44 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr und Mobilität

über die Regierungsvorlage (24 der Beilagen): Änderung 6 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Das Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970, BGBl. Nr. 518/1975, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 69/2010 wurde bisher fünf Mal abgeändert. Mit diesen Änderungen sollen die Weiterentwicklung des technischen Fortschrittes und die Übereinstimmung sowie der Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Die letzte Änderung („Änderung betreffend digitale Tachographen“ bzw. „Änderung 5“) ist am 16. Juni 2006 in Kraft getreten.

Die „Änderung 2“ ist am 24. April 1992 in Kraft getreten und wurde von Österreich bereits 1993 angenommen (BGBl. Nr. 203/1993).

Die folgenden drei Änderungen wurden von Österreich 2010 angenommen (BGBl. III Nr. 69/2010):

Die „Änderung 3“ (Art. 10 und 13, sowie Anhang) ist am 28. Februar 1995 in Kraft getreten.

Die „Änderung 4“ (Art. 12) ist am 27. Februar 2004 in Kraft getreten.

Die „Änderung betreffend digitale Tachographen“ (Art. 10, 13, 21, 22, 22 bis, sowie Anhang samt Anlagen) ist am 16. Juni 2006 in Kraft getreten.

Die „Änderung 6“ (ECE/TRANS/SC.1/386/Add.1) ist am 20. September 2010 in Kraft getreten und betrifft Bestimmungen hinsichtlich Lenk- und Ruhezeiten; Ergänzung der Definitionen, Regelungen betr. Verbesserung des Kontrollsystems; Pflichten der Verkehrsunternehmen, neue Musterformulare.

Diese Änderungen dienen der Angleichung des AETR an die in der Europäischen Union bestehenden Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern, um die Einheitlichkeit der für den internationalen Straßenverkehr geltenden Vorschriften in allen Ländern der UNECE zu gewährleisten und um die Verkehrssicherheit verbessern.

Dies erfordert Änderungen und Ergänzungen des Hauptteils des AETR (Art. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 8 bis, 9, 11, 12, 12 bis, 13 bis und 22 ter), des Anhangs zum AETR und der Anlagen (1, 2 und 3 neu) zum Anhang des AETR.

Bei dieser „Änderung 6“ handelt es sich um eine Zwischenanpassung, da die Verhandlungen über die Angleichung des AETR an die bestehenden EU-rechtlichen Vorschriften betreffend Fahrtenschreiber (bzw. Kontrollgerät) gemäß VO (EU) Nr. 165/2014 und Lenk- und Ruhezeiten (Sozialvorschriften) gemäß VO (EG) Nr. 561/2006 noch nicht endgültig abgeschlossen sind.

Damit eine einheitliche Vorgehensweise gewährleistet ist, ist die Umsetzung der neu gefassten Art. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 8 bis, 9, 11, 12, 12 bis, 13 bis und 22 ter), sowie des Anhanges des AETR und der Anlagen 1, 2 und 3 (neu) zum Anhang des AETR erforderlich.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag ist in englischer und französischer Sprache authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt.

 

Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 20. März 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Melanie Erasim, MSc die Abgeordneten Elisabeth Heiß, Mst. Joachim Schnabel und Mag. Arnold Schiefer sowie der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Peter Hanke.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Verkehr und Mobilität somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Änderung 6 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (24 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2025 03 20

                           Melanie Erasim, MSc                                                          Wolfgang Moitzi

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann