410 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das IVS‑Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das IVS‑Gesetz, BGBl. I Nr. 38/2013, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeinde Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme
§ 4 Vorrangige Bereiche
§ 5 Vorrangige Maßnahmen
§ 6 Europäische Zusammenarbeit
2. Abschnitt
Einführung intelligenter Verkehrssysteme
§ 7 Spezifikationen
§ 8 Verfügbarkeit von Daten und Einführung von Diensten
§ 9 Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt
§ 10 Datennutzung
§ 11 Verbesserung der Datengenauigkeit
§ 12 Nationaler Zugangspunkt
§ 13 Nationale Stellen
§ 14 IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand
§ 15 Datenschutz
§ 16 Haftung
§ 17 Strafbestimmung
3. Abschnitt
Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme
§ 18 Aufgaben der AustriaTech
§ 19 Verkehrstelematikbericht
§ 20 Beirat für intelligente Verkehrssysteme
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 21 Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
§ 22 Verweisungen
§ 23 Inkrafttreten
§ 24 Vollziehung“
2. In § 1 wird der Abs. 3 durch folgende Abs. 3 bis 5 ersetzt:
„(3) Dieses Bundesgesetz sieht die Verfügbarkeit von Daten und die Einführung von IVS‑Diensten in den vorrangigen Bereichen nach § 4 vor.
(4) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, ABl. Nr. L 207 vom 06.08.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2661, ABl. L vom 30.11.2023, umgesetzt.
(5) Dieses Bundesgesetz dient zugleich der Durchführung
1. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU‑weiten eCall‑Dienstes, ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1084, ABl. L vom 14.02.2024;
2. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, ABl. Nr. L 247 vom 18.09.2013 S. 1;
3. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer, ABl. Nr. L 247 vom 18.09.2013 S. 6;
4. der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste, ABl. Nr. L 272 vom 21.10.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/490, ABl. L vom 13.02.2024;
5. der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste, ABl. Nr. L 122 vom 25.04.2022 S. 1.“
3. In § 2 Z 2 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt; danach wird die Wortfolge „um die Kontinuität von IVS‑Diensten zu ermöglichen;“ eingefügt.
4. In § 2 Z 4 wird nach dem Wort „beizutragen“ die Wortfolge „oder Abläufe im Verkehr und bei Reisen zu erleichtern oder zu unterstützen“ eingefügt.
5. § 2 Z 11 lautet:
„11. „Straßendaten“ die Daten über Merkmale der Straßeninfrastruktur, einschließlich fest installierte Verkehrszeichen und ihre geregelten Sicherheitsmerkmale sowie die Ladeinfrastruktur bzw. die Infrastruktur für die Betankung mit alternativen Kraftstoffen;“
6. In § 2 werden die Z 15 und 16 durch folgende Z 15 bis 22 ersetzt:
„15. „C‑ITS“ intelligente Verkehrssysteme, die es IVS‑Nutzern ermöglichen, durch den Austausch gesicherter und vertrauenswürdiger Nachrichten zu interagieren und zu kooperieren, ohne einander bereits zu kennen sowie auf diskriminierungsfreie Weise;
16. „Verfügbarkeit von Daten“ das Vorhandensein von Daten in digitalem maschinenlesbarem Format;
17. „Nationaler Zugangspunkt“ bzw. „NAP“ eine digitale Schnittstelle, die eine zentrale Stelle für den Zugang zu Daten im Sinne der Spezifikationen, die in Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU genannt werden, darstellt;
18. „Dateninhaber“ eine Person oder Einrichtung gemäß Art. 2 Z 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 und Art. 2 Z 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670;
19. „Datennutzer“ eine Person oder Einrichtung gemäß Art. 2 Z 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 und Art. 2 Z 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670;
20. „Datenlieferant“ eine öffentliche oder private Stelle, die Straßen-, Verkehrs- oder Reisedaten über den Nationalen Zugangspunkt bereitstellt;
21. „Nationale Stelle“ eine unabhängige und unparteiische Stelle, die die Einhaltung der Anforderungen der Spezifikationen bewertet;
22. „AustriaTech“ die AustriaTech – Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen mbH.“
7. In § 3 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Wort „Wissen“ die Wortfolge „in einem standardisierten Format“ eingefügt.
8. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:
9. In § 3 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „Straßenwetters – Rechnung tragen“ durch die Wortfolge „Straßenwetters sowie der Besonderheiten der Infrastruktur – Rechnung tragen“ ersetzt.
10. § 3 Abs. 1 Z 8 bis 10 lautet:
„8. den gleichberechtigten Zugang fördern, d. h. sie dürfen den Zugang besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer zu IVS‑Anwendungen und ‑Diensten nicht behindern oder sich diesbezüglich diskriminierend auswirken. Gegebenenfalls müssen sie im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 151 vom 07.06.2019 S. 70, für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sein, wenn die IVS‑Anwendungen und -Dienste dazu bestimmt sind, IVS-Nutzern mit Behinderungen eine Schnittstelle zu bieten oder ihnen Informationen zur Verfügung zu stellen; sie müssen für Personen mit begrenztem digitalen Wissen benutzerfreundlich sein;
9. die technische Reife belegen, d. h. nach einer angemessenen Risikobewertung, einschließlich gegebenenfalls Tests unter realen Bedingungen, bei allen Fahrzeugherstellern und Infrastrukturanbietern die Zuverlässigkeit innovativer IVS anhand ausreichender technischer Entwicklung und betrieblicher Nutzung nachweisen;
10. für eine qualitativ hochwertige Zeitgebung und Ortung sorgen; d. h. die Kompatibilität von IVS‑Anwendungen und -Diensten, die auf Zeitgebung oder Ortung beruhen, zumindest mit den von Galileo bereitgestellten Navigationsdiensten — einschließlich der Authentisierung von Navigationsnachrichten im Offenen Dienst und anderer Galileo-Dienste wie etwa der Hochpräzisionsdienst (High Accuracy Service, HAS) —, sobald ein solcher Dienst verfügbar wird, und mit den Systemen der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) gewährleisten; ferner, soweit angemessen, sicherstellen, dass IVS‑Anwendungen und ‑Dienste, die auf Erdbeobachtungsdaten beruhen, Copernicus-Daten, Informationen oder -Dienste nutzen. Zusätzlich zu Copernicus-Daten können weitere Daten und Dienste genutzt werden;“
11. In § 3 Abs. 1 wird die Z 12 durch folgende Z 12 und 13 ersetzt:
„12. die Kohärenz wahren, d. h. den derzeitigen Vorschriften, Strategien und Maßnahmen der Union, die für IVS relevant sind, Rechnung tragen – was insbesondere für den Bereich der Normung gilt – und im Falle der Spezifikationen dem Grundsatz der Technologieneutralität gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 Rechnung tragen;
13. Transparenz und Vertrauen schaffen, d. h. Transparenz schaffen, insbesondere durch die Gewährleistung der Transparenz des Rankings, auch in Bezug auf die Umweltauswirkungen, wenn den Kunden Mobilitätsoptionen angeboten werden.“
12. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Wahrung der Rückwärtskompatibilität ist insbesondere auf die IVS‑Anwendungen der öffentlichen Hand (§ 14) Bedacht zu nehmen.“
13. § 4 samt Überschrift lautet:
„Vorrangige Bereiche
§ 4. (1) Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:
1. Vorrangiger Bereich I: IVS‑Informations- und Mobilitätsdienste;
2. Vorrangiger Bereich II: IVS‑Dienste in den Bereichen Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement;
3. Vorrangiger Bereich III: IVS‑Dienste für die Straßenverkehrssicherheit;
4. Vorrangiger Bereich IV: IVS‑Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.
(2) Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang I der Richtlinie 2010/40/EU präzisiert.“
14. Die §§ 5 bis 7 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 7.“ bis „§ 9.“; die §§ 8 bis 13 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 15.“ bis „§ 20.“; die §§ 14 bis 16 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 22.“ bis „§ 24.“.
15. Nach § 4 werden folgende §§ 5 und 6 samt Überschriften eingefügt:
„Vorrangige Maßnahmen
§ 5. In den vorrangigen Bereichen werden folgende Maßnahmen vorrangig verfolgt:
1. die Bereitstellung EU‑weiter multimodaler Reise-Informationsdienste;
2. die Bereitstellung EU‑weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste;
3. Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten;
4. harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EU‑weiten eCall‑Anwendung;
5. Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge;
6. Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge.
Europäische Zusammenarbeit
§ 6. (1) Die Republik Österreich arbeitet gegebenenfalls mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den einschlägigen Akteuren in Bezug auf die vorrangigen Bereiche (§ 4) zusammen, sofern für diese vorrangigen Bereiche keine Spezifikationen festgelegt wurden.
(2) Die Republik Österreich arbeitet mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – beispielsweise im Rahmen unionsfinanzierter Koordinierungsprojekte sowie bei Bedarf mit den einschlägigen Akteuren – auch in Bezug auf operative Aspekte der Umsetzung der von der Kommission angenommenen Spezifikationen zusammen, wie zum Beispiel Normen und unionsweit harmonisierte Profile, gemeinsame Definitionen, gemeinsame Metadaten, gemeinsame Qualitätsanforderungen und Aspekte im Zusammenhang mit der Interoperabilität der Architekturen der NAP, gemeinsame Bedingungen für den Datenaustausch, den sicheren Zugang und gemeinsame Schulungsaktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit. In Bezug auf die in den Spezifikationen festgelegten, für Datenanbieter, Datennutzer und IVS‑Diensteanbieter geltenden Anforderungen arbeitet die Republik Österreich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch bei den Verfahren zur Bewertung der Einhaltung dieser Anforderungen, bei der Entwicklung von Mechanismen zur Durchsetzung von deren Einhaltung und bei Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zusammen.“
16. Die §§ 7 bis 9 (neu) samt Überschriften werden durch folgende §§ 7 bis 14 samt Überschriften ersetzt:
„Spezifikationen
§ 7. (1) Bei der Einführung von IVS‑Anwendungen und IVS‑Diensten sind die von der Kommission gemäß Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen im Einklang mit den in § 3 Abs. 1 festgelegten Grundsätzen anzuwenden.
(2) Datenlieferanten haben auf Verlangen der Nationalen Stelle Nachweise über die Einhaltung der Spezifikationen zu erbringen.
(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS‑Beirats (§ 20) mit Verordnung Regelungen erlassen, soweit dies zur Durchführung der von der Kommission gemäß Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen erforderlich ist.
Verfügbarkeit von Daten und Einführung von Diensten
§ 8. (1) Die Republik Österreich stellt sicher, dass Daten für die in Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU angegebenen Datenarten mit der dort angegebenen geographischen Abdeckung rechtzeitig über den Nationalen Zugangspunkt verfügbar sind. Die Bereitstellung obliegt
1. für die Daten der Kategorie 1.1. dem Bund, den Ländern und den Gemeinden hinsichtlich ihrer Straßenverkehrsbehörden;
2. für die Daten der Kategorien 1.2, 2 und 3 dem Bund (Bundesstraßenverwaltung);
3. für die Daten der Kategorie 4 den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, den Inhabern von Straßenbahnkonzessionen, den Inhabern von Zivilflugplatz-Bewilligungen, den Inhabern von Schifffahrtsanlagenbewilligungen, den betreibenden Gesellschaften öffentlicher Seilbahnen, den Personenkraftverkehrsunternehmern und den Gemeinden.
(2) Die Republik Österreich stellt sicher, dass der in Anhang IV der Richtlinie 2010/40/EU angeführte Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen spätestens ab 31. Dezember 2026 über www.evis.gv.at verfügbar ist.
(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS‑Beirats (§ 20) mit Verordnung
1. nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2010/40/EU die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen beschränken;
2. in den vorrangigen Bereichen des § 4 Abs. 1 Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Erfüllung der Sicherstellungspflichten nach Abs. 1 und 2 erforderlich ist.
(4) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) stellt für das Bundesstraßennetz einen Informationsdienst für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 bereit.
Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt
§ 9. (1) Parkplatzbetreiber, Diensteanbieter, Straßenbetreiber und Dienstleister sind nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 verpflichtet, Daten samt zugehöriger Metadaten über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitzustellen.
(2) Dateninhaber sind nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 verpflichtet, Daten, die in den dortigen Anhängen angeführt sind, samt zugehöriger Metadaten über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitzustellen. Dabei haben sie die Vorgaben dieser Delegierten Verordnungen an Zugänglichkeit, Austausch, Weiterverwendung und Aktualisierung der Daten einzuhalten. Die Verpflichtung schließt dynamische Daten zum Auslastungsgrad von straßen- und schienengebundenen Linienverkehrsdiensten gemäß Art. 5 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 in zweckdienlicher aggregierter Form mit ein.
(3) Datenlieferanten sind verpflichtet, im Zuge der Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt als Metadaten die geographische Abdeckung bekanntzugeben und eine E‑Mail-Adresse verfügbar zu machen, damit Datennutzer sie zum Zweck der Korrektur etwaiger Ungenauigkeiten ihrer Daten kontaktieren können.
Datennutzung
§ 10. (1) Die über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitgestellten Daten dürfen für private, öffentliche, kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Die Bedingungen der Datennutzung müssen diskriminierungsfrei sein.
(2) IVS‑Diensteanbieter sind verpflichtet, Daten, die von Dateninhabern gemäß Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 über den Nationalen Zugangspunkt in einem digitalen maschinenlesbaren Format bereitgestellt wurden, unverzüglich in die von ihnen bereitgestellten Dienste einzubeziehen.
Verbesserung der Datengenauigkeit
§ 11. (1) Datennutzer, die an den von Dateninhabern über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten Ungenauigkeiten feststellen, diese Ungenauigkeiten korrigieren und die korrigierten Daten weiterverwenden, haben die vorgenommenen Korrekturen den Dateninhabern über die nach § 9 Abs. 3 verfügbar gemachte E‑Mail-Adresse zu melden.
(2) Dateninhaber haben die gemeldeten Korrekturen sowie sonstige Meldungen von Ungenauigkeiten unverzüglich zu überprüfen und gegebenenfalls die von ihnen über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten unverzüglich zu berichtigen.
Nationaler Zugangspunkt
§ 12. (1) Nationaler Zugangspunkt ist die digitale Schnittstelle www.mobilitaetsdaten.gv.at.
(2) Über den Nationalen Zugangspunkt werden Daten oder deren Quellen samt entsprechender Metadaten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht. Der Nationale Zugangspunkt muss die Daten nicht selbst vorhalten, sondern kann auf andere Speicherorte verweisen.
(3) Der Nationale Zugangspunkt muss über Suchdienste verfügen. Inhalt und Struktur der Daten müssen mithilfe geeigneter Metadaten in angemessener Weise beschrieben sein.
Nationale Stellen
§ 13. (1) Nationale Stelle ist
1. im Hinblick auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Bundesminister für Inneres;
2. im Übrigen die AustriaTech.
(2) Die Nationale Stelle hat die Aufgabe, die Einhaltung der Spezifikationen, insbesondere im Hinblick auf Ermittlung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format, Qualitätsmanagement und Inhalt der Daten, zu überprüfen.
IVS‑Anwendungen der öffentlichen Hand
§ 14. (1) Die öffentliche Hand stellt folgende IVS‑Anwendungen bereit:
1. den intermodalen Verkehrsgraphen Graphenintegrationsplattform (GIP);
2. den intermodalen Routenplaner Verkehrsauskunft Österreich (VAO);
3. die Echtzeitverkehrsinformation Straße Österreich (EVIS);
4. das LKW‑Stellplatz-Informationssystem der ASFINAG;
5. C‑ITS-Dienste der österreichischen Infrastrukturbetreiber und Verkehrsunternehmen.
(2) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS‑Beirats (§ 20) durch Verordnung
1. verbindliche Anforderungen an die IVS‑Anwendungen der öffentlichen Hand festlegen, insbesondere Profile einschlägiger Standards, Bestandteile und Attributierung von Graphen sowie andere technische Standards erlassen;
2. verbindliche Anforderungen an IVS‑Anwendungen im Rahmen der vorrangigen Bereiche nach § 4 Abs. 1 erlassen, sofern für diese keine Spezifikationen festgelegt wurden. Darunter fallen insbesondere
a) Profile einschlägiger Standards sowie andere technische Standards zur Sicherstellung der harmonisierten Umsetzung von IVS‑Diensten,
b) die Zuteilung von Rollen und Verantwortlichkeiten in der Zusammenarbeit von Akteuren bei der Umsetzung von IVS‑Diensten
c) Lastenhefte für die Umsetzung von IVS‑Diensten.“
17. § 15 (neu) samt Überschrift lautet:
„Datenschutz
§ 15. (1) IVS‑Diensteanbieter und Datenlieferanten haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, und der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, zu beachten.
(2) Sie haben insbesondere sicherzustellen,
1. dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies die Voraussetzung dafür ist, dass IVS‑Anwendungen, IVS‑Dienste und IVS‑Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit und eines erweiterten Verkehrs-, Mobilitäts- oder Störungsmanagements funktionieren;
2. dass anonymisierte Daten verwendet werden, sofern eine Anonymisierung technisch möglich ist und die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten erreicht werden können;
3. dass pseudonymisierte Daten verwendet werden, soweit eine Anonymisierung technisch nicht machbar ist oder die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden können, sofern die Pseudonymisierung technisch machbar ist und die Zwecke der Datenverarbeitung mit der Nutzung pseudonymisierter Daten erreicht werden können.“
18. § 17 (neu) samt Überschrift lautet:
„Strafbestimmung
§ 17. Wer gegen § 7 Abs. 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 oder gegen eine auf Grund des § 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 3 Z 2 oder des § 14 Abs. 2 erlassene Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.“
19. Die §§ 18 bis 20 (neu) samt Überschriften lauten:
„Aufgaben der AustriaTech
§ 18. Die AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut:
1. Betrieb des Nationalen Zugangspunkts (§ 12);
2. Erfüllung der Funktionen einer Nationalen Stelle gemäß § 13 Abs. 1 Z 2;
3. Analyse der über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten hinsichtlich ihrer geographischen Abdeckung und anderer signifikanter Kriterien;
4. Information über die Spezifikationen und Beratung hinsichtlich ihrer Einhaltung;
5. Unterstützung von Datenlieferanten bei der Datenerfassung am Nationalen Zugangspunkt;
6. Unterstützung von IVS‑Diensteanbietern bei der Entwicklung von IVS‑Anwendungen in den vorrangigen Bereichen sowie bei der Berichterstattung nach europäischen Vorgaben.
Verkehrstelematikbericht
§ 19. (1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.
(2) Der Bericht hat zu enthalten:
1. Statusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;
2. eine Beschreibung neuer einsatzbereiter bzw. in Vorbereitung befindlicher IVS‑Dienste;
3. eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;
4. eine Übersicht über den IVS‑relevanten nationalen und europäischen Rechtsrahmen;
5. eine Beschreibung der Maßnahmen, Projekte und Initiativen, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen sowie darüber hinaus durchgeführt wurden;
6. eine Aufstellung der daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen;
7. eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;
8. eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.
(3) Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu veröffentlichen.
Beirat für intelligente Verkehrssysteme
§ 20. (1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur richtet einen Beirat für intelligente Verkehrssysteme ein.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur aus dem Kreis der Wissenschaft, der Verwaltung in Bund, Ländern und Gemeinden, der IVS‑Diensteanbieter und der IVS‑Nutzer ernannt.
(3) Aufgaben des Beirats sind:
1. die Beratung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
2. die wissenschaftliche Begleitung der in den vorrangigen Bereichen durchgeführten Projekte.“
20. Nach der Überschrift des 4. Abschnitts wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt:
„Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
§ 21. Hinsichtlich jener Bundesstraßen, über die sie mit dem Bund den Fruchtgenussvertrag gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, abgeschlossen hat, kommen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft alle Rechte und Pflichten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nach diesem Bundesgesetz zu.“
21. In § 23 (neu) erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 bis 5, § 2 Z 2, 4, 11, 15 bis 22, § 3 Abs. 1 Z 5 bis 10, 12 und 13, § 3 Abs. 2 sowie §§ 4 bis 24 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Davon abweichend tritt § 9 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x am 1. Dezember 2030 in Kraft.“
22. § 24 (neu) lautet samt Überschrift:
„Vollziehung
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 13 Abs. 1 Z 1 der Bundesminister für Inneres,
2. im Übrigen der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.“