43 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (23 der Beilagen): Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960, in der Fassung vom 3. Mai 1990, zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen
Der Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960, in der Fassung vom 3. Mai 1990, zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Vertrages im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch den Vertrag keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG. Der Vertrag betrifft eine Änderung der Bundesgrenze und bedarf daher gemäß Art. 3 Abs. 2 B-VG auch der Zustimmung des betroffenen Landes, im vorliegenden Fall des Landes Vorarlberg. Die Zustimmung der Vorarlberger Landesregierung wurde eingeholt. Da es sich um eine Grenzbereinigung handelt, sind gemäß Art. 3 Abs. 4 B-VG keine besonderen Quoren für den Beschluss des Nationalrates erforderlich.
Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein ist derzeit durch folgende Verträge bestimmt:
• Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen vom 17. März 1960, BGBl. Nr. 228/1960,
• Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960 zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen vom 3. Mai 1990, BGBl. Nr. 43/1991.
Durch den Vertrag vom 3. Mai 1990 wurde eine Ständige Österreichisch-Liechtensteinische Grenzkommission (in der Folge: Kommission) eingesetzt. Die Kommission hat einen Vertragsentwurf zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen vom 17. März 1960, BGBl. Nr. 228/1960, in der Fassung vom 3. Mai 1990, BGBl. Nr. 43/1991, erarbeitet. Der Vertragsentwurf samt Anlagen (neues Grenzurkundenwerk) wurde von der Österreichisch-Liechtensteinischen Grenzkommission bei ihrer 12. Tagung, die am 23. Juni 2022 in Vaduz abgehalten wurde, genehmigt.
Der nun vorliegende Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960, in der Fassung vom 3. Mai 1990, zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen sieht folgende Regelungen vor:
Die Staatsgrenze zum Fürstentum Liechtenstein verläuft im Bereich des Egelsees in der Mitte eines Grabens. Nunmehr befindet sich an dieser Stelle ein See (Rückhalteweiher), sodass der Verlauf der Staatsgrenze nicht mehr erkennbar ist. Der vorliegende Vertrag soll die Staatsgrenze geradlinig im See festlegen. Die auszutauschenden Gebietsteile gleichen sich flächenmäßig aus und das betroffene Flächenausmaß ist marginal (ca. 240 m²). Es kann somit von einer Grenzbereinigung i.S. von Artikel 3 Abs. 4 B-VG ausgegangen werden.
Auf Anraten der Grenzkommission sieht der vorliegende Vertrag vor, dass in neues Grenzurkundenwerk auf Basis von ETRS89-Koordinaten in Kraft tritt und die rund sechzig Jahre alten Grenzurkunden durch moderne Urkunden ersetzt werden. Die neuen Grenzurkunden sollen keine textuellen Beschreibungen des Grenzverlaufes enthalten und auf eine Neuerstellung der Karteiblätter der Grenzzeichen soll verzichtet werden, da der Grenzverlauf mit der Grenzkarte und dem Koordinaten-verzeichnis hinreichend genau festgelegt und ausreichend beschrieben ist.
Der vorliegende Vertrag sieht zudem die Reduktion der Breite des freizuhaltenden Geländestreifens von 10 Metern auf einen Meter vor.
Gemäß Artikel II Abs. 1 des vorliegenden Vertrages ist im Fall einer Streitigkeit über dessen Auslegung oder Anwendung die Schiedsgerichtsklausel des bestehenden Grenzvertrages (Artikel 15) anzuwenden.
Die mit der Durchführung dieses Vertrages verbundene Kosten finden ihre Bedeckung in den Budgets der zuständigen Ressorts.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 20. März 2025 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Andreas Minnich gab der Bundesminister für Inneres Mag. Gerhard Karner eine einleitende Stellungnahme ab.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960, in der Fassung vom 3. Mai 1990, zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen (23 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2025 03 20
Andreas Minnich Mag. Ernst Gödl
Berichterstattung Obmann