Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird wie folgt geändert:

1. In § 243c Abs. 2 wird nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. soweit es sich um eine börsenotierte Gesellschaft (§ 3 AktG) handelt, Informationen über die Fortschritte im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen;“

2. In § 284 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „des § 243b,“ das Zitat „des § 243c Abs. 2 Z 2a,“ eingefügt.

3. In § 284 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Abs. 2 ist bei Zwangsstrafen zur Befolgung des § 243c Abs. 2 Z 2a § 24 Abs. 4 FBG nicht anzuwenden.“

4. Dem § 906 wird folgender Abs. 56 angefügt:

„(56) § 243c Abs. 2 sowie § 284 Abs. 1 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 30. Juni 2026 in Kraft. § 243c Abs. 2 in der geänderten Fassung ist auf Corporate Governance-Berichte für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2026 beginnen.“

Artikel 2

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsenotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, ABl. Nr. L 315 vom 7.12.2022 S. 44, umgesetzt.