443 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

       Artikel 2    Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 19 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 19a.    Entscheidungsfrist“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 46 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 46a.    Besondere Fälle der Familienzusammenführung“

3. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde,

           1. denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder die nicht bereits über einen Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz verfügen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, oder die über ein Aufenthaltsrecht nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, jeweils soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

           2. die nach § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügen oder

           3. die nach § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.“

4. In § 2 Abs. 1 Z 9 wird nach der Wortfolge „Ehegatte oder“ die Wortfolge „zum Zeitpunkt seiner Antragstellung“ eingefügt.

5. In § 2 Abs. 1 werden der Punkt am Ende der Z 22 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23 und 24 angefügt:

      „23. multifaktorielle Untersuchungsmethodik: ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft;

        24. Statusverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024.“

6. § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

Abweichend von Satz 1 entscheidet über Aufenthaltstitel gemäß § 46a das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

7. § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.“

8. In § 3a entfallen die Wortfolgen „der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen“ und „nach Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses an den Landeshauptmann“.

9. In den §§ 3b, 12 Abs. 6, 19 Abs. 10 und 12 und 37 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „des Landes“.

10. In § 8 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ , unbeschadet des § 20d Abs. 2a AuslBG, “.

11. In § 8 Abs. 1 Z 9 wird das Zitat „Z 6“ durch das Zitat „Z 8“ ersetzt.

12. In § 10 entfällt Abs. 1a.

13. § 10 Abs. 3 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. dem Fremden nachträglich in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wird, sofern es sich nicht um die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ oder „Blaue Karte EU“ oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts handelt.“

14. In § 10 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „abzuliefern“ die Wort- und Zeichenfolge „ ; dies gilt nicht im Falle der Ungültigkeit infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer“ eingefügt.

15. In § 12 Abs. 1 Z 1 und § 13 Abs. 1 wird nach dem Zitat „Abs. 4 und 5, “ jeweils das Zitat „46a, “ eingefügt und entfällt nach dem Zitat „49 Abs. 1“ jeweils das Zitat „ , 2“.

16. In § 12 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels sind nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der Behörde in das jeweils vom Landeshauptmann und in Bezug auf Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46a ein nach Ländern untergliedertes, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führendes Register nach Quotenjahren und Quotenarten aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen.“

17. In § 12 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46a richtet sich die Zuordnung des Quotenplatzes zu einem Land nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden.

18. In § 12 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz der Satz „Zudem verringert sich diese Anzahl von Plätzen, wenn nach Erteilung eines Visums für die einmalige Einreise ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. “ eingefügt; die Wortfolge „und in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde“ entfällt.

19. In § 12 Abs. 4 und 7 wird nach dem Zitat „oder Abs. 4“ jeweils das Zitat „oder § 46a“ eingefügt.

20. § 12 Abs. 8 lautet:

„(8) Aufenthaltstitel für Kinder gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung des Aufenthaltstitels geboren wurden. Wurde in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 4 dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt, gilt zudem die Voraussetzung des § 46a Abs. 2 Z 2 nicht.“

21. In § 13 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46a,

22. In § 13 Abs. 2 Z 5 entfällt die Wortfolge „oder unselbständigen“.

23. In § 13 Abs. 7 wird die Wortfolge „im Vorjahr“ durch das Wort „zuletzt“ ersetzt.

24. In § 19 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Verlängerungsanträge, Zweckänderungsanträge, Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen des Daueraufenthalts oder Daueraufenthaltskarten sowie Anträge gemäß Abs. 11 Satz 2 auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E‑ID) gemäß den §§ 4 ff des E‑Government-Gesetzes (E‑GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, gestellt werden; dies gilt nicht für quotenpflichtige Zweckänderungen (§ 12 Abs. 1 Z 2). Das Vorliegen der technischen Voraussetzungen hat der Landeshauptmann für seine jeweilige örtliche Zuständigkeit mit Verordnung festzustellen.“

25. § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Soweit in diesem Bundesgesetz Mitteilungen, Stellungnahmen und Gutachten anderer Behörden vorgesehen sind, können diese zurückgezogen, abgeändert oder widerrufen werden, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen oder ein Verfahren zur Wiederaufnahme anhängig ist.“

26. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Entscheidungsfrist

§ 19a. (1) Soweit in Abs. 3 oder im 2. Teil nicht anderes bestimmt ist, sind Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie gegebenenfalls von der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 20e AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

(2) Die Frist nach Abs. 1 kann unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen, die mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen, um 30 Tage verlängert werden, sofern dies dem Drittstaatsangehörigen vor deren Ablauf mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitgeteilt wird. Dies gilt nicht in Verfahren zur Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung“ gemäß §§ 64 oder 67.

(3) Die Frist nach Abs. 1 gilt nicht für die Erteilung folgender Aufenthaltstitel:

           1. „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43;

           2. „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a Abs. 1 Z 2;

           3. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 44;

           4. „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45;

           5. Aufenthaltstitel gemäß §§ 46, 46a, 47 und 69;

           6. „Aufenthaltsbewilligung“ gemäß §§ 59, 60, 63 und 66 sowie gemäß § 62, sofern diese letzterenfalls von einem Drittstaatsangehörigen beantragt wird, der gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG oder § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.“

27. In § 20 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „des verlängerten“ die Wort- und Zeichenfolge „oder im Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 erteilten“ eingefügt.

28. In § 21a Abs. 4 werden die Z 3 und 4 durch folgende Z 3, 3a und 4 ersetzt:

         „3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 41a Abs. 2 oder 4, 42, 50a Abs. 1, 43c oder 41a Abs. 1 sind, sofern letzterenfalls der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach § 41 Abs. 1 innehatte,

        3a. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs. 1 sind, sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 50a Abs. 1 oder 43c innehatte,

           4. die Familienangehörige von Fremden, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c oder § 46a beantragen oder“

29. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Landeshauptmann“ die Wortfolge „oder den Antrag gemäß § 46a dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ eingefügt.

30. In § 22 Abs. 2 entfällt das Zitat „gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 lit. a GebG“.

31. In § 24 Abs. 1 entfällt das Wort „einmalige“.

32. Dem Text des § 26 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Beabsichtigt der Inhaber eines Aufenthaltstitels, welcher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitgeber zu wechseln oder – nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (§ 28 Abs. 5a oder § 20d Abs. 7 AuslBG) – eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen, und kommt auf ihn nicht § 20d Abs. 2a und 2b AuslBG zur Anwendung, so hat er dies der Behörde mitzuteilen; in dieser Mitteilung sind die Art der beabsichtigten unselbständigen Erwerbstätigkeit und der Arbeitgeber genau zu bezeichnen. Sie gilt, wenn der Fremde nicht bereits zuvor einen Antrag gemäß Abs. 1 erster Satz gestellt hat, als Zweckänderungsantrag auf den gleichen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber berechtigt, sofern der Fremde nicht ausdrücklich einen anderen Aufenthaltstitel beantragt.

(3) Ergeht nicht spätestens 45 Tage nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 2 erster Satz eine Entscheidung über den Zweckänderungsantrag, so ist der Drittstaatsangehörige vorläufig zur Aufnahme jener Tätigkeit berechtigt, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszwecks erfasst ist.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Aufenthaltstitel gemäß §§ 58, 58a, 59 und 62, letzterenfalls, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Mitteilung eine gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG oder § 1 Z 10 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeit ausübt oder bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt hat.“

33. In § 28 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Hat der Inhaber eines Aufenthaltstitels, welcher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, seine Erwerbstätigkeit beendet und dies der Behörde ohne unnötigen Aufschub gemeldet, so ist unbeschadet des Abs. 6 bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 1 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977), von einer Entziehung gemäß Abs. 5 abzusehen; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 59 und 62, letzterenfalls, sofern der Drittstaatsangehörige bislang eine gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG oder § 1 Z 10 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeit ausgeübt hat. Die Frist gemäß Satz 1 verlängert sich um drei Monate, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass der frühere Arbeitgeber ihn unter den in § 28c Abs. 2 Z 1 AuslBG genannten Arbeitsbedingungen beschäftigt hat.“

34. In § 28 Abs. 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „Aufenthaltstitel gemäß §§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 58 und 58a“ durch die Wort- und Zeichenfolge Aufenthaltstitel gemäß §§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 49 Abs. 2 und 50a Abs. 1 sowie Aufenthaltsbewilligungen gemäß 58, 58a, 68 und 69, sofern mit letzteren ein Arbeitsmarktzugang verbunden ist, ersetzt.

35. In § 28 Abs. 7 wird das Zitat „gemäß Abs. 5 oder 6“ durch das Zitat „gemäß Abs. 6“ ersetzt.

36. In § 29 Abs. 4 wird das Zitat „Z 25 AsylG 2005“ durch das Zitat „Z 23“ ersetzt.

37. § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ein Antrag ist überdies abzuweisen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem Familienangehörigen tatsächliche familiäre Beziehungen nicht oder nicht mehr bestehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Familienangehörige ein Akteur gemäß Art. 6 der Statusverordnung ist, von dem eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden für den Zusammenführenden ausgeht.“

38. In § 33 Abs. 2 wird im zweiten Satz das Zitat „des § 20f Abs. 4“ durch das Zitat „der §§ 20d Abs. 9 und 20f Abs. 4“ ersetzt.

39. In § 33 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a)“ durch das Zitat „gemäß § 69“ und das Zitat „§ 20f Abs. 4“ jeweils durch das Zitat „§§ 20d Abs. 9 oder 20f Abs. 4“ ersetzt.

40. In § 34 Abs. 1 und 2 und § 36 Abs. 1 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „der Länder“.

41. In § 40 Abs. 1a wird die Wortfolge „Nach der Übermittlung hat die Behörde die Daten zu löschen und die Bundesanstalt“ durch die Wortfolge „Die Bundesanstalt hat“ ersetzt.

42. Den §§ 41 Abs. 3, 42 Abs. 2, 58 Abs. 2 und 58a Abs. 2 wird jeweils folgender Schlussteil angefügt:

„Ergibt sich aus der Abfrage von der Behörde zugänglichen Registern oder aus Informationen, die bei der Behörde offenkundig sind, dass eine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 oder 5 fehlt, ist der Antrag auch in diesem Fall ohne Einholung der Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuweisen.“

43. § 41a wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Ergibt sich aus der Abfrage von der Behörde zugänglichen Registern oder aus Informationen, die bei der Behörde offenkundig sind, dass eine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 oder 5 fehlt, ist der Antrag auch in diesem Fall ohne Einholung der Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuweisen.“

44. § 42 Abs. 5 lautet:

„(5) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde. Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ der internationale Schutz gemäß Art. 14 oder 19 der Statusverordnung entzogen, so ist ihm bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 1a von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ohne Eintragung des internationalen Schutzes bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.“

45. In § 43a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Z 6“ durch das Zitat „Z 8“ ersetzt.

46. In § 45 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Fremder, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, “ ersetzt.

47. In § 45 entfällt Abs. 8.

48. § 45 Abs. 12 lautet:

„(12) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen als Personen, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde, rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

           1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 bis 4 AsylG 2005) und der Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung ist zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

49. § 45 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ der internationale Schutz in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 14 oder 19 der Statusverordnung entzogen, so ist ihm bei weiterem Bestehen des Aufenthaltsrechts von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ohne Eintragung des internationalen Schutzes auszustellen.“

50. In § 46 Abs. 1 Z 2 lautet lit. c:

              „c) ein Fremder, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist und der Antragsteller kein Familienangehöriger nach § 46a Abs. 5 ist,“

51. § 46 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. c eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einzuholen, ob dem Zusammenführenden die Flüchtlingseigenschaft zukommt und ein Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft anhängig ist.

(8) Während eines Verfahrens zur Beendigung des Aufenthaltsrechts des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“

52. Nach § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Fälle der Familienzusammenführung

§ 46a. (1) Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.

(2) Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

           1. ein Quotenplatz vorhanden ist, und

           2. sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.

(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.

(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.

(5) Familienangehörige gemäß Abs. 2 sind

           1. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,

           2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,

           3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,

           4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder

           5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.

Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn

           1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

           2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder

           3. ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.

§ 71 Abs. 5 AVG gilt.

(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

53. § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ergibt sich aus der Abfrage von der Behörde zugänglichen Registern oder aus Informationen, die bei der Behörde offenkundig sind, dass eine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 oder 5 fehlt, ist der Antrag auch in diesem Fall ohne Einholung der Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuweisen.“

54. In § 49 Abs. 3 lautet der Einleitungsteil:

„Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abs. 2 sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20d AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag“

55. In § 49 Abs. 3 entfällt Z 2; Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „2.“

56. In § 49 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Ergibt sich aus der Abfrage von der Behörde zugänglichen Registern oder aus Informationen, die bei der Behörde offenkundig sind, dass eine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 oder 5 fehlt, ist der Antrag auch in diesem Fall ohne Einholung der Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuweisen.“

57. In § 50 Abs. 2 wird nach dem Wort „Behörde“ die Wort- und Zeichenfolge „über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ sowie über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ “ eingefügt.

58. In § 50a Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „gilt“ die Wort- und Zeichenfolge „unbeschadet des Abs. 5 sinngemäß“ eingefügt.

59. In § 50a Abs. 2 und 4 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt“ durch die Wortfolge „in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde“ ersetzt.

60. In § 50a Abs. 5 lautet der dritte Satz:

„Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abs. 1 oder 3 sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG binnen einer Frist von 30 Tagen zu treffen.“

61. In § 54a Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 24 Abs. 1 vierter und fünfter Satz gilt.“

62. In § 56 entfällt Abs. 3.

63. § 64 Abs. 1 Z 2 bis 5 lauten:

         „2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

           3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, eines Hochschullehrganges gemäß § 9 des Fachhochschulgesetzes (FHG), BGBl. Nr. 340/1993, eines Hochschullehrganges oder eines Universitätslehrganges gemäß § 10a PrivHG oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 HG absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

           4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 UG, eines Hochschullehrganges gemäß § 9 FHG, eines Hochschullehrganges oder eines Universitätslehrganges gemäß § 10a PrivHG oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 HG absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

           5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 UG, § 6 Abs. 6 FHG oder § 68 Abs. 4 HG absolvieren,“

64. In § 64 entfällt Abs. 6; Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

65. In § 67 entfällt Abs. 3.

66. § 79 lautet samt Überschrift:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 79. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise.“

67. § 81 werden folgende Abs. 49 bis 52 angefügt:

„(49) Soweit durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026 Entscheidungsfristen geändert oder neu festgesetzt werden, sind diese nur in Verfahren, die ab dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes anhängig wurden, maßgeblich.

(50) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, gelten als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 weiter. § 22 gilt mit der Maßgabe, dass § 22 Abs. 1 zweiter Satz nicht anzuwenden und ein Verbesserungsverfahren nach § 22 Abs. 2 auch dann durchzuführen ist, wenn ein dort genannter Mängel vor dem 12. Juni 2026 nicht vorlag. § 46a Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben müssen.

(51) Anträge gemäß Abs. 50 unterliegen einer separat in der Niederlassungsverordnung festzulegenden Quotenart gemäß § 13 Abs. 2. Abweichend von § 12 Abs. 2 erster Satz sind diese Anträge nach dem Datum der Antragsstellung gemäß § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 in das Register gemäß § 12 Abs. 2 aufzunehmen und dem Quotenjahr zuzuordnen. Die Berufsvertretungsbehörde hat vor Weiterleitung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Datum der Antragsstellung zu vermerken. Steht bei mehreren am selben Tag gestellten Anträge gemäß Abs. 50 nur für einen Teil dieser Anträge ein Quotenplatz zur Verfügung, ist allen diesen Anträgen ein Quotenplatz zuzuordnen.

(52) Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 anhängige Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

68. § 82 Abs. 3 lautet:

„(3) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle in Kraft gesetzt werden.“

69. § 82 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 19a und § 46a sowie die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Z 9 und 22 bis 24, 3 Abs. 1 und 2, 3a, 3b, 8 Abs. 1 Z 3 und 9, 10 Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, 12, 13 Abs. 1, 2 Z 2a und 5 und Abs. 7, 19 Abs. 1a, 10, 12 und 13, 19a samt Überschrift, 20 Abs. 2, 21a Abs. 4 Z 3, 3a und 4, 22, 24 Abs. 1, 26, 28 Abs. 5a bis 7, 29 Abs. 4, 30 Abs. 4, 33 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 und 4, 37 Abs. 3, 40 Abs. 1a, der Schlussteil des 41 Abs. 3, 41a Abs. 12, der Schlussteil des 42 Abs. 2 sowie Abs. 5, 43a Abs. 1 Z 1, 45 Abs. 3 Z 3, Abs. 12 und 13, 46 Abs. 1 Z 2 lit. c, Abs. 7 und 8, 46a samt Überschrift, 47 Abs. 6, 49 Abs. 3 und 3a, 50 Abs. 2, 50a Abs. 1, 2, 4 und 5, 54a Abs. 3, der Schlussteil des 58 Abs. 2, der Schlussteil des 58a Abs. 2, 64 Abs. 1 und 6, 79, 81 Abs. 49 bis 52 und 83 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 12. Juni 2026, in Kraft. In der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes treten mit dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt die §§ 10 Abs. 1a, 45 Abs. 8, 56 Abs. 3, 64 Abs. 6 und 67 Abs. 3 außer Kraft.“

70. In § 83 Z 1 wird nach dem Zitat „§§ 13“ das Zitat „Abs. 1, 2 und 5 bis 8“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2025, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 3 Abs. 1, 2 und 3 sowie 28 Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach dem Klammerausdruck „(§ 20f Abs. 4)“ jeweils ein Beistrich und die Wortfolge „Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ “ eingefügt.

2. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „oder“ am Ende der Z 12 durch einen Punkt ersetzt; Z 13 entfällt.

3. In § 20d wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Für Inhaber eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, sind Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels nach Ablauf einer Frist von 45 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen kann. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.“

4. § 20d Abs. 7 lautet:

„(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“, einer „Blauen Karte EU“, einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, einer Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG, die zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind. Die Frist läuft ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 1 Z 1 AlVG) und verlängert sich um drei Monate, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass der frühere Arbeitgeber ihn unter den in § 28c Abs. 2 Z 1 genannten Arbeitsbedingungen beschäftigt hat.“

5. Dem § 20d wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG ist das Verfahren nach Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden, sofern dieser Aufenthaltstitel Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren soll. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat in diesem Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.“

6. In § 20e Abs. 1 wird nach dem Wort „Arbeitsmarktservice“ die Wortfolge „binnen sechs Wochen“ eingefügt.

7. In § 27a Abs. 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „mit Zugang zum Arbeitsmarkt“ die Wortfolge „oder eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ “ eingefügt.

8. Dem § 34 wird folgender Abs. 64 angefügt:

„(64) Die §§ 3 Abs. 1, 2 und 3, 4 Abs. 3 Z 12, 20d Abs. 2b, 7 und 9, 20e Abs. 1, 27a Abs. 3 Z 1 und 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 12. Juni 2026, in Kraft. § 4 Abs. 3 Z 13 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 12. Juni 2026, außer Kraft.“