EMFG-BegleitG Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 |
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Änderung des ORF-Gesetzes |
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1a. Abschnitt |
1a. Abschnitt |
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Auftragsvorprüfung |
Auftragsvorprüfung |
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Beirat |
Beirat |
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§ 6c. (1) ... |
§ 6c. (1) ... |
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(2) Der Bundeskanzler hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Vergütung der Mitglieder sowie die Organisation des Beirats zu treffen. |
(2) Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Vergütung der Mitglieder sowie die Organisation des Beirats zu treffen. |
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(3) ... |
(3) ... |
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1b. Abschnitt |
1b. Abschnitt |
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Berichtspflichten |
Berichtspflichten |
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Jahresbericht |
Jahresbericht |
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§ 7. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundeskanzler und der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 und über die Durchführung der §§ 11 und 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach §§ 3 bis 5 sowie den Anforderungen der §§ 11 und 12 aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Kommunikation erzielten Einnahmen auszuweisen. In einem eigenen Teil sind darüber hinaus Art und Umfang der kommerziellen Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften darzustellen. Dem Bericht ist schließlich eine Darstellung über die Anwendung und Einhaltung der durch das Qualitätssicherungssystem (§ 4a) vorgegebenen Kriterien und Verfahren bei der Gestaltung des Inhaltsangebots anzuschließen. |
§ 7. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 und über die Durchführung der §§ 11 und 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach §§ 3 bis 5 sowie den Anforderungen der §§ 11 und 12 aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Kommunikation erzielten Einnahmen auszuweisen. In einem eigenen Teil sind darüber hinaus Art und Umfang der kommerziellen Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften darzustellen. Dem Bericht ist schließlich eine Darstellung über die Anwendung und Einhaltung der durch das Qualitätssicherungssystem (§ 4a) vorgegebenen Kriterien und Verfahren bei der Gestaltung des Inhaltsangebots anzuschließen. |
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(2) Der Bericht ist vom Bundeskanzler dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. |
(2) Der Bericht ist vom Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. |
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(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
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Transparenzpflicht |
Transparenzpflicht |
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§ 7a. (1) Der Österreichische Rundfunk hat dem Bundeskanzler gleichzeitig mit dem Jahresbericht (§ 7) einen Bericht vorzulegen, der der besonderen Information der Allgemeinheit zur Erhöhung der Transparenz über die Verwendung der Mittel aus dem ORF‑Beitrag dient. |
§ 7a. (1) Der Österreichische Rundfunk hat dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport gleichzeitig mit dem Jahresbericht (§ 7) einen Bericht vorzulegen, der der besonderen Information der Allgemeinheit zur Erhöhung der Transparenz über die Verwendung der Mittel aus dem ORF‑Beitrag dient. |
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(2) bis (12) ... |
(2) bis (12) ... |
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(13) Der Bericht ist vom Bundeskanzler zunächst der Bundesregierung und anschließend dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Er ist weiters vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen. |
(13) Der Bericht ist vom Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zunächst der Bundesregierung und anschließend dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Er ist weiters vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen. |
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(14) ... |
(14) ... |
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5. Abschnitt |
5. Abschnitt |
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Organisation |
Organisation |
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Qualifikation |
Qualifikation |
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§ 26. (1) bis (3) ... |
§ 26. (1) bis (3) ... |
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Vorzeitige Abberufung |
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§ 26a. (1) Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor, die Direktorinnen bzw. Direktoren und die Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren können durch Beschluss des Stiftungsrates von ihrer Funktion nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn die betreffende Person die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, weil |
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1. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist, |
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2. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder die betreffende Person infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist, |
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3. eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, sofern die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder |
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4. eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. |
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(2) Die Gründe für die vorzeitige Abberufung sind der betroffenen Person rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Stiftungsrates mitzuteilen, um ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und bei der Beschlussfassung des Stiftungsrates auf diese Stellungnahme Bedacht nehmen zu können. |
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(3) Im Fall von Streitigkeiten über die vorzeitige Abberufung durch den Stiftungsrat und daraus entstehende Ansprüche entscheiden die ordentlichen Gerichte. |
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Stellenausschreibung |
Stellenausschreibung, Auswahlkriterien und -verfahren |
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§ 27. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des Generaldirektors ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des Generaldirektors, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen. (2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen. |
§ 27. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors ist von der bzw. von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates neun Monate vor Ende der Funktionsperiode, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen. (2) Die Ausschreibung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten: 1. die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben; 2. die zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen und 3. jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. (3) Bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen. Diese fachliche Eignung ist insbesondere auf Grund der facheinschlägigen Ausbildung, Dauer und Art der Berufserfahrung sowie der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle zu beurteilen. (4) Der Stiftungsrat hat in seiner Geschäftsordnung näher festzulegen, mit welchen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen auch zur Information der Öffentlichkeit ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors, der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren sichergestellt wird. |
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6. Abschnitt |
6. Abschnitt |
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Nettokosten, ORF‑Beitrag und Gebarungskontrolle |
Nettokosten, ORF‑Beitrag und Gebarungskontrolle |
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Nettokosten und ORF‑Beitrag |
Nettokosten und ORF‑Beitrag |
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§ 31. (1) bis (13) ... |
§ 31. (1) bis (13) ... |
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(14) Die Kompensation ist eine Abgabe im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961. Der Bundeskanzler ist in Angelegenheiten der Kompensation (Abs. 11 bis 16) Abgabenbehörde. Mit der Abwicklung der Gewährung der Kompensation ist das Finanzamt für Großbetriebe betraut. Der Österreichische Rundfunk hat spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Erklärung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der er die auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Kompensation (Abs. 13) selbst zu berechnen hat. Bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln. Die Kompensation ist nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen; auf diesen Bescheid ist § 295 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des anderen Bescheides der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt. Die Bestimmungen der §§ 16, 20 und 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den technischen und organisatorischen Ablauf des auf die Kompensation anzuwendenden Verfahrens durch Verordnung bestimmen. |
(14) Die Kompensation ist eine Abgabe im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961. Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport ist in Angelegenheiten der Kompensation (Abs. 11 bis 16) Abgabenbehörde. Mit der Abwicklung der Gewährung der Kompensation ist das Finanzamt für Großbetriebe betraut. Der Österreichische Rundfunk hat spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Erklärung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der er die auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Kompensation (Abs. 13) selbst zu berechnen hat. Bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln. Die Kompensation ist nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen; auf diesen Bescheid ist § 295 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des anderen Bescheides der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt. Die Bestimmungen der §§ 16, 20 und 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den technischen und organisatorischen Ablauf des auf die Kompensation anzuwendenden Verfahrens durch Verordnung bestimmen. |
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(15) bis (22) ... |
(15) bis (22) ... |
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8. Abschnitt |
8. Abschnitt |
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Rechtliche Kontrolle |
Rechtliche Kontrolle |
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Rechtsaufsicht |
Rechtsaufsicht |
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§ 36. (1) ... |
§ 36. (1) ... |
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1. ... |
1. ... |
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a. ... |
a. ... |
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b. einer Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF‑Beitrag entrichtet oder vom ORF‑Beitrag befreit ist, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF‑Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt wird sowie |
b. einer Person, die als Beitragsschuldner zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichtet ist (§ 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) oder vom ORF-Beitrag befreit ist (§ 5 Abs. 1 und 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024), sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen unterstützt wird, sowie |
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c. ... |
c. ... |
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2. und 3. ... |
2. und 3. ... |
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(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
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11. Abschnitt |
11. Abschnitt |
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Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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Vollziehung |
Vollziehung |
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§ 46. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut. |
§ 46. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut. |
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(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig. |
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zuständig. |
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(3) ... |
(3) ... |
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In-Kraft-Treten |
In-Kraft-Treten |
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§ 49. (1) bis (16) ... |
§ 49. (1) bis (16) ... |
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(16) § 43 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. |
(16a) § 43 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. |
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(17) bis (26) ... |
(17) bis (26) ... |
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(27) § 6c Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 7a Abs. 1 und 13, § 26a samt Überschrift, § 27 samt Überschrift, § 31 Abs. 14, § 46 Abs. 1 und 2, die Absatzbezeichnung des § 49 Abs. 16a sowie § 50 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Mai 2026 in Kraft. |
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Übergangsbestimmungen |
Übergangsbestimmungen |
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§ 50. (1) bis (12) ... |
§ 50. (1) bis (12) ... |
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(13) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler |
(13) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport |
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1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
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(14) bis (16) ... |
(14) bis (16) ... |
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(17) Abweichend von § 27 Abs. 1 letzter Satz ist die Funktion der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors für die mit dem Jahr 2027 beginnende Funktionsperiode vom Vorsitzenden des Stiftungsrates acht Monate vor Ende der bis 31. Dezember 2026 laufenden Funktionsperiode auszuschreiben. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes |
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5. Abschnitt |
5. Abschnitt |
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Frequenzen und Verbreitungsauftrag |
Frequenzen und Verbreitungsauftrag |
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Terrestrische Frequenzzuordnung |
Terrestrische Frequenzzuordnung |
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§ 12. (1) und (2) ... |
§ 12. (1) und (2) ... |
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(3) Sonstige verfügbare Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts und nach Anhörung des Bundeskanzlers auch für andere Dienste nach den Bestimmungen des TKG 2021 heranziehen. |
(3) Sonstige verfügbare Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts und nach Anhörung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport auch für andere Dienste nach den Bestimmungen des TKG 2021 heranziehen. |
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6. Abschnitt |
6. Abschnitt |
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Digitalisierung |
Digitalisierung |
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Digitalisierungskonzept und „Digitale Plattform Austria“ |
Digitalisierungskonzept und „Digitale Plattform Austria“ |
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§ 21. (1) bis (4) ... |
§ 21. (1) bis (4) ... |
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(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler durch Verordnung ein Digitalisierungskonzept zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und anderer Mediendienste in Österreich zu erstellen. Dabei sind insbesondere ein zeitlicher und technischer Rahmenplan für die Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen und Versorgungsgebieten unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen festzulegen. Zu berücksichtigen sind weiters die nutzer- und veranstalterseitige Nachfrage nach digitalen Rundfunk- und Mediendiensten, die Zielsetzungen größtmöglicher Meinungsvielfalt, Wirtschaftlichkeit und Frequenzökonomie sowie die technische Weiterentwicklung von Übertragungstechnologien, einschließlich nutzerfreundlicher Umstellungsszenarien. |
(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport durch Verordnung ein Digitalisierungskonzept zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und anderer Mediendienste in Österreich zu erstellen. Dabei sind insbesondere ein zeitlicher und technischer Rahmenplan für die Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen und Versorgungsgebieten unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen festzulegen. Zu berücksichtigen sind weiters die nutzer- und veranstalterseitige Nachfrage nach digitalen Rundfunk- und Mediendiensten, die Zielsetzungen größtmöglicher Meinungsvielfalt, Wirtschaftlichkeit und Frequenzökonomie sowie die technische Weiterentwicklung von Übertragungstechnologien, einschließlich nutzerfreundlicher Umstellungsszenarien. |
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(6) ... |
(6) ... |
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(7) Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler regelmäßig, jedenfalls aber alle zwei Jahre einen Bericht über Stand und Entwicklung des digitalen Rundfunks. Im Bericht kann die „Digitale Plattform Austria“ Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk aussprechen. In diesen Empfehlungen ist auf eine technologieneutrale Einführung, Ausbau und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen Übertragungsplattformen besonders Bedacht zu nehmen. |
(7) Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport regelmäßig, jedenfalls aber alle zwei Jahre einen Bericht über Stand und Entwicklung des digitalen Rundfunks. Im Bericht kann die „Digitale Plattform Austria“ Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk aussprechen. In diesen Empfehlungen ist auf eine technologieneutrale Einführung, Ausbau und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen Übertragungsplattformen besonders Bedacht zu nehmen. |
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8. Abschnitt |
8. Abschnitt |
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Europäische Werke in Abrufdiensten |
Europäische Werke in Abrufdiensten |
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Mindestanteil und Kennzeichnung |
Mindestanteil und Kennzeichnung |
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§ 40. (1) bis (3) ... |
§ 40. (1) bis (3) ... |
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(4) Mediendiensteanbieter eines Abrufdienstes haben der Regulierungsbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres die Aufstellung der Daten über die Erreichung des Mindestanteils und eine beschreibende Darstellung der nach Abs. 1 Z 2 getroffenen Maßnahmen zur Kennzeichnung zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die so erhobenen Daten dem Bundeskanzler bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln. |
(4) Mediendiensteanbieter eines Abrufdienstes haben der Regulierungsbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres die Aufstellung der Daten über die Erreichung des Mindestanteils und eine beschreibende Darstellung der nach Abs. 1 Z 2 getroffenen Maßnahmen zur Kennzeichnung zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die so erhobenen Daten dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln. |
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9b. Abschnitt |
9b. Abschnitt |
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Video-Sharing-Plattform-Anbieter |
Video-Sharing-Plattform-Anbieter |
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Schlichtung |
Schlichtung |
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§ 54f. (1) und (2) ... |
§ 54f. (1) und (2) ... |
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(3) Die Schlichtungsstelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zu übermitteln und darin auf Auffälligkeiten hinzuweisen. |
(3) Die Schlichtungsstelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde quartalsweise eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zu übermitteln und darin auf Auffälligkeiten hinzuweisen. |
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10. Abschnitt |
10. Abschnitt |
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Rechtsaufsicht |
Rechtsaufsicht |
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Offensichtliche, ernste und schwerwiegende Verstöße |
Offensichtliche, ernste und schwerwiegende Verstöße |
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§ 56. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines audiovisuellen Mediendienstes aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Zugang zu diesem bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn |
§ 56. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines audiovisuellen Mediendienstes aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Zugang zu diesem bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn |
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1. bis 5. ... |
1. bis 5. ... |
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Von der Mitteilung an die Kommission gemäß Abs. 1 Z 3 ist der Bundeskanzler zu informieren. Die Verordnung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, und dazu auffordert, die Maßnahme unverzüglich zu beenden. |
Von der Mitteilung an die Kommission gemäß Abs. 1 Z 3 ist der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu informieren. Die Verordnung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, und dazu auffordert, die Maßnahme unverzüglich zu beenden. |
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(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
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Verwaltungsstrafbestimmungen |
Verwaltungsstrafbestimmungen |
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§ 64. (1) bis (4) ... |
§ 64. (1) bis (4) ... |
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(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu. |
(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu. Der Täter ist gemäß Abs. 1 bis 4 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. |
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Vollziehung |
Vollziehung |
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§ 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. |
§ 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betraut. |
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In-Kraft-Treten |
In-Kraft-Treten |
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§ 69. (1) bis (16) ... |
§ 69. (1) bis (16) ... |
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(17) § 12 Abs. 3, § 21 Abs. 5 und 7, § 40 Abs. 4, § 54f Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 64 Abs. 5 sowie § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft.“ |
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Artikel 3 |
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Änderung des Privatradiogesetzes |
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Neunter Abschnitt |
Neunter Abschnitt |
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Vollziehung |
Vollziehung |
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§ 31. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut. |
§ 31. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betraut. |
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(2) … |
(2) … |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 33. (1) bis (10) ... |
§ 33. (1) bis (10) ... |
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(11) § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft. |
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Artikel 4 |
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Änderung des Mediengesetzes |
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Vierter Abschnitt |
Vierter Abschnitt |
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Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung |
Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung |
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Offenlegung |
Offenlegung |
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§ 25. (1) bis (5) ... |
§ 25. (1) bis (5) ... |
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Informationspflichten für Mediendiensteanbieter |
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§ 25a. (1) Die Verpflichtungen von Mediendiensteanbietern im Sinne des Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17. April 2024, im Hinblick auf die Zugänglichmachung von Informationen über den Namen, die Kontaktdaten, die direkten, indirekten sowie wirtschaftlichen Eigentümer, die ihnen zugekommenen staatlichen Mittel für staatliche Werbung und den jährlichen Gesamtbetrag ihrer von Behörden oder öffentlichen Stellen von Drittländern stammenden Werbeeinnahmen bestimmen sich nach Art. 6 Abs. 1 Europäisches Medienfreiheitsgesetz. |
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(2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Mediendiensteanbieter bleiben im Hinblick auf die Regelungen über ein Impressum in § 24 Abs. 2 die Verpflichtungen hinsichtlich der zu den Informationen nach Abs. 1 hinzutretenden Angabe der Redaktion, des Herausgebers und des Inhaltsverzeichnisses unberührt. |
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(3) Weiters bleiben für die in Abs. 1 bezeichneten Mediendiensteanbieter im Hinblick auf die Regelungen über die Offenlegung in § 25 Abs. 2 die Verpflichtungen zur Angabe des Unternehmensgegenstandes, der vertretungsbefugten Organe, der Aufsichtsratsmitglieder, der Offenlegung von Treuhandverhältnissen, der Stifter und Begünstigten einer Stiftung, des Vereinsvorstands und des Vereinszwecks und die in § 25 Abs. 3 geregelte Verpflichtung sowie die Pflicht zur Veröffentlichung der Blattlinie gemäß § 25 Abs. 4 unberührt. |
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Vierter Abschnitt |
Vierter Abschnitt |
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Bibliotheksstücke |
Bibliotheksstücke |
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Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken |
Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken |
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§ 43a. (1) … |
§ 43a. (1) … |
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(2) Durch Verordnung können die Kategorien von Medienwerken, die der Anbietungs- und Ablieferungspflicht unterliegen, vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur näher festgelegt werden. |
(2) Durch Verordnung können die Kategorien von Medienwerken, die der Anbietungs- und Ablieferungspflicht unterliegen, vom Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung näher festgelegt werden. |
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(3) Ist ein Medienwerk seiner Art nach nicht von der Verordnung im Sinne des vorhergehenden Absatzes erfasst, so hat auf Antrag des möglichen Verpflichteten oder der möglichen empfangsberechtigten Stelle der Bundeskanzler nach Anhörung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzustellen, ob die Verpflichtung zur Ablieferung oder Anbietung gemäß Abs. 1 besteht, weil das Medienwerk nach seiner Aufmachung und nach der Art der Verwendung als eine technische Weiterentwicklung eines Druckwerkes angesehen werden kann. |
(3) Ist ein Medienwerk seiner Art nach nicht von der Verordnung im Sinne des vorhergehenden Absatzes erfasst, so hat auf Antrag des möglichen Verpflichteten oder der möglichen empfangsberechtigten Stelle der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport nach Anhörung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung festzustellen, ob die Verpflichtung zur Ablieferung oder Anbietung gemäß Abs. 1 besteht, weil das Medienwerk nach seiner Aufmachung und nach der Art der Verwendung als eine technische Weiterentwicklung eines Druckwerkes angesehen werden kann. |
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(4) … |
(4) … |
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Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien |
Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien |
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§ 43b. (1) bis (5) … |
§ 43b. (1) bis (5) … |
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(6) Medieninhaber haben der Ablieferungspflicht durch Ablieferung der Medieninhalte frei von technischen Schutzmaßnahmen oder unter gleichzeitiger Übermittlung der Mittel zur Aufhebung dieser Schutzmaßnahmen nachzukommen. Sie können der Ablieferungspflicht in jeder technischen Form nachkommen, die zwischen ihnen und der Österreichischen Nationalbibliothek vereinbart ist, insbesondere auch durch Anbieten der abzuliefernden Medieninhalte zur Abholung im elektronischen Weg. Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur mit Verordnung bestimmte nach dem Stand der Technik mögliche, einfache und kostengünstige Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren zu benennen, deren sich die Medieninhaber nach vorheriger Mitteilung an die Österreichischen Nationalbibliothek jedenfalls bedienen können. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Österreichische Nationalbibliothek sowie die Interessensvertretungen der Medieninhaber zu hören. |
(6) Medieninhaber haben der Ablieferungspflicht durch Ablieferung der Medieninhalte frei von technischen Schutzmaßnahmen oder unter gleichzeitiger Übermittlung der Mittel zur Aufhebung dieser Schutzmaßnahmen nachzukommen. Sie können der Ablieferungspflicht in jeder technischen Form nachkommen, die zwischen ihnen und der Österreichischen Nationalbibliothek vereinbart ist, insbesondere auch durch Anbieten der abzuliefernden Medieninhalte zur Abholung im elektronischen Weg. Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport hat nach Anhörung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung bestimmte nach dem Stand der Technik mögliche, einfache und kostengünstige Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren zu benennen, deren sich die Medieninhaber nach vorheriger Mitteilung an die Österreichischen Nationalbibliothek jedenfalls bedienen können. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Österreichische Nationalbibliothek sowie die Interessensvertretungen der Medieninhaber zu hören. |
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(7) … |
(7) … |
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1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
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Die Verordnung gemäß Z 2 und 3 ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erlassen. |
Die Verordnung gemäß Z 2 und 3 ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu erlassen. |
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(8) und (9) … |
(8) und (9) … |
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Zehnter Abschnitt |
Zehnter Abschnitt |
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Schlussbestimmungen |
Schlussbestimmungen |
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Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000 |
Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000 |
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§ 55. (1) bis (13) ... |
§ 55. (1) bis (13) ... |
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(14) § 25a samt Überschrift, § 43a Abs. 2 und 3, § 43b Abs. 6 und 7 sowie § 58 Z 2, 4 bis 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Mai 2026 in Kraft. |
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Vollziehung |
Vollziehung |
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§ 58. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
§ 58. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
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1. … |
1. … |
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2. hinsichtlich der §§ 2 bis 5 und des § 54 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; |
2. hinsichtlich der §§ 2 bis 5 und des § 54 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz und die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; |
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3. … |
3. … |
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4. hinsichtlich der §§ 43a und 43b der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur; |
4. hinsichtlich der §§ 43a und 43b der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung; |
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5. bis 8. … |
5. bis 8. … |
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Artikel 5 |
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Änderung des KommAustria-Gesetzes |
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1. Abschnitt |
1. Abschnitt |
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Regulierungsbehörde |
Regulierungsbehörde |
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Kommunikationsbehörde Austria |
Kommunikationsbehörde Austria |
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§ 1. (1) bis (4) ... |
§ 1. (1) bis (4) ... |
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(5) Die KommAustria nimmt die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17. April 2024, wahr. |
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Aufgaben und Ziele der KommAustria |
Aufgaben und Ziele der KommAustria |
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§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere: |
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1, 3, 4 und 5 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union zugewiesenen Aufgaben, insbesondere: |
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1. bis 16. ... |
1. bis 16. ... |
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17. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79 und |
17. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79, |
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18. die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999. |
18. die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, |
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19. Bereitstellung einer Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten gemäß Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes und |
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(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
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Zuständigkeit |
Zuständigkeit |
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§ 13. (1) bis (3) ... |
§ 13. (1) bis (3) ... |
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(4) ... |
(4) ... |
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1. bis 4. ... |
1. bis 4. ... |
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5. Bereitstellung einer Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten gemäß Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes. |
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(5) und (6) ... |
(5) und (6) ... |
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2. Abschnitt |
2. Abschnitt |
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Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH |
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH |
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Aufträge und Aufsicht |
Aufträge und Aufsicht |
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§ 18. (1) und (2) ... |
§ 18. (1) und (2) ... |
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(3) ... |
(3) ... |
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1. soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF‑TG, dem TIB‑G oder dem KDD‑G handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria; |
1. soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der der KommAustria bundesgesetzlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union zugewiesenen Aufgaben handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria; |
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2. und 3. ... |
2. und 3. ... |
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[...] |
[...] |
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(3a) bis (6) ... |
(3a) bis (6) ... |
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Transparenz und Berichterstattung |
Transparenz und Berichterstattung |
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§ 19. (1) bis (3) ... |
§ 19. (1) bis (3) ... |
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(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen. |
(4) Der Bericht ist einschließlich eines Berichtsteils über die Verwendung der nach § 35 Abs. 1 bis 1h und § 35a aus dem Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln und von diesem dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen. |
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4. Abschnitt |
4. Abschnitt |
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Finanzierung der Tätigkeiten |
Finanzierung der Tätigkeiten |
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Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien |
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien |
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§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3 450 000 Euro jährlich ist der RTR‑GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTR‑GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR‑GmbH darf jährlich höchstens 3 450 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. |
§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3 450 000 Euro jährlich ist der RTR‑GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR‑GmbH darf jährlich höchstens 3 450 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Innerhalb eines Kalenderjahres auf der Grundlage dieses Absatzes sowie nach den folgenden Absätzen und nach § 35a aus dem Bundeshaushalt gewährte, aber nicht verwendete Mittel können von der RTR-GmbH für einen anderen in diesem Absatz oder in den folgenden Absätzen angeführten Aufwand verwendet werden, sofern dazu das Einvernehmen mit der KommAustria hergestellt wird. |
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(1a) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Abs. 1 dritter Satz über den Bericht zur Verwendung dieser Mittel ist anzuwenden. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTR‑GmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren. |
(1a) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Auf der Grundlage des auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTR‑GmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren. |
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(1b) ... |
(1b) ... |
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(1c) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIB-G entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von IT-Schnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. |
(1c) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIB-G entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von IT-Schnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. |
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(1d) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 15 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 4 KDD-G entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2024 einen Betrag von 2 501 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen im Jahr 2024 per 15. März und 30. Juni, ab dem Jahr 2025 per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. |
(1d) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 15 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 4 KDD-G entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2024 einen Betrag von 2 501 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen im Jahr 2024 per 15. März und 30. Juni, ab dem Jahr 2025 per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. |
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(1e) und (1f) ... |
(1e) und (1f) ... |
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(1h) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 19 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben der Unterstützung der KommAustria in diesen Angelegenheiten entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 250 000 Euro zur Verfügung. Beginnend mit dem Jahr 2027 stellt der Bund weiters für den durch die Erfüllung dieser Aufgaben entstehenden laufenden Aufwand der KommAustria und der RTR‑GmbH jährlich einen Betrag von insgesamt 275 000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. |
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(2) bis (14) ... |
(2) bis (14) ... |
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Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter |
Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter |
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§ 35a. Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien wird der RTR‑GmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per 31. Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz ist anzuwenden. |
§ 35a. Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien wird der RTR‑GmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per 31. Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. § 35 Abs. 1 vierter Satz ist anzuwenden. |
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6. Abschnitt |
6. Abschnitt |
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Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen |
Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen |
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Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden und Teilnahme in europäischen Gremien |
Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden und Teilnahme in europäischen Gremien |
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§ 39a. Die KommAustria hat, sobald ihre Zuständigkeiten im Bereich der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien berührt sind, in den von ihr zu besorgenden Angelegenheiten an Sitzungen von Vereinigungen europäischer Regulierungsbehörden oder deren Arbeitsgruppen teilzunehmen oder einen von ihr zur Abgabe von Erklärungen ermächtigten Vertreter zu entsenden. Sie hat der Europäischen Kommission und anderen unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden auf deren Anfrage Informationen über einen audiovisuellen Mediendiensteanbieter zu übermitteln, soweit diese erforderlich sind, um die Rechtshoheit über einen Anbieter oder eine Umgehung der Regelungen für die Zuständigkeit zur Rechtsaufsicht (§ 3 AMD‑G) festzustellen. Dies gilt nur insoweit, als die Informationen nicht schon aus dem gemäß § 3 AMD‑G geführten Verzeichnis ersichtlich sind. |
§ 39a. Die KommAustria hat, sobald ihre Zuständigkeiten im Bereich der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien oder ihre in § 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 1 Z 19 genannten Aufgaben nach dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz berührt sind, in den von ihr zu besorgenden Angelegenheiten an Sitzungen von Vereinigungen europäischer Regulierungsbehörden oder deren Arbeitsgruppen teilzunehmen oder einen von ihr zur Abgabe von Erklärungen ermächtigten Vertreter zu entsenden. Sie hat der Europäischen Kommission und anderen unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden auf deren Anfrage Informationen über einen audiovisuellen Mediendiensteanbieter zu übermitteln, soweit diese erforderlich sind, um die Rechtshoheit über einen Anbieter oder eine Umgehung der Regelungen für die Zuständigkeit zur Rechtsaufsicht (§ 3 AMD‑G) festzustellen. Dies gilt nur insoweit, als die Informationen nicht schon aus dem gemäß § 3 AMD‑G geführten Verzeichnis ersichtlich sind. |
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In-Kraft-Treten |
In-Kraft-Treten |
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§ 44. (1) bis (38) ... |
§ 44. (1) bis (38) ... |
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(39) § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 5, § 18 Abs. 3 Z 1, § 19 Abs. 4, § 35 Abs. 1, 1a, 1c, 1d und 1h, § 35a sowie § 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Mai 2026 in Kraft. Für das Jahr 2026 ist § 35 Abs. 1h letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Teilbetrag per 15. Mai zu überweisen ist. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits von dem auf die Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden. |
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Artikel 6 |
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Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes |
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Zielbestimmung |
Zielbestimmung |
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§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen bei Medienkooperationen und bei der Erteilung von Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber durch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger. |
§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen einerseits bei Medienkooperationen und bei der Erteilung von Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber durch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger und andererseits bei den Eigentumsverhältnissen von Mediendiensteanbietern im Sinne von Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17. April 2024. |
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Bekanntgabepflicht bei Aufträgen |
Bekanntgabepflicht bei Aufträgen |
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§ 2. (1) bis (1b) ... |
§ 2. (1) bis (1b) ... |
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(2) Abs. 1 bis 1b gelten nicht für Werbeleistungen, deren Zweck |
(2) Die Abs. 1 bis 1b gelten nicht für Werbeleistungen, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist. |
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1. die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder |
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2. in der Veröffentlichung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten Tourismuswerbebotschaften im Ausland besteht oder |
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3. soweit nicht schon nach Z 2 erfasst, in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von einem solchen Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen perdiodischen elektronischen Medium besteht. |
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(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
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(4a) Die Verpflichtung von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern und der von ihnen kontrollierten Rechtsträger, Informationen über die von ihnen erteilten Aufträge für staatliche Werbung bereitzustellen, bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Z 19 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes. Es besteht keine Verpflichtung zur Veröffentlichung der in Art. 25 Abs. 2 lit. b des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes genannten Informationen. |
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(4b) Auch die Verpflichtung von in Abs. 1 angeführten Rechtsträgern, soweit sie entgeltliche Werbeleistungen in Auftrag geben, deren Zweck |
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1. in der Veröffentlichung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten Tourismuswerbebotschaften im Ausland besteht oder, |
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2. soweit nicht schon nach Z 1 erfasst, in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von einem solchen Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium besteht, |
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Informationen über die von ihnen erteilten Aufträge für staatliche Werbung bereitzustellen, bestimmt sich ausschließlich nach Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Z 19 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes. |
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(5) ... |
(5) ... |
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Inhaltliche Anforderungen |
Inhaltliche Anforderungen |
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§ 3a. (1) Werbeleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 von in Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 sowie Art. 127a Abs. 1, 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten Rechtsträgern haben ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers steht. Darunter fallen insbesondere Informationen zur Rechtslage sowie Handlungs- oder Verhaltensempfehlungen und Sachinformationen. Werbeleistungen, die keinen konkreten Bezug zur Deckung eines Informationsbedürfnisses aufweisen und ausschließlich oder teilweise lediglich der Vermarktung der Tätigkeit des Rechtsträgers dienen, sind unzulässig. |
§ 3a. (1) Werbeleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 von in Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 sowie Art. 127a Abs. 1, 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten Rechtsträgern haben ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers steht. Darunter fallen insbesondere Informationen zur Rechtslage sowie Handlungs- oder Verhaltensempfehlungen und Sachinformationen. Werbeleistungen, die ausschließlich der Vermarktung der Tätigkeit des Rechtsträgers dienen, sind unzulässig. |
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(2) bis (5) ... |
(2) bis (5) ... |
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Bericht über die Anwendung der Bestimmungen zur Bekanntgabepflicht |
Transparenz bei Mediendiensteanbietern |
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§ 4a. Die KommAustria hat über die Anwendung der §§ 2, 3 und 4 in dem in § 19 Abs. 2 KOG vorgesehenen Tätigkeitsbericht zu berichten. |
§ 4a. (1) Mediendiensteanbieter im Sinne des Art. 2 Z 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes haben der KommAustria die in Art. 6 Abs. 1 lit. a bis c des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes genannten Informationen elektronisch im Wege einer Webschnittstelle bekannt zu geben. Nimmt ein Mediendiensteanbieter seine Tätigkeit erstmals auf oder treten bei einem Mediendiensteanbieter Änderungen ein, so hat der betreffende Mediendiensteanbieter die neuen Informationen bis 31. Dezember des Jahres, in dem die Tätigkeit aufgenommen oder die Änderung rechtswirksam wurde, elektronisch bekannt zu geben. (2) Mediendiensteanbieter gemäß Abs. 1 haben weiters ebenfalls elektronisch im Wege einer Webschnittstelle den jährlichen Netto-Gesamtbetrag der ihnen zugekommenen Mittel aus staatlicher Werbung und ihrer von Behörden oder öffentlichen Stellen von Drittländern stammenden Werbeeinnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. d des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes bis 31. Mai jeden Jahres bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr bekannt zu geben. (3) Die KommAustria veröffentlicht die nach Abs. 1 bekannt gegebenen Informationen auf ihrer Website in einem eigenen Abschnitt als Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten. Die nach Abs. 2 bekannt gegebenen Informationen veröffentlicht die KommAustria in einem eigenen Abschnitt im Zusammenhang und zum Vergleich mit den nach § 3 bekannt gegebenen Daten bis zum 1. Juli jeden Jahres bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr. Die KommAustria kann durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 4 Z 1 nähere Regelungen zur Webschnittstelle treffen. Hinsichtlich der Benutzerfreundlichkeit der Web-Anwendung ist § 3 Abs. 4 erster Satz zu berücksichtigen. Für die Löschung der nach Abs. 2 bekannt gegebenen Daten gilt § 3 Abs. 6 erster Satz. Bericht über die Anwendung der Bestimmungen zur Bekanntgabepflicht § 4b. (1) Die KommAustria hat über die Anwendung der §§ 2, 3 und 4 in dem in § 19 Abs. 2 KOG vorgesehenen Tätigkeitsbericht, dessen Inhalt sich zudem nach Art. 25 Abs. 3 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes bestimmt, zu berichten. (2) In dem Bericht hat die KommAustria auch das Ergebnis ihrer Beobachtungen über die Veröffentlichung von Informationen durch die in § 2 Abs. 4a und 4b bezeichneten Rechtsträger darzustellen. |
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Verwaltungsstrafe |
Verwaltungsstrafe |
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§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1a iVm Abs. 2 bis 5 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. |
§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1a iVm Abs. 2 bis 4 und 5 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. |
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(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde. |
(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe gemäß § 2 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 und 5 oder § 4 veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde. |
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(3) Wer der ihn nach § 4a Abs. 1 treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
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(4) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der ihn nach § 4a Abs. 2 treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst. |
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(5) § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen ebenso anzuwenden wie § 33a und § 45 VStG. |
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(6) Die nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Insgesamt ist der RTR-GmbH jährlich ein Drittel der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben zu überweisen. |
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Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen |
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§ 7. (1) bis (6) ... |
§ 7. (1) bis (6) ... |
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(7) § 1, § 2 Abs. 2, 4a und 4b, § 3a Abs. 1, die Überschrift zu § 4, §§ 4a und 4b samt Überschriften sowie §§ 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Mai 2026 in Kraft. Die in § 4a bezeichneten Mediendiensteanbieter haben die von ihnen gemäß § 4a Abs. 1 und 2 bereitzustellenden Informationen erstmals bis zum 31. Mai 2026 bekannt zu geben. Die KommAustria hat dafür Vorsorge zu treffen, dass diese von Mediendiensteanbietern bekannt gegebenen Informationen spätestens ab 1. August 2026 zugänglich sind. |
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Vollziehung |
Vollziehung |
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§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. |
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betraut. |
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Artikel 7 |
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Änderung des Kartellgesetzes 2005 |
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I. Hauptstück |
I. Hauptstück |
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Wettbewerbsbeschränkungen |
Wettbewerbsbeschränkungen |
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1. Abschnitt |
1. Abschnitt |
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Kartelle |
Kartelle |
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Freistellungsverordnungen |
Freistellungsverordnungen |
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§ 3. (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach § 2 Abs. 1 vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen Verordnungen kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV verwiesen werden. |
§ 3. (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Verordnung feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach § 2 Abs. 1 vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen Verordnungen kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV verwiesen werden. |
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(2) ... |
(2) ... |
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3. Abschnitt |
3. Abschnitt |
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Zusammenschlüsse |
Zusammenschlüsse |
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Medienzusammenschlüsse |
Medienzusammenschlüsse |
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§ 8. (1) ... |
§ 8. (1) ... |
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(2) ... |
(2) ... |
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1. bis 4. ... |
1. bis 4. ... |
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5. Filmverleihunternehmen. |
5. Filmverleihunternehmen und |
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6. Anbieter einer Online-Plattform gemäß Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17. April 2024, S. 1, die Zugang zu Medieninhalten bietet, sofern sie nicht Medienunternehmen sind. |
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(3) ... |
(3) ... |
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(4) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss überdies, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen ein Mediendiensteanbieter gemäß Art. 2 Z 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes oder ein Anbieter einer Online-Plattform gemäß Art. 2 Z 9 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes, die Zugang zu Medieninhalten bietet, ist (einseitiger Medienzusammenschluss). |
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Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse |
Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse |
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§ 9. (1) und (2) ... |
§ 9. (1) und (2) ... |
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(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 Z 2 auf Medienzusammenschlüsse (§ 8) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren. |
(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des Abs. 2 Z 2 auf Medienzusammenschlüsse nach § 8 Abs. 1 bis 3 sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren. Bei einseitigen Medienzusammenschlüssen gemäß § 8 Abs. 4 sind die Umsatzerlöse des beteiligten Mediendiensteanbieters oder Anbieters einer beteiligten Online-Plattform, die Zugang zu Medieninhalten bietet, nicht zu multiplizieren. |
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(4) ... |
(4) ... |
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Anmeldung |
Anmeldung |
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§ 10. (1) ... |
§ 10. (1) ... |
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1. ... |
1. ... |
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2. wenn es sich um einen Medienzusammenschluss handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann. |
2. wenn es sich um einen Medienzusammenschluss handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt oder die redaktionelle Unabhängigkeit überdies beeinträchtigt werden kann. |
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(2) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen erlassen. |
(2) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen erlassen. |
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(3) ... |
(3) ... |
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1. die Anmeldung und ihre Beilagen an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten; |
1. die Anmeldung und ihre Beilagen an den Bundeskartellanwalt und bei Medienzusammenschlüssen auch an die KommAustria weiterzuleiten; |
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2. ... |
2. ... |
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(4) ... |
(4) ... |
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Prüfungsantrag |
Prüfungsantrag |
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§ 11. (1) und (1a) ... |
§ 11. (1) und (1a) ... |
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(1b) Bei Medienzusammenschlüssen, bei denen innerhalb der Frist nach Abs. 1 eine begründete schriftliche Empfehlung der KommAustria (§ 10 Abs. 4a WettbG) bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangt, verlängert sich die Frist nach Abs. 1 auf sechs Wochen. Langt innerhalb der Frist nach Abs. 1 die Mitteilung der KommAustria über die Befassung des europäischen Gremiums für Mediendienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 bei der Bundeswettbewerbsbehörde ein, so verlängert sich die Frist nach Abs. 1 auf acht Wochen. In einem Prüfungsantrag ist auf die Fristverlängerung unter Anschluss der schriftlichen Empfehlung oder Mitteilung hinzuweisen. |
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(2) Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, hat die Bundeswettbewerbsbehörde dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. |
(2) Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, hat die Bundeswettbewerbsbehörde dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Prüfungsanträge bei Medienzusammenschlüssen sind vom Kartellgericht an die KommAustria weiterzuleiten. |
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(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
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Prüfung von Medienzusammenschlüssen |
Prüfung von Medienzusammenschlüssen |
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§ 13. (1) Ein Medienzusammenschluss ist nach § 12 auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. § 12 Abs. 2 Z 2 gilt auch für diesen Fall. |
§ 13. (1) Ein Medienzusammenschluss ist nach § 12 auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt oder die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt wird, wobei insbesondere die Kriterien gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zu berücksichtigen sind. § 12 Abs. 2 Z 2 gilt auch für diesen Fall. |
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(2) Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des § 7 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird. |
(2) Unter Medienvielfalt ist unter anderem eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des § 7 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird. |
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Entscheidungsfristen |
Entscheidungsfristen |
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§ 14. (1) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn dies der Anmelder innerhalb der fünfmonatigen Frist gegenüber dem Kartellgericht begehrt. Nach Ablauf dieser Fristen und nach Zurückziehung des oder der Prüfungsanträge hat das Kartellgericht das Prüfungsverfahren einzustellen. |
§ 14. (1) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn dies der Anmelder innerhalb der fünfmonatigen Frist gegenüber dem Kartellgericht begehrt oder wenn innerhalb der fünfmonatigen Frist die Mitteilung der KommAustria über die Befassung des europäischen Gremiums für Mediendienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 beim Kartellgericht einlangt. Nach Ablauf dieser Fristen und nach Zurückziehung des oder der Prüfungsanträge hat das Kartellgericht das Prüfungsverfahren einzustellen. |
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(2) ... |
(2) ... |
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Verordnungsermächtigung |
Verordnungsermächtigung |
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§ 18. (1) Die Bundesministerin für Justiz kann nach Anhörung der Wettbewerbskommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 23) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind. |
§ 18. (1) Die Bundesministerin für Justiz kann nach Anhörung der Wettbewerbskommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 23) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind. |
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(2) ... |
(2) ... |
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4. Abschnitt |
4. Abschnitt |
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Gemeinsame Bestimmungen |
Gemeinsame Bestimmungen |
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Anwendungsbereich |
Anwendungsbereich |
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§ 24. |
§ 24. |
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(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
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1. auf einen Sachverhalt der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Verkehrsunternehmen unterliegt; dies gilt jedoch nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, |
1. auf einen Sachverhalt der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Verkehrsunternehmen unterliegt; dies gilt jedoch nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, |
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2. ... |
2. ... |
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V. Hauptstück |
V. Hauptstück |
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Institutionen |
Institutionen |
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1. Abschnitt |
1. Abschnitt |
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Kartellgericht und Kartellobergericht |
Kartellgericht und Kartellobergericht |
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Ernennung |
Ernennung |
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§ 65. Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt. |
§ 65. Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ernannt. |
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VII. Hauptstück |
VII. Hauptstück |
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Schlussbestimmungen |
Schlussbestimmungen |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 86. |
§ 86. |
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(2) bis (12) ... |
(2) bis (12) ... |
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(13) Für das Inkrafttreten des Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 und den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: |
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1. § 3 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 65, § 95 Z 1 und 2 und § 24 Abs. 3 Z 1 sowie |
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2. § 8 Abs. 2 Z 5 und 6 und Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1, § 11 Abs. 1b und Abs. 2, § 13 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 14 Abs. 1 |
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treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die in Z 2 genannten Bestimmungen sind auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet werden. |
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Vollziehung |
Vollziehung |
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§ 95. ... |
§ 95. ... |
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1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, des § 18 Abs. 1 und des § 65 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, |
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, des § 18 Abs. 1 und des § 65 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, |
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2. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen und |
2. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen und |
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3. ... |
3. ... |
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Artikel 8 |
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Änderung des Wettbewerbsgesetzes |
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Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde |
Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde |
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§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet, |
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet, |
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a) und b) ... |
a) und b) ... |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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(4) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das Recht, sich jederzeit – auf Verlangen der Bundeswettbewerbsbehörde schriftlich – über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde zu unterrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort innerhalb angemessener Frist und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht laufende Ermittlungen gefährdet oder sonst der Unabhängigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV im Sinne von Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S.3, widerspricht. Anfragen zu laufenden oder bevorstehenden Hausdurchsuchungen sind vom Auskunftsrecht nicht erfasst. |
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat das Recht, sich jederzeit – auf Verlangen der Bundeswettbewerbsbehörde schriftlich – über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde zu unterrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus innerhalb angemessener Frist und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht laufende Ermittlungen gefährdet oder sonst der Unabhängigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV im Sinne von Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S.3, widerspricht. Anfragen zu laufenden oder bevorstehenden Hausdurchsuchungen sind vom Auskunftsrecht nicht erfasst. |
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Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde |
Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde |
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§ 2. (1) ... |
§ 2. (1) ... |
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1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
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4. Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden (einschließlich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes) und gegenüber Wettbewerbsbehördern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und |
4. Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden (einschließlich dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes) und gegenüber Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und |
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5. und 6. ... |
5. und 6. ... |
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(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
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(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen. Im Übrigen kann die Bundeswettbewerbsbehörde über von ihr geführte Verfahren von öffentlicher Bedeutung, über Untersuchungen von Wirtschaftszweigen sowie über die Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen informieren. § 35b Staatsanwaltschaftsgesetz über die Information der Medien ist sinngemäß anzuwenden. |
(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen. Im Übrigen kann die Bundeswettbewerbsbehörde über von ihr geführte Verfahren von öffentlicher Bedeutung, über Untersuchungen von Wirtschaftszweigen sowie über die Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen informieren. § 35b Staatsanwaltschaftsgesetz über die Information der Medien ist sinngemäß anzuwenden. |
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(5) ... |
(5) ... |
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Zuständigkeit für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln |
Zuständigkeit für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln |
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§ 3. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 1) ist, soweit nicht gemäß Abs. 2 die Zuständigkeit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Gerichte gegeben ist, die für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) zuständige österreichische Behörde. Es obliegt ihr dabei insbesondere die Unterstützung der Europäischen Kommission sowie das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten in den in diesen Rechtsakten genannten Fällen. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 1, dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben. |
§ 3. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 1) ist, soweit nicht gemäß Abs. 2 die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus oder der Gerichte gegeben ist, die für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) zuständige österreichische Behörde. Es obliegt ihr dabei insbesondere die Unterstützung der Europäischen Kommission sowie das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten in den in diesen Rechtsakten genannten Fällen. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 1, dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben. |
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(2) Vom Unionsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten an der Erlassung von Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten zur Durchführung der Art. 101 bis 106 AEUV sind von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wahrzunehmen. Betreffen diese Akte ausschließlich oder überwiegend Unternehmen oder Unternehmensverbände des Verkehrsbereichs, ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzugehen. Der Bundeswettbewerbsbehörde sowie dem Bundeskartellanwalt ist die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit Stellungnahmen abzugeben. Die Vertretung Österreichs im Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1, nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam mit der Bundeswettbewerbsbehörde wahr. Bei Fusionskontrollverfahren mit überragender wirtschaftspolitischer Bedeutung für Österreich ist der Wettbewerbskommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
(2) Vom Unionsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten an der Erlassung von Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten zur Durchführung der Art. 101 bis 106 AEUV sind von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wahrzunehmen. Betreffen diese Akte ausschließlich oder überwiegend Unternehmen oder Unternehmensverbände des Verkehrsbereichs, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vorzugehen. Der Bundeswettbewerbsbehörde sowie dem Bundeskartellanwalt ist die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit Stellungnahmen abzugeben. Die Vertretung Österreichs im Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1, nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemeinsam mit der Bundeswettbewerbsbehörde wahr. Bei Fusionskontrollverfahren mit überragender wirtschaftspolitischer Bedeutung für Österreich ist der Wettbewerbskommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
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(3) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe gemäß Abs. 2 die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften ersuchen. |
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe gemäß Abs. 2 die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften ersuchen. |
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(4) und (5) … |
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Ausnahmen vom Anwendungsbereich |
Ausnahmen vom Anwendungsbereich |
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§ 5. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Verfahren nach Art. 106 Abs. 3 AEUV, sofern sie Angelegenheiten staatlicher Monopole gemäß Abschnitt G Z 5, BGBl. Nr. 76/1986, Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2021 zum Gegenstand haben. |
§ 5. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Verfahren nach Art. 106 Abs. 3 AEUV, sofern sie Angelegenheiten staatlicher Monopole gemäß Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zum Gegenstand haben. |
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Ernennung des Generaldirektors |
Ernennung des Generaldirektors |
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§ 6. Der Generaldirektor für Wettbewerb wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß § 141 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden ist. |
§ 6. Der Generaldirektor für Wettbewerb wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß § 141 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden ist. |
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Dienst- und Besoldungsrecht |
Dienst- und Besoldungsrecht |
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§ 8. (1) bis (4) ... |
§ 8. (1) bis (4) ... |
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(5) Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind diese vom Generaldirektor wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dienstbehörde. |
(5) Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind diese vom Generaldirektor wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus Dienstbehörde. |
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Zusammenarbeit mit anderen Behörden |
Zusammenarbeit mit anderen Behörden |
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§ 10. (1) und (1a) ... |
§ 10. (1) und (1a) ... |
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(2) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können Kartellgericht und Kartellobergericht die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften sowie die Abgabe von begründeten Stellungnahmen ersuchen. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann die Bundeswettbewerbsbehörde um die Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wettbewerbspolitik ersuchen. Darüber hinaus kann die Bundeswettbewerbsbehörde auch im Rahmen von Begutachtungsverfahren und der Vollziehung des Wettbewerbsrechts Stellungnahmen zu ihr Aufgabengebiet betreffende wettbewerbsrechtliche und wettbewerbsökonomische Fragen abgeben. |
(2) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können Kartellgericht und Kartellobergericht die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften sowie die Abgabe von begründeten Stellungnahmen ersuchen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann die Bundeswettbewerbsbehörde um die Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wettbewerbspolitik ersuchen. Darüber hinaus kann die Bundeswettbewerbsbehörde auch im Rahmen von Begutachtungsverfahren und der Vollziehung des Wettbewerbsrechts Stellungnahmen zu ihr Aufgabengebiet betreffende wettbewerbsrechtliche und wettbewerbsökonomische Fragen abgeben. |
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(3) ... |
(3) ... |
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(4) Ist der Luftverkehrssektor betroffen, so ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria (BGBl. I Nr. 32/2001) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
(4) Ist der Luftverkehrssektor betroffen, so ist dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
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(4a) Ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria (§ 1 des Komm-Austria-Gesetzes, BGBl. I Nr. 32/2001) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Medienzusammenschlüssen nach § 8 KartG 2005 ist eine Kopie der Zusammenschlussanmeldung unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen von der Bundeswettbewerbsbehörde an die KommAustria weiterzuleiten und die KommAustria ist bei allen Verfahrensschritten, einschließlich solcher im Rahmen von beabsichtigten Anmeldungen, einzubinden. Die KommAustria ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu angemeldeten Medienzusammenschlüssen nach § 8 KartG 2005 eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Medienzusammenschlusses abzugeben. Diese muss innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 1 KartG 2005 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist, kann die KommAustria die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen, in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen. |
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(4b) Konsultiert die KommAustria vor Abgabe einer Stellungnahme oder begründeten schriftlichen Empfehlung nach Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17. April 2024, das europäische Gremium für Mediendienste, informiert sie die Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich darüber und stellt ihr die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung. Konsultiert die KommAustria das europäische Gremium für Mediendienste erst im Verfahren vor dem Kartellgericht (§ 14 KartG 2005), informiert sie auch das Kartellgericht unverzüglich darüber und stellt ihm die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung. |
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(4c) Stellungnahmen und begründete schriftliche Empfehlungen der KommAustria sowie die Information über die Konsultation und die Stellungnahmen des europäischen Gremiums gemäß Abs. 4b sind von der Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich dem Bundeskartellanwalt weiterzuleiten. |
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(4d) Die Bundeswettbewerbsbehörde informiert den Anmelder eines Medienzusammenschlusses unter Verweis auf die Fristen nach § 11 Abs. 1b KartG 2005 unverzüglich über die Konsultation des europäischen Gremiums gemäß Abs. 4b und stellt ihm unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten die Stellungnahme oder begründete schriftliche Empfehlung der KommAustria sowie die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung. |
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(4e) Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der KommAustria gemäß Abs. 4a keinen Prüfungsantrag, sind der KommAustria die dafür maßgeblichen Gründe unverzüglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der KommAustria sind unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024 auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen und in den Bericht nach § 2 Abs. 4 aufzunehmen. |
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(5) ... |
(5) ... |
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a) und b) ... |
a) und b) ... |
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so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt – und, hat sie eine Empfehlung im Sinne des § 17 abgegeben, der Wettbewerbskommission – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt, im Fall eines Medienzusammenschlusses nach § 8 KartG 2005 der KommAustria – und, hat sie eine Empfehlung im Sinne des § 17 abgegeben, der Wettbewerbskommission – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
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(6) Die Bundeswettbewerbsbehörde trägt dafür Sorge, dass dem Bundeskartellanwalt und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Investitionskontrollgesetz – InvKG, BGBl. I Nr. 87/2020, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Zusammenschlussanmeldung (§ 9 KartG 2005) unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen weitergeleitet wird. |
(6) Die Bundeswettbewerbsbehörde trägt dafür Sorge, dass dem Bundeskartellanwalt und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Investitionskontrollgesetz – InvKG, BGBl. I Nr. 87/2020, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine Zusammenschlussanmeldung (§ 9 KartG 2005) unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen weitergeleitet wird. |
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Anmeldegebühren |
Anmeldegebühren |
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§ 10a. (1) ... |
§ 10a. (1) ... |
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(2) Die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrags (§ 11 Abs. 1 KartG 2005) beginnt erst mit ordnungsgemäßer Vergebührung zu laufen, frühestens aber mit Einlangen der Anmeldung. Die ordnungsgemäße Vergebührung ist in der Anmeldung nachzuweisen. |
(2) Die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrags (§ 11 KartG 2005) beginnt erst mit ordnungsgemäßer Vergebührung zu laufen, frühestens aber mit Einlangen der Anmeldung. Die ordnungsgemäße Vergebührung ist in der Anmeldung nachzuweisen. |
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Kronzeugen |
Kronzeugen |
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§ 11b. (1) bis (3) ... |
§ 11b. (1) bis (3) ... |
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(4) Nähere Bestimmungen über die Anwendung von Abs. 1 bis 3, insbesondere Bestimmungen über Marker und Kurzanträge, können im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1 nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwaltes und der Wettbewerbskommission durch Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassen werden. |
(4) Nähere Bestimmungen über die Anwendung von Abs. 1 bis 3, insbesondere Bestimmungen über Marker und Kurzanträge, können im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1 nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwaltes und der Wettbewerbskommission durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus erlassen werden. |
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(5) und (6) ... |
(5) und (6) ... |
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Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz |
Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz |
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§ 14a. (1) bis (4) ... |
§ 14a. (1) bis (4) ... |
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(5) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Abs. 1 bis 4 können nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde durch Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassen werden. |
(5) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Abs. 1 bis 4 können nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus erlassen werden. |
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Wettbewerbskommission |
Wettbewerbskommission |
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§ 16. (1) Bei der Bundeswettbewerbsbehörde ist eine Wettbewerbskommission (Kommission) als beratendes Organ einzurichten. Diese erstattet im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragestellungen und kann Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen (§ 17) abgeben. Für die Erstattung von Gutachten ist von der beauftragenden Stelle eine angemessene Frist zu setzen. Des Weiteren legt die Kommission der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis 1. Oktober Vorschläge für Schwerpunkte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im folgenden Kalenderjahr vor. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, der Kommission alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
§ 16. (1) Bei der Bundeswettbewerbsbehörde ist eine Wettbewerbskommission (Kommission) als beratendes Organ einzurichten. Diese erstattet im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragestellungen und kann Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen (§ 17) abgeben. Für die Erstattung von Gutachten ist von der beauftragenden Stelle eine angemessene Frist zu setzen. Des Weiteren legt die Kommission der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis 1. Oktober Vorschläge für Schwerpunkte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im folgenden Kalenderjahr vor. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, der Kommission alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
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(2) ... |
(2) ... |
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(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, so ist für seine restliche Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Je ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig. |
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, so ist für seine restliche Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Je ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig. |
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(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr Ersuchen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ihres Amtes zu entheben, ebenso auch auf Antrag der Stelle, die sie vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) § 7 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. |
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr Ersuchen durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ihres Amtes zu entheben, ebenso auch auf Antrag der Stelle, die sie vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) § 7 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. |
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(5) ... |
(5) ... |
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(6) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nach Anhörung der Kommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Wahl des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter, die Einberufung, die Meinungsbildung und die Arbeitsweise der Kommission in der Vollversammlung bzw. in Senaten regelt. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; die Einberufung hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Dieser hat die Kommission einzuberufen, wenn dies zwei oder mehr Mitglieder verlangen. In Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle (§ 17) kann jedes Mitglied die Einberufung der Wettbewerbskommission verlangen. Der Vorsitzende hat daraufhin binnen einer Woche eine Sitzung anzuberaumen. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes hat die Kommission eine schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses an die Bundeswettbewerbsbehörde abzugeben. Der Generaldirektor für Wettbewerb, sein Stellvertreter oder in Vertretung des Generaldirektors ein von ihm namhaft gemachter Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde ist auf Ersuchen der Kommission berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. |
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat nach Anhörung der Kommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Wahl des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter, die Einberufung, die Meinungsbildung und die Arbeitsweise der Kommission in der Vollversammlung bzw. in Senaten regelt. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; die Einberufung hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Dieser hat die Kommission einzuberufen, wenn dies zwei oder mehr Mitglieder verlangen. In Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle (§ 17) kann jedes Mitglied die Einberufung der Wettbewerbskommission verlangen. Der Vorsitzende hat daraufhin binnen einer Woche eine Sitzung anzuberaumen. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes hat die Kommission eine schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses an die Bundeswettbewerbsbehörde abzugeben. Der Generaldirektor für Wettbewerb, sein Stellvertreter oder in Vertretung des Generaldirektors ein von ihm namhaft gemachter Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde ist auf Ersuchen der Kommission berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. |
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(7) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine pauschale Entschädigung, bei deren Bemessung Anzahl und Dauer der Sitzungen, Anreisekosten sowie Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen sind. Diese wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgesetzt. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt der Kommission die notwendigen Mittel zur Verfügung. |
(7) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine pauschale Entschädigung, bei deren Bemessung Anzahl und Dauer der Sitzungen, Anreisekosten sowie Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen sind. Diese wird von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus festgesetzt. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus stellt der Kommission die notwendigen Mittel zur Verfügung. |
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Vollziehung |
Vollziehung |
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§ 20. (1) ... |
§ 20. (1) ... |
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1. ... |
1. ... |
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2. der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich die Bundesministerin für Justiz und die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und |
2. der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und |
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3. der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – betraut. |
3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur – betraut. |
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(2) ... |
(2) ... |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 21. (1) bis (11) ... |
§ 21. (1) bis (11) ... |
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(12) § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4, § 3 Abs. 1 bis 3, § 5, § 6, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 2 und 6, § 11b Abs. 4, § 14a Abs. 5, § 16 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 sowie § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 10 Abs. 4 bis 5 und § 10a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt angemeldet werden. |