411 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (36. StVO‑Novelle), das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 19 lautet:
„19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine. Ausgenommen davon sind
a) Rollstühle,
b) Kinderwagen,
c) Schubkarren,
d) Wintersportgeräte,
e) fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) sowie
f) ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa einspurige Klein- und Miniroller ohne elektrischen Antrieb und ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm);“
2. § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b lautet:
„b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad); Fahrzeuge der Klasse L1e‑B (zweirädriges Kleinkraftrad) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2838, ABl. Nr. L 2024/2838 vom 7.11.2024, gelten nicht als Fahrrad,“
3. § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d lautet:
„d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht; Fahrzeuge der Klasse L1e‑B (zweirädriges Kleinkraftrad) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei‑ oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2838, ABl. Nr. L 2024/2838 vom 7.11.2024, gelten nicht als Fahrrad;“
4. Nach § 2 Abs. 1 Z 22 wird folgende Z 22a eingefügt:
„22a. Elektrisch betriebener Klein- und Miniroller: ein elektrisch angetriebenes, einspuriges Fahrzeug mit einer Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, das mit einer Lenkstange, einem Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm ausgestattet ist und keine Sitzvorrichtung aufweist;“
5. In § 15 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 88b)“ durch den Klammerausdruck „(§ 68a)“ ersetzt.
6. Dem § 54 Abs. 5 wird folgende lit. o angefügt:
„o)

Eine solche Zusatztafel zeigt an, dass die Einhaltung der Bestimmungen mit automationsunterstützter Zufahrtskontrolle gemäß § 98h überwacht wird.“
7. Die Überschrift zum VI. ABSCHNITT lautet:
„VI. ABSCHNITT.
Besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern, elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und Motorfahrrädern.“
8. § 68 Abs. 6 lautet:
„(6) Bei der Benutzung von Fahrrädern gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b sind Personen unter 14 Jahren zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet. Kinder unter 12 Jahren müssen bei der Benutzung von jedem Fahrrad, beim Transport in einem Fahrradanhänger und, wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Radfahrers oder des Kindes nicht möglich ist. Wer ein Kind beim Radfahren beaufsichtigt, auf einem Fahrrad mitführt oder in einem Fahrradanhänger transportiert, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht.“
9. Nach § 68 wird folgender § 68a samt Überschrift eingefügt:
„Rollerfahren
§ 68a. (1) Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; hinsichtlich der Helmpflicht ist Abs. 7 maßgeblich. Die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1) gilt sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben die Lenker eines elektrisch betriebenen Klein‑ und Minirollers (Rollerfahrer) die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern in Längsrichtung verboten. Zudem haben sich Rollerfahrer stets so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Die gegenüber Radfahrern geltenden Verhaltensvorschriften sind auch gegenüber Rollerfahrern zu beachten.
(2) Die Mitnahme einer weiteren Person auf dem elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller ist verboten. Weiters ist auch die Güterbeförderung verboten, außer in einem Behältnis zur Aufbewahrung eines Sturzhelms oder sonstiger kleiner Gegenstände. Auch das Ziehen eines Anhängers ist unzulässig. Verboten sind außerdem Taschen oder Rucksäcke, die auf den Lenkgriffen aufgehängt sind.
(3) Ein elektrisch betriebener Klein- und Miniroller darf nur gelenkt werden, wenn beim Rollerfahrer der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
(4) Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.
(5) Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind auszurüsten:
1. mit einer wirksamen Bremsvorrichtung,
2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen,
3. mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
4. mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
5. mit gelben, zur Seite wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
6. mit Fahrtrichtungsanzeigern auf den Enden der Lenkgriffe, die gelbes Licht nach vorne und nach hinten mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute ausstrahlen, und
7. bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit einem hellleuchtenden Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem, ruhendem Licht beleuchtet und mit einem roten Rücklicht.
(6) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die Beschaffenheit und Ausrüstung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen.
(7) Personen unter 16 Jahren sind bei der Benutzung eines elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Rollerfahrers nicht möglich ist. Wer ein Kind unter 12 Jahren beim Rollerfahren beaufsichtigt, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht.“
10. In § 76a Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Fahrrädern“ die Wortfolge „und elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern“ angefügt.
11. § 88b entfällt.
12. In § 94d wird der Beistrich am Ende der Z 20 durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 21.
13. § 95 Abs. 1a lautet:
„(1a) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Überwachung der Einhaltung und die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.“
14. Nach § 95 Abs. 1a werden folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:
„(1b) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Handhabung der Verkehrspolizei und die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich
1. der Übertretungen der Verbote des § 52 lit. a Z 1, 2, 6a, 7a oder 7f und des Gebotes des § 52 lit. b Z 17a in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Z 2,
2. der Benützung der dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gebiete entgegen dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9a oder 26a oder
3. der Benützung der Omnibussen vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen entgegen § 53 Abs. 1 Z 24 und 25,
sofern die Übertretung aufgrund einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle gemäß § 98h festgestellt wurde.
(1c) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle gemäß § 98h nur dann zulässig, wenn eine Rückübertragung gemäß Abs. 1b bereits erfolgt ist.“
15. § 97 Abs. 1 lit. b lautet:
„b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, sofern sie nicht Übertretungen betreffen, die aufgrund einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle gemäß § 98h festgestellt wurden,“
16. Nach § 98g wird folgender § 98h samt Überschrift eingefügt:
„Automationsunterstützte Zufahrtskontrolle
§ 98h. (1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung von Zuwiderhandlungen
1. gegen die Verbote des § 52 lit. a Z 1, 2, 6a, 7a oder 7f,
2. gegen das Gebot des § 52 lit. b Z 17a in Verbindung mit § 8 Abs. 4 oder 4a oder
3. wenn die dem Fußverkehr vorbehaltenen Gebiete entgegen dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9a oder 26a oder die den Omnibussen vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen entgegen dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 24 und 25 benützt werden,
dürfen Behörden, wenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder der Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit sowie der Fernhaltung von Gefahren für die körperliche Gesundheit dringend erforderlich erscheint, bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die Einhaltung der angeführten straßenpolizeilichen Vorschriften in einem speziell definierten Bereich überwacht werden kann. Die Überwachung darf sich nur auf mehrspurige Fahrzeuge beziehen. Die bildverarbeitenden technischen Einrichtungen sind in einer dem Zweck angemessenen möglichst schonenden Form einzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Zufahrt für den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht behindert wird. Die technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Der überwachte Bereich ist durch Verordnung und nach erfolgter Erforderlichkeitsprüfung festzulegen. Die Behörde hat vor der Erlassung einer Verordnung eine Datenschutz- Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durchzuführen.
(2) Die Ermittlung von Daten mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 hat sich auf die Erfassung von Kennzeichen, Ort und Zeit der Straßenbenützung zu beschränken. Daten, die keine Fälle von Verstößen betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen, die Berücksichtigung einer zulässigen Verweildauer ist dabei gestattet. Wird ein Verstoß gegen eine im Abs. 1 angeführte straßenpolizeiliche Vorschrift festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung dieses Verstoßes hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen des festgestellten Verstoßes. Mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 ermittelte Daten, die einen Verdacht auf einen Verstoß betreffen, sind spätestens nach Ablauf von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ermittlung zu löschen; dies gilt nicht, solange Verfahren über eine Verwaltungsstrafe oder die Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe anhängig sind. Sofern die Anordnung der Überwachung nicht durch die selbe Behörde erfolgt wie die Führung von Strafverfahren von Übertretungen gemäß Abs. 1, ist die Datenübermittlung an die für das Strafverfahren zuständigen Behörde sicherzustellen. Eine Verwendung der gemäß Abs. 1 ermittelten Daten im Sinne des § 53 Abs. 5 SPG und § 93a Abs. 2 SPG in Verbindung mit § 53 Abs. 5 SPG ist ausgeschlossen.
(3) Die Positionierung und die Anzahl der Kameras darf ein dem Zweck entsprechendes Ausmaß nicht überschreiten. Die Kameras sind so anzubringen und einzustellen, dass nur ein bodennaher Bereich erfasst wird, der für eine zweifelsfreie Erkennbarkeit des Kennzeichens unbedingt erforderlich ist. Eine dauerhafte bildgebende Überwachung ist unzulässig.
(4) Eine automationsunterstützte Abfrage von KFZ‑Kennzeichen in Echtzeit ist ausschließlich zulässig sofern sie über eine Datenbank erfolgt, die von der Behörde für ausgenommene Fahrzeuge erstellt und betrieben wird und dies erforderlich ist, um Fahrzeuge, die von einem Verbot ausgenommen sind, ausschließen zu können.
(5) Soweit die bildgebende Erfassung von Personen technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen von anderen Fahrzeugen.
(6) Beginn und Ende des mit einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 überwachten Bereichs sind mittels Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. o anzukündigen und mit einer Linie aus weißen Punkten mit 30 cm Durchmesser zu kennzeichnen. Die Überwachung der Einhaltung der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten straßenpolizeilichen Vorschriften ist nur im Rahmen eines örtlich darüber hinausgehenden definierten Bereiches zulässig; dies gilt nicht für Schulstraßen (§ 53 Abs. 1 Z 26a).“
17. In § 99 Abs. 2c Z 2 und 3 wird nach dem Wort „Radfahrer“ die Wortfolge „oder Rollerfahrer“ eingefügt.
18. § 99 Abs. 6 lit. e lautet:
„e) wenn die in § 68 Abs. 6 oder § 68a Abs. 7 letzter Satz genannten Personen einer dort genannten Verpflichtung nicht nachkommen.“
19. In § 5a Abs. 4 wird die Wortfolge „mit der Bundesministerin für Inneres“ durch die Wortfolge „mit dem Bundesminister für Inneres“ ersetzt.
20. In § 5a Abs. 4 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt. Außerdem wird in § 29b Abs. 1 die Wortfolge „des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
21. Im Eintrag zu § 94 im Inhaltsverzeichnis, in § 5 Abs. 11, § 5a Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2a, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 4 und 4a, § 34 Abs. 1 und 5, § 42 Abs. 2b, 5 und 7, § 44 Abs. 2 und 5, § 60 Abs. 4, § 65 Abs. 2, § 66 Abs. 2, in der Überschrift des § 94, § 94, § 94e, § 96 Abs. 1a, § 97 Abs. 2, § 104 Abs. 4 sowie § 105 Abs. 1 bis 3 wird jeweils die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
22. In § 97 Abs. 5a wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Landesverteidigung“ ersetzt.
23. In § 105 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.
24. Dem § 103 wird folgender Abs. 29 angefügt:
„(29) Für das In- und Außerkrafttreten der durch Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx betroffenen Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 5 Abs. 11, § 5a Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2a, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 4 und 4a, § 29b Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 5, § 42 Abs. 2b, 5 und 7, § 44 Abs. 2 und 5, § 60 Abs. 4, § 65 Abs. 2, § 66 Abs. 2, § 94 samt Überschrift, § 94e, § 96 Abs. 1a, § 97 Abs. 2 und 5a, § 104 Abs. 4 sowie § 105 Abs. 1 bis 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
2. § 2 Abs. 1 Z 19, § 2 Abs. 1 Z 22a, § 15 Abs. 4, § 54 Abs. 5 lit. o, die Überschrift zum VI. Abschnitt, § 68 Abs. 6, § 68a samt Überschrift, § 76a Abs. 2 Z 3, § 95 Abs. 1b und 1c, § 97 Abs. 1 lit. b, § 98h samt Überschrift, § 99 Abs. 2c Z 2 und 3, § 99 Abs. 6 lit. e sowie § 104 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Mai 2026 in Kraft; gleichzeitig treten § 88b und § 94d Z 21 außer Kraft.
3. § 95 Abs. 1a tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.
4. § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b und d treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“
25. Dem § 104 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemäß § 68a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, ist § 68a Abs. 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes anzuwenden.“
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2a lautet:
„(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1. einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
sofern es sich nicht um Fahrzeuge der Klasse L1e‑B gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2838, ABl. Nr. L 2024/2838 vom 7.11.2024, handelt.“
2. Nach § 1 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Nicht als Kraftfahrzeuge gelten elektrisch betriebene Klein- und Miniroller gemäß § 2 Abs. 1 Z 22a StVO 1960.“
3. In § 2 Z 31 und 43 lit. b, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 6, § 24 Abs. 3, 7, 8, 9 und 10, § 26a Abs. 4, § 27 Abs. 5, § 27a Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 3, § 28a Abs. 1, 4a, 4b, 7 und 8, § 28b Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 5b und 6, § 28c Abs. 2, § 28d Abs. 1, 3, 4 und 5, § 29 Abs. 2, 3, 4 und 8, § 30 Abs. 1, 2, 3 und 6, § 30a Abs. 4, 5, 8, 8a und 11, § 31 Abs. 6, § 32 Abs. 1, 3 und 5, § 34 Abs. 1 und 6, § 34a Abs. 1 und 4 Z 1, Abs. 6 und 7, § 35 Abs. 4, 5, 7a und 8, § 40 Abs. 2a, § 40a Abs. 1, 2 und 4 Z 2, § 40b Abs. 8, § 41 Abs. 2, § 41a Abs. 3, 4, 8 und 9, § 47 Abs. 4, § 48 Abs. 5, § 49 Abs. 4, 5, 5a, 5b, 5c und 5d, § 56 Abs. 2 und 4, § 57a Abs. 2, 2b, 7, 7a, 7b und 7c, § 57c Abs. 2, 5 Z 1 und Abs. 10, § 58 Abs. 2, 4 und 5, § 58a Abs. 4, 5, 7 und 9, § 59 Abs. 3, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 1a, § 84 Abs. 6, § 92 Abs. 2 Z 1, § 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 7a, § 102 Abs. 3, 3b, 10a und 11c, § 102a Abs. 3 und 9, § 102b Abs. 1, 2, 4 und 7, § 102d Abs. 1, 2, 4, 6, 7 und 9, § 103b Abs. 3 und 5, § 103c Abs. 4, § 109 Abs. 9, § 112 Abs. 2, § 114 Abs. 7, § 114a Abs. 2 und 3, § 114b Abs. 3 Z 5, § 123a Abs. 1, 2 Z 3 und Abs. 3, § 124 Abs. 1 und 3, § 130 Abs. 1, 3 und 6, § 131a Abs. 2, 6 und 7, § 131b Abs. 1, § 132 Abs. 4 und 5 sowie § 136 Abs. 1, 1a, 3b, 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
4. In § 11 Abs. 10 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ und die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
5. In § 27a Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
6. In § 28b Abs. 5b Z 2 wird die Wortfolge „für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
7. In § 37 Abs. 2 lit. g wird die Wortfolge „für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
8. In § 40 Abs. 5 und § 97 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „und Sport“.
9. In § 43 Abs. 1b und § 136 Abs. 1 lit. i wird jeweils die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
10. In § 48a Abs. 2, § 116 Abs. 12 und § 117 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
11. In § 94 Abs. 2 wird die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
12. In § 117 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
13. Nach § 123 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:
14. In § 123a Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
15. In § 124 Abs. 1 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
16. In § 131b Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
17. In § 136 Abs. 1 lit. e wird die Wortfolge „für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
18. In § 136 Abs. 1 lit. f wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
19. In § 136 Abs. 1 lit. g wird die Wortfolge „für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „für Bildung“ und die Wortfolge „für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „für Frauen, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
20. In § 136 Abs. 7 wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „der Bundeskanzler“ ersetzt.
21. Dem § 135 wird folgender Abs. 50 angefügt:
„(50) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten in Kraft:
1. § 2 Z 31 und 43 lit. b, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 6 und 10, § 24 Abs. 3, 7, 8, 9 und 10, § 26a Abs. 4, § 27 Abs. 5, § 27a Abs. 2, 3 und 4, § 28 Abs. 3, § 28a Abs. 1, 4a, 4b, 7 und 8, § 28b Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 5b und 6, § 28c Abs. 2, § 28d Abs. 1, 3, 4 und 5, § 29 Abs. 2, 3, 4 und 8, § 30 Abs. 1, 2, 3 und 6, § 30a Abs. 4, 5, 8, 8a und 11, § 31 Abs. 6, § 32 Abs. 1, 3 und 5, § 34 Abs. 1 und 6, § 34a Abs. 1 und 4 Z 1, Abs. 6 und 7, § 35 Abs. 4, 5, 7a und 8, § 37 Abs. 2 lit. g, § 40 Abs. 2a und 5, § 40a Abs. 1, 2 und 4 Z 2, § 40b Abs. 8, § 41 Abs. 2, § 41a Abs. 3, 4, 8 und 9, § 43 Abs. 1b, § 47 Abs. 4, § 48 Abs. 5, § 48a Abs. 2, 49 Abs. 4, 5, 5a, 5b, 5c und 5d, § 56 Abs. 2 und 4, § 57a Abs. 2, 2b, 7, 7a, 7b und 7c, § 57c Abs. 2, 5 Z 1 und Abs. 10, § 58 Abs. 2, 4 und 5, § 58a Abs. 4, 5, 7 und 9, § 59 Abs. 3, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 1a, § 84 Abs. 6, § 92 Abs. 2 Z 1, § 94 Abs. 2, § 97 Abs. 3, § 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 7a, § 102 Abs. 3, 3b, 10a und 11c, § 102a Abs. 3 und 9, § 102b Abs. 1, 2, 4 und 7, § 102d Abs. 1, 2, 4, 6, 7 und 9, § 103b Abs. 3 und 5, § 103c Abs. 4, § 109 Abs. 9, § 112 Abs. 2, § 114 Abs. 7, § 114a Abs. 2 und 3, § 114b Abs. 3 Z 5, § 116 Abs. 12, § 117 Abs. 1 und 4, § 123a Abs. 1, 2 Z 3 und 4 und Abs. 3, § 124 Abs. 1 und 3, § 130 Abs. 1, 3 und 6, § 131a Abs. 2, 6 und 7, § 131b Abs. 1 und 3 Z 1, § 132 Abs. 4 und 5 sowie § 136 Abs. 1, 1a, 3b, 5, 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
2. § 1 Abs. 2b mit 1. Mai 2026;
3. § 123 Abs. 3b mit 1. Juli 2026;
4. § 1 Abs. 2a mit 1. Oktober 2026.“
Artikel 3
Änderung des Führerscheingesetzes
Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 1a Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
„5a. elektrisch betriebene Klein- und Miniroller gemäß § 1 Abs. 2b KFG 1967;“
2. In § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 9, § 4a Abs. 6, § 4b Abs. 4, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 8, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 3 Z 1, § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i, § 16b Abs. 3a und 4a, § 17a Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 23 Abs. 3 Z 5, § 24 Abs. 5, 5a und 6, § 26 Abs. 6, § 30b Abs. 6, § 32a Abs. 3, § 32b Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 34a Abs. 4, § 34b Abs. 7 und 8, § 36 Abs. 2 und 2a sowie § 44 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
4. In § 8 Abs. 2a wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
5. In § 22 Abs. 5 und 8 sowie § 44 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „und Sport“.
6. In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
7. In § 44 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „der Bundeskanzler“ ersetzt.
8. Dem § 43 wird folgender Abs. 35 angefügt:
„(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten in Kraft:
1. § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 9, § 4a Abs. 6, § 4b Abs. 4, § 8 Abs. 2a und 6, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 8, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 3 Z 1, § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i, § 16b Abs. 3a und 4a, § 17a Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 5 und 8, § 23 Abs. 2 und 3 Z 5, § 24 Abs. 5, 5a und 6, § 26 Abs. 6, § 30b Abs. 6, § 32a Abs. 3, § 32b Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 34a Abs. 4, § 34b Abs. 7 und 8, § 36 Abs. 2 und 2a sowie § 44 Abs. 1, 2, 3 und 5 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
2. § 1 Abs. 1a Z 5a mit 1. Mai 2026.“