Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

§ 207n. (1) bis (6) …

§ 207n. (1) bis (6) …

(7) Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Schuladministration (§ 56 Abs. 7 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986) dürfen von der Schulcluster-Leitung an den Schulen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BLVG Administratorinnen und Administratoren mit der Maßgabe betraut werden, dass an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 20 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die Tätigkeit ist je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III (0,525 Werteinheiten) in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Abs. 3 letzter Satz ist für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.

(7) Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Schuladministration (§ 56 Abs. 7 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986) dürfen von der Schulcluster-Leitung an den Schulen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BLVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2024 Administratorinnen und Administratoren mit der Maßgabe betraut werden, dass an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 20 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die Tätigkeit ist je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III (0,525 Werteinheiten) in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Abs. 3 letzter Satz ist für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.

(8) bis (11) …

(8) bis (11) …

§ 284. (1) bis (122) …

§ 284. (1) bis (122) …

 

(123) § 207n Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1. September 2026 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

§ 59c. (1) Einer Lehrperson, die nach § 9 Abs. 1 BLVG zur Unterstützung der Schulleitung bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen 50 vH der Dienstzulage, die ihr gemäß § 57 gebühren würde, wenn sie Leiterin oder Leiter der Schule wäre.

§ 59c. (1) Einer Lehrperson, die nach § 9 Abs. 1 BLVG zur Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen 50 vH der Dienstzulage, die ihr gemäß § 57 gebühren würde, wenn sie Leiterin oder Leiter der Schule wäre.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 175. (1) bis (115) …

§ 175. (1) bis (115) …

 

(116) § 59c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. September 2026 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS

Abschnitt II
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Abschnitt II
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

              § 37.    bis 40a. …

              § 37.    bis 40a. …

 

§ 40b. Administration an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen

§ 40a. (1) bis (17) …

§ 40a. (1) bis (17) …

(18) Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

           1. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           2. achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           3. zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Eine Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.

 

(18a) Bei Ausübung der Funktion Administration im Schulcluster (§ 207n Abs. 7 und 8 BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Abs. 3 zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus § 9 Abs. 1 BLVG und der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 8 Z 2 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz entsprechen.

(18a) Bei Ausübung der Funktion Administration im Schulcluster (§ 207n Abs. 7 und 8 BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Abs. 3 zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus § 9 Abs. 1 BLVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2024 und der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 8 Z 2 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz entsprechen.

(18b) und (18c) …

(18b) und (18c) …

 

(18d) Für die Tätigkeit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 9 Abs. 1e BLVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x.

(19) …

(19) …

 

Administration an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen

§ 40b. (1) An einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule, an der keine Abteilungsvorstehung vorgesehen ist, hat die Schulleitung eine Vertragslehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zu betrauen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 kann die Schulleitung eine weitere, in den Fällen der Z 3 bis 6 bis zu drei weitere Vertragslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen.

(2) Für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung ist die Unterrichtsverpflichtung abhängig von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (§ 40a Abs. 17 letzter Satz) in Summe in folgendem Ausmaß pro Schulstandort zu reduzieren:

           1. für bis zu 9,999 Vollbeschäftigungsäquivalente der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen, um 1,155 Wochenstunden,

           2. um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           3. um achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           4. um zweiundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 60,000 bis 79,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           5. um achtundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 80,000 bis 99,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           6. um vierunddreißig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 100,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Bei der Vertretung und Unterstützung einer Schulleitung, die mehrere Schulen gemäß Abs. 1 umfasst, ist die Gesamtzahl der diesen Schulen zugewiesenen Lehrpersonen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Für die Vertragslehrperson, der 22 Wochenstunden zur Stellvertretung und/oder verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung in die Unterrichtsverpflichtung eingerechnet werden, entfällt die Verpflichtung zur Erbringung der 23. und 24. Wochenstunde.

(3) Die Schulleitung hat in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6 in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung zur Verfügung gestellten Ressourcen eingesetzt, welche Vertragslehrpersonen mit der Funktion betraut und welche Aufgaben an diese übertragen werden sollen.

(4) Wird eine Vertragslehrperson, die dem Entlohnungsschema pd zugeordnet ist, gemäß Abs. 1 mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut, so entspricht eine Wochenstunde gemäß Abs. 2 für eine oder mehrere Lehrpersonen, die nicht dem Entlohnungsschema pd zugeordnet und mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut werden, 0,955 Werteinheiten (eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III gemäß BLVG).

(5) Die Schulleitung kann von der Betrauung teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.

§ 46a. (1) bis (10) …

§ 46a. (1) bis (10) …

(11) Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

(11) Die Dienstzulage für die Vertragslehrperson, die mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß § 40b betraut ist, beträgt

           1. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 1: 581,8 €,

           2. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 2: 871,4 €,

           3. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 3: 1 046,2 €.

           1. im Fall des § 40b Abs. 2 Z 2: 581,8 €,

           2. im Fall des § 40b Abs. 2 Z 3: 871,4 €,

           3. im Fall des § 40b Abs. 2 Z 4 bis 6: 1 046,2 €.

(11a) bis (12) …

(11a) bis (12) …

§ 100. (1) bis (120) …

§ 100. (1) bis (120) …

 

(121) Das Inhaltsverzeichnis, § 40a Abs. 18a und 18d, § 40b samt Überschrift sowie § 46a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten in Kraft mit 1. September 2026; § 40a Abs. 18 tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS

3. Abschnitt
VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS

§ 26f. (1) bis (3) …

§ 26f. (1) bis (3) …

 

Mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen

§ 26g. (1) Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung an allgemeinbildenden Pflichtschulen.

(2) Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Einrechnungsstunden, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.

(3) Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen eingesetzt, welche Landeslehrpersonen mit der Funktion betraut und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese übertragen werden sollen.

(4) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder zwei Landeslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Jahresnorm von dieser Landeslehrperson oder diesen Landeslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen herabzusetzen.

 

Tritt mit 1. September 2026 in Kraft:

(5) Eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung kann die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.

 

(6) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Landeslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Jahresnorm dieser Landeslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements herabzusetzen.

(7) Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.

(8) Für die Ermittlung des je Schule gebührenden Ausmaßes an Einrechnungsstunden ist die Anzahl der gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 gemeldeten Klassen heranzuziehen.

(9) Für einen aus allgemeinbildenden Pflichtschulen bestehenden Schulcluster sind Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Schulcluster-Leitung tritt. Bei einem gemischten Schulcluster gemäß § 26f ist die Gesamtzahl der in den eingegliederten allgemeinbildenden Pflichtschulen geführten Klassen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Landeslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung im Schulcluster betraut ist, kann auch die Funktion mittleres Management übernehmen.

(10) Inwieweit die Tätigkeit der Landeslehrperson oder Landeslehrpersonen, die mit der Funktion mittleres Management betraut sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet wird, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung kann die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.

Tritt mit 1. September 2027 in Kraft:

(5) Abweichend von Abs. 4 kann eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.

§ 27. (1) bis (3) …

§ 27. (1) bis (3) …

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

(4) Sofern an Berufsschulen eine ständige Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt diese die Leiterin oder den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1 und 2 gelten auch für eine mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraute Landeslehrperson, die die Vertretung der Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters in ihrem Aufgabenbereich übernimmt.

§ 43. (1) und (2) …

§ 43. (1) und (2) …

(2a) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Untergrenzen können auch für die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen für eine oder zwei Landeslehrpersonen unterschritten werden.

(2a) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Untergrenzen können an allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen auch für die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen für eine oder zwei Landeslehrpersonen unterschritten werden.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 49a. (1) und (2) …

§ 49a. (1) und (2) …

(3) Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Abs. 1 aus. Sofern durch die Maßnahme gemäß Abs. 2 die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mehr als 23 Abzugsstunden aufweisen würde, ist für die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden eine Landeslehrperson mit der zusätzlichen Unterstützung zu betrauen.

(3) Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Abs. 1 aus. Die Schulleitung kann die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden auf die Landeslehrperson oder Landeslehrpersonen verteilen, die gemäß § 52 Abs. 11 mit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut sind.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 52. (1) bis (10) …

§ 52. (1) bis (10) …

(11) Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 10 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 10 errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.

(11) Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 10 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist eine Stellvertretung der Schulleitung zu bestellen, deren Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Die Lehrverpflichtung vermindert sich höchstens um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 10 errechneten Abzugsstunden der Schulleitung 23 übersteigt. Die Schulleitung kann zusätzlich zur Stellvertretung eine weitere, ab 46 Abzugsstunden nach der Berechnung gemäß Abs. 10 zusätzlich zur Stellvertretung bis zu drei weitere Landeslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen. Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen wie die für die Stellvertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen eingesetzt, welche Landeslehrpersonen mit der Funktion betraut und welche Aufgaben an diese übertragen werden sollen. Wird eine Landeslehrperson gemäß dem ersten Satz als Stellvertretung bestellt und werden eine oder mehrere Landesvertragslehrpersonen, die der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet sind, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut, so kann die Lehrverpflichtung am Schulstandort höchstens um das im ersten und zweiten Satz vorgesehene Ausmaß an Abzugsstunden vermindert werden.

(12) bis (14) …

(12) bis (14) …

(15) Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter gelten nur für bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.

(15) Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleitung gelten nur für die ernannte Schulleitung und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrpersonen. Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertretung gelten nur für die bestellte Direktor-Stellvertretung und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung der Schulleitung oder der Direktor-Stellvertretung betraute Landeslehrpersonen sowie für Landeslehrpersonen, die gemäß Abs. 11 mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut sind. Diese Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.

§ 123. (1) bis (104) …

§ 123. (1) bis (104) …

 

(105) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 26g Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 samt Überschrift, § 27 Abs. 4, § 43 Abs. 2a sowie § 49a Abs. 3 sowie § 52 Abs. 11 und 15 treten mit 1. September 2026 in Kraft.

           2. § 26g Abs. 4 sowie § 26g Abs. 5 in der Fassung des Artikels 4 Z 2 tritt mit 1. September 2027 in Kraft; § 43 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft.

Artikel 5

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

§ 8. (1) bis (17) …

§ 8. (1) bis (17) …

(17a) Für die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen kann die Schulleitung ihre Unterrichtsverpflichtung oder die Unterrichtsverpflichtung einer oder zwei diese Aufgaben übernehmenden Landeslehrpersonen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen vermindern.

(17a) Für die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen kann die Schulleitung ihre Unterrichtsverpflichtung oder die Unterrichtsverpflichtung einer oder zwei diese Aufgaben übernehmenden Landeslehrpersonen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen vermindern.

(18) bis (22) …

(18) bis (22) …

§ 16. (1) bis (8) …

§ 16. (1) bis (8) …

 

Mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen

§ 16a. (1) Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung an allgemeinbildenden Pflichtschulen.

(2) Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Einrechnungsstunden, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.

(3) Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen eingesetzt, welche Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion betraut und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese übertragen werden sollen.

(4) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder zwei Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Unterrichtsverpflichtung dieser Landesvertragslehrperson oder Landesvertragslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen zu vermindern.

 

tritt mit 1. September 2026 in Kraft:

(5) Eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung kann die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.

 

(6) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Unterrichtsverpflichtung dieser Landesvertragslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements herabzusetzen.

(7) Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Abs. 4 und 6 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich um die Anzahl an Jahresstunden, die einer oder mehrerer Landeslehrpersonen für die Wahrnehmung derselben Tätigkeit gemäß § 26g LDG 1984 zur Verminderung der Jahresnorm gegeben werden.

(8) Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.

(9) Für die Ermittlung des je Schule gebührenden Ausmaßes an Einrechnungsstunden ist die Anzahl der gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 gemeldeten Klassen heranzuziehen.

(10) Für einen aus allgemeinbildenden Pflichtschulen bestehenden Schulcluster sind Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Schulcluster-Leitung tritt. Bei einem gemischten Schulcluster gemäß § 26f LDG 1984 ist die Gesamtzahl der in den eingegliederten allgemeinbildenden Pflichtschulen geführten Klassen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung im Schulcluster betraut ist, kann auch die Funktion mittleres Management übernehmen.

(11) Inwieweit die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson oder Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion mittleres Management betraut sind, in die Unterrichtsverpflichtung eingerechnet wird, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung kann die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.

tritt mit 1. September 2027 in Kraft:

(5) Abweichend von Abs. 4 kann eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.

§ 17. (1) Wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 29 übersteigt, ist eine Landesvertragslehrperson mit der Stellvertretung der Leitung zu betrauen. Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.

§ 17. (1) Wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 29 übersteigt, ist eine Landesvertragslehrperson mit der Stellvertretung der Leitung zu betrauen. Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams. Im Falle des Abs. 2 Z 1 kann die Schulleitung zusätzlich zur Stellvertretung eine weitere, im Falle des Abs. 2 Z 2 zusätzlich zur Stellvertretung bis zu drei weitere Landesvertragslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen. Die Schulleitung hat im Organisationsplan festzulegen wie die für die Stellvertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen eingesetzt, welche Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion betraut und welche Aufgaben an diese übertragen werden sollen.

(2) Bei Ausübung der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

(2) Für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen sowie die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung pro Schulstandort höchstens in folgendem Ausmaß:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

Wird eine Landesvertragslehrperson, die der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet ist, gemäß Abs. 1 als Stellvertretung bestellt und werden eine oder mehrere Landeslehrpersonen, die nicht der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet sind, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut, so kann die Unterrichtsverpflichtung höchstens um das in Z 1 und 2 vorgesehene Ausmaß an Wochenstunden vermindert werden.

(3) …

(3) …

§ 17a. (1) und (2) …

§ 17a. (1) und (2) …

(3) Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Abs. 1 aus. Sofern durch die Maßnahme die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mehr als eine volle Freistellung aufweisen würde, ist für die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden eine Landesvertragslehrperson mit der zusätzlichen Unterstützung zu betrauen.

(3) Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Abs. 1 aus. Die Schulleitung kann die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden auf die Landesvertragslehrperson oder Landesvertragslehrpersonen verteilen, die gemäß § 17 Abs. 1 mit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut sind.

§ 26. (1) bis (1b) …

§ 26. (1) bis (1b) …

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrpersonen gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrpersonen gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

          a) bis m) …

          a) bis m) …

          n) bezüglich

          n) bezüglich

             aa) der Bestellung von ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Leiterinnen oder Leiter von Berufsschulen § 52 Abs. 11 und 12,

             aa) der Bestellung von ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Leiterinnen oder Leiter von Berufsschulen sowie von mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauten Landesvertragslehrpersonen § 52 Abs. 11 und 12,

             bb) und cc) …

             bb) und cc) …

          o) bis q) …

          o) bis q) …

           r) bezüglich der Verpflichtung zu Mehrdienstleistungen der Landesvertragslehrpersonen anstelle des § 40a Abs. 7 VBG der § 31 Abs. 2 LDG 1984 anzuwenden ist.

           r) bezüglich der Verpflichtung zu Mehrdienstleistungen der Landesvertragslehrpersonen anstelle des § 40a Abs. 7 VBG der § 31 Abs. 2 LDG 1984 anzuwenden ist,

 

           s) bezüglich der Betrauung mit der Funktion mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen gemäß § 26g LDG 1984 anzuwenden ist.

§ 32. (1) bis (46) …

§ 32. (1) bis (46) …

 

(47) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 8 Abs. 17a, § 16a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 11 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 und 2, § 17a Abs. 3, und § 26 Abs. 2 treten mit 1. September 2026 in Kraft.

           2. § 16a Abs. 4 sowie § 16a Abs. 5 in der Fassung des Artikels 5 Z 3 tritt mit 1. September 2027 in Kraft; § 8 Abs. 17a tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft.

Artikel 6

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

§ 9. (1) Die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist, wird als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse der Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

§ 9. (1) Die Tätigkeit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung wird an Schulen mit weniger als acht Klassen im Ausmaß von insgesamt einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen mit mindestens acht Klassen wird die Tätigkeit in Summe mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

(1a) bis (1d) …

(1a) bis (1d) …

 

(1e) Für die Tätigkeit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten die Bestimmungen des LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, sinngemäß.

(2) Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters nach Abs. 1 ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens acht Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände vorgesehen sind. Eine solche Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß Satz 1 und Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.

(2) An einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule mit weniger als acht Klassen, an der keine Abteilungsvorstehung vorgesehen ist, hat die Schulleitung eine Lehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß Abs. 1 zu betrauen. An einer Schule gemäß dem ersten Satz mit mindestens acht Klassen, aber mit einem Einrechnungsausmaß von weniger als fünfzehn Wochenstunden gemäß Abs. 1 kann die Schulleitung eine weitere, bei höherem Einrechnungsausmaß bis zu drei weitere Lehrpersonen zusätzlich mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß dem ersten und zweiten Satz sowie Abs. 1 nicht zu berücksichtigen. Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen wie die für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen eingesetzt, welche Lehrpersonen mit der Funktion betraut und welche Aufgaben an diese übertragen werden sollen. Die Schulleitung kann von der Betrauung teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind. Wird eine Lehrperson gemäß dem ersten oder zweiten Satz mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut, so entspricht eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 für eine oder mehrere Vertragslehrpersonen, die dem Entlohnungsschema pd zugeordnet sind und mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut werden, 1,155 Werteinheiten (eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III).

(2a) bis (4) …

(2a) bis (4) …

§ 12. (1) bis (3) …

§ 12. (1) bis (3) …

(4) Wird die Leitung des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform

(4) Wird die Leitung des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform einer Lehrperson oder einer Erzieherin oder einem Erzieher übertragen, sind für die mit der Leitung des Betreuungsteiles verbundenen Aufgaben 0,5 Werteinheiten je Gruppe in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Bestellung mehrerer Leiter des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform ist unzulässig. 

           1. dem gemäß § 9 mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betrauten Lehrer oder

           2. einem anderen Lehrer oder einem Erzieher

 

übertragen, sind für die mit der Leitung des Betreuungsteiles verbundenen Aufgaben 0,5 Werteinheiten je Gruppe in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Bestellung mehrerer Leiter des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform ist unzulässig.

 

§ 15. (1) bis (36) …

§ 15. (1) bis (36) …

 

(37) § 9 Abs. 1, 1e und 2 sowie § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit 1. September 2026 in Kraft.