407 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Kulturausschusses

über die Regierungsvorlage (292 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kulturgüterrückgabegesetz geändert wird

Kulturgüter sind Teil des Kulturerbes und häufig von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung. Das kulturelle Erbe ist eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation, hat unter anderem symbolischen Wert und gehört zum kulturellen Gedächtnis der Menschheit. Es bereichert das kulturelle Leben aller Völker und eint die Menschen im Wissen um dieses gemeinsame Gedächtnis und durch die gemeinsame Entwicklung der Zivilisation. Es soll daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Archäologische Stätten werden seit jeher geplündert; inzwischen hat dieses Phänomen gewerbsmäßige Ausmaße angenommen und ist zusammen mit dem Handel mit illegal ausgegrabenen Kulturgütern ein schwerwiegendes Verbrechen, durch das den direkt und indirekt Betroffenen erhebliches Leid zugefügt wird.

Am 7. Juni 2019 wurde sohin die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht (ABl. L 151). Die Anwendbarkeit der Verordnung trat zeitlich gestaffelt ein. Vollständig anwendbar ist die Verordnung erst, seit das zentrale elektronische System der Europäischen Kommission zur Speicherung und zum Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere zu Einfuhrgenehmigungen und zu Erklärungen des Einführers (Einfuhrsystem für Kulturgüter, EKG-System), operativ ist. Die Verordnung (EU) 2019/880 räumte dafür eine Frist bis 28. Juni 2025 ein.

Ziel der Regelung für die Einfuhr von Kulturgütern ist es, den illegalen Handel mit Kulturgütern zu bekämpfen und der Zerstörung von Kulturerbe, vor allem in außereuropäischen Ländern, entgegenzutreten; dies auch vor dem Hintergrund, dass der illegale Handel mit Kulturgütern auch der Finanzierung von Terrorismus dient. Die Verordnung (EU) 2019/880 gilt daher für die zollrechtliche Behandlung von Nicht-Unions-Kulturgütern – geschaffen oder entdeckt außerhalb des Zollgebiets der Union –, die in dieses Zollgebiet verbracht werden. Kulturgüter werden nach dem Grad ihrer Gefährdung in zwei Kategorien unterteilt. Für am stärksten gefährdete Kulturgüter gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 (archäologische Ausgrabungen, Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten sowie liturgische Ikonen und Statuen, die jeweils älter als 250 Jahre sind) muss unabhängig von deren Wert eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt werden. Für die anderen Kulturgüter der Verordnung (EU) 2019/880 (Art. 5) hat der Einführer eine Erklärung abzugeben, in der Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft anzugeben sind.

Der Schutz von nationalem Kulturgut der Mitgliedstaaten beziehungsweise Österreichs (auch) gegen seine rechtswidrige Ausfuhr wird bereits von der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern abgedeckt. Innerstaatlich wird dieser Bereich durch das Denkmalschutzgesetz sowie das Kulturgüterrückgabegesetz umgesetzt.

Zur Verordnung (EU) 2019/880 sind ergänzende innerstaatliche Regelungen im Kulturgüterrückgabegesetz erforderlich.

Zudem werden Anpassungen an die neuen Ressortbezeichnungen sowie damit verbundenen Kompetenzverteilungen, die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, erfolgten, nachvollzogen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit betreffend Archivalien gemäß § 25 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, beim Bundeskanzler beziehungsweise bei der Bundeskanzlerin verbleibt, mit dem Österreichischen Staatsarchiv als zuständige Zentrale Stelle. In den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit nunmehr beim Bundesminister beziehungsweise bei der Bundesministerin für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, mit dem Bundesdenkmalamt als zuständige Zentrale Stelle.

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und zur Vollziehung ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG (Denkmalschutz), Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).

 

Der Kulturausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
24. Februar 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der
Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Katrin Auer die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner,
Christoph Steiner, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher, Mag. Lukas Hammer, MA und
Mag. Marie-Christine Giuliani-Sterrer, BA sowie der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport Andreas Babler, MSc.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Kulturausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (292 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2026 02 24

                              Mag. Katrin Auer                                                             Wendelin Mölzer

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann