Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1233
Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.04.2024, CELEX-Nr. 32024L1233 (im Folgenden: „Rahmenrichtlinie“), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.
Die Rahmenrichtlinie ist eine Neufassung der Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1, die durch das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, und die Novelle BGBl. I Nr. 72/2013 in nationales Recht umgesetzt wurde und ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Drittstaatsangehörige einführte.
Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Gegenüber der ursprünglichen Richtlinie 2011/98/EU enthält die Rahmenrichtlinie zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist (Art. 5 Abs. 2) und andererseits den Arbeitgeberwechsel (Art. 11 Abs. 2 und 3) bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis (Art. 11 Abs. 4 und 6) betreffen.
Im NAG soll in Umsetzung des Art. 5 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option gemäß Art. 8 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.
Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß Art. 11 Abs. 2 und 3 der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit gemäß Art.11 Abs. 4 und 6 leg. cit. im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, den Arbeitgeber und damit verbunden seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.
Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.
Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel (Art. 11 Abs. 2 und 3) und für den Fall der Arbeitslosigkeit (Art. 11 Abs. 4 und 6) für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.
Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Umsetzung des Art. 5 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie im NAG, die eine Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen vorsieht, die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ entsprechend anzupassen.
Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einem konkreten Arbeitgeber angestrebt wird.
Kontingentregelung Familiennachzug
Die Familienzusammenführung zu rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wird unionsrechtlich durch die Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 3.10.2003, S. 12 (im Folgenden: „Familienzusammenführungsrichtlinie“), geregelt.
Die Familienzusammenführungsrichtlinie sieht bestimmte Voraussetzungen und Verfahrensbestimmungen für die Familienzusammenführung vor; für den Fall der Genehmigung des Antrages auf Familienzusammenführung ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgeschrieben und finden sich die innerstaatlichen Umsetzungsbestimmungen schon bisher grundsätzlich im NAG (vgl. insb. § 46 NAG). Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf die Familienzusammenführung zu Flüchtlingen und sieht vor dem Hintergrund der besonderen Situation dieser Personengruppe zum Teil günstigere Bestimmungen vor. Diese finden sich in Kapitel V der Richtlinie.
Die bisherige Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 (im Folgenden: „Statusrichtlinie“), regelt hingegen, welchen Personen internationaler Schutz zuzuerkennen ist. Nach Art. 3 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten günstigere Normen zur Entscheidung, wer als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter gilt, erlassen oder beibehalten. Vor dem Hintergrund dieser sogenannten Günstigkeitsklausel der Statusrichtlinie hat Österreich bisher für im Ausland befindliche Familienangehörige von Flüchtlingen, die in den Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie fallen, insofern günstigere Normen erlassen, als diese – unter Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie – gemäß §§ 35 iVm 34 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, keinen NAG-Aufenthaltstitel, sondern – nach Erteilung eines Einreisevisums – unabhängig von der Glaubhaftmachung eigener Fluchtgründe denselben asylrechtlichen Status wie der Zusammenführende erhalten. Im NAG hingegen ist bisher nur jener Familiennachzug zu Asylberechtigten geregelt, der nicht unter § 35 AsylG 2005 fällt, d.h. soweit es sich um Familienangehörige von Asylberechtigten handelt, deren Familieneigenschaft nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestand.
Das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 kann jedoch aufgrund der Vorgaben des gemeinsamen europäischen Asylsystems nicht länger aufrechterhalten bleiben.
So enthält die Statusverordnung keine mit Art. 3 der Statusrichtlinie entsprechende Günstigkeitsklausel mehr. Damit ist es dem nationalen Gesetzgeber spätestens nunmehr verwehrt, Familienangehörigen von Flüchtlingen, die unter die Familienzusammenführungsrichtlinie fallen und keine eigenen Fluchtgründe vorweisen, einen internationalen Schutzstatus zu gewähren, sondern es ist die Erteilung eines – nicht mit einem Schutzstatus verbundenen – Aufenthaltstitels gemäß der Familienzusammenführungsrichtlinie vorzusehen. Folglich können die Fälle des bisherigen § 35 AsylG 2005 nicht länger im AsylG 2005 geregelt werden, sondern sie fallen – gleichermaßen wie alle anderen Fälle der Familienzusammenführung – unter den Kompetenztatbestand „Ein- und Auswanderungswesen“ und damit in den Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Der bisherige Regelungsinhalt des § 35 AsylG 2005 ist damit in entsprechend angepasster Form in das NAG (§ 46a NAG) zu transferieren. Da es sich dabei um Familienangehörige von Flüchtlingen handelt, die regelmäßig – gleichermaßen wie ihre zusammenführenden Angehörigen – neben einer künftig nach dem NAG möglichen Antragstellung auch einen Antrag auf internationalen Schutz stellen werden, soll zuständige Behörde für die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 46a NAG aus verfahrensökonomischen Gründen weiterhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) bleiben. Durch Aufnahme des Regelungsinhalts des § 35 AsylG 2005 in das dort seit Einführung des NAG vorgesehene Quotensystem wird ferner die im aktuellen Regierungsprogramm vorgesehene Kontingentierung des Familiennachzuges umgesetzt.
Schon nach geltender Rechtslage hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss eine Verordnung (Niederlassungsverordnung – NLV) zu erlassen, mit der für jeweils ein Kalenderjahr die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel getrennt nach Quotenarten und aufgeteilt auf die Bundesländer festgelegt wird, die höchstens erteilt werden dürfen (§ 13 Abs. 1 iVm 2 NAG).
Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen sowie die Aufenthaltstitel regional so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichketen und Erfordernissen entspricht (§ 13 Abs. 2 NAG). Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge für die Zahl zu erstatten. Sie haben dabei u.a. die bestehenden Möglichkeiten im Schul- und Gesundheitswesen und – nach Anhörung der Gemeinden – die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt zu berücksichtigen.
Die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Vorschläge der Länder sind bei Erlassung der NLV zu berücksichtigen; die Überschreitung eines solchen Vorschlages ist nur mit Zustimmung des betroffenen Landes zulässig.
Steht kein Quotenplatz mehr zur Verfügung, ist in den Fällen der Familienzusammenführung die Entscheidung über den Antrag aufzuschieben, bis ein Quotenplatz frei ist, wobei nach drei Jahren die Quotenpflicht erlischt (§ 12 Abs. 7 NAG). Diese Regelung ist aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie erforderlich, da diese gemäß Art. 8 UAbs. 2 leg. cit. eine Wartefrist von höchstens 3 Jahren vorsieht. Mit dem bereits bestehenden Quotensystem im NAG ist sowohl für eine Regionalisierung als auch für die Orientierung an den Integrationskapazitäten im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialbereich gesetzlich Vorsorge getroffen.
Änderungen aufgrund des Asyl- und Migrationspakts
Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar. Nichtsdestotrotz sind geringfügige Anpassungen dahingehend vorzunehmen, welche aber vorrangig terminologischer Natur sind (z.B. „Antragsteller“ statt „Asylwerber“ gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung oder „Flüchtlingseigenschaft“ statt „Status des Asylberechtigten“ gemäß Art. 3 Z 1 leg. cit.).
Im Einzelnen umfasst der Asyl- und Migrationspakt die folgenden – überwiegend unmittelbar anwendbaren und allesamt am 22. Mai 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten – Rechtsakte:
– Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346, CELEX-Nr. 32024L1346 (im Folgenden: „Aufnahmerichtlinie“);
– Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 (im Folgenden: „Verfahrensverordnung“);
– Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148, ABl. Nr. L 2024/1349 (im Folgenden: „Grenzrückführungsverordnung“);
– Verordnung (EU) 2024/1350 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1350 (im Folgenden: „Neuansiedlungsverordnung“);
– Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. Nr. L 2024/1351 (im Folgenden: „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“);
– Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 (im Folgenden: „Screening-Verordnung“);
– Verordnung (EU) 2024/1352 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen, ABl. Nr. L 2024/1352 (im Folgenden: „Screening-Anpassungsverordnung“);
– Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1358 (im Folgenden: „Eurodac-Verordnung“);
– Verordnung (EU) 2024/1359 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1359 (im Folgenden: „Krisenbewältigungsverordnung“);
– Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. I. 2024/1717 (im Folgenden: „Schengener Grenzkodex“ oder „SGK“).
Kompetenzgrundlagen
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich
– des Artikels 1 (NAG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen“) und
– des Artikels 2 (AuslBG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 11 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen und Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 11 fällt).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Vor dem Hintergrund der in § 3 Abs. 1 letzter Satz NAG vorgesehenen Zuständigkeit des Bundesamts darf das vorgeschlagene Bundesgesetz gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG nur mit Zustimmung aller neun Länder kundgemacht werden.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)
Zum Inhaltsverzeichnis
Aufgrund der Einführung der §§ 19a und 46a ist das Inhaltsverzeichnis entsprechend anzupassen.
Zu § 1 Abs. 2
Aufgrund der Änderungen betreffend internationalen Schutz ist die Z 1 grundlegend neu zu fassen:
Weiterhin ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 haben Fremde mit einem Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005, welche nun ausdrücklich genannt werden. Demgegenüber ergibt sich das Aufenthaltsrecht von Fremden, denen internationaler Schutz in Österreich zuerkannt wurde (Art. 3 Z 4 der Statusverordnung), über ein Aufenthaltsrecht direkt aus der Statusverordnung, sodass sie nun ebenfalls ausdrücklich zu nennen sind.
Ähnliches gilt für jene Fremde, die bisher als Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, bezeichnet wurden: Bisher verfügten sie je nach Verfahrensstadium über den faktischen Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) oder über ein Aufenthaltsrecht (§ 13 AsylG 2005) für die Dauer des Asylverfahrens. Im Fall eines Folgeantrags auf internationalen Schutz kam dem Fremden der faktische Abschiebeschutz in bestimmten Konstellationen im Zulassungsverfahren nicht zu oder konnte aufgehoben werden (§ 12a AsylG 2005). Diese Regelungen im AsylG 2005 entfallen in ihren wesentlichen Teilen, da sie nunmehr unmittelbar in der Verfahrensverordnung geregelt sind. Daher wird künftig entsprechend der Legaldefinition des Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, verwiesen. Dies umfasst sowohl Antragsteller mit einem Recht auf Verbleib gemäß Art. 10 und Art. 68 der Verfahrensverordnung als auch solche, denen ein Recht auf Verbleib etwa in einem Folgeantragsverfahren nicht mehr zukommt, solange das Asylverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist jedoch jenen Antragstellern auf internationalen Schutz, die bereits bei der Antragstellung auf internationalen Schutz über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt haben, die Möglichkeit einzuräumen, ihren bereits vorhandenen Aufenthaltstitel zu verlängern. Dies ergab sich bisher aus den Regelungen der §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils zweiter Satz), wonach ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt (vgl. VwGH 22.06.2023, Ra 2019/22/0170). Aufgrund des Entfalls dieser Regelungen im AsylG 2005 wird diese Personengruppe daher nun ausdrücklich von der Nichtanwendbarkeit des NAG ausgenommen. Stellt daher ein Fremder, der über einen aufrechten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, einen Antrag auf internationalen Schutz, so hat er weiterhin die Möglichkeit, auch während des anhängigen Asylverfahrens diesen Aufenthaltstitel zu verlängern.
Der Ausschluss vom Anwendungsbereich des NAG gilt wie bisher nur dann, wenn jeweils nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Dies betrifft bei Fremden, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ und „Daueraufenthalt – EU“ gemäß §§ 42 und 45, bei Fremden, die über einen Aufenthaltstitel nach § 54 AsylG 2005 verfügen, die Überleitung beziehungsweise den Umstieg auf die Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 41a Abs. 3 und Abs. 9 Z 1 bis Z 2 und 43 Abs. 3 sowie bei Vertriebenen und deren Familienangehörigen den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß §§ 41a Abs. 7b und 46 Abs. 1 Z 1. Im Fall eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht nach dem 4. Hauptstück greift der Ausschluss vom NAG ebenfalls nicht (§ 54 Abs. 1 letzter Satz).
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zum Entfall der §§ 12, 12a und 28 AsylG 2005 verwiesen.
Zudem wird in Z 3 das Langzitat des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, eingefügt, da es sich in der Z 3 um die erste Nennung des Gesetzes handelt.
Zu § 2 Abs. 1
Der Familienangehörigenbegriff wird hinsichtlich minderjähriger Kinder an die langjährige höchstgerichtliche Judikatur angepasst (EuGH 16.07.2020, C-133/19, C-136/19 und C-137/19, B.M.M. u.a.; daran anschließend z.B. VwGH 09.09.2020, Ra 2017/22/0021, Rn. 7; 09.09.2020, Ra 2019/22/0070, Rn. 9; 07.04.2022, Ra 2020/22/0169, Punkt 5.3.). Mit der Ergänzung in der Z 9 soll somit klargestellt werden, dass es im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Kindes auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Familienzusammenführung ankommt.
Die Altersbestimmung von Antragstellern im Asylverfahren wird künftig unmittelbar in der Verfahrensverordnung geregelt und in einer Weise durchzuführen sein, die von der geltenden Definition der multifaktoriellen Untersuchungsmethodik in bestimmten Punkten abweicht. Die geltende Z 25 des § 2 Abs. 1 AsylG 2005 soll daher entfallen. Die in dieser Bestimmung enthaltene Definition soll jedoch für die von der Verfahrensverordnung nicht umfassten, also vor allem außerhalb des Asylverfahrens auftretenden Fälle der Altersbestimmung weiterhin maßgeblich sein; sie soll daher wortgleich in die neue Z 23 übertragen werden.
Zudem sind aufgrund der nationalen Umsetzung des Asyl- und Migrationspaktes die zugrundeliegenden europäischen Rechtsgrundlagen in den Begriffsbestimmungen des NAG entsprechend anzupassen und zu ergänzen. In Z 24 wird die Statusverordnung aufgenommen.
Zu § 3 Abs. 1
Vor dem Hintergrund der unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben (siehe hierzu den Allgemeinen Teil der Erläuterungen) soll der bislang in § 35 AsylG 2005 geregelte Nachzug von Familienangehörigen von Flüchtlingen, deren Familienangehörigeneigenschaft bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat, mit gegenständlicher Novelle in die Regelungen des NAG transferiert werden und sollen diese künftig bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a erhalten. Zuständige Behörde für diesen Aufenthaltstitel soll das Bundesamt sein. In diesem Sinne soll die Bestimmung des § 3 Abs. 1 entsprechend angepasst werden.
Das Bundesamt ist daher für Anträge auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 46a zuständig, aber auch für andere rechtliche Angelegenheiten, die diesen Aufenthaltstitel betreffen. Davon ist beispielsweise auch die Erlassung von amtswegigen Bescheiden wie jenen nach § 10 Abs. 2 umfasst.
Da die aktuelle Sach- und Rechtslage heranzuziehen ist, ist aktuelle Praxis, dass die nach § 3 aktuell zuständige Behörde für Duplikate zuständig ist. Für die Ausstellung eines Duplikats eines Aufenthaltstitels nach § 46a, beispielsweise bei Verlust, ist somit das Bundesamt als jene Behörde, welche den Aufenthaltstitel erteilt hat, zuständig. Im Fall einer Scheidung ist nach § 27 vorzugehen, für den § 3 Abs. 1 Satz 1 gilt.
Zudem soll klargestellt werden, dass die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit im Inland gemäß § 4 nur für jene Fälle relevant sind, bei denen die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes bzw. der Landesverwaltungsgerichte gegeben ist, nicht hingegen in Fällen, bei denen die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben ist.
Abs. 2:
Der vorgeschlagene letzte Satz des Abs. 2 stellt klar, dass für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.
Dies entspricht der verfassungsrechtlichen Rechtslage. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt, soweit sich nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Zu § 3a
Aufgrund der Zuständigkeit des Bundesamtes für den Aufenthaltstitel gemäß § 46a und der damit einhergehenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes ist § 3a entsprechend anzupassen. Im Übrigen entscheiden die Verwaltungsgerichte der Länder sowie das Bundesverwaltungsgericht nicht nur über Beschwerden gegen Entscheidungen, sondern auch über Säumnisbeschwerden, Anträge und amtswegig (z.B. Wiederaufnahme), weshalb die Bestimmung auch diesbezüglich zu adaptieren ist.
Zudem kann das Erfordernis der Zustellung in § 3a entfallen, da dies in § 26 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, direkt geregelt ist.
Zu §§ 3b, 12 Abs. 6, 19 Abs. 10 und 12, 34 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 und 4 und 37 Abs. 3
Da nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Fällen das sachlich zuständige Verwaltungsgericht ist, erfolgen Anpassungen der Bestimmungen, die auf die Landesverwaltungsgerichte Bezug nehmen.
Zu § 8 Abs. 1
Die Wendung „unbeschadet des § 20d Abs. 2a AuslBG“ in Z 3 wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 106/2022, mit welcher insbesondere die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 1 (im Folgenden: „Blaue-Karte-EU-Richtlinie“) umgesetzt wurde, aufgenommen. Dies mit der Begründung, dass gemäß § 20d Abs. 2a AuslBG Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ im Falle eines Arbeitgeberwechsels in Umsetzung des Art. 15 Abs. 2 lit. b 2. UAbs. der Blaue-Karte-EU-Richtlinie künftig bereits ab 30 Tagen oder unmittelbar nach Beantragung ihrer neuen Beschäftigung diese aufnehmen dürfen, auch wenn über ihren Zweckänderungsantrag noch nicht entschieden wurde. Um dies auch im NAG entsprechend abzubilden, erfolgte eine Anpassung der Z 3.
Dazu ist jedoch festzuhalten, dass dieser Einfügung lediglich klarstellende Funktion zukommt. Dass die vorübergehende Aufnahme der neuen Beschäftigung im genannten Fall zulässig ist, ergibt sich nämlich ohnehin unmittelbar aus § 20d Abs. 2a AuslBG, ohne dass dessen Geltung im NAG einer Anordnung bedürfte.
Im Zusammenhang mit der Rahmenrichtlinie soll nunmehr gemäß dem vorgeschlagenen § 20d Abs. 2b AuslBG, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird, der Inhaber eines Aufenthaltstitels, welcher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, im Fall eines Arbeitgeberwechsels in Umsetzung des Art. 11 Abs. 2 und 3 der Rahmenrichtlinie künftig bereits 45 Tage nach der Mitteilung des Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufnehmen dürfen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind, auch wenn über seinen Zweckänderungsantrag noch nicht entschieden wurde. Auch diesfalls ergibt sich die Berechtigung zur vorübergehenden Aufnahme der neuen Beschäftigung schon unmittelbar aus § 20d Abs. 2b AuslBG, ohne dass es einer entsprechenden Anordnung im NAG bedarf.
Im Interesse der leichteren Lesbarkeit und zur Vermeidung überflüssiger Wortfolgen im Gesetzestext soll daher die mit der Novelle BGBl. I Nr. 106/2022 eingefügte Ergänzung in § 8 Abs. 1 Z 3 wieder entfallen. Dementsprechend sollen auch keine Einfügungen im Zusammenhang mit den vergleichbaren Regelungen der Rahmenrichtlinie erfolgen.
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 106/2022 erhielt die bisherige Z 6 des § 20d Abs. 1 AuslBG eine neue Ziffernbezeichnung, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 70/2025 [„Grenzgängerregelung“] abermals geändert wurde. Es ist daher eine entsprechende Verweisanpassung in Z 9 erforderlich.
Zu § 10
Abs. 1a:
Aufgrund der Ergänzung der Z 8 in Abs. 3 hat Abs. 1a gänzlich zu entfallen.
Abs. 3:
Gemäß der vorgeschlagenen Z 8 sollen Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gegenstandslos werden, wenn einem Fremden nachträglich in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wird, sofern es sich nicht um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ oder „Blaue Karte EU“ oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts handelt.
Da auch in anderen als den bisherigen in § 10 Abs. 1a genannten Fällen der Überleitung beziehungsweise des Umstiegs von Aufenthaltstiteln nach § 54 AsylG 2005 auf Aufenthaltstitel nach dem NAG eine spätere Zuerkennung des internationalen Schutzes möglich ist, soll einheitlich eine Gegenstandslosigkeit der Aufenthaltstitel in einer neuen Z 8 geregelt werden. Betroffene Fremde haben hierdurch keinen Nachteil, da sie mit internationalem Schutz ebenfalls zum Aufenthalt berechtigt sind und freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Die Gegenstandlosigkeit gilt nicht, soweit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, auch Zielgruppe dieser Aufenthaltstitel und Dokumentationen sind („Blaue Karte EU“, „Daueraufenthalt – EU“, Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht).
Abs. 5:
Grundsätzlich sind ungültige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente dem Bundesamt abzuliefern. Nach der vorgeschlagenen Anpassung soll für den Fall der Ungültigkeit des Dokuments infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer eine Ausnahme geschaffen werden, was bedeutet, dass solche Dokumente nicht mehr abzuliefern sind. Durch diese Anpassung soll einem Vollzugsbedarf Rechnung getragen werden. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 61 Abs. 3 AsylG 2005 verwiesen.
Zu §§ 12 und 13 (Kontingentregelung Familiennachzug)
Da die neuen aus dem bisherigen § 35 AsylG 2005 übernommenen Fälle der Familienzusammenführung gemäß § 46a entsprechend dem aktuellen Regierungsprogramm einer Kontingentierung unterliegen sollen, werden sie in das langjährig bewährte Regelungsregime der Quotenpflicht der §§ 12 und 13 aufgenommen und insb. die für die Familienzusammenführung nach § 46 geltenden Regelungen, wie bspw. § 12 Abs. 4 und 7, anwendbar gemacht.
Da in diesen Fällen nicht wie bei den übrigen Quotenarten der Landeshauptmann über die Erteilung des Aufenthaltstitels entscheidet, sondern das Bundesamt, sollen diese Fälle in der NLV als eigene Quotenart gemäß § 13 Abs. 2 Z 2a integriert werden. Wie bei allen anderen Fällen der Quotenpflicht ist ausschließlich die erstmalige Erteilung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 quotenpflichtig.
Je nachdem, welche Behörde über die Erteilung des Aufenthaltstitels entscheidet, sind die betreffenden Anträge entsprechend den Vorgaben des vorgeschlagenen § 12 Abs. 2 entweder in das bereits nach geltender Rechtslage vom Landeshauptmann geführte Quotenregister oder in Bezug auf Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46a in ein künftig vom Bundesamt zu führendes Register einzutragen, wobei sich letzterenfalls die Zuordnung des Quotenplatzes zu einem Land nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden richtet.
Damit die Quotenpflicht nicht umgangen werden kann, wird in § 12 Abs. 3 vorgesehen, dass wenn im Falle der Einreise nach Erteilung eines Visums für die Abholung des Aufenthaltstitels, dieser Aufenthaltstitel nicht abgeholt wird, sondern stattdessen ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, der für diesen Fall reservierte Quotenplatz als ausgeschöpft gilt. Ohne eine solche Regelung würde der Quotenplatz frei bleiben und für den nächsten Antrag auf Familienzusammenführung freistehen, obwohl die Person im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist ist. So könnte die Kontingentierung ad absurdum geführt werden.
Da der im geltenden § 12 Abs. 8 enthaltene Verweis auf § 31 Abs. 4 FPG missverständlich ist, wird in systematisch passender Weise künftig auf § 21 Abs. 2 Z 4 NAG verwiesen. Damit wird klargestellt, dass auch nachgeborene Kinder von Fremden mit dem Status subsidiären Schutzes von der Ausnahme von der Quotenpflicht erfasst sind. Zudem wird vor dem Hintergrund des neuen § 46a in Abs. 8 ein neuer letzter Satz angefügt. Bei in Österreich nachgeborenen Kindern von Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, gilt die Voraussetzung des § 46a Abs. 2 Z 2 nicht. Dies bedeutet, dass auch wenn der Zusammenführende – idR die Mutter – den Status subsidiären Schutzes noch keine drei Jahre innehat, dem nachgeborenen Kind trotzdem, bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen, nach § 46a die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen ist. Auch im Rahmen des bisherigen Familienzusammenführungsregimes im AsylG 2005 war für diese Fallkonstellation keine dreijährige Wartefrist vorgesehen.
Zu §§ 12 Abs. 1 Z 1, 13 Abs. 1 und 2 Z 5
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 106/2022 entfiel die Quotenpflicht in § 49 Abs. 2 Z 2 (Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit an Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaats innehaben), weshalb in den §§ 12 Abs. 1 Z 1 und 13 Abs. 1 eine entsprechende Verweisanpassung und in § 13 Abs. 2 Z 5 (Festlegung der Anzahl der Aufenthaltstitel nach Quotenarten in der Niederlassungsverordnung) überdies ein Entfall der Bezugnahme auf unselbständige Erwerbstätigkeiten erforderlich ist.
Zu § 12 Abs. 3
§ 23 Abs. 2 wurde durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, dahingehend angepasst, dass keine Beauftragung der Berufsvertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Visums gemäß § 21 FPG durch die Behörde mehr erfolgt, weshalb zur Herstellung eines Gleichklangs mit § 23 Abs. 2 eine Adaptierung notwendig ist.
Zu § 13 Abs. 7
Die vorgeschlagene Änderung soll Rechtssicherheit für den Fall schaffen, dass bis Ende des maßgeblichen Jahres noch keine NLV erlassen werden konnte und diesfalls mit Beginn des darauffolgenden Jahres die bewährte Zwölftelregelung weitergelten kann. Daher soll nicht mehr auf die im Vorjahr geltende NLV, sondern die zuletzt geltende NLV abgestellt werden.
Zu § 19
Abs. 1a:
Im Falle von Verlängerungs- oder Zweckänderungsanträgen wurde im Zuge des vorangegangenen Erstantrages das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel, inklusive der Identität des Antragstellers, bereits einmal behördlich geprüft. Zudem können diese Personen aufgrund ihres den Vorgaben des E-GovG entsprechenden Bezuges zum Bundesgebiet eine Registrierung für die Funktion „E-ID“ vornehmen. Erstanträge, ausgenommen es liegt eine Ausnahme gemäß § 21 NAG vor, müssen bei der zuständigen Botschaft im Ausland gestellt werden; Verlängerungs- oder Zweckänderungsanträge hingegen direkt bei der zuständigen Behörde im Inland. Daher sind in den nun gegenständlichen Fällen für die Antragstellung zudem nur die NAG-Behörden, nicht aber die Botschaften involviert. Selbige Erwägungen treffen auch auf Anträge auf Bescheinigungen des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts sowie im Falle der Beantragung von Duplikaten, etwa bei Verlust eines Aufenthaltstitels, zu. Daher scheint es sachgerecht, für diese Personengruppe die Möglichkeit einer Onlineantragstellung zu schaffen. Die Änderung bringt eine massive Erleichterung im Vollzug für den Betroffen und die Behörden, da der Parteienverkehr durch deutlich kürzere Termine entlastet werden kann. Denn statt der Erfassung des Antrags und Prüfung einer Fülle vorgelegter Unterlagen müssen jetzt nur mehr die biometrischen Daten abgenommen und im Original zu prüfende Dokumente gesichtet werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass – wie bei anderen digitalen Amtswegen, z.B. für die Online An- und Abmeldung des Wohnsitzes – eine Registrierung des Antragstellers für die Funktion „E-ID“ vorliegt. Weiters müssen die entsprechenden technischen Voraussetzungen, d.h. die technische Infrastruktur, von den jeweiligen Behörden geschaffen sein. Da diese Voraussetzungen einerseits nur von den NAG-Behörden selbst geschaffen werden und andererseits diese in den Bundesländern zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorliegen können, soll der jeweilige Landeshauptmann für den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Bundeslandes mit Verordnung feststellen können, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen.
Aufgrund der Besonderheiten bei quotenpflichtigen Aufenthaltstiteln sollen von dieser elektronischen Antragsmöglichkeit quotenpflichtige Zweckänderungen ausgenommen sein. Andernfalls käme es zu einer nicht fairen Bevorzugung im Quotenregister, wenn etwa Anträge am 1. Jänner um 0.00 Uhr, also einem Zeitpunkt, zu dem eine persönliche Antragstellung mangels Parteienverkehrs nicht möglich ist, elektronisch beantragt werden.
Abs. 13:
Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 13 können Mitteilungen, Stellungnahmen und Gutachten anderen Behörden, soweit diese im NAG vorgesehen sind, von der anderen Behörde zurückgezogen, abgeändert oder widerrufen werden, wenn noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder ein Verfahren zur Wiederaufnahme anhängig ist. Die vorgeschlagene Regelung umfasst etwa Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 bis 3a, Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 und 5 und Mitteilungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 41a Abs. 3.
Damit wird auf ständige Rechtsprechung des VwGH reagiert, welche vorsieht, dass Mitteilungen des Bundesamtes nicht widerrufbar sind, selbst wenn das Bundesamt irrtümlich eine Mitteilung schickt und diese korrigieren möchte (z.B. Erkenntnis vom 04.10.2018, Ra 2018/22/0001). Die NAG-Behörde muss daraus resultierend den Aufenthaltstitel erteilen, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen. Ähnliches gilt auch bei Fällen, in denen sich die Voraussetzungen für eine vorgesehene Mitteilung während des anhängigen Verfahrens ändern, etwa wenn im Falle einer Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach § 41 oder im Fall einer Mitteilung des Bundesamtes nach § 41a Abs. 3 noch vor dem Abschluss des Aufenthaltstitelverfahrens eine Voraussetzung für die Mitteilung wegfällt. Da in derartigen Fällen der Zurückziehung, der Abänderung oder des Widerrufs noch keine Verwaltungsverfahren abschließende rechtskräftige Aufenthaltstitelerteilung erfolgt ist und in Verwaltungsverfahren grundsätzlich auf die Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist, ist eine derartige Regelung sachgerecht.
Ähnliches gilt für die Zurückziehung, die Abänderung oder den Widerruf einer entsprechenden Mitteilung im Fall eines anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens: Dieses dient der Rechtskraftdurchbrechung in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen wie etwa der Erschleichung eines Bescheides oder des Hervorkommens neuer Tataschen oder Beweismittel. Ist ein Wiederaufnahmeverfahren – sei es aufgrund eines Antrags oder sei es von Amts wegen – anhängig, soll die mitteilende Behörde ihre Mitteilung, Stellungnahme oder Gutachten ebenfalls zurückziehen, abändern oder widerrufen können. Da bei der mitteilenden Behörde kein Verwaltungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, sondern die dortigen Amtshandlungen durch eine Verständigung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde abgeschlossen wurden, kommt eine Wideraufnahme durch die mitteilende Behörde mangels eines rechtskräftigen Verfahrensabschlusses nicht in Betracht. Der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde wäre aber ein Aufgreifen der in § 69 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, genannten Gründe, die sich auf die Mitteilung, Stellungnahme oder Gutachten der anderen Behörde beziehen, verwehrt, wenn sie an diese weiterhin gebunden wäre.
Die Möglichkeit einer Zurückziehung, einer Abänderung oder eines Widerrufs besteht nicht nur während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens oder bei der Verwaltungsbehörde anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens, sondern auch während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens oder verwaltungsgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens.
Zu § 19a
Abs. 1:
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrages. In Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung soll mit dem vorgeschlagenen Abs. 1 für Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln eine generelle Frist von 90 Tagen normiert werden.
Die generelle Entscheidungsfrist von 90 Tagen soll allerdings nur gelten, soweit im vorgeschlagenen Abs. 3 oder im 2. Teil des NAG nichts anderes bestimmt ist:
Einerseits ist hier hinzuweisen auf die bestehenden kürzeren Entscheidungsfristen – die, sofern in diesen Fällen die Rahmenrichtlinie gilt, nach deren Art. 15 Abs. 1 oder 2 unberührt bleiben – in folgenden Fällen:
– § 41 Abs. 3 (Frist von acht Wochen für Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“),
– § 41a Abs. 3 (Frist von acht Wochen für Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bei Vorliegen einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs. 4 AsylG),
– § 42 Abs. 2 (Frist von acht Wochen für Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“),
– § 43c Abs. 4 (Frist von acht Wochen für Entscheidungen über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“),
– § 46 Abs. 6 (Frist von acht Wochen für Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42, einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c oder eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42),
– § 50a Abs. 5 (Frist von 30 Tagen für Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige),
– § 58 Abs. 2 (Frist von acht Wochen für Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer),
– § 58a Abs. 2 (Frist von acht Wochen für Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer) und
– § 61 Abs. 3 (Frist von acht Wochen für Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher).
Andererseits soll auch die in § 49 Abs. 5 normierte längere Entscheidungsfrist von vier Monaten für Entscheidungen über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 49 Abs. 1) und einer „Niederlassungsbewilligung“ (§ 49 Abs. 4) sowie jene gemäß § 50 Abs. 2 für Entscheidungen über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ und einer „Niederlassungsbewilligung“ an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates weiterhin gelten, da auf diese Fälle – mangels Arbeitsmarktzugangs bzw. aufgrund der bloßen Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit – die Rahmenrichtlinie nicht anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. k der Rahmenrichtlinie).
Zur künftig für Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Fall des § 50 Abs. 1 geltenden Frist von 90 Tagen gemäß dem vorgeschlagenen § 19a wird im Übrigen auf die Erläuterungen zu § 50 Abs. 2 verwiesen.
Es ist zudem vorzusehen, dass die gegenüber den Bestimmungen des AVG verkürzte Entscheidungsfrist gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 nicht nur für die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, sondern gegebenenfalls auch für die zuständige Behörde gemäß §§ 20d oder 20e AuslBG gilt. Dies deshalb, weil gemäß §§ 20d Abs. 1 letzter Satz und 20e Abs. 3 AuslBG bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen, die für eine Bestätigung an die nach dem NAG zuständige Behörde erforderlich sind, die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in den Fällen des § 20d Abs. 1 die Zulassung bzw. in den Fällen des § 20e die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer sowie in den Fällen des § 20d Abs. 1 auch an dessen Arbeitgeber zu übermitteln hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Falle einer positiven Entscheidung die Frist für die Mitteilung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an die nach dem NAG zuständige Behörde, dass die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, kürzer und schon in § 20d Abs. 1 AuslBG selbst geregelt ist bzw. künftig in § 20e Abs. 1 geregelt werden soll (siehe die vorgeschlagene Änderung des § 20e Abs. 1 AuslBG bzw. Erläuterungen dazu).
Konkret betrifft dies zum einen Entscheidungen über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a Abs. 1 Z 1 (Vorliegen einer Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 8 AuslBG) sowie andererseits Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 (Umstieg von Inhabern der „Rot-Weiß-Rot – Karte“, die gemäß § 41 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3a erteilt wurde), Abs. 2 (Umstieg von Inhabern der „Blauen Karte EU“) und Abs. 7 (Umstieg von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung“), die jeweils das Vorliegen einer Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AuslBG erfordern.
Abs. 2:
Mit dem vorgeschlagenen Abs. 2 soll von der Option gemäß Art. 8 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, wonach die Frist für die Erlassung einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen, die mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen, durch Meldung oder Mitteilung an den Antragsteller gemäß den nach nationalem Recht vorgesehenen Verfahren um 30 Tage verlängert werden kann. Voraussetzung für eine Verlängerung der Frist soll daher in Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – neben dem Vorliegen außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände – sein, dass dem Drittstaatsangehörigen die Verlängerung vor Ablauf der im vorgeschlagenen Abs. 1 festgelegten Entscheidungsfrist von 90 Tagen mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 mitgeteilt wird. Wird die Verfahrensanordnung dem Drittstaatsangehörigen daher nicht rechtzeitig mitgeteilt, kommt es zu keiner Verlängerung der Entscheidungsfrist. Gegen eine Verletzung der Entscheidungspflicht steht dem Drittstaatsangehörigen das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde (Art. 132 Abs. 3 B-VG, § 8 VwGVG) offen.
In Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 oder „Freiwilliger“ gemäß § 67 ist eine Verlängerung der Frist um 30 Tage bei außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen jedoch nicht zulässig, da die für diese Fälle geltende Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 21 (im Folgenden: „Forscher und Studenten-Richtlinie“), keine Möglichkeit zur Verlängerung der Frist in komplexen Fällen vorsieht (Art. 34 leg. cit.).
Abs. 3:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie gilt diese für Drittstaatsangehörige, die beantragen, sich zu Arbeitszwecken in einem Mitgliedstaat aufhalten zu dürfen (lit. a), die in einem Mitgliedstaat zu anderen als zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen wurden und die eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 besitzen (lit. b), oder die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen wurden (lit. c). Art. 3 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie bestimmt sodann, für welche Drittstaatsangehörigen die Richtlinie nicht gilt. Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Kapitel II der Richtlinie nicht gilt für Drittstaatsangehörige, denen entweder die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu arbeiten, oder die in einem Mitgliedstaat zu Studienzwecken zugelassen wurden.
Vor diesem Hintergrund sollen mit dem vorgeschlagenen Abs. 3 Ausnahmen von der Entscheidungsfrist von 90 Tagen vorgesehen werden:
Demnach soll der vorgeschlagene Abs. 1 zunächst gemäß der vorgeschlagenen Z 1 nicht für die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 gelten, weil diese bloß zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, für welche die Rahmenrichtlinie gemäß ihrem Art. 3 Abs. 2 lit. k nicht anzuwenden ist; dasselbe gilt für die gemäß der vorgeschlagenen Z 2 ausgenommene „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a Abs. 1 Z 2, die ebenso bloß die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gestattet.
Mangels Arbeitsmarktzugangs und somit Anwendbarkeit der Rahmenrichtlinie soll weiters gemäß der vorgeschlagenen Z 3 die „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 44 ausgenommen werden.
Bezüglich des in der vorgeschlagenen Z 4 ausgenommenen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 normiert Art. 3 Abs. 2 lit. i der Rahmenrichtlinie, dass diesfalls die Richtlinie nicht gilt.
Da die Aufenthaltstitel gemäß §§ 46, 46a, 47 und 69 zum Zweck der Familienzusammenführung erteilt werden, sind diese nicht von der verkürzten Entscheidungsfrist der Rahmenrichtlinie umfasst und werden daher in Z 5 ausgenommen. Die in § 69 Abs. 3 normierte Entscheidungsfrist für die in § 69 Abs. 3 genannten Fälle gilt weiterhin (siehe § 19a Abs. 1).
Gemäß der vorgeschlagenen Z 6 sollen schließlich alle Aufenthaltsbewilligungen (§ 8 Abs. 1 Z 12) ausgenommen werden, für welche die Rahmenrichtlinie nicht gilt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter gemäß § 59 (Art. 3 Abs. 2 lit. c der Rahmenrichtlinie) sowie jene für Selbständige gemäß § 60 (Art. 3 Abs. 2 lit. k leg. cit.).
Für Entscheidungen über die Erteilung der im vorgeschlagenen Abs. 3 festgelegten Aufenthaltstitel gilt daher weiterhin die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG.
Zu § 20 Abs. 2
Die vorgeschlagene Einfügung in Abs. 2 dient der Klarstellung, dass auch im Fall eines kombinierten Verlängerungs- und Zweckänderungsantrages der Aufenthaltstitel mit dem geänderten Zweck nicht an den zuletzt abgelaufenen Aufenthaltstitel anzuschließen ist, sondern vielmehr mit dem Ausstellungsdatum zu laufen beginnt. Im Fall einer Lücke, auch wenn diese weniger als sechs Monate beträgt, hat die Behörde amtswegig einen Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu erlassen.
Zu § 21a Abs. 4
Der Regelungsinhalt des bisherigen § 21a Abs. 4 Z 3, dass Familienangehörige von Inhabern bestimmter Aufenthaltstitel bei der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines in Abs. 1 leg. cit. genannten Aufenthaltstitels keinen Nachweis von Deutschkenntnissen erbringen müssen, soll einerseits zur Bereinigung eines legistischen Versehens ergänzt werden und andererseits zwecks besserer Lesbarkeit für den Rechtsanwender durch Aufnahme einer neuen Z 3a getrennt dargestellt werden.
Künftig sollen von dem gemäß § 21a Abs. 1 vorausgesetzten Nachweis von Deutschkenntnissen aufgrund der in § 21a Abs. 4 Z 3 vorgeschlagenen Ergänzungen auch Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 2 (Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die davor über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ verfügt haben), gemäß § 41a Abs. 4 (Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die davor einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehatten), oder gemäß § 50a Abs. 1 (Inhaber einer „Blauen Karte EU“) ausgenommen sein. Darüber hinaus soll diese Ausnahme auch für Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 1 („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für unselbstständige Schlüsselkräfte) gelten, sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach § 41 Abs. 1 („Rot-Weiß-Rot – Karte“ für besonders Hochqualifizierte) innehatte.
Nach der vorgeschlagenen Z 3a soll die in der geltenden Z 3 normierte Ausnahme für Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 1) auf jene Fälle erstreckt werden, in denen der Zusammenführende zuvor einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ (§ 50a Abs. 1) innehatte.
Vorrangig soll mit den obgenannten Ergänzungen, wie eingangs bereits erwähnt, ein legistisches Versehen berichtigt werden: Gemäß Art. 22 Abs. 1 (iVm Art. 17 Abs. 3) sowie Art. 18 Abs. 5 (iVm Art. 22 Abs. 1 und 17 Abs. 3) der Blaue-Karte-EU-Richtlinie kann nämlich von den Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ (§ 50a Abs. 1) sowie von den Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 1), die früher über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ (§ 50a Abs. 1) verfügt haben, kein „Deutsch vor Zuzug“ verlangt werden. Die Ausnahmen vom Erfordernis des Nachweises von Deutschkenntnissen gemäß § 21a Abs. 4 Z 3 und Z 3a sind daher aus unionsrechtlichen Gründen um diese Fälle zu ergänzen.
Dies soll sachgerechterweise auch gelten, wenn der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zuvor im Besitz des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ nach § 42 oder § 50a Abs. 1 (§ 41a Abs. 2) war, weshalb dieser Fall ebenso in § 21a Abs. 4 Z 3 aufzunehmen ist.
Da der bereits geltende § 21a Abs. 4 Z 3 vorsieht, dass Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1 und 43c keinen Nachweis von Deutschkenntnissen erbringen müssen, soll dies auch sachgerechterweise für Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach § 41 Abs. 1 innehatte, oder gemäß § 41a Abs. 4, d.h. wenn der Zusammenführende zuvor Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c war, gelten. Diese Fälle sind daher in § 21a Abs. 4 Z 3 aufzunehmen.
Vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 2. UAbs. der Familienzusammenführungsrichtlinie müssen Familienangehörige in den Fällen des § 46a keinen Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a („Deutsch vor Zuzug“) erbringen, weshalb § 46a in der Z 4 zu ergänzen ist. Dies soll sachgerechterweise auch für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten gelten, weshalb im Sinne der Statusverordnung die Wendung „Fremden, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde“ verwendet werden soll.
Zu § 22
Abs. 1:
Da künftig das Bundesamt über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem neuen § 46a entscheiden soll, ist § 22 Abs. 1 entsprechend anzupassen. Demnach haben die zuständigen Berufsvertretungsbehörden im Ausland den Antrag künftig der jeweils zuständigen Behörde im Inland, dh. je nach Antragstellung entweder dem örtlich zuständigen Landeshauptmann oder dem Bundesamt, weiterzuleiten.
Abs. 2:
Da sich bei Antragstellung vor einer Vertretungsbehörde die Höhe der Eingabengebühr nach Tarifpost 1a der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 (KGG 1992), BGBl. Nr. 267/1957, richtet, wird vorgeschlagen, den (fehlerhaften) Verweis auf das Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. I Nr. 267/1957, entfallen zu lassen. Ein an dessen Stelle tretender Verweis auf das KGG 1992 ist nicht erforderlich, zumal die zuständige Vertretungsbehörde den Antragsteller ohnehin auch über die Höhe zu informieren hat.
Zu § 24 Abs. 1
Durch diese Änderung soll einem Vollzugsbedarf Rechnung getragen werden, damit die Bestätigungsvignette erforderlichenfalls – etwa während eines Rechtsmittelverfahrens – auch mehrfach angebracht werden kann.
Zu § 26
Abs. 1:
Aufgrund der vorgeschlagenen Abs. 2 bis 4 ist der bisherige Inhalt der Bestimmung mit einer Absatzbezeichnung zu versehen.
Abs. 2:
Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie gestatten die Mitgliedstaaten dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis, den Arbeitgeber zu wechseln. Gemäß Abs. 3 UAbs. 1 leg. cit. können die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Arbeitgeberwechsel der zuständigen Behörde mitgeteilt wird (lit. a), anlässlich des (beabsichtigten) Arbeitgeberwechsels eine neuerliche Prüfung der Arbeitsmarktlage durchführen, soweit dies bei dem in Rede stehenden Aufenthaltstitel vorgesehen ist (lit. b), und eine Mindestdauer für die Beschäftigung bei dem ersten Arbeitgeber von höchstens sechs Monaten vorsehen (lit. c und UAbs. 2 leg. cit.).
Ergänzend zu den Regelungen des AuslBG über die Voraussetzungen eines Arbeitgeberwechsels und in Umsetzung der Option gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Rahmenlichtlinie soll daher auch im NAG eine dieser Richtlinienbestimmung entsprechende Norm aufgenommen werden. In diesem Sinne sieht der vorgeschlagene Abs. 2 im ersten Satz vor, dass der Inhaber eines Aufenthaltstitels, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, vor Aufnahme der Beschäftigung bei dem neuen Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, den beabsichtigten Arbeitgeberwechsel der zuständigen Behörde zu melden; dies soll sinngemäß gelten, wenn der Inhaber arbeitslos geworden ist und nunmehr eine Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen beabsichtigt. Für die Anwendbarkeit des Abs. 2 ist es unerheblich, ob die Erteilung des Aufenthaltstitels, den der Fremde innehat, eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG erforderte (z.B. „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1) oder ob dies nicht der Fall war (z.B. „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“); lediglich die Voraussetzung, dass der Aufenthaltstitel zur Ausübung nur bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt (d.h. dass kein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang besteht), muss erfüllt sein. Zusätzlich wird vorgesehen, dass die Mitteilung an die Behörde die Art der beabsichtigten Tätigkeit und den neuen Arbeitgeber anzuführen hat; diese inhaltliche Vorgabe ist erforderlich, weil die Behörde andernfalls nicht beurteilen könnte, ob der Aufenthaltstitel für die beabsichtigte Tätigkeit bei dem neuen Arbeitgebergeeignet ist. Die Mitteilung gilt als Zweckänderungsantrag auf einen gleichen Aufenthaltstitel, jedoch mit dem neuen Arbeitgeber, sofern der Fremde nicht ausdrücklich einen anderen Aufenthaltstitel nennt. D.h. eine entsprechende Mitteilung eines Inhabers einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ über einen Arbeitgeberwechsel gilt als Zweckänderungsantrag auf eine weitere „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, jedoch bei einem anderen, neuen Arbeitgeber, sofern er nicht ausdrücklich einen anderen Aufenthaltstitel bezeichnet. Bei der als Zweckänderungsantrag geltenden Mitteilung handelt es sich um eine Abweichung von § 19 Abs. 1, sodass eine persönliche Antragstellung bei der Behörde nicht erforderlich ist.
Soweit bereits das AuslBG Regelungen zum Arbeitgeberwechsel enthält (etwa für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“), sollen diese dem vorgeschlagenen Abs. 2 und dem daran anknüpfenden Abs. 3 vorgehen. Der Anwendungsbereich dieser Absätze beschränkt sich daher – auch unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des vorgeschlagenen Abs. 4 – de facto auf die Erteilung jener Aufenthaltstitel, die aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, erteilt werden. Hierbei handelt es sich um die Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 43b) und „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) sowie um die Aufenthaltsbewilligungen für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61), für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62) und für Freiwillige (§ 67). Sofern eine entsprechende Mitteilung an die Behörde ergeht, soll zudem die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, etwa eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Familienangehöriger“, umfasst sein. D.h. der Inhaber etwa einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3a oder einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c, welcher einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 oder Abs. 4 stellt, kann nach einer Mitteilung an die Behörde, dass er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber beabsichtigt, spätestens 45 Tage nach Einlangen dieser Mitteilung die Beschäftigung bei dem neuen Arbeitgeber vorläufig aufnehmen. Ob die Mitteilung zugleich mit dem Zweckänderungsantrag oder separat während des Zweckänderungsverfahrens erfolgt, ist dabei unerheblich.
Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass der vorgeschlagene Abs. 2 nichts daran ändert, dass auch die Anträge auf Erteilung jener Aufenthaltstitel, zu denen das AuslBG Regelungen zum Arbeitgeberwechsel enthält und die damit dem AuslBG unterliegen, Zweckänderungsanträge gemäß § 26 Abs. 1 sind. Lediglich das Recht zur vorläufigen Beschäftigungsaufnahme richtet sich in diesen Fällen nach § 20d Abs. 2a und 2b AuslBG.
Da ein unter den vorgeschlagenen Abs. 2 fallender, einen Arbeitgeberwechsel anstrebender Antragsteller einen Aufenthaltstitel innehaben muss, der zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber (§§ 43b, 62) oder bei einer bestimmten Einrichtung (Forschungseinrichtung gemäß §§ 43c Abs. 1 Z 3 oder 61 Abs. 1 Z 3, aufnehmende Organisation gemäß § 67 Abs. 1 Z 3) berechtigt, begründet ein Arbeitgeberwechsel in diesen Fällen stets auch eine Änderung des Aufenthaltszwecks. Der letzte Satz des Abs. 2 sieht daher vor, dass die Mitteilung über den beabsichtigten Arbeitgeberwechsel (bzw. die beabsichtigte Aufnahme einer neuen Beschäftigung nach Eintritt der Arbeitslosigkeit) als Zweckänderungsantrag (§ 26) gilt, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte bereits vor dieser Mitteilung einen Zweckänderungsantrag gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz gestellt; im letzteren Fall wäre der vom Inhaber bekanntgegebene Arbeitgeberwechsel im Rahmen des bereits anhängig gemachten Zweckänderungsverfahrens als ergänzendes Vorbringen zu berücksichtigen.
Abs. 3:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 UAbs. 3 der Rahmenrichtlinie können die Mitgliedstaaten, wenn sie eine Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels verlangen, das Recht des Inhabers der kombinierten Erlaubnis, den Arbeitgeber zu wechseln, für höchstens 45 Tage aussetzen, um während dieser Frist zu prüfen, ob die Anforderungen des Art. 11 der Rahmenrichtlinie und jene des nationalen Rechts (weiterhin) erfüllt sind. Um von dieser Aussetzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, sieht der vorgeschlagene Abs. 3 vor, dass der Fremde vorläufig zur Aufnahme jener Tätigkeiten berechtigt ist, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind, wenn nicht innerhalb von 45 Tagen ab Bekanntgabe des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels eine Entscheidung in erster Instanz über den Zweckänderungsantrag ergeht.
Abs. 4:
Der vorgeschlagene Abs. 4 trägt den Bereichsausnahmen gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. d (innerbetrieblich versetzte bzw. unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer), lit. c (Betriebsentsandte) sowie lit. e und l (Au-pair-Kräfte bzw. Seeleute) der Rahmenrichtlinie Rechnung.
Zu § 28
Abs. 5a und 6:
Gemäß Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1 der Rahmenrichtlinie ist Arbeitslosigkeit an sich kein Grund für die Entziehung einer kombinierten Erlaubnis, wenn sie höchstens drei Monate – bzw. höchstens sechs Monate, wenn der Drittstaatsangehörige die Erlaubnis seit mehr als zwei Jahren innehat – beträgt (lit. a) und Beginn sowie gegebenenfalls Ende der Arbeitslosigkeit den zuständigen Behörden gemeldet werden. Die weiteren Unterabsätze des Art. 11 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie ermöglichen es unter anderem, von der Entziehung der kombinierten Erlaubnis unter Hinnahme einer längeren als der in UAbs. 1 lit. a genannten Dauer der Arbeitslosigkeit abzusehen (UAbs. 2), verpflichten zu einer Regelung im nationalen Recht, wer zur Meldung der Arbeitslosigkeit verpflichtet ist (UAbs. 3), und sehen in Fällen, in denen die Beschäftigungsaufnahme bei einem neuen Arbeitgeber einer in Art. 11 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie genannten Voraussetzung unterliegt, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen im Mitgliedstaat vor, solange die Erfüllung dieser Voraussetzung geprüft wird (UAbs. 5).
Der erste Satz des vorgeschlagenen Abs. 5a sieht vor diesem Hintergrund im ersten Halbsatz vor, dass, wenn der Inhaber eines zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigenden Aufenthaltstitels arbeitslos geworden ist und dies der Behörde gemeldet hat, für eine Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit, von einer Entziehung des Aufenthaltstitels (§ 28 Abs. 5) abzusehen ist. Die Meldung hat – wie auch im Arbeitslosenversicherungsrecht – ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Gemäß Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 der Rahmenrichtlinie können die Mitgliedstaaten dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis gestatten, für einen längeren als den in UAbs. 1 lit. a leg. cit. genannten Zeitraum arbeitslos zu sein; aus Gründen der einfacheren Handhabbarkeit soll von dieser Option für den ersten Anwendungsfall des UAbs. 1 lit. a leg. cit. Gebrauch gemacht und daher die Dauer der zulässigen Arbeitslosigkeit einheitlich – und unabhängig davon, wie lange der Drittstaatsangehörige den Aufenthaltstitel bereits innehat – mit sechs Monaten festgelegt werden. Für die Definition des Begriffs der Arbeitslosigkeit wird auf § 12 Abs. 1 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, verwiesen.
Entsprechend den Bereichsausnahmen in Art. 3 Abs. 2 lit. c (Betriebsentsandte), lit. l (Seeleute) und lit. e (Au-pair-Kräfte) der Rahmenrichtlinie nimmt der zweite Halbsatz die Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (§ 59) und einer Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit, sofern dieser eine Tätigkeit als Mitglied einer Schiffsbesatzung (§ 1 Abs. 2 lit. e AuslBG) oder als Au-pair-Kraft (§ 1 Z 10 AuslBVO) zugrunde gelegen ist, von der sechsmonatigen Wartefrist im Fall der Arbeitslosigkeit aus. Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“ gemäß § 58 und „mobile ICT“ gemäß § 58a) fallen zwar ebenfalls unter eine der Bereichsausnahmen (Art. 3 Abs. 2 lit. d der Rahmenrichtlinie), jedoch sind die entsprechenden Aufenthaltstitel in Abs. 5a nicht explizit anzuführen, da nach ihren besonderen Erteilungsvoraussetzungen gar kein Anwendungsbereich für die Entziehung nach Abs. 5 bleibt: Die besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligungen „ICT“ und „mobile ICT“ ist nämlich die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 18a Abs. 1 AuslBG, bei deren nachträglichem Wegfall nach Abs. 6 vorzugehen ist. Für die Aufenthaltsbewilligung „mobile ICT“ besteht die zusätzliche besondere Erteilungsvoraussetzung des Nichtüberschreitens der Gesamtaufenthaltsdauer gemäß § 58 Abs. 4. Bei „Wegfall“ dieser Voraussetzung, d.h. bei Überschreiten der genannten Gesamtaufenthaltsdauer, erübrigt sich jedoch die Entziehung dieses Aufenthaltstitels, weil er (aufgrund der Befristung seiner Gültigkeit auf ein Jahr, die maximal zweimal verlängert werden kann) nach drei Jahren ohnehin automatisch seine Gültigkeit verliert.
Ebenso nicht anwendbar ist der neue § 28 Abs. 5a auf Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistender (§ 66) oder Freiwilliger (§ 67), da diese Personen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern eben einen Freiwilligendienst erbringen und daher die Rahmenrichtlinie nicht anwendbar ist.
Gemäß Art. 11 Abs. 6 der Rahmenrichtlinie verlängert sich der in Abs. 4 leg. cit. genannte zulässige Zeitraum der Arbeitslosigkeit bzw. die entsprechende Wartefrist um drei Monate, wenn die Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen Verfahren feststellen, dass hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Inhaber der kombinierten Erlaubnis besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen im Sinne des Art. 2 lit. i der Richtlinie 2009/52/EG über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. L 168 vom 30.6.2009 S. 24, erlitten hat. Diese Vorgabe soll im vorgeschlagenen vorletzten Satz umgesetzt werden. Zum Begriff der besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen wird auf § 28c Abs. 2 Z 1 AuslBG und die diesbezüglichen Erläuterungen (RV 1077 BlgNR XXIV. GP 15) verwiesen.
Abs. 5 inklusive des neuen Abs. 5a soll jedoch unbeschadet des Abs. 6 – d.h. soweit nicht ohnehin dieser zur Anwendung gelangt – gelten, der die Entziehung der dort genannten Aufenthaltstitel nur insoweit regelt, als die besondere Erteilungsvoraussetzung einer Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice betroffen ist; handelt es sich hingegen um andere besondere Erteilungsvoraussetzungen (wie etwa im Fall des neu ergänzten § 69, sofern damit ein Arbeitsmarktzugang verbunden ist, die Familienangehörigeneigenschaft) so ist nach Abs. 5 vorzugehen. Aufenthaltstitel sind daher nach Abs. 6 zu entziehen, wenn die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12d, 14 oder 18a AuslBG nicht länger vorliegen. Für eine vorherige selbstständige Prüfung durch die nach dem NAG zuständige Behörde sowie eine Entziehung nach Abs. 5 bleibt in diesen Fällen kein Anwendungsbereich. Künftig soll in Bezug auf die in Abs. 6 genannten Aufenthaltstitel – jedoch nur für jene, für die die Rahmenrichtlinie gilt – im AuslBG vorgesehen werden, dass dem Inhaber vor einer Mitteilung an die nach dem NAG zuständige Behörde über das Nichtvorliegen der jeweiligen Voraussetzungen eine Frist von sechs Monaten (bzw. im Falle besonders ausbeuterischer Arbeitsbedingungen von neun Monaten) vom Arbeitsmarktservice einzuräumen ist, innerhalb derer er zur Arbeitssuche berechtigt ist. Für diese Fälle bedarf es der Wartefrist gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 5a daher nicht.
Um den Anwendungsbereich des Abs. 6 von jenem des vorgeschlagenen Abs. 5a abzugrenzen, sind die Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 49 Abs. 2, „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1, die mit BGBl. I Nr. 70/2025 [„Grenzgängerregelung“] eingeführte Aufenthaltsbewilligung für Grenzgänger gemäß § 68 sowie – im Hinblick auf die vorgeschlagene Änderung des § 33 Abs. 3 – die Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige gemäß § 69, soweit damit ein Arbeitsmarktzugang verbunden ist, in die Aufzählung des Abs. 6 aufzunehmen.
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Abs. 5a und § 20d Abs. 7 AuslBG verwiesen.
Zu dem gemäß Art. 11 Abs. 4 UAbs. 5 und Abs. 5 der Rahmenrichtlinie zu gewährenden Aufenthalt ist abschließend Folgendes festzuhalten:
Gemäß Art. 11 Abs. 5 der Rahmenrichtlinie erlauben die Mitgliedstaaten, wenn die Gültigkeitsdauer der kombinierten Erlaubnis während des Verlängerungsverfahrens abläuft, dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, sich weiterhin in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, als wäre er noch Inhaber einer kombinierten Erlaubnis, bis die zuständigen Behörden den Antrag auf Verlängerung beschieden haben. Diese Richtlinienbestimmung ist im geltenden Recht bereits umgesetzt, weil § 24 Abs. 1 für Verlängerungsverfahren vorsieht, dass der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist.
Zudem ermöglicht es § 24 Abs. 4, mit einem Verlängerungsantrag auch einen Zweckänderungsantrag zu verbinden, ohne dass es erforderlich wäre, das Verlängerungsbegehren ausdrücklich zu erheben, weil ein vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellter Zweckänderungsantrag zugleich als Verlängerungsantrag zu werten ist (auch dann, wenn der Zweckänderungsantrag zeitlich ursprünglich deutlich vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt wurde, dieser aber in der Zwischenzeit abgelaufen ist; vgl. VwGH 20.3.2024, Ra 2023/22/0015). Dadurch ist zugleich Art. 11 Abs. 4 UAbs. 5 der Rahmenrichtlinie bereits im geltenden Recht umgesetzt: Findet nämlich ein arbeitsloser Inhaber eines Aufenthaltstitels innerhalb des zulässigen Zeitraums der Arbeitslosigkeit einen neuen Arbeitgeber, so ist der Arbeitgeberwechsel gemäß dem vorgeschlagenen § 26 Abs. 2 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zu melden. Gemäß § 28 Abs. 5 letzter Satz kann sodann von einer Entziehung eines Aufenthaltstitels abgesehen werden, obwohl die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen, wenn im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Ebenso kann in den Fällen des § 28 Abs. 6 von einer Entziehung abgesehen werden, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist.
Abs. 7:
Der Verweis auf die Entziehung gemäß Abs. 5 kann entfallen, weil beim Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ aufgrund seiner besonderen Erteilungsvoraussetzungen kein Anwendungsbereich für eine Entziehung nach Abs. 5 bleibt.
Zu § 29 Abs. 4
Es hat eine Verweisanpassung bezüglich der Begriffsbestimmung der multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zu erfolgen, da diese von § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 in § 2 Abs. 1 Z 23 NAG verschoben wird.
Zu § 30 Abs. 4
Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 4 ist ein Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem Familienangehörigen tatsächliche familiäre Beziehungen nicht oder nicht mehr bestehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Familienangehörige ein Akteur gemäß Art. 6 der Statusverordnung ist, von dem eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden für den Zusammenführenden ausgeht.
Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 lit. b der Familienzusammenführungsrichtlinie. Nach dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass Anträge auf Familienzusammenführung abgelehnt werden können, wenn tatsächliche familiäre Beziehungen nicht oder nicht mehr bestehen. Naturgemäß werden familiäre oder eheliche Beziehungen nicht durch eine vorübergehende Änderung des Aufenthaltsorts bereits beendet, etwa wenn ein Familienmitglied zu Erwerbszwecken nach Österreich zieht und die Familienangehörigen erst später nachziehen wollen; oder in Fällen einer fluchtbedingten vorübergehenden Trennung.
Demgegenüber stehen Fällen, in denen die familiären Bindungen vollkommen abgebrochen wurden oder nie tatsächlich bestanden haben wie etwa einer rein biologischen Elternschaft. Dies ist insbesondere auch der Fall, wenn ein Fremder vor einem Familienangehörigen geflohen ist und in weiterer Folge internationalen Schutz aufgrund dieser Verfolgung durch einen Familienangehörigen zuerkannt wurde. Zu denken ist etwa an Frauen, die in ihrem Herkunftsstaat Opfer einer Zwangsehe oder familiärer Gewalt geworden sind oder denen derartiges durch ihre Familienangehörigen künftig droht und denen mangels Schutzfähigkeit oder ‑willigkeit des Herkunftsstaates internationaler Schutz zuerkannt wurde. In derartigen Fällen kann unabhängig von der Frage, ob eine rechtliche Familienbeziehung oder ein rechtliches Eheband (weiterhin) besteht, von tatsächlichen familiären oder ehelichen Bindungen nicht die Rede sein (vgl. hierzu auch VwGH 15.05.2019, Ra 2019/01/0012). Vor dem Hintergrund, dass die Familienzusammenführung erstens auf Antrag des Nachziehenden (und nicht des Zusammenführenden) erfolgt und zweitens zu Drittstaatsangehörigen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, künftig in § 46a NAG geregelt ist, wird dies nun ausdrücklich klargestellt. Da nicht nur bei Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sondern auch bei anderen aufenthaltsberechtigten Fremden derartige Konstellationen vorliegen können (einschließlich von Fällen, in denen von Familienangehörigen eine Gefahr für die hier aufenthaltsberechtigten Personen ausgeht), wird dies allgemein im § 30 geregelt.
Zu § 33 Abs. 2 und 3
Mit der vorgeschlagenen Änderung samt Verweisanpassungen soll es nun nicht mehr nur Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) auf Antrag möglich sein, Zugang zum Arbeitsmarkt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erhalten, sondern allen Familienangehörigen mit einer (abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung nach § 69. Der Eintrag auf dem Aufenthaltstitel zum Arbeitsmarktzugang soll sich daher künftig in diesen weiteren Fällen nach der schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 9 AuslBG richten, auf dessen Erläuterungen im Übrigen verwiesen wird.
Zu § 40 Abs. 1a
Nach dem geltenden § 40 Abs. 1a müssen die Daten über die Schul- und Berufsausbildung des betroffenen Fremden nach Übermittlung an die Bundesanstalt Statistik Österreich („Statistik Austria“) gelöscht und daher bei jedem weiteren Antrag neuerlich erfasst werden. Da es sich um nach diesem Bundesgesetz verarbeitete Daten handelt, richtet sich die Löschung nach § 34 Abs. 6.
Im Sinne der Entbürokratisierung und Verwaltungsökonomie hat die behördliche Pflicht zur Löschung der Daten über die Schul- und Berufsausbildung nach Übermittlung an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu entfallen.
Zu §§ 41 Abs. 3, 41a Abs. 12, 42 Abs. 2, 47 Abs. 6, 49 Abs. 3 und 3a, 58 Abs. 2 und 58a Abs. 2
In § 49 Abs. 3 soll im Einleitungsteil die für Entscheidungen über die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ geltende Frist von acht Wochen künftig ausdrücklich normiert werden. Zudem soll mangels Anwendungsbereichs – in den Fällen des § 49 Abs. 2 ist als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nur eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, aber kein Gutachten erforderlich – die Wortfolge „oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle“ entfallen. Zudem soll Z 3 des Abs. 3 entfallen, da für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 49 Abs. 2 ein Quotenplatz keine Voraussetzungen mehr darstellt.
Nach geltender Rechtslage unterbleibt bei der Prüfung von Anträgen auf Erteilung jener Aufenthaltstitel, bei welchen die zuständige Behörde nach dem NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle bzw. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzuholen hat, eine solche Einholung dann, wenn ein Antrag wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen wäre. Darüber hinaus wird nunmehr in neuen Schlussteilen (§ 41 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 58 Abs. 2, § 58a Abs. 2) bzw. in neuen Absätzen (§ 41a Abs. 12, § 47 Abs. 6 und § 49 Abs. 3a) vorgesehen, von einer solchen abzusehen, wenn die zuständige Behörde durch Abfrage von Registern einfach in Erfahrung bringen kann, dass eine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 (Aufenthalt widerstreitet nicht öffentlichen Interessen) oder Z 5 (Erteilung des Aufenthaltstitels beeinträchtigt nicht Beziehungen Österreichs zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt) nicht vorliegt. Zu diesen Registern zählen einerseits öffentlich zugängliche Register wie etwa das Vereinsregister und das Firmenbuch, andererseits jedenfalls solche, auf welche die Behörde rechtmäßig zugreifen oder aus denen sie Auskünfte beziehen darf (z.B. das Zentrale Fremdenregister gemäß § 26 BFA-VG, die Zentrale Verfahrensdatei gemäß § 28 leg. cit. und jene gemäß § 104 FPG, auf die jeweils nach Maßgabe des § 36 Abs. 4 NAG eine Zugriffsmöglichkeit besteht, oder das Strafregister [vgl. dazu § 6 Abs. 1 Z 7 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972]).
Des Weiteren hat die Einholung einer schriftlichen Mitteilung des Arbeitsmarktservice auch dann zu unterbleiben, wenn der zuständigen Behörde entsprechende offenkundige Informationen zur Verfügung stehen, etwa aufgrund von Mitteilungen, die Strafgerichte aus Eigenem gemäß § 37 Abs. 3 NAG über die Anklageerhebung wegen einschlägiger, in die Zuständigkeit der Landesgerichte fallender Vorsatztaten oder rechtskräftige Verurteilungen gemacht haben. Als Vorlage für die Formulierung „offenkundige Informationen“ dient § 45 Abs. 1 AVG, nach welchem Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, keines Beweises bedürfen. Offenkundig im Sinne dieser Bestimmung ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder allgemein bekannt oder der Behörde, also amtsbekannt, ist (VwGH 27.04.1993, 90/04/0265; 17.10.1995, 94/08/0269; 28.11.2019, Ra 2019/19/0085; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 (Stand 1.3.2023, rdb.at), Rz. 4). Diese vorgeschlagene gesetzliche Klarstellung, dass somit vor Übermittlung von Antragsunterlagen an das Arbeitsmarktservice jedenfalls jene sicherheitspolizeilichen Erteilungshindernisse abzuklären sind, die rasch in den Registern abfragbar sind, entspricht den jüngsten Empfehlungen des Rechnungshofs (BUND 2024/11, Empfehlungen Nr. 13 und 14) und soll der effizienten Verfahrensführung dienen.
Vor diesem Hintergrund sollen entsprechende Adaptierungen in §§ 41 Abs. 3 sowie 49 Abs. 3a (Rot-Weiß-Rot – Karte), §§ 41a Abs. 12 sowie 47 Abs. 6 (Rot-Weiß-Rot – Karte plus), § 42 Abs. 2 (Blaue Karte EU), § 58 Abs. 2 (Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer) und § 58a Abs. 2 (Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer) vorgenommen werden. Diese Änderungen werden nach Inkrafttreten der Novelle mittels Erlasses den Behörden zur Kenntnis zu bringen sein.
Zu §§ 42 Abs. 5 und 50a Abs. 2 und 4
Es werden terminologische Anpassungen an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 3 der Statusverordnung und Verweisanpassungen vorgenommen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den §§ 3 bis 9 AsylG 2005 verwiesen.
Zu § 43a Abs. 1
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 106/2022 erhielt die bisherige Z 6 des § 20d Abs. 1 AuslBG eine neue Ziffernbezeichnung, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 70/2025 [„Grenzgängerregelung“] abermals geändert wurde. Es ist daher eine entsprechende Verweisanpassung in Z 1 erforderlich.
Zu § 45
Abs. 3:
In Z 3 wird eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 3 der Statusverordnung vorgenommen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 3 und 8 AsylG 2005 verwiesen.
Abs. 8:
Abs. 8 war bisher die Anschlussnorm zu dem bisherigen – vor dem Hintergrund der Reform des GEAS aufzuhebenden – § 7 Abs. 3 AsylG 2005, wonach unbescholtenen Flüchtlingen ihr Status wegen der Unterschutzstellung unter ihr Herkunftsland oder einen anderen Staat (Endigungsgründe des Art. 1 Abschnitt C der GFK) nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Zuerkennung entzogen werden konnte, sofern sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatten.
War diese Frist verstrichen, hatten das Bundesamt oder das BVwG die NAG-Behörden über das Vorliegen dieser Umstände im Hinblick auf den Betroffenen zu unterrichten, woraufhin ihm gemäß Abs. 8 automatisch der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen war. Aufgrund des Entfalls des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ist auch die darauf basierende NAG-Bestimmung zu streichen. Im Übrigen, insbesondere zum Grund des Entfalls des § 7 Abs. 3, wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen.
Künftig steht es diesen Personen offen, bei Vorliegen der Voraussetzungen (etwa bei Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Einreise in ihr Herkunftsland oder der Beantragung eines entsprechenden Reisepasses) den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ aus eigenem zu beantragen. Alternativ ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen) oder die Duldung gemäß § 46a FPG möglich.
Abs. 12
Es wird eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 3 der Statusverordnung und Verweisanpassungen vorgenommen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den §§ 3 und 8 AsylG 2005 verwiesen.
Abs. 12 regelt die Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ an Personen, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde. Antragsteller müssen fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältig gewesen sein, die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG sowie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben und folglich nachhaltig integriert sein.
Bislang war im Schlussteil des Abs. 12 in Umsetzung des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2023 betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthalts-Richtlinie) festgelegt, dass der Zeitraum zwischen Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz bis zu seiner Gewährung nur zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist anzurechnen war, außer das Verfahren zur Zuerkennung dauerte länger als 18 Monate.
Gemäß Art. 40 Abs. 1 der Statusverordnung wird Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Daueraufenthalts-Richtlinie nunmehr dahingehend geändert, dass die Vorlaufzeiten zur Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ unabhängig von der Länge des Asylverfahrens zur Gänze anzurechnen sind. In diesem Sinne wird Abs. 12 inhaltlich adaptiert. Über diese Änderung hinaus ist die Bestimmung an die Terminologie der Statusverordnung anzugleichen.
Da die Änderung der Daueraufenthalts-Richtlinie direkt ab 12. Juni 2026 gilt, ist keine Übergangsregelung erforderlich. (z.B. wenn der Antrag am 15.5. gestellt wird und die Behörden ab 12.6.2026 entscheiden, gilt die neue Fassung der Bestimmung, obwohl der Antrag vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde).
Abs. 13:
Mit dem vorgeschlagenen Abs. 13 soll analog zu § 42 Abs. 5 auch beim Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eine ausdrückliche Regelung für den Hinweis auf den zuerkannten internationalen Schutz bzw. den Entfall von diesem Hinweis vorgesehen werden. Die Ausstellung eines neuen „Daueraufenthalt – EU“ ohne den Hinweis auf internationalen Schutz im Falle dessen Entziehung erfolgt naturgemäß nur, wenn der Fremde weiterhin über dieses Aufenthaltsrecht verfügt, und nicht etwa in Fällen, in denen der Entzug mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG verbunden war.
Zu § 46
Abs. 1:
§ 46 enthält weiterhin jene Fälle des Familiennachzuges zu Asylberechtigten, die bereits bisher Regelungsinhalt der Bestimmung waren. Dh. von § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c sind weiterhin jene Familienangehörigen erfasst, die nicht unter den (abweichenden) Familienbegriff des § 46a Abs. 5 (früher § 35 AsylG 2005) fallen; nämlich jene Familienangehörigen, deren Familieneigenschaft erst nach Einreise entstand (insb. Ehegatten oder eingetragene Partner, deren Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft erst nach Einreise des Zusammenführenden geschlossen wurde).
Zudem werden terminologische Anpassungen an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 3 der Statusverordnung und Verweisanpassungen vorgenommen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den §§ 3 bis 9 AsylG 2005 verwiesen.
Abs. 7:
Da es sich um den Nachzug zu Personen mit Flüchtlingseigenschaft handelt, ist es sachgerecht, dass die Behörde vor Erteilung eine Stellungnahme des Bundesamtes einzuholen hat, ob dem Zusammenführenden (weiterhin) die Flüchtlingseigenschaft zukommt und ob ein Entzugsverfahren anhängig ist.
Abs. 8:
Im Falle eines laufenden Verfahrens zur Beendigung des Aufenthaltsrechts des Zusammenführenden ist die Entscheidungsfrist für die NAG-Behörde gehemmt. Dies betrifft etwa anhängige Rückkehrentscheidungsverfahren, anhängige Verlängerungsverfahren, in denen der Verlängerungsantrag voraussichtlich abgewiesen wird oder anhängige Wiederaufnahmeverfahren. Wird das Aufenthaltsrecht des Zusammenführenden schlussendlich beendet, ist der Antrag – sofern er nicht ohnehin zurückgezogen wird – abzuweisen.
Zu § 46a
Im neuen § 46a werden gesamthaft jene Fälle des Familiennachzuges abgebildet, die bisher in § 35 AsylG 2005 geregelt waren. Aufgrund des Regelungsumfangs und der in diesen Fällen vorgesehenen Zuständigkeit des Bundesamtes (vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 3 Abs. 1) ist eine eigene Norm angezeigt und überdies deutlich lesbarerer als eine Inkludierung dieser Fälle direkt in § 46.
Abs. 1:
Abs. 1 legt fest, dass unter Zusammenführenden im Sinne dieser Bestimmung Drittstaatsangehörige fallen, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde, damit dies nicht mehrfach in den nachfolgenden Absätzen umschrieben werden muss. Dies führt zu einer deutlich leichteren Lesbarkeit der nachfolgenden Absätze des § 46a. Ist in den übrigen Absätzen des § 46a entweder nur ein Zusammenführender mit Flüchtlingseigenschaft oder ein Zusammenführender, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, gemeint, wird dies entsprechend ausdrücklich abgebildet und nicht der Begriff „Zusammenführender“ verwendet.
Abs. 2:
Abs. 2 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen von Zusammenführenden gemäß Abs. 5 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen ist. Nach Abs. 2 sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen – sofern sich aus den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt – sowie ist in Umsetzung der im Regierungsprogramm vorgesehenen Kontingentierung gemäß Z 1 gleichermaßen wie in den einschlägigen Fällen des § 46 ein freier Quotenplatz erforderlich (siehe auch Änderung des § 12).
In Übernahme der Regelung des aktuellen § 35 Abs. 2 AsylG 2005 legt Abs. 2 Z 2 fest, dass im Falle des Familiennachzuges zu Personen mit dem Status subsidiären Schutzes eine zwei- statt wie bisher dreijährige Wartefrist besteht. Die Verkürzung der Wartefrist folgt dem Urteil zu EGMR 09.07.2019, 6697/18 (M.A. v. Denmark), in dem der EGMR feststellt, dass über eine Dauer von zwei Jahren hinaus die unüberwindbaren Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsland fortschreitend mehr Bedeutung bei der Einschätzung des gerechten Ausgleichs gewinnen. Bei einer dreijährigen Wartefrist ist der EGMR davon überzeugt, dass kein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Zusammenführenden an einem gemeinsamen Familienleben und jenen Interessen der Gesellschaft unter Art. 8 EMRK getroffen werden können.
So kann in diesem Fall nach wie vor ein Antrag erst dann erfolgreich gestellt werden, wenn dem Zusammenführenden der Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde. Die Familienzusammenführungsrichtlinie findet auf Familienangehörige mit dem Status subsidiären Schutzes keine Anwendung, sondern nur auf Familienangehörige mit Flüchtlingseigenschaft iSd GFK (vgl. Art. 2 lit. b, Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 9 Familienzusammenführungsrichtlinie).
Abs. 3:
In Abs. 3 wird der Regelungsinhalt des bisherigen § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 übernommen. Somit gilt in Zusammenschau mit Abs. 2 weiterhin, dass bei Anträgen von Familienangehörigen eines Fremden mit Flüchtlingseigenschaft, die später als drei Monate nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingebracht werden, die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 nachzuweisen sind. Diese Voraussetzungen umfassen die Erbringung von Nachweisen einer adäquaten Unterkunft, einer Krankenversicherung sowie fester und regelmäßiger Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG. Dies entspricht Art. 12 Abs. 1, 3. UAbs. der Familienzusammenführungsrichtlinie. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Bezugsperson gestellt, sind diese Voraussetzungen entsprechend Art. 12 Abs. 1 1. UAbs. nicht zu erbringen.
Abs. 4:
Entsprechend den bisherigen § 35 Abs. 2a AsylG 2005 sollen im Falle des Familiennachzuges der Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Zusammenführenden die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG) nicht erfüllt werden müssen. Daher ist vorgesehen, dass in solchen Fällen diese Voraussetzungen als erfüllt gelten.
Abs. 5:
In Abs. 5 wird in inhaltlicher Übernahme des bisherigen § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und unter Beachtung der diesbezüglichen Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie der umfangreichen diesbezüglichen innerstaatlichen bzw. EuGH- Judikatur der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen definiert. So bestand schon bisher nach der Rechtsprechung des EuGH und VwGH in bestimmten Konstellationen ein Anspruch auf Familienzusammenführung zu Asylberechtigten im NAG hinsichtlich jener Fälle, in denen den nachziehenden Kindern zu ihren Eltern und umgekehrt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nach der Einreise in das Bundesgebiet nicht offenstand (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568; 16.02.2023, Ra 2022/18/0309).
Dazu war schon bisher in europarechtskonformer Auslegung des NAG der Begriff „Familienangehöriger“ von der in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition abzukoppeln (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611).
Z 1
Wie bisher gelten Ehegatten und eingetragene Partner von Zusammenführenden als Familienangehörige, sofern die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat. Nach diesem Zeitpunkt geschlossene Ehen bzw. eingetragene Partner fallen nach wie vor unter § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c.
In Ergänzung zum bisherigen § 35 Abs. 5 AsylG 2005 wird zudem im Schlussteil des Abs. 5 vorgesehen, dass ebenso wie für Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammenführung bereits vollendet haben müssen. Damit wird schon aus Sachlichkeitserwägungen – für andere Familienangehörige im Anwendungsbereich des NAG galt dies bisher schon – die Option des Art. 4 Abs. 5 der Familienzusammenführungsrichtlinie in Anspruch genommen. Im Fall von einer Mehrfachehe kann nach wie vor nur ein Ehegatte im Rahmen der Familienzusammenführung nachgeholt werden (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Familienzusammenführungsrichtlinie).
Z 2 und 3
In Übernahme des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gelten auch Eltern von unbegleiteten Minderjährigen mit Flüchtlingseigenschaft oder einem Status subsidiären Schutzes als Familienangehörige gemäß Z 2 und 3. In Entsprechung der Judikatur reicht es dabei gemäß Z 2 aus, wenn die Minderjährigkeit des Zusammenführenden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf internationalen Schutz vorlag (vgl. EuGH 12.04.2018, Rs. C-550/16 (A. und S.); 01.08.2022, Rs. C-273/20 und Rs. C-355/20, Rn. 49; VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209, Rn. 13; 23.02.2024, Ra 2023/22/0080, Rn. 16 bis 18).
Sofern es sich beim Zusammenführenden um einen ehemals minderjährigen Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, handelt, der bei Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährig, aber bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits volljährig war, ist der Anspruch auf Familienzusammenführung laut Rechtsprechung – und der vorgeschlagenen Z 2 – dabei an die Einhaltung einer Frist für die Antragstellung gebunden: Der Antrag auf Familienzusammenführung ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. nach Eintritt der Volljährigkeit zu stellen. Daraus ergeben sich drei Konstellationen: War der Zusammenführende, der seinen Antrag auf internationalen Schutz als unbegleiteter Minderjähriger gestellt hatte, bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits volljährig, so ist der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen. Ist der unbegleitete Zusammenführende, der zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft minderjährig war, vor der Antragstellung auf Familienzusammenführung volljährig geworden, so kann der Antrag noch innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit gestellt werden. War der unbegleitete Zusammenführende bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft minderjährig, so kann der Antrag auf Familienzusammenführung jederzeit, d.h. ohne Einhaltung einer Frist von drei Monaten, gestellt werden, solange der Zusammenführende noch minderjährig ist. In diesen Fällen kommt der letzte Teilsatz der Z 2 zur Anwendung.
Sofern es sich beim Zusammenführenden um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde (Z 3), kommt es auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Antrags auf Familienzusammenführung an. In diesen Fällen kommt ebenfalls die zweijährige „Wartefrist“ des Abs. 2 Z 2 zur Anwendung.
Z 4
Die Z 4 entspricht dem bisherigen § 35 Abs. 5 AsylG 2005 im Hinblick auf zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammenführung minderjährige ledige Kinder: Diese gelten – einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder – als Familienangehörige im Sinne des § 46a.
Z 5
Nach der Judikatur besteht über die Fälle der Z 4 hinaus mitunter auch für nunmehr volljährige Kinder von Fremden mit Flüchtlingseigenschaft Anspruch auf Familienzusammenführung: Ein im Laufe des Asylverfahrens des zusammenführenden Elternteils bereits volljährig gewordenes Kind gilt als nachzugsberechtigter Familienangehöriger, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz (des Elternteils) minderjährig war (vgl. EuGH 01.08.2022, Rs. C-279/20, Rn. 52; EuGH 30.1.2024, Rs. C-560/20; VwGH 05.08.2024, Ra 2021/22/0032); dies jedoch auch in diesem Fall nur dann, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung spätestens innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.
Abs. 6:
Entsprechend der Judikatur des EuGH und des VwGH muss für den Fall der Überschreitung der in Abs. 3 und 5 vorgesehenen Dreimonatsfrist berücksichtigt werden können, dass die verspätete Stellung des Antrages aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist (vgl. EuGH 07.11.2018, Rs. C-380/17 (KB); VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, Rn. 20; 08.02.2021, Ro 2021/22/0209, Rn. 7). In Nachbildung langjährig bewährter Regelungen wie z.B. § 24 Abs. 2 NAG oder § 59 Abs. 3 AsylG 2005 gilt trotz Fristversäumnis der Antrag als rechtzeitig gestellt, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1). Der Antrag muss zudem jedenfalls innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden (Z 2).
Die personellen und räumlichen Kapazitäten der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland erlauben es jedoch nicht, jedem Antragsteller innerhalb der geforderten Dreimonatsfrist einen Termin zur persönlichen Antragstellung bei der Behörde zu vergeben (vgl. § 19 Abs. 1 erster Satz). Deshalb sieht die Z 3 vor, dass es zur Wahrung dieser Frist nicht auf den Zeitpunkt der persönlichen Antragstellung ankommt, sondern auf die Einbringung eines Anbringens zwecks einer solchen Antragstellung bei der Behörde. Darunter können etwa E-Mails an die Vertretungsbehörde fallen, in denen die Antragsteller ihren Antrag vorbringen (denen freilich mit einem Verbesserungsauftrag samt Aufforderung zur Stellung des Antrags persönlich vor der Behörde begegnet werden muss) oder in denen um einen Termin zwecks persönlicher Antragstellung ersucht wird. Für den Beginn der sonstigen verfahrensrechtlichen Fristen (z.B. die Entscheidungsfrist nach § 19a) ist hingegen der Zeitpunkt der persönlichen Antragstellung vor der Behörde maßgeblich. Die österreichische Vertretungsbehörde hat den Zeitpunkt des Anbringens zwecks Termins für die Antragstellung entsprechend zu dokumentieren und bei der Weiterleitung des Antrags an die Inlandsbehörde hierauf entsprechend hinzuweisen.
Wird der Antrag nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt, ist gemäß § 71 Abs. 5 AVG keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich.
Abs. 7:
Nach dem Vorbild des § 46 Abs. 2 soll es auch im Fall einer Familienzusammenführung gemäß § 46a möglich sein, nach Durchführung einer Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK einen Aufenthaltstitel quotenfrei zu erteilen. Der Antragsteller hat einen gesonderten Antrag zu stellen, welchen die Behörde als Vorfrage zu behandeln und auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 zu entscheiden hat. Falls dem Antrag nicht Rechnung getragen wird, hat die Behörde gesondert darüber abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
Abs. 8:
Im Falle eines laufenden Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes ist die Entscheidungsfrist über den Antrag nach § 46a für die Behörde gehemmt. Wird der internationale Schutzstatus schlussendlich entzogen, ist der Antrag – sofern er nicht ohnehin zurückgezogen wird – abzuweisen. Dieselben Regelungen sind in § 46 Abs. 8 vorgesehen.
Zu § 50 Abs. 2
Aufgrund der Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie sind Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ künftig innerhalb von 90 Tagen zu treffen (siehe dazu den vorgeschlagenen § 19a), weshalb in Abs. 2 eine entsprechende Einschränkung erforderlich ist.
Zu § 50a Abs. 1 und 5
Durch die Einfügung in Abs. 1 soll künftig deutlicher zum Ausdruck kommen, dass § 42 Abs. 2 bis 4 für die Erteilung der „Blauen Karte EU“ in Mobilitätsfällen bloß insoweit sinngemäß heranzuziehen ist, als Abs. 5 nicht etwas anderes – nämlich eine kürzere Entscheidungsfrist von 30 Tagen statt von acht Wochen (vgl. dazu § 42 Abs. 2) – vorsieht. Eine Änderung im Vergleich zur geltenden Rechtslage ist damit nicht verbunden.
Bei der Adaptierung in Abs. 5 handelt es sich um eine sprachliche Klarstellung, um deutlicher zum Ausdruck zu bringen, dass die in Umsetzung des Art. 21 Abs. 9 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie festgelegte Entscheidungsfrist von 30 Tagen sowohl für die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde als auch – im Fall einer Versagung der Zulassung – für die zuständige Behörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG sowie unabhängig davon gilt, ob der Antrag im In- oder Ausland gestellt wurde. Eine Änderung im Vergleich zur geltenden Rechtslage ist auch damit nicht verbunden.
Zu § 54a Abs. 3
Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll die Möglichkeit zur Anbringung einer Bestätigung über die rechtzeitige Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte vorgesehen werden, wodurch einem Vollzugsbedarf Rechnung getragen werden soll. Im Übrigen wird auch auf die Erläuterungen zu § 24 Abs. 1 verwiesen.
Durch die Anordnung der Geltung des § 24 Abs. 1 vierter und fünfter Satz ergibt sich auch, dass für die Ausstellung der Bestätigung das Muster der Anlage G zur Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, gilt.
Zu § 56 Abs. 3
Die neunzigtägige Frist für die Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ergibt sich künftig aus § 19a, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Abs. 3 kann daher entfallen.
Zu § 64 Abs. 1
Aufgrund der Erlassung des Privathochschulgesetzes und der Umbenennung des Fachhochschul-Studiengesetzes durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2020 sowie zur Bereinigung einiger sonstiger redaktioneller Versehen sind Z 2 bis 5 entsprechend anzupassen.
Zu § 64 Abs. 6 und 7
Studenten unterliegen nicht zwingend den Vorgaben des zweiten Kapitels der Rahmenrichtlinie; die Mitgliedstaaten können vielmehr beschließen, dass dieses Kapitel nicht für Drittstaatsangehörige gilt, die in einem Mitgliedstaat zu Studienzwecken zugelassen wurden (siehe Art. 3 Abs. 3). Von dieser Option soll Gebrauch gemacht werden.
Unabhängig von der Rahmenrichtlinie ergibt sich in Bezug auf Studenten eine verkürzte Entscheidungsfrist von 90 Tagen bereits aus den Vorgaben der Forscher und Studenten-Richtlinie. Der geltende § 64 sieht daher bereits in Abs. 6 eine solche verkürzte Frist vor. Da nun der vorgeschlagene § 19a, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird, vorbehaltlich besonderer Regelungen im 2. Teil eine generelle Entscheidungsfrist von 90 Tagen vorsieht – unabhängig davon, aufgrund welcher unionsrechtlichen Vorgabe diese Entscheidungsfrist festzulegen ist –, kann Abs. 6 entfallen.
Der geltende Abs. 7 kann künftig als Abs. 6 weitergelten.
Zu § 67 Abs. 3
Die neunzigtägige Frist für die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger, die gleichfalls in der Forscher und Studenten-Richtlinie vorgesehen ist, ergibt sich künftig aus § 19a, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Abs. 3 kann daher entfallen.
Zu § 79
Die vorgeschlagene Änderung soll der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum „dritten Geschlecht“ (VfSlg. 20.258/2018) Rechnung tragen.
Zu § 81
Abs. 49:
Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung sieht vor, dass die durch das vorliegende Bundesgesetz geänderten oder neu festgesetzten Entscheidungsfristen, insbesondere die in § 19a vorgesehene neunzigtägige Frist, nur für jene Verfahren gelten, die ab dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes anhängig geworden sind. Die nunmehrigen Entscheidungsfristen sollen zudem auch im Fall einer Zurückverweisung durch das Landesverwaltungsgericht an die NAG-Behörde (§ 28 VwGVG) bzw. der Stattgabe einer Revision und der neuerlichen Anhängigkeit bei einem Landesverwaltungsgericht nach Inkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes gelten. Für die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren soll sich die Entscheidungsfrist daher nach der bisherigen Rechtslage richten.
Abs. 50 bis 52:
Da künftig in den Fällen des bisherigen § 35 AsylG 2005 kein solcher Einreisetitel (§ 26 FPG) zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mehr erteilt wird, sondern diese Fälle in das Aufenthaltstitelregime des NAG übertragen werden, sind entsprechende Übergangsnormen erforderlich. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängige Verfahren sollen demnach als Anträge gemäß § 46a Abs. 2 weitergelten (vgl. auch § 75 Abs. 38 ff AsylG 2005). Dementsprechend soll die Berufsvertretungsbehörde nun wie bei anderen Erstanträgen auf Aufenthaltstitel gemäß § 22 vorgehen. Ausgenommen davon ist die Verweisung an die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz, da § 35 AsylG 2005 keine örtlichen Zuständigkeiten der Vertretungsbehörden vorsah. Für Übergangsfälle bleibt daher die Berufsvertretungsbehörde als Auslandsbehörde zuständig, die zuvor als Visumsbehörde für den Antrag auf den Einreisetitel zuständig war. Führt die Überleitung in das NAG dazu, dass der Antrag nunmehr als mangelhaft anzusehen ist, so hat sie die Partei zur Verbesserung aufzufordern (§ 22 Abs. 2). Damit soll vermieden werden, dass Parteien durch die Änderung der Rechtslage einen Nachteil aufgrund formaler oder inhaltlicher Mängel erleiden und Anträge oder Beschwerden ohne Möglichkeit einer Verbesserung zurückgewiesen werden. Mangelfreie bzw. verbesserte Anträge sind sodann wie andere Erstanträge auf Aufenthaltstitel an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterzuleiten. Die weitere Verfahrensführung obliegt sodann dem Bundesamt als Inlandsbehörde. Hinsichtlich Ehegatten oder eingetragene Partner wird ausdrücklich angeordnet, dass das im NAG geltende Ehegattenmindestalter von 21 Jahren für die bereits anhängigen Verfahren nicht gilt, da im Anwendungsbereich des § 35 AsylG ein solches nicht vorgeschrieben war.
Für diese Fälle soll eine eigene Quotenart in der NLV („Übergangsquote“) vorgesehen werden, da eine nachträgliche Quotenpflicht im bereits laufenden Quotenjahr bzw. für das vergangene Quotenjahr nicht administrierbar ist. Da bei den nach § 35 AsylG 2005 gestellten Anträgen die Uhrzeit der Antragstellung mangels Relevanz nicht verzeichnet wird, ist eine entsprechend abweichende Regelung zu § 12 Abs. 2 erforderlich. Da nur der Tag der Antragsstellung für diese in der Vergangenheit bereits gestellten Anträge aktenkundig ist, kann auch rechtlich bzw. zeitlich nicht zwischen am selben Tag gestellten Anträgen im Hinblick auf die Quote differenziert werden. Die Übergangsquote wird längstens bis 11. Juni 2029 erforderlich sein, da drei Jahre nach dem spätesten möglichen übergeleiteten Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 die Quotenpflicht gemäß § 13 Abs. 7 letzter Satz erlischt.
Die Übergangsregelung des Abs. 52 soll klarstellen, dass Verfahren nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c, welche bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der NAG-Behörde oder beim Landesverwaltungsgericht anhängig sind, nach der alten Rechtslage vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zu Ende zu führen sind. Diese Klarstellung erfolgt vor dem Hintergrund der Einführung des Aufenthaltstitels nach § 46a und soll eine Weiterführung der anhängigen Verfahren nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c als Verfahren nach § 46a ausschließen.
Zu § 82
Abs. 3:
Die vorgeschlagene Neufassung soll klarstellen, dass nicht nur aufgrund der Stammfassung, sondern auch aufgrund der einschlägigen Novellierungen des NAG – jeweils ab dem der Kundmachung folgenden Tag – Regierungsübereinkommen abgeschlossen und Durchführungsverordnungen erlassen werden können.
Abs. 44:
Diese Bestimmungen regeln das Inkrafttreten.
Zu § 83
Da die Anhörung der in § 13 Abs. 3 genannten Stellen im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens stattfindet, das der Bundesminister für Inneres durchführt, ist in Z 1 die Vollziehungszuständigkeit der Bundesregierung auf die Abs. 1, 2 und 5 bis 8 des § 13 einzuschränken.
Zu Artikel 2 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)
Zu §§ 3 Abs. 1, 2 und 3, 27a Abs. 3 Z 1 sowie 28 Abs. 1 Z 1 lit. a
Mit der Novelle BGBl I Nr. 70/2025 wurde die Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ geschaffen, die es Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz in einem Nachbarstaat ermöglicht, zum Zweck der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einen grenznahen politischen Bezirk einzureisen, sofern sie im Nachbarstaat über einen Daueraufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen. Es wird nun das redaktionelle Versäumnis behoben, dass die Aufzählung der neuen Aufenthaltsbewilligung in § 3 (Voraussetzung für die Beschäftigung von Ausländern), § 27a (Datenübermittlung) sowie § 28 (Strafbestimmungen) unterlassen wurde.
Zu § 4 Abs. 3 Z 13
Siehe hierzu die Erläuterungen zu § 20d AuslBG.
Zu § 20d
Abs. 2b:
Art. 11 Abs. 2 und 3 der Rahmenrichtlinie sehen vor, dass drittstaatsangehörigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis innehaben, grundsätzlich ein beschleunigter Arbeitgeberwechsel unter den in der Richtlinie näher definierten Umständen zu ermöglichen ist. Wie in den Erläuterungen zur Novellierung des § 26 NAG ausgeführt, muss der Arbeitgeberwechsel bei kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnissen, deren Erteilung zwingend die Einbindung des Arbeitsmarktservice verlangt und die nicht bereits aufgrund anderer EU-Richtlinien im AuslBG umgesetzt sind, im AuslBG geregelt werden. Das betrifft „Rot-Weiß-Rot – Karten“, „Niederlassungsbewilligungen – Künstler“, Aufenthaltsbewilligungen „Grenzgänger“ und Aufenthaltsbewilligungen „Familiengemeinschaft“, sofern sie ihre Inhaberinnen und Inhaber zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigen.
Der neue § 20d Abs. 2b soll dem insofern Rechnung tragen, als die bereits bestehende Möglichkeit eines Arbeitgeberwechsels für Inhaberinnen und Inhaber der genannten Aufenthaltstitel nunmehr durch Setzung einer Frist von 45 Tagen für die Verfahrensabwicklung (§ 26 NAG iVm § 20d Abs. 1 oder 9 AuslBG) beschleunigt werden soll, wie es in Art. 11 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie vorgesehen ist. Nach Verstreichen dieser Frist soll ebenfalls in Entsprechung des Art. 11 Abs. 3 die vorläufige Aufnahme der beantragten neuen Beschäftigung jedenfalls möglich sein. Damit soll die Position von drittstaatsangehörigen Inhaberinnen und Inhabern der jeweiligen Aufenthaltstitel in Bezug auf einen Arbeitgeberwechsel gestärkt und so Fälle der Arbeitsausbeutung hintangehalten werden.
Auch in diesen Fällen wird – wie schon jetzt beim Arbeitgeberwechsel von Inhaberinnen und Inhabern einer „Blauen Karte EU“ – das behördliche Verfahren mit einem Antrag gemäß § 26 NAG iVm § 20d Abs. 1 und 2 oder 9 AuslBG eingeleitet. Nach Antragseinbringung bei der NAG-Behörde und unverzüglicher Weiterleitung des Antrags an das Arbeitsmarktservice wird das Verfahren durch eine Prüfung und Entscheidung des Antrags durch das Arbeitsmarktservice in Form eines arbeitsmarktpolitischen Gutachtens oder eines Versagungsbescheides fortgesetzt und endet mit der Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen durch Zustellung des Versagungsbescheides durch die NAG-Behörde.
Die vorgeschlagene Regelung umfasst darüber hinaus alle Inhaberinnen und Inhaber eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung nur bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt (z. B. auch „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“), wenn sie eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Blaue Karte EU“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG, welche zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, beantragen. Der Umstieg auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ wird dagegen regelmäßig an den materiellen Voraussetzungen des §12e Abs. 1 Z 1 AuslBG (Daueraufenthaltstitel in einem Nachbarstaat) scheitern. Der Anwendungsbereich des Abs. 2a bleibt daher – wie bisher – auf jene Inhaberinnen und Inhaber einer „Blauen Karte EU“ beschränkt, die eine neue „Blaue Karte EU“ beantragen. Der Wechsel auf Aufenthaltstitel, bei denen keine zwingende Einbindung des Arbeitsmarktservice vorgesehen ist, ist hingegen in § 26 Abs. 2 NAG umgesetzt.
Von der ebenfalls in Art. 11 Abs. 3 genannten Option, die Inhaberinnen und Inhaber einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bis zu sechs Monate an den Arbeitgeber zu binden und erst dann einen beschleunigten Arbeitgeberwechsel zuzulassen, wurde nicht Gebrauch gemacht, da dies angesichts des zumindest mittelfristig bestehenden Fachkräftemangels die Attraktivität des Rot-Weiß-Rot– Kartensystems im internationalen Wettbewerb um Fachkräfte unnötig einschränken würde.
Abs. 7:
Diese Bestimmung regelte bisher nur für Inhaberinnen und Inhaber einer „Blauen Karte EU“ eine sechsmonatige Frist vor der Mitteilung des Arbeitsmarktservice an die Aufenthaltsbehörde, dass die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Im Falle der Arbeitslosigkeit sind daher Inhaberinnen und Inhaber einer „Blauen Karte EU“ zum Aufenthalt und zur Arbeitssuche berechtigt und können innerhalb von sechs Monaten einen neuen Antrag stellen.
Mit der Ergänzung dieser Bestimmung soll für die Inhaberinnen und Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“, einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, einer Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG, sofern dieser Aufenthaltstitel Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 9 gewähren soll, die in Art. 11 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie für alle kombinierten Erlaubnisse vorgesehene Frist zur Arbeitssuche im Fall der Arbeitslosigkeit umgesetzt werden.
Aus Gründen der einfacheren Handhabbarkeit wird – wie im vorgeschlagenen § 28 Abs. 5a NAG – von der Option Gebrauch gemacht, die Dauer der zulässigen Arbeitslosigkeit unabhängig davon, wie lange die bzw. der Drittstaatsangehörige den Aufenthaltstitel bereits innehat, einheitlich mit sechs Monaten festzulegen.
Zur Bestimmung des Beginns der Frist wird auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG verwiesen.
Die in Art. 11 Abs. 6 der Rahmenrichtlinie vorgesehene Verlängerung des Rechts auf sechsmonatigen Aufenthalt und Arbeitssuche bei Arbeitslosigkeit um drei Monate, insbesondere in Fällen der Arbeitsausbeutung, wurde für Aufenthaltstitel, bei denen keine zwingende Einbindung des Arbeitsmarktservice vorgesehen ist, in § 28 Abs. 5a NAG umgesetzt. Für Aufenthaltstitel, deren Erteilung die Einbindung des Arbeitsmarktservice zwingend voraussetzt, wurde nunmehr eine entsprechende Vorschrift im zweiten Satz des § 20d Abs. 7 umgesetzt. Zur Definition von besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen wird auf § 28c Abs. 2 Z 1 AuslBG verwiesen.
Insoweit Art. 11 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie auch eine Regelung erfordert, wer zur Meldung der Arbeitslosigkeit verpflichtet ist, wird auf § 26 Abs. 5 AuslBG verwiesen, wonach der Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen dem Arbeitsmarktservice das Ende der Beschäftigung mitzuteilen hat.
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 28 Abs. 5a und 6 NAG verwiesen.
Abs. 9:
Für Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG bestehen nach der geltenden Rechtslage zwei unterschiedliche Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs.
Nur für Familienangehörige von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern gilt derzeit gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20d ein einheitliches Verfahren wie bei der „Rot-Weiß-Rot Karte“, wenn mit dem Antrag auf Aufenthaltsbewilligung ein konkretes verbindliches Arbeitsplatzangebot eines österreichischen Arbeitgebers vorgelegt wird.
Für alle anderen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist gemäß § 4 Abs. 3 Z 13 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorgesehen. Da auch diese Personengruppe unter die Rahmenrichtlinie fällt, soll dementsprechend auch in diesen Fällen eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einem konkreten Arbeitgeber angestrebt wird.
Nach Vorliegen eines positiven Gutachtens des Arbeitsmarktservice und bei Erfüllung auch der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen wird die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit einem den Zugang zum Arbeitsmarkt bei einem bestimmten Arbeitgeber dokumentierenden Vermerk ausgestellt. Der Familienangehörige ist damit zur Beschäftigung auf dem im Antrag angegebenen Arbeitsplatz berechtigt. Auf die korrespondierende Neuregelung im § 33 Abs. 3 NAG und die Erläuterungen dazu wird verwiesen.
Zu § 20e Abs. 1
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrages.
Für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ galt bisher – mangels einer Sonderregelung wie in § 20d Abs. 1 – die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG.
Die Entscheidungsfrist von 90 Tagen soll gemäß dem vorgeschlagenen § 19a NAG für das gesamte Verfahren vor der Aufenthaltsbehörde und dem Arbeitsmarktservice gelten. In Anpassung an diese Bestimmung ist daher für das Arbeitsmarktservice eine Frist von sechs Wochen vorzusehen.
Zu § 34 Abs. 64
Hier wird das Inkrafttreten der neuen und geänderten Bestimmungen sowie das Außerkrafttreten der entfallenen Bestimmungen geregelt.