406 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (23. FSG‑Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yy/2026, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 vierter Satz wird das Wort „Feuerwehrfahrzeuge“ ersetzt durch die Wortfolge „Fahrzeuge, die zur Verwendung bei Feuerwehren bestimmt sind,“.

2. § 1 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Fahrzeuge der Justizwache für den Strafvollzug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.“

3. In § 4a Abs. 6 vierter Satz wird nach der Wortfolge „sowie der durchführenden Instruktoren wird“ die Wortfolge „für einen Zeitraum von zehn Jahren“ eingefügt.

4. In § 4a Abs. 6 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:

„Jeweils nach Ablauf von zehn Jahren hat die Kommission über die besondere Eignung der durchführenden Stellen und der durchführenden Instruktoren nach einer vereinfachten Prüfung der Voraussetzungen neuerlich zu entscheiden.“

5. In § 4a Abs. 6 achter Satz (neu) wird nach der Wortfolge „zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings nicht“ die Wortfolge „oder nicht mehr“ eingefügt.

6. In § 4a werden nach Abs. 6a folgende Abs. 6b und 6c eingefügt:

„(6b) Werden der in Abs. 6 genannten Kommission Umstände bekannt, wonach die Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung eines Betreibers eines Übungsplatzes für die Mehrphasenausbildung oder einer das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle oder eines Instruktors nicht mehr gegeben sind, so hat die Kommission, sofern die Mängel behoben werden können, eine angemessene Frist zur Behebung dieser Mängel zu setzen. Werden innerhalb dieser Frist die Voraussetzungen durch den Betreiber des Übungsplatzes oder durch die durchführende Stelle oder durch den Instruktor nicht wiederhergestellt oder ist die Wiederherstellung der Voraussetzungen nicht möglich, so ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat dem Betreiber des Übungsplatzes oder der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle oder dem Instruktor die Durchführung von Fahrsicherheitstrainings mit Bescheid gegebenenfalls zu untersagen. Die gleiche Vorgangsweise ist einzuhalten, wenn gravierende Missstände bei der Durchführung von Fahrsicherheitstrainings auftreten.

(6c) Hinsichtlich ihrer Tätigkeit gemäß der Abs. 6, 6a und 6b unterliegen die Mitglieder der Kommission den Weisungen des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.“

7. In § 4b Abs. 4 wird das Wort „und“ am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt, der Punkt am Ende der Z 5 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. den Umfang der vereinfachten Überprüfung der Voraussetzungen für das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für Instruktoren und Übungsplätze gemäß § 4a Abs. 6 sechster Satz.“

8. In § 4c Abs. 2 vierter Satz wird die Wortfolge „zweiter bis vierter Satz“ ersetzt durch die Wortfolge „dritter bis fünfter Satz“.

9. In § 11 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „zwei Wochen“ ersetzt durch die Wortfolge „zwölf Tagen“.

10. In § 11 Abs. 6 dritter Satz wird das Wort „neun“ durch die Zahl „18“ ersetzt.

11. Dem § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Es ist verboten, unerlaubte technische Unterstützung im Sinne der Z 1 und 2 für Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung anzubieten, zu organisieren oder durchzuführen.“

12. In § 14 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

13. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein neuer Führerschein darf unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hält sich ein Führerscheinbesitzer im Ausland auf ohne dort einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) zu begründen, darf der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines auch bei einer österreichischen Vertretungsbehörde gestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines darf auch in diesen Fällen bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde gestellt werden. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.“

14. In § 16a Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. n durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. o angefügt:

              „o. Telefonnummer und E‑Mailadresse, sofern vorhanden; diese Daten dürfen nur mit Zustimmung der betreffenden Person erfasst werden und nur zum Zweck der Führung von führerscheinrechtlichen Verfahren verwendet werden;“

15. In § 16a Abs. 1 Z 5 lit. g lautet:

              „g. Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 StVO 1960 einschließlich der Marke, Type und Fahrzeug-Identifizierungsnummer;“

16. In § 16a Abs. 1 Z 8 lautet:

        8. folgende Daten über Taxi- und Schülertransportausweise:

               a) Ausstellungsdatum,

               b) Ausweisnummer,

                c) Ende der Bewilligung,

               d) im Fall der Entziehung der Bewilligung deren Beginn und Ende;“

17. § 16a Abs. 1 Z 11 lit. j lautet:

              „j) Daten der Heranziehung als Auditor inklusive der Absolvierung der für Auditoren vorgeschriebenen Weiterbildung,“

18. In § 16a Abs. 1 Z 13 wird folgender Schlussteil angefügt:

„die Daten gemäß lit. a bis f sind aus der Fahrschuldatenbank zu übermitteln;“

19. In § 16b Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „a bis g“ ersetzt durch den Ausdruck „a bis e“.

20. In § 16b Abs. 3 erster Satz wird das Zitat „§ 16a Z 1“ ersetzt durch das Zitat „§ 16a Abs. 1 Z 1“.

21. In § 16b Abs. 3 erhält die bisherige Z 3a die Ziffernbezeichnung „3b“und wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. § 16a Abs. 1 Z 5 lit. g,“

22. Dem § 16b Abs. 4a wird folgender Satz angefügt:

„Weiters darf es die Daten der Weiterbildung der Auditoren gemäß § 16a Abs. 1 Z 11 lit. j in das Führerscheinregister eintragen.“

23. In § 17 Abs. 2 Z 1 wird folgende Wortfolge angefügt:

„abweichend davon sind Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 5 lit. g jedoch unverzüglich zu löschen, wenn nachgewiesen wurde, dass das betreffende Fahrzeug nicht mehr existiert;“

24. In § 17 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. c bis e und § 16 Abs. 1 Z 5 lit. a bis e“ durch den Ausdruck „§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. c bis e, Z 5 lit. a bis e und Z 8 lit. d“ ersetzt.

25. In § 17a Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „ ,ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre“.

26. In § 18 Abs. 4 dritter Satz wird der Verweis „§ 116 Abs. 6a KFG“ ersetzt durch den Verweis „§ 116 Abs. 11 KFG 1967“.

27. In § 19 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 122 Abs. 1 bis 3, 6 und 8 KFG 1967“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 122 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 letzter Satz sowie Abs. 6 und 8 KFG 1967“.

28. In § 20 Abs. 3 Z 1 wird der Verweis „Abs. 2 Z 4 lit. a oder b“ ersetzt durch den Verweis „Abs. 2 Z 3 und 4“.

29. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „in einem anderen EWR-Staat“ ersetzt durch die Wortfolge „im Ausland“ ersetzt.

30. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „jedoch spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich.“ ersetzt durch die Wortfolge „ist jedoch im Führerschein entweder kein Ende der Gültigkeit eingetragen oder eine länger als fünfjährige Gültigkeitsdauer, von der noch fünf Jahre oder mehr übrig sind, so endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich.“.

31. In § 23 Abs. 3 wird die Wortfolge „Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch die Wortfolge „Vollendung des Mindestalters, zu dem die jeweilige Klasse gemäß § 6 Abs. 1 frühestmöglich erteilt werden kann,“ ersetzt.

32. Nach § 23 Abs. 3b wird folgender Abs. 3c eingefügt:

„(3c) Hat eine Person, die im Besitz eines von einer Vertragspartei des

           1. Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des

           2. Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, des

           3. Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 oder des

           4. Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 3ff

ausgestellten Führerscheines ist, einen Antrag nach Abs. 3 gestellt und wurde der diesem Antrag zugrundeliegende ausländische Führerschein zwecks Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung von der Behörde einbehalten, ist dieser Person eine Bestätigung über den Besitz des ausländischen Führerscheines auszustellen. In dieser Bestätigung sind alle Lenkberechtigungsklassen anzuführen, die der Führerschein umfasst. Diese Bestätigung berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse bis zur Ausstellung eines österreichischen Führerscheines, maximal aber bis sechs Monate nach Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb Österreichs. Das zuletzt genannte Ende der Gültigkeitsdauer ist auf der Bestätigung zu vermerken. Ergibt sich aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung, dass die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 aufgrund der Eigenschaften des vorgelegten Führerscheines nicht möglich ist, verliert die Bestätigung ihre Gültigkeit und ist durch die Behörde unverzüglich einzuziehen.“

33. Dem § 23 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Wird der vorgeschriebene internationale Führerschein nicht mitgeführt oder nicht vorgewiesen, so stellt dies kein Lenken ohne gültige Lenkberechtigung, sondern eine Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 dar.“

34. Dem § 26 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

35. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Wurde auf die Lenkberechtigung verzichtet, ist der Führerschein der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wurde nur auf einzelne, aber nicht auf alle Lenkberechtigungsklassen verzichtet, so ist ein neuer Führerschein mit der oder den verbleibenden Lenkberechtigungsklasse(n) auszustellen.“

36. In § 30a Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „Örtlichen“ und in § 30a Abs. 3 entfällt das Wort „Örtliche“.

37. § 33 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der internationale Führerschein gemäß dem Pariser Übereinkommen und dem Genfer Abkommen ist ein Jahr, jener gemäß dem Wiener Übereinkommen drei Jahre ab dem Tag der Ausstellung gültig.“

38. Dem § 34b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Prüfberechtigung für die Klasse CE umfasst auch jene für die Klasse BE.“

39. Dem § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 6 vierter Satz unerlaubte technische Unterstützung für Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung anbietet, organisiert oder diese durchführt.“

40. In § 37 Abs. 5 wird der Ausdruck „der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991“ durch den Ausdruck „des § 45 Abs. 1 letzter Satz und des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991“ ersetzt.

41. In § 39 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge „und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind“ und nach dem dritten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Ist eine Person im Besitz eines Führerscheines oder Mopedausweises, obwohl dieser Person ein Führerschein oder Mopedausweis bereits vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, so ist dieser Führerschein oder Mopedausweis von den genannten Organen ebenfalls abzunehmen.“

42. Dem § 41 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Lenkberechtigungen für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E), die gemäß § 17a Abs. 2 vor dem xxxxxx 2026 auf eine Dauer von weniger als fünf Jahre erteilt wurden, enden zum vorgesehenen Zeitpunkt. Für die Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Bei Verfahren auf Verlängerung der Lenkberechtigung einer oder mehrerer dieser Klassen, die am xxxx 2026 anhängig waren, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über diesen Antrag anzuwenden.“

43. Dem § 43 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 1 Abs. 3, § 4a Abs. 6 und 6b, § 4b Abs. 4, § 4c Abs. 2, § 11 Abs. 6, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16a Abs. 1, § 16b Abs. 2, 3 und 4a, § 17 Abs. 2, § 17a Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 3, 3c und 6, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 30a Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 1, § 34b Abs. 3, § 37 Abs. 4 und 5, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. September 2026 in Kraft.“