eingefügt:

„(1e) Für die Tätigkeit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten die Bestimmungen des LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, sinngemäß.“

3. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) An einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule mit weniger als acht Klassen, an der keine Abteilungsvorstehung vorgesehen ist, hat die Schulleitung eine Lehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß Abs. 1 zu betrauen. An einer Schule gemäß dem ersten Satz mit mindestens acht Klassen, aber mit einem Einrechnungsausmaß von weniger als fünfzehn Wochenstunden gemäß Abs. 1 kann die Schulleitung eine weitere, bei höherem Einrechnungsausmaß bis zu drei weitere Lehrpersonen zusätzlich mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß dem ersten und zweiten Satz sowie Abs. 1 nicht zu berücksichtigen. Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen wie die für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen eingesetzt, welche Lehrpersonen mit der Funktion betraut und welche Aufgaben an diese übertragen werden sollen. Die Schulleitung kann von der Betrauung teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind. Wird eine Lehrperson gemäß dem ersten oder zweiten Satz mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut, so entspricht eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 für eine oder mehrere Vertragslehrpersonen, die dem Entlohnungsschema pd zugeordnet sind und mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut werden, 1,155 Werteinheiten (eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III).“

4. § 12 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Wird die Leitung des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform einer Lehrperson oder einer Erzieherin oder einem Erzieher übertragen, sind für die mit der Leitung des Betreuungsteiles verbundenen Aufgaben 0,5 Werteinheiten je Gruppe in die Lehrverpflichtung einzurechnen.“

5. Dem § 15 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 9 Abs. 1, 1e und 2 sowie § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit 1. September 2026 in Kraft.“