444 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das BBU‑Errichtungsgesetz, das BFA‑Einrichtungsgesetz, das BFA‑Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Asylgesetzes 2005

       Artikel 2    Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes

       Artikel 3    Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes

       Artikel 4    Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

       Artikel 5    Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

       Artikel 6    Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

       Artikel 7    Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

       Artikel 8    Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2025 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 2. Hauptstücks:

„2. Hauptstück: Flüchtlingseigenschaft und Status subsidiären Schutzes“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 1. Abschnittes des 2. Hauptstücks:

„1. Abschnitt: Flüchtlingseigenschaft“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 3:

              „§ 3.    Flüchtlingseigenschaft“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 2. Abschnittes des 2. Hauptstücks vor dem Wort „Unzuständigkeit“ die Wortfolge „Unzulässige Anträge und“ eingefügt.

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 4:

              „§ 4.    Unzulässige Anträge“

6. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu § 4a und zum bisherigen § 6.

7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 5 folgender Eintrag eingefügt:

              „§ 6.    Anträge von Unionsbürgern“

8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 3. Abschnittes des 2. Hauptstücks:

„3. Abschnitt: Entzug und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft“

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7:

              „§ 7.    Entzug und Ende der Flüchtlingseigenschaft“

10. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks:

„4. Abschnitt: Status subsidiären Schutzes“

11. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 8 und 9:

              „§ 8.    Status subsidiären Schutzes

                § 9.    Entzug und Ende des Status subsidiären Schutzes“

12. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 11.

13. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 3. Hauptstücks das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.

14. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 12:

            „§ 12.    Recht auf Verbleib im Bundesgebiet“

15. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 12a und 13.

16. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks:

„2. Abschnitt: Kooperations- und Meldepflichten“

17. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 15 die Wortfolge „Mitwirkungspflichten von Asylwerbern“ durch die Wortfolge „Kooperationspflichten von Antragstellern“ ersetzt.

18. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 15a die Wortfolge „im Zulassungsverfahren“.

19. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 15c folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 15d.    Aufenthaltsbeschränkung“

20. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 17 bis 20:

            „§ 17.    Registrierung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz

              § 18.    Suche nach Familienangehörigen

              § 19.    Persönliche Anhörungen

              § 20.    Durchführung persönlicher Anhörungen und von Beschwerdeverhandlungen“

21. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 24.

22. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 25 die Wortfolge „und Zurückziehen“.

23. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 27, 27a und 28.

24. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks.

25. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 29 und 30:

            „§ 29.    Mitteilungspflichten

              § 30.    Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien“

26. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 3. Abschnitt des 4. Hauptstücks das Wort „Flughafenverfahren“ durch die Wortfolge „Asylverfahren an der Grenze“ ersetzt.

27. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 31 die Wortfolge „einen Flughafen“ durch die Wortfolge „eine Außengrenze“ ersetzt.

28. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 33 die Wortfolge „Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren“ durch das Wort „Verfahrensbestimmungen“ ersetzt.

29. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 35.

30. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 39:

            „§ 39.    Recht auf Verbleib“

31. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 6. Hauptstücks die Wortfolge „Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.

32. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 51:

            „§ 51.    Form der Aufenthaltstitel“

33. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 51a.

34. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 52:

            „§ 52.    Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln“

35. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 54 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 54a.    Aufenthaltstitel aus Gründen der Art. 2 oder 3 EMRK“

36. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 59:

            „§ 59.    Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK und der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz““

37. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zum 8. Hauptstück.

38. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 63, 67 und 68.

39. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 74 nach dem Wort „Flüchtlingskonvention“ die Wortfolge „und zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht“ angefügt.

40. Im Inhaltsverzeichnis wird den Paragraphenbezeichnungen in der linken Spalte jeweils ein Punkt angefügt, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

41. § 1 lautet samt Überschrift:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt

           1. die Führung von Verfahren und die Erlassung von Überstellungsentscheidungen aufgrund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung;

           2. die Prüfung von und die Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die in Österreich gestellt werden, sowie den Entzug des internationalen Schutzes aufgrund der Verfahrensverordnung und der Statusverordnung;

           3. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist;

           4. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen,

           5. die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z 1 bis 4.

Ein im Asylverfahren an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) zu behandelnder Antrag auf internationalen Schutz und ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für dessen Behandlung Österreich auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, gelten – letzterenfalls mit dem Zeitpunkt der Überstellung des Antragstellers in das Bundesgebiet – für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als in Österreich gestellt.

42. In § 2 lautet Abs. 1:

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;

           2. die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958;

           3. das Protokoll Nr. 6 zur Konvention: das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985;

           4. das Protokoll Nr. 13 zur Konvention: das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005;

           5. der EU‑Vertrag: der Vertrag über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 171/2013;

           6. die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.5.2024;

           7. die Krisenbewältigungsverordnung: die Verordnung (EU) Nr. 2024/1359 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1359 vom 22.05.2024;

           8. die Statusverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024;

           9. die Verfahrensverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024;

        10. die Grenzrückführungsverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148, ABl. Nr. L 2024/1349 vom 22.05.2024;

        11. die Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, BGBl. I Nr. 80/2004;

        12. ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des EU‑Vertrages (Z 5) ist;

        13. ein EWR‑Staat: jeder Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) ist;

        14. ein Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR‑Abkommens oder die Schweiz;

        15. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

        16. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR‑Bürger oder Schweizer Bürger ist;

        17. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR‑Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG‑Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR‑Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

        18. EWR‑Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR‑Staates (Z 13) ist;

        19. eine Patenschaftserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und für mindestens drei Jahre gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B‑VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen; die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zum Zeitpunkt der Erklärung zu belegen; Mittel der öffentlichen Hand sind jedenfalls keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit des Dritten zu begründen; Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig.

        20. eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: eine Rückkehrentscheidung (§ 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG), eine Ausweisung (§ 66 FPG), ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) und eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung).“

43. § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit dieses Bundesgesetz auf Regionaldirektionen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) Bezug nimmt (§ 2 Abs. 2 des BFA‑Einrichtungsgesetzes – BFA‑G, BGBl. I Nr.87/2012), bezieht es sich auch auf deren Außenstellen.“

44. Die Überschrift des 2. Hauptstücks lautet:

„2. Hauptstück

Flüchtlingseigenschaft und Status subsidiären Schutzes“

45. Die Überschrift des 1. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:

„2. Abschnitt

Flüchtlingseigenschaft“

46. § 3 lautet samt Überschrift:

„Flüchtlingseigenschaft

§ 3. (1) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag, wobei § 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 sinngemäß gilt. Nach der ersten Verlängerung der Gültigkeitsdauer um weitere drei Jahre gemäß Art. 24 Abs. 4 UAbs. 2 der Statusverordnung verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.

(2) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA‑G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen der Flüchtlingseigenschaft eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung gemäß Art. 9 der Statusverordnung maßgeblich sind, gekommen ist.“

47. In § 3a wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „der Status subsidiären Schutzes“ ersetzt und nach dem Wort „völkerrechtlich“ die Wortfolge „oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts“ eingefügt.

48. In die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks wird vor dem Wort „Unzuständigkeit“ die Wortfolge „Unzulässige Anträge und“ eingefügt.

49. § 4 lautet samt Überschrift:

„Unzulässige Anträge

§ 4. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige

           1. in einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel III Abschnitt V der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),

           2. in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR‑Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat,

           3. einer in Art. 38 Abs. 1 lit. d der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt oder

           4. den Antrag unter den in Art. 38 Abs. 1 lit. e der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.

Mit der Ablehnungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA‑VG, BGBl. I Nr. 87/2012) führen würde.“

50. § 4a entfällt samt Überschrift.

51. In § 5 lautet Abs. 1:

„(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat

           1. vertraglich oder

           2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung

zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.“

52. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Dublin - Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.

53. In § 5 entfällt Abs. 3.

54. Nach § 5 wird folgender § 6 (neu) samt Überschrift eingefügt:

„Anträge von Unionsbürgern

§ 6. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz, den ein Unionsbürger (Art. 20 Abs. 1 AEUV), der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, in Österreich gestellt hat, ist als unzulässig abzulehnen, wenn die im Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016 S. 304, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(2) Für die Prüfung von Anträgen von Unionsbürgern, die nicht gemäß Abs. 1 als unzulässig abzulehnen sind, und für den Entzug des internationalen Schutzes gelten die Bestimmungen der Verfahrensverordnung, der Statusverordnung, dieses Bundesgesetzes und des BFA‑VG sinngemäß.“

55. Die Überschrift des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:

„3. Abschnitt

Entzug und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft“

56. Der bisherige § 6 entfällt samt Überschrift.

57. § 7 lautet samt Überschrift:

„Entzug und Ende der Flüchtlingseigenschaft

§ 7. (1) Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 65 der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denen

           1. der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

           2. gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

           3. gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder

           4. er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,

vordringlich zu behandeln.

(2) Sind zwischen der Zuerkennung und einem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a der Statusverordnung mindestens fünf Jahre verstrichen, so kann eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG) gegen ihn nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 BFA‑VG erlassen werden, sofern der Fremde nicht straffällig (§ 2 Abs. 3) geworden ist und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

(3) Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 der Statusverordnung ist mit der Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 3 Z 1 der Statusverordnung nicht mehr zukommt, und mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.

(4) Außer in den Fällen gemäß Art. 14 der Statusverordnung endet die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn ein Fall gemäß Art. 66 Abs. 6 der Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.“

58. Die Überschrift des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:

„4. Abschnitt

Status subsidiären Schutzes“

59. Die §§ 8 und 9 lauten samt Überschriften:

„Status subsidiären Schutzes

§ 8. (1) Über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist außer in dem Fall des Art. 18 der Statusverordnung in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensverordnung auch dann zu entscheiden, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 der Statusverordnung entzogen worden ist.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist in den Fällen des Abs. 1 mit dem Entzug der Flüchtlingseigenschaft und in den Fällen des Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensverordnung mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz als unbegründet hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu verbinden.

(3) Die Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes als unbegründet ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden. Dies gilt sinngemäß auch für die Entscheidung, dass der Status subsidiären Schutzes nicht gemäß Abs. 1 zuerkannt wird.

(4) Die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag, wobei § 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 sinngemäß gilt. Nach der ersten Verlängerung der einjährigen Gültigkeitsdauer um drei Jahre gemäß Art. 24 Abs. 4 UAbs. 2 der Statusverordnung verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.

Entzug und Ende des Status subsidiären Schutzes

§ 9. (1) Der Entzug des Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.

(2) Verfahren zum Entzug des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 65 der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denen

           1. der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

           2. gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

           3. gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) oder

           4. er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,

vordringlich zu behandeln.

(3) Der Entzug des Status subsidiären Schutzes ist mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die den Status subsidiären Schutzes bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.

(4) Außer in den Fällen des Art. 19 der Statusverordnung endet der Status subsidiären Schutzes auch dann, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Statusverordnung zuerkannt wird oder ein Fall gemäß Art. 66 Abs. 6 Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.“

60. § 10 lautet samt Überschrift:

„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.“

61. § 11 entfällt samt Überschrift.

62. In der Überschrift des 3. Hauptstücks wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.

63. § 12 lautet samt Überschrift:

„Recht auf Verbleib im Bundesgebiet

§ 12. (1) Liegt gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann das Bundesamt dessen Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Art. 10 der Verfahrensverordnung) aufheben, wenn

           1. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, oder

           2. er einen Folgeantrag gestellt hat, auf den eine Voraussetzung gemäß Art. 56 lit. a oderb der Verfahrensverordnung zutrifft,

sofern die Abschiebung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde.

(2) Ein Antragsteller hat kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot vorliegt;

           2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn er den Folgeantrag

                a. binnen achtzehn Tagen vor einem ihm nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin und überdies

                b. zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als gegen ihn ein gelinderes Mittel angewendet oder er auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA‑VG, in Schubhaft, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wurde.

(3) In den Fällen des Abs. 2 hat das Bundesamt dem Antragsteller das Recht auf Verbleib in Ausnahmefällen mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

           1. der Antragsteller in der persönlichen Anhörung (Art. 11 oder 12 der Verfahrensverordnung) glaubhaft macht, dass er den Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

           2. sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde ein Folgeantrag im Sinne des Art. 56 lit. b der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Z 2 zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 1 nicht entgegen.“

64. Die §§ 12a und 13 entfallen samt Überschriften.

65. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“, die Wortfolge „zurückweisenden oder abweisenden“ durch das Wort „ablehnenden“ und die Wortfolge „verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG“ durch die Wortfolge „verbundene aufenthaltsbeendende Maßnahme“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

66. In § 14 entfällt Abs. 1a.

67. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“, die Wortfolge „Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder Ausweisungsentscheidung gemäß § 66 FPG“ durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ und der Ausdruck „§ 15 Abs. 1 Z 4“ durch den Ausdruck „Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung“ ersetzt.

68. In § 14 Abs. 2 entfällt das Wort „schriftliches“; folgender wird Satz angefügt:

„Liegt die Zustelladresse im Ausland, so gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.“

69. In § 14 entfällt Abs. 4.

70. Die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks lautet:

„2. Abschnitt

Kooperations- und Meldepflichten“

71. § 15 lautet samt Überschrift:

„Kooperationspflichten von Antragstellern im Verfahren

§ 15. (1) Unbeschadet der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens auf seine Kooperationspflichten gemäß Art. 4 der Statusverordnung und Art. 9 der Verfahrensverordnung und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus – soweit möglich – ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.

(2) Kommt der Antragsteller

           1. seiner Pflicht gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a iVm Art. 27 Abs. 1 lit. a und b oder Art. 9 Abs. 2 lit. d oder f der Verfahrensverordnung, dem Bundesamt die für die Feststellung oder Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit notwendigen Daten und Dokumente zur Verfügung zu stellen, oder

           2. seiner Pflicht gemäß Art. 4 der Statusverordnung, dem Bundesamt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen, darzulegen,

trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Erfüllung der jeweiligen Pflicht mit Bescheid aufzuerlegen.“

72. In der Überschrift des § 15a entfällt die Wortfolge „im Zulassungsverfahren“.

73. In § 15a lautet Abs. 1:

„(1) Antragsteller unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b besteht und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.“

74. In § 15a Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 1 VwGVG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013)“ ersetzt.

75. § 15a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Unterliegt der Antragsteller einer Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1, hat die Bekanntgabe der Änderung seines Aufenthaltsortes und seiner Anschrift gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hiervon unberührt.“

76. § 15b lautet samt Überschrift:

„Anordnung der Unterkunftnahme

§ 15b. (1) Einem Antragsteller kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder bei Fluchtgefahr aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(2) Bei der Beurteilung, ob Gründe der öffentlichen Ordnung oder Fluchtgefahr vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

           1. Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 3 GVG‑B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, vorliegen,

           2. sich der Antragsteller nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat,

           3. der Antragsteller nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde,

           4. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde oder

           5. gegen den Antragsteller eine Einreiseverweigerung gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, erlassen wurde.

(3) Trotz Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Abs. 1 ist es zulässig, vorläufig eine andere Unterkunft zu nehmen, wenn und solange dies aus den in § 15d Abs. 2 Z 3 genannten Gründen notwendig ist. Den beabsichtigten Beginn und die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Unterkunftnahme hat der Antragsteller der Behörde 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der die vorläufige Unterkunftnahme erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zur vorläufigen Unterkunftnahme berechtigt, wenn die Behörde diese nicht spätestens bis zu dem gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.

(4) Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß § 15d Abs. 2 Z 2 unverzüglich nach Zustellung der Ladung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Antragsteller das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Antragsteller wurde der Status subsidiären Schutzes zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Antragstellers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.

(6) Dem Antragsteller sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“

77. In § 15c Abs. 1 wird das Wort „Asylwerber“ jeweils durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt, nach dem Wort „Wohnsitz“ der Ausdruck „gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG“ eingefügt und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ wird durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes“ ersetzt.

78. In § 15c Abs. 3 wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.

79. Nach § 15c wird folgender § 15d samt Überschrift eingefügt:

„Aufenthaltsbeschränkung

§ 15d. (1) Der Aufenthalt eines Antragstellers ist für die Dauer der Versorgung durch den Bund (§ 2 Abs. 1 und 1a GVG‑B 2005) lediglich in dem politischen Bezirk, in dem sich die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung befindet (Versorgungsbezirk), zulässig.

(2) Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies

           1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

           2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten;

           3. aus dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist; oder

           4. notwendig ist, um Rechtsberatung (§ 52 BFA‑VG) oder Unterstützungsleistungen durch anerkannte, im Bereich der Menschenrechte tätige Nichtregierungsorganisationen wie etwa Opferschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen.

(3) Der Antragsteller hat der Behörde Aufenthalte außerhalb des Versorgungsbezirks, die nach Abs. 2 Z 3 oder 4 notwendig sind, deren beabsichtigten Beginn und deren voraussichtliche Dauer 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der den Aufenthalt erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zum Verlassen des Versorgungsbezirks berechtigt, wenn die Behörde es nicht spätestens bis zu dem gemäß dem ersten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.

(4) Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß Abs. 2 Z 2 unverzüglich nach Zustellung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(5) Dem Antragsteller sind die Aufenthaltsbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“

80. § 17 lautet samt Überschrift:

„Registrierung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz

§ 17. (1) Ein nach Art. 26 der Verfahrensverordnung gestellter Antrag auf internationalen Schutz ist von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde – gegebenenfalls nach Abschluss der Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung – im Auftrag des Bundesamtes zu registrieren (Art. 27 der Verfahrensverordnung).

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b BFA‑VG mit der Ankunft des Antragstellers in der vom Bundesamt bezeichneten Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Betreuungsstelle des Bundes, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA‑VG mit der Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion sowie in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 1 BFA‑VG mit dem Einlangen des gemäß Art. 28 Abs. 4 der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht. Das Datum der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ist aktenkundig zu machen.

(3) Antragsteller, die nicht hilfsbedürftig sind (Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung), auf die Leistung von Grundversorgung verzichtet haben oder in einer von einer humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung (Art. 3 Abs. 5 der Grundversorgungsvereinbarung) zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht werden, haben den Antrag auf internationalen Schutz, sofern das Bundesamt nicht gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA‑VG ihre Vorführung anordnet, bei einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion persönlich einzureichen. Solchen Antragstellern sind gemeinsam mit der Anordnung gemäß § 43 BFA‑VG die Organisationseinheit des Bundesamtes, bei welcher der Antrag einzureichen ist, sowie die Frist, innerhalb derer der Antrag einzureichen ist, im Wege der Sicherheitsbehörde oder des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekanntzugeben.

(4) Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem internationaler Schutz zukommt, ist abweichend von Abs. 1 bei einer Regionaldirektion zu stellen und gilt mit diesem Zeitpunkt als registriert und eingereicht.

(5) Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Antragstellers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (§ 46a FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Antragsteller oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen. Antragstellern ist die Anzeigepflicht gemäß dem ersten Satz nachweislich anlässlich der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zur Kenntnis zu bringen.

(6) Mit Einlangen der Anzeige (Abs. 5) über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingereicht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu.

(7) Soweit die Republik Österreich aufgrund eines Durchführungsbeschlusses gemäß Art. 4 Abs. 3 der Krisenbewältigungsverordnung dazu ermächtigt oder verpflichtet ist, sind die in diesem Beschluss genehmigten Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel IV der genannten Verordnung anzuwenden.“

81. § 17a entfällt.

82. Die §§ 18, 19 und 20 lauten samt Überschriften:

„Suche nach Familienangehörigen

§ 18. Das Bundesamt hat, sofern es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsland, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen.

Persönliche Anhörungen

§ 19. (1) Vor jeder persönlichen Anhörung (Art. 11 oder 12 der Verfahrensverordnung) ist der Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen.

(2) Ein Antragsteller darf auch dann in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt oder zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA‑VG) anwesend ist.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B‑VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Antragstellers beauftragen.

Durchführung persönlicher Anhörungen und von Beschwerdeverhandlungen

§ 20. (1) Von der Möglichkeit gemäß Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung ist der Antragsteller nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(2) Im Beschwerdeverfahren gilt Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass das Ersuchen um Durchführung der Verhandlung durch einen Einzelrichter und gegebenenfalls um Heranziehung eines Dolmetschers eines bestimmten Geschlechts nur gleichzeitig mit der Beschwerde gestellt werden kann; an die Stelle des Bundesamtes tritt das Bundesverwaltungsgericht.“

83. In § 21 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 1 Z 5“ durch die Wortfolge „Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung oder Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“, das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ und das Wort „Dublin - Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt; die Wortfolge „und Gegenstände“ entfällt.

84. In § 22 wird Abs. 6 durch folgende Abs. 1 und 2 ersetzt:

„(1) Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Antragsteller in Schubhaft befindet, vordringlich zu behandeln.

(2) Hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG), so verringert sich die nach Art. 35 der Verfahrensverordnung jeweils maßgebliche Entscheidungsfrist im zweiten und in jedem weiteren behördlichen Rechtsgang in den Fällen

           1. des Art. 35 Abs. 3 der Verfahrensverordnung auf zwölf Wochen und

           2. des Art. 35 Abs. 4 der Verfahrensverordnung auf fünf Monate.“

85. In § 22 erhalten die Abs. 7 und 8 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“; in Abs. 3 (neu) wird das Wort „Flughafenverfahren“ durch die Wortfolge „Asylverfahren an der Grenze“ ersetzt.

86. In § 22 wird nach Abs. 4 (neu) folgender Abs. 5 (neu) eingefügt:

„(5) Kommt Art. 35 Abs. 7 der Verfahrensverordnung zur Anwendung, so ist der Antragsteller von der Verlängerung der Entscheidungsfrist mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) zu unterrichten.“

87. In § 22 erhält Abs. 10 die Absatzbezeichnung „(6)“; das Wort „Abschiebeschutzes“ im ersten und letzten Satz wird jeweils durch die Wortfolge „Rechts auf Verbleib“ und der Ausdruck „§ 12a Abs. 2“ wird durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 1“ ersetzt.

88. §§ 24 und 27 bis 28 entfallen samt Überschriften.

89. § 25 lautet samt Überschrift:

„Gegenstandslosigkeit von Anträgen

§ 25. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen, wenn er schriftlich gestellt wurde.“

90. Die Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks entfällt.

91. Die §§ 29 und 30 lauten samt Überschriften:

„Mitteilungspflichten

§ 29. Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen,

           1. dass die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfahrensverordnung geprüft wird;

           2. dass das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird;

           3. dass das Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird;

           4. dass der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) geprüft wird; und

           5. wenn die Prüfung gemäß Z 1 bis 4 abgeschlossen ist und das Verfahren als Normverfahren gemäß Art. 39 der Verfahrensverordnung weitergeführt wird.

Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien

§ 30. Das Bundesamt hat die Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung durchzuführen. Dabei sind, wenn vorhanden, die Ergebnisse der gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sowie der Beurteilung gemäß § 2b GVG‑B 2005 zu berücksichtigen.“

92. In der Überschrift des 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks wird das Wort „Flughafenverfahren“ durch die Wortfolge „Asylverfahren an der Grenze“ ersetzt.

93. § 31 lautet samt Überschrift:

„Anreise über eine Außengrenze und Vorführung

§ 31. (1) Ein Fremder, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze (§ 1 Abs. 10 des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996) oder unmittelbar nach Grenzübertritt über eine Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) der hierfür eingerichteten Erstaufnahmestelle vorzuführen, es sei denn, das Bundesamt teilt gemäß Art. 53 der Verfahrensverordnung mit, dass dem Fremden die Einreise zu gestatten ist. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingereicht.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein Fremder nach einer Überstellung gemäß Art. 67 Abs. 11 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellt, sofern der Überstellungsmitgliedstaat dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze vorliegen.“

94. In § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „am Flughafen“ durch den Ausdruck „gemäß § 31 Abs. 1“ ersetzt.

95. In § 32 entfällt Abs. 2; Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und lautet:

„(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden

           1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,

           2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;

           3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung.“

96. In § 32 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)“; in Abs. 3 (neu) wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

97. § 33 lautet samt Überschrift:

„Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 33. (1) Über Anträge auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze hat das Bundesamt schnellstmöglich, längstens aber binnen sechs, in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen acht Wochen zu entscheiden.

(2) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren an der Grenze beträgt eine Woche.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren an der Grenze binnen vier und in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen sechs Wochen zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 durchzuführen. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

(4) Im Asylverfahren an der Grenze ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Art. 37 der Verfahrensverordnung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ablehnenden Entscheidung durchgesetzt werden.“

98. § 34 lautet samt Überschrift:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

           1. einem Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder

           2. einem Antragsteller

einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag gemäß Art. 23 Abs. 1 der Statusverordnung, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat dem Familienangehörigen eines Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Bezugsperson), auf seinen Antrag (Abs. 1) hin unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 bis 5 der Statusverordnung denselben Schutz zuzuerkennen, wenn gegen die Bezugsperson kein Entzugsverfahren gemäß Kapitel IV der Verfahrensverordnung anhängig ist. Wurde der Bezugsperson der Status subsidiären Schutzes zuerkannt und erfüllt der Familienangehörige die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling, so ist ihm abweichend vom ersten Satz die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

(3) Über Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers (Abs. 1) ist gesondert zu entscheiden; die Verfahren sind gemeinsam zu führen. Unbeschadet des Abs. 2 letzter Satz erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; Art. 23 Abs. 2 der Statusverordnung gilt sinngemäß. Soweit einem Antragsteller das Recht auf Verbleib gemäß Art. 10 oder 68 der Verfahrensverordnung zukommt, kommt es auch dessen Familienangehörigen zu.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Familienangehörige einer Bezugsperson, der internationaler Schutz im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Dies gilt auch dann, wenn der Bezugsperson gemäß Abs. 2 letzter Satz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.

(5) Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die zu einem Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder einem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9 der Statusverordnung stehen.“

99. § 35 entfällt samt Überschrift.

100. In § 36 Abs. 1 wird der Klammerausdruck nach dem Wort „Binnengrenzen“ durch den Klammerausdruck „(§ 10 Abs. 2 GrekoG)“ ersetzt.

101. In § 38 Abs. 2 wird nach dem Wort „Absicht“ ein Beistrich eingefügt.

102. Die Überschrift des § 39 lautet:

„Recht auf Verbleib“

103. In § 39 wird der Ausdruck „§ 12 und § 12a“ durch den Ausdruck „Art. 10 der Verfahrensverordnung“, das Wort „Einbringung“ durch das Wort „Einreichung“ und die Wortfolge „faktischer Abschiebeschutz“ durch die Wortfolge „Recht auf Verbleib“ ersetzt.

104. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „faktischer Abschiebeschutz“ durch die Wortfolge „Recht auf Verbleib“ ersetzt.

105. In § 41 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „eingebracht“ durch das Wort „eingereicht“ ersetzt.

106. In der Überschrift zum 6. Hauptstück wird die Wortfolge „Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.

107. In § 50 lautet Abs. 1:

„(1) Das in Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung genannte Dokument ist dem Antragsteller in Kartenform auszustellen (Verfahrenskarte).“

108. In § 50 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „auf die“ die Wortfolge „Vorgaben des Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung, “ eingefügt; der letzte Satz lautet:

„Die Verfahrenskarte hat neben den nach Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung erforderlichen Angaben insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Verfahrenskarte“ zu enthalten.“

109. In § 50 Abs. 3 wird das Wort „Asylwerbers“ jeweils durch das Wort „Antragstellers“ ersetzt.

110. § 51 lautet samt Überschrift:

„Form der Aufenthaltstitel

§ 51. Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Art. 23 und 24 der Statusverordnung durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere die Bezeichnung „Aufenthaltstitel“, Name, Vorname, Geburtsdatum und Lichtbild der Person, der internationaler Schutz gewährt wird, sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.“

111. § 51a entfällt samt Überschrift.

112. § 52 lautet samt Überschrift:

„Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln

§ 52. Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung werden gegenstandslos, wenn Art. 66 Abs. 6 lit. a oder b der Verfahrensverordnung eintritt. § 61 Abs. 3 ist anzuwenden.“

113. In § 53 Abs. 1 wird die Wortfolge „Karten nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „Verfahrenskarten nach der Verfahrensverordnung und Aufenthaltstitel nach der Statusverordnung“ ersetzt.

114. In § 53 Abs. 1 wird in Z 3 das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt und der Punkt am Ende der Z 4 durch das Wort „oder“ ersetzt sowie nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

         „5. zu einem späteren Zeitpunkt eine Karte mit gleichem Inhalt ausgestellt wurde.“

115. § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dem Inhaber ist eine neue Karte auszustellen, wenn hierauf nach der Verfahrens- oder der Statusverordnung ein Anspruch besteht.“

116. In § 53 Abs. 2 wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ und die Wortfolge „Karten nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „Verfahrenskarten oder Aufenthaltstitel“ ersetzt; die Wortfolge „diese entzogen wurden oder“ entfällt.

117. In § 54 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind“ die Wortfolge „unbeschadet des § 59 Abs. 1a“ eingefügt.

118. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK

§ 54a. (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

(2) Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.“

119. In § 56 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 26)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 19) ersetzt.

120. In § 58 erhält Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1a)“; vor Abs. 1a (neu) wird folgender Abs. 1 (neu) eingefügt:

„(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a von Amts wegen zu prüfen, wenn

           1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird;

           2. die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt;

           3. der Status subsidiären Schutzes entzogen wird.

Dies gilt auch, wenn ein nach einer Entscheidung gemäß Z 1, 2 oder 3 eingereichter Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird, und für jeden weiteren aus diesem Grund zurückgewiesenen oder abgelehnten Folgeantrag.“

121. In § 58 Abs. 1a (neu) wird in Z 1 die Wortfolge „§§ 4 oder 4a zurückgewiesen“ durch die Wortfolge „§ 4 als unzulässig abgelehnt“ ersetzt.

122. In § 58 Abs. 1a (neu) wird in Z 2 die Wortfolge „des Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „der Flüchtlingseigenschaft“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt“ ersetzt.

123. In § 58 Abs. 1a (neu) wird in Z 3 die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft entzogen“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes“ ersetzt.

124. In § 58 Abs. 1a (neu) wird in Z 4 die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes entzogen“ ersetzt.

125. § 58 Abs. 1a (neu) wird folgender Schlussteil angefügt:

„und in den Fällen der Z 2 bis 4 ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a jeweils nicht erteilt wird.“

126. In § 58 Abs. 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „§§ 55“ durch den Ausdruck „§§ 54a, 55 “ ersetzt.

127. In § 58 lautet Abs. 5:

„(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57 können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E‑ID) gemäß den §§ 4 ff des E‑Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, gestellt werden. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.“

128. In § 58 Abs. 6 wird nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57“ eingefügt; der Ausdruck „gemäß §§ 55 bis 57“ entfällt.

129. In § 58 Abs. 7 und 8 wird jeweils nach dem Ausdruck „57“ die Wortfolge „oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57“ eingefügt.

130. Die Überschrift zu § 59 lautet:

„Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK und der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ “

131. In § 59 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Aufenthaltstitel gemäß § 54a kann verlängert werden. Abs. 1 mit Ausnahme des zweiten Satzes ist sinngemäß anzuwenden. Wird der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, längstens aber innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt gestellt und kommt Abs. 3 nicht zur Anwendung, ist der Antrag dennoch als Verlängerungsantrag zu behandeln. Der Aufenthalt ist in diesem Fall jedoch erst wieder ab der Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtmäßig; auf einen Verlängerungsantrag gemäß dem zweiten Satz ist § 58 Abs. 13 erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.“

132. In § 59 Abs. 4 wird in Z 1 die Wortfolge „Voraussetzung des § 57“ durch die Wortfolge „Voraussetzungen der §§ 54a oder 57“ und im Schlussteil der Ausdruck „§ 57“ durch den Ausdruck „§§ 54a oder 57“ ersetzt.

133. In § 61 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz“ ersetzt.

134. In § 61 Abs. 3 wird nach dem Wort „abzuliefern“ die Wortfolge „ ; dies gilt nicht im Falle der Ungültigkeit infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer“ und nach dem Wort „führt“ ein Beistrich eingefügt.

135. In § 61 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Nr. 6“ die Wortfolge „oder das Protokoll Nr. 13“ eingefügt; die Wortfolge „zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005, “ entfällt.

136. In § 61 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a sind, ist dieser zu entziehen, wenn eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 50 FPG nicht erlassen werden kann, aber nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß Art. 17 der Statusverordnung oder ein Versagungsgrund gemäß § 60 Abs. 3 eintritt oder bekannt wird.“

137. Die Überschrift des 8. Hauptstücks sowie die §§ 63 und 68 samt Überschriften entfallen.

138. In § 70 wird nach der Wortfolge „Personenstandsurkunden sowie“ die Wortfolge „die Erstausstellung, nicht aber“ eingefügt und die Wortfolge „von Aufenthaltsberechtigungen“ durch die Wortfolge „und die Neuausstellung von Aufenthaltstiteln“ ersetzt.

139. In § 71 wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wortfolge „oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts“ eingefügt.

140. In § 72 entfällt Z 4 und wird in den Z 5 und 7 lit. a jeweils die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt; nach Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:

         „6. hinsichtlich des § 36 die Bundesregierung,“

141. § 73 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 1, § 2 Abs. 1 Z 4 bis 20 und Abs. 5, § 3 samt Überschrift, § 3a, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 6 bis 9 samt Überschriften, § 10, § 12 samt Überschrift, § 14 Abs. 1 und 2, die §§ 15 und 15a samt Überschriften, die §§ 15b und 15c, die §§ 15d, 17 und 18 bis 20 samt Überschriften, § 21, § 22, § 25 samt Überschrift, die §§ 29 bis 31 samt Überschriften, § 32 Abs. 1, 2 und 3, § 33 samt Überschrift, § 34, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2 und 3, die §§ 50, 51 und 52 samt Überschriften, § 53, § 54 Abs. 2, § 54a samt Überschrift, § 56 Abs. 3, § 58 Abs. 1, 1a, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, die Überschrift des § 59 und dessen Abs. 1a und 4, § 61 Abs. 2 Z 3, Abs. 3, Abs. 5 und 5a, § 70, § 71, § 72 Z 5, 6 und 7 lit. a, § 74 samt Überschrift und § 75 Abs. 31 bis 41, die Überschriften des 2. Hauptstücks und dessen 1. bis 4. Abschnitts, des 3. Hauptstücks und dessen 2. Abschnitts, des 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks und des 6. und 8. Hauptstücks sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 4, 7, 11 bis 17 und 22 bis 25, § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 3, § 6 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, die §§ 12a und 13 samt Überschriften, § 14 Abs. 1a und 4, § 17a, § 24 samt Überschrift, die §§ 27 bis 28 samt Überschriften, § 32 Abs. 2, die §§ 35, 51a, 63 und 68 samt Überschriften, § 72 Z 4 sowie die Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks und die Überschrift des 8. Hauptstücks außer Kraft.“

142. § 74 lautet samt Überschrift:

„Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention und zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht

§ 74. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 305, bleiben unberührt.“

143. § 75 werden folgende Abs. 31 bis 41 angefügt:

„(31) Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).

(32) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA‑VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.

(33) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten am 12. Juni 2026 zukommt, gilt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 Z 1 der Statusverordnung als zuerkannt. Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 12. Juni 2026 zukommt, gilt der Status subsidiären Schutzes im Sinne des Art. 3 Z 2 der Statusverordnung als zuerkannt. Die Möglichkeit eines Entzugs gemäß Art. 14 oder 19 der Statusverordnung bleibt davon unberührt.

(34) Eine zum 12. Juni 2026 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 gilt ab diesem Stichtag unbefristet weiter. Gemäß § 51a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ausgestellte Karten für Asylberechtigte gelten als Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung. Auf Antrag ist dem Inhaber gegen Rückgabe dieser Karte jedoch ein Aufenthaltstitel auszustellen. Ein solcher Antrag gilt als Verlängerungsantrag.

(35) Ein Fremder, der am 12. Juni 2026 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter innehat, kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung stellen. Ein am 12. Juni 2026 bereits gestellter, aber noch nicht erledigter Antrag gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 gilt ab diesem Stichtag als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung. Die im ersten und zweiten Satz genannten Anträge gelten als Verlängerungsanträge.

(36) Für Verlängerungsanträge gemäß Abs. 34 und 35 gelten die §§ 3 Abs. 1 letzter Satz und 8 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 mit der Maßgabe, dass bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels auch der Zeitraum, in dem der Fremde bis zum 12. Juni 2026 als Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig war, zu berücksichtigen ist.

(37) Vor dem 12. Juni 2026 ausgestellte Karten nach diesem Bundesgesetz und die durch sie allenfalls bescheinigten Aufenthaltsberechtigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verfahrenskarte oder des Aufenthaltstitels die Karte im Sinne des ersten Satzes tritt.

(38) Verfahren über Anträge gemäß § 35 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026, welche mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 bei der Vertretungsbehörde anhängig sind, sind ab dem 12. Juni 2026 vom Bundesamt mit folgenden Maßgaben zu Ende zu führen:

           1. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über den Antrag ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.

           2. Eine Zurückweisung des Antrags wegen Wegfalls der bisherigen Rechtsgrundlage findet während der Hemmung gemäß Z 1 nicht statt.

           3. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 1 ist über den Antrag anhand der Rechtslage, die durch das in Z 1 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.

§ 13 Abs. 3 AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.

(39) Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 gilt mit Inkrafttreten des in Abs. 38 Z 1 genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Abs. 38 Z 1 gennannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 FPG und des § 19 Konsulargesetz – KonsG, BGBl. I Nr. 40/2019, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 B‑VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:

           1. Belangte Behörde ist das Bundesamt.

           2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.

           3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Z 2 nicht statt.

           4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 2 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Z 2 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.

§ 13 Abs. 3 AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.

(40) Alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 sind ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen. § 13 Abs. 3 AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.

(41) Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026 nach Ablauf des 11. Juni 2026 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück, das anhand der in Abs. 39 Z 2 genannten Rechtslage neu zu entscheiden hat. § 13 Abs. 3 AVG ist vom Bundesverwaltungsgericht auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.“

Artikel 2

Änderung des BBU‑Errichtungsgesetzes

Das BBU‑Errichtungsgesetz (BBU‑G), BGBl. I Nr. 53/2019, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „obliegt“ die Wortfolge „ , und die Beurteilung besonderer Bedürfnisse von nicht in Haft befindlichen Antragstellern gemäß § 2b des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (GVG‑B 2005), BGBl. Nr. 405/1991“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 87/2012,“ der Klammerausdruck „(Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung)“ und nach dem Ausdruck „§ 52 BFA‑VG“ der Klammerausdruck „(Rechtsberatung und -vertretung)“ eingefügt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt das Wort „ sowie“.

4. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird am Ende das Wort „ sowie“ eingefügt.

5. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:

         „6. die Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Fremden gemäß Art. 13 der Screening-Verordnung (§ 1 Z 13 GVG‑B 2005), Art. 14 der Eurodac-Verordnung (§ 2 Abs. 4 Z 31 FPG) und Art. 23 der Verfahrensverordnung (§ 1 Z 10 GVG‑B 2005), wenn oder soweit eine solche Unterstützung von der nach den zivilrechtlichen Bestimmungen mit der Obsorge betrauten Stelle in Ausnahmefällen nicht geleistet wird,“

6. § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dem zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 herangezogenen Personal der Bundesagentur obliegt es auch, die Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 6 zu erfüllen.“

7. In § 10 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „das“ durch das Wort „die“ und das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

8. In § 12 Abs. 4 wird nach dem Wort „Rechtsberatung“ die Wortfolge „und -vertretung“ eingefügt.

9. In § 13 Abs. 5 wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.

10. In § 25 Abs. 1 wird der Ausdruck „Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG‑B 2005), BGBl. I Nr. 100/2005,“ durch den Ausdruck „GVG‑B 2005“ ersetzt.

11. § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des BFA‑Einrichtungsgesetzes

Das BFA‑Einrichtungsgesetz (BFA‑G), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „einem seiner beiden“ durch das Wort „seinem“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „und jeweils eine Regionaldirektion in jedem Bundesland“. Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Es kann in jedem Bundesland eine Regionaldirektion eingerichtet werden.“

3. § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die formale Behandlung der vom Bundesamt zu besorgenden Geschäfte ist vom Direktor in der Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen.“

4. In § 2 erhalten die Abs. 4 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“; nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Der Direktor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten die Genehmigung dem Behördenleiter vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Falle der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hierbei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.“

5. In § 2 Abs. 5 (neu) wird nach dem Wort „Qualifikation“ die Wortfolge „und die Umsetzung diesbezüglicher Qualitätssicherungsmaßnahmen“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Die Mitarbeiter des Bundesamtes sind zur Teilnahme an Ausbildungs- und regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen verpflichtet.“

6. In § 2 Abs. 6 (neu) wird nach dem Ausdruck „42 Abs. 1“ das Wort „des“ eingefügt.

7. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Dublin-Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ sowie der Ausdruck „Z 8“ durch den Ausdruck „Z 6“ ersetzt.

8. In § 5 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Asylwerbern“ durch das Wort „Antragstellern“ ersetzt.

9. § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 2 Abs. 1 bis 7, 3 Abs. 2 und 5 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des BFA‑Verfahrensgesetzes

Das BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 4a.    Sonstige Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verfahrensverordnung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 13 das Wort „Mitwirkung“ durch das Wort „Kooperation“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 17; die Einträge zu den §§ 18 und 19 lauten:

            „§ 18.    Aufschiebende Wirkung

              § 19.    Sichere Herkunftsländer und sichere Drittstaaten“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 22 die Wortfolge „faktischen Abschiebeschutzes“ durch die Wortfolge „Rechts auf Verbleib“ ersetzt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 40 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 40a.    Haft im Asylverfahren an der Grenze“

6. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 42 das Wort „Befragung“ durch das Wort „Informationserhebung“ ersetzt.

7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 47 folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 48.    Dokumentationspflicht bei Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme und Aufenthaltsbeschränkungen“

8. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 49 bis 52a:

            „§ 49.    Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung vor dem Bundesamt

              § 52.    Rechtsberatung und -vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht

           § 52a.    Rückkehrberatung, Rückkehrhilfe und Reintegrationsunterstützung“

9. In § 1 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „9“ ersetzt.

10. In § 2 lautet Abs. 2:

„(2) Im Übrigen gelten

           1. § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 8, 9, 12 bis 16, 18 und 20 sowie Abs. 2 AsylG 2005,

           2. § 2 Abs. 1 Z 23 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, und

           3. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 4, 5, 7, 11, 15, 18, 24, 27, 28 und 30 bis 32 sowie Abs. 5 Z 3 FPG.“

11. In § 3 lautet Abs. 2:

„(2) Dem Bundesamt obliegen

           1. die Führung von Verfahren und die Erlassung von Überstellungsentscheidungen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung,

           2. die Zuerkennung und der Entzug des internationalen Schutzes gegenüber Fremden in Österreich gemäß der Status- und der Verfahrensverordnung,

           3. die Erteilung und die Verlängerung von Aufenthaltstiteln gemäß dem AsylG 2005,

           4. die Anordnung der Schubhaft und des gelinderen Mittels nach dem FPG sowie die Anordnung der Haft und des gelinderen Mittes im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a,

           5. die Anordnung der Abschiebung, die Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR‑Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

           6. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und Art. 37 der Verfahrensverordnung,

           7. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

           8. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und

           9. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.“

12. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Sonstige Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verfahrensverordnung

§ 4a. Sonstige Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verfahrensverordnung sind die Landespolizeidirektionen, die nach § 3 Abs. 1 NAG zuständigen Behörden, die Vollzugsbehörden erster Instanz gemäß § 11 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, und die Justizwache gemäß § 13a StVG.“

13. In § 5 wird das Wort „ oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 40“ der Ausdruck „oder § 40a“ eingefügt.

14. In § 7 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „6“ durch den Ausdruck „9“ ersetzt.

15. In § 8 wird nach dem Wort „Bescheide“ die Wortfolge „oder Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt “ eingefügt.

16. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG“ durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ ersetzt.

17. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG“ im ersten und zweiten Satz jeweils durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ sowie im dritten Satz durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ ersetzt.

18. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005“ durch den Ausdruck „NAG“ ersetzt.

19. In § 10 Abs. 3 werden das Wort „mündiger“ durch das Wort „unbegleiteter“ und das Wort „einzubringen“ durch das Wort „einzureichen“ ersetzt sowie nach dem Wort „berechtigt“ ein Beistrich eingefügt; die Wortfolge „ , dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können,“ und der Ausdruck „ BFA-VG“ entfallen.

20. In § 10 Abs. 3 dritter Satz wird der Ausdruck „Rechtsberater (§ 49),“ durch die Wortfolge „Verfahrensvertreter (§ 49 Abs. 2) und“ ersetzt; die Wortfolge „Zulassung des Verfahrens und nach “ entfällt.

21. In § 10 entfallen der letzte Satz des Abs. 3 sowie die Abs. 4 bis 6.

22. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Erstaufnahmestelle“ durch die Wortfolge „Organisationseinheit des Bundesamtes“ und das Wort „Asylwerber“ jeweils durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.

23. In § 11 lautet Abs. 2:

„(2) Bis zur Verständigung gemäß § 29 Z 5 AsylG 2005, dass die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz abgeschlossen ist, sind Ladungen nur dem Antragsteller persönlich und – soweit eine Vertretung nach § 10 vorliegt oder der Antragsteller an den Verfahrensvertreter (§ 49) verwiesen wurde – einem Verfahrensvertreter zuzustellen. Hat der Antragsteller auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Verfahrensvertreter über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Antragsteller dies wünscht.“

24. In § 11 Abs. 5 wird das Wort „Rechtsberater“ durch das Wort „Verfahrensvertreter“ und dies Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ durch die Wortfolge „eine nach den zivilrechtlichen Bestimmungen berufene Stelle“ ersetzt.

25. In § 11 Abs. 7 werden die Wortfolge „Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3 AsylG 2005)“ durch die Wortfolge „Antragsteller, dem das Recht auf Verbleib gemäß Art. 10 oder 68 der Verfahrensverordnung nicht oder nicht mehr zukommt“ und der Ausdruck „§ 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung“ ersetzt.

26. In § 11 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „bekannten Zustelladresse“ die Wortfolge „oder, wenn der Fremde durch einen Verfahrensvertreter oder Rechtsberater vertreten ist, an diesen “ eingefügt; der letzte Satz entfällt.

27. In § 12 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“, die Wortfolge „und des Bundesverwaltungsgerichtes“ und Abs. 2; das Wort „Entscheidungen“ wird durch das Wort „Bescheide“, das Wort „Fremdenverständlichen“ durch die Wortfolge „Fremden verständlichen“ und der Ausdruck „§ 71 AVG“ durch den Ausdruck „§ 33 VwGVG“ ersetzt.

28. In § 12a wird nach dem Wort „Befragung“ die Wortfolge „außer in den in Art. 22 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Art. 13 der Verfahrensverordnung genannten Fällen“ eingefügt.

29. In der Überschrift zu § 13 wird das Wort „Mitwirkung“ durch das Wort „Kooperation“ ersetzt.

30. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Fremde hat“ durch die Wortfolge „Unbeschadet der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Verfahrens- und der Statusverordnung hat der Fremde“ ersetzt.

31. In § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „Z 25 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „Z 23 NAG“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Art. 25 der Verfahrensverordnung bleibt unberührt.“

32. In § 13 Abs. 5 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „unbeschadet der Verfahrensverordnung“ eingefügt.

33. In § 13 lautet Abs. 6:

„(6) Ein unbegleiteter Minderjähriger hat, soweit er dazu in der Lage ist, an sämtlichen Maßnahmen zur Suche nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat, unabhängig davon, von wem diese geführt wird, mitzuwirken; die diesbezüglichen Ergebnisse sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen, soweit sie ihm nicht ohnehin zugänglich sind. Diese Mitwirkungspflicht besteht nicht, wenn die Suche nach dem Familienangehörigen nicht im Interesse des Kindeswohles gelegen ist.“

34. In § 14 wird nach dem Ausdruck „AsylG 2005“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „FPG“ die Wortfolge „ , der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Verfahrens- und der Statusverordnung“ eingefügt.

35. In § 16 lauten die Abs. 1 und 2:

„(1) Abweichend von § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Art. 67 Abs. 7 lit. a der Verfahrensverordnung zehn Tage; dies gilt auch für eine Beschwerde gegen die mit dem Bescheid allenfalls verbundenen Spruchpunkte.

(2) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen

           1. einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Prüfung Österreich nicht zuständig ist, gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wird,

           2. einen Bescheid über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005,

           3. eine Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (§ 5 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) und

           4. die mit diesen Entscheidungen allenfalls verbundenen Spruchpunkte

beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 VwGVG zwei Wochen, wenn die Entscheidung in den Fällen der Z 1 und 2 jeweils mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Z 1 gilt auch, wenn von der Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund des § 59 Abs. 3 FPG abgesehen wurde. Kürzere Beschwerdefristen gemäß Abs. 1 bleiben unberührt.“

36. In § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „zurückweisende oder abweisende“ durch das Wort „ablehnende“ und das Wort „Familienmitglied“ durch das Wort „Familienangehörigen“ ersetzt; der Klammerausdruck „(§ 2 Z 22 AsylG 2005)“ entfällt.

37. In § 16 entfallen die Abs. 4 bis 6.

38. § 17 entfällt samt Überschrift.

39. Die Überschrift zu § 18 lautet:

„Aufschiebende Wirkung“

40. In § 18 entfallen die Abs. 1 und 6; die Abs. 2 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(8)“.

41. In § 18 werden vor Abs. 4 (neu) folgende Abs. 1 bis 3 eingefügt:

„(1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.

(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B‑VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.

(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.“

42. In § 18 Abs. 4 (neu) wird nach der Wortfolge „gegen eine“ die Wortfolge „nicht unter Abs. 1 fallende“ eingefügt.

43. In § 18 lautet Abs. 7 (neu):

„(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.“

44. In § 18 Abs. 8 (neu) wird die Wortfolge „bis 5“ durch die Wortfolge „bis 4“ und die Wortfolge „bis 6“ durch die Wortfolge „bis 7“ ersetzt.

45. Die Überschrift zu § 19 lautet:

„Sichere Herkunftsländer und sichere Drittstaaten“

46. In § 19 Abs. 1 werden das Wort „Herkunftsstaaten“ durch das Wort „Herkunftsländer“ und der Ausdruck „18“ durch den Ausdruck „12“ ersetzt.

47. In § 19 entfallen die Abs. 2 bis 4; Abs. 5 wird durch folgenden Abs. 2 (neu) ersetzt:

„(2) Die Bundesregierung ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art. 59 Abs. 2 und 61 Abs. 2 der Verfahrensverordnung – ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass

           1. andere als nach Art. 62 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Herkunftsländer gelten oder

           2. andere als nach Art. 60 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Drittstaaten gelten.“

48. In § 20 Abs. 1 wird das Wort „In“ durch die Wortfolge „Unbeschadet der Verfahrensverordnung sowie der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dürfen in“ ersetzt; das Wort „dürfen“ nach dem Wort „Bundesamtes“ entfällt.

49. In § 21 lautet Abs. 2:

„(2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen oder als unzulässig abgelehnt wurde, oder gegen Überstellungsentscheidungen binnen acht Wochen.“

50. In § 21 Abs. 2a Z 1 wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft entzogen“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes“ ersetzt.

51. In § 21 Abs. 2a Z 2 wird die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes entzogen“ ersetzt.

52. In § 21 Abs. 2a Z 3 wird die Wortfolge „bei Fremden“ durch die Wortfolge „gegen Fremde“ ersetzt und nach dem Wort „war,“ die Wortfolge „eine Rückkehrentscheidung erlassen oder“ eingefügt.

53. Im Schlussteil des § 21 Abs. 2a wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft wegen eines Ausschlussgrundes (Art. 14 Abs. 1 lit. b der Statusverordnung) entzogen“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes“ ersetzt.

54. In § 21 lautet Abs. 3:

„(3) Die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG für Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt wurde, kann unter Einhaltung der Verfahrensschritte gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. a, b und c der Verfahrensverordnung um bis zu 15 Monate überschritten werden, wenn aufgrund einer vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsland hinreichend begründet angenommen werden kann, dass innerhalb dieser Frist nicht über die Beschwerde entschieden werden kann.“

55. in § 21 Abs. 4 wird die Wortfolge „Flughafenverfahren (§ 33 AsylG 2005)“ durch die Wortfolge „Asylverfahren an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung und §§ 31 bis 33 AsylG 2005)“ ersetzt.

56. In § 21 Abs. 6a werden die Wortfolge „von Gesetz wegen“ durch die Wortfolge „aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts“ und der Ausdruck „§ 17“ durch den Ausdruck „Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung“ ersetzt; nach dem Ausdruck „§ 18“ wird der Ausdruck „Abs. 4“ eingefügt und die Wortfolge „und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren “ entfällt.

57. § 21 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:

„(8) Die ausdrückliche Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz während des Beschwerdeverfahrens gilt als Zurückziehung der Beschwerde.

(9) Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn der Antragsteller ein Verhalten im Sinne des Art. 41 Abs. 1 lit. c bis e der Verfahrensverordnung setzt und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wieder möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.

(10) Bei freiwilliger Abreise des Antragstellers in das Herkunftsland ist das Beschwerdeverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.“

58. In der Überschrift zu § 22 wird die Wortfolge „faktischen Abschiebeschutzes“ durch die Wortfolge „Rechts auf Verbleib“ ersetzt.

59. In § 22 Abs. 1 werden die Wortfolge „der faktische Abschiebeschutz“ durch die Wortfolge „das Recht auf Verbleib“ und der Ausdruck „§ 12a Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 1“ ersetzt.

60. In § 22 Abs. 2 entfallen der erste Satz, die Wortfolge „Durchführung der die Rückehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden“ und der Ausdruck „gemäß § 46 FPG“; der Ausdruck „Abs. 10“ wird durch den Ausdruck „Abs. 6“ und das Wort „Abschiebeschutzes“ durch die Wortfolge „Rechts auf Verbleib“ ersetzt.

61. In § 22 Abs. 3 wird das Wort „Abschiebeschutzes“ durch die Wortfolge „Rechts auf Verbleib“ ersetzt.

62. In § 24 Abs. 1 wird im Einleitungsteil nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „unbeschadet der Eurodac-Verordnung, der Screening-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1350 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1350 vom 22.05.2024, “ eingefügt.

63. In § 24 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Schutz“ der Ausdruck „gemäß Art. 3 Z 7 der Statusverordnung“ eingefügt.

64. § 24 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Statusverordnung oder der Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 jener Verordnung zuerkannt werden soll,“

65. in § 24 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „wurde“ durch die Wortfolge „werden soll“ ersetzt.

66. in § 24 Abs. 1 entfällt das Wort „oder“ am Ende der Z 8 und Z 9 erhält die Ziffernbezeichnung „10.“; nach Z 8 wird folgende Z 9 (neu) eingefügt:

         „9. ihm Rückehrhilfe gemäß § 52a gewährt werden soll oder“

67. In § 25 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“; nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 (neu) eingefügt:

„(4) Hinsichtlich der Pflicht zur Mitwirkung an der Erfassung biometrischer Daten gemäß Art. 13 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung gilt Abs. 3 sinngemäß. Dies gilt auch für Minderjährige, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben.“

68. In § 25 Abs. 5 (neu) wird nach der Wortfolge „SPG“ die Wortfolge „oder FPG“ eingefügt.

69. In § 27 Abs. 1 Z 20 wird das Wort „Gebietsbeschränkungen“ durch das Wort „Aufenthaltsbeschränkungen“ und der Ausdruck „§§ 12 Abs. 2, 15b oder 15c“ durch den Ausdruck „§§ 15b, 15c oder 15d“ ersetzt.

70. Im Schlussteil des § 27 Abs. 1 wird nach dem Wort „SIS-Grenze“ die Wortfolge „sowie Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 2 und 3, 24 Abs. 2 und 3 sowie 26 Abs. 2 der Eurodac-Verordnung oder gemäß Art. 17 der Screening-Verordnung“ eingefügt.

71. In § 28 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rechtsmittel, “ die Wortfolge „das Ergebnis von nach der Screening-Verordnung vorgenommenen Prüfungen, das Ergebnis der Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung, “ eingefügt.

72. In § 28 Abs. 4a wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 BBU‑Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019)“ durch die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 1 des BBU‑Errichtungsgesetzes (BBU‑G), BGBl. I Nr. 53/2019 (Bundesagentur),“ ersetzt.

73. In § 29 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „Dublin-Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.

74. In § 29 Abs. 1 Z 7 wird das Wort „Asylgewährung“ durch die Wortfolge „Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz“ und das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt sowie nach dem Wort „möglich“ das Wort „sind“ eingefügt.

75. § 29 Abs. 1 Z 15 lautet:

      „15. den Gewerbebehörden,“

76. In § 29 Abs. 1 entfällt Z 16; die Z 17 bis 20 erhalten die Ziffernbezeichnungen „16.“ bis „19.“.

77. In § 29 Abs. 1 wird Z 21 durch folgende Z 20 (neu) ersetzt:

      „20. der Bundesagentur.“

78. In § 30 entfällt Abs. 3.

79. In § 30 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „gemäß § 26 StbG“.

80. In § 31 Abs. 2 entfällt Z 2; Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.

81. In § 33 Abs. 4 wird das Wort „Asylwerbers“ durch das Wort „Antragstellers“, die Wortfolge „den Herkunftsstaat“ durch die Wortfolge „das Herkunftsland oder einen sonstigen Drittstaat“, die Wortfolge „ab- oder zurückgewiesen“ durch die Wortfolge „abgelehnt oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen“ und die Wortfolge „Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt“ durch die Wortfolge „Antragsteller das Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß Art. 10 der Verfahrensverordnung nicht oder nicht mehr zukommt“ ersetzt.

82. Im Einleitungsteil des § 33 Abs. 5 wird die Wortfolge „den Herkunftsstaat“ durch die Wortfolge „das Herkunftsland ist außerdem“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „ist jedoch“.

83. § 33 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. dieses ein sicheres Herkunftsland ist oder“

84. In § 33 Abs. 5 entfällt die Z 2 und erhält die Z 3 die Ziffernbezeichnung „2.“.

85. In § 33 Abs. 5 Z 2 (neu) wird das Wort „zurück-“ durch die Wortfolge „als unzulässig“, die Wortfolge „des Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „der Flüchtlingseigenschaft“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt“ ersetzt.

86. In § 34 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Ausdruck „§ 76 FPG“ die Wortfolge „oder der Haft im Asylverfahren an der Grenze nach § 40a Abs. 1“ und nach dem Ausdruck „§ 77 Abs. 1 FPG“ der Ausdruck „oder § 40a“ eingefügt.

87. In § 34 entfällt Abs. 4; die Abs. 5 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(8)“.

88. § 34 Abs. 7 (neu) lautet:

„(7) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

89. In § 35a Abs. 1 wird das Wort „Asylwerbers“ durch das Wort „Antragstellers“ ersetzt.

90. In § 38 Abs. 2 wird das Wort „Asylwerbers“ durch das Wort „Antragstellers“, das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ und der Ausdruck „§ 15 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung“ ersetzt.

91. In § 39 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „sicherzustellen“ die Wortfolge „ , wobei die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 GVG‑B 2005 zu beachten sind“ eingefügt und im dritten Satz der Ausdruck „1b bis 1e“ durch den Ausdruck „1c bis 1f“ ersetzt.

92. In § 39 Abs. 1b wird der Ausdruck „1b“ durch den Ausdruck „1c“ ersetzt.

93. In § 39 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung die in Abs. 1 genannten Beträge entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex anzupassen.“

94. In § 39 Abs. 3 letzter Satz und im Einleitungsteil des § 40 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.

95. In § 40 Abs. 2 entfällt die Z 3.

96. In § 40 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „Prüfung“ der Ausdruck „gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005“ und nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „oder gegen ihn eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ergehen“ eingefügt.

97. In § 40 Abs. 6 werden das Wort „Flughafenverfahren“ durch die Wortfolge „Asylverfahren an der Grenze und im Rückkehrverfahren an der Grenze“ und das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.

98. Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:

Haft im Asylverfahren an der Grenze

§ 40a. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die §§ 76 Abs. 1a, 78, 80 Abs. 6, 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a gelten.

(2) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

           1. ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen;

           2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt;

           3. ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden.

(3) Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 tritt.

(4) Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.“

99. In der Überschrift zu § 42 wird das Wort „Befragung“ durch das Wort „Informationserhebung“ ersetzt.

100. In § 42 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „eine erste Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durchzuführen und “ und wird die Wortfolge „sofern dies noch nicht erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat“ durch die Wortfolge „die in Art. 27 Abs. 1 und 4 der Verfahrensverordnung genannten Informationen zu erheben und gegebenenfalls die in Art. 16 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erforderlichen Maßnahmen zu setzen“ ersetzt.

101. In § 42 wird Abs. 2 durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) Ein Bericht über das Ergebnis der nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen und einer allfälligen Durchsuchung nach § 38 sowie – wenn vorhanden – das Überprüfungsformular nach Art. 17 der Screening-Verordnung sind unverzüglich dem Bundesamt zu übermitteln. Anlässlich dieser Übermittlung ist eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise (§ 43) beim Bundesamt einzuholen.

(3) Nach Abs. 1 und 2 ist auch vorzugehen, wenn eine andere Behörde oder das Bundesamt die Sicherheitsbehörde von einem bei ihr oder ihm direkt gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensverordnung oder § 6 Abs. 1 AVG unterrichtet oder den Antragsteller an die Sicherheitsbehörde verweist.“

102. In § 43 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „vierzehn“ durch das Wort „einundzwanzig“ ersetzt.

103. In § 43 Abs. 1 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „1a“ durch den Ausdruck „1b“ ersetzt.

104. § 43 Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Für Antragsteller im Sinne des § 17 Abs. 3 AsylG 2005 gilt Z 2 lit. b mit der Maßgabe, dass dem Antragsteller die Anreise zu einer bestimmten Organisationseinheit des Bundesamtes, bei der er den Antrag auf internationalen Schutz persönlich einzureichen hat, zu ermöglichen ist.“

105, In § 43 Abs. 2 werden in Z 1 die Wortfolge „betreffende Fremde“ durch das Wort „Antragsteller“ und in Z 2 das Wort „Asylwerbers“ durch das Wort „Antragstellers“ ersetzt.

106. Im Einleitungsteil des § 46 werden das Wort „Karten“ durch das Wort „Verfahrenskarten“ und der Ausdruck „§§ 50 bis 52“ durch den Ausdruck „§ 50“ ersetzt; nach dem Ausdruck „AsylG 2005“ wird die Wortfolge „sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Art. 24 der Statusverordnung“ eingefügt.

107. In § 47 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.

108. Nach § 47 wird folgender § 48 samt Überschrift eingefügt:

„Dokumentationspflicht bei Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme und Aufenthaltsbeschränkungen

§ 48. Im Fall, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisausübung Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß § 15d AsylG 2005 wahrnehmen, haben sie diese zu dokumentieren und dem Bundesamt mitzuteilen.“

109. § 49 lautet samt Überschrift:

„Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung vor dem Bundesamt

§ 49. (1) Ein Ersuchen um Rechtsauskunft gemäß Art. 21 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensverordnung ist an das Bundesamt zu richten. Die Erteilung der Rechtsauskunft hat grundsätzlich während der Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.

(2) Unbegleiteten Minderjährigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist spätestens bei der Registrierung des Antrags (Art. 27 der Verfahrensverordnung, § 17 AsylG 2005) mitzuteilen, dass ihnen nach Maßgabe des Art. 23 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und des Art. 23 der Verfahrensverordnung kostenlos ein Vertreter im weiteren Verfahren (Verfahrensvertreter) beigegeben wird.“

110. In der Überschrift zu § 52 wird nach dem Wort „Rechtsberatung“ die Wortfolge „und -vertretung“ eingefügt.

111. In § 52 lautet Abs. 1:

„(1) Über seine Informationspflichten gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. l der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und Art. 8 Abs. 2 lit. d der Verfahrensverordnung hinaus hat das Bundesamt den Fremden oder Antragsteller bei Erlassung einer Entscheidung nach § 3 Abs. 2 Z 3 bis 6 oder 9 oder nach dem VVG schriftlich darüber zu informieren, dass ihm die Möglichkeit offensteht, auf Ersuchen kostenlose Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen. Zugleich hat es ihn an die Bundesagentur zu verweisen. Ein Ersuchen um Rechtsberatung in einer Angelegenheit gemäß dem ersten Satz ist an die Bundesagentur zu richten.“

112. In § 52 erhält Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“, nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 (neu) eingefügt:

„(2) Abs. 1 gilt nicht bei Entscheidungen gemäß §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2 sowie 69 Abs. 2 FPG.“

113. In § 52 Abs. 3 (neu) wird im ersten und im zweiten Satz jeweils das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt; im letzten Satz wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ die Wortfolge „ , in den Fällen des § 18 Abs. 1 oder 3 auch auf den Antrag auf Verbleib oder auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung“ eingefügt.

114. In der Überschrift zu § 52a wird das Wort „ und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Rückkehrhilfe“ die Wortfolge „und Reintegrationsunterstützung“ eingefügt.

115. In § 52a lautet Abs. 1:

„(1) Ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder kann unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus Rückkehrberatung durch die Rückkehrberatungsstellen der Bundesagentur in Anspruch nehmen. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven, Pflichten und Folgen allfälliger Pflichtverletzungen vor, während und nach Abschluss des Verfahrens.“

116. In § 52a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 (neu) eingefügt:

„(2) Ein Fremder, der ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Abs. 3 in Anspruch nimmt, hat gegenüber der Rückkehrberatungsstelle eine Erklärung über seine Rückkehrbereitschaft abzugeben; in den übrigen Fällen (Abs. 4 oder 5) kann er eine solche Erklärung abgeben. Mit dem Fremden kann hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden, die nähere Angaben über den weiteren Ablauf, allfällige Mitwirkungspflichten und den zeitlichen Rahmen der freiwilligen Ausreise enthalten kann.“

117. In § 52a erhalten der bisherige Abs. 2 und Abs. 2a die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(7)“; der bisherige Abs. 3 und Abs. 4 entfallen.

118. In § 52a Abs. 3 (neu) entfällt in Z 2 die Wortfolge „oder rechtskräftig“ und lauten die Z 3 und 4:

         „3. gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar wird oder

           4. gegen einen Antragsteller eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar wird.“

119. In § 52a werden nach Abs. 3 (neu) folgende Abs. 4 bis 6 (neu) eingefügt:

„(4) Eine Rückkehrberatung kann bei Bedarf bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden, wenn

           1. das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (Art. 42 der Verfahrensverordnung),

           2. beabsichtigt ist, gegen den Antragsteller oder Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, oder

           3. ein Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung eingeleitet wird.

(5) Das Bundesamt und die Rückkehrberatungsstellen sind ermächtigt, Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.

(6) Fremde haben ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch (Abs. 3, 4 oder 5) unverzüglich, längstens binnen zehn Tagen ab Entstehen der Verpflichtung in Anspruch zu nehmen. Wird bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt, so ist das Rückehrberatungsgespräch spätestens am nächsten Werktag in Anspruch zu nehmen. Das Bundesamt hat die Rückkehrberatungsstellen von allen nach dem ersten oder zweiten Satz bestehenden Verpflichtungen, einschließlich des Verpflichtungsgrundes, in Kenntnis zu setzen.“

120. In § 52a Abs. 7 (neu) wird nach dem Wort „Informationsblatt“ die Wortfolge „zur Verpflichtung“ eingefügt sowie der Ausdruck „Abs. 2 Z 2 oder 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3 Z 2 bis 4“ und die Wortfolge „eines Beschlusses gemäß § 18 Abs. 5 durchführbar oder aufgrund der“ durch das Wort „einer“ ersetzt; die Wortfolge „im Beschwerdeverfahren“ entfällt und folgender Satz wird angefügt:

„In den übrigen Fällen ist das Informationsblatt vom Bundesamt auszufolgen.“

121. § 52a werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:

„(8) Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat das Bundesamt, in den Fällen des Abs. 7 dritter Satz das Bundesverwaltungsgericht darüber zu informieren, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt und Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat. Das Ergebnis eines Rückkehrberatungsgespräches umfasst alle verfahrensrelevanten Informationen für den Rückkehrprozess, jedenfalls die Information und Begründung über die Rückkehrwilligkeit oder -unwilligkeit und die weitere Vorgehensweise. Hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder im Rahmen einer verpflichtenden Rückkehrberatung erklärt, nicht rückkehrbereit zu sein (Abs. 2 erster Satz), oder eine verpflichtende Rückkehrberatung nicht oder nicht fristgerecht (Abs. 6) in Anspruch genommen, so ist davon die zuständige Landespolizeidirektion in Kenntnis zu setzen, soweit dies für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 120 Abs. 1b FPG erforderlich ist.

(9) Einem zur dauerhaften freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder einen sonst in Betracht kommenden Zielstaat bereiten, im Bundesgebiet aufhältigen Fremden kann unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus Rückkehrhilfe gewährt werden. Die Rückkehrhilfe kann die organisatorische Unterstützung der Ausreise und bei Bedürftigkeit finanzielle Unterstützung, wie beispielsweise Übernahme der Reisekosten und sonstige Geld- oder Sachleistungen umfassen, wobei finanzielle Unterstützung nur einmalig gewährt werden kann. Im besonderen Bedarfsfall kann eingeschränkte Rückkehrhilfe auch bei zwangsweiser Außerlandesbringung gewährt werden.

(10) Einem Fremden kann bei dauerhafter Rückkehr in das Herkunftsland oder einen sonst in Betracht kommenden Zielstaat Reintegrationsunterstützung durch das Bundesamt gewährt werden.“

122: In § 53 Abs. 1 wird der Ausdruck „30 Dublin-Verordnung“ durch den Ausdruck „47 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.

123. In § 55 wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wortfolge „oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts“ eingefügt.

124. § 56 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 5, § 7 Abs. 1 Z 5, § 8, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 12, § 12a, die Überschrift des § 13 und dessen Abs. 1, 3, 5 und 6, § 14, § 16, die §§ 18 und 19 samt Überschriften, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2, 2a, 3, 4, 6a und 8 bis 10, § 22 samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 4 und 5, der Schlussteil sowie die Z 20 des § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 4a, § 29 Abs. 1 Z 6, 7, 15 bis 20, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 2 Z 2, § 33 Abs. 4 und 5, § 34 Abs. 3 bis 8, § 35a Abs. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1, 1b, 1c und 3, § 40 Abs. 2 und 6, die §§ 40a und 42 samt Überschriften, § 43, § 46, § 47 Abs. 2, die §§ 48 bis 52a samt Überschriften, § 53 Abs. 1, § 55 und § 58 Abs. 7 bis 10 sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 10 Abs. 4 bis 6, § 17 samt Überschrift, § 30 Abs. 3 und § 40 Abs. 2 Z 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes außer Kraft.“

125. § 58 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:

„(7) Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).

(8) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.

(9) § 46 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ist auf Karten im Sinne des § 75 Abs. 37 erster Satz AsylG 2005 sinngemäß anzuwenden.

(10) An die Stelle der Rechtsberatung vor dem Bundesamt, die vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes angeboten wurde, tritt ab dem 12. Juni 2026 die Rechtsauskunft im Sinne des III. Abschnittes des II. Kapitels der Verfahrensverordnung. Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, die vor dem 12. Juni 2026 angeboten, gewährt oder in Anspruch genommen wurden, gelten ab diesem Tag als Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.“

Artikel 5

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird das Wort „Einreisetitel“ durch das Wort „Einreisetiteln“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 26.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 45a nach dem Wort „Zurückschiebung“ das Wort „(Refoulementverbot)“ angefügt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 56 das Wort „Gewährung“ durch das Wort „Einräumung“ ersetzt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird den Paragraphenbezeichnungen in der linken Spalte jeweils ein Punkt angefügt, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

6. In § 1 lautet Abs. 2:

„(2) Auf Antragsteller gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 35) sind die §§ 27a und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die §§ 39 und 76 nicht anzuwenden.“

7. In § 2 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. die Überprüfung gemäß der Screening-Verordnung (Abs. 4 Z 30),“

8. In § 2 Abs. 2 entfällt in Z 4 das Wort „und“; nach Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

      „4a. die Durchführung der Überstellung gemäß Art. 23a SGK (Abs. 4 Z 22a), und“

9. § 2 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Die Aufgabe gemäß Z 1a umfasst unbeschadet der den Gesundheitsbehörden vorbehaltenen Zuständigkeiten auch die vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung.“

10. In § 2 Abs. 4 Z 14 wird nach dem Ausdruck „NAG“ ein Beistrich eingefügt, nach dem Ausdruck „100/2005“ die Wortfolge „ oder im Sinn“ durch einen Beistrich ersetzt und der Beistrich nach der Bezeichnung „AsylG 2005 “ durch die Wortfolge „ oder des Art. 24 der Statusverordnung (Z 32), “ ersetzt.

11. In § 2 Abs. 4 werden nach Z 29 folgende Z 30 bis 36 angefügt:

      „30. Screening-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;

        31. Eurodac-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1358 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;

        32. Statusverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;

        33. Grenzrückführungsverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148, ABl. Nr. L 2024/1349 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;

        34. Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;

        35. Verfahrensverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;

        36. Überprüfungsort: eine der Dienststellen der Landespolizeidirektionen, die gemäß Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Screening-Verordnung von Österreich benannt wurde.“

12. In § 6 Abs. 9 wird der Beistrich nach der Wortfolge „beschränkt ist“ durch das Wort „ oder“ ersetzt; die Wortfolgen „oder § 15b AsylG 2005“ und „oder nach dem Bundesland, in dem der Asylwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 15c AsylG 2005 zu begründen hat“ entfallen.

13. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Entscheidungen“ die Wortfolge „und Maßnahmen“ eingefügt.

14. In § 12 Abs. 4 wird der Ausdruck „Z 25 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „Z 23 NAG“ ersetzt.

15. In den §§ 18 Abs. 2 und 30 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz zuerkannt wurde“ ersetzt.

16. In § 20 Abs. 1 entfällt Z 6.

17. § 26 samt Überschrift entfällt.

18. In § 27a Abs. 3 wird das Wort „hiebei“ durch das Wort „hierbei“ ersetzt.

19. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „österreichischem“ durch das Wort „österreichischen“ ersetzt.

20. In § 31 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Ausdruck „AsylG 2005“ die Wortfolge „ , der Status- oder der Verfahrensverordnung“ eingefügt.

21. In § 32 Abs. 4 wird die Wortfolge „Karten nach §§ 51 bis 52 AsylG 2005“ durch die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 der Statusverordnung“ ersetzt.

22. In § 35 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zweck der Überprüfung nach der Screening-Verordnung ermächtigt, den Fremden zum Überprüfungsort (§ 2 Abs. 4 Z 36) zu verbringen.“

23. In § 37 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Durchführung der Sicherheitskontrolle nach Art. 15 Abs. 1 der Screening-Verordnung ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen.“

24. In § 37 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Abs. 1“ die Wortfolge „oder 1a“ und nach dem Wort „Beweismittel“ die Wortfolge „oder der Sicherheitskontrolle unterliegenden Gegenstände“ eingefügt.

25. In § 38 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Hauptstück“ die Wortfolge „oder für eine Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung“ eingefügt.

26. In § 39 Abs. 1 lautet die Z 3:

         „3. er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a oder eine Wohnsitzauflage nach § 57 missachtet.“

27. In § 39 Abs. 2 entfällt die Z 3; nach dem Wort „Fremden“ wird die Wortfolge „ , der auf Grund einer Übernahmeerklärung (§ 19) eingereist ist,“ eingefügt und der Beistrich nach dem Wort „anzuhalten“ wird durch einen Punkt ersetzt.

28. In § 39 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a bis 3e eingefügt:

„(3a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der einer Überprüfung nach Maßgabe der Screening-Verordnung unterliegt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Art. 9 Abs. 1 der Screening-Verordnung festzunehmen und bis zu 72 Stunden anzuhalten, sofern Fluchtgefahr vorliegt. Die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung sind nur zulässig, solange sie verhältnismäßig sind. Die Festnahme ist aktenkundig zu machen.

(3b) Findet die Überprüfung gemäß Art. 5 der Screening-Verordnung an der Außengrenze statt und kann sie während der in Abs. 3a genannten Anhaltedauer nicht abgeschlossen werden, so kann die jeweils zuständige Landespolizeidirektion deren Verlängerung anordnen

           1. im Falle von Fremden im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. a der Screening-Verordnung, die dem Art. 22 Abs. 1 und 4 der Eurodac-Verordnung unterliegen und länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleiben, um bis zu 24 Stunden,

           2. in den übrigen Fällen um bis zu 96 Stunden,

soweit eine Sicherung der Überprüfung im Sinne des Abs. 3a weiterhin erforderlich ist und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig ist. Die Anordnung der Landespolizeidirektion ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.

(3c) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 3a liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde vom Überprüfungsort (§ 2 Abs. 4 Z 36) entfernen und dadurch dem Überprüfungsverfahren entziehen wird, und im Sinne des Abs. 3c, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

           1. ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 Z 2, 3 oder 6 vorliegen;

           2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß § 39 Abs. 7a oder 7b nicht nachkommt;

           3. ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Screening-Verordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden.

(3d) Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung die gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 2 der Screening-Verordnung vorgesehenen Überprüfungsorte (§ 2 Abs. 4 Z 36) zu bezeichnen.

(3e) Eine Festnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung ist zulässig, wenn die Landespolizeidirektion diese mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anordnet. Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. Es besteht Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung gemäß § 52 BFA‑VG. Zudem gelten § 76 Abs. 1a erster Satz, § 77 Abs. 3, 4, 8 und 9, § 80 Abs. 6 sowie § 22a BFA‑VG mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die Landespolizeidirektion und anstelle der Anordnung der Schubhaft der Bescheid der Landespolizeidirektion tritt.“

29. In § 39 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 oder 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 3, 3a oder 3b“ und das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt sowie nach dem Wort „Festnahme“ die Wortfolge „und die Anhaltung“ eingefügt.

30. In § 39 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Die Landespolizeidirektion ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass eine Anhaltung nach dieser Bestimmung so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“

31. In § 39 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) In den Fällen des Abs. 3a oder 3b hat die Landespolizeidirektion ein gelinderes Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Durchführung der Überprüfung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. § 76 Abs. 1a erster Satz und § 77 Abs. 3, 4 und 9 gelten sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die Landespolizeidirektion und anstelle der Schubhaft die Anhaltung nach Abs. 3a oder 3b tritt. Die Anordnung der Landespolizeidirektion ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.“

32. In § 39 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 5a oder 5b“ durch den Ausdruck „Abs. 3a, 3b, 5a oder 5b oder gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Abs. 7“ der Ausdruck „oder 7a“ eingefügt.

33. In § 40 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 3b und gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung“ ersetzt.

34. In den §§ 45a Abs. 2 und 50 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005)“ durch die Wortfolge „interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung“ ersetzt.

35. In § 46 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rückkehrentscheidung,“ die Wortfolge „eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung),“ eingefügt.

36. In § 46 Abs. 3 wird die Wortfolge „deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde“ durch die Wortfolge „denen gemäß § 12 AsylG 2005 oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib mehr zukommt“ ersetzt.

37. In § 46a Abs. 1 wird das Wort „solange“ durch das Wort „wenn“ ersetzt; die Z 1 und 2 lauten:

         „1. deren Abschiebung gemäß §§ 50 oder 51 unzulässig ist;

           2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3 oder 9 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde oder denen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK (§ 54a AsylG 2005) wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen wurde (§ 54a Abs. 2 AsylG 2005);“

38. § 46a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Kommen mehrere Zielstaaten in Betracht, so ist der Aufenthalt nur zu dulden, wenn die Abschiebung in sämtliche dieser Staaten unmöglich oder unzulässig ist.“

39. In § 46a Abs. 4 wird der Beistrich nach dem Wort „Behörde“ durch die Wortfolge „ und das“ ersetzt; die Wortfolge „und Namen des Genehmigenden“ entfällt.

40. In § 52 Abs. 2 wird die Wortfolge „unter einem (§ 10 AsylG 2005)“ durch die Wortfolge „ – über die in Art. 37 der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des § 59 Abs. 3 – “ ersetzt; die Z 1 und 2 entfallen, die Z 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ und „2.“.

41. In § 52 Abs. 2 Z 1 (neu) wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft entzogen“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes“ ersetzt.

42. In § 52 Abs. 2 Z 2 (neu) wird die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes entzogen“ ersetzt.

43. In § 52 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „unter einem“; nach dem Wort „Erteilung“ wird die Wortfolge „oder Verlängerung“ eingefügt und der Ausdruck „§§ 55, 56 oder 57“ wird durch die Wortfolge „dem 7. Hauptstück des“ ersetzt.

44. Im Einleitungsteil des § 52 Abs. 4 wird die Wortfolge „sich rechtmäßig“ durch die Wortfolge „zum rechtmäßigen Aufenthalt“ und das Wort „aufhält“ durch die Wortfolge „berechtigt ist“ ersetzt.

45. In § 52 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Ausdruck „AsylG 2005“ die Wortfolge „ , ausgenommen Abs. 2 Z 3,“ und nach dem Ausdruck „NAG“ die Wortfolge „ , ausgenommen Abs. 2 Z 4, oder Art. 17 der Statusverordnung“ eingefügt.

46. In § 52 Abs. 4 entfallen die Z 2 und 3; im Schlussteil wird nach dem Wort „verpflichtet“ ein Beistrich eingefügt.

47. In § 52 Abs. 6 wird nach dem Wort „erforderlich, “ die Wortfolge „etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so“ eingefügt.

48. In § 52 lautet Abs. 8:

„(8) Die Rückkehrentscheidung wird durchsetzbar

           1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA‑VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,

           2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 erster Satz BFA‑VG zu dem nach Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,

           3. in den Fällen des § 18 Abs. 4 BFA‑VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,

           4. mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Z 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.

Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen, unverzüglich oder, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat auszureisen.“

49. In § 52 Abs. 9 wird das Wort „ob“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

50. In § 52a Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „4“ ersetzt.

51. In § 53 Abs. 1 wird das Wort „Mit“ durch die Wortfolge „Auf Grund oder in Verbindung mit“ ersetzt.

52. § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.“

53. In § 53 Abs. 2 erhalten die Z 7, 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „6.“, „7.“ und „8.“.

54. In § 53 erhalten die Abs. 4, 5 und 6 die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(7)“; nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 (neu) eingefügt:

„(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn

           1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder

           2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.

Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.“

55. In § 55 werden die Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4 durch folgende Abs. 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.

(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,

           1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,

           2. wenn Fluchtgefahr besteht oder

           3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.

Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA‑VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.“

56. § 55 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Abs. 4 Z 3 ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder § 59 Abs. 3 nicht erlassen wird.“

57. In der Überschrift zu § 56 wird das Wort „Gewährung“ durch das Wort „Einräumung“ ersetzt.

58. In § 56 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 55 festgelegt“ durch das Wort „eingeräumt“ ersetzt.

59. In § 57 Abs. 1 entfällt in Z 2 der Punkt; folgender Schlussteil wird angefügt:

„und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA‑VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.“

60. In § 57 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

61. In § 57 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „mitwirkt“ die Wortfolge „oder solche Handlungen nicht aus Eigenem setzt“ eingefügt.

62. In § 57 Abs. 3 entfällt in Z 4 der Punkt; folgender Schlussteil wird angefügt:

„und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung verbundenen Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA‑VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.“

63. In § 57 Abs. 4 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005“.

64. In § 57 lautet Abs. 6:

„(6) Im Bescheid nach Abs. 1 oder 3 sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“

65. § 57 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA‑VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden.

(8) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder 3 ist von Amts wegen durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ist die Wohnsitzauflage formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.“

66. In § 59 erhalten die Abs. 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“; die Abs. 5 und 6 werden durch folgende Abs. 3 (neu) und 4 (neu) ersetzt:

„(3) Verwirklicht ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52, so ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.

(4) Die Durchsetzbarkeit einer gegen einen Antragsteller (Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung) bestehenden, aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist aufgeschoben, solange diesem das Recht auf Verbleib (Art. 10 und 68 der Verfahrensverordnung sowie § 12 AsylG 2005) zukommt. § 52 Abs. 8 gilt sinngemäß, die Z 1 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlassung und des Eintritts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Erlassung und der Eintritt der Rechtskraft der den Antrag auf internationalen Schutz ablehnenden Entscheidung treten.“

67. In § 60 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz“ ersetzt.

68. In § 60 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „§§ 55 bis 57“ durch die Wortfolge „dem 7. Hauptstück des“ ersetzt.

69. In § 61 Abs. 1 lautet die Z 1:

         „1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG,“

70. In § 61 Abs. 1 entfällt die Z 2; Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.

71. In § 61 Abs. 1 Z 2 (neu) wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz“ ersetzt.

72. In § 61 entfällt Abs. 4.

73. In § 67 Abs. 1 wird nach dem Wort „Kindes“ der Ausdruck „ , BGBl. Nr. 7/1993,“ eingefügt.

74. In § 69 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt.

75. In § 70 Abs. 1 wird nach dem Wort „auszureisen“ die Wortfolge „und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden“ eingefügt.

76. In § 76 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

77. In § 76 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern

           1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder

           2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.

Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.“

78. In § 76 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 67“ durch den Ausdruck „§ 53“ ersetzt.

79. In § 76 Abs. 2 Z 3 und Abs. 2a wird die Wortfolge „Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin‑Verordnung“ jeweils durch die Wortfolge „Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.

80. Im Schlussteil des § 76 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 59 Abs. 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 59 Abs. 3)“ ersetzt.

81. In § 76 Abs. 3 wird die Wortfolge „Art. 2 lit n Dublin-Verordnung“ durch die Wortfolge „Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.

82. In § 76 Abs. 3 lautet Z 4:

         „4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;“

83. In § 76 Abs. 3 Z 6 wird das Wort „Dublin-Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.

84. In § 76 Abs. 3 Z 6 entfällt in lit. b das Wort „oder“ und wird in lit. c der Strichpunkt durch das Wort „ oder“ ersetzt; folgende lit. d wird angefügt:

              „d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat; “

85. In § 76 Abs. 3 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

      „6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;“

86. In § 76 Abs. 3 lautet Z 8:

         „8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA‑VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA‑VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;“

87. In § 76 Abs. 6 wird nach dem Wort „Verzögerung“ die Wortfolge „eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder“ eingefügt und nach der Wortfolge „Vollstreckung einer“ das Wort „aufenthaltsbeendenden“ durch das Wort „solchen“ ersetzt; der Ausdruck „Abs. 1“ entfällt.

88. In § 77 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

89. In § 77 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „bestimmten“ die Wortfolge „– im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten –“ eingefügt.

90. In § 78 Abs. 6 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „möglich ist“ die Wortfolge „ und es sich bei dem Fremden um keinen mündigen minderjährigen Schubhäftling handelt“ eingefügt.

91. In § 79 Abs. 2 wird die Wortfolge „Fremde unter sechzehn Jahren“ durch die Wortfolge „Mündige Minderjährige“ ersetzt.

92. In § 79 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn und solange – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 2b GVG‑B 2005 – gewährleistet ist, dass die Anhaltung deren körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet.

(2b) Nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten sind Schubhäftlinge, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und Schubhäftlinge, bei denen dies nicht der Fall ist, getrennt voneinander anzuhalten.

(2c) Schubhäftlinge verschiedenen Geschlechts können gemeinsam in Schubhaft angehalten werden, wenn sie zueinander in einem Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9 der Statusverordnung stehen und sämtliche Betroffene der gemeinsamen Anhaltung zugestimmt haben.“

93. In § 79 Abs. 3 wird das Wort „ oder“ durch das Wort „ , einen“ ersetzt sowie nach dem Wort „Erziehungsberechtigten“ die Wortfolge „oder die primäre Bezugsperson“ und nach dem Wort „diesem“ die Wortfolge „oder dieser“ eingefügt.

94. In § 80 Abs. 2 und 5 wird jeweils das Wort „Dublin-Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.

95. In § 80 Abs. 5 wird die Wortfolge „Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.

96. In § 80 werden nach Abs. 5a folgende Abs. 5b und 5c eingefügt:

„(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA‑VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.

(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.“

97. In § 81 Abs. 1 wird in Z 1 das Wort „ oder“ durch einen Beistrich und in Z 2 der Punkt durch das Wort „ , oder“ ersetzt sowie folgende Z 3 angefügt:

         „3. das Bundesverwaltungsgericht die Überprüfung gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 4 BFA‑VG nicht innerhalb von 21 Tagen nach Einbringung der Beschwerde oder Vorlage der Verwaltungsakten abgeschlossen hat.“

98. In § 82 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 39 Abs. 5 bis 5b“ durch den Ausdruck „§ 39 Abs. 3, 3a, 3b sowie Abs. 5 bis 5b und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung“ und die Wortfolge „zur Sicherung der Zurückschiebung“ durch den Ausdruck „gemäß § 39 oder Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung“ ersetzt.

99. In § 88 lautet Abs. 2a:

„(2a) Das in Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.“

100. In § 90 Abs. 2 wird das Wort „Bei“ durch die Wortfolge „Unbeschadet der Statusverordnung darf bei“ ersetzt und nach dem Wort „Monaten“ entfällt das Wort „darf“.

101. In § 92 Abs. 1 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „unbeschadet der Statusverordnung“ eingefügt.

102. In § 93 erhalten die Abs. 2, 3, und 4 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 (neu) eingefügt:

„(2) Ein Fremdenpass wird ungültig, wenn der Inhaber die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt oder ihm der Status subsidiären Schutzes rechtskräftig entzogen wird.“

103. In § 93 Abs. 3 (neu) wird nach dem Wort „entzogene“ die Wortfolge „und ungültige“ eingefügt.

104. In § 93 Abs. 4 (neu) wird nach dem Wort „dieser“ die Wortfolge „ungültig oder“ eingefügt.

105. In § 93 Abs. 5 (neu) wird nach dem Wort „Staatsbürgerschaft“ die Wortfolge „ , wird ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen“ eingefügt.

106. In § 94 entfallen die Abs. 1 und 4; die Abs. 2, 3 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(3)“.

107. In § 94 Abs. 1 (neu) entfällt die Wortfolge „Konventionsreisepässe können darüber hinaus“; die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten gewährt“ wird durch die Wortfolge „als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt“ ersetzt und nach dem Wort „wurde,“ wird die Wortfolge „kann ein Konventionsreisepass nur dann“ eingefügt.

108. In § 94 Abs. 2 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.

109. In § 94 Abs. 3 (neu) wird dem Ausdruck „§§ 88“ die Wortfolge „Unbeschadet der Statusverordnung gelten die“ vorangestellt; das Wort „gelten“ nach dem Ausdruck „93“ entfällt.

110. § 94a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 der Statusverordnung zuerkannt wurde.“

111. In § 94a Abs. 2 wird nach dem Wort „Behörde“ der Beistrich durch das Wort „ und“ ersetzt; die Wortfolge „und Unterschrift des Genehmigenden“ entfällt.

112. In § 96 Abs. 4 wird das Wort „Inneres“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

113. In § 99 Abs. 1 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „unbeschadet der Eurodac-Verordnung“ eingefügt.

114. In § 104 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rechtsmittel,“ die Wortfolge „ das Ergebnis von nach der Screening-Verordnung vorgenommenen Prüfungen,“ eingefügt.

115. In § 111 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Person“ durch die Wortfolge „die Person“ ersetzt.

116. In § 111 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus“ durch die Wortfolge „über die Außengrenze“ sowie im Schlussteil der Ausdruck „48“ durch den Ausdruck „24“ ersetzt.

117. In § 111 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „mit der“ durch die Wortfolge „mit dem“ und das Wort „Beförderung“ durch das Wort „Beförderungsmittel“ ersetzt.

118. § 111 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Modalitäten der Datenübermittlung nach diesem Absatz zu erlassen.“

119. In § 111 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Nach der Einreise der beförderten Personen sind die Daten binnen 24 Stunden nach ihrer Übermittlung von der Grenzkontrollbehörde zu löschen, es sei denn, sie werden zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des GrekoG oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen benötigt.“

120. In § 111 Abs. 3 entfallen die Wortfolgen „mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug“ und „auf Anfrage“ sowie das Wort „kostenlos“.

121. In § 111 Abs. 4 wird die Wortfolge „mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers“ durch die Wortfolge „von einem Beförderungsunternehmer“ ersetzt und nach dem Wort „Österreich“ die Wortfolge „über die Außengrenze“ eingefügt.

122. In § 112 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

123. In § 112 Abs. 2 wird die Wortfolge „Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz nach Art. 13 oder 18 der Statusverordnung zuerkannt“ ersetzt.

124. In § 120 Abs. 1b wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ sowie die Wortfolge „bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf der Frist gemäß § 52a Abs. 6 BFA-VG“ ersetzt.

125. In § 120 Abs. 7 wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz“ ersetzt.

126. In § 120 Abs. 11 wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz“ ersetzt.

127. In § 121 Abs. 1a entfällt die Wortfolge „ , eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005“.

128. In § 121 Abs. 2 entfallen das Wort „sich“ sowie die Wortfolgen „außerhalb des Gebietes, in dem er gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet ist, aufhält, oder“ und „oder § 15a AsylG 2005“.

129. In § 125 entfällt Abs. 29; die Abs. 30 und 31 erhalten die Absatzbezeichnungen „(29)“ und „(30)“.

130. § 125 werden folgende Abs. 31 bis 33 angefügt:

„(31) Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2026, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).

(32) In Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.

(33) Vor Inkrafttreten Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes nach dem 11. Hauptstück ausgestellte Dokumente behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.“

131. § 126 werden folgende Abs. 30 und 31 angefügt:

„(30) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 9, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 27a Abs. 3, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 1 Z 4, § 32 Abs. 4, § 35, § 37 Abs. 1a und 2, § 38, § 39 Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 3a bis 4, Abs. 6a und 7a bis 8, § 40 Abs. 1, § 45a Abs. 2, § 46 Abs. 1 und 3, § 46a Abs. 1 und 4, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9, § 52a Abs. 2 Z 1, § 53 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, § 55 Abs. 1 bis 5, die Überschrift des § 56 und dessen Abs. 1, § 57, § 59, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 69 Abs. 3, § 70 Abs. 1, § 76 Abs. 1 bis 3 und 6, § 77 Abs. 1 und 3, § 78 Abs. 6, § 79 Abs. 2 bis 3, § 80 Abs. 2, 5, 5b und 5c, § 81 Abs. 1, § 82 Abs. 2, § 88 Abs. 2a, § 90 Abs. 2, § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 2 bis 5, § 94, § 94a Abs. 1 und 2, § 96 Abs. 4, § 99 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 111 Abs. 1 bis 4, § 112, § 120 Abs. 1b, 7 und 11, § 121 Abs. 1a und 2, § 125 Abs. 31 bis 33, § 127 sowie die Änderung des Titels und das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 20 Abs. 1 Z 6, § 26 samt Überschrift, § 55 Abs. 1a, § 61 Abs. 4 und § 125 Abs. 29 außer Kraft.

(31) Die Anordnungen des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2026, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Zweite EU‑Informationssysteme-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2025, erhalten würden.“

132. § 127 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 127. Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 4, 30 Abs. 2, 45c sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 11, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21, 30 Abs. 3 und 31 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 23 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 1 2. Satz und 96 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.“

Artikel 6

Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wortfolge „Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden“ durch die Wortfolge „bestimmten Fremden durch den Bund“ ersetzt.

2. § 1 lautet:

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. Antrag auf internationalen Schutz oder Antrag: Antrag gemäß Art. 3 Z 12 der Verfahrensverordnung (Z 10);

        1a. Antragsteller: ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung;

        1b. Familienangehöriger: ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der mit dem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9 der Statusverordnung (Z 11) steht;

         1c. unbegleiteter Minderjähriger: ein Minderjähriger gemäß Art. 3 Z 7 der Verfahrensverordnung;

           2. Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich in der geltenden Fassung;

           3. Grundversorgung: die gemäß der Grundversorgungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen;

           4. Betreuungseinrichtung: jede Einrichtung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Antragstellers faktisch gewährleistet wird;

           5. Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs: eine im Rahmen der Grundversorgung gewährte Zuwendung, die Antragstellern regelmäßig als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen, Sachleistungen oder als Kombination daraus, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält, bereitgestellt werden, um ihnen in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen;

           6. im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen: die im Rahmen der Grundversorgung gewährten Vorteile, unter anderem Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs;

           7. Organ der Betreuungseinrichtungen des Bundes: ein nachgeordnetes Organ gemäß Art. 20 Abs. 1 B‑VG oder ein Arbeitnehmer der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 1 des BBU‑Errichtungsgesetzes (BBU‑G), BGBl. I Nr. 53/2019 (Bundesagentur), das oder der einer Betreuungseinrichtung gemäß Z 4 zur Dienstleistung zugewiesen ist und mit einer dem § 5 Abs. 4 und 5 entsprechenden selbstverantwortlichen Anordnungsbefugnis ausgestattet ist;

           8. DSGVO: die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung;

           9. die Aufnahmerichtlinie: die Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346 vom 22.05.2024, in der geltenden Fassung;

        10. die Verfahrensverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024;

        11. die Statusverordnung: Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024;

        12. die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.05.2024;

        13. die Screening-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024.“

3. In der Überschrift zu § 2 wird das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.

4. In § 2 werden die Abs. 1 und 1a durch die folgenden Abs. 1 bis 1b ersetzt:

„(1) Der Bund leistet Antragstellern Grundversorgung ab Stellung des Antrags, solange

           1. die Behörde die Zulässigkeit des Antrags gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verfahrensverordnung prüft,

           2. die Behörde die Zulässigkeit eines Folgeantrags gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung prüft, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat,

           3. das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird,

           4. das Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird, oder

           5. die Behörde den Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) prüft.

(1a) Neben den in Abs. 1 angeführten Fällen leistet der Bund Antragstellern Grundversorgung,

           1. deren Antrag als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern gemäß Art. 68 Abs. 3 lit. b der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,

           2. deren Folgeantrag als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat und gemäß Art. 68 Abs. 3 lit. b der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,

           3. gegen die eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erlassen wurde; § 3 Abs. 8 gilt,

           4. deren Antrag in einem Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung als unbegründet abgelehnt wurde, solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, oder

           5. deren Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) abgelehnt wurde,

bis diese das Bundesgebiet verlassen. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes Antragsteller in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden.

(1b) Es besteht kein Anspruch auf Grundversorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Wenn notwendig ist eine Verlegung von Antragstellern, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Antragsteller ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Antragsteller nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Grundversorgung geleistet wurde, berechtigt.“

5. In § 2 erhalten die Abs. 1b (alt) bis 1e (alt) die Absatzbezeichnungen „(1c)“, „(1d)“, „(1e)“ und „(1f)“.

6. In § 2 Abs. 1c (neu) wird jeweils das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ sowie jeweils der Ausdruck „§ 39 Abs. 1 oder 1b“ durch den Ausdruck § 39 Abs. 1, 1b oder 1c“ ersetzt; nach dem Ausdruck „gemäß Abs. 1“ wird der Ausdruck „oder 1a“ eingefügt und der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005)“ entfällt.

7. In § 2 Abs. 1d (neu) wird jeweils das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ und das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ sowie der Ausdruck „gemäß Abs. 1b“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 1c“sowie der Ausdruck „§ 39 Abs. 1 oder 1b“ durch den Ausdruck „§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 1e (neu) wird der Ausdruck „Abs. 1c“ durch den Ausdruck „Abs. 1d“, das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ und das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.

9. In § 2 Abs. 1f (neu) wird jeweils das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ sowie jeweils der Ausdruck „§ 39 Abs. 1 oder 1b“ durch den Ausdruck „§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c“ ersetzt und nach dem Ausdruck „gemäß Abs. 1“ der Ausdruck „oder 1a“ eingefügt; die Wortfolge nach der Beendigung des Zulassungsverfahrens oder der Einstellung des Asylverfahrens (§ 24 AsylG 2005) – je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt –“ entfällt.

10. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1“ durch das Wort „Antragstellern“ und das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

11. In § 2 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „und 1a“ eingefügt.

12. In § 2 lautet Abs. 4:

„(4) Dem Antragsteller in einer Betreuungseinrichtung des Bundes ist eine medizinische Untersuchung zu ermöglichen.“

13. In § 2 entfallen die Abs. 5 bis 7.

14. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b samt Überschriften eingefügt:

„Berücksichtigungswürdige Umstände

§ 2a. (1) Im Rahmen der Grundversorgung ist auf die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf das Wohl des Kindes im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, und dahingehend insbesondere auf einen der Entwicklung des Kindes entsprechenden angemessenen Lebensstandard gemäß Art. 27 Abs. 1 jenes Übereinkommens, während der gesamten Dauer der Grundversorgung Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Unterbringung sind geeignete Maßnahmen zur größtmöglichen Wahrung der Familieneinheit zu treffen, soweit der Antragsteller diesen zustimmt.

Beurteilung besonderer Bedürfnisse

§ 2b. (1) Innerhalb von 30 Tagen ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ist zu beurteilen, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse hat. In die Beurteilung ist insbesondere miteinzubeziehen, ob der Antragsteller zu einer der in Abs. 2 genannten Personengruppen gehört.

(2) Personengruppen gemäß Abs. 1 zweiter Satz sind insbesondere

           1. begleitete oder unbegleitete Minderjährige,

           2. Personen mit Behinderungen,

           3. ältere Personen,

           4. Schwangere,

           5. homosexuelle, bisexuelle, inter- oder transgeschlechtliche Personen,

           6. Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern,

           7. Opfer von Menschenhandel,

           8. Personen mit schweren Erkrankungen,

           9. Personen, die an einer krankheitswertigen belastungsabhängigen Störung oder einer psychischen Erkrankung von vergleichbarem Gewicht leiden, und

        10. Opfer von Zwangsehen, Kinderehen, Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller, insbesondere geschlechtsspezifischer, Gewalt.

(3) Die Beurteilung gemäß Abs. 1 erfolgt insbesondere anhand

           1. sichtbarer äußerlicher körperlicher Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen des Antragstellers, oder

           2. Äußerungen der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.

Erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen. Die Ergebnisse der gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sind, wenn vorhanden, bei der Beurteilung der besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Ergibt die Beurteilung, dass besondere Bedürfnisse im Sinne des Abs. 1 vorliegen, so ist deren Fortbestand während der Dauer der Grundversorgung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die Art der Durchführung der Grundversorgung gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Beurteilung ist dem Bundesamt und einmalig dem Antragsteller mitzuteilen.

(4) Bei in Haft befindlichen Antragstellern ist die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse, sofern sie noch nicht durchgeführt wurde, im Rahmen der Untersuchung der Haftfähigkeit durchzuführen. Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Wenn die besonderen Bedürfnisse erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens auftreten, sind sie zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.“

15. § 3 samt Überschrift lautet:

„Kürzung, Entzug und Ausschluss von der Grundversorgung; Kostenersatz

§ 3. (1) Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Schweizer Bürger sind von der Grundversorgung ausgeschlossen.

(2) Die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs (§ 1 Z 5) mit Ausnahme einer angemessenen Verpflegung (Art. 6 Abs. 1 Z 2 der Grundversorgungsvereinbarung) kann gekürzt oder entzogen werden, wenn Antragsteller

           1. trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;

           2. einen Folgeantrag gemäß Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung eingereicht haben;

           3. nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken;

           4. sich ohne rechtzeitige Mitteilung oder trotz Untersagung eine andere Unterkunft gemäß § 15b Abs. 3 AsylG 2005 nehmen oder das Gebiet des Versorgungsbezirks gemäß § 15d Abs. 3 AsylG 2005 verlassen;

           5. verschwiegen haben, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können und dadurch zu Unrecht in den Genuss der Grundversorgung gekommen sind;

           6. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) gefährden;

           7. gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden; oder

           8. innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen.

Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur unbedingt erforderlichen medizinischen Versorgung beschränken. Auf die Verhältnismäßigkeit, die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 und auf die Gewährung eines angemessenen Lebensstandards im Sinne von Art. 23 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie (§ 1 Z 9) ist Bedacht zu nehmen.

(3) Andere im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen (§ 1 Z 6) können in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 5 gekürzt und in den Fällen des Abs. 2 Z 6 bis 8 entzogen werden. Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt.

(4) Antragsteller, denen Grundversorgung gemäß § 2 geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Grundversorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben. Auf die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 ist Bedacht zu nehmen.

(5) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde und deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß § 6 Abs. 3 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, sind spätestens vier Monate nach Abschluss ihres Verfahrens von der Grundversorgung auszuschließen.

(6) Vor der Entscheidung, die Grundversorgung nach Abs. 2 oder 3 zu kürzen oder zu entziehen, ist der Betroffene zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.

(7) Liegen im Falle des Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 – letzterenfalls, soweit die Grundversorgung wegen beharrlicher Nichtteilnahme an in der Hausordnung vorgesehenen Grundregelkursen gekürzt oder entzogen wurde – die Umstände, auf die sich die Kürzung oder der Entzug der Grundversorgung gemäß Abs. 2 oder 3 gründet, nicht mehr vor, kann der Bescheid auf begründeten Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.

(8) Mit der Zustellung der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung an den Antragsteller entfällt der Anspruch auf Grundversorgung, mit Ausnahme der Grundversorgungsleistung gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 10 der Grundversorgungsvereinbarung. Darüber ist der Antragsteller im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Ein Lebensstandard im Sinne von Art. 21 UAbs. 1 der Aufnahmerichtlinie ist zu gewährleisten.“

16. In der Überschrift zu § 4 wird das Wort Versorgung durch das Wort Grundversorgung ersetzt.

17. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt; die Wortfolge „für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU‑Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019)“ entfällt.

18. In § 4 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.

19. In der Überschrift zu § 5 wird das Wort Betreuungsstellen durch das Wort Betreuungseinrichtungen ersetzt.

20. In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „Z 5“ durch den Ausdruck „Z 4“ ersetzt.

21. In § 5 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 1 Z 5)“ und das Wort „Versorgung“ wird durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.

22. In § 5 Abs. 5 Z 1 wird das Wort „Betreuungsstelle“ durch das Wort „Betreuungseinrichtung“ ersetzt.

23. Die Überschrift zu § 6 lautet:

„Grundversorgung durch den Bund nach erfolgtem Zuständigkeitsübergang“

24. In § 6 lauten die Abs. 1 und 2:

„(1) Die erstmalige Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes erfolgt gemäß Art. 3 Abs. 2 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung. Dem Antragsteller ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(2) Der Bund kann Antragsteller bis zur Umsetzung der Zuteilung auf die Länder gemäß Art. 3 Abs. 2 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungseinrichtung des Bundes bis maximal 14 Tage nach erstmaliger Zuteilung auf die Länder weiter versorgen.“

25. In § 6 Abs. 2a wird nach der Wortfolge „Verpflegung und“ die Wortfolge „die unbedingt erforderliche“ eingefügt.

26. In § 6 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 4 bis 7“ durch den Ausdruck „§ 3“ ersetzt.

27. In der Überschrift zu § 7 wird das Wort Asylwerber durch das Wort Antragsteller ersetzt.

28. In § 7 Abs. 1 wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.

29. In § 7 lautet Abs. 2:

„(2) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn seit der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz mindestens drei Monate vergangen sind, das Verfahren nicht oder nicht mehr gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird und der Antragsteller zum Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind der Behörde mitzuteilen.“

30. In § 7 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt; der Klammerausdruck „(§ 1 Z 5)“ entfällt.

31. In § 7 Abs. 3a und 5 wird jeweils das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.

32. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wurde,“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.

33. In § 8 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitszustand“ die Wortfolge „ , die Ergebnisse der Beurteilungen gemäß § 2b“ eingefügt.

34. In § 8 Abs. 1a entfällt die Wortfolge „für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung“.

35. In § 8 Abs. 13 und 14 wird jeweils das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.

36. In § 9a wird die Wortfolge „Zur Vorbereitung periodischer Analysen gemäß“ durch die Wortfolge „Unter Berücksichtigung von“ und das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.

37. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.

38. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „Betreuungsstelle gemäß § 1 Z 4“ durch die Wortfolge „Betreuungseinrichtung des Bundes“ ersetzt.

39. In § 12 lautet Abs. 1:

„(1) Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Antrag abgelehnt wurde, sowie Antragstellern, soweit diese Personen jeweils bedürftig und bereit sind, in ihr Herkunftsland dauerhaft zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe nach Maßgabe des § 52a BFA‑VG gewährt werden.“

40. In § 12 entfällt Abs. 2 und Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

41. In § 12 Abs. 2 (neu) entfällt die Wortfolge „für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU‑Errichtungsgesetz)“.

42. In § 14 wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wortfolge „oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts“ eingefügt.

43. Vor § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“

44. Dem § 16 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Die Änderung des Titels, die Überschriften der §§ 2 bis 7 und 17 sowie § 1, § 2 Abs. 1 bis 4, § 2a, § 2b, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, 3 und 5, § 6, § 7 Abs. 1 bis 5, § 8 Abs. 1, 1a, 13 und 14, § 9a, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 2, § 14 und § 17 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5 bis 7 außer Kraft.“

45. Nach § 16 wird folgender § 17 samt Überschrift angefügt:

Übergangsbestimmungen

§ 17. Fremde, denen der Bund am 12. Juni 2026 Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes leistet, werden bis zur erstmaligen Zuteilung auf die Länder gemäß § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2026, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung oder bis zu ihrer Ausreise gemäß § 6 Abs. 2a in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes weiter vom Bund versorgt.“

Artikel 7

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 23 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „8, 9“ durch den Ausdruck „7, 8“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005“ durch den Ausdruck „NAG“ ersetzt.

4. In § 11a Abs. 7 wird die Wortfolge „der Status als Asylberechtigter zukommt“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde“ und der Ausdruck „nach § 7 AsylG 2005“ durch die Wortfolge „zu deren Entzug“ ersetzt.

5. In § 15 Abs. 1 Z 2 wird der Strichpunkt am Ende durch das Wort „ oder“ ersetzt.

6. In § 15 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.

7. In § 15 Abs. 1 entfällt Z 4.

8. In § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt.

9. In § 59 Abs. 3 wird der Beistrich nach dem Ausdruck „§§ 41a Abs. 8“ durch das Wort „ und“ ersetzt und entfällt der der Ausdruck „und 48 Abs. 5“.

10. In § 60 entfällt nach dem Ausdruck „§§ 7a“ der Ausdruck „Abs. 2“.

11. § 64a wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 1 und 2, § 11a Abs. 7, § 15 Abs. 1 Z 2 und 3, § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 59 Abs. 3, § 60 und § 66 Z 1 lit. b in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 15 Abs. 1 Z 4 außer Kraft.“

12. In § 66 Z 1 lit. b entfällt der Ausdruck „§ 19 Abs. 3, “.

Artikel 8

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lit. a lautet:

             „a) Ausländer, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde;“

2. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der Ausländer

               a) über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder

               b) Antragsteller im Sinne des Art. 3 Z 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024 (Verfahrensverordnung), ist, sein Antrag auf internationalen Schutz seit drei Monaten gemäß Art. 27 dieser Verordnung registriert ist und ihm gemäß Art. 10 dieser Verordnung ein Recht auf Verbleib zukommt, es sei denn der Antrag wird in einem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f dieser Verordnung geprüft, oder

                c) über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt,“

3. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn

           1. der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat,

           2. im Fall der Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft oder eines Erntehelfers (§ 5) die vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen § 4 Abs. 1 Z 11 nicht ortsüblich ist und der Arbeitgeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat oder

           3. im Fall der Beschäftigung eines Ausländers, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dieser Antrag in einem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f der Verfahrensverordnung geprüft wird.“

4. § 9 Abs. 2 lit. a lautet:

             „a) sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1 bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 1 erklärten Umstände nicht mehr zutreffen, es sei denn der Ausländer hat nach Art. 68 der Verfahrensverordnung ein Recht auf Verbleib oder ihm ist der weitere Verbleib gestattet,“

5. § 33b lautet:

§ 33b. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise.“

6. § 34 wird folgender Abs. 63 angefügt:

„(63) Die §§ 1 Abs. 2 lit. a, 4 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 1 und 2 lit. a und 33b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.“