Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2023, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung des Fonds wird unter Leitung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Parlamentsdirektion geführt. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann zur Verwaltung des Fonds auch Bedienstete der Parlamentsdirektion heranziehen. Der Fonds kann die Abwicklung von Leistungen, die von ihm zuerkannt werden, auch dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übertragen.“

2. (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Präsident des Nationalrates. Er kann sich vom Zweiten beziehungsweise Dritten Präsidenten des Nationalrates für bestimmte Angelegenheiten oder gesamthaft vertreten lassen, wobei in diesem Fall die Aufgaben im Umfang der Vertretung an den Vertreter übertragen sind. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.“

3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 4 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Der Hauptausschuss kann auf Vorschlag der Mehrheit der gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 dem Kuratorium angehörenden derzeitigen oder ehemaligen Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates den Zweiten Präsidenten des Nationalrates zum Vorsitzenden des Kuratoriums wählen. In diesem Fall gehen alle Aufgaben auf den gewählten Vorsitzenden des Kuratoriums über, der erste und zweite Satz des Abs. 4 gelten nicht. Der Hauptausschuss wählt zusätzlich einen Vertreter für den gemäß Satz 1 gewählten Vorsitzenden des Kuratoriums aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder.

(4b) Auf neuerlichen Vorschlag der Mehrheit der gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 dem Kuratorium angehörenden derzeitigen oder ehemaligen Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates kann der Hauptausschuss den Dritten Präsidenten des Nationalrates zum Vorsitzenden des Kuratoriums wählen. In diesem Fall gehen alle Aufgaben auf den so gewählten Vorsitzenden des Kuratoriums über, der erste und zweite Satz des Abs. 4 sowie Abs. 4a gelten nicht. Der Hauptausschuss hat zusätzlich einen Vertreter für den gemäß Satz 1 gewählten Vorsitzenden des Kuratoriums aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder zu wählen.“

4. (Verfassungsbestimmung) In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Präsidenten des Nationalrates“ durch die Wortfolge „Vorsitzenden des Kuratoriums“ ersetzt.

5. (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 9 lautet:

„(9) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 bis 4b sowie § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“