434 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Ausschusses für Verkehr und Mobilität
über die Regierungsvorlage (406 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (23. FSG-Novelle)
Die 23. FSG-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und setzt einige anstehende Projekte um, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
1. Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden.
2. Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktoren und Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung „nur“ auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
3. Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
4. Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
5. Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeuge wird verlängert.
6. Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
7. Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159 wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
8. Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr entfällt und es gilt die allgemeine 5-jährige Befristung.
9. Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
10. Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
11. Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines wird von einem auf drei Jahre erhöht.
12. Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
13. Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. März 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Lukas Brandweiner die Abgeordneten Dr. Elisabeth Götze, Christian Hafenecker, MA und Barbara Neßler sowie der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur Peter Hanke.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mst. Joachim Schnabel, Wolfgang Moitzi und Dominik Oberhofer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„In der Übergangsbestimmung des § 41 wurde verabsäumt, den Platzhalter durch das Inkrafttretensdatum zu ersetzen. Dies wird nun nachgeholt.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mst. Joachim Schnabel, Wolfgang Moitzi und Dominik Oberhofer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Verkehr und Mobilität somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 03 19
Lukas Brandweiner Wolfgang Moitzi
Berichterstattung Obmann