Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Änderungen aufgrund des Asyl- und Migrationspakts

Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; aufgrund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln, dem nationalen Gesetzgeber auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß einen allgemeinen Regelungsrahmen vorgeben und die Detailregelung der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder auftragen. Zudem sind im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorzunehmen, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. „Antragsteller“ statt „Asylwerber“ gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung, „Flüchtlingseigenschaft“ statt „Status des Asylberechtigten“ gemäß Art. 3 Z 1 leg. cit. und dort, wo dies sachlich in Betracht kommt, abweichend von der ansonsten üblichen gesetzlichen Begrifflichkeit der „Zurückweisung“ und „Ablehnung“ eines Antrags nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, die in der Verfahrensverordnung verwendete Bezeichnung der „Ablehnung“ eines Antrags wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit gemäß Art. 38 oder 39 Abs. 3 leg. cit.). Diese neue Terminologie wird auch im Folgenden verwendet, soweit nicht ausschließlich auf die noch geltende Rechtslage Bezug genommen wird.

Im Einzelnen umfasst der Asyl- und Migrationspakt die folgenden – überwiegend unmittelbar anwendbaren und allesamt am 22. Mai 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten – Rechtsakte:

–      Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346, CELEX-Nr. 32024L1346 (im Folgenden: „Aufnahmerichtlinie“);

–      Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 (im Folgenden: „Statusverordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 (im Folgenden: „Verfahrensverordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148, ABl. Nr. L 2024/1349 (im Folgenden: „Grenzrückführungsverordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1350 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1350 (im Folgenden: „Neuansiedlungsverordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. Nr. L 2024/1351 (im Folgenden: „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 (im Folgenden: „Screening-Verordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1352 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen, ABl. Nr. L 2024/1352 (im Folgenden: „Screening-Anpassungsverordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1358 (im Folgenden: „Eurodac-Verordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1359 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1359 (im Folgenden: „Krisenbewältigungsverordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L. 2024/1717 (im Folgenden: „Schengener Grenzkodex“ oder „SGK“).

Im AuslBG sollen die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. a für Antragsteller, denen internationaler Schutz gewährt wurde, an die neue Terminologie der Rechtsakte des Asyl- und Migrationspaktes angepasst und notwendige Änderungen aufgrund der Aufnahmerichtlinie in § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 2 vorgenommen werden.

Kontingentregelung Familiennachzug

Die Familienzusammenführung zu rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wird unionsrechtlich durch die Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 3.10.2003, S. 12 (im Folgenden: „Familienzusammenführungsrichtlinie“), geregelt.

Die Familienzusammenführungsrichtlinie sieht bestimmte Voraussetzungen und Verfahrensbestimmungen für die Familienzusammenführung vor; für den Fall der Genehmigung des Antrages auf Familienzusammenführung ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgeschrieben und finden sich die innerstaatlichen Umsetzungsbestimmungen schon bisher grundsätzlich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 (vgl. insb. § 46 NAG). Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf die Familienzusammenführung zu Flüchtlingen und sieht vor dem Hintergrund der besonderen Situation dieser Personengruppe zum Teil günstigere Bestimmungen vor. Diese finden sich in Kapitel V der Richtlinie.

Die bisherige Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 (im Folgenden: „Statusrichtlinie“), regelt hingegen, welchen Personen internationaler Schutz zuzuerkennen ist. Nach Art. 3 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten günstigere Normen zur Entscheidung, wer als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter gilt, erlassen oder beibehalten. Vor dem Hintergrund dieser sogenannten Günstigkeitsklausel der Statusrichtlinie hat Österreich bisher für im Ausland befindliche Familienangehörige von Flüchtlingen, die in den Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie fallen, insofern günstigere Normen erlassen, als diese – unter Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie – gemäß §§ 35 iVm 34 AsylG 2005 keinen NAG-Aufenthaltstitel, sondern – nach Erteilung eines Einreisevisums – unabhängig von der Glaubhaftmachung eigener Fluchtgründe denselben asylrechtlichen Status wie der Zusammenführende erhalten. Im NAG hingegen ist bisher nur jener Familiennachzug zu Asylberechtigten geregelt, der nicht unter § 35 AsylG 2005 fällt, d.h. soweit es sich um Familienangehörige von Asylberechtigten handelt, deren Familieneigenschaft nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestand.

Das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 kann jedoch aufgrund der Vorgaben des gemeinsamen europäischen Asylsystems nicht länger aufrechterhalten bleiben.

So enthält die Statusverordnung keine mit Art. 3 der Statusrichtlinie entsprechende Günstigkeitsklausel mehr. Damit ist es dem nationalen Gesetzgeber spätestens nunmehr verwehrt, Familienangehörigen von Flüchtlingen, die unter die Familienzusammenführungsrichtlinie fallen und keine eigenen Fluchtgründe vorweisen, einen internationalen Schutzstatus zu gewähren, sondern es ist die Erteilung eines – nicht mit einem Schutzstatus verbundenen – Aufenthaltstitels gemäß der Familienzusammenführungsrichtlinie vorzusehen. Folglich können die Fälle des bisherigen § 35 AsylG 2005 nicht länger im AsylG 2005 geregelt werden, sondern sie fallen – gleichermaßen wie alle anderen Fälle der Familienzusammenführung – unter den Kompetenztatbestand „Ein- und Auswanderungswesen“ und damit in den Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Der bisherige Regelungsinhalt des § 35 AsylG 2005 ist damit in entsprechend angepasster Form in das NAG (§ 46a NAG) zu transferieren.

Kompetenzgrundlagen

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich

–      des Artikels 1 (AsylG 2005) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG („Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Asyl“),

–      des Artikels 2 (BBU-G) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl“), Art. 10 Abs. 1 Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“) und Art. 17 B-VG („Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung“),

–      des Artikels 3 (BFA-G) auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“),

–      des Artikels 4 (BFA-VG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl“),

–      des Artikels 5 (FPG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG („Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung“) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 7 B‑VG („Fremdenpolizei“),

–      des Artikels 6 (GVG-B 2005) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Asyl“),

      des Artikels 7 (StbG) auf Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG („Staatsbürgerschaft“) sowie

–      des Artikels 8 (AuslBG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 11 B-VG („Ein- und Auswanderungswesen“, „Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 11 fällt“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Zum Inhaltsverzeichnis

Aufgrund der Änderung in den Überschriften mehrerer Hauptstücke und Abschnitte sowie der §§ 3, 4, 7 bis 9, 12, 15, 15a, 17 bis20, 25, 29, 30,31, 33, 35, 39, 51, 52, 54a, 59 und 74, des Entfalls des §§ 4a, des bisherigen6, 11, 12a, 13, 27bis 28, 51a, 63 und 68sowie der Einfügung der §§ 6 (neu), 15d und 54a ist das Inhaltsverzeichnis entsprechend anzupassen.

Zu § 1

Aufgrund des Asyl- und Migrationspaktes, der in systematischer Hinsicht zwischen dem Verfahren zur Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates einerseits und dem Asylverfahren – einschließlich des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes – andererseits in systematischer Hinsicht deutlich differenziert (vgl. Art. 2 Abs. 5 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) und beiden jeweils einen eigenen Rechtsakt – die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung einerseits, die Verfahrensverordnung andererseits – widmet, sollen die geltende Z 1 in zwei Ziffern aufgeteilt und die geltenden Z 2 bis 4 neu nummeriert werden. Der Verweis auf das 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der (nunmehrigen) Z 3 ist im Hinblick auf die Legaldefinition in der (nunmehrigen) Z 21 des § 2 Abs. 1 nicht notwendig und kann daher entfallen.

Der vorgeschlagene Schlussteil stellt klar, dass ein Antrag auf internationalen Schutz für die Zwecke des vorliegenden Bundesgesetzes auch dann als in Österreich gestellt gilt (vgl. Z 2), wenn er im Asylverfahren an der Grenze zu behandeln und der Antragsteller nicht zur Einreise berechtigt ist (zur Nichtgestattung der Einreise und damit der Fiktion der Nichteinreise als Voraussetzung für das Grenzverfahren vgl. Art. 43 Abs. 1 der Verfahrensverordnung), oder wenn Österreich aufgrund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zu dessen inhaltlicher Behandlung zuständig ist. Letzterenfalls kommt es freilich nicht bloß auf die Zuständigkeit als solche, sondern – auch und in erster Linie – auf den Zeitpunkt der Überstellung des Antragstellers in das Bundesgebiet (Art. 46 ff. leg. cit.) an, ab dem innerstaatlich auch die Entscheidungsfrist für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zu laufen beginnen würde.

Zu § 2

Abs. 1:

Aufgrund der nationalen Umsetzung des Asyl- und Migrationspaktes sind jeweils eine Verweisanpassung (neue Z 18) sowie eine Ergänzung (neue Z 20) vorzunehmen bzw. die zugrundeliegenden europäischen Rechtsgrundlagen in den einschlägigen Begriffsbestimmungen des AsylG 2005 entsprechend zu adaptieren und zu ergänzen (neue Z 5 bis 10). Zudem haben jene Legaldefinitionen, die sich nunmehr auch in den Rechtsakten des Asyl- und Migrationspaktes finden (vormalige Z 11 bis 17, 22 bis 25) oder, soweit sie nur im AsylG 2005 enthalten sind, im Hinblick auf die dort vorzunehmenden Anpassungen und Streichungen ins Leere gehen würden (vormalige Z 24 und 25), zu entfallen. Dies soll auch zum Anlass genommen werden, die Ziffernliste neu zu nummerieren.

Abs. 5:

Der vorgeschlagene Abs. 5 soll im Interesse einfacherer Lesbarkeit des Gesetzestextes klarstellen, dass Bezugnahmen auf Regionaldirektionen des Bundesamtes im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012 – z.B. im vorgeschlagenen § 17 Abs. 2 bis 4, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird – sich auch auf deren Außenstellen (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz BFA-G) beziehen.

Zu § 3

Nachdem die Statusverordnung die Begriffe der Flüchtlingseigenschaft sowie des Status subsidiären Schutzes eigens definiert, ist die Terminologie der Überschriften zum 2. Hauptstück, zu dessen 1. Abschnitt und zu § 3 entsprechend anzugleichen.

Entfall des Abs. 1:

Abs. 1 regelt bislang die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten. Nunmehr ergeben sich die inhaltlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft direkt aus dem unmittelbar geltenden Art. 13 der Statusverordnung. Diese Bestimmung verweist auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Kapitels II (Darlegung der Gründe, Nachfluchtgründe, Akteure, von denen ernsthafter Schaden ausgeht bzw. die Schutz bieten, interne Schutzalternative) sowie des Kapitels III (über die Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe sowie die Erlöschens- und Ausschlussgründe). Folglich soll der bisherige Abs. 1 entfallen.

Entfall des Abs. 2:

Abs. 2 hat zu entfallen. Der erste Satz des Abs. 2 spezifizierte bisher, dass die in § 3 Abs. 1 genannte Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention auch auf Nachfluchtgründen, also auf Gründen, die erst nach Ausreise des Betroffenen aus seinem Herkunftsland oder dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts entstanden sind, beruhen kann. Dabei traf der erste Satz die Unterscheidung zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die unabhängig vom Verhalten des Antragstellers entstanden sind (Veränderungen der Verhältnisse im genannten Staat, etwa durch Einführung neuer repressiver Gesetze) und subjektiven Nachfluchtgründen (durch eigenes Verhalten gesetzt, z.B. durch Konversion oder politische Aktivitäten im Exil). Inhaltlich deckt sich dies nunmehr mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. b der Statusverordnung, sodass der erste Satz zu entfallen hat.

Der zweite Satz setzte Art. 5 Abs. 3 der Vorgängerrichtlinie (Statusrichtlinie) um, der den Mitgliedstaaten die Option eröffnete, Antragstellern von Folgeanträgen, die auf subjektiven Nachfluchtgründen beruhen, in der Regel keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hielt mit Urteil vom 29. Februar 2022, JF, C-222/22, fest, dass solch eine Fallkonstellation (nur) vorliegt, wenn bei einer individuellen Prüfung des Folgeantrages durch das Bundesamt festgestellt wurde, dass der Antragsteller eine Missbrauchsabsicht hegte oder beabsichtigte, das Verfahren zu instrumentalisieren. Ausgenommen waren Fälle, die auf einer echten inneren Überzeugung oder Orientierung basierten, die bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Auch dieser Satz ist nunmehr zu streichen, da sich dessen Regelungsinhalt künftig direkt aus Art. 5 Abs. 2 der Statusverordnung ergibt. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass diese Bestimmung über ihre Vorgängerregelung (Art. 5 Abs. 3 der Statusrichtlinie) inhaltlich hinausgeht und damit deutlich strenger ist: Die aktuelle Regelung ist nunmehr von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachten. Zudem sind von der Bestimmung nicht mehr nur Folgeanträge umfasst, sondern auch Erstanträge. Des Weiteren ist sie nicht nur auf die Ablehnung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft gerichtet, sondern auch auf die Ablehnung hinsichtlich des Status subsidiären Schutzes. Die Bestimmung richtet sich direkt an die Asylbehörden der Mitgliedstaaten, die ihren Ermessensspielraum im Rahmen der im Art. 5 Abs. 2 der Statusverordnung angeführten Vorgaben (EMRK, der GFK und EU-Grundrechtecharta) ausüben können.

Entfall des Abs. 3:

Bisher regelte die Bestimmung, dass ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG zur Verfügung steht (Z 1) oder der Betreffende einen Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat (Z 2). Beides ergibt sich künftig direkt einerseits aus Art. 8 der Statusverordnung über das Vorliegen der internen Schutzalternative und andererseits aus Art. 12 über die Ausschlussgründe. Dies jeweils in Zusammenschau mit Art. 13 der Statusverordnung, wonach für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Kapitels II (in dem Art. 8 verortet ist), respektive Kapitel III (in dem Art. 12 enthalten ist) der Statusverordnung erfüllt sein müssen. Aufgrund dessen hat der Abs. 3 zu entfallen.

Abs. 4 (Abs. 1 neu):

Aufgrund des Entfalls der vormaligen Abs. 1 bis 3 ist die Absatzbezeichnung des Abs. 4 nunmehr auf Abs. 1 zu ändern.

Der erste Satz dieses Absatzes regelt, dass einem Fremden bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine befristete Aufenthaltsberechtigung zukommt. Dieser Satz hat aufgrund der unmittelbaren Geltung des Art. 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 UAbs. 1 der Statusverordnung, die für den Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes einen Anspruch auf Erteilung eines zunächst befristeten Aufenthaltstitels vorsehen, zu entfallen. Mangels entsprechender Vorgabe in der Statusverordnung, nach deren Art. 24 Abs. 2 die Mitgliedstaaten den Aufenthaltstitel „[s]o bald wie möglich“ ausstellen, ist stattdessen bloß zu präzisieren, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit der Erteilung des Aufenthaltstitels zu verbinden ist. Hierbei ist neben dem Bundesamt auch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ausdrücklich anzuführen, damit dieses den Aufenthaltstitel im Rechtsmittelweg selbst mittels Spruchpunkt aussprechen kann, wenn es über die Beschwerde in der Sache selbst entscheidet. Die Ausfolgung der Aufenthaltskarten obliegt weiterhin dem Bundesamt,

Der erste Halbsatz des zweiten Satzes über die Dauer der Befristung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels ist ebenfalls zu streichen, da sich die (Mindest-)Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels nunmehr unmittelbar aus Art. 24 Abs. 4 UAbs. 1 und 2 der Statusverordnung ergibt. Demnach ist dieser für mindestens drei Jahre zu erteilen und kann danach (unbegrenzt oft) um mindestens drei Jahre verlängert werden. Dies bildet sich nunmehr im vorgeschlagenen dritten Satz des Abs. 4 ab, sodass ein Aufenthaltstitel für Flüchtlinge zunächst drei Jahre gelten soll. Die erste Verlängerung danach soll drei weitere Jahre betragen und daran anschließende Verlängerungen jeweils fünf Jahre. Im Unterschied zur vormaligen Regelung soll es demnach keine Entfristungen der Aufenthaltsberechtigungen mehr geben.

Dass die Behörden den Aufenthaltstitel lediglich dann widerrufen bzw. seine Verlängerung ablehnen können, wenn die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 der Statusverordnung entzogen wurde, ergibt sich nunmehr direkt aus Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung. Aus diesem Grund hat der zweite Halbsatz des zweiten Satzes, der regelt, in welchem Fall die Aufenthaltsberechtigung nicht zu verlängern ist, zu entfallen.

Ebenfalls wegen Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung hat der vormalige dritte Satz zu entfallen, wonach der Status des Asylberechtigten bis zur rechtskräftigen Aberkennung zu gelten hat. Dass dem weiterhin so ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Behörden nur dann den Aufenthaltstitel widerrufen (d.h. die Aufenthaltsberechtigung beenden) können, wenn die Flüchtlingseigenschaft entzogen wurde.

Der Entfall des vormaligen letzten Satzes, wonach die Aufenthaltsberechtigung „mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ erlischt, ist vor dem Hintergrund der neu eingeführten Regelung des § 7 Abs. 3 erforderlich, wonach „der Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung zu verbinden“ ist, sodass die Aufenthaltsberechtigung auf diese Weise gleichzeitig mit dem Entzug beendet wird. Eine eigene ausdrückliche Erwähnung dieses Umstands im Gesetz erübrigt sich damit (siehe auch Ausführungen zu § 7 Abs. 2).

Der neue erste Satz ist die Anschlussnorm zu Art. 24 Abs. 2 der Statusverordnung, der vorsieht, dass der Aufenthaltstitel „[s]o bald wie möglich nach Zuerkennung […] ausgestellt […]“ wird. Indem mit dem vorgeschlagenen Satz nun festgelegt wird, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit der Erteilung des Aufenthaltstitels verfahrensrechtlich zu verbinden ist, wird sichergestellt, dass der Aufenthaltstitel ehestmöglich, nämlich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, erteilt wird und dadurch schnellstmöglich ausgehändigt werden kann.

Der neue zweite Satz ist eine Anschlussnorm zu Art. 24 Abs. 4 UAbs. 3 der Statusverordnung, der bestimmt, dass Verlängerungen von Aufenthaltstiteln in einer Weise auszuführen sind, dass der Zeitraum des erlaubten Aufenthalts nicht unterbrochen wird, indem sich der auslaufende Aufenthaltstitel und der verlängerte Aufenthaltstitel lückenlos aneinanderreihen. Als Bedingung für eine vollständige Aneinanderreihung wird die Einhaltung von einschlägigem nationalen Recht hinsichtlich der „verwaltungstechnischen Formalitäten“ für eine Verlängerung genannt, sodass diesbezüglich detaillierte nationalrechtliche Regelungen zulässig sind. In diesem Sinne werden die Regelungen zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem AsylG 2005 über den Zeitpunkt der Antragstellung, ab wann ein Antrag wieder als Erstantrag gilt (§ 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz) sowie die Quasi-Wiedereinsetzung bei versäumter Frist zur Stellung des Verlängerungsantrags (§ 59 Abs. 3) für sinngemäß anwendbar erklärt.

Da es den Mitgliedstaaten nach Art. 24 Abs. 4 UAbs. 3 der Statusverordnung freigestellt ist, welche verwaltungstechnischen Formalitäten zur Verlängerung des Aufenthaltstitels nationalrechtlich festgelegt werden, wird zwecks verwaltungsökonomischer Vorgehensweise auf die sinngemäße Anwendbarkeit des § 58 Abs. 5 und des § 59 Abs. 2 verzichtet. Nach ersterer Bestimmung sind Anträge auf Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Durch die Nichtnennung des § 58 Abs. 5 kann der Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Art. 24 der Statusverordnung daher persönlich oder schriftlich beim Bundesamt eingebracht werden. Nach zweiterer Bestimmung hat bei der Verlängerung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ein eigener gebührenfreier Bescheid über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu ergehen, wenn die Erteilung länger als sechs Monate gedauert hat und sich die Gültigkeitsdaten des auslaufenden und des verlängerten Aufenthaltstitels daher nicht nahtlos aneinanderreihen. Bei Aufenthaltstiteln ergibt sich der durchgehende rechtmäßige Aufenthalt von Flüchtlingen oder Personen mit Status subsidiären Schutzes in einem Verlängerungsverfahren, welches im Einzelfall über das Gültigkeitsdatum des auslaufenden Aufenthaltstitels hinausgeht, bereits aus der in Art. 24 Abs. 4 UAbs. 3 der Statusverordnung getroffenen Regelung, dass die Verlängerungen hinsichtlich des der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Ergebnis lückenlos zu sein haben.

Abs. 4a (Abs. 2 neu):

Vor dem Hintergrund der Streichung der vorangehenden Absätze wegen der unmittelbaren Geltung der korrespondierenden Regelungen der Statusverordnung wird der ursprüngliche Abs. 4a nun zu Abs. 2. Weiters erfolgt lediglich eine Anpassung an die Begrifflichkeiten der Statusverordnung.

Entfall des Abs. 4b:

Abs. 4b bestimmt für im Familienverfahren befindliche Familienangehörige des Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, dass sich die Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsberechtigungen nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ihrer Bezugsperson, d.h. jener Person, von welcher der Status abgeleitet wird, richtet. Da sich dies nunmehr unmittelbar aus Art. 23 Abs. 2 der Statusverordnung ergibt, hat die Regelung zu entfallen.

Entfall des Abs. 5:

Abs. 5 hat zu entfallen, weil nach der Systematik der Status- und der Verfahrensverordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 13 der Statusverordnung die Flüchtlingseigenschaft als solche zuerkannt wird, diese damit automatisch die in Art. 24 ff der Statusverordnung genannten Rechte vermittelt und insoweit dem (bisherigen) Status des Asylberechtigten entspricht. Ein eigener Spruchpunkt zur Feststellung, dass dem Fremden kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist daher überflüssig.

Zu § 3a

Es erfolgen (fortlaufend) terminologische Anpassungen an die Art. 3 Z 1 (Flüchtling) und Z 2 (Status subsidiären Schutzes) der Statusverordnung. Zudem wird die Bestimmung dahingehend ergänzt, dass genannte Status von Amts wegen und ohne weitere Prüfung nicht nur auf Basis einer völkerrechtlichen Verpflichtung erteilt werden können, sondern auch auf Grundlage von unmittelbar geltenden EU-Rechtsvorschriften. Mit letzteren sind derzeit konkret die Verpflichtungen aus der Neuansiedlungsverordnung gemeint.

Zu § 4

Im Sinne des Art. 38 der Verfahrensverordnung ist die Terminologie der Überschriften zum 2. Abschnitt und zu § 4 entsprechend anzugleichen.

Abs. 1:

Gemäß Art. 38 der Abs. 1 Verfahrensverordnung kann die Asylbehörde „nach nationalem Recht befugt sein“, den Antrag auf internationalen Schutz wegen Schutzes im ersten Asylstaat (lit. a), Drittstaatssicherheit (lit. b), Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (lit. c), im Hinblick auf eine Überstellungsmaßnahme eines internationalen Strafgerichtes (lit. d) oder wegen verspäteter Antragstellung (nach Ablauf von sieben Arbeitstagen nach Zustellung einer Rückkehrentscheidung, lit. e) als unzulässig abzulehnen. Die Anwendbarkeit dieser Unzulässigkeitsgründe bedarf einer nationalen Anschlussbestimmung.

Die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 1 sieht die innerstaatliche Anwendbarkeit aller in Art. 38 Abs. 1 der Verfahrensverordnung genannten Unzulässigkeitsgründe – einschließlich der lit. d und e, die im AsylG 2005 bisher keine Entsprechung haben – vor. Die Z 1 entspricht dabei dem Regelungsinhalt des bisherigen § 4 Abs. 1, Z 2 dem bisherigen § 4a. Obwohl Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz in Art. 38 Abs. 1 lit. c nicht ausdrücklich genannt werden, ist dennoch davon auszugehen, dass diese Staaten für die Zwecke der in der Verfahrensverordnung geregelten Unzulässigkeitsgründe als „Mitgliedstaaten“ (Art. 38 Abs. 1 lit c.) statt als „Drittstaaten“ anzusehen sind. Dies folgt aus den Erwägungsgründen 92 bis 94 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, deren Teile III (Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats), V (Verfahren) und VI (Übergangs- und Schlussbestimmungen), die in den Erwägungsgründen auch als für die vorhin genannten Staaten als verbindlich erklärt werden. Somit sind sie im System der Zuständigkeitsprüfung nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung den EU-Mitgliedstaaten gleichzuhalten. Zu Teil III gehört auch Art. 16 Abs. 5 leg. cit., der den Mitgliedstaaten und – nach den erwähnten Erwägungsgründen –auch Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz das Recht vorbehält, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 57ff Verfahrensverordnung „in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen“. Die Z 3 und 4 setzen in diesem Sinne Art. 38 Abs. 1 lit. d und e der Verfahrensverordnung um.

Der Schlussteil sieht für sämtliche Fälle des Abs. 1 vor, dass mit der Ablehnungsentscheidung auch festzustellen ist, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat; es handelt sich dabei um den Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die mit der Ablehnungsentscheidung zu verbinden ist.

Entfall der Abs. 2, 3 und 5:

Die Abs. 2, 3 und 5 haben aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Abschnittes V des Kapitels III der Verfahrensordnung („Konzepte des sicheren Staats“) zur Gänze zu entfallen.

Abs. 4 (Abs. 2 neu):

Abs. 2 entspricht dem bisherigen Abs. 4. Aufgrund der Erweiterung der in Betracht kommenden Ablehnungsgründe wird der erste Satzteil durch einen Verweis auf Abs. 1 ersetzt. Zudem ist das Wort „verbundene“ durch „zu verbindende“ zu ersetzen, da eine Verletzung von Art. 8 EMRK dazu führt, dass von vornherein keine Rückkehrentscheidung erlassen wird.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Abs. 1 verwiesen.

Zum Entfall des § 4a

§ 4a kann aufgrund der Neufassung des § 4 Abs. 1, der in Z 2 neben dem Ablehnungsgrund der Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat auch jenen der Schutzgewährung durch einen EWR-Staat oder die Schweiz enthält, entfallen.

Zu § 5

Abs. 1 und 2:

Die geltende Fassung des § 5 Abs. 1 sieht vor, dass ein Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs nur dann zurückzuweisen ist, wenn er nicht schon nach den §§ 4 oder 4a (Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder der Schweiz) zurückgewiesen wurde, und normiert insofern einen Vorrang der in den §§ 4 und 4a genannten Zurückweisungsgründe. Ein solches Vorrangverhältnis ist weder in der Verfahrens- noch in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorgesehen, weshalb die Wortfolge „nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter“ in Abs. 1 erster Satz entfallen kann.

Sofern zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ein anderer Mitgliedstaat aufgrund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, ist der Antrag künftig nicht mehr eigens als unzulässig zurückzuweisen (bzw. abzulehnen), sondern lediglich durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 der genannten Verordnung zu erledigen, weil die in Betracht kommenden Unzulässigkeitsgründe in Art. 38 der Verfahrensverordnung abschließend geregelt sind (Schloss/Schneider, Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach der Verordnung [EU] 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement und ihre Bedeutung für die Rechtsanwendung, ZAR 2025, 3, 9); ein eigener Spruchpunkt über die Zurückweisung kommt daher nur mehr im Falle einer völkervertraglich vorgesehenen Zuständigkeit eines anderen Staates in Betracht. Die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 1 nennt daher im ersten Satz in zwei Ziffern die beiden Rechtsquellen, aus denen sich die Zuständigkeit eines anderen Staates bzw. die Unzuständigkeit Österreichs ergeben kann, und differenziert im zweiten Satz hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Behandlung zwischen vertraglicher (Z 1) und auf der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (Z 2) beruhender Zuständigkeit; die Ergänzung des dritten Satzes soll dieser Differenzierung Rechnung tragen. Außerdem hat der letzte Satz des Abs. 1 entfallen, weil Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung das für die Behandlung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung maßgebliche Prüfprogramm der Rechtsbehelfsinstanz, darunter auch die Berücksichtigung des Rechts auf Privat- und Familienleben, abschließend regelt und dadurch die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Überstellungsentscheidung) nicht in einem darüber hinausgehenden Umfang vorgesehen werden kann.

Im Übrigen handelt es sich um Verweisanpassungen, die aufgrund der Ersetzung der Dublin-Verordnung durch die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung notwendig sind.

Entfall des Abs. 3:

Abs. 3 kann entfallen, weil sich sein Regelungsinhalt bereits aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 4 EUV) und der dazu vorliegenden Rechtsprechung des EuGH ergibt.

Zu § 6 (neu)

Der vorgeschlagene § 6 (neu) sieht in Abs. 1 vor, dass Anträge auf internationalen Schutz, die ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, also ein Unionsbürger (Art. 20 Abs. 1 AEUV) gestellt hat, als unzulässig abzulehnen sind, wenn die in den lit. a bis d des Einzigen Artikels des Protokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016 S. 304 (im Folgenden: Asylprotokoll), genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Damit wird erstmals eine Rechtsgrundlage für die Ablehnung solcher Anträge als unzulässig (bisher: Zurückweisung) geschaffen (anstelle einer Abweisung, die bisher lediglich mangels innerstaatlicher Sonderregelung erforderlich war, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] vom 16.5.2024, Ro 2023/19/0001, Rn. 31).

Abs. 2 stellt klar, dass, wenn der von einem Unionsbürger gestellte Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz nicht gemäß Abs. 1 als unzulässig abzulehnen ist, die Anforderungen des Asylprotokolls für eine inhaltliche Behandlung also ausnahmsweise erfüllt sind, auf die inhaltliche Prüfung die Bestimmungen des AsylG 2005, des BFA-VG, der Verfahrens- und der Statusverordnung sinngemäß anzuwenden sind; dies soll auch für den Entzug des einem Unionsbürger zuerkannten internationalen Schutzes gelten (ein Fall, der angesichts der strengen Vorgaben des Asylprotokolls freilich nur in den seltensten Ausnahmefällen denkbar ist). Eine solche Klarstellung ist erforderlich, weil die zu ändernden innerstaatlichen Bestimmungen künftig vielfach auf die Verfahrens-, die Status- und sonstige unionsrechtliche Verordnungen verweisen und diese Verordnungen im Übrigen näher ausführen, soweit innerstaatlich ein Regelungsspielraum bestehen bleibt. Der Anwendungsbereich all dieser Verordnungen ist jedoch auf Drittstaatsangehörige beschränkt (vgl. dazu auch Art. 78 Abs. 1 AEUV), sodass nicht mehr eindeutig geregelt wäre, wie mit Anträgen auf internationalen Schutz bzw. mit Asylanträgen von Unionsbürgern materiell- und verfahrensrechtlich umzugehen ist.

Zur Änderung der Überschrift des 3. Abschnitts und zum Entfall des bisherigen § 6

Die Überschrift des 3. Abschnitts ist vor dem Hintergrund des nachstehend erläuterten Entfalls des gesamten bisherigen § 6 und der Terminologie der Statusverordnung anzupassen.

§ 6 Abs. 1:

Abs. 1 hat zur Gänze zu entfallen. Der bisherige Ausschlussgrund der Z 1 wird nunmehr direkt durch den unmittelbar geltenden Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusverordnung, wonach ein Antragsteller von der Zuerkennung als Flüchtling dann ausgeschlossen ist, wenn er den Schutz der UNWRA (Art. 1 Abschnitt D der GFK) genießt, abgedeckt.

Der Ausschlussgrund der bisherigen Z 2 über Verbrechen nach dem Art. 1 Abschnitt F der GFK (Kriegsverbrechen, Begehung schwerer nichtpolitischer Straftaten im Ausland oder Handlungen entgegen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen) entspricht dem Art. 12 Abs. 2 lit. a der Statusverordnung.

Die Ausschlussgründe der Z 3 und des ersten Satzes der Z 4 ergeben sich nunmehr ebenfalls direkt aus der Statusverordnung, sodass eine nationalrechtliche Regelung obsolet ist. Sowohl Z 3 (Vorliegen stichhaltiger Gründe, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt) als auch Z 4 (Gefahr für die Allgemeinheit aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer besonders schweren Straftat) sind in Art. 14 Abs. 1 lit. d und lit. e der Statusverordnung geregelte Entzugsgründe, die gemäß Art. 14 Abs. 2 leg. cit schon im Stadium der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen sind und aufgrund derer der Antrag auf internationalen Schutz bereits auf dieser Ebene abzuweisen ist. Art. 14 Abs. 1 lit. e leg. cit. stellt nicht auf einen bestimmten Urteilsstaat ab und umfasst seinem Wortlaut nach daher auch ausländische Verurteilungen, sodass auch der zweite Satz der Z 4 entfallen kann.

§ 6 Abs. 2:

Dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes ohne Weiteres abzuweisen ist, ergibt sich nunmehr unmittelbar aus Art. 13 der Statusverordnung, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Erfüllung der Voraussetzungen des dritten Kapitels der Statusverordnung (und somit das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 12) erfordert. Folglich hat der erste Satz zu entfallen.

Der zweite Satz regelte bislang, dass im Falle einer Ablehnung des Antrags als unbegründet hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Erteilung des subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Dies folgt künftig unmittelbar aus Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensverordnung, sodass die nationalrechtliche Regelung hinfällig ist.

Zu § 7

Die Überschrift zum 3. Abschnitt und zu § 7 wird terminologisch an die Statusverordnung angepasst und entsprechend dem Inhalt des neuen Abs. 3 über das Ende der Flüchtlingseigenschaft ergänzt.

Entfall des Abs. 1:

Abs. 1 hat vor folgendem Hintergrund zur Gänze zu entfallen:

Die bisherige Z 1, die den Entzug der Flüchtlingseigenschaft bei Vorliegen eines der Ausschlussgründe des vormaligen § 6 vorgesehen hat, ergibt sich nunmehr aus Art. 14 Abs. 1 lit. b der Statusverordnung in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. a (Gründe des Art. 1 Abschnitt D der GFK), Art. 12 Abs. 2 lit. a bis c (Gründe des Art. 1 Abschnitt F der GFK) und Art. 14 Abs. 1 lit. d (Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich) bzw. lit. e (Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat).

Der Inhalt der vormaligen Z 2 wird künftig durch Art. 11 der Statusverordnung abgedeckt, der sämtliche Erlöschensgründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt C der GFK (verschiedene Varianten der Unterschutzstellung unter einen anderen Staat) widerspiegelt.

Z 3, wonach der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, wenn der Betreffende den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat begründet hat, ist nicht in der Statusverordnung abgebildet. Da Art. 14 der Statusverordnung jedoch sämtliche Entzugsmöglichkeiten abschließend aufzählt, besteht kein Raum für die Regelung eines weiteren Entzugsfalles. Z 3 hat aus diesem Grund zu entfallen.

Der Grund nach Art. 14 Abs. 1 lit. c der Statusverordnung (falsche Darstellung von Tatsachen) hat bisher mangels Umsetzung in den §§ 6 und 7 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geführt (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG oder § 32 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes [VwGVG], BGBl. I Nr. 33/2013) und stellt nun mit unmittelbarer Anwendbarkeit der Statusverordnung einen Entzugsgrund dar, der im Verfahren nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung und nicht im Wiederaufnahmeverfahren wahrzunehmen ist. Das Bundesamt ist daher künftig nicht mehr darauf angewiesen, bei Vorliegen einer falschen Darstellung der Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente oder des Verschweigens von Tatsachen seitens des Antragstellers, entweder eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim BVwG zu stellen. Auch die zeitlichen Beschränkungen, denen ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG unterliegt, fallen damit weg.

Abs. 2 (Abs. 1 neu):

Der bisherige Inhalt des Abs. 2 normiert, in welchen Fällen zwingend ein Entzugsverfahren einzuleiten ist. Dies ergibt sich künftig aus Art. 65 der Verfahrensverordnung. Demnach ist insbesondere in den Fällen gemäß Art. 14 der Statusverordnung die Prüfung des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft einzuleiten ist. So ergibt sich nun unmittelbar aus der Verordnung, dass im Falle der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat (Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 und 4 GFK), bei der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat (Art. 14 Abs. 1 lit. e der Statusverordnung) oder bei Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats (Art. 14 Abs. 1 lit. d) ein Entzugsverfahren zu veranlassen ist.

Um die Signalwirkung für die zwei letztgenannten gravierenden Entzugsfälle beizubehalten, ist es mangels konkreter Regelung in der Verfahrens- und Statusverordnung zulässig zu bestimmen, dass Entzugsfälle, die im Zusammenhang mit der (potenziellen) Straffälligkeit stehen und damit die Entzugsgründe der Art. 14 Abs. 1 lit e und d der Statusverordnung darstellen, prioritär zu bearbeiten sind. In diesem Sinne legt der Abs. 1 (neu) nunmehr die vorrangige Behandlung in den Fällen der Straffälligkeit (Z 1), der Anklageerhebung (Z 2), der Verhängung von Untersuchungshaft (Z 3) sowie bei Betreten auf frischer Tat (Z 4) fest. An der Stelle ist auf die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 AsylG in Bezug auf den Entzug des Status subsidiären Schutzes hinzuweisen.

Entfall des Abs. 2a:

Abs. 2a hat vor folgendem Hintergrund zur Gänze zu entfallen. Der erste Satz des Abs. 2a regelt, dass im Falle einer durch die Staatendokumentation festgestellten maßgeblichen Änderung der Umstände in den Herkunftsländern mit der stärksten Anerkennungsquote, die zum Wegfall der ursprünglichen Fluchtgründe führt, zwingend ein Entzugsverfahren einzuleiten ist.

Künftig ergibt sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e und lit. f der Statusverordnung, dass die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen ist, wenn die bedrohenden Umstände wegfallen und der Betreffende wieder in seinen Herkunftsstaat bzw. als Staatenloser in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren kann.

Der zweite Satz des Abs. 2a, der eine formlose Information des Betroffenen durch das Bundesamt über die Einleitung des Entzugsverfahrens vorsah, ist zu streichen, da Art. 66 Abs. 1 lit. a der Verfahrensverordnung ausdrücklich eine entsprechende schriftliche Verständigung vorsieht.

Zu Abs. 3 (Abs. 2 neu):

Der bisherige Inhalt des Abs. 3 hat zu entfallen. Er regelt zusätzliche Bedingungen, unter denen das Bundesamt den Status des Asylberechtigten wegen eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) entziehen kann: bei unbescholtenen Personen ist dies nur innerhalb der Frist von fünf Jahren nach Zuerkennung des Status möglich. Ist diese Frist abgelaufen, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Behörde zu verständigen, die daraufhin den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU zu erteilen hat (§ 45 Abs. 3 NAG). Erst nach dessen Erteilung darf der Status aberkannt werden. Für Straffällige bestand diese Einschränkung nicht. Diese Bestimmung hat nun zu entfallen, weil die Verordnung abschließend vorgibt, in welchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen ist (siehe Art. 14 der Statusverordnung). Insofern besteht kein Raum für die innerstaatliche Regelung von zusätzlichen Bedingungen für eine Entziehung.

Soweit der bisherige Abs. 3 neben der Aberkennung des Status des Asylberechtigten auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (geltender § 10 Abs. 1 Z 5) einschränkt und insoweit einen eigenen Aufenthaltsverfestigungstatbestand für nicht straffällige Asylberechtigte normiert, soll er in modifizierter Form beibehalten werden. Die vorgeschlagene Fassung des Abs. 2 (neu) sieht daher vor, dass eine Rückkehrentscheidung nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 BFA-VG ergehen kann, wenn zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und deren (wenn auch nicht rechtskräftigem) Entzug mindestens fünf Jahre vergangen sind, sofern der Drittstaatsangehörige nicht straffällig geworden ist und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, so können die in § 9 Abs. 5 erster Satz BFA-VG genannten Faktoren (Fehlen eigener Unterhaltsmittel, eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes oder einer eigenen Unterkunft sowie Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft) in der Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht zu Lasten des als Flüchtling anerkannten Drittstaatsangehörigen berücksichtigt werden, wenn er glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint (§ 9 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).

Abs. 4 (Abs. 3 neu):

Der bisherige Abs. 4 enthält eine neue Absatzbezeichnung und wird terminologisch an den Art. 3 Z 1 der Statusverordnung angepasst sowie durch die Anordnung ergänzt, dass der Entzug der Flüchtlingseigenschaft mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs. 5 der Statusverordnung zu verbinden ist. Das bedeutet, dass im Rahmen des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft ein eigenständiger Spruchpunkt vorzusehen ist, mit dem der entsprechende Aufenthaltstitel widerrufen wird (wodurch die Aufenthaltsbeendigung erlischt). Der konkrete Zeitpunkt des Erlöschens, welcher durch die verfahrensrechtliche „Verbindung“ der Entscheidung über den Entzug mit der Feststellung des Widerrufs zeitgleich geschieht, darf nationalrechtlich geregelt werden, weil die Statusverordnung dazu keine konkreten Vorgaben enthält.

Zusätzlich wird der letzte Satz an die Terminologie der Statusverordnung angepasst („Entzug“ statt „Aberkennung“ sowie „Aufenthaltstitel“ statt „Karte“). An der Stelle sei ergänzend festgehalten, dass es sich bei den Ausweisen um das Reisedokument gemäß Art. 25 Abs. 1 der Statusverordnung, also Konventionsreisepässe, handelt. Über die sprachlichen Adaptierungen hinaus wird im Gesetzestext nun auch klargestellt, dass die Aufenthaltstitel und Ausweise im Falle des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft ohne Aufforderung, und damit eigeninitiativ, zurückzugeben sind (siehe auch die gleichlautende Formulierung in § 9 Abs. 3).

Abs. 4 (neu):

Mit Abs. 4 (neu) wird die Anschlussnorm zu Art. 66 Abs. 6 der Verfahrensverordnung geschaffen. Demnach ist kein Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes erforderlich – und daher kann im nationalen Recht ein Erlöschen des Status subsidiären Schutzes oder der Flüchtlingseigenschaft von Gesetzes wegen vorgesehen werden –, wenn der Berechtigte eindeutig auf seinen Schutzstatus verzichtet (lit. a), die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates – etwa auch des schutzgewährenden Mitgliedstaates – erworben hat (lit. b) oder nachträglich in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat (lit. c). Diese Fälle sind von den Mitgliedstaaten „im Einklang mit ihrem nationalem Recht“ abzuschließen, wobei das Erlöschen des internationalen Schutzes ohne weiteres Verfahren bzw. bescheidmäßige Feststellung angeordnet werden kann. In den Fällen des Art. 66 Abs. 6 lit. c leg. cit. erwirbt der Drittstaatsangehörige gemeinsam mit der Angehörigkeit zu einem Mitgliedstaat auch den Status als Unionsbürger (Art. 20 Abs. 1 AEUV) und die damit verbundenen Rechte, insbesondere das Freizügigkeitsrecht; im Falle der lit. b leg. cit. erwirbt er die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes und die damit aufgrund der Statusverordnung einhergehenden Rechtspositionen in einem anderen Mitgliedstaat. In keinem dieser Fälle wäre es gerechtfertigt, parallel dazu den internationalen Schutz im bisherigen schutzgewährenden Mitgliedstaat aufrechtzuerhalten. Da das Erlöschen des internationalen Schutzes jeweils an eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung (über die Einbürgerung bzw. über die Zuerkennung internationalen Schutzes) und damit an ein eindeutig ermittelbares Kriterium geknüpft ist, bedarf es keines eigene Entzugsverfahrens und keines bescheidmäßigen Abspruchs über das Erlöschen. Dies gilt auch für die Fälle des Art. 66 Abs. 6 lit. a der Statusverordnung, weil dieser sicherstellt, dass ein Verzicht auf den internationalen Schutz „eindeutig“ sein muss, also von der Behörde nicht leichtfertig angenommen werden darf, und außerdem in der Akte des Antragstellers unter Angabe der Rechtsgrundlage zu vermerken ist, sodass jeweils nur Verzichtserklärungen erfasst sind, die direkt gegenüber der Asylbehörde abgegeben werden. Sollte vor diesem Hintergrund in außergewöhnlichen Fällen dennoch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis bestehen, könnte der Drittstaatsangehörige nach allgemeinen Grundsätzen auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch das Bundesamt erwirken.

In diesem Sinne sieht die Anschlussnorm nun im Anwendungsbereich des Art. 66 Abs. 6 der Verfahrensverordnung ein Erlöschen des internationalen Schutzes von Gesetzes wegen und für alle erfassten Fälle eine entsprechende Dokumentation unter Angabe der Rechtsgrundlage mit Aktenvermerk vor.

Zu § 8

Die Überschriften zum 4. Abschnitt und § 8 werden an die Terminologie des Art. 3 Z 1 der Statusverordnung angepasst.

Abs. 1:

Bislang enthält Abs. 1 zwei Regelungsgegenstände:

–      Erstens, dass einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, wenn die Rückkehr in sein Herkunftsland oder das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bedeuten würde, dass ihn dort die Todesstrafe erwarten würde, Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben, Verbot der Folter) verletzt wäre oder er aufgrund willkürlicher Gefahr wegen eines bewaffneten Konflikts ernsthaft in Lebensgefahr geriete oder seiner Unversehrtheit bedroht wäre.

–      Zweitens die Zweistufigkeit der Prüfung internationalen Schutzes, wonach der Bedarf an subsidiärem Schutz erst dann zu beurteilen ist, wenn dem Betreffenden die Flüchtlingseigenschaft nicht (oder nicht mehr) zukommt: Gemäß Z 1 ist subsidiärer Schutz daher nach der Abweisung des Antrags hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, gemäß Z 2 nach der Aberkennung dieses zu prüfen.

Mit Ausnahme der Zweistufigkeit der Antragsprüfung im Fall der Z 2 (Prüfung des Status subsidiären Schutzes nach Entzug der Flüchtlingseigenschaft) ergeben sich diese Regelungsinhalte nunmehr aus Art. 18 der Statusverordnung und Art. 39 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Verfahrensordnung. Abs. 1 ist daher in diesem Sinne zu modifizieren.

Art. 18 der Statusverordnung verlangt für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes neben dem Erfordernis des Vorliegens des in Kapitel II festgeschriebenen Bedingungen hinsichtlich der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz (Darlegung von Informationen und Prüfung der Tatsachen, Nachfluchtgründe, Akteure die verfolgen oder Schutz bieten oder die interne Schutzalternative) auch das Vorliegen der in Kapitel V über die speziellen Voraussetzungen für die Erteilung des subsidiären Schutzes. Darin ist auch Art. 15 verortet, der regelt, was konkret als „ernsthafter Schaden“ zu erachten ist.

Die unmittelbare Geltung der o.g. Regelungen der Statusverordnung erfordern damit den Entfall der bisherigen Z 1 über die Zweistufigkeit der Prüfung des internationalen Schutzes bei der Ablehnung wegen Unbegründetheit sowie die Streichung des Schlussteils über die Voraussetzungen, die für die Erteilung vorliegen müssen.

Abs. 2:

Abs. 2 regelt die Verfahrensweise bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dahingehend, dass sie mit der Entscheidung über die Nichtzuerkennung bzw. die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu verbinden ist.

Zwar ergeben sich die Voraussetzungen, die für eine Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes vorliegen müssen, nunmehr direkt aus Art. 18 der Statusverordnung. Die Verordnung schreibt aber nicht vor, in welcher Weise bzw. zu welchem Zeitpunkt über den Status subsidiären Schutzes im Falle eines vorherigen Entzugs der Flüchtlingseigenschaft zu erkennen ist. Aus diesem Grund ist es zulässig, an der schon bisher vorgesehenen Verbindung beider Entscheidungen festzuhalten. Im Gleichzug mit der neuen Regelung des Abs. 1 erfolgt jedoch eine entsprechende Umformulierung.

Entfall des Abs. 3:

Der bisherige Abs. 3 bestimmt, dass der Status subsidiären Schutzes nicht zuzuerkennen war, wenn eine interne Schutzalternative (vormals „innerstaatliche Fluchtalternative“), bislang in § 11 AsylG geregelt, zur Verfügung stand. Diese Regelung hat nunmehr zu entfallen, weil sie sich direkt aus Art. 18 iVm Art. 8 der Statusverordnung ergibt: Art. 18 bestimmt, dass für eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes die allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß Kapitel II der Statusverordnung erfüllt sein müssen. Der darin enthaltene Art. 8 legt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer internen Schutzalternative (vormals „innerstaatliche Fluchtalternative“) fest. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zum Entfall des § 11 verwiesen.

Abs. 3a (Abs. 3 neu):

Abs. 3a enthält aufgrund des Entfalls des vormaligen Abs. 3 (siehe obige Erläuterungen) eine neue Absatzbezeichnung. Diese Bestimmung regelt bislang die folgenden vier Aspekte:

–      Erstens, dass die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des (ehemaligen) Abs. 1, wegen Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative (Abs. 3) oder wegen Unbestimmbarkeit des Herkunftsstaates (Abs. 6) vorrangig vor anderen Abweisungsgründen zu prüfen ist;

–      Zweitens, dass die Abweisung wegen eines in § 9 Abs. 2 normierten Ausschlussgrundes (Begehung schwerer Straftaten oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung) demzufolge nur bzw. erst dann zu prüfen ist, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 (Unzulässigkeit der Rückführung in den Herkunftsstaat wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens) vorliegen, eine innerstaatliche Fluchtalternative (Abs. 3) nicht besteht und der Herkunftsstaat bekannt ist (Abs. 6);

–      Drittens, dass die Abweisung wegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 9 Abs. 2 – da das in Abs. 1 leg. cit. normierte Abschiebeverbot voraussetzungsgemäß weiterhin bestehen muss – mit einer Feststellung über die Unzulässigkeit der Abschiebung zu verbinden ist (was wiederum die Pflicht zur Ausstellung einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 nach sich zieht);

–      Viertens, dass dies auch im Falle der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die mit einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten verbunden wird, zu gelten hat.

Die Pflicht zur Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ergibt sich künftig e contrario direkt aus Art. 18 der Statusverordnung. Darin wird sowohl auf die Notwendigkeit der Erfüllung der Voraussetzungen des Kapitels II verwiesen, in welchem u.a. die interne Schutzalternative (Art. 8 leg. cit.) geregelt ist, als auch auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Kapitels V, in welchem Art. 15 über das Vorliegen des ernsthaften Schadens, Art. 16 über die Erlöschungsgründe (Änderung der Umstände) und Art. 17 über die Ausschlussgründe (Gründe des Art. 1 Abschnitt F der GFK oder Gefahr für die Allgemeinheit oder nationale Sicherheit) festgelegt sind.

Die Statusverordnung enthält keine Vorgaben zur Reihenfolge, in der die Voraussetzungen für die Ablehnung des subsidiären Schutzes zu prüfen sind. Gegen die Zulässigkeit der derzeit vorgesehenen Prüfungsreihenfolge spricht insbesondere, dass Anträge von Drittstaatsagehörigen, von denen anzunehmen ist, dass sie einen Ausschlussgrund gemäß Art. 12 oder 17 der Statusverordnung verwirklichen, gemäß Art. 41 Abs. 1 lit. f und Abs. b der Verfahrensverordnung in aller Regel im beschleunigten Verfahren zu behandeln ist, und Art. 68 Abs. 3 lit. a sublit. i) leg. cit. in diesen Fällen das Recht auf Verbleib ausschließt. Darüber hinaus schließt Art. 68 Abs. 3 lit. e der Verfahrensverordnung das Recht auf Verbleib und damit die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gerade auch in jenen Fällen aus, in denen der Status subsidiären Schutzes wegen eines Ausschlussgrundes (Art. 14 Abs. 1 lit. b, d oder e der Statusverordnung) versagt wurde; das Unionsrecht geht also – anders als die geltenden §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 1 – davon aus, dass auch in solchen Fällen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, sofern dem der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulementverbot) nicht entgegensteht. Aus diesem Grund hat die bisher nationalrechtlich festgelegte Prüfreihenfolge, wonach das Vorliegen eines Ausschlussgrundes erst nach der Prüfung des Bestehens der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsstaat bzw. einer internen Schutzalternative zu erfolgen hat, zu entfallen. Die Aufhebung dieser Prüfreihenfolge im Zusammenhang mit der Ablehnung des subsidiären Schutzes steht im Übrigen auch im Einklang mit der geltenden Rechtslage hinsichtlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, zumal eine solche dort nie vorgesehen war. Zudem entfällt in Hinkunft, ebenfalls aufgrund fehlender Vorgaben in den einschlägigen Verordnungen (diesfalls Verfahrens- sowie Asyl- und Migrationsmanagementverordnung), die bislang festgelegte Reihenfolge bei der Prüfung der Unzuständigkeit Österreichs nach § 5 (Zuständigkeit eines anderen Staates wegen der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen), bei der bislang die Drittstaatssicherheit vorrangig zu prüfen war. Hierzu wird auf die Erläuterungen zu § 5 verwiesen.

Die Anwendung eines Ausschlussgrundes ohne vorherige Prüfung der Umstände im Hinblick auf das Vorliegen eines ernsthaften Schadens führt dazu, dass sich dessen Prüfung auf die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung verlagert und somit erst in diesem Stadium zu prüfen ist, ob der Abschiebung das Refoulementverbot – und damit die Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK – entgegensteht. Da diese Prüfung zum Ergebnis führen kann, dass die Abschiebung aufgrund des Nichtvorliegens des Refoulementverbots durchaus zulässig ist, hat der bisher festgelegte Automatismus der Erteilung einer Duldung im Falle der Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes (dritter und vierter Aspekt der bisherigen Regelung) zu entfallen. Dementsprechend wird an dieser Stelle inhaltlich ergänzt, dass die Duldung nur dann zu erteilen ist, wenn die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem EuGH-Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21 zu Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 (Rückführungsrichtlinie), ergangenen EuGH-Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21 ergibt, dass keine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn die Abschiebung gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde. Dass bei der Versagung des subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes diesfalls nicht eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern der Aufenthalt des Antragstellers zu dulden ist, ist daher von Art. 37 der Verfahrensverordnung („Ablehnung eines Antrags und Erlass einer Rückkehrentscheidung“), der auf die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ausdrücklich verweist, gedeckt.

Abs. 4:

Abs. 4 regelt den Anspruch von Fremden, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, die zunächst ein Jahr beträgt und jeweils um zwei Jahre verlängert werden kann, sofern die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Der letzte Satz regelt, dass bei fristgerechter Stellung des Verlängerungsantrags der rechtmäßige Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung gesichert ist.

Nunmehr ergibt sich der Anspruch auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels direkt aus Art. 24 Abs. 1 der Statusverordnung, sodass der bisherige erste Satz zu entfallen hat. Um sicherzustellen, dass der Aufenthaltstitel „so bald wie möglich“ ausgestellt wird (Art. 24 Abs: 2 leg. cit.), wird im neuen ersten Satz eine entsprechende Anschlussnorm geschaffen: Demnach ist die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung mit der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu verbinden und erfolgt damit zeitgleich. Die Ausfolgung der Aufenthaltskarten obliegt weiterhin dem Bundesamt.

Aus Art. 24 Abs. 4 UAbs. 1 und 2 leg. cit. ergibt sich die Mindestgültigkeitsdauer für die erstmalige Erteilung (ein Jahr) und für darauffolgende, unbegrenzt oft verfügbare Verlängerungen (nach der Statusverordnung jeweils mindestens zwei Jahre). Im neuen letzten Satz wird der auf diese Weise den Mitgliedstaaten gegebene Spielraum nunmehr dahingehend festgelegt, dass die Ersterteilungsdauer ein Jahr, die erste Verlängerung drei und die darauffolgenden Verlängerungen jeweils fünf Jahre betragen.

Der ehemalige letzte Satz über den Weiterbestand der Aufenthaltsberechtigung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung hat zu entfallen, da gemäß Art. 24 Abs. 4 UAbs. 3 leg cit direkt gilt, dass es zu keiner Lücke im Zeitraum zwischen dem auslaufenden Aufenthaltstitel und dem verlängerten Aufenthaltstitel kommen darf, sofern nationalrechtliche „verwaltungstechnische Formalitäten“ eingehalten werden. Gemäß Art. 24 Abs. 5 leg. cit ergibt sich zudem unmittelbar, dass die Verlängerung eines Aufenthaltstitels nur dann abgelehnt werden darf, wenn der Status gemäß Art. 19 leg cit entzogen wurde.

Bei den Ergänzungen um den zweiten und dritten Satz handelt es sich jeweils um nationalrechtliche Regelungen von „verwaltungstechnischen Formalitäten“, die, zumal die Statusverordnung selbst in Art. 24 Abs. 4 UAbs. 3 leg cit auf solche verweist, zulässig sind. Darin werden die bestehenden Bestimmungen zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, etwa über den Zeitpunkt der Antragstellung, ab wann ein Antrag wieder als Erstantrag gilt (§ 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz), sowie die Quasi-Wiedereinsetzung bei versäumter Frist zur Antragstellung (§ 59 Abs. 3), für sinngemäß anwendbar erklärt. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 3 Abs. 1, insbesondere im Hinblick auf Entbehrlichkeit der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 58 Abs. 5 und des § 59 Abs. 2 auf den Fall der Verlängerungen von Aufenthaltstitel verwiesen.

Entfall des Abs. 5:

Abs. 5, der für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten vorsieht, dass die Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsberechtigung gleich lang beträgt wie die ihrer Bezugsperson, von der sie ihren Schutzstatus ableiten, hat nunmehr aufgrund des Art. 23 Abs. 2 der Statusverordnung, deren sinngemäße Geltung auch der vorgeschlagene § 34 Abs. 4 (bisher Abs. 3) vorsieht, zu entfallen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zum Entfall des § 3 Abs. 4b und zu § 34 Abs. 4 (bisher Abs. 3) verwiesen.

Entfall des Abs. 6:

Abs. 6 hat zu entfallen. Die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes setzt naturgemäß voraus, dass der Herkunftsstaat des Antragstellers feststellbar ist, da ansonsten nicht beurteilt werden könnte, ob dem Betreffenden dort ein ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 der Statusverordnung droht (Art. 3 Z 6 leg. cit.). Dass der Antrag im Falle der Nichtfeststellbarkeit des Herkunftslandes abzuweisen ist, ergibt sich somit künftig bereits direkt aus Art. 18 leg cit, der seinerseits auf die Erfüllung der Voraussetzungen des V. Kapitels verweist, welches die Regelung des Art. 15 über den ernsthaften Schaden beinhaltet.

Für den Fall einer Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status subsidiären Schutzes folgt im Übrigen schon aus Art. 37 der Verfahrensverordnung, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, sodass der erste Halbsatz des zweiten Satzes entfallen kann. Dass dies nach der Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig sein kann, muss nicht ausdrücklich nochmals wiederholt werden. Somit kann auch der zweite Halbsatz des zweiten Satzes entfallen.

Entfall des Abs. 7:

Der Regelungsinhalt des Abs. 7 (automatisches Erlöschen des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei nachträglicher Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) soll wegen seines thematischen Zusammenhangs mit den Aberkennungs- bzw. (künftig) Entzugsgründen in den neuen § 9 Abs. 4 verschoben und um die Anschlussnorm zu Art. 66 Abs. 6 der Verfahrensverordnung erweitert werden.

Zu § 9

Die Überschrift ist terminologisch an die Statusverordnung (siehe Legaldefinition in Art. 3 Z 14 und Art. 19) anzupassen. Nunmehr ergeben sich die Gründe für den Entzug abschließend und direkt aus Art. 19 der Statusverordnung, sodass die nationalrechtliche Bestimmung zu entfallen hat.

Entfall des Abs.1:

Diese Bestimmung regelt bislang die Fälle, in denen der Status des Asylberechtigten wegen des Wegfalls der Schutzgründe (wesentliche Änderung der Umstände) zu entziehen ist. Konkret werden die Z 1 bis Z 3 durch Art. 19 Abs. 1 lit. a iVm Art. 16 der Statusverordnung über den Entzug des Status wegen des Erlöschens aufgrund der Änderung der Umstände, die dazu geführt haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist, abgedeckt. Aus diesem Grund hat Abs. 1 zur Gänze zu entfallen.

Abs. 2 (Abs. 1 neu):

Der ehemalige Abs. 2 erhält aufgrund des Entfalls des vormals in Abs. 1 verorteten Regelung die Absatzbezeichnung 1. Darüber hinaus hat die innerstaatliche Normierung der Entzugsgründe zu entfallen, da diese nunmehr im unmittelbar anwendbaren Art. 19 iVm Art. 17 der Statusverordnung widergespiegelt werden.

Die vormalige Z 1 über das Vorliegen der Gründe des Art. 1 Abschnitt F der GFK (Begehung von Kriegsverbrechen udgl.) ist nunmehr in Art. 17 Abs. 1 lit. a bis c der Statusverordnung verankert.

Z 2 über die Einstufung eines Fremden als Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit Österreichs ist nunmehr in Art. 17 Abs. 1 lit. d der Statusverordnung enthalten.

Z 3 erster Fall (rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht aufgrund eines Verbrechens) ist nunmehr in Art. 17 Abs. 1 lit. b zweiter Fall („nach seiner Ankunft [im Mitgliedstaat] aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde“) iVm Art. 19 Abs. 1 lit. b leg. cit. geregelt und zweiter Fall (Gleichsetzung mit einer Verurteilung durch ein ausländisches Gericht, sofern diese § 73 StGB entspricht) ergibt sich nunmehr aus Art. 17 Abs. 1 lit. b 1. Fall („vor seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine schwere Straftat begangen hat“). Zu erwähnen ist hierbei, dass die Statusverordnung, das „Begehen“ einer schweren Straftat genügen lässt, sodass die Beurteilung eines solchen Sache der Asylbehörde des Mitgliedstaats ist. Wenn schon das von der Behörde zu beurteilende „Begehen“ einer schweren Straftat genügt, hat dies umso mehr für rechtskräftige Verurteilungen zu gelten.

Nachdem die Statusverordnung keine Vorgaben über die Reihenfolge zur Prüfung der Voraussetzungen des Entzugs des subsidiären Schutzes enthält, wird die bisher festgelegte Reihenfolge bei der Prüfung künftig – im Gleichklang mit dem Entfall der Prüfreihenfolge bei der Ablehnung des subsidiären Schutzes (§ 8 Abs. 3a, siehe dortige Erläuterungen) – aufgehoben. Die Prüfung des Vorliegens der Gefahr eines ernsthaften Schadens erfolgt aus diesem Grund künftig im Rahmen der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung. Nachdem diese zum Resultat führen kann, dass die Abschiebung durchaus erlaubt ist, weil das Refoulementverbot nicht entgegensteht, hat auch der bisherige Automatismus der Erteilung einer Duldung zu entfallen, was nunmehr entsprechend im Gesetzestext abgebildet ist. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 8 Abs. 3a und zu § 46a Abs. 1 Z 2 FPG verwiesen.

Abs. 3 (Abs. 2 neu):

Der bisherige Inhalt des Abs. 2, der vorsieht, in welchen Fällen verpflichtend ein Entzugsverfahren einzuleiten ist, ergibt sich nunmehr direkt aus Art. 65 der Verfahrensverordnung. Dieser regelt, dass insbesondere in den Fällen des Art. 19 der Statusverordnung die Prüfung des Entzugs des Status subsidiären Schutzes einzuleiten ist.

Mangels konkreter Regelung in der Verfahrens- und der Statusverordnung ist es zulässig, nationalrechtlich festzulegen, dass Entzugsgründe, die im Zusammenhang mit einer (potenziellen) schweren Straffälligkeit stehen (Art. 19 Abs. 1 lit b) prioritär zu bearbeiten sind. Zwecks Signalwirkung wird in diesem Sinne in Abs. 3 nun die vorrangige Behandlung in den Fällen der Straffälligkeit (Z 1), der Anklageerhebung (Z 2), der Verhängung von U-Haft (Z 3) sowie bei Betreten auf frischer Tat (Z 4) fest. An der Stelle ist auf die vergleichbare Regelung des § 7 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Entzug der Flüchtlingseigenschaft hinzuweisen.

Abs. 4 (Abs. 3 neu):

Der ehemalige Abs. 4 erhält aufgrund des Entfalls des Regelungsgehalts des vormaligen Abs. 1 eine neue Absatzbezeichnung. Es erfolgen terminologische Anpassungen (Entzug anstatt Aberkennung, und Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung anstatt Entzug der Aufenthaltsberechtigung; Aufenthaltstitel statt Karten) bzw. ein Verweis auf die Statusverordnung. Der bisherige Regelungsinhalt bleibt unverändert. Lediglich wird, kohärent zu § 7 Abs. 2, klargestellt, dass Ausweise und Aufenthaltstitel nach rechtskräftigem Entzug des Status subsidiären Schutzes der Behörde eigeninitiativ zurückzugeben sind. Ergänzend ist festzuhalten, dass mit Ausweisen die Reisedokumente gemäß Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung gemeint sind, die gemäß Art. 88 Abs. 2a FPG als Fremdenpässe bezeichnet werden

Abs. 4 (neu):

Es handelt sich um die Anschlussnorm zu Art. 66 Abs. 6 der Verfahrensverordnung, welcher jene Fälle aufzählt, in denen kein Entzugsverfahren durchgeführt werden muss: Bei eindeutigem Verzicht auf die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz (lit. a), Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats (lit. b) oder nachträglichem Erhalt des internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (lit. c) kann der Abschluss mit bloßem Aktenvermerk erfolgen.

Das schon bisher in § 8 Abs. 5 vorgesehene Erlöschen des Status subsidiären Schutzes im Falle der nachträglichen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten darf nationalrechtlich weiterhin geregelt werden, weil die Status- und die Verfahrensverordnung hierzu keine Aussage treffen. Im Hinblick auf Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensverordnung – wonach die Prüfung des Status subsidiären Schutzes die Versagung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt – und Art. 3 Z 4 der Statusverordnung – wonach als „Person, der internationaler Schutz gewährt wird“, ein Drittstaatsangehöriger gilt, dem die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde – ist es nicht denkbar, dass subsidiärer Schutz und Flüchtlingseigenschaft gleichzeitig bestehen. Insofern wird die bestehende Regelung in terminologisch adaptierter Form beibehalten.

Im Übrigen wird auf die vergleichbare Regelung in § 7 Abs. 3 und die dazugehörigen Erläuterungen verwiesen.

Zu § 10

Bevor am 1. Jänner 2014 das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, und das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft traten, war die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen grundsätzlich den Fremdenpolizeibehörden vorbehalten. Um insoweit eine asylbehördliche Sonderzuständigkeit zu begründen, war in § 10 – ähnlich wie zuvor schon in den §§ 5a Abs. 1, 6 Abs. 2, 8 Abs. 2, 14 Abs. 3 und 15 Abs. 4 AsylG 1997 – vorgesehen, dass das (damalige) Bundesasylamt seine dort genannten Entscheidungen mit einer Ausweisung zu verbinden hatte.

Seit dem 1. Jänner 2014 fällt die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in die exklusive Zuständigkeit des Bundesamtes (§ 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG, § 5 Abs. 1a Z 2 FPG), sodass § 10 nur mehr die sachlich einschlägigen Bestimmungen aus dem 8. Hauptstück des FPG dupliziert. § 10 ist in seiner derzeitigen Form daher nicht mehr notwendig und kann sich künftig auf die verfahrensrechtliche Anordnung beschränken, dass mit der sachlich in Betracht kommenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück die jeweils einschlägige aufenthaltsbeendende Maßnahme – deren Erlassung künftig auch auf Art. 37 der Verfahrens- oder Art. 42 Abs. 1 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung beruhen kann – zu verbinden ist. Soweit sich die vorgeschlagene Neufassung dabei auch auf § 52 Abs. 1 FPG und auf Entscheidungen über die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück bezieht, deckt sie den Regelungsinhalt des bisherigen § 10 Abs. 2 ab, der die Verbindung der amtswegigen Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§§ 57, 58 Abs. 1 Z 5) mit einer Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet anordnet.

Der letzte Satz sieht eine Ausnahme von der verfahrensrechtlichen Verbindung von Asyl- und Rückkehrentscheidung für den Fall der ausdrücklichen Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz durch den Antragsteller vor. Die darüber zu treffende Entscheidung ist gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung vom Rechtsbehelf gemäß Kapitel V leg. cit. ausgenommen und daher beim BVwG nicht anfechtbar. Eine Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung würde sich in diesem Fall auch als nicht praktikabel erweisen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Rahmen eines Asylverfahrens setzt nämlich eine verfahrensabschließende Entscheidung über die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes voraus. Nimmt der Drittstaatangehörige seinen Antrag nun während des laufenden Asylverfahrens zurück, ist das Bundesamt oftmals noch nicht einmal in die Situation gekommen, die speziell mit einer Rückkehrentscheidung zusammenhängenden Prüfschritte – vor allem die Abwägung nach Art. 8 EMRK – vorzunehmen. In diesem Sonderfall soll es daher möglich sein, die Rückkehrentscheidung auch zu einem späteren Zeitpunkt, also separat erlassen.

Zum Entfall des § 11

Abs. 1:

Der bisherige Abs. 1 regelt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, wenn dem Antragsteller in einem Teil des Herkunftsstaates effektiver Schutz (sei es durch den Staat selbst oder durch sonstige Akteure, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil davon beherrschen, Art. 7 der Statusverordnung) offensteht, d.h. er dort keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK hat bzw. ihm dort keine ernsthafte Gefahr droht, er Zugang zu dem Gebiet hat und ihm ein Leben dort zumutbar ist.

Der Regelungsinhalt dieses Absatzes findet sich in Art. 8 Abs. 1 lit. a und lit. b der Statusverordnung wieder, wobei diese Bestimmung darüber insofern hinausgeht, als nun zusätzlich vorausgesetzt wird, dass die betreffende Person „sicher und rechtmäßig“ in jenen Teil des Herkunftsstaates einreisen kann. Die daraus resultierende Prüfpflicht sowie eine gegebenenfalls bestehende Verpflichtung zur Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich somit unmittelbar aus der Statusverordnung.

Abs. 2:

Abs. 2 legt fest, dass bei der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung zu berücksichtigen sind. Da dies nun direkt in Art. 7 Abs. 3 der Statusverordnung abgebildet ist, hat diese Bestimmung zu entfallen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 50 FPG und die darin vorgeschlagene Verweisanpassung verwiesen.

Zu § 12 und zum Entfall der §§ 12a und 13

Allgemeines:

Seit dem Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, differenzieren die §§ 12 und 13 zwischen dem faktischen Abschiebeschutz, der einem Asylwerber bis zur Zulassung des Asylverfahrens zukommt, und dem mit der Verfahrenszulassung einhergehenden, vorübergehenden Aufenthaltsrecht, und regeln die Voraussetzungen, unter denen das Aufenthaltsrecht verlorengehen oder entzogen werden kann. Damit wurde seinerzeit Art. 7 der Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. Nr. L 326 vom 13.12.2005 S. 13, in nationales Recht umgesetzt. Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, wurden zudem durch Einfügung des § 12a Sonderregelungen geschaffen, um den mit der Stellung und Einbringung eines Folgeantrags grundsätzlich verbundenen faktischen Abschiebeschutz in bestimmten Fällen noch während des laufenden Folgeantragsverfahrens aberkennen oder versagen zu können und dadurch die im vorigen Verfahren erlassene – und definitionsgemäß (§ 2 Abs. 1 Z 23) rechtskräftige – Rückkehrentscheidung rasch durch Abschiebung (§ 46 FPG) vollstrecken zu können. Zu diesem Zweck wurden bestimmte Fallgruppen von Folgeanträgen definiert, in denen eine Aberkennung oder Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes in Betracht kommt, und begleitende Verfahrensbestimmungen vorgesehen.

Art. 10 der Verfahrensverordnung regelt das „Recht auf Verbleib während des Verwaltungsverfahrens“ und die Ausnahmen, die davon im mitgliedstaatlichen Recht vorgesehen werden können, nunmehr unmittelbar. Die bisherigen Umsetzungsbestimmungen in den §§ 12a und 13 und insbesondere die darin enthaltene Differenzierung zwischen Aufenthaltsrecht und faktischem Abschiebeschutz haben daher zu entfallen. Der zu ändernde § 11 kann dadurch als neuer § 12 weitergelten uns soll die entsprechenden Anschlussnormen zu den unionsrechtlich zulässigen Ausnahmen vom Recht auf Verbleib enthalten; diese Ausnahmeregelungen treten der Sache nach an die Stelle der Bestimmungen über den Entzug bzw. die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes und sollen sich weitestgehend an diesen orientieren. Ergänzend ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Option gemäß Art. 10 Abs. 4 lit. b der Verfahrensverordnung, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, für die Auslieferung an einen anderen Drittstaat oder die Überstellung an ein internationales Strafgericht zu Zwecken der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib während des Asylverfahrens vorzusehen, keiner gesonderten Umsetzung bedarf. Aufgrund des Vorrangs der Auslieferung (§ 13 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes [ARHG], BGBl. Nr. 529/1979; vgl. auch § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof [IStGH-ZG], BGBl. I Nr. 135/2002) entscheidet das Auslieferungsgericht bereits nach geltender Rechtslage autonom und unabhängig von einem parallel anhängigen Asylverfahren, ob eine Auslieferung zulässig ist und deren Durchführung veranlasst werden kann; um dem nicht vorzugreifen, darf eine gegen den Drittstaatsangehörigen allenfalls bereits bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme während der Anhängigkeit des Auslieferungsverfahrens nicht vollstreckt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittstaatsangehörige während des Asylverfahrens zum Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist oder nicht, weshalb § 13 ARHG (§ 2 Abs. 3 IStGH-ZG) auch die Fälle der genannten Verordnungsbestimmung abdeckt. (Dass Art. 10 Abs. 4 lit. b der Verfahrensverordnung den Mitgliedstaaten darüber hinaus auch für die Übergabe „an einen anderen Mitgliedstaat“ eine entsprechende Option einräumt, dürfte auf einem Versehen beruhen, weil für diesen Fall bereits Abs. 3 leg. cit. eine unmittelbar anwendbare Ausnahme vom Recht auf Verbleib vorsieht.)

Zudem wird die Überschrift zum 3. Hauptstück und zu § 12 an die Terminologie der Verfahrensverordnung angepasst.

§ 12 Abs. 1:

Der vorgeschlagene Abs. 1 führt die Regelung des geltenden § 12a Abs. 2 weiter. Z 1 macht von der Regelungsoption des Art. 10 Abs. 4 lit. c der Verfahrensverordnung Gebrauch und sieht vor, dass das Bundesamt das Recht des Antragstellers auf Verbleib im Bundesgebiet mit Bescheid aufheben kann, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies gilt für Erst- und Folgeanträge gleichermaßen und kann etwa der Fall sein, wenn gegen den Antragsteller bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und diese mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist.

Z 2 macht von der Regelungsoption gemäß Art. 10 Abs. 4 lit. a der Verfahrensverordnung Gebrauch. Diese Option ist – anders als lit. c – ausschließlich auf bestimmte Folgeanträge anwendbar, die – wenn es sich um einen ersten Folgeantrag handelt – nur zur Verzögerung der Abschiebung aufgrund der im Erstverfahren erlassenen und voraussetzungsgemäß bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Art. 56 lit. a der Verfahrensverordnung) oder – nach Ablehnung eines ersten Folgeantrags (lit. b leg. cit.) als unzulässig oder unbegründet – gestellt werden.

§ 12 Abs. 2:

Der vorgeschlagene Abs. 2 führt die Regelung des § 12a Abs. 3 weiter, der hinsichtlich der Ausnahme vom Recht auf Verbleib zwischen einem „ersten“ (nach rechtskräftiger Entscheidung über den Erstantrag gestellten) Folgeantrag und weiteren Folgeanträgen differenziert:

§ 12 Abs. 3:

Der vorgeschlagene Abs. 3 übernimmt die Regelung des geltenden § 12a Abs. 4. Die vorgeschlagene Z 1 sowie der erste, dritte und vierte Satz des Schlussteils entsprechen der geltenden Rechtslage. Die vorgeschlagene Z 2 und der zweite Satz des Schlussteils weichen von der geltenden Rechtslage in folgenden Punkten ab:

–      Um bei einem „ersten“, also nach rechtskräftiger Erledigung des Erstantrags gestellten Folgeantrag eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib vorzusehen, setzt Art. 56 lit. a der Verfahrensverordnung unter anderem voraus, dass der Antrag mangels neu hervorkommender Umstände nicht in der Sache geprüft wird (Art. 55 Abs. 7 leg. cit.), also voraussichtlich wegen entschiedener Sache (Art. 38 Abs. 2 leg. cit.) als unzulässig abzulehnen sein wird. Bei einem solchen Folgeantrag ist also zumindest eine Grobprüfung vorzunehmen, ob sich seit der letzten Entscheidung die entscheidungsrelevante Situation maßgeblich geändert hat. Diese ist gemäß Art. 55 leg. cit. jedoch nicht notwendigerweise auf subjektive Umstände beschränkt, weshalb die vorgeschlagene Z 2 allgemein auf eine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts und nicht – wie bisher in § 12a Abs. 4 Z 2 – auf eine Änderung der objektiven Situation im Herkunftsstaat abstellt.

–      Bei jedem weiteren Folgeantrag ermöglicht Art. 56 lit. b eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib „unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung“, ohne vorauszusetzen, dass der Folgeantrag (voraussichtlich) mangels neu hervorkommender Umstände nicht in der Sache geprüft wird. Daher kann sich die Prüfung neuer Umstände hier auf die objektive Situation im Herkunftsland beschränken. In diesem Sinne sieht der zweite Satz des vorgeschlagenen Schlussteils für den Fall, dass ein „weiterer“ Folgeantrag gemäß Art. 56 lit. b der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor einem dem Fremden nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin gestellt wird, vor, dass sich die Prüfung gemäß Z 2 auf die objektive Situation im Herkunftsland zu beschränken hat. Im Übrigen – d.h. hinsichtlich der Einschränkung der Prüfung auf eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gemäß Z 1 – entspricht der zweite Satz der bisherigen Rechtslage.

Zu § 14

Abs. 1:

Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung. Zudem soll zwecks sprachlicher Vereinfachung künftig nur mehr allgemein auf die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgestellt werden. Da das Zulassungsverfahren nicht mehr stattfindet, hat der letzte Satz zu entfallen.

Entfall des Abs. 1a:

Da Abs. 1a auf einen Fremden, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukam (§ 12a Abs. 1 oder 3), abstellt, § 12a aber gänzlich entfällt, hat Abs. 1a ebenfalls zu entfallen.

Abs. 2:

Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung. Zudem soll zwecks sprachlicher Vereinfachung künftig nur mehr allgemein auf die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgestellt werden. Da § 15 Abs. 1 Z 4 aufgrund Überschneidungen mit Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung zu entfallen hat, soll in Abs. 2 auf die Bestimmung in der Verfahrensverordnung verwiesen werden.

Da Informationsblätter naturgemäß immer schriftlich sind, ist dieser Begriff überflüssig und kann daher entfallen.

Der letzte Satz übernimmt den letzten Halbsatz des bisherigen Abs. 4 und stellt klar, dass die Zustellung im Ausland bereits mit Eintreffen an der Zustelladresse als bewirkt gilt, da der Nachweis einer rechtsgültigen Zustellung im Ausland auf schwerwiegende praktische Probleme stoßen kann, die zu einer für das Asylverfahren untragbaren Rechtsunsicherheit führen könnten (siehe dazu bereits 952 BlgNR XXII. GP 41, zur Stammfassung des Abs. 4).

Entfall des Abs. 4:

Gemäß dem ersten Satz des geltenden Abs. 4 ist die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung des Bundesamtes, wenn der Beschwerde gegen die damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung eine aufschiebende Wirkung nicht zukam, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem BVwG bekannten Zustelladresse zuzustellen. Dieser Satz hat zu entfallen, weil sich dessen Regelungsinhalt aus Art. 9 Abs. 3 UAbs. 1 der Verfahrensverordnung ableiten lässt.

Zu § 15

Entfall der Abs. 1 und 3:

Die Überschriften des 2. Abschnitts und des § 15 werden der Terminologie des Art. 4 der Statusverordnung entsprechend angepasst.

§ 15 regelt bislang die Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Asylverfahren und enthält eine diesbezügliche demonstrative Aufzählung in Abs. 1 Z 1 bis 7. In Bezug auf die Mitwirkungspflicht der Z 1 des Abs. 1 (Verpflichtung zur unverzüglichen Begründung des Antrags durch alle relevanten Anhaltspunkte) enthält Abs. 3 zur Konkretisierung seinerseits eine beispielhafte Aufzählung der für die Untermauerung des Antrags notwendigen Anhaltspunkte.

Sowohl Abs. 1 als auch Abs. 3 haben zu entfallen, weil sich deren Regelungsinhalt künftig direkt aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Statusverordnung (bzw. im Fall des § 15 Abs. 1 Z 4 aus § 9 Abs. 2 der Verfahrensverordnung) ergibt, wobei der Regelungsinhalt des Abs. 4 mit Anpassungen in den Abs. 1 verschoben wird (siehe Abs. 4).

Abs. 1 Z 7 hat vor dem Hintergrund zu entfallen, dass Art. 17 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung die „Pflichten des Antragstellers und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden“ normiert und den Antragsteller nicht nur zur Mitwirkung, sondern auch zur aktiven Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei Zustellung einer Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 Abs. 2 oder Art. 67 Abs. 10 leg. cit. verpflichtet.

Abs. 2:

Ebenfalls zu entfallen hat der bisherige Regelungsinhalt des Abs. 2, wonach der Antragsteller unverzüglich mitzuteilen hat, wenn er den Mitwirkungspflichten unverschuldet nicht nachkommen konnte (z.B. unvorhergesehene Ereignisse wie der Tod eines nahen Angehörigen oder eine akute Erkrankung). Art. 4 Abs. 2 der Statusverordnung regelt die Kooperationspflichten nämlich abschließend, sodass kein Spielraum für weitere nationalrechtliche Festlegung von Mitwirkungspflichten besteht.

An dessen Stelle tritt die Regelung, dass, wenn der Antragsteller seiner Pflicht

–      gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a iVm Art. 27 Abs. 1 lit. a und b oder Art. 9 Abs. 2 lit. d oder f der Verfahrensverordnung, dem Bundesamt die für die Feststellung oder Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit notwendigen Daten und Dokumente zur Verfügung zu stellen (Z 1), oder

–      gemäß Art. 4 der Statusverordnung, dem Bundesamt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen, darzulegen (Z 2),

trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt, ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Erfüllung der jeweiligen Pflicht mit Bescheid aufzuerlegen ist.

Diese Bestimmung setzt Art. 10 Abs. 4 lit. a und b der Aufnahmerichtlinie um. Art. 10 Abs. 4 normiert, aus welchen Gründen ein Antragsteller in Haft genommen werden darf. Dies ist gemäß Abs. 4 lit. a möglich, um die Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen, oder gemäß lit. b, um Beweismittel (z.B. Unterlagen, die das Fluchtvorbringen untermauern könnten) zu sichern, auf die sich ein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Inhaftnahme unter Umständen nicht zu erlangen wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr besteht. Im Fremdenrecht bestehen neben der Festnahme bzw. Anhaltung zwei Möglichkeiten der Haft: Einerseits die Schubhaft, deren Zweck es ist, eine Außerlandesbringung zu sichern, und andererseits die Beugehaft. Bei letzterer handelt es sich um eine Haft nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, zur Erzwingung einer mit Bescheid auferlegten Mitwirkungs- oder Kooperationspflicht.

Die Art. 10 Abs. 4 lit. a und b der Aufnahmerichtlinie lassen sich nicht als Haft zur Sicherung einer beabsichtigten Ausweisung gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrG bzw. als Haft im Rahmen eines „schwebenden Ausweisungsverfahrens“ gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK einordnen, weil es dafür an der nach beiden Bestimmungen erforderlichen „Abschiebungsnähe“ fehlt.

Aus der Systematik der Aufnahmerichtlinie selbst und aus deren Zusammenschau mit anderen Rechtsakten des Asyl- und Migrationspaktes, insbesondere der Verfahrens‑ und der Statusverordnung, ergibt sich aber, dass die genannten Hafttatbestände jeweils eine Beugehaft (Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK bzw. Art. 2 Abs. 1 Z 4 PersFrG) ermöglichen. Den Hafttatbeständen nach Art. 10 Abs. 4 lit. a (Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit) und lit. b (Sicherung von Beweismitteln) stehen nämlich jeweils entsprechende Pflichten des Antragstellers gegenüber, die im Asyl- und Migrationspakt an anderer Stelle normiert sind:

–      Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a iVm Art. 27 Abs. 1 lit. a und b der Verfahrensverordnung hat der Antragsteller unter anderem personenbezogene Daten, wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, etc., der Asylbehörde bekanntzugeben. Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. d und f leg. cit. hat er zudem biometrische Daten und die in seinem Besitz befindlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen dienen offenkundig dem Zweck, die Identität des Antragstellers zuverlässig festzustellen.

–      Gemäß Art. 4 der Statusverordnung legen Antragsteller „alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen“. Anders als Art. 9 der Verfahrensverordnung ist Art. 4 der Statusverordnung zwar nicht mit „Pflichten des Antragstellers“ überschrieben, der Verpflichtungscharakter ergibt sich aber aus dem Wortlaut der Bestimmung (z.B. Abs. 1: „Die Antragsteller legen alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben dar […]“).

Art. 10 Abs. 4 lit. a der Aufnahmerichtlinie stellt sich vor diesem Hintergrund als Beugehaft (Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK) dar, die die Erfüllung der Pflichten nach Art. 9 der Verfahrensverordnung erzwingen soll. Hinsichtlich Art. 10 Abs. 4 lit. b der Aufnahmerichtlinie folgt schon aus dessen Wortlaut („um Beweismittel zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt“), dass dieser eine Beugehaft ermöglicht, um die Erfüllung der Pflicht nach Art. 4 der Statusverordnung zu erzwingen.

Bei Nichterfüllung der in § 15 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Pflichten der Verfahrensverordnung und der Statusverordnung muss das Bundesamt den Antragsteller in einem ersten Schritt schriftlich zu Erfüllung auffordern. Wenn der Antragsteller seiner Pflicht trotz Aufforderung nicht nachkommt, kann es die Erfüllung mit Bescheid auferlegen. Die Pflichten können dadurch mittels Beugehaft nach dem VVG erzwungen werden.

Abs. 4 (Abs. 1 neu):

Der bisherige Abs. 4 wird in den Abs. 1 verschoben, terminologisch an Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung und Art. 4 der Statusverordnung angepasst sowie durch entsprechende Verweise ergänzt und korrigiert (siehe dazu Erläuterungen zu § 14 Abs. 2).

Art. 19 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung sieht nicht bloß vor, dass der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen von deren Verletzung hingewiesen wird, sondern auch, dass die zuständige nationale Behörde den Antragsteller so bald wie möglich und in jedem Fall bis zu dem Tag, an dem ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wird, Informationen über die Anwendung der genannten Verordnung, über seine darin vorgesehenen Rechte sowie über seine Mitwirkungspflichten gemäß Art. 17 leg. cit. und über die Folgen bei Verstößen gemäß Art. 18 leg. cit. zur Verfügung stellt. Die vorrangige Anwendbarkeit dieser Verordnungsbestimmungen soll in Abs. 4 klargestellt werden. Weder die Statusverordnung noch die Verfahrensverordnung regeln hingegen derartige Informationspflichten. Sie überlassen die Regelung insoweit den Mitgliedstaaten. Im Interesse der Verfahrenseffizienz soll die bisher schon in Abs. 4 normierte Informationspflicht des Bundesamtes hinsichtlich der den Antragsteller treffenden Kooperationspflichten und der Folgen von deren Verletzung auch für das Asylverfahren – also insoweit, als nicht schon die Art. 17 ff. der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Anwendung kommen – in terminologisch angepasster Form beibehalten werden. Zum zweiten Satz des Abs. 1 (neu) ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesamt die Ausfolgung eines Informationsblattes an den Antragsteller in einer ihm verständlichen Sprache in jenen Fällen nicht möglich ist, in denen der Antragsteller beispielsweise nur eine äußerst seltene Sprache oder einen seltenen Dialekt spricht oder der Antragsteller nur über unzureichende Lese- und Schreibkenntnisse verfügen. In beispielsweise diesen Fällen sind die Antragsteller auf andere Art und Weise, etwa in Form einer mündlichen Belehrung (durch Dolmetscher) über die eine Niederschrift anzufertigen ist, nachweislich über die Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung in Kenntnis zu setzen.

Zu § 15a

Abs. 1:

Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden melden, ohne dass die Rechte der Antragsteller nach der Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Solche Meldeverpflichtungen können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass Entscheidungen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern.

In Umsetzung dieser Bestimmung soll § 15a Abs. 1 dahingehend angepasst werden, dass ein Antragsteller einer periodischen Meldeverpflichtung unterliegt, wenn eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b besteht und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.

Da die Z 4 bis 6 des § 29 Abs. 3 in ihrer bisherigen Form nicht bestehen bleiben, hat die Z 1 des Abs. 1 zu entfallen.

Die Meldeverpflichtung gemäß der bisherigen Z 2 für den Fall, dass einem Fremden gemäß § 12 Abs. 1 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, hat aufgrund des Entfalls des § 12 künftig keinen Anwendungsbereich mehr, weshalb diese Ziffer ebenso zu entfallen hat. Stattdessen wird hier die Meldeverpflichtung im Fall einer Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b normiert.

Durch die Abschaffung des Zulassungsverfahrens hat die entsprechende Bezugnahme in der Überschrift und in Abs. 1 zu entfallen.

Abs. 2:

Aufgrund der erstmaligen Nennung ist das Langzitat des VwGVG anzuführen.

Abs. 3 (neu):

Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 15 Abs. 1 Z 4 letzter Satz. Da § 15 fast gänzlich aufgrund von Überschneidungen mit der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und der Verfahrensverordnung zu entfallen hat (siehe dazu Erläuterungen zu § 15), wird der letzte Satz des § 15 Abs. 1 Z 4 aus systematischen Gründen in § 15a Abs. 3 verschoben und terminologisch angepasst. Zudem wird auf die Verpflichtung des Antragstellers gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung – Änderungen seines Aufenthaltsortes der Behörde mitzuteilen – abgestellt.

Zu § 15b

Abs. 1:

Nach dem bisherigen Abs. 1 kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zu Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Aufgrund der Umsetzung des Art. 9 der Aufnahmerichtlinie sind nun Anpassungen vorzunehmen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers die Entscheidung treffen, dass sich der Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, die sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat überstellt wurden, in dem sie sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagement aufzuhalten haben.

Daher soll Abs. 1 zur richtlinienkonformen Umsetzung dahingehend adaptiert werden, dass die Anordnungsgründe des öffentlichen Interesses, der zügigen Bearbeitung und der wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz, die in Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie nicht vorgesehen sind, entfallen.

Zudem erfolgt in Abs. 1 erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung.

Abs. 2:

Bei der Beurteilung, ob Gründe der öffentlichen Ordnung oder ob Fluchtgefahr vorliegen, soll künftig nicht mehr zu berücksichtigen sein, ob die Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 vorliegen, oder ob sich der Antrag auf internationalen Schutz auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht. Diese beiden Kriterien haben aufgrund von Änderungen der jeweiligen Norm zu entfallen. In der Z 1 wird der Verweis auf § 3 GVG-B 2005 adaptiert. Nach Z 2 soll berücksichtigt werden, ob sich der Antragsteller nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat, nach der vorgeschlagenen Z 2a, ob der Antragsteller nach seiner Flucht in einem Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde. Diese beiden Ziffern entsprechen Art. 9 Abs. 1 lit. a und b der Aufnahmerichtlinie. Nach der vorgeschlagenen Z 4 ist insbesondere zu berücksichtigen, ob gegen den Antragsteller eine Einreiseverweigerung gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, erlassen wurde.

Abs. 3:

Der bisherige Abs. 3 normiert, welche Kriterien bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, zu berücksichtigen sind. Dieser Anordnungsgrund findet sich nicht mehr in der Aufnahmerichtlinie, weshalb der bisherige Regelungsinhalt des Abs. 3 zu entfallen hat. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Abs. 1 verwiesen.

Gemäß Art. 9 Abs. 3 UAbs. 1 der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten dem Antragsteller auf dessen Ersuchen die Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten.

Der vorgeschlagene Abs. 3 sieht zur Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung vor, dass der Antragsteller vorläufig eine andere Unterkunft nehmen darf, wenn dies aus dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist (§ 15 Abs. 2 Z 3). Der beabsichtigte Beginn und die voraussichtliche Dauer sind der Behörde 72 Stunden vorher, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der der Unterkunftnahme erfordernden Umstände, begründet mitzuteilen. Unter „begründet“ ist zu verstehen, dass der Antragsteller, der vorläufig eine andere Unterkunft nehmen möchte, den Umstand, warum er dies tun möchte, nachvollziehbar darzulegen und der Behörde, wenn vorhanden, alles, was diesen Umstand bestätigen könnte, vorlegen muss, unabhängig davon, ob es sich um Originaldokumente oder Kopien (Screenshots u.a.) handelt. In weiterer Folge soll der Antragsteller zur Unterkunftnahme aus diesen Gründen berechtigt sein, wenn die Behörde dies nicht spätestens bis zu dem gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.

Abs. 4 (neu):

Gemäß Art. 9 Abs. 3 UAbs. 2 der Aufnahmerichtlinie muss der Antragsteller keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen Behörden über solche Termine lediglich zu informieren.

In Umsetzung dieser Bestimmung hat der Antragsteller gemäß dem neuen Regelungsinhalt des Abs. 4 die Behörde über Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, denen er Folge zu leisten hat, unverzüglich und nachweislich in Kenntnis zu setzen, ohne einer Genehmigung zu bedürfen.

Abs. 4 (Abs. 5 neu):

Der Regelungsinhalt des bisherigen Abs. 4 wird in den Abs. 5 verschoben. Zudem erfolgen terminologische Anpassungen an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung und Art. 3 Z 2 der Statusverordnung.

Abs. 5 (Abs. 6 neu):

Der Regelungsinhalt des bisherigen Abs. 5 wird in den neuen Abs. 6 verschoben. Zudem erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung.

Zu § 15c Abs. 1 und 3

Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung und Art. 3 Z 2 der Statusverordnung.

Zudem wird in Abs. 1 zur Klarstellung des Begriffes „Wohnsitz“ ein Verweis auf § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, aufgenommen.

Weitere Anpassungen an Art. 8 der Aufnahmerichtlinie, dessen Umsetzung § 15c dient, sind nicht erforderlich. Im Hinblick auf Art. 4 der Aufnahmerichtlinie, wonach für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile günstigere Bestimmungen im mitgliedstaatlichen Recht zulässig bleiben, soll insbesondere auch künftig von der Einführung eines Genehmigungsprozesses für ein vorübergehendes Verlassen des Bundeslandes abgesehen werden, da sich der Antragsteller ohnehin im gesamten Bundesgebiet frei bewegen darf, solange dadurch kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Bundeslandes begründet wird.

Zu § 15d

Abs. 1:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Antragstellern für die Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes gemäß der Verfahrensverordnung ein geografisches Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets zuweisen, in welchem sich die Antragsteller frei bewegen können. In Fortführung des bisherigen § 12 Abs. 2, der für die Dauer des Zulassungsverfahrens und damit während der Leistung von Grundversorgung durch den Bund gilt, aufgrund der umfassenden Neuregelung des Rechts auf Verbleib während des Asylverfahrens aber zu entfallen hat, soll diese Bestimmung im vorgeschlagenen § 15d umgesetzt werden.

Demnach ist der Aufenthalt eines Antragstellers für die Dauer der Versorgung durch den Bund gemäß § 2 Abs. 1 und 1a GVG-B 2005 lediglich in dem politischen Bezirk, in dem sich die ihn versorgende Betreuungseinrichtung befindet, dem sogenannten Versorgungsbezirk, zulässig.

Die so vorgesehene Beschränkung des Aufenthalts stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit dar: Das Recht auf Verbleib eines Antragstellers während des Verwaltungsverfahrens ergibt sich nunmehr unmittelbar aus Art. 10 der Verfahrensverordnung; zu den Anschlussnormen zu den unionsrechtlich zulässigen Ausnahmen vom Recht auf Verbleib wird auf die Erläuterungen zu § 12 verwiesen. Ein Antragsteller, dem das Recht auf Verbleib zukommt, ist rechtmäßig aufhältig (siehe die Erläuterungen zu § 31 Abs. 1 Z 4 FPG) und kommt ihm somit das Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 des 4. ZPEMRK zu. Der Eingriff ist jedoch zulässig: Das Freizügigkeitsrecht kann gemäß Abs. 3 leg. cit. gesetzlich eingeschränkt werden, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der Aufrechterhaltung des „ordre public“ notwendig ist. Diese Erforderlichkeit ist gegeben, weil die vorgesehene Beschränkung dazu dient, im Interesse der öffentlichen Ordnung eine zügige, effiziente und wirksame Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz sicherzustellen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die EU-Grundrechtecharta eine dem Art. 2 4. ZPEMRK entsprechende Einschränkung des Freizügigkeitsrechts zulässt (Art. 45 Abs. 2 und 52 Abs. 1 und 3 EU-Grundrechtecharta).

Abs. 2:

Der Antragsteller darf den politischen Bezirk (Versorgungsbezirk) demnach verlassen, wenn und solange dies zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist (Z 1), um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten (Z 2), oder wenn dies aus dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist (Z 3).

Z 1, Z 2 und der zweite Anwendungsfall der Z 3 (Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung) entsprechen den Ausnahmetatbeständen des bisherigen § 12 Abs. 2 (siehe dazu die Erläuterungen zu § 11 und zum Entfall des § 12). Der Ausnahmetatbestand „aus dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen“ wird aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben in Art. 8 Abs. 5 (UAbs. 1 und 3) der Aufnahmerichtlinie, dessen Umsetzung der vorgeschlagene Abs. 2 insgesamt dient, in den Katalog der Ausnahmetatbestände in Z 3 aufgenommen. Z 4 schafft – über die Aufnahmerichtlinie hinausgehend – mit der Inanspruchnahme von Rechtsberatung oder von Unterstützungsleistungen durch anerkannte, im Bereich der Menschenrechte tätige Nichtregierungsorganisationen zwei weitere Fälle, in denen bei entsprechender Notwendigkeit ein Verlassen des Versorgungsbezirkes nur nach vorheriger Mitteilung und wenn die Behörde dies nicht spätestens bis zum mitgeteilten Aufenthalt untersagt zulässig ist. Bei den Nichtregierungsorganisationen kann es sich beispielsweise um Einrichtungen handeln, welche Beratungsleistungen für Antragsteller anbieten, welche Opfer von Menschenhandel geworden sind. Als Beispiele für Nichtregierungsorganisationen können Caritas, Hemayat oder LEFÖ genannt werden.

Abs. 3:

Gemäß Art. 8 Abs. 5 UAbs. 1 der Aufnahmerichtlinie erteilen die Mitgliedstaaten einem Antragsteller auf dessen Ersuchen hin eine Genehmigung, das geographische Gebiet vorübergehend aus hinreichend begründeten dringenden und schwerwiegend familiären Gründen oder wegen einer notwendigen medizinischen Behandlung, die in dem geografischen Gebiet nicht verfügbar sind, zu verlassen.

Der vorgeschlagene Abs. 3 sieht zur Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung vor, dass der Antragsteller Aufenthalte außerhalb des Versorgungsbezirkes, die aus dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig sind, deren beabsichtigten Beginn und deren voraussichtliche Dauer der Behörde 72 Stunden vorher, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der den Aufenthalt erfordernden Umstände, begründet mitzuteilen hat. Unter „begründet“ ist zu verstehen, dass der Antragsteller, der das Gebiet vorübergehend verlassen möchte, den Umstand, warum er dies tun möchte, nachvollziehbar darzulegen hat und der Behörde, wenn vorhanden, alles, was diesen Umstand bestätigen könnte, vorlegen muss, unabhängig davon, ob es sich um Originaldokumente oder Kopien (Screenshots u.a.) handelt. In weiterer Folge soll der Antragsteller zum Verlassen des Versorgungsbezirks aus diesen Gründen berechtigt sein, wenn die Behörde dies nicht spätestens bis zu dem gemäß dem ersten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt. In der Nichtuntersagung innerhalb der genannten Frist liegt somit die von Art. 8 Abs. 5 UAbs. 1 der Aufnahmerichtlinie geforderte mitgliedstaatliche Genehmigung. Ein entsprechendes Genehmigungserfordernis wird für die Inanspruchnahme von Rechtsberatung oder von Unterstützungsleistungen durch anerkannte, im Bereich der Menschenrechte tätige Nichtregierungsorganisationen vorgesehen.

Abs. 4:

Gemäß Art. 8 Abs. 3 UAbs. 2 der Aufnahmerichtlinie muss der Antragsteller keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat dennoch die zuständigen Behörden über solche Termine zu informieren.

In Umsetzung dieser Bestimmung hat der Antragsteller nach dem vorgeschlagenen Abs. 4 die Behörde über Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, denen er Folge zu leisten hat, unverzüglich und nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Abs. 5:

Gemäß Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Aufnahmerichtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Antragsteller über das ihnen zugewiesene geografische Gebiet und dessen räumliche Grenzen. Nach dem vorgeschlagenen Abs. 5 sind dem Antragsteller daher die Aufenthaltsbeschränkungen und die Folgen einer Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Unterrichtungspflicht ist insbesondere vor dem Hintergrund, da Art. 8 Abs. 5 UAbs. 2 der Aufnahmerichtlinie zu sehen, wonach der Mitgliedstaat bei genehmigungslosem Verlassen des geografischen Gebietes keine anderen Sanktionen als diejenigen verhängen darf, die nach der Aufnahmerichtlinie vorgesehen sind. Diese Sanktionen sind die Kürzung oder der Entzug der Leistungen bei der Versorgung gemäß Art. 23 der Aufnahmerichtlinie; hierzu wird auf die Erläuterungen zu § 3 Abs. 2 GVG-B 2005 verwiesen.

Zu § 17

Allgemeines:

Abschnitt I („Zugang zum Verfahren“) des Kapitels III (Art. 26 bis 33) der Verfahrensverordnung regelt unter anderem die Eingangsphase des behördlichen Asylverfahrens und differenziert dabei – ähnlich wie bereits die geltende Verfahrensrichtlinie – zwischen Stellung, Registrierung und Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz. Während Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verfahrensverordnung konkret vorgibt, welche Behörden jedenfalls zur Entgegennahme eines „gestellten“ Antrags auf internationalen Schutz befugt sein müssen, bei welchen Behörden also die Antragstellung – unbeschadet der alleinigen Zuständigkeit der Asylbehörde für die Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags – möglich sein muss, ermöglicht es Abs. 3 leg. cit., für die Registrierung des Antrags die Zuständigkeit anderer Behörden als der Asylbehörde vorzusehen. Die vorgeschlagenen Abs. 1 bis 4 enthalten die notwendigen Anschlussnormen zur Verfahrenseingangsphase, indem sie die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde sowie den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz beim Bundesamt festlegen.

Der vorgeschlagene Abs. 7 enthält die notwendige Ausführungsbestimmung zur Krisenbewältigungs­verordnung.

Zudem wird die Überschrift zu § 17 an die Terminologie der Verfahrensverordnung angepasst.

Im Zusammenhang mit der Registrierung normiert Art. 27 Abs. 2 der Verfahrensverordnung, dass, wenn eine Person behauptet, dass sie keine Staatsangehörigkeit besitzt, dieser Umstand bis zur Feststellung, ob die Person staatenlos, erkennbar registriert wird. Diesbezüglich soll festgehalten werden, dass das Verfahren zur Prüfung der Staatenlosigkeit als Gegenstand einer späteren Novelle des AsylG 2005 behandelt werden soll.

Abs. 1 (neu):

Nach geltender Rechtslage sind Anträge auf internationalen Schutz nicht beim Bundesamt, sondern bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen bzw. – wenn sie bei einer anderen Behörde gestellt werden – der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde oder dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Kenntnis zu bringen (bisheriger § 17 Abs. 5). Dies beruht darauf, dass § 42 BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Durchführung bestimmter erster Verfahrensschritte (z.B. Erstbefragung) betraut, bevor das Bundesamt mit der weiteren Durchführung des Verfahrens zu befassen ist (§ 43 BFA-VG). An dieser bewährten Arbeitsteilung zwischen Sicherheitsbehörden und Bundesamt soll festgehalten werden, weshalb der vorgeschlagene Abs. 1 – unter Inanspruchnahme der Option gemäß Art. 4 Abs. 3 zweiter Satz der Verfahrensverordnung – vorsieht, dass Anträge auf internationalen Schutz von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde im Auftrag des Bundesamtes zu registrieren sind.

Auch im Rahmen der Registrierung steht das Kindeswohl im Vordergrund und gelten die Garantien für Minderjährige gemäß Art. 22 der Verfahrensverordnung bzw. die besonderen Garantien für unbegleitete Minderjährige gemäß Art. 23 leg. cit. Minderjährige werden während des Registrierungsprozesses von einem erwachsenen Familienangehörigen begleitet oder – bei unbegleiteten Minderjährigen – von Begleitpersonen, die eine Unterstützung in kindgerechter und altersadäquater Weise sicherstellen. Dabei handelt es sich um Personen, die entsprechend geschult sind, den Schutz des Kindeswohls und des allgemeinen Wohlergehens des Kindes zu gewährleisten, etwa bei der Erhebung der Informationen gemäß Art. 27 Abs. 1 leg. cit. Dies umfasst grundsätzlich sozialpädagogisch geschultes Betreuungspersonal, das über die erforderliche Kompetenz hinsichtlich der Behandlung und der besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen verfügt. In Österreich soll dieser Aufgabenbereich durch das Betreuungspersonal (Kinderschutzbeauftragte) der Bundesagentur wahrgenommen werden, sofern dieser aufgrund der engen zeitlichen Vorgaben des Registrierungs-Prozesses nicht bereits durch eine konkrete Person als Verfahrensvertreter im Sinne der Verfahrensverordnung bzw. im Rahmen der Obsorge Vertreter im Sinne der Aufnahmerichtlinie erfüllt werden kann. Die Begleitpersonen handeln unabhängig und erhalten weder von den für die Registrierung zuständigen Personen noch von den Registrierungsbehörden Weisungen.

Um sicherzustellen, dass die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen im Registrierungsprozess kompetent erkannt und adressiert werden können, erhält das Betreuungspersonal der Bundesagentur – neben dem bereits bestehenden Schulungsprogramm – eine spezifische, auf den Registrierungsprozess maßgeschneiderte Fortbildung. Sie berücksichtigt und integriert die neuesten Leitlinien, Standards und Hilfsmaterialien der Asylagentur, von Frontex und anderen relevanten Akteuren. Bestehende Schulungsinhalte werden durch diese gezielten Erweiterungen vertieft und ausgebaut.

Abs. 2 (neu):

Der vorgeschlagene Abs. 2 regelt die Art und den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz anhand der einzelnen in § 43 BFA-VG genannten Fallgruppen.

Da durch die Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Fristen wie insbesondere die behördliche Entscheidungsfrist (Art. 35 der Verfahrensverordnung) ausgelöst werden, soll das Datum der Einreichung aktenkundig zu machen sein.

Abs. 3 (neu):

Der vorgeschlagene Abs. 3 enthält eine Sonderbestimmung zur Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz durch Personen, die mangels Hilfsbedürftigkeit keine Grundversorgung beziehen, auf diese verzichtet haben oder in einer von einer humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht werden.

Abs. 3 (Abs. 4 neu):

Abs. 4 (neu) entspricht dem vorherigen Abs. 3. Dieser regelt nach wie vor die Antragstellung von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem bereits internationaler Schutz kommt. Die Verfahrensverordnung enthält keine Regelung für den Fall, dass das Kind des (früheren) Antragstellers erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens geboren wird. Da die Verfahrensverordnung jedoch allgemein die Verfahrensschritte der Stellung und der Registrierung vorschreibt, werden diese übernommen und festgelegt, dass der Antrag bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion zu stellen ist und mit diesem Zeitpunkt als registriert und eingereicht gilt.

Zudem erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 3 der Statusverordnung.

Abs. 5 (neu) und 6 (neu:

Abs. 5 entspricht – mit den aufgrund des Asyl- und Migrationspaktes erforderlichen Anpassungen – den Abs. 2 und 4, Abs. 6 dem Abs. 3 des § 17a.

Art. 32 Abs. 2 UAbs. 2 der Verfahrensverordnung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die in Abs. 1 leg. cit. normierte Antragsfiktion auch auf ein während des laufenden Asylverfahrens nachgeborenes Kind eines Antragstellers anzuwenden und eine entsprechende Anschlussnorm in ihrem nationalen Recht vorzusehen. Im Übrigen enthält die Verfahrensverordnung keine Regelung für den Fall, dass das Kind des (früheren) Antragstellers erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens geboren wird.

Im Interesse einer effizienten Verfahrensführung und einer raschen Klärung des rechtlichen Status des Kindes sollen die für diese beiden Fälle vorgesehene Antragsfiktionen, die darauf bezogene Anzeigepflicht des Elternteils und die korrespondierende Hinweispflicht des Bundesamtes in terminologisch angepasster Form und mit der Maßgabe beibehalten werden, dass dem Antragsteller die Anzeigepflicht anlässlich der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zur Kenntnis zu bringen ist.

Die Abs. 2 bis 4 des § 17a können dadurch entfallen.

Abs. 7 (neu):

Der vorgeschlagene Abs. 7 sieht vor, dass die aufgrund eines Durchführungsbeschlusses gemäß Art. 4 Abs. 3 der Krisenbewältigungsverordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen – insbesondere verlängerte Fristen für die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz, eine verlängerte Höchstdauer des Asylverfahrens an der Grenze sowie die Verlängerung der in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung normierten Aufnahme-, Wiederaufnahme- und Überstellungsfristen (vgl. Art. 10 ff. der Krisenbewältigungsverordnung) – anzuwenden sind, soweit Österreich dazu ermächtigt oder verpflichtet ist. Eine Ermächtigung Österreichs in diesem Sinne liegt vor, wenn Österreich selbst der aus dem Durchführungsbeschluss begünstigte Mitgliedstaat ist. Eine entsprechende Verpflichtung Österreichs kann sich mitunter ergeben, wenn ein anderer Mitgliedstaat begünstigt ist: Wird dieser z.B. dazu ermächtigt, längere Fristen für die Stellung von Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchen oder längere Überstellungsfristen anzuwenden (Art. 12 leg. cit.), so wird es nicht zulässig sein, entsprechende Gesuche des begünstigten Mitgliedstaates aus dem Grund abzulehnen, dass die entsprechende, in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung normierte Regelfrist bereits abgelaufen ist.

Zum Entfall des § 17 Abs. 4 bis 9

Abs. 4:

Da das Zulassungsverfahren als eigener Abschnitt des Asylverfahrens künftig entfallen wird, hat auch Abs. 4 zu entfallen.

Abs. 5:

Auch für Abs. 5 besteht künftig kein Bedarf mehr, weil die Weiterleitungspflicht der für die Durchführung des Asylverfahrens unzuständigen Behörde, vor der gleichwohl ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, künftig unmittelbar in Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensverordnung und, soweit es sich um eine nicht nach Art. 4 Abs. 2 leg. cit. mit der Entgegennahme von Anträgen zu betrauende Behörde handelt, in § 6 Abs. 1 letzter Satz AVG geregelt ist; zu den nach Art. 4 Abs. 2 der Verfahrensverordnung außerdem zu betrauenden Behörden wird auf § 4a BFA-VG und die zugehörigen Erläuterungen verwiesen.

Abs. 6:

Die Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ist – abgesehen von ihrem genauen Zeitpunkt und der Einreichungsstelle, die der Regelung durch mitgliedstaatliches Recht vorbehalten bleibt – künftig in Art. 28 der Verfahrensverordnung, der Zeitpunkt der Ausstellung des einem Antragsteller auszufolgenden Verfahrensdokumentes in Art. 29 der Verfahrensverordnung geregelt (siehe hierzu die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Abs. 2 und 3 sowie zu § 50, auf die verwiesen wird); der erste Satz hat daher entfallen. Da das Zulassungsverfahren künftig nicht mehr stattfinden wird, ist auch der letzte Satz zu streichen.

Abs. 7 und 8:

Gemäß Art. 55 Abs. 1 der Verfahrensverordnung gilt ein (weiterer) Antrag auf internationalen Schutz, der zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem über einen früheren Antrag noch keine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist, als „weitere Angabe“, die in dem jeweiligen Verfahrensstadium – behördliches Asylverfahren oder Asylbeschwerdeverfahren – zu berücksichtigen ist. Abs. 7 sowie Abs. 8 haben daher zu entfallen.

Abs. 9:

Abs. 9 hat aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 19 und 20 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung sowie des Art. 8 Abs. 1 und 7 der Verfahrensverordnung zu entfallen.

Zum Entfall des § 17a

Abs. 1:

Gemäß Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensverordnung gilt die Stellung und Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen Elternteil oder einen anderen vertretungsbefugten Erwachsenen zugleich als Stellung und Einreichung eines Antrags für einen im Hoheitsgebiet des verfahrensführenden Mitgliedstaates aufhältigen Minderjährigen, der von einem Elternteil oder sonstigen Erwachsenen begleitet wird und dessen Verantwortung untersteht. Dies entspricht dem Regelungsinhalt des Abs. 1, der daher zu entfallen hat.

Abs. 2 bis 4:

Hierzu wird auf die Erläuterungen zu § 17 Abs. 5 und 6 verwiesen.

Zu § 18

Die Überschrift zu § 18 wird an die Terminologie des Kapitel II der Verfahrensverordnung angepasst.

Entfall der Abs. 1 und 3:

Die Ermittlungspflicht des Bundesamtes ergibt sich künftig aus den Bestimmungen über persönliche Anhörungen in Kapitel II (Abschnitt II) der Verfahrensverordnung, die Relevanz der Mitwirkung im Verfahren für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers z.B. aus Art. 4 Abs. 5 lit. d der Statusverordnung, weshalb die Abs. 1 und 3 entfallen können.

Abs. 2 (§ 18 neu):

Gemäß Art. 27 Abs. 10 der Aufnahmerichtlinie beginnen die Mitgliedstaaten – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einschlägiger, vor allem internationaler Organisationen – baldmöglichst nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz mit der Suche nach Familienangehörigen eines unbegleiteten minderjährigen Antragstellers. Dies gilt für unmündige ebenso wie für mündige minderjährige Antragsteller, weshalb die entsprechende Differenzierung im ersten und der letzte Satz zur Gänze zu entfallen haben.

Dabei ist das Wohl des Kindes im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 (im Folgenden: Kinderrechtskonvention), insbesondere Art. 22 Abs. 2 zu wahren. Zudem ist das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011 (im Folgenden: BVG Kinderrechte), welches seit 2011 als die innerstaatlich unmittelbar maßgebliche Vorgabe für die Rechte von Kindern gilt und diesen subjektive Rechte einräumt, zu berücksichtigen.

Im Übrigen erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung.

Zu § 19

Die Überschrift zu § 19 wird an die Terminologie der Verfahrensverordnung angepasst.

Entfall der Abs. 1, 2 und 3:

Gemäß Art. 11 der Verfahrensverordnung wird, unbeschadet des Artikels 38 Absatz 1 und des Artikels 55 Absatz 4, vor einer Entscheidung der Asylbehörde über die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 38 dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit gegeben.

Gemäß Art. 12 der Verfahrensverordnung hat die Asylbehörde, bevor sie eine Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz trifft, dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zum Inhalt seines Antrags zugeben. Die Anhörung zum Inhalt kann gleichzeitig mit der Anhörung zur Zulässigkeit durchgeführt werden, sofern der Antragsteller vorab über diese Möglichkeit informiert wurde und sich mit seinem Rechtsberater gemäß Artikel 15 oder mit einer Person, die mit der Bereitstellung von Rechtsauskunft betraut ist, gemäß Art.16 leg. cit. beraten konnte.

Da Art. 11 und 12 der Verfahrensverordnung die persönliche Anhörung unmittelbar regeln, haben die Abs. 1 und 2 zu entfallen.

Gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verfahrensverordnung werden persönliche Anhörungen mithilfe von Tonaufnahmegeräten aufgezeichnet. Der bisherige Abs. 3 sieht nur eine entsprechende Möglichkeit vor und hat daher zu entfallen.

Abs. 4 (Abs. 1 neu):

Abs. 1 (neu) entspricht dem vorherigen Abs. 4. Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 sowie Art. 11 und 12 der Verfahrensverordnung.

Da das Zulassungsverfahren nicht mehr stattfindet, hat der zweite Satz zu entfallen.

Abs. 5 (Abs. 2 neu):

Abs. 2 (neu) entspricht dem vorherigen Abs. 5. Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 sowie Art. 11 und 12 der Verfahrensverordnung. Der letzte Satz des bisherigen Abs. 5 hat zu entfallen, da Art. 13 der Verfahrensverordnung die Anforderungen an die persönliche Anhörung, unter anderem auch das Erfordernis der Anwesenheit eines Rechtsberaters, unmittelbar regelt.

Abs. 6 (Abs. 3 neu):

Abs. 3 (neu) entspricht dem vorherigen Abs. 6. Es erfolgt lediglich eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung.

Festzuhalten ist der Vollständigkeit halber, dass die Möglichkeit, das Bundesamt mit der Einvernahme des Antragstellers zu beauftragen, das BVwG nicht von seinen Pflichten nach Art. 47 der EU-Grundrechtecharta – insbesondere hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – entbindet. Durch die Regelung soll vermieden werden, dass das Gericht im Säumnisfall Verfahren ohne eine Einvernahme des Bundesamtes zu führen hat (vgl. AB 1097 BlgNR XXV. GP 7).

Zu § 20

Die Überschrift zu § 20 wird an den Regelungsinhalt der Neufassung des Paragrafens angepasst.

Abs. 1:

Gemäß Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung ist auf entsprechendes Ersuchen des Antragstellers und nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die persönliche Anhörung und allenfalls die Verdolmetschung durch Personen eines bestimmten – vom Antragsteller bevorzugten – Geschlechts durchgeführt werden; diese Verordnungsbestimmung geht über den geltenden Abs. 1 insofern hinaus, als ein solches Ersuchen nicht nur jene Antragsteller äußern können, die ihren Schutzbedarf mit einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung begründen.

Abs. 1 kann sich vor diesem Hintergrund auf das Gebot beschränken, den Antragsteller von der Möglichkeit, ein Verlangen gemäß Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung zu stellen, in Kenntnis zu setzen.

Abs. 2:

Die vorgeschlagene Änderung des Abs. 2 modifiziert den – nur für das verwaltungsbehördliche Asylverfahren anwendbaren – Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung für das insoweit keinen unionsrechtlichen Vorgaben unterliegende Asylbeschwerdeverfahren und sieht – ähnlich wie die geltende Fassung – vor, dass ein entsprechendes Ersuchen nur gleichzeitig mit der Beschwerde geäußert werden kann. Auf ein bestimmtes inhaltliches Vorbringen (Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung) kommt es dabei nicht mehr an, weshalb Abs. 2 künftig auch nicht mehr voraussetzt, dass der Antragsteller bereits gegenüber dem Bundesamt ein solches Vorbringen erstattet (und dadurch – allenfalls konkludent – die Einvernahme durch einen Organwalter eines bestimmten Geschlechts verlangt) hat.

Im Übrigen wird ein legistisches Versehen bereinigt: Da im Asylbeschwerdeverfahren – mangels abweichender Bestimmung im AsylG 2005 oder im BFA-VG – ausnahmslos Einzelrichter entscheiden (§ 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013), sollen die noch aus der Rechtslage vor 2014 stammenden Bezugnahmen auf Senate und Kammersenate entfallen.

Entfall des Abs. 4:

Für Beschwerdeführer, die ihren Antrag auf internationalen Schutz mit einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung begründen, erweitert der geltende Abs. 4 – im Vergleich zu § 25 VwGVG – die Möglichkeit, die Öffentlichkeit von der mündlichen Beschwerdeverhandlung auszuschließen; er steht dadurch mit den Schutzbestimmungen der Abs. 1 und 2 in untrennbarem Zusammenhang (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP 45 zu der – noch auf Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat Bezug nehmenden – Stammfassung).

Nach Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung und dem vorgeschlagenen Abs. 2 ist ein Ersuchen um Einvernahme durch einen Organwalter oder um Durchführung der Verhandlung durch einen Einzelrichter eines bestimmten (vom Antragsteller bevorzugten) Geschlechts nicht mehr von der inhaltlichen Begründung des Antrags abhängig. Der mit diesem Ersuchen zusammenhängende und nur auf entsprechenden Wunsch des Beschwerdeführers zu verfügende Ausschluss der Öffentlichkeit wäre bei Beibehaltung des Abs. 4 also auch begründungslos möglich, was sachlich nicht gerechtfertigt und mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verfahren unvereinbar wäre. Abs. 4 soll daher entfallen. In der Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung im Asylbeschwerdeverfahren, soweit er aufgrund des konkreten Beschwerdevorbringens in Betracht kommt, lässt sich künftig daher mit dem für alle Beschwerdeverfahren geltenden § 25 VwGVG das Auslangen finden.

Zu § 21

Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung. Aufgrund der Ersetzung der Dublin-Verordnung durch die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist der Verweis anzupassen. Da die Pflicht des Antragstellers zur Übergabe bestimmter Dokumente an die Asylbehörde künftig in Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung sowie in Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung statt in § 15 Abs. 1 Z 5 geregelt ist, erfolgt auch insoweit eine Verweisanpassung.

Zu § 22

Allgemeines:

Es erfolgt eine Neunummerierung der Absätze.

Abs. 6 (Abs. 1 neu):

Aufgrund des geltenden Abs. 6 sind Anträge von Asylwerbern, die in Schubhaft angehalten werden, vordringlich zu behandeln und längstens binnen drei Monaten zu entscheiden; dies ist eine Verkürzung gegenüber der sechsmonatigen Regelfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG, womit Abs. 6 der Sache nach einen Fall des beschleunigten Verfahrens regelt. Künftig regelt die Verfahrensverordnung die (dreimonatige) Entscheidungsfrist für das beschleunigte Asylverfahren in Art. 35 Abs. 3 und die in Betracht kommenden Beschleunigungsgründe in Art. 42. Der zweite Satz hat daher zu entfallen. Der Fall des in Schubhaft befindlichen Antragstellers ist in der Verfahrensverordnung zwar nicht enthalten; eine gewisse Überschneidung mit diesem Fall besteht jedoch durch Art. 42 Abs. 1 lit. d leg. cit., der ein beschleunigtes Verfahren vorsieht, wenn der Antrag nur zur Verzögerung einer Abschiebung gestellt wurde.

Das Gebot, die Anträge von in Schubhaft angehaltenen Antragstellern gegenüber sonstigen Anträgen vordringlich zu behandeln, soll vor dem Hintergrund der in § 80 FPG normierten Pflicht des Bundesamtes, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, beibehalten werden. Die Normierung einer Entscheidungsfrist kommt jedoch im Hinblick auf das Wiederholungsverbot nicht in Betracht, weshalb der zweite Satz zu entfallen hat.

Im Übrigen handelt es sich um eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung.

Abs. 2 (neu):

Gemäß Art. 35 Abs. 8 der Verfahrensverordnung sind im mitgliedstaatlichen Recht kürzere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungsfristen für den Fall vorzusehen, dass einem gegen die Asylentscheidung erhobenen Rechtsbehelf stattgegeben wird und die Rechtsbehelfsinstanz die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Asylbehörde zurückverweist. Der vorgeschlagene Abs. 2 sieht für diese Fälle geringfügig herabgesetzte Entscheidungsfristen vor.

Abs. 7 (Abs. 3 neu):

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung an die Art. 43 ff. der Verfahrensverordnung.

Abs. 8 (Abs. 4 neu):

Aufgrund der Neunummerierung der Absätze erhält der bisherige Abs. 8 eine neue Absatzbezeichnung.

Abs. 5 (neu):

Gemäß Art. 35 Abs. 7 der Verfahrensverordnung kann die grundsätzlich sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde (Abs. 4 leg. cit.) bei vorübergehender volatiler Lage im Herkunftsland, des Antragstellers überschritten werden.

Diesfalls ist die Behörde dazu verpflichtet, die Lage im Herkunftsland alle vier Monate zu evaluieren und dabei die gegebenenfalls von der Asylagentur durchgeführten Überprüfungen hinsichtlich der Lage im Herkunftsland zu berücksichtigen. Weíters ist der Antragsteller unverzüglich über die Verlängerung der Entscheidungsfrist und damit den Aufschub des Abschlusses des Prüfungsverfahrens zu unterrichten. Für diese Information sieht die Verfahrensverordnung keine besondere Form vor. Der vorgeschlagene neue Abs. 5 legt nun fest, dass diese mittels Verfahrensanordnung zu erfolgen hat.

Abs. 10 (Abs. 6 neu):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der terminologischen Anpassungen an den neuen § 12, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird, und an die Vorgaben des Art. 10 der Verfahrensverordnung.

Zum Entfall des § 24

Der geltende § 24 definiert bestimmte Fälle, in denen davon auszugehen ist, dass der Asylwerber sich dem Verfahren entzogen hat, und das Verfahren – mit der grundsätzlichen Möglichkeit, es später wieder zu eröffnen – einzustellen ist. Im Wesentlichen handelt es sich bei den in § 24 Abs. 1 definierten Fällen der Entziehung vom Verfahren um Verhaltensweisen des Asylwerbers, mit denen er schlüssig zu erkennen gibt, dass er kein hinreichendes Interesse (mehr) daran hat, sein Verfahren weiter zu betreiben und eine Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu erlangen.

Künftig sieht Art. 41 Abs. 1 der Verfahrensverordnung vor, dass ein Antrag als stillschweigend zurückgenommen erklärt wird, wenn der Antragsteller derartige Verhaltensweisen – etwa auch die Verletzung von Kooperationspflichten (lit. b leg. cit.) oder die Nichtteilnahme an persönlichen Anhörungen trotz entsprechender Verpflichtung (lit. d leg. cit.) – setzt; in weiterer Folge sieht z.B. Art. 39 Abs. 1 lit. c der Verfahrensverordnung Erleichterungen für die Ablehnung eines solcherart zurückgenommenen Antrags vor.

Vor diesem Hintergrund besteht für § 24 kein Raum mehr, weshalb die Bestimmung zu entfallen hat.

Zu§ 25

Die Überschrift zu § 25 wird an die Neufassung der Bestimmung angepasst.

Abs. 1 (§ 25 neu):

Da Abs. 2 des § 25 entfällt, entfällt auch die Absatzbezeichnung des Abs. 1.

Es gilt grundsätzlich das zu § 24 Gesagte sinngemäß, jedoch wird Z 2 (alt) beibehalten, sodass schriftlich gestellte Anträge als gegenstandslos abgelegt werden können. Dadurch wird ein erheblicher Mehraufwand für das Bundesamt vermieden und sichergestellt, dass das Bundesamt nicht auf jeden schriftlichen Antrag mit einem Verbesserungsauftrag und bei dessen Nichterfüllung mit einer Ablehnung wegen Unzulässigkeit reagieren muss.

Zum Entfall des Abs. 2:

Der erste und der dritte Satz haben zu entfallen, weil Art. 40 Abs. 1 der Verfahrensverordnung die Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz in jeder Lage des Verfahrens zulässt und Abs. 3 leg. cit. den Umgang mit einer (ausdrücklichen) Antragsrücknahme dahingehend regelt, dass die Asylbehörde diesbezüglich eine „Entscheidung“ zu erlassen hat; diese Entscheidung ist allerdings nicht mit einem Rechtsbehelf nach Kapitel V der Verfahrensverordnung bekämpfbar und kann daher in Form einer Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) ergehen.

Der Regelungsinhalt des zweiten Satzes soll, da er das Beschwerdeverfahren betrifft, als neuer Abs. 8 in § 21 BFA-VG verschoben werden und hat daher an dieser Stelle ebenfalls zu entfallen.

Zum Entfall des § 27

Abs. 1 und 4:

Wegen der Aufhebung des § 24 und der Änderung des § 29 besteht für Abs. 1 und den darauf Bezug nehmenden Abs. 4 kein Bedarf mehr, weshalb diese Absätze zu entfallen haben.

Abs. 2, 3, 5, 6 und 8:

Die geltenden Abs. 2, 3, 5, 6 und 8 regeln, wann das Bundesamt oder das BVwG parallel zum laufenden Asyl(beschwerde)verfahren ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten hat und unter welchen Voraussetzungen dieses wieder einzustellen ist. Darüber hinaus ist für solche Fälle eine verkürzte Entscheidungsfrist von drei Monaten vorgesehen (Abs. 8); die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach diesen Absätzen löst somit eine beschleunigte Verfahrensführung durch das Bundesamt oder das BVwG aus.

Die Verfahrensverordnung gibt in Art. 42 künftig selbst vor, in welchen Fällen eine beschleunigte Verfahrensführung geboten ist, und normiert in Art. 35 Abs. 3 die dafür maßgebliche Entscheidungsfrist. Vor diesem Hintergrund haben die Abs. 2, 3, 5, 6 und 8, die außer als Ansatzpunkt für eine beschleunigte Verfahrensführung keinen sonstigen Zwecken dienen, zu entfallen.

Zum Entfall des § 27a

§ 27a hat aufgrund der unmittelbar geltenden Regelungen zum beschleunigten Verfahren (Art. 35 Abs. 3 und Art. 42 der Verfahrensverordnung) zu entfallen. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 27 Abs. 2, 3, 5, 6 und 8 verwiesen.

Zum Entfall des § 28

Aufgrund der Abschaffung des Zulassungsverfahrens hat der gesamte § 28 zu entfallen.

Zu § 29

Die Überschrift zu § 29 wird an den Regelungsinhalt der Neufassung des Paragrafen angepasst.

Entfall des Abs. 1:

Aufgrund der Abschaffung des Zulassungsverfahrens hat Abs. 1 zu entfallen.

Abs. 3 (§ 29 neu):

Da alle anderen Absätze des § 29 entfallen, entfällt auch die Absatzbezeichnung des Abs. 3.

Der bisherige Regelungsinhalt der Z 1 hat aufgrund von Art. 29 der Verfahrensverordnung zu entfallen. Die Regelungen in den Z 2 bis 5 werden mangels sachlicher Notwendigkeit aufgehoben. Z 6 entfällt ebenfalls gänzlich, da § 12a Abs. 2 nicht mehr besteht.

Nach Abs. 3 und den vorgeschlagenen Z 1 bis 4 hat das Bundesamt nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen je nach Stand des Ermittlungsverfahrens und unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung mitzuteilen,

–      dass die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfahrensverordnung geprüft wird (Z 1);

–      dass das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird (Z 2);

–      dass das Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird (Z 3);

–      dass der Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) geprüft wird (Z 4); und

–      wenn die Prüfung gemäß Z 1 bis 4 abgeschlossen ist und das Verfahren als Normverfahren gemäß Art. 39 der Verfahrensverordnung weitergeführt wird (Z 5).

Dabei hat das BFA auch zu berücksichtigen, ob die erforderliche Unterstützung im Rahmen des beschleunigten Prüfverfahrens oder des Verfahrens an der Grenze geleistet werden kann. Daher sind jene Vulnerabilitäten zu berücksichtigen, die einer entsprechenden Verfahrensführung entgegenstehen.

Zweck dieser Mitteilungspflichten ist es, den Antragsteller darüber zu informieren, wann ein Zustand eintritt, der zu einer Änderung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen und/oder der potenziell zu einem Übergang der Zuständigkeit zur Leistung der Grundversorgung (vom Bund auf ein Land oder umgekehrt) führt. Hinsichtlich ersterem ist dies beispielsweise der Fall, wenn der Antrag im beschleunigten Verfahren geführt wird, da hier unter anderem andere Entscheidungsfristen zu beachten sind. Hinsichtlich zweiterem ist eine eigene Verfahrensanordnung des Bundesamtes in jenen Fällen erforderlich, in denen der Zuständigkeitsübergang vom Bund auf ein Land nicht aufgrund einer formalen, dem Antragsteller ohnehin zuzustellenden (verfahrensabschließenden) und in weiterer Folge bekämpfbaren Entscheidung eintritt, also in den Fällen des vorgeschlagenen § 2 Abs. 1 GVG-B 2005.

In den Fällen des vorgeschlagenen § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 hängt der Zuständigkeitsübergang hingegen jeweils an einer Entscheidung (z.B. Z 1 und 2: Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Z 3: kein Zuständigkeitsübergang vorgesehen; Z 4 und 5: Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung), weshalb hier kein eigenes Informationsbedürfnis in Form einer Verfahrensanordnung besteht.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 2 GVG-B 2005 verwiesen.

Entfall der Abs. 4 und 5:

Abs. 4 und der darauf Bezug nehmende Abs. 5 haben wegen der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 22 Abs. 1 und 7 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und der Bestimmungen der Verfahrensverordnung zur Rechtsberatung zu entfallen.

Entfall des Abs. 6:

Da zukünftig kein Zulassungsverfahren mehr stattfindet, hat Abs. 6 zu entfallen:

Die bisherige Z 1 hat aufgrund ihrer Überschneidung mit Art. 9 der Verfahrensverordnung zu entfallen. Für die Altersbestimmung gibt Art. 25 der Verfahrensverordnung nicht vor, wann oder in welchem Verfahrensabschnitt diese durchzuführen ist, weshalb auch für Z 2 kein Bedarf mehr besteht. Z 3 entfällt, da § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 die entsprechende Informationserteilung ohnehin zu Beginn der Versorgung vorsieht. Z 4 geht wegen des Entfalls des § 17 Abs. 9 ins Leere und ist auch im Hinblick auf § 15 Abs. 4 entbehrlich, weil dieser die entsprechende Informationserteilung ohnehin zu Beginn des Verfahrens vorsieht. Die Identitätsfeststellung erfolgt gemäß Art. 27 der Verfahrensverordnung im Zuge der Registrierung des Antrags und damit zu Beginn des Verfahrens, weshalb Z 5 zu entfallen hat. Die Art. 11 und 12 der Verfahrensverordnung regeln die „persönlichen Anhörungen“ und geben dafür keinen konkreten Zeitpunkt vor, weshalb auch Z 6 zu entfallen hat. Z 7 hat zu entfallen, da Art. 29 der Verfahrensverordnung den Zeitpunkt der Ausfolgung des Verfahrensdokuments (Registrierung bzw. Einreichung des Antrags) selbst regelt. Z 8 hat aufgrund der Bestimmungen zur Gesundheitsprüfung in der Screening-Verordnung zu entfallen.

Zu § 30

Der IV. Abschnitt des Kapitels II der Verfahrensverordnung legt besondere Garantien für Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, fest. Bei einem Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt, handelt es sich gemäß Art. 3 Z 14 der Verfahrensverordnung, um einen Antragsteller, dessen Fähigkeit, die Rechte aus der genannten Verordnung in Anspruch zu nehmen und den sich aus der Verordnung ergebenden Pflichten nachzukommen, aufgrund individueller Umstände wie bestimmter Vulnerabilität, eingeschränkt ist.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verfahrensverordnung prüfen die zuständigen Behörden in jedem Einzelfall, erforderlichenfalls mit Unterstützung eines Dolmetschers, ob der Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt. Diese Prüfung kann in vorhandene nationale Verfahren oder in die Prüfung nach Art. 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 einbezogen werden und muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden. Sofern es nach nationalem Recht erforderlich ist, können vorbehaltlich der Zustimmung des Antragstellers der Asylbehörde die Prüfung zur Verfügung gestellt und die Ergebnisse der Prüfung übermittelt werden.

Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des IV. Abschnittes des Kapitels III der Verfahrensverordnung hat der bisherige Regelungsinhalt des § 30 samt Überschrift zu entfallen. Die neue Überschrift und der neue Regelungsinhalt legen jedoch fest, dass das Bundesamt die Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien nach Art. 20 der Verfahrensverordnung durchzuführen hat. Dabei sind, wenn vorhanden, das Ergebnis der vorläufigen Gesundheitskontrolle und der Prüfung der Vulnerabilität gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung sowie die Ergebnisse der Beurteilung gemäß § 2b GVG-B 2005 zu berücksichtigen. Die Verwendung der Wortfolge „wenn vorhanden“ zeigt an, dass das Ergebnis der vorläufigen Gesundheitskontrolle und der Prüfung der Vulnerabilität gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung sowie die Ergebnisse der Beurteilung gemäß § 2b GVG-B 2005 nicht in jedem Fall bereits zum Zeitpunkt der Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung vorliegen müssen und deshalb noch nicht mit einbezogen werden können. Dies unter anderem deshalb, weil Fremde nach Art. 7 der Screening-Verordnung in Österreich nur dann der Überprüfung nach der Screening-Verordnung unterliegen, wenn sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurde. In diesen Fällen liegen keine Ergebnisse nach Art. 12 der Screening-Verordnung vor. Zudem wird die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse gemäß § 2b GVG-B 2005 im Regelfall erst nach der erstmaligen Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung durchgeführt. Gemäß Art. 20 Abs. 3 UAbs. 2 der Verfahrensverordnung wird die Prüfung besonderer Verfahrensgarantien jedoch erneut evaluiert, wenn sich die Situation des Antragstellers nennenswert ändert oder die Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien erst nach Abschluss der Prüfung zutage tritt. In diesen Fällen können die Ergebnisse der besonderen Beurteilung gemäß § 2b GVG-B 2005 einbezogen werden, weshalb auch die Bundesagentur ermächtigt sein soll, die Ergebnisse der Beurteilung gemäß § 2b GVG-B 2005 gemäß § 8 Abs. 2 iVm Abs. 1 GVG-B 2005 in das Betreuungsinformationssystem einzutragen (siehe dazu die Erläuterungen zu § 8 GVG-B 2005). Wenn ein Antragsteller etwaige seine Person betreffende Vulnerabilitäten nicht offenlegt, hat dies für ihn keine negativen Konsequenzen zur Folge. Die fortlaufende Identifikation der Vulnerabilität und Erkennung von allfälligen neu hinzu oder auftretenden Indizien wird zudem durch die Anhörung der antragstellenden Person und Schnittstelle zur Grundversorgung sichergestellt. Gemäß den Vorgaben der Verfahrensverordnung muss die Prüfung nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden.

Das Personal des Bundesamtes wird umfassend im Bereich Vulnerabilität geschult, wobei insbesondere der E-Learning-Kurs „Vulnerability in the Pact on Migration and Asylum“ als Basisschulung zum Themenbereich, sowie die von UNHCR und IOM mitentwickelten Leitfäden und Materialien systematisch in die paktspezifische Ausbildung integriert werden. Diese Schulungen dienen dazu, die Identifizierung besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung zu vereinheitlichen und sicherzustellen, dass Referentinnen und Referenten über praxisorientierte Instrumente verfügen, um auf unterschiedliche Formen von Vulnerabilität adäquat reagieren zu können. Die Schulungen beinhalten auch die Anwendung des EUAA-IPSN-Tools (identification of persons with special needs), das im europäischen Rahmen als Grundlage zur strukturierten Identifizierung besonderer Schutzbedürfnisse dient und daher auch die Basis für die nationale Vulnerabilitätsprüfung bildet. Zudem erfolgt die Erstellung einer neuen verbindlichen Arbeitsanleitung unter Einbeziehung externer Partner wie UNHCR, welche die einschlägigen EUAA-Guidelines, operative Standards und Best-Practice-Ansätze berücksichtigt und damit ein hohes fachliches Qualitätsniveau bei der Anwendung des Art. 20 der Verfahrensverordnung gewährleistet.

Zu § 31

Allgemeines:

Das Asylverfahren eines Antragstellers, der die Voraussetzungen für den Grenzübertritt gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1 (im Folgenden: „SGK“), nicht erfüllt, kann in den Fällen des Art. 43 Abs. 1 lit. a bis d der Verfahrensverordnung an der Grenze geführt werden. Gemäß Art. 45 leg. cit. ist das Asylverfahren in diesen Fällen verpflichtend an der Grenze zu führen, wenn überdies Umstände vorliegen, die eine beschleunigte Verfahrensführung gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. c, f oder j leg. cit. rechtfertigen würden. Nach dem vorliegenden Entwurf soll die Option, ein Außengrenzverfahren durchzuführen, allgemein beibehalten werden.

Abs. 1:

Die Art. 43 ff. leg. cit. stellen nicht darauf ab, dass an der Außengrenzübergangsstelle, an der ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, eine der Durchführung des Grenzverfahrens dienende Organisationseinheit der Asylbehörde eingerichtet ist. Die bisher im ersten Satz normierte Voraussetzung, dass das Flughafenverfahren – künftig das Asylverfahren an der Grenze – nur zu führen ist, wenn an dem Flughafen, über den der Fremde einreist, eine Erstaufnahmestelle eingerichtet ist, hat daher zu entfallen. Art. 54 der Verfahrensverordnung eröffnet die Möglichkeit, Antragstellern für die Dauer des Asylverfahrens an der Grenze anstelle des Verbleibs an der Außengrenze oder in den Transitzonen den Verbleib „in der Nähe der Außengrenze“ oder – unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten – „an anderen bestimmten Standorten“ vorzuschreiben, derartige Örtlichkeiten also als Verfahrensstandorte heranzuziehen. Dies soll künftig auch in der Bezeichnung der dem Außengrenzverfahren dienenden Erstaufnahmestelle seinen Ausdruck finden, weshalb festgelegt wird, dass das Verfahren in einer „hierfür eingerichteten“ Erstaufnahmestelle durchzuführen ist. Die entsprechenden – neben das Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat tretenden – Standorte werden gemäß § 4 BFA-G durch Verordnung festzulegen sein (derzeit: § 1 Abs. 4 der BFA-G-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 453/2013).

Wie schon nach bisheriger Rechtslage soll das Asylverfahren an der Grenze auch in Zukunft allgemein vor der am Flughafen Wien-Schwechat eingerichteten Erstaufnahmestelle – einschließlich der künftigen zusätzlichen Standorte dieser Erstaufnahmestelle, die in Übereinstimmung mit der Verfahrensverordnung noch festzulegen sein werden – stattfinden. Daher wird im ersten Satz vorgesehen, dass der Fremde, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze oder unmittelbar nach Grenzübertritt über eine Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, der Erstaufnahmestelle an der Außengrenze zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze vorzuführen ist; dies gilt nur dann nicht, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Fremden – mangels Anwendbarkeit des Asylverfahrens an der Grenze – der Grenzübertritt über eine Außengrenze zu gestatten ist (vgl. dazu Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).

Die vorgeschlagene Änderung des letzten Satzes dient der terminologischen Anpassung an die Verfahrensverordnung.

Abs. 2:

Der vorgeschlagene Abs. 2 enthält die erforderlichen Anschlussnorm zu dem in Art. 43 Abs. 1 lit. d der Verfahrensverordnung genannten Fall und sieht vor, dass das Asylverfahren auch im Anschluss an eine Überstellung gemäß Art. 67 Abs. 11 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung an der Grenze zu führen ist. Die bisherige Fassung des Abs. 2 kann dementsprechend entfallen.

Entfall des Abs. 3:

Da Art. 43 Abs. 1 der Verfahrensverordnung die in Betracht kommenden Anwendungsfälle des Asylverfahrens an der Grenze abschließend regelt, hat Abs. 3 zu entfallen.

Entfall des Abs. 4:

Die ersten beiden Sätze des Abs. 4 sehen vor, dass die Bestimmungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen im Flughafenverfahren nicht anwendbar sind; dies dient bloß der Klarstellung und folgt bereits daraus, dass der bisherige § 12a auf das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung abstellt, über eine solche im Flughafenverfahren aber nicht abzusprechen ist (§ 33 Abs. 5). Künftig definiert der vorgeschlagene § 11, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird, jene Fälle, in denen der Antragsteller kein Recht auf Verbleib hat, und stellt dabei im Schlussteil des Abs. 1 ebenfalls auf das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung oder eines (bereits bekanntgegebenen) Abschiebetermins ab. Da auch künftig daran festgehalten werden soll, dass im Asylverfahren an der Grenze nicht über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abzusprechen ist, haben die ersten beiden Sätze insgesamt entfallen.

Der letzte Satz der geltenden Fassung des Abs. 4 ermöglicht es, die in § 32 geregelte Sicherung der Zurückweisung um vier Wochen zu verlängern, wenn der Fremde nach einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung im Flughafenverfahren einen Folgeantrag seitdem noch nicht ausgereist ist. Die zulässige Höchstdauer des Asylverfahrens an der Grenze des sich daran anschließenden Rückkehrverfahrens an der Grenze ist künftig unionsrechtlich unmittelbar mit jeweils zwölf Wochen festgesetzt (Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensverordnung und Art. 4 Abs. 2 der Grenzrückführungsverordnung); im Übrigen differenzieren die Bestimmungen der Verfahrensverordnung zum Grenzverfahren nicht danach, ob es sich um einen „Erstantrag“ oder um einen Folgeantrag handelt. Daher ist davon auszugehen, dass die Höchstdauer von zwölf Wochen – und damit der Zeitraum, in dem eine Sicherung der Zurückweisung in Betracht kommt – erneut zur Verfügung steht, wenn nach einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung im Asylverfahren an der Grenze ein Folgeantrag gestellt wird und die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Verfahrens weiterhin erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund muss auch der letzte Satz entfallen.

Zu § 32

Abs. 1:

Aufgrund der Änderung der Bezeichnung der für das Außengrenzverfahren zuständigen Erstaufnahmestelle ist auch Abs. 1 entsprechend anzupassen.

Entfall des Abs. 2:

Die Rolle des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ist künftig in Art. 6 der Verfahrensverordnung abschließend geregelt; unter anderem ist darin (Abs. 1 lit. b leg. cit.) ein Recht auf Information über die im Verfahren getroffenen Entscheidungen mit Zustimmung des Antragstellers, jedoch kein Zustimmungsrecht im Zusammenhang mit der Erlassung bestimmter Asylentscheidungen normiert. Abs. 2 hat vor diesem Hintergrund zu entfallen.

Abs. 3 (Abs. 2 neu):

Wegen das Entfalls des in § 33 Abs. 2 vorgesehenen Zustimmungsrechts des UNHCR hat auch die Z 1 zu entfallen. Der Entfall dieser Ziffer und des Abs. 2 soll zum Anlass genommen werden, die Absatzbezeichnung des Abs. 3 und die Ziffernbezeichnungen neu zu fassen.

Die neue Z 3 sieht vor, dass die Sicherung der Zurückweisung nach Abschluss des Asylverfahrens an der Grenze auch für die Dauer des sich daran anschließenden Rückkehrverfahrens an der Grenze zulässig ist.

Abs. 4 (Abs. 3 neu):

Im ersten Satz ist eine terminologische Anpassung an Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung (Art. 3 Z 8 der Statusverordnung) erforderlich. Der zweite Satz kann entfallen, weil sich bereits aus Abs. 2 (neu) ergibt, dass die Sicherung der Zurückweisung nur während des Asylverfahrens an der Grenze (Z 1 und 2) und in weiterer Folge während des Rückkehrverfahrens an der Grenze (Z 3) in Betracht kommt und die Höchstdauer dieser beiden Verfahrensabschnitte in Art. 51 der Verfahrensverordnung bzw. in Art. 4 der Grenzrückführungsverordnung festgelegt ist.

Zu § 33

Die Überschrift zu § 33 wird terminologisch an den Regelungsinhalt der Neufassung des Paragraphen angepasst.

Abs. 1:

Der geltende Abs. 1 schränkt die Fälle ein, in denen im Flughafenverfahren die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz zulässig ist, und behält das Flughafenverfahren damit schwerpunktmäßig jenen Fällen vor, in denen der Antrag zurückzuweisen ist. Die Anwendungsvoraussetzungen des Asylverfahrens an der Grenze sind künftig in den Art. 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Verfahrensverordnung geregelt, weshalb der bisherige Regelungsinhalt des Abs. 1 zu entfallen hat.

Die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 1 enthält die erforderlichen Anschlussnormen zu Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensverordnung. Nach UAbs. 2 leg. cit. haben die Mitgliedstaaten – abweichend von Art. 35 leg. cit. und den dort für das Normverfahren unmittelbar vorgegebenen Fristen – die Entscheidungsfristen für das behördliche Asylverfahren und das Rechtsbehelfsverfahren in ihrem nationalen Recht so festzulegen, dass die Gesamtdauer des Asylverfahrens an der Grenze höchstens zwölf Wochen beträgt. Für das behördliche Asylverfahren wird eine – im Lichte der bisherigen praktischen Erfahrungen als ausreichend erscheinende – Entscheidungsfrist von sechs Wochen vorgesehen.

Gemäß Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung kann die zwölfwöchige Gesamtfrist auf 16 Wochen verlängert werden, wenn der Mitgliedstaat, in den der Antragsteller gemäß Art. 67 Abs. 11 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung überstellt wird, das Asylverfahren an der Grenze anwendet, also Art. 43 Abs. 1 lit. d der Verfahrensverordnung anwendet. Von dieser Möglichkeit einer verhältnismäßigen Verlängerung der Gesamtdauer macht der vorliegende Entwurf Gebrauch, weshalb für die Fälle des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 (Art. 43 Abs. 1 lit. d) der Verfahrensverordnung die Entscheidungsfrist für das Bundesamt mit acht Wochen festgesetzt wird.

Entfall des Abs. 2:

Da Art. 6 der Verfahrensverordnung ein Zustimmungsrecht des UNHCR im Zusammenhang mit der Erlassung bestimmter Asylentscheidungen weder für das Normverfahren noch für das Asylverfahren an der Grenze vorsieht, hat Abs. 2 zu entfallen.

Abs. 3 (Abs. 2 neu):

Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Verfahrensverordnung. Aufgrund des Entfalls des geltenden Abs. 2 kann Abs. 3 zudem künftig als Abs. 2 weitergelten.

Abs. 4 (Abs. 3 neu):

Für den auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Teil der Gesamtverfahrensdauer von zwölf bzw. 16 Wochen wird eine Entscheidungsfrist von vier bzw. – in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung – von sechs Wochen vorgeschlagen. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu Abs. 1 verwiesen.

Nach Abzug der jeweils auf das Bundesamt einerseits und das BVwG andererseits entfallenden maximalen Entscheidungsfristen verbleibt von der sechzehn- bzw. zwölfwöchigen Gesamtverfahrensdauer somit ein Zeitraum von zwei Wochen; dies soll einen ausreichenden Zeitrahmen für den Postlauf bei der Einbringung von Bescheidbeschwerden sicherstellen, der in diese Gesamtverfahrensdauer einzurechnen ist.

Im Übrigen handelt es sich um eine terminologische Anpassung an die Verfahrensverordnung und eine aufgrund des Entfalls des Abs. 2 angezeigte Neufassung der Absatzbezeichnung.

Abs. 5 (Abs. 4 neu):

Da die Pflicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit künftig unmittelbar in Art. 37 der Verfahrensverordnung geregelt ist, ist der Verweis auf das 8. Hauptstück des FPG entsprechend anzupassen. Im Übrigen handelt es sich um eine notwendige terminologische Anpassung und eine Neufassung der Absatzbezeichnung.

Zu § 34

Allgemeines:

Die vorgeschlagenen Änderungen des § 34 enthalten die erforderlichen Anschlussnormen zu Art. 23 der Statusverordnung.

Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Statusverordnung hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, internationalen Schutz gewährt hat, nach den nationalen Verfahren Aufenthaltstitel für diejenigen Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, auszustellen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen.

Diese unmittelbar anwendbare Bestimmung gilt nach der Definition des Familienangehörigen gemäß Art. 3 Z 9 der Statusverordnung für jene Fälle der Familienzusammenführung, bei denen die Familieneigenschaft bereits vor der Ankunft der Bezugsperson im Hoheitsgebiet bestanden hat und die Bezugsperson mit dem Familienangehörigen gleichzeitig ins Hoheitsgebiet einreist.

Davon sind jene Fälle der Familienzusammenführung zu unterscheiden, bei denen die Familienangehörigeneigenschaft zwar auch bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden hat, die Bezugsperson und der Familienangehörige aber nicht gemeinsam ins Hoheitsgebiet eingereist sind oder die Familieneigenschaft erst nach der Einreise der Bezugsperson entsteht. Für diese Fälle gelten die Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, welche im NAG umzusetzen sind (im Übrigen wird auf die Erläuterungen zum Allgemeinen Teil des NAG zur Kontingentierung des Familiennachzugs und die Erläuterungen zu § 46a NAG verwiesen).

Da sich der Anwendungsbereich der Statusverordnung grundsätzlich auf die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, und den Inhalt des internationalen Schutzes erstreckt und zudem Art 23 der Statusverordnung andere Fälle der Familienzusammenführung als jene der Familienzusammenführungs-RL regelt, bleibt das bisherige System der Schutzerstreckung des § 34 AsylG 2005 bestehen, auch wenn § 34 an die Regelungen des Art. 23 der Statusverordnung beispielsweise hinsichtlich der Voraussetzungen und der Gültigkeitsdauer angepasst wird und daher die notwendige Anschlussbestimmung zu dieser Bestimmung darstellt.

Zudem enthalten die vorgeschlagenen Änderungen die erforderlichen terminologischen Anpassungen an die Begriffsbestimmungen in Art. 3 Z 3 der Statusverordnung und in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung.

Abs. 1 (neu):

Mit der Ergänzung des Verweises auf den Antrag gemäß Art. 23 Abs. 1 der Statusverordnung in Abs. 1 soll klargestellt werden, dass ein Antrag gemäß Art. 23 Abs. 1 der Statusverordnung als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener der Bezugsperson gilt und dass somit die Bestimmungen des § 34 zur Anwendung gelangen.

Abs. 2 (neu) und Entfall des Abs. 3:

Da mit dem Begriff des „internationalen Schutzes“ gemäß Art. 3 Z 3 der Statusverordnung eine Sammelbezeichnung für die Flüchtlingseigenschaft einerseits und den Status subsidiären Schutzes andererseits zur Verfügung steht, können die bisher getrennt in den Abs. 2 und 3 geregelten Fälle, dass der Bezugsperson des Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten bzw. nunmehr die Flüchtlingseigenschaft (Abs. 2) oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. nunmehr der Status subsidiären Schutzes (Abs. 3) zukommt, in Abs. 2 zusammengefasst werden. Somit kann Abs. 3 entfallen.

Der Sonderfall, dass der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten in eigener Person einen Asylgrund nach Art. 1 Abschnitt A GFK erfüllt und ihm daher – anders als der Bezugsperson – der Status des Asylberechtigten (künftig die Flüchtlingseigenschaft) zuzuerkennen wäre (bisher Abs. 4 erster Satz: „wobei der Status des Asylberechtigten vorgeht“), ist nunmehr im Schlussteil des neuen Abs. 2 berücksichtigt.

Zudem wird in Abs. 2 auf die in Art. 23 der Statusverordnung normierten Voraussetzungen hingewiesen, welche bei der Prüfung des Antrags zu beachten sind. Beispielsweise darf gemäß Art. 23 Abs. 5 der Statusverordnung für einen Familienangehörigen, der nach der Statusverordnung vom internationalen Schutz ausgeschlossen ist oder wäre, kein Aufenthaltstitel ausgestellt werden.

Abs. 4 (Abs. 3 neu):

Es erfolgen sprachliche Anpassungen sowie die Ergänzung, dass Art. 23 Abs. 2 der Statusverordnung sinngemäß im Verfahren gemäß § 34 anzuwenden ist. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Familienangehörigen ist daher an die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, gekoppelt.

Durch den Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a ist zudem der letzte Satz an die Vorgaben der Verfahrensverordnung („Recht auf Verbleib gemäß Art. 10 der Verfahrensverordnung“) anzupassen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zum Entfall der §§ 12, 12a und 13 verwiesen.

Abs. 5 (Abs. 4 neu):

Nach der bisherigen Rechtslage legt der erste Satz des Abs. 5 ausdrücklich fest, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß für das Verfahren beim BVwG gelten. Vor dem Hintergrund des § 17 VwGVG, welcher normiert, dass jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß vom Verwaltungsgericht anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, kann der erste Satz des bisherigen Abs. 5 entfallen. Stattdessen soll in Abs. 4 der Regelungsinhalt des bisherigen Abs. 6 Z 2 übernommen werden.

Abs. 6 (Abs. 5 neu):

Der Regelungsinhalt des bisherigen Abs. 5 hat zu entfallen, da die Statusverordnung zukünftig unmittelbar in Art. 3 Z 9 definiert, welche Mitglieder der Familie einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, bzw. eines Antragstellers als Familienangehörige gelten:

1.     der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind;

2.     die minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des unter Z 1 genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich gemäß nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; Minderjährige gelten – auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung – als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;

3.     der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist; dies schließt erwachsene Geschwister ein; Minderjährige gelten – auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung – als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;

Diese müssen sich jedoch mit der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, bzw. dem Antragsteller im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten und die Familieneigenschaft muss bereits vor Ankunft der Bezugsperson im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden haben. § 34 AsylG 2005 findet daher nur auf jene Fälle der Familienzusammenführung Anwendung, welche sich mit dem Begriff des Familienangehörigen in der Statusverordnung decken.

Da die vorgeschlagene Definition auf Drittstaatsangehörige eingeschränkt ist und Art. 23 Abs. 4 der Statusverordnung die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels vorsieht, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nur zu dem Zweck eingegangen wurde, dem betreffenden Familienangehörigen den Aufenthalt im schutzgewährenden Mitgliedstaat zu ermöglichen, können die bisherigen Z 1 und 3 entfallen. Zur Fortführung des bisherigen Abs. 6 Z 2 wird auf die Erläuterungen zu Abs. 4 (neu) verwiesen.

Zum Entfall des § 35

Nach der bisherigen Rechtslage erhielten Familienangehörige von international Schutzberechtigten, wenn die Familieneigenschaft bereits vor Einreise der Ankerperson bestand, im Rahmen des Familiennachzuges aus dem Ausland gemäß § 35 AsylG 2005 zunächst nach Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 oder 2 AsylG 2005 bei der Vertretungsbehörde zwecks Stellung eines Antrags gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen, ein Einreisevisum gemäß § 26 FPG, wenn das Bundesamt gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mitgeteilt hat, dass die Stattgabe eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiären Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Danach erhielten die Familienangehörigen im Inland auf Antrag denselben Schutzstatus wie die Bezugsperson (Asylstatus oder subsidiärer Schutzstatus), ohne dass es darauf ankam, ob sie selbst die Voraussetzungen für Asyl oder subsidiären Schutz erfüllten.

Aufgrund der Vorgaben der Statusverordnung (Entfall der Günstigkeitsklausel) ist künftig in den Fällen des Familiennachzugs des bisherigen § 35 AsylG 2005 kein Schutzstatus mehr zu erteilen, sondern ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG (§ 46a), weshalb die Regelung betreffend den Familiennachzug gemäß § 35 AsylG 2005 zu entfallen hat und der Regelungsgegenstand ins NAG-Regime eingegliedert wird.

Zu § 36 Abs. 1

Aufgrund der Anführung des Langzitats des GrekoG in § 31 entfällt dieses in Abs. 1. Da die Überschrift des 3. Abschnittes in Übereinstimmung mit der Verfahrensverordnung nun „Sonderbestimmungen für das Asylverfahren an der Grenze“ heißt, hat in Abs. 1 eine dahingehende Anpassung zu erfolgen.

Zu § 39

Der Verweis auf §§ 12 und 12a AsylG 2005 sowie die Nennung des faktischen Abschiebeschutzes haben zu entfallen, da die nationalen Regelungen betreffend den faktische Abschiebeschutz aufgrund ihrer Überschneidung mit der Verfahrensverordnung zu entfallen haben (vgl. Erläuterungen zum Entfall der §§ 12 und 12a AsylG 2005).

Der Verweis ist durch einen Verweis auf Art. 10 der Verfahrensverordnung und die Begrifflichkeit sowohl in der Überschrift, als auch im Gesetzestext durch den Terminus „Recht auf Verbleib“ zu ersetzen. Zudem ist der Begriff der Einbringung durch den der Einreichung im Sinne der Verfahrensverordnung zu ersetzen.

Zu § 40 Abs. 1

Die Begrifflichkeit des faktischen Abschiebeschutzes ist durch den Terminus „Recht auf Verbleib“ im Sinne der Verfahrensverordnung zu ersetzen.

Zu § 41 Abs. 2 und 3

Der Begriff „eingebracht“ ist durch „eingereicht“ im Sinne der Verfahrensverordnung zu ersetzen.

Zu § 50

Die Überschrift des 6. Hauptstücks wird an die Terminologie der Verfahrensverordnung angepasst.

Abs. 1 und 2:

Gemäß Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung ist Antragstellern spätestens ab der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ein Dokument auszustellen, das bestimmte, in lit. a bis e beispielhaft genannte Mindestinformationen enthalten muss, unter anderem Angaben zur Identität des Antragstellers und zur ausstellenden Behörde. Die vorgenannte Verordnungsbestimmung regelt das Aussehen dieses Dokumentes nicht und normiert dessen Inhalt nicht abschließend („mindestens“). Insoweit verbleibt den Mitgliedstaaten daher ein Regelungsspielraum.

Die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 1 sieht vor, dass dieses Dokument in Kartenform auszustellen ist. Die bisherigen Regelungsinhalte des Abs. 1 können entfallen, weil der (spätestmögliche) Ausstellungszeitpunkt (vgl. Satz 1) künftig in Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung geregelt ist, die Berechtigung zum Bezug der Grundversorgung (vgl. Satz 2) künftig nicht mehr mit der Verfahrenskarte verknüpft werden soll und zudem künftig kein Zulassungsverfahren (vgl. Satz 3) mehr stattfinden soll.

Aufgrund der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Art. 29 der Verfahrensverordnung ist zudem die Verordnungsermächtigung in Abs. 2 entsprechend anzupassen. Der Entfall der Wortfolge „Namen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum sowie ein Lichtbild des Asylwerbers“ beruht darauf, dass diese Angaben künftig unmittelbar von Art. 29 Abs. 4 lit. a der Verfahrensverordnung vorgegeben sind.

Abs. 3:

Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung.

Zum Entfall der §§ 51, 51a und 52

Da künftig die Unterscheidung zwischen Zulassungs- und zugelassenem Verfahren entfallen soll, hat der bisherige Regelungsinhalt des § 51 zu entfallen.

Da künftig Art. 24 der Statusverordnung vorsieht, dass anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten jeweils ein Aufenthaltstitel auszustellen ist, und Art. 3 Z 12 leg. cit. für dessen Gestaltung seinerseits auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht (Verordnung (EG) Nr. 1030/2002) verweist, haben die §§ 51a und der bisherige Regelungsinhalt des § 52 zu entfallen.

Zu § 51 (neu)

Künftig sehen Art. 23 und 24 der Statusverordnung vor, dass anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten sowie deren Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen ist.

Die Aufenthaltstitel werden in Karten ausgestellt und künftig „Aufenthaltstitel“ genannt. Der neue Regelungsinhalt des § 51 betrifft die Form der Aufenthaltstitel. Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Art. 23 und 24 der Statusverordnung durch Verordnung fest. Aus praktischer Sicht wird es am ehesten angezeigt sein, das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel in die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (Asyl-DV), BGBl. II Nr. 496/2009, aufzunehmen.

Gemäß Art. 3 Z 12 der Statusverordnung muss der Aufenthaltstitel hinsichtlich seiner Form den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 115 vom 29.04.2008, S. 1, entsprechen, welche eine einheitliche Gestaltung vorsehen. Die einheitlich ausgestalteten Aufenthaltstitel sollen alle notwendigen Informationen enthalten, so dass insbesondere Bezeichnung „Aufenthaltstitel“, Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild der Person, der internationaler Schutz gewährt wird, sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die Gültigkeitsdauer deutlich dem Aufenthaltstitel zu entnehmen sind. Ebenfalls sollen die Aufenthaltstitel sehr hohen technischen Anforderungen genügen.

Die Aufenthaltstitel gelten als Identitätsdokumente, so dass die Inhaber dieser Karten der Ausweispflicht genügen, wenn sie diese mit sich führen.

Zu § 52 (neu)

§ 52 regelt zukünftig die Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln gemäß Art. 24 der Statusverordnung. Diese werden gegenstandslos, wenn Art. 66 Abs. 6 lit. a oder b der Verfahrensverordnung eintritt. Diese Bestimmung besagt, dass kein Entzugsverfahren zu führen ist, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eindeutig auf seine Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz verzichtet (lit. a) oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat (lit. b). In diesen Fällen soll § 61 Abs. 3 angewandt werden, wonach gegenstandslose Dokumente dem Bundesamt abzuliefern sind. Zudem ist jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen. NAG-Behörden und Staatsbürgerschaftsbehörden sind dazu verpflichtet, was insbesondere für jenen Fall relevant ist, wenn eine Person mit Anspruch auf internationalen Schutz die Staatsbürgerschaft erwirbt. Eingezogene Dokumente sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen.

Zu § 53

Abs. 1:

§ 53 regelt den Entzug von auf Grundlage des AsylG 2005 geregelten Verfahrenskarten (§ 50) sowie von Karten für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (vormalige §§ 51a, 52). Nachdem Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, künftig gemäß Art. 24 Abs. 2 der Statusverordnung einheitlich ausgestaltete Aufenthaltstitel erhalten werden (siehe Erläuterungen zum Entfall der §§ 51a und 52) und Verfahrenskarten ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung haben, ist Abs. 1 durch entsprechende Verweise anzupassen.

Darüber hinaus wird ein zusätzlicher Entzugsgrund in der neuen Z 5 geschaffen, wonach eine Karte künftig auch dann entzogen werden soll, wenn nachträglich eine weitere Karte mit identem Inhalt ausgestellt wird.

Schließlich wird der Schlussteil um die Bestimmung klarstellend ergänzt, dass dem Karteninhaber nach Wegnahme der (Aufenthaltstitel)Karte eine neue auszuhändigen ist, wenn sie ihm gemäß der Verfahrens- oder Statusverordnung zusteht.

Abs. 2:

Der Absatz wird terminologisch an die Statusverordnung angepasst und inhaltlich korrigiert, indem die Wendung „diese entzogen wurden“ gestrichen wird (Karten, die bereits entzogen wurden, können naturgemäß nicht mehr zurückgestellt werden).

Zu § 54 Abs. 2

Der geltende Abs. 2 regelt, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 oder § 56 entweder als „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder als „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wird, wobei dieser für insgesamt zwölf Monate gilt und nicht verlängert werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Betreffende danach einen (Erst)Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot – Weiß – Rot-Karte plus“ stellen kann, der ihm gemäß § 41a Abs. 9 NAG zuzuerkennen ist.

Da mit § 54a ein neuer Aufenthaltstitel („Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“) eingeführt wird, der ebenfalls als „Aufenthaltsberechtigung plus“ ausgestaltet ist, jedoch laut § 59 Abs. 1a beliebig oft verlängert werden kann, ist in Abs. 2 eine entsprechende Ausnahme dieses Aufenthaltstitels aufzunehmen. Diese wird durch die diesbezügliche salvatorische Klausel („unbeschadet des § 59 Abs. 1a“) bewerkstelligt.

Zu § 54a

Allgemeines:

Die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ erfolgt vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18. Dezember 2014, C‑542/13, M’Bodj. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, z.B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Die Zuerkennungsvoraussetzungen für subsidiären Schutz nach dem geltenden § 8 Abs. 1 entsprachen damit der Sache nach dem vom EGMR aus Art. 2 und 3 EMRK sowie aus dem 6. und dem 13. ZPEMRK abgeleiteten Refoulementverbot, wonach es nicht darauf ankommt, ob eine entsprechende Gefahr, die dem Fremden für den Fall der Abschiebung drohen würde, einem bestimmten Akteur zugerechnet werden kann.

Der EuGH stellte im o.g. Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsstaat immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein muss. Grundlegende Missstände, z.B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 der Statusverordnung verweigert wird, sind daher nicht vom subsidiären Schutz im Sinne der Statusrichtlinie (jetzt Statusverordnung) erfasst. Jedoch auch in derartigen Konstellationen kann eine Abschiebung unzulässig sein, weshalb ein effektiver, mit aufschiebender Wirkung versehener Rechtschutz zu gewährleisten ist (Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2014, C-562/13, Abdida).

Drittstaatsangehörige, denen nach bisheriger innerstaatlicher Rechtslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die entsprechende Gefährdung einem Akteur zurechenbar war, haben somit künftig keinen Anspruch auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes mehr. Dies bedeutet allerdings nicht, dass allein aufgrund dieser Änderung der Rechtslage ein Entzugsverfahren eingeleitet werden könnte, weil Art. 19 Abs. 1 lit. a iVm Art. 16 der Statusverordnung diesbezüglich eine maßgebliche Änderung der Bedrohungssituation im Herkunftsstaat voraussetzt. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Status subsidiären Schutzes wird bei dieser Personengruppe daher im Rahmen des Verlängerungsverfahrens zu berücksichtigen sein.

Abs. 1:

Im ersten Satz des Abs. 1 wird der neue Aufenthaltstitel als Ersatzregelung für jene Fälle festgelegt, in denen künftig der Status subsidiären Schutzes mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur nicht mehr zu erteilen ist, die Abschiebung jedoch aus den Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK, des 6. oder des 13. ZPEMRK (§ 50 FPG) dennoch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist, etwa aufgrund von Naturkatastrophen oder infolge gravierender Unzulänglichkeiten der Gesundheitsversorgung. Gemäß dem zweiten Satz ist der Aufenthaltstitel gleichwohl nicht zu erteilen sein, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen wäre; die in dieser Verordnungsbestimmung genannten Ausschlussgründe für den Status subsidiären Schutzes sind damit zugleich Erteilungshindernisse für den neuen Aufenthaltstitel. Dies ist angesichts des Zwecks des § 54a, gleichwertigen einen Ersatz für jene Drittstaatsangehörigen zu schaffen, die zwar nach dem geltenden § 8 Abs. 1, aber nicht mehr nach der künftigen Rechtslage aufgrund der Statusverordnung subsidiären Schutz erhalten, sachlich gerechtfertigt.

Zugleich sind die ansonsten geltenden, in § 60 genannten Erteilungsvoraussetzungen und -hindernisse auf den neuen Aufenthaltstitel nicht anwendbar. Dies liegt daran, dass eine vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit oder die nationale Sicherheit bereits gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d der Statusverordnung ein Ausschlussgrund – und über den vorgeschlagenen ersten Satz zugleich ein Erteilungshindernis – ist; diese Verordnungsbestimmung deckt im Wesentlichen auch die in § 60 Abs. 3 genannten Kriterien ab. Hinsichtlich des § 60 Abs. 1 Z 1 kommt hinzu, dass eine (mit einem Einreiseverbot verbundene) Rückkehrentscheidung, auf deren Vorliegen diese Ziffer abstellt, nur dann ergehen und Bestand haben kann, wenn die Abschiebung in das Herkunftsland nicht wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Refoulementverbot) unzulässig ist (EuGH 6.7.2023, Rs. C-663/21, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl/AA); gerade diese Unzulässigkeit ist jedoch Erteilungsvoraussetzung für den neuen Aufenthaltstitel. Ähnliches gilt für das Erteilungshindernis gemäß Abs. 1 Z 2: Das Vorliegen einer Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz ist für Aufenthaltstitel grundsätzlich auch ein Entziehungsgrund gemäß § 61 Abs. 4; gemäß Abs. 5 leg. cit. ist dieser Entziehungsgrund aber in jenen Fällen nicht anwendbar, in denen die Vollziehung der Rückführungsentscheidung in den Herkunftsstaat gegen das Refoulementverbot verstoßen würde. Aufgrund der für sie charakteristischen Erteilungsvoraussetzung, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht bloß vorübergehend unzulässig ist, sind „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ daher stets von der Möglichkeit einer Entziehung gemäß § 61 Abs. 4 ausgenommen. Wenn aber bereits die Entziehung in diesen Fällen selbst unter den erschwerenden Umständen des § 61 Abs. 4 (akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit) nicht zulässig ist, dann wäre eine Versagung aufgrund des bloßen Vorliegens einer Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates oder der Schweiz ohne Vorliegen erschwerender Umstände – so wie dies § 60 Abs. 1 Z 2 vorsieht – nicht rechtfertigbar. Im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 lit. d der Statusverordnung resultiert auch aus der Unanwendbarkeit des § 60 Abs. 1 keine ins Gewicht fallende Einschränkung der Erteilungshindernisse im Vergleich zu anderen Aufenthaltstiteln; insbesondere wird es als Indiz für das Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d der Statusverordnung dienen können, wenn gegen den Drittstaatsangehörigen vor Erteilung des Aufenthaltstitels eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorlag.

Der Aufenthaltstitel ist als „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 17 AuslBG) ausgestaltet und geht daher mit einem unbeschränkten Arbeitsmarktzugang einher. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der „Aufenthaltstitel gemäß Art. 2 und 3 EMRK“ dann nicht zu erteilen ist, wenn das Rückkehrhindernis lediglich temporär besteht. In solchen Fällen steht dem Betroffenen die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG offen, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird.

Im zweiten Satz wird bestimmt, dass der Aufenthaltstitel dann zu versagen ist, wenn der Drittstaatsangehörige einen Ausschlussgrund gemäß Art. 17 der Statusverordnung (Vorliegen der Gründe des Art. 1 Abschnitt F GKF oder der Gefahr für die Allgemeinheit oder die nationale Sicherheit) gesetzt hat.

Abs. 2

Abs. 2 regelt die Fälle, in denen neben der Versagung oder dem Entzug des „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ zusätzlich die Duldung gemäß § 46a Abs, 1 Z 2 FPG auszusprechen ist. Demnach hat die verfahrensrechtliche Verbindung mit einer Duldung in folgenden Fällen zu erfolgen:

Erstens, wenn der Betreffende einen Ausschlussgrund gemäß Art. 17 der Statusverordnung gesetzt hat (Abs. 1 zweiter Satz), zweitens, im Falle der Versagung, wenn gegen ihn ein Erteilungshindernis gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 (aufrechte Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG) vorliegt oder drittens, wenn eine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 60 Abs. 3 (Aufenthalt widerstreitet einem öffentlichen Interesse, etwa durch ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppierung – Z 1 – oder wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit – Z 2) nicht erfüllt ist.

Die Erteilungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 bzw. die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 3 sind überwiegend bereits von den Ausschlussgründen gemäß Art. 17 Abs: 1 lit. d der Statusverordnung („Gefahr für die Allgemeinheit oder für die nationale Sicherheit“) erfasst, die in § 54a Abs. 2 als eigenes Erteilungshindernis definiert werden. Im Sinne der Gleichbehandlung mit den übrigen Aufenthaltstiteln nach dem 7. Hauptstück sollen diese Erteilungsvoraussetzungen und -hindernisse jedoch zusätzlich für anwendbar erklärt werden. Hinsichtlich der Ausnahme der Erteilungshindernisse des § 60 Abs. 1 Z 2 ist auf die Erläuterungen zu Abs.1 verweisen.

Zu § 56 Abs. 3

Es handelt sich um eine Verweisanpassung.

Zu § 58

Abs. 1 (neu):

Der vorgeschlagene Abs. 1 (neu) regelt nunmehr im ersten Satz, in welchen Fällen die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 54a von Amts wegen zu prüfen ist. Diese Bestimmung orientiert sich an der Systematik des Abs. 1a (neu) zur Prüfung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 und soll in den drei folgenden Konstellationen durchgeführt werden: wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig sowohl hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft als auch des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird; wenn die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass subsidiärer Schutz zuerkannt wird; sowie im Falle des Entzugs des subsidiären Schutzes.

Im Schlussteil wird darüber hinaus ergänzt, dass auch dann eine Prüfung der Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 54a vorzunehmen ist, wenn das Bundesamt nach einer Entscheidung im Sinne des ersten Satzes einen Folgeantrag wegen entschiedener Sache (§ 68 AVG, Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung) als unzulässig ablehnt oder zurückweist. Denn es sind Fallkonstellationen denkbar, in denen sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat (z.B. aufgrund eine Umweltkatastrophe) seit der vorhergehenden vollumfänglich wegen Unbegründetheit ablehnenden Entscheidung zwar so wesentlich verändert haben, dass der Rückkehr des Betroffenen mittlerweile das Refoulementverbot entgegensteht, die entsprechende Gefährdung aber keinem Akteur zuzurechnen ist (und daher weiterhin kein Status subsidiären Schutzes, aber eben ein Aufenthaltstitel nach dem vorgeschlagenen § 54a zu erteilen wäre).

Der Klarstellung halber wird festgehalten, dass bei der Ablehnung aufgrund Unzulässigkeit des Antrags wegen Drittstaatssicherheit eine Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 54a gerade nicht zu prüfen wäre, weil der Betroffene dorthin wegen bereits vorhandenem Schutz vor Refoulement in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könnte und dem sicheren Drittstaat die abschließende Beurteilung der Schutzbedürftigkeit des Drittstaatsangehörigen obliegt. Der Aufenthaltstitel gemäß § 54a soll somit nur dann – und damit subsidiär – greifen, wenn der Fremde nicht schon anderweitig Schutz vor Verletzungen gemäß Art. 2 oder 3 EMRK finden kann. Dies auch hält auch der Schlussteil fest, indem er voraussetzt, dass der Erstantrag wegen inhaltlicher Unbegründetheit und nicht etwa wegen eines Unzulässigkeitsgrundes (z.B. Drittstaatssicherheit, Schutz in einem anderen Mitgliedstaat etc.) abgelehnt wurde.

Abs. 1 (Abs. 1a neu)

Der bisherige Inhalt des Abs. 1, der festlegt, unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57) zu prüfen ist, erhält die neue Absatzbezeichnung 1a. Anlass dafür ist die Einführung eines neuen Abs. 1, der im Hinblick auf die Schaffung des Aufenthaltstitels § 54a regelt, in welchen Fällen eine Prüfung seiner Erteilung vorzunehmen ist.

Abgesehen von terminologischen Angleichungen an die Statusverordnung („Flüchtlingseigenschaft“ gemäß Art. 3 Z 1 leg. cit statt „Status des Asylberechtigten“ sowie „Status subsidiären Schutzes“ Art. 3 Z 2 statt „Status des subsidiär Schutzberechtigten“; „Ablehnung“ des Antrags als unzulässig oder unbegründet anstatt „Abweisung“ bzw. „Zurückweisung“ des Antrags; „Entzug“ gemäß Art. 14 und 19 der Statusverordnung statt Aberkennung“) wird – da die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 gegenüber der des § 54a subsidiär ist – im Schlussteil ergänzt, dass die Prüfung der Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 in den Fällen der Z 2 bis Z 4 nur dann durchzuführen ist, wenn der Aufenthaltstitel gemäß § 54a nicht erteilt wird.

Abs. 3:

Die Regelung darüber, dass über das Resultat der Prüfung einer Erteilung der Aufenthaltstitel §§ 55 oder 57 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, wird um den „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ ergänzt und gilt damit auch für diesen.

Abs. 4:

Die Bestimmung über die Ausfolgung der Aufenthaltstitel §§ 55 und 57 („Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ oder „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) bei Rechtskraft des verfahrensabschließenden Bescheids über deren amtswegige Erteilung wird um den Aufenthaltstitel § 54a ergänzt.

Abs. 5

Die Regelung über die Einbringung des Antrags zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 wird nunmehr auf jenen des § 54a ausgeweitet und – bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen – die elektronische Antragstellung ermöglicht, da im Zuge des vorangegangenen Erstantrages das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel, inklusive der Identität des Antragstellers, bereits einmal behördlich geprüft wurde. Zudem können die Personen aufgrund ihres den Vorgaben des E-GovG entsprechenden Bezuges zum Bundesgebiet eine Registrierung für die E-ID vornehmen.

Anträge auf (Erst-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 bis 57 sind weiterhin persönlich beim Bundesamt zu stellen.

Abs. 6:

Die Bestimmung über die beim Verlängerungsantrag geltende Pflicht zur genauen Bezeichnung des angestrebten Aufenthaltstitels soll künftig nicht nur im Fall der Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 anwendbar sein, sondern auch im Falle jener des Aufenthaltstitels gemäß § 54a.

Abs. 7:

Die Regelung über die im Falle einer Stattgabe zu erfolgende Ausfolgung eines beantragten Aufenthaltstitels soll auch auf Verlängerungen des Aufenthaltstitels nach §§ 54a und 57 anwendbar sein und wird entsprechend ergänzt.

Abs. 8:

Die Regelung darüber, dass im Falle einer Ab- oder Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, soll auch auf Verlängerungen des Aufenthaltstitels nach §§ 54a und 57 anwendbar sein und wird entsprechend ergänzt.

Zu § 59

Die Überschrift ist angesichts des neugeschaffenen Aufenthaltstitels gemäß § 54a, auf den künftig auch das Verlängerungsverfahren anzuwenden sein wird, zu ergänzen.

Abs. 1a:

Mit Abs. 1a wird festgelegt, dass der Aufenthaltstitel gemäß § 54a verlängert werden kann und Abs. 1, mit Ausnahme seines zweiten Satzes, wonach nicht fristgerecht gestellte Verlängerungsanträge als Erstanträge zu behandeln sind, zur sinngemäßen Anwendung kommt. Diese Ausnahme ist notwendig, weil ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a nur von Amts wegen und nicht auf Antrag erteilt werden kann (siehe § 58 Abs. 1 neu).

Für das Verfahren zur Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gilt somit, dass entsprechende Anträge frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einzubringen sind und die Antragsteller bei fristgerechter Stellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung rechtmäßig in Österreich aufhältig sind. Zudem kann über diesen Umstand eine einmalige, maximal drei Monate gültige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die zur visumfreien Einreise nach Österreich berechtigt. Zudem gilt, dass auch die Gestaltung und Inhalt dieser Bestätigung künftig per Verordnung des Bundesministers für Inneres geregelt werden können. Damit ein Verlängerungsantrag jedoch nicht ad infinitum gestellt werden kann, wird im zweiten Satz eine entsprechende zeitliche Begrenzung von drei Jahren vorgeschlagen.

Um zu verhindern, dass ein Verlängerungsantrag, der ohne triftigen Grund nicht fristgerecht gestellt wurde, sanktionslos bleibt, wird in den letzten beiden Sätzen festgelegt, dass ein verspäteter Verlängerungsantrag zwar auch dann als solcher zu behandeln ist, wenn die „Quasi-Wiedereinsetzung“ gemäß § 59 Abs. 3 keine Anwendung findet, der Aufenthalt im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Gültigkeitsdauer und der Verlängerung des Aufenthaltstitels in diesem Fall jedoch unrechtmäßig ist. Dies hat z.B. Konsequenzen für die Möglichkeit einer Einreise nach Österreich, da der Betroffene gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 41 Abs. 1 FPG an der Einreise gehindert werden kann, aber auch für den Erwerb des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 2 NAG, der einen fünf Jahre andauernden, ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfordert.

Abs. 4:

Abs. 4, der den Umstieg vom Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ auf eine „Rot – Weiß – Rot Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 3 NAG regelt, soll nunmehr auch für Aufenthaltstitel gemäß § 54a gelten: Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 54a bei Beantragung der Verlängerung des Aufenthaltstitels weiterhin gegeben sind und der Antragsteller zusätzlich Bestätigungen über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG (Integrationsprüfung oder eine der in leg. cit. aufgezählten Alternativen) sowie das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 2 bis 4 (Rechtanspruch auf eine Unterkunft, Krankenversicherung udgl.) erbringt, hat das Bundesamt die NAG-Behörden unverzüglich darüber zu informieren. Anschließend haben diese den Aufenthaltstitel „Rot – Weiß – Rot Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 3 NAG spätestens innerhalb von acht Wochen zu erteilen. Im Schlussteil wird ergänzt, dass bei Nichtvorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen der Aufenthaltstitel schlicht zu verlängern ist.

Zu § 61

Abs. 2:

In Z 3 erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 3 der Statusverordnung.

Abs. 3:

Grundsätzlich sind ungültige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente dem Bundesamt abzuliefern. Nach der vorgeschlagenen Anpassung soll für den Fall der Ungültigkeit des Dokuments infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer eine Ausnahme geschaffen werden, was bedeutet, dass solche Dokumente nicht mehr abzuliefern sind. Diese Anpassung soll einem Vollzugsbedarf Rechnung tragen und dient insofern der Verwaltungsökonomie.

Ist beispielsweise eine Aufenthaltskarte regulär, also weder durch Entziehung noch durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme etc., abgelaufen, dann besteht kein öffentliches Interesse an einer Rückgabe, da die Karte nicht mehr verwendet werden kann. Die Rückgabe ist jedoch mit großem administrativem Aufwand vor allem bei typischen Verlängerungen verbunden. Beispielsweise werden verlängerte Karten in der Regel nicht zugestellt, sondern persönlich ausgehändigt, da einerseits nur so die Rückgabe der alten Karte sichergestellt ist und andererseits der Fremde bei Ablieferung der alten Karte vor Ausfolgung der neuen Karte über keinen Nachweis mehr verfügen würde. Zudem hat der Fremde durch das Behalten des ungültigen Dokuments bei Bedarf die Möglichkeit, später die Rechtmäßigkeit seines früheren Aufenthalts nachzuweisen, etwa auch in einem anderen Mitgliedstaat.

Durch die Formulierung „Ungültigkeit infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer“ soll sichergestellt werden, dass nur tatsächlich regulär abgelaufene Dokumente nicht abgeliefert werden müssen. Demgegenüber ist beispielsweise ein infolge einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ungültiger Aufenthaltstitel auch dann abzuliefern, wenn er zwischenzeitlich zusätzlich abgelaufen ist.

Abs. 5:

Im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 Z 3 und 5 (künftig Z 3 und 4) enthaltenen Legaldefinitionen und zwecks besserer Lesbarkeit sollen die Protokolle Nr. 6 und 13 zur EMRK im Kurztitel zitiert werden; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Abs. 5a:

§ 61 Abs. 4 und 5 betreffen die Entziehung eines nach dem 7. Hauptstück erteilten Aufenthaltstitels unter bestimmten Voraussetzungen, wenn gegen den Inhaber eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückführungsentscheidung (Rückkehrentscheidung) eines anderen EWR-Vertragsstaates vorliegt.

Liegt gegen den Inhaber hingegen eine vom Bundesamt (bzw. vom BVwG im Rechtsmittelweg) erlassene – rechtskräftige oder durchsetzbare – aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) vor, so ergeht keine eigene Entziehungsentscheidung, weil aufgrund der in § 61 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) normierten Tatbestandswirkung bereits diese aufenthaltsbeendende Maßnahme zur Ungültigkeit des Aufenthaltstitels und damit zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt. Nach dem Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl/A.A., ist eine Rückkehrentscheidung allerdings nicht zulässig – und eine damit einhergehende Beseitigung von Aufenthaltstitel und Aufenthaltsrecht daher nicht möglich –, wenn im Vorhinein feststeht, dass der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den betreffenden Zielstaat das Refoulementverbot (Art. 19 Abs. 2 iVm Art. 2 oder 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 2 oder 3 EMRK) entgegenstehen würde.

Da der vorgeschlagene § 54a Abs. 1 für die Erteilung des darin künftig geregelten Aufenthaltstitels auf das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 17 der Statusverordnung), die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 und 3 und im Übrigen gerade darauf abstellt, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen aufgrund des § 50 Abs. 1 FPG, also wegen des Refoulementverbotes unzulässig ist, bedarf es einer eigenen Entziehungsmöglichkeit für den Fall, dass – bei fortdauernder Unzulässigkeit der Abschiebung aufgrund des Refoulementverbotes – nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 Abs. 2 oder 3 oder ein Ausschlussgrund im Sinne der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird. Der vorgeschlagene Abs. 5a sieht für diese Fälle daher eine eigene Möglichkeit zur Entziehung des Aufenthaltstitels nach § 54a vor.

Zum Entfall der Überschrift des 8. Hauptstücks

Aufgrund des Entfalls der §§ 63 und 68 sowie des geplanten Entfalls des § 67 AsylG 2005 im Zuge der anstehenden Novellierung des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, kann auch die Überschrift des 8. Hauptstücks entfallen.

Zum Entfall des § 63

Diese Bestimmung hat aufgrund von Art. 6 Abs. 1 der Verfahrensverordnung, welcher die Rolle des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen festlegt, zu entfallen.

Zum Entfall des § 68

Der Regelungsinhalt dieser Bestimmung soll im Zuge der anstehenden Novellierung des IntG in dieses aufgenommen und an die Vorgaben des Art. 35 Statusverordnung und Art. 18 der Aufnahmerichtlinie angepasst werden. Die Bestimmung kann daher an dieser Stelle entfallen.

Zu § 70

Bisher war die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen gebührenbefreit. Zudem waren für Amtshandlungen aufgrund oder unmittelbar für Zwecke des AsylG 2005 Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.

Die Bestimmung soll einerseits dahingehend angepasst werden, dass die Erstausstellung von Aufenthaltstiteln weiterhin frei von Gebühren bleibt, die Verlängerung und die Neuausstellung von Aufenthaltstiteln jedoch kostenpflichtig ist. Diese Änderung erfolgt vor dem Hintergrund, dass Art. 24 Abs. 3 der Statusverordnung den Mitgliedstaaten freistellt, ob sie einen Aufenthaltstitel unentgeltlich oder gegen eine Gebühr ausstellen. Da die Erstausstellung von Aufenthaltstiteln von Amts wegen erfolgt, bleibt diese kostenfrei.

Zu § 71

Im Rahmen des Asyl- und Migrationspaktes werden unmittelbar anwendbare Rechtsakte eingeführt. Diese sind für die Anwendbarkeit des AsylG 2005 einschlägig und in § 2 Abs. 1 Z 6 ff. (Begriffsbestimmungen) aufgelistet. Durch die vorgeschlagene Einfügung der Wendung „oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts“ soll klargestellt werden, dass nicht nur im Fall einer Änderung der Bundesgesetze, sondern auch im Fall einer Änderung der Rechtsakte automatisch auf die jeweils geltende Fassung verwiesen wird.

Zu § 72

Aufgrund des Entfalls des § 68 hat zunächst Z 4, welche die Vollziehung des § 68 regelt, zu entfallen.

Weiters soll in den Z 5 und 7 lit. a eine Anpassung an die seit 18. März 2025 geltende, offizielle Bezeichnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten erfolgen (vgl. Bundesministeriengesetz 1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2025).

Durch die Einfügung der vorgeschlagenen Z 6 soll schließlich ein legistisches Versehen bereinigt werden, das bereits bei der „Asyl auf Zeit“-Novelle (BGBl. I Nr. 24/2016) unterlaufen ist. Der Vollzug des § 36 obliegt nämlich nicht – wie dies derzeit Z 7 vorsieht – dem Bundesminister für Inneres, sondern der Bundesregierung. Es hat daher eine entsprechende Ergänzung zu erfolgen.

Zu § 73 Abs. 28

Dieser Absatz regelt das Inkrafttreten.

Zu § 74

Die vorgeschlagene Änderung soll klarstellen, dass das AsylG 2005 neben der Genfer Flüchtlingskonvention auch die Bestimmungen des Asylprotokolls als vorrangiges Primärrecht unberührt lässt. Die Überschrift wird dementsprechend ebenfalls angepasst.

Zu § 75

Abs. 31:

Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung sieht – ebenso wie die vorgeschlagenen § 58 Abs. 7 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG – vor, dass Entscheidungen, die nach der alten (bis zum 12. Juni 2026 bestehenden) Rechtslage ergangen sind, ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren nach der neuen Rechtslage „gegebenenfalls“, d.h. wenn es sich um eine einen früheren Antrag ab- oder zurückweisende Entscheidung handelt, den Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache gemäß § 68 AVG bzw. Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung begründen.

Vorbild für diese Bestimmung ist § 75 Abs. 4, der im Zusammenhang mit der Einführung des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, mit dem u.a. das AsylG 1997 aufgehoben und durch das AsylG 2005 ersetzt wurde, geschaffen wurde. Vergleichbar sah dieser vor, dass Entscheidungen aufgrund des AsylG 1997 in Verfahren, die nach dem AsylG 2005 in derselben Sache anhängig werden, den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründen. Der vorliegende Entwurf lässt das AsylG 2005 zwar formal weiterbestehen, die Änderungen aufgrund des Asyl- und Migrationspaktes sind jedoch insgesamt ähnlich umfangreich wie jene durch das Fremdenrechtspaket 2005, weshalb eine an § 75 Abs. 4 orientierte Klarstellung auch für den vorliegenden Gesetzentwurf angezeigt erscheint. Gleichlautende Bestimmungen finden sich auch in § 58 Abs. 7 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG, auf deren Erläuterungen verwiesen wird.

Abs. 32:

Nach dieser Übergangsbestimmung sollen alle vor dem Stichtag des 12. Juni 2026 (Datum des Geltungsbeginns der Verfahrensverordnung) nach alter Rechtslage eingeleiteten Asylverfahren oder Aberkennungsverfahren mit der Maßgabe abgeschlossen werden, dass die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung und den Entzug des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung zu bestimmen sind. Dadurch ist bereits bei diesen Übergangsfällen sichergestellt, dass subsidiärer Schutz nur mehr bei Vorliegen eines Schädigungsakteurs im Sinne des Art. 6 der Statusverordnung zuerkannt und ein vor dem 12. Juni 2026 trotz Fehlens eines solchen Akteurs zuerkannter Status des subsidiär Schutzberechtigten nach der neuen Rechtslage entzogen werden kann.

Bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes soll in Hinkunft auch die Erteilung des neu eingeführten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK (§ 54a AsylG 2005) geprüft werden. Zudem soll sich die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen im Zusammenhang mit nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren nach der neuen Fassung des § 70 richten. Auf die Parallelbestimmung in § 58 Abs. 8 BFA-VG und dessen Erläuterungen wird verwiesen.

Abs. 33:

Nach der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung wird ein Fremder, dem der Status des Asylberechtigten vor dem Geltungsbeginn der Statusverordnung am 12. Juni 2026 erteilt wurde, ab diesem Stichtag rechtlich so behandelt, als ob ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 3 Z 1 der Statusverordnung zuerkannt worden wäre. Vergleichbares gilt für Fremde, denen vor diesem Stichtag der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde. Auch diese gelten ab dem genannten Stichtag damit automatisch als Personen, denen der Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 3 Z 2 der Statusverordnung zuerkannt wurde. Der letzte Satz sieht in allgemeiner Weise vor, dass den Behörden die Möglichkeit des Entzugs des internationalen Schutzes unbenommen bleibt. Somit kann der entsprechende Status später wieder entzogen werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für einen Entzug gemäß Art. 14 oder 19 der Statusverordnung vorliegen.

Abs. 34:

Der vorgeschlagene Abs. 34 sieht vor, dass Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die einem Fremden am 12. Juni 2026, dem Geltungsbeginn der Statusverordnung zukommt und an diesem Stichtag gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz noch auf drei Jahre befristet ist, unbefristet weitergilt; dies soll im Zusammenhang mit „Altfällen“ den mit der ansonsten notwendigen Verlängerung der befristeten Karte verbundenen Veraltungsaufwand vermeiden helfen Ferner sieht Abs. 34 vor, dass Karten für Asylberechtigte, die nach der bisherigen Fassung des § 51a ausgestellt wurden, als Aufenthaltstitel nach Art. 24 der Statusverordnung anerkannt werden und ein Umstieg des Inhabers auf einen Aufenthaltstitel nach der genannten Verordnungsbestimmung daher nicht automatisch, sondern nur auf Antrag erfolgt. Im letzten Satz wird diesbezüglich ausdrücklich festgehalten, dass ein solcher Antrag als Verlängerungsantrag zu behandeln ist.

Abs. 35:

Der vorgeschlagene Abs. 35 regelt den Umstieg von der vormaligen Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 auf den neuen Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung in Fällen, in denen der Inhaber noch kein unbefristetes Aufenthaltsrecht innehat; dies ist bei subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig und unabhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer der Fall (vgl. den bisherigen § 3 Abs. 1 erster Satz). Nach dem ersten Satz der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung kann der Betreffende höchstens drei Monate vor dem Ablaufdatum seiner Karte einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 leg. cit. stellen. Der zweite Satz regelt den Fall, dass zum Stichtag 12. Juni 2026 bereits ein noch nicht erledigter Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 zweiter Satz in der bisherigen Fassung) anhängig ist, und stellt klar, dass auch ein solcher Antrag als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung zu behandeln ist. Zudem stellt der letzte Satz klar, dass die in den vorigen Sätzen genannten Anträge als Verlängerungsanträge gelten. Zur Übergangsregelung zu Karten für Asylberechtigte wird auf die Erläuterungen zu Abs. 34 verwiesen.

Abs. 36:

Nach der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung sollen für Verlängerungsanträge nach Abs. 34 und 35, d.h. beim Umstieg von der bisherigen Karte für Asylberechtigte bzw. für subsidiär Schutzberechtigte (§§ 51a und 52), die künftigen Regelungen über die jeweiligen Verlängerungszeiträume (§§ 3 Abs.1 letzter Satz und 8 Abs. 4 letzter Satz) sinngemäß Anwendung finden. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels ist der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem der Fremde bis zum Stichtag des 12. Juni 2026 als Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig in Österreich aufhältig war.

Abs. 37:

Der vorgeschlagene Abs. 37 legt fest, dass nach alter Rechtslage nach dem 6. und 7. Hauptstück des AsylG 2005 ausgestellte Karten bis zum darin festgelegten Zeitpunkt gültig bleiben. Darüber hinaus soll auch auf diese Karten die Entziehungsmöglichkeit nach der vorgeschlagenen Neufassung des § 53 anwendbar sein. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zur Parallelbestimmung in § 58 Abs. 9 BFA-VG hingewiesen.

Abs. 38 bis 41:

In den Fällen des bisherigen § 35 soll künftig kein Einreisetitel gemäß § 26 FPG zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mehr erteilt werden. Stattdessen sollen diese Fälle in das Aufenthaltstitelregime des NAG (§ 46a) übertragen werden. Da die entsprechende Nachfolgeregelung im NAG in einem Teilbereich des Ein- und Auswanderungswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG) die Zuständigkeit einer unmittelbaren Bundesbehörde (d.h. des Bundesamtes als einer dem Bundesminister für Inneres nachgeordneten Behörde) schafft, bedarf sie der Zustimmung der Länder (Art. 102 Abs. 4
B-VG); sie wird daher zeitlich erst nach dem vorliegenden Bundesgesetz in Kraft treten. Vor diesem Hintergrund sind entsprechende Übergangsnormen für anhängige Verfahren erforderlich, die auch das zeitlich spätere Inkrafttreten der im NAG vorgesehenen Nachfolgeregelung für den bisherigen § 35 berücksichtigen. Mit der Überleitung ändert sich nicht nur die Rechtsgrundlage, auf deren Basis entschieden wird, sondern auch die Behördenzuständigkeit. Die zuständige Inlandsbehörde für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46a NAG wird das Bundesamt (vgl. die Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 NAG).

Es ist zu beachten, dass sich anhängige Verfahren in unterschiedlichen Stadien befinden können (anhängiges Verwaltungsverfahren, erhobene Beschwerde, anhängiges Verwaltungsgerichtsverfahren, anhängige Verfahren beim Verfassungsgerichtshof [VfGH] oder VwGH). All diesen Konstellationen ist gemein, dass die Verfahren vom Bundesamt oder vom BVwG nach der neuen Rechtslage weiterzuführen sind.

Ist das Verfahren nach § 35 bei der Vertretungsbehörde anhängig, so hat sie den Akt an das Bundesamt weiterzuleiten, welches das Verfahren zu Ende zu führen hat. Dabei hat das Bundesamt die künftig geltenden Bestimmungen des NAG (vgl. auch § 81 Abs. 50 ff NAG) anzuwenden (Abs. 38). Bis zum Inkrafttreten der Nachfolgeregelung in § 46a NAG soll einerseits der Ablauf der Entscheidungsfrist gehemmt sein und andererseits eine Zurückweisung des Antrags wegen (nachträglichen) Wegfalls des bisherigen § 35, also mangels fortbestehender Rechtsgrundlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, ausgeschlossen sein. Führt die Überleitung in das NAG dazu, dass der Antrag nunmehr als mangelhaft anzusehen ist, so ist der Mangel von Amts wegen zu verbessern oder die Partei zur Verbesserung aufzufordern (§ 13 Abs. 3 AVG). Dies soll vermeiden, dass Parteien durch die Änderung der Rechtslage einen Nachteil aufgrund formaler oder inhaltlicher Mängel erleiden und Anträge oder Beschwerden ohne Möglichkeit einer Verbesserung zurückgewiesen werden.

Für Bescheide der Vertretungsbehörden, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind und bei denen (noch) kein Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig ist, bedarf es besonderer Übergangsbestimmungen (Abs. 39). Diese orientieren sich an den bewährten Regelungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, BGBl I Nr. 33/2013: Bescheide gelten erst mit ihrer Zustellung als erlassen. Für den Fall, dass die Vertretungsbehörde bereits den Willen gebildet hat, einen Bescheid bestimmten Inhalts zu erlassen, und die Zustellung bereits veranlasst hat, die Zustellung jedoch vor Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht erfolgt ist, sieht der vorgeschlagene Abs. 39 vor, dass diese Bescheide dennoch als zugestellt gelten und damit ihre rechtliche Existenz erlangen; ansonsten wären derartige Bescheide automatisch wegen Unzuständigkeit rechtswidrig. Um eine Verkürzung der Beschwerdefrist zu vermeiden, wird für diese Frist dennoch an den Zeitpunkt angeknüpft, an dem der Bescheid ohne die Übergangsbestimmung als zugestellt gelten würde. Ist diese tatsächliche Zustellung jedoch bis 30. September 2026 nicht bewirkt, so treten derartige Bescheide außer Kraft. Der Antrag ist damit wieder unerledigt und er ist vom Bundesamt nach der neuen Rechtslage zu entscheiden.

Inhaltlich gelten Bescheide nach § 35 sodann als nach § 46a NAG erlassen, sobald dieser in Kraft tritt. Über Beschwerden entscheidet das BVwG, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerde bereits vor 12. Juni 2026 erhoben und noch nicht vorgelegt wurde, oder ob die Beschwerde ab 12. Juni 2026 erhoben wurde. Auch für solche Beschwerdeverfahren wird vorgesehen, dass die Entscheidungsfrist bis zum Inkrafttreten der Nachfolgeregelung im NAG gehemmt ist, die Beschwerde während dieser Hemmung nicht wegen des – aus der Aufhebung des bisherigen § 35 resultierenden – Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zurück- oder abgewiesen werden darf und bei Wegfall der Hemmung anhand der dann bereits in Kraft getretenen Nachfolgeregelung im NAG zu entscheiden ist; zusätzlich ist hier vorzusehen, dass belangte Behörde des Beschwerdeverfahrens das Bundesamt anstelle der Vertretungsbehörde ist. Führt die Überleitung in das NAG dazu, dass der Antrag nunmehr als mangelhaft anzusehen ist, so ist der Mangel von Amts wegen zu verbessern oder die Partei zur Verbesserung aufzufordern (§ 13 Abs. 3 AVG). Dies soll vermeiden, dass Parteien durch die Änderung der Rechtslage einen Nachteil aufgrund formaler oder inhaltlicher Mängel erleiden und Anträge oder Beschwerden ohne Möglichkeit einer Verbesserung zurückgewiesen werden.

Beim BVwG anhängige Beschwerdeverfahren sind nach der neuen Rechtslage unter Beachtung der auch für die Fälle gemäß Abs. 39 geltenden Maßgaben, insbesondere der darin vorgesehenen Hemmung der Entscheidungsfrist, zu Ende zu führen. Auch in diesen Fällen gilt, dass das BVwG auf allfällige Mängel Bedacht zu nehmen und deren Verbesserung zu veranlassen hat (Abs. 40).

VfGH und VwGH entscheiden grundsätzlich anhand der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung. Sie haben daher in anhängigen Beschwerde- oder Revisionsverfahren weiterhin § 35 iVm § 26 FPG anzuwenden. Heben sie eine Entscheidung des BVwG auf, so hat dieses im fortgesetzten Verfahren nach der neuen Rechtslage zu entscheiden. Auch in diesen Fällen ist vom BVwG auf allfällige Mängel Bedacht zu nehmen und deren Verbesserung zu veranlassen.

Zu Artikel 2 (Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes)

Zu § 2 Abs. 1

Z 1:

In Z 1 wird der Aufgabenbereich der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bundesagentur) im Bereich der Durchführung der Versorgung aufgrund von Art. 25 der Aufnahmerichtlinie angepasst. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Z 2 wird klargestellt, dass die Bundesagentur im Zuge der Durchführung der Versorgung auch die Beurteilung besonderer Bedürfnisse gemäß § 2b GVG-B 2005 durchzuführen hat. Die Bundesagentur kann sich dabei auch externer Personen wie Dolmetscher und Ärzte (z.B. auf Werkvertragsbasis) bedienen. Klargestellt wird, dass die Beiziehung externer Personen in diesem Fall nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 2. Satz (Vorliegen außergewöhnlicher Umstände) beschränkt ist und von dieser abzugrenzen ist. Es soll auch klargestellt werden, dass die Bundesagentur nicht für die Durchführung der Beurteilung von in Haft befindlichen Antragstellern zuständig ist. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 2b GVG-B 2005 verwiesen.

Z 2:

In Z 2 wird der Aufgabenbereich der Bundesagentur im Bereich der Rechtsberatung aufgrund der Änderungen in den §§ 49 und 52 BFA-VG angepasst. Die vorgeschlagene Änderung der Z 2 lit. a und b stellt klar, dass unter den Sammelbegriff „Rechtsberatung“ nun sowohl die (kostenlose) Rechtsauskunft (Art. 21 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung sowie Art. 15 und 16 der Verfahrensverordnung) als auch die Verfahrensvertretung von unbegleiteten Minderjährigen (jeweils Art. 23 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und der Verfahrensverordnung) vor dem Bundesamt und die bereits bestehende Rechtsberatung (ergänzt durch die Rechtsvertretung) vor dem BVwG umfasst sind.

Die fortfolgenden Paragrafen, die für Rechtsberater geltende Bestimmungen enthalten, sind sinngemäß auch auf den adaptierten Aufgabenbereich im Rahmen der Rechtsberatung anzuwenden.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 49 und 52 BFA-VG verwiesen.

Z 4 und 5:

Aufgrund der neuen Z 6 sind die Z 4 und 5 geringfügig anzupassen.

Z 6:

Nach Art. 13 Abs. 3 der Screening-Verordnung, Art. 14 Abs. 1 UAbs. 3 der Eurodac-Verordnung und Art. 23 Abs. 2 der Verfahrensverordnung sind unbegleitete minderjährige Fremde während der Überprüfung, der Abgabe biometrischer Daten und der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz jeweils durch einen Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bestellt wurde, durch eine geeignete, für den Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens des Minderjährigen geschulte Person zu begleiten und zu unterstützen. Die vorgeschlagene Z 6 sieht die Leistung dieser hinsichtlich ihrer Reichweite in der Screening-, der Eurodac- und der Verfahrensverordnung näher determinierten Unterstützung als neue Aufgabe der Bundesagentur vor.

Die in den zitierten Verordnungsbestimmungen genannte Unterstützung gebührt dem unbegleiteten Minderjährigen bereits aus dem Titel der Obsorge und ist ihm daher – mangels eines sonst zur Verfügung stehenden gesetzlichen Vertreters – primär vom zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu leisten. Daher wird auch vorgesehen, dass die Bundesagentur ausschließlich dann und insoweit in Wahrnehmung der neuen Aufgabe tätig werden soll, als ausnahmsweise die nach dem Zivilrecht mit der Obsorge betraute Stelle (d.h. der Kinder- und Jugendhilfeträger) die entsprechenden Unterstützungsleistungen nicht oder nicht im gebotenen Umfang erbringt (zur geplanten Obsorgeregelung für unbegleitete minderjährige Fremde in Umsetzung des Art. 27 der Aufnahmerichtlinie vgl. den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Außerstreitgesetz geändert werden [Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz – ObUM-G], 84/ME XXVIII. GP).

Soweit das Unionsrecht vorsieht, dass die mit der jeweiligen Unterstützung des unbegleiteten Minderjährigen betraute Person unabhängig handeln muss und insbesondere von den für das Screening oder die Erfassung der biometrischen Daten zuständigen Beamten keine Anweisungen entgegennehmen und mit diesen nicht identisch sein darf (Art. 13 Abs. 4 der Screening-Verordnung und Art. 14 Abs. 1 UAbs. 3 der Eurodac-Verordnung), sind diese Bestimmungen unmittelbar anwendbar und von den insoweit zuständigen Mitarbeitern der Bundesagentur zu beachten, ohne dass es einer Klarstellung im innerstaatlichen Recht bedarf.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 17 Abs. 1 AsylG 2005 und § 37 FPG verwiesen.

Zu § 2 Abs. 2

Aufgrund des vorgeschlagenen letzten Satzes soll die Unterstützung gemäß dem vorgeschlagenen § 2 Abs. 1 Z 6, soweit sie trotz des Subsidiaritätsvorbehalts zu Gunsten der Kinder- und Jugendhilfeträger zu leisten ist, den für die Grundversorgung (§ 2 Abs. 1 Z 1) zuständigen Mitarbeitern der Bundesagentur obliegen. Dies ist insofern angezeigt, als allfällige besondere Bedürfnisse, die im Bereich der Grundversorgung besonders zu berücksichtigen sind, gerade auch auf der Minderjährigkeit eines Fremden und dem Umstand, dass dieser sich nicht in Begleitung eines gesetzlichen Vertreters befindet, beruhen können. Auf das insoweit bereits vorhandene Fachwissen des zuständigen und entsprechend geschulten Personals soll daher auch für die Erfüllung der neuen Aufgabe gemäß dem vorgeschlagenen § 2 Abs. 1 Z 6 zurückgegriffen werden.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 Z 6 verwiesen.

Zu § 10 Abs. 1 Z 3

Hierbei handelt es sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu § 12 Abs. 4

Hierbei handelt es sich um eine terminologische Anpassung an den in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und in § 52 BFA-VG näher definierten Aufgabenumfang der Bundesagentur.

Zu § 13 Abs. 5

Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung.

Zu § 25 Abs. 1

Das Langzitat hat aufgrund der Erstnennung in § 2 zu entfallen.

Zu § 31 Abs. 4

Dieser Absatz regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 3 (Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes)

Zu § 2

Abs. 1:

Es wird vorgeschlagen, den zweiten Satz dahingehend anzupassen, dass die Aufgaben des Direktors des Bundesamtes im Fall seiner Verhinderung künftig nur mehr von einem Stellvertreter wahrzunehmen sind. In der Praxis wurde in den vergangenen Jahren kein zweiter stellvertretender Direktor mehr nachbestellt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ein Stellvertreter für die Wahrnehmung der Aufgaben des Direktors ausreicht.

Abs. 2:

Nach dem bisherigen Abs. 2 hat das Bundesamt seinen Sitz in Wien und jeweils eine Regionaldirektion in jedem Bundesland. Zudem kann der Direktor des Bundesamtes Außenstellen der Regionaldirektionen einrichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.

Der erste Satz des Abs. 2 soll dahingehend geändert werden, dass nicht mehr in jedem Bundesland verpflichtend eine Regionaldirektion einzurichten ist, sondern dass in jedem Bundesland eine Regionaldirektion eingerichtet werden kann. Die Möglichkeit der Schaffung von Außenstellen bleibt davon unberührt.

Dieser Änderungsvorschlag erfolgt aufgrund der divergierenden anfallenden Verfahren in den einzelnen Bundesländern. Im Hinblick auf die Schonung der Verwaltung scheint es nicht geboten, in jedem Bundesland eine Regionaldirektion zu führen, sondern sich der ebenfalls nach Abs. 2 bereits gegeben Möglichkeit zu bedienen, Außenstellen einzurichten, welche einer in einem benachbarten Bundesland eingerichteten Regionaldirektion zugeordnet werden können.

Abs. 3 bis 7:

Die vorgeschlagene Ergänzung des Abs. 3 orientiert sich an § 12 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, und soll eine klare Rechtsgrundlage für eine Kanzleiordnung im Bereich des Bundesamtes schaffen; bei deren Erlassung wird auch auf die durch das E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, geschaffenen Möglichkeiten einer elektronischen Aktenführung – einschließlich des „Ersetzenden Scannens“ (§ 20a E-GovG) und der dadurch ermöglichten Skartierung von Papierakten (vgl. IA 4092/A XXVII. GP 7) – Bedacht zu nehmen sein.

Der vorgeschlagene Abs. 4 (neu) soll – in Anlehnung an § 12 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, wegen der bundesweiten Zuständigkeit des Bundesamtes jedoch ohne Genehmigungsvorbehalt nach dem Vorbild des Abs. 3 leg. cit. – eine klare Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Geschäftsordnung im Bereich des Bundesamtes schaffen.

Aufgrund des neuen Abs. 4 sind die bestehenden Abs. 4 bis 6 neu zu nummerieren. In Abs. 6 (neu) wird zudem ein redaktionelles Versehen berichtigt.

Zu Abs. 5 (bisher Abs. 4)

Das System des Qualitätsmanagements für das Bundesamt basiert unter anderem auf einer fundierten, fachspezifischen und qualitativ hochwertigen Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter und zielt auf umfassende Vermittlung von Wissen in den Fachkompetenzen im Asyl- und Fremdenrecht. Der bundesweit qualitativ hochwertige Ausbildungsstand der Mitarbeiter wird mittels einheitlicher Ausbildungsmodelle sichergestellt. Zudem dienen Fachzirkeltreffen in Fragen des Asyl- und Fremdenwesens sowie Netzwerktreffen der laufenden Wissensvermittlung und Erweiterung der Kompetenzen. Die vertiefenden Schulungen werden jährlich in einem Fortbildungsprogramm festgelegt und ergeben sich aus einer fundierten Bedarfserhebung. Die Schulungsinhalte orientieren sich an der aktuellen Rechtslage und werden auf Basis der Erkenntnisse des Qualitätsmanagements optimiert. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Objektivität des Qualitätsmanagementsystems sowie für die zentrale Steuerung der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter des Bundesamtes ist zudem im Bundesministerium für Inneres eine zuständige Organisationseinheit eingerichtet. Mit der vorgeschlagenen Festlegung einer generellen Fortbildungsverpflichtung, insbesondere in den Bereichen Einvernahme und Bescheiderstellung, Informationstechnologie für die Verfahrensführung sowie Vulnerabilität unter besonderer Berücksichtigung von Kindeswohl und Opfern von Menschenhandel, werden weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen gesetzlich verankert.

Zu § 3 Abs. 2

Aufgrund der Ersetzung der Dublin-Verordnung durch die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist der Verweis anzupassen. Zudem ist eine Anpassung des Verweises auf das AsylG 2005 aufgrund der Neunummerierung der Ziffern in § 2 Abs. 1 AsylG 2005 vorzunehmen.

Zu § 5 Abs. 2

In Z 2 erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung.

Zu § 8 Abs. 6

Dieser Absatz regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 4 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes)

Zum Inhaltsverzeichnis

Aufgrund der Einfügung der §§ 4a und 48, des Entfalls der §§ 17 und 22 sowie der Änderung der Überschriften zu den §§ 13, 18, 19, 42 und 49 bis 52a ist das Inhaltsverzeichnis entsprechend anzupassen.

Zu § 1

Aufgrund der Änderungen des § 3 Abs. 2 ist in § 1 eine Verweisanpassung erforderlich.

Zu § 2 Abs. 2

Aufgrund der Änderungen des § 2 Abs. 1 AsylG 2005 sowie des § 2 Abs. 4 FPG, auf deren Erläuterungen verwiesen wird, sind die entsprechenden Verweise in Abs. 2 anzupassen. § 2 Abs. 4 FPG wird zudem durch das Zweite EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2025, geändert, weshalb die Verweise auch vor diesem Hintergrund anzupassen sind; im Übrigen wird hierzu auf den vorgeschlagenen § 126 Abs. 31 FPG verwiesen. Zur besseren Übersicht soll die Aufzählung der im AsylG 2005, im NAG und im FPG enthaltenen und für das BFA-VG maßgeblichen Legaldefinitionen zudem in Ziffern gegliedert werden.

Zu § 3 Abs. 2

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen im Wesentlichen der Anpassung an den Asyl- und Migrationspakt:

–      Die vorgeschlagene Aufteilung der geltenden Z 1 in zwei Ziffern dient der terminologischen Anpassung an die Status- und Verfahrensverordnung; zudem soll dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass die Führung von Verfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (künftig Z 1) eine eigenständige Zuständigkeit des Bundesamtes ist, die von der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz (künftig Z 2) auch aus unionsrechtlicher Sicht zu trennen ist (Art. 2 Abs. 5 leg. cit.);

–      In Z 3 (bisher Z 2) kann die Wortfolge „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ entfallen, weil gemäß Art. 24 der Statusverordnung auch Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird;

–      Die neue Z 4 vervollständigt in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage den Katalog der Zuständigkeiten des Bundesamtes durch Nennung der Anordnung von Schubhaft und gelinderem Mittel. Zudem wird der vorgeschlagene § 40a als neue Aufgabe des Bundesamtes ergänzt;

–      In der neuen Z 6 (bisher Z 4) ist Art. 37 der Verfahrensverordnung als eigene Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz zu ergänzen.

Im Übrigen wird eine Neunummerierung der Ziffern vorgenommen.

Zu § 4a

Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verfahrensverordnung sind innerstaatlich Behörden festzulegen, die – neben der Asylbehörde und einer von dieser allenfalls verschiedenen, für die Registrierung zuständigen Stelle – mit der Entgegennahme von Anträgen auf internationalen Schutz betraut sind. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind jedenfalls die Polizei, Einwanderungsbehörden, Grenzschutzbeamte und die für Haft- und Unterbringungseinrichtungen zuständigen Behörden mit der Entgegennahme von Anträgen zu betrauen.

Der vorgeschlagene § 4a definiert als insoweit zu betrauende Stellen daher die nach § 3 Abs. 1 NAG zuständigen Behörden, die Landespolizeidirektionen sowie die Vollzugsbehörden erster Instanz (§ 11 Abs. 1 StVG) und die Justizwache. Die in Art. 4 Abs. 2 der Verfahrensverordnung außerdem genannten Stellen (Grenzschutzbeamte) sind hier nicht eigens anzuführen, weil die Landespolizeidirektionen ohnehin auch Grenzkontrollbehörden sind (§ 8 GrekoG). Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 17 AsylG 2005 verwiesen.

Zu § 5

Aufgrund des neuen Hafttatbestands gemäß § 40a und der Zuständigkeit der Landespolizeidirektion für den Vollzug einer darauf gestützten Anhaltung ist in § 5 ein Verweis auf diese Bestimmung aufzunehmen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 40a verwiesen.

Zu § 7

Aufgrund der Erweiterung der Ziffernliste in § 3 Abs. 2 ist der entsprechende Verweis in § 7 Abs. 1 Z 5 anzupassen.

Zu § 8

Die vorgeschlagene Ergänzung soll es dem Bundesminister für Inneres auf Basis des Art. 133 Abs. 8
B-VG ermöglichen, gegen die im Wirkungsbereich des Bundesamtes ergangenen Entscheidungen (Erkenntnisse oder Beschlüsse) des BVwG auch dann Revision zu erheben, wenn Gegenstand dieser Entscheidung ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist.

Zu § 9 Abs. 1 und 3

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen bloß der sprachlichen Vereinfachung und bewirken keine inhaltlichen Änderungen.

Zu § 10

Abs. 3:

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verfahrensverordnung hat ein unbegleiteter Minderjähriger das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz im eigenen Namen einzureichen, wenn er im Einklang mit dem nationalen Recht des verfahrensführenden Mitgliedstaates rechts- und geschäftsfähig ist; zwischen mündigen und unmündigen Minderjährigen unterscheidet die Bestimmung nicht. Innerstaatliche Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit unbegleiteter Minderjähriger im Asylverfahren enthalten die geltenden Abs. 3 und 6. Nach diesen können unbegleitete Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls selbständig stellen; die Antragseinbringung ist jedoch nur einem mündigen unbegleiteten Minderjährigen möglich, während der unmündige Minderjährige dafür eines Rechtsberaters bedarf, in dessen Beisein er die Antragstellung in der Erstaufnahmestelle zu bestätigen hat.

Durch die vorgeschlagene Änderung sollen mündige und unmündige Minderjährige hinsichtlich der Fähigkeit zur selbständigen Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz einander gleichgestellt werden. Dies ist angesichts der Unterstützung durch einen Verfahrensvertreter, den jeder unbegleitete minderjährige Antragsteller sogleich nach Ankunft in der Erstaufnahmestelle auch weiterhin erhält, nicht nur vertretbar, sondern aufgrund des Gesamtkonzeptes der Verfahrensverordnung auch sachlich gerechtfertigt: Art. 41 Abs. 1 Verfahrensverordnung setzt für eine stillschweigende Antragsrücknahme kein bestimmtes Mindestalter des Antragstellers voraus und gilt daher auch für unbegleitete minderjährige Antragsteller; auch Art. 23 leg. cit. enthält für die stillschweigende Antragsrücknahme durch solche Antragsteller keine Beschränkungen. Ein unbegleiteter minderjähriger Antragsteller kann demnach unabhängig von seinem Alter den Antrag stets durch eigene Handlungen oder Unterlassungen stillschweigend zurücknehmen, indem er z.B. einen Termin für die Einreichung oder für eine persönliche Anhörung nicht wahrnimmt (Art. 41 Abs. 1 lit. a oder lit. d leg. cit.). Unbegleiteten minderjährigen Antragstellern ist damit altersunabhängig die im Vergleich zur Antragseinreichung viel einschneidendere – und potenziell mit schwerwiegenden Konsequenzen, z.B. der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Art. 37 der Verfahrensverordnung) verbundene – stillschweigende Antragsrücknahme stets durch eigenes Verhalten möglich. Sie sollten einen Antrag auf internationalen Schutz daher auch selbständig einreichen können. Da Art. 27 der Aufnahmerichtlinie künftig die Bestellung eines Obsorgeberechtigten für unbegleitete minderjährige Antragsteller grundsätzlich bereits ab dem Tag der Antragstellung verlangt, kann die bisherige Regelung, wonach die gesetzliche Vertretung erst mit Zuweisung an ein Bundesland dem Kinder- und Jugendhilfeträger zufällt, nicht aufrechterhalten werden; stattdessen soll der neue letzte Halbsatz diesbezüglich klarstellen, dass sich die über die bloße Verfahrensvertretung vor dem Bundesamt hinausgehenden Aspekte der gesetzlichen Vertretung und der Obsorge für unbegleitete minderjährige Antragsteller nach den Bestimmungen des Zivilrechts richten. Der dritte Satz, der die Wiederholung einer ersten Befragung eines mündigen Minderjährigen im Beisein des Rechtsberaters vorsieht, wenn dieser der bereits erfolgten Befragung widerspricht, hat wegen seiner ausschließlichen Anwendbarkeit im künftig nicht mehr stattfindenden Zulassungsverfahren zu entfallen.

Im Übrigen enthalten die vorgeschlagenen Änderungen terminologische Anpassungen an die Status- und die Verfahrensverordnung sowie an § 49, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird.

Entfall der Abs. 4 bis 6:

Durch die Anpassung des Abs. 3 können die Abs. 4 und 6 entfallen. Wegen des Entfalls des § 24 AsylG 2005 besteht auch für Abs. 5 kein Bedarf mehr.

Zu § 11

Abs. 1:

Im Sinne einer Erleichterung von Zustellungen im Asylverfahren wird der erste Satz dahingehend angepasst, dass nicht nur die Erstaufnahmestelle, sondern jede Organisationseinheit des Bundesamtes, in der sich ein Antragsteller befindet, als Abgabestelle für eine persönliche Zustellung gilt. Im Übrigen erfolgen terminologische Anpassungen an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung.

Abs. 2:

Dem bisherigen Zulassungsverfahren, das künftig als eigener Verfahrensabschnitt nicht mehr stattfinden soll, entspricht künftig im Wesentlichen jene Phase des Verfahrens, in der die Asylbehörde die Zuständigkeit aufgrund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung sowie die in Art. 38 der Verfahrensverordnung genannten Gründe für die Unzulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz prüft. Der Abschluss dieser Verfahrensphase ist dem Antragsteller gemäß dem vorgeschlagenen § 29 Z 5 AsylG 2005 mittels Verfahrensanordnung bekanntzugeben. Die vorgeschlagene Änderung des ersten Satzes sieht daher vor, dass Ladungen bis zur Aushändigung dieser Verfahrensanordnung nur dem Antragsteller persönlich oder, soweit ein Vertreter gemäß § 10 oder ein Verfahrensvertreter gemäß § 49 bestellt wurde, dem Verfahrensvertreter zuzustellen sind.

Im Übrigen erfolgen terminologische Anpassungen an Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung sowie an die vorgeschlagenen Änderungen des § 49, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird.

Abs. 5:

Die vorgeschlagene Anpassung ist aufgrund der Änderung des § 49 sowie des § 10 erforderlich, auf deren Erläuterungen verwiesen wird.

Abs. 7:

Die vorgeschlagene Änderung des ersten Satzes dient der Anpassung an die Regelung des Rechtes auf Verbleib durch Art. 10 und 68 der Verfahrensverordnung. Die Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist künftig in Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung geregelt, weshalb auch der Klammerverweis im ersten Satz anzupassen ist.

Wegen des vollständigen Entfalls des § 24 AsylG 2005 hat auch der darauf verweisende letzte Satz zu entfallen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den §§ 24 und 29 Abs. 3 Z 5 AsylG 2005 sowie zu den §§ 10 und 49 verwiesen.

Die vorgeschlagene Änderung des nunmehrigen letzten Satzes ermöglicht es, Zustellungen an (ehemalige) Antragsteller, gegen die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, nicht nur an der letzten bekannten Zustelladresse, sondern auch – sofern vorhanden – an einen Verfahrensvertreter oder Rechtsberater vorzunehmen. Im Übrigen ist sie aufgrund der Änderung des § 49 erforderlich, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird.

Zu § 12

Abs. 1:

Aufgrund des Entfalls des Abs. 2 kann die Absatzbezeichnung des Abs. 1 entfallen. Darüber hinaus soll das Erfordernis einer Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung in den Entscheidungen des BVwG im Hinblick auf den beträchtlichen Aufwand, der in diesem Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Übersetzern und Dolmetschern einhergeht, entfallen. Dies ist mit Blick auf den weiterhin umfassenden Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters und -vertreters vor dem BVwG vertretbar, weil es bereits der bisherigen Praxis der Rechtsberatung und -vertretung durch die Bundesagentur entspricht, dem Fremden in einem abschließenden Gespräch nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens die wesentlichen Inhalte der verfahrensabschließenden Entscheidung und auch die dagegen noch offenstehenden Rechtsmittelwege – d.h. die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungs- und einer Revision an den VwGH – zu erörtern. Aufgrund dieser Änderung kann sich die Bestimmung künftig auf Bescheide (statt auf „Entscheidungen“) beschränken.

Die Zitatanpassung im letzten Satz ist erforderlich, weil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung von Fristen sich außerhalb des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden nach § 33 VwGVG richtet.

Entfall des Abs. 2:

Die Art. 58 Abs. 4 lit. b und 59 Abs. 8 lit. b der Verfahrensverordnung regeln abschließend, dass dem Antragsteller, dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Schutzes im ersten Asylstaat abgelehnt wurde, ein Dokument auszuhändigen ist, in dem die Behörden des betreffenden Drittstaates in dessen (Amts-)Sprache davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde. Abs. 2 hat daher zu entfallen.

Zu § 12a

Gemäß Art. 22 Abs. 4 und Abs. 5 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung sowie Art. 13 Abs. 10 der Verfahrensverordnung können persönliche Anhörungen – und damit auch die Erbringung von Dolmetschleistungen, soweit erforderlich – per Videokonferenz stattfinden; dies ist in weiterem Umfang als nach dem geltenden § 12a möglich („wenn die Umstände dies hinreichend rechtfertigen“) und daher durch einen entsprechenden Verweis auf diese Verordnungsbestimmungen klarzustellen.

Für die übrigen vom Asyl- und Migrationspakt nicht berührten Anwendungsfälle soll an der bisherigen Regelung des § 12a festgehalten werden.

Zu § 13

Überschrift:

Die Überschrift der Bestimmung über die Pflicht des Fremden, am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken, wird begrifflich an die Statusverordnung angeglichen („Kooperation“ statt „Mitwirkung“).

Abs. 1:

Mit der salvatorischen Klausel betreffend die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, die Verfahrensverordnung und die Statusverordnung wird zum Ausdruck gebracht, dass die Kooperationspflichten von Antragstellern, die in diesen Rechtsakten (Art. 17 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, Art. 9 Abs. 2 der Verfahrensverordnung und Art. 4 der Statusverordnung) festgelegt sind, unberührt bleiben und durch die folgenden Absätze des § 13, die der Konkretisierung des Abs. 1 dienen, daher weder eingeschränkt noch erweitert werden.

Abs. 3 und 5:

Aufgrund des Entfalls des § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 und der dadurch bedingten Einfügung des § 2 Abs. 1 Z 23 NAG ist im ersten Satz der Verweis anzupassen. Daraus folgt, dass bei Asylverfahren der Art. 25 der Verfahrensverordnung und bei allen anderen Verfahren, für die das Bundesamt zuständig ist, die Bestimmung § 2 Abs. 1 Z 23 NAG zur Anwendung kommt. Der vorgeschlagene letzte Satz in Abs. 3 und die Ergänzung des Abs. 5 tragen dem Umstand Rechnung, dass die Regelung der „Altersbestimmung Minderjähriger“ in Art. 25 der Verfahrensverordnung von den (nunmehr) in § 2 Abs. 1 Z 23 NAG genannten Verfahrensschritten insofern abweicht, als sie auch eine psychosoziale Bewertung inkludiert.

Abs. 6:

Die vorgeschlagenen Änderungen des Abs. 6 dienen einerseits der sprachlichen Vereinfachung und andererseits der Anpassung an Art. 27 Abs. 10 der Aufnahmerichtlinie, weshalb die bisherige Differenzierung zwischen mündigen und unmündigen unbegleiteten Minderjährigen entfällt. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 18 Abs. 2 AsylG 2005 verwiesen.

Zu § 14

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass die Art. 2, 3 und 8 EMRK auch in Vollziehung der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Status- und der Verfahrensverordnung besonders zu beachten sind.

Zu § 16

Abs. 1 (neu):

Gemäß Art. 67 Abs. 7 der Verfahrensverordnung legen die Mitgliedstaaten Fristen für die Ausübung eines Rechtsbehelfs gegen bestimmte (aufgrund Unzulässigkeit oder Unbegründetheit) ablehnende Asylentscheidungen sowie gegen Entscheidungen über den Entzug des internationalen Schutzes in ihren nationalen Rechtsordnungen fest; gemäß lit. a leg. cit. beträgt die Frist zur Ausübung eines Rechtsbehelfs gegen die darin genannten Asylentscheidungen, vor allem gegen jene, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz – etwa wegen Drittstaatssicherheit oder Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 38 Abs. 1 lit. b oder c der Verfahrensverordnung) – als unzulässig abgelehnt wird oder die im beschleunigten Verfahren ergangen sind, mindestens fünf und höchstens zehn Tage. Der vorgeschlagene Abs. 1 legt die Frist in diesen Fällen im ersten Halbsatz mit zehn Tagen fest und stellt im zweiten Halbsatz klar, dass diese Frist auch für die Beschwerde gegen die mit der Asylentscheidung allenfalls verbundenen Spruchpunkte – z.B. die Entscheidung über die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder die gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung zu erlassende Rückkehrentscheidung – maßgeblich ist.

Festzuhalten ist, dass Art. 67 Abs. 7 lit. a der Verfahrensverordnung die Festlegung einer kürzeren als der in § 7 Abs. 4 VwGVG vorgesehenen vierwöchigen Beschwerdefrist zwingend verlangt. Vor diesem Hintergrund ist der vorgeschlagene Abs. 1 gemäß Art. 136 Abs. 2 B-VG zur Regelung seines Gegenstandes erforderlich.

Abs. 2 (neu):

Der vorgeschlagene Abs. 2 nennt in den Z 1 bis 3 die bisher in Abs. 1 genannten Fälle, in denen schon nach geltender Rechtslage – die auch der VfGH mit dem Beschluss vom 26.9.2019, E 1583/2019, gebilligt hat – eine zweiwöchige Beschwerdefrist vorgesehen ist, mit geringfügigen Anpassungen fort: Einerseits gilt die bisher für sämtliche Zurückweisungen vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist künftig nur noch für Beschwerden in Fällen, in denen wegen völkervertraglich geregelter Zuständigkeit eines anderen Staates der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen (neue Z 1) oder aufgrund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung eine Überstellungsentscheidung erlassen wird (neue Z 3); die bisher ebenfalls erfassten Zurückweisungen wegen Drittstaatssicherheit oder Schutzes im EWR-Staat oder der Schweiz fallen künftig unter Art. 67 Abs. 7 lit. a der Verfahrensverordnung und damit unter den neuen Abs. 1. Andererseits ist in Z 2 auf Abs. 1 statt auf Abs. 2 des § 7 AsylG 2005 zu verweisen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 verwiesen.

Die im Vergleich zur geltenden Rechtslage neue Z 4 stellt – ähnlich wie der letzte Halbsatz des vorgeschlagenen Abs. 1 – nur klar, dass diese Frist auch für die Beschwerde gegen allfällige Spruchpunkte maßgeblich ist, die mit einer in Z 1 bis 3 genannten Entscheidung verbunden sind (z.B. eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die Festlegung oder Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise).

Entfall der bisherigen Abs. 2 und 4:

Abs. 2 sieht als Regelfall vor, dass Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes über die Zurückweisung von Anträgen auf internationalen Schutz (§§ 4 und 5 AsylG 2005, § 68 AVG) eine aufschiebende Wirkung nur dann zukommt, wenn das BVwG sie zuerkennt. Abs. 4 normiert die Pflicht, mit der Durchsetzung der mit der Asylentscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. künftig auch Art. 37 der Verfahrensverordnung), also mit der Abschiebung, bis zum Ablauf des siebten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage zuzuwarten.

Künftig sieht die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vor, dass Entscheidungen, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit eines anderen Staates („Überstellungsentscheidungen“) nicht in der Sache zu behandeln, keine aufschiebende Wirkung zukommt, diese aber beantragt werden kann und diesfalls die Überstellung bis zur gerichtlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung auszusetzen ist (Art. 43 Abs. 3 UAbs. 1 und 2 leg. cit.). Für bestimmte weitere Fälle, darunter z.B. auch für Ablehnungsentscheidungen wegen Schutzes im ersten Asylstaat (Art. 38 Abs. 1 lit. a der Verfahrensverordnung), ergibt sich aus Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung, dass der Antragsteller kein „Recht auf Verbleib“ während des Rechtsbehelfsverfahrens hat; aus der Überschrift des Art. 68 leg. cit. („Aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs“) folgt, dass es sich dabei der Sache nach gleichfalls um eine Vorgabe zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen handelt. Auch gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung kann die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden, in welchem Fall gemäß Abs. 5 lit. d leg. cit. bis zur diesbezüglichen Entscheidung der Rechtsbehelfsinstanz mit der Abschiebung zuzuwarten ist.

Die Abs. 2 und 4, für die vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund kein Raum mehr besteht, haben daher zu entfallen.

Abs. 3:

Es handelt sich um eine notwendige terminologische Anpassung aufgrund von Art. 3 Z 9 der Status- sowie Art. 38 und 39 der Verfahrensverordnung. Da § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 entfällt, hat auch der Klammerverweis in Abs. 3 zu entfallen.

Entfall des Abs. 5:

Der geltende Abs. 5 sieht vor, dass die Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 und ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Aufgrund der im zweiten Satz angeordneten (sinngemäßen) Anwendung des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 stehen solche Beschwerden und Vorlageanträge der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Abs. 5 bezieht sich somit überwiegend auf Entscheidungen, mit denen der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 ab- oder zurückgewiesen wird und die daher grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sind (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005).

Der Spruchpunkt über die Versagung eines Aufenthaltstitels ist allerdings weder vollstreckbar (kein Leistungsbescheid), noch räumt er eine Berechtigung ein (vgl. zu diesem Fall § 13 Abs. 3 VwGVG), weshalb ein Ausschluss bzw. eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hier gar nicht in Betracht kommt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], § 13 VwGVG K 9). Eine (vorübergehende) „Bleibemöglichkeit“ des Fremden während des Beschwerdeverfahrens hängt vielmehr davon ab, dass das Bundesamt seiner Beschwerde, soweit sie sich gegen die nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 erlassene Rückkehrentscheidung richtet, die aufschiebende Wirkung nicht aberkennt bzw. das BVwG sie nachträglich zuerkennt (§ 18 Abs. 4 neu).

Abs. 5 hat daher insgesamt nichts mit der Frage der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden zu tun und passt schon deshalb nicht in § 16, weshalb er entfallen soll. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 18 verwiesen.

Abs. 6:

Abs. 6 hat zu entfallen, da er sich einerseits auf die Abs. 2 und 4 bezieht und andererseits einen Regelungsinhalt aufweist, der sich mit Art. 68 der Verfahrensverordnung überschneidet.

Zum Entfall des § 17

Abs. 1, 3 und 4:

Abs. 1 regelt, wann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn sie ihr von Gesetzes wegen (bisheriger § 16 Abs. 2) nicht zukommt. Diese Fälle sind künftig in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung sowie in der Verfahrensverordnung unmittelbar geregelt, weshalb neben § 16 Abs. 2 und 4, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird, auch Abs. 1 zu entfallen hat.

Worauf im Rahmen des Verfahrens nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und damit auch bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung Bedacht zu nehmen ist, ergibt sich künftig unmittelbar und abschließend aus Art. 43 der genannten Verordnung, insbesondere aus dem in Abs. 1 UAbs. 2 leg. cit. normierten Prüfprogramm der Rechtsbehelfsinstanz. Aus diesem Grund kann auch Abs. 3 entfallen.

Art. 43 Abs. 3 UAbs. 1 letzter Satz der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung sieht für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung zwingend eine einmonatige Entscheidungsfrist vor. Da es sich gemäß der genannten Verordnungsbestimmung um einen „wirksamen“ Rechtsbehelf handeln muss, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung auch nach Ablauf dieser Frist noch möglich ist. Vor diesem Hintergrund kann auch Abs. 4 entfallen.

Abs. 2:

Der geltende Abs. 2 normiert für Beschwerdeverfahren, deren Gegenstand eine in Abs. 1 genannte Zurückweisungsentscheidung oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG ist, eine Entscheidungsfrist von acht Wochen. Dies ist kein Thema der aufschiebenden Wirkung, weshalb Abs. 2 an dieser Stelle entfallen und dessen Regelungsinhalt ohne materielle Änderung in § 21 Abs. 2, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird, transferiert werden soll.

Zu § 18

Überschrift:

Art. 68 der Verfahrensverordnung und Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung definieren künftig mehrere Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine asylbehördliche Entscheidung ex lege ausgeschlossen ist, wenn die Rechtsbehelfsinstanz sie nicht nachträglich zuerkennt, und die Asylbehörde daher nicht bescheidmäßig über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abspricht; diese Fälle betreffen im Wesentlichen Rückkehr- und sonstige Entscheidungen, die im Rahmen eines Asylverfahrens oder eines Entzugsverfahrens nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung ergehen. Die derzeit in Abs. 2 und künftig in Abs. 4 enthaltene Regelung, die außerhalb des Asylverfahrens eine bescheidmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ermöglicht, bleibt davon unberührt und soll in modifizierter Form beibehalten werden.

Um dieser Differenzierung in der Behandlung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes Rechnung zu tragen, ist die Überschrift anzupassen.

Abs. 1:

Aufgrund der Vorgaben der Verfahrensverordnung ist die aufschiebende Wirkung von Beschwerden (vor allem) gegen Rückkehrentscheidungen, die in einem Asylverfahren oder in einem Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes – also gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung oder § 52 Abs. 2 FPG – ergehen, umfassend neu zu regeln.

Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung regelt jene Ausnahmefälle, in denen einem Antragsteller, der gegen eine (wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit ablehnende) Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz, oder einem Statusberechtigten, der gegen eine Entscheidung über den Entzug des internationalen Schutzes fristgerecht einen Rechtsbehelf einlegt, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens kein Recht auf Verbleib im verfahrensführenden Mitgliedstaat zukommt. Gemäß Abs. 4 und 5 leg. cit. kann ein Fremder, der in diesem Sinne kein Recht auf Verbleib während des Rechtsbehelfsverfahrens hat, bei der Rechtsbehelfsinstanz einen „Antrag auf Verbleib“ stellen, wobei er während der Frist, die ihm für die Stellung eines solchen Antrags zur Verfügung steht, und – bei fristgerechter Antragstellung – bis zur Entscheidung der Rechtsbehelfsinstanz über den Antrag nicht abgeschoben werden darf (Abs. 5 lit. d leg. cit.).

Außerdem normiert Art. 68 Abs. 1 leg. cit., dass die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung, somit auch die Vollstreckbarkeit und damit letztlich die Abschiebung, ausgesetzt sind, „solange der Antragsteller […] nach diesem Artikel ein Recht auf Verbleib hat“; ist dies gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht der Fall, so sind die Wirkungen der Rückkehrentscheidung also längstens bis zur Entscheidung der Rechtsbehelfsinstanz über den Antrag auf Verbleib (vgl. Abs. 5 lit. d leg. cit.) und nicht – wie es Abs. 2 leg. cit. für den Regelfall voraussetzt – bis zur (verfahrensabschließenden) Entscheidung über den Rechtsbehelf ausgesetzt.

Aus Art. 68 Abs. 1 und 3 der Verfahrensverordnung folgt e contrario, dass der Rechtsbehelf gegen die zusammen mit der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz oder den Entzug des internationalen Schutzes erlassene Rückkehrentscheidung (Art. 37 der Verfahrensverordnung bzw. § 10 Abs. 1 Z 3 oder 4 AsylG 2005) in den Fällen des Abs. 3 leg. cit. keine aufschiebende Wirkung hat und mit dem Antrag auf Verbleib zugleich begehrt wird, dem Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vom österreichischen Recht weicht diese (implizite) Vorgabe für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Rückkehrentscheidungen mehrfach ab: Einerseits gilt der Ausschluss unmittelbar aufgrund des Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung und erfordert daher – anders als der geltende § 18 Abs. 1 und 2 – keinen bescheidmäßigen Abspruch des Bundesamtes als Asylbehörde. Andererseits setzt ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Verbleib die Wirkungen der Rückkehrentscheidung aus, bis die Rechtsbehelfsinstanz über diesen Antrag entschieden hat (Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung); abweichend von § 13 Abs. 4 erster Satz VwGVG geht ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Verbleib also selbst mit einer (zeitlich beschränkten) aufschiebenden Wirkung einher.

Da die Verfahrensverordnung auch die Fälle selbst regelt, in denen ein Antragsteller oder ein Drittstaatsangehöriger, dessen internationaler Schutz entzogen wurde, kein Recht auf Verbleib hat, können sich die ersten beiden Sätze des Abs. 1 künftig auf die Klarstellung beschränken, dass die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes in den Fällen des Art. 68 Abs. 3 der genannten Verordnung keine aufschiebende Wirkung hat und der Antrag auf Verbleib zugleich als Antrag gilt, einer solchen Beschwerde – oder, wenn das Bundesamt von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) Gebrauch macht, einem diesbezüglichen Vorlageantrag – die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der vorgeschlagene dritte Satz setzt die Regelungsoption des Art. 68 Abs. 6 der Verfahrensverordnung um. Dieser sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bei Folgeanträgen abweichend von Abs. 5 lit. d leg. cit. vorsehen können, dass der Antragsteller nicht zum Verbleib berechtigt ist, wenn der Rechtsbehelf lediglich eingelegt wurde, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, die zur unverzüglichen Abschiebung führen würde, zu verzögern oder zu vereiteln. Eine Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht wird im Lichte der Judikatur des VwGH zu § 76 Abs. 6 FPG, der eine solche Absicht ebenso voraussetzt, etwa vorliegen, wenn der Rechtsbehelf eingelegt wurde, nachdem sich der Antragsteller früheren Abschiebeversuchen bereits entzogen hat (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0040), oder wenn offenkundig ist, dass dem Rechtsbehelf kein substanziell neues, eine andere Beurteilung rechtfertigendes Vorbringen enthält, etwa weil er lediglich eine bereits im früheren Asylverfahren für nicht glaubwürdig erachtete Verfolgungsbehauptung wiederholt und insoweit von vornherein als aussichtslos erscheint (VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025).

Unter Anwendung dieser Option sieht der dritte Satz des Abs. 1 vor, dass in dem dort genannten Fall kein Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung besteht, der Antrag auf Verbleib also keine aufschiebende Wirkung begründet und die Abschiebung daher sofort durchsetzbar ist. Zwei weitere Fälle, in denen die Abschiebung sofort durchsetzbar ist, ergeben sich im Übrigen implizit aus Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung selbst. Da dieser für den jeweiligen Zeitpunkt, bis zu dem die Wirkungen der Rückkehrentscheidung einschließlich der Abschiebung ausgesetzt sind, auf den Ablauf der Frist für die Stellung des Antrags auf Verbleib und in weiterer Folge auf die Entscheidung der Rechtsbehelfsinstanz über diesen Antrag, der „fristgerecht“ gestellt worden sein muss, abstellt, ist die Abschiebung auch dann nicht ausgesetzt, wenn ein Antrag auf Verbleib entweder gar nicht oder nicht fristgerecht, also nicht innerhalb der jeweils maßgeblichen Beschwerdefrist gestellt wurde.

Abs. 2 (neu):

Gemäß Art. 68 Abs. 5 lit. a der Verfahrensverordnung steht einem Antragsteller eine mindestens zehntägige Frist zur Verfügung, um einen Antrag auf Verbleib – und damit auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – zu stellen. Der vorgeschlagene erste Satz sieht daher vor, dass der Antrag auf Verbleib gemeinsam mit der zugrundeliegenden Bescheidbeschwerde (Abs. 1 erster Satz) einzubringen ist; um den Antrag auf Verbleib zu stellen, steht dem Antragsteller also die jeweils maßgebliche – also zehntägige, zwei- oder vierwöchige – Beschwerdefrist zu Verfügung. Zudem sieht der erste Satz eine Einbringung des Antrags beim Bundesamt vor; dies soll sicherstellen, dass das Bundesamt zum frühestmöglichen Zeitpunkt von der Existenz eines solchen Antrags erfährt.

Da der vorgeschlagene Abs. 1 die aufschiebende Wirkung in den von Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung erfassten Fällen – unionsrechtlich bedingt – von Gesetzes wegen ausschließt, ist über den Ausschluss – wie bereits in den Erläuterungen zu Abs. 1 erwähnt – nicht bescheidmäßig abzusprechen. Der Antrag auf Verbleib ist daher keine Bescheidbeschwerde, sondern ein Antrag in sonstigen Angelegenheiten im Sinn des Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG. Zu solchen Anträgen enthält das VwGVG keine Vorgaben; gemäß Art. 136 Abs. 3b B-VG kann der zuständige Materiengesetzgeber hierzu selbst die notwendigen Verfahrensbestimmungen beschließen. In diesem Sinne sieht der zweite Satz vor, dass der Antrag auf Verbleib vom Bundesamt gemeinsam mit der zugrundeliegenden Bescheidbeschwerde dem BVwG vorzulegen ist. Zudem stellt der zweite Satz klar, dass das Bundesamt im Verfahren über den Antrag auf Verbleib belangte Behörde und daher gegebenenfalls zur Erhebung einer Revision gegen die über den Antrag auf Verbleib ergangene Entscheidung des BVwG legitimiert ist (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG).

Der vorgeschlagene dritte Satz setzt die – unionsrechtlich nicht definierte und daher in der Regelungszuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleibende – Frist, innerhalb derer das BVwG im Anwendungsbereich der Verfahrensverordnung über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden hat, mit zehn Tagen fest (zu der im Anwendungsbereich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung maßgeblichen Frist für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung vgl. Art. 43 Abs. 3 UAbs. 1 letzter Satz leg. cit.).

Abs. 3 (neu):

Der vorgeschlagene (neue) Abs. 3 enthält die erforderliche Anschlussbestimmung zur Behandlung von Anträgen auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung. Der erste Satz sieht diesbezüglich die sinngemäße Anwendung der für den Antrag auf Verbleib geltenden Bestimmungen (Abs. 2) und damit eine Einbringung beim Bundesamt innerhalb der für die Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung maßgeblichen Frist und eine dem Bundesamt obliegende Vorlage an das BVwG zur weiteren Entscheidung vor. Dass dies „mit Ausnahme des letzten Satzes“ gilt, liegt daran, dass Art. 43 Abs. 3 UAbs. 1 letzter Satz der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung eine maximal einmonatige Frist für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag unmittelbar vorgibt.

Nach Art. 43 Abs. 3 UAbs. 1 dritter Satz der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung haben die Mitgliedstaaten einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form vorzusehen, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten (rechtzeitig gestellten) Aussetzungsantrag ergangen ist. Dies entspricht dem Regelungskonzept des (unmittelbar anwendbaren) Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung, weshalb der zweite Satz die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung vorgesehen werden kann.

Abs. 2 (Abs. 4 neu):

Aufgrund der Einfügung der neuen Abs. 2 und 3 ist die Absatzbezeichnung des bisherigen Abs. 2 anzupassen. Zur Klarstellung, dass Abs. 2 (künftig Abs. 4) ausschließlich jene Rückkehrentscheidungen betrifft, die außerhalb eines Asylverfahrens oder eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes ergehen, wird ein entsprechender Verweis in den Einleitungsteil aufgenommen.

Abs. 3 und 4 (Abs. 5 und 6 neu)

Aufgrund der Einfügung der Abs. 2 und 3 sind die Absatzbezeichnungen anzupassen.

Abs. 5 (Abs. 7 neu)

Aufgrund der neuen Abs. 2 und 3 ist die Absatzbezeichnung anzupassen. Im Übrigen wird – in sprachlich vereinfachter Form – der Regelungsinhalt des bisherigen Abs. 5 fortgeführt und definiert, wann einer Beschwerde gegen eine bescheidmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls stattzugeben ist. Dies soll für Rückkehrentscheidungen und Aufenthaltsverbote gleichermaßen gelten und ist systematisch (weiterhin) in einem eigenen Absatz zu regeln. Zum Antrag auf Verbleib regelt Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung („Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung“) selbst, anhand welcher Kriterien und nach welchem Maßstab über einen Antrag auf Verbleib zu entscheiden und diesem stattzugeben ist. Der letzte Satz legt die Entscheidungsfrist des BVwG – ebenso wie für den Antrag auf Verbleib – mit zehn Tagen fest.

Entfall des Abs. 6:

Der bisherige Abs. 6 bezieht sich auf die (früher auch schon im Abs. 5 festgelegte) einwöchige Frist, innerhalb derer das BVwG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wieder zuerkennen konnte, die zuvor vom Bundesamt (gemäß dem vormaligen Abs. 1) aberkannt wurde. Darin wurde klargestellt, dass das BVwG trotz verstrichener Frist noch die aufschiebende Wirkung zuerkennen konnte.

Das Unionsrecht geht zwar implizit davon aus, dass die Rechtsbehelfsinstanz binnen einer innerstaatlich zu präzisierenden Frist über einen Antrag auf Verbleib zu entscheiden hat; andernfalls wären die zeitlichen Schranken, die z.B. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung für die mit der rechtzeitigen Antragstellung verbundene Aussetzung der Abschiebung vorsieht, im Ergebnis bedeutungslos. Es regelt dabei aber nicht, ob die Rechtsbehelfsinstanz auch nach Ablauf dieser Frist noch über den Antrag auf Verbleib entscheiden kann; es ist jedoch davon auszugehen, dass es einer nachträglichen Entscheidung jedenfalls nicht entgegensteht.

Der in den vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 näher geregelte Antrag auf Verbleib gilt als „verfahrensleitender Antrag“ im Sinn des § 34 Abs. 1 erster Satz VwGVG, sodass eine Nichteinhaltung der im vorgeschlagenen Abs. 2 letzter Satz normierten siebentägigen Entscheidungsfrist es dem Beschwerdeführer bzw. Antragsteller ermöglicht, einen Fristsetzungsantrag beim VwGH zu stellen (§ 38 VwGG). Schon nach allgemeinen Grundsätzen hindert eine Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist das Verwaltungsgericht nicht daran, die versäumte Entscheidung nachzuholen (vgl. § 38 Abs. 4 VwGG). Abs. 6 ist vor diesem Hintergrund nicht notwendig und kann entfallen.

Abs. 7 (Abs. 8 neu)

Aufgrund der neuen Abs. 2 und 3 sowie des Entfalls des bisherigen Abs. 6 ist die Absatzbezeichnung anzupassen. Im Übrigen wird im Hinblick auf die im Text bisher nicht nachvollzogenen Änderungen des § 13 VwGVG durch das Bildungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 138/2017, ein Verweis angepasst.

Zu § 19

Überschrift:

Nach Abschnitt V des Kapitels III der Verfahrensverordnung („Konzepte des sicheren Staats“) können künftig – neben sicheren Herkunftsländern – auch sichere Drittstaaten auf Unionsebene oder im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Überschrift ist dementsprechend anzupassen.

Abs. 1:

Aufgrund der Änderung der Ziffernnummerierung in § 2 Abs. 1 AsylG 2005 ist in Abs. 1 eine Verweisanpassung erforderlich.

Entfall der Abs. 2 und 3:

Anders als nach den geltenden Abs. 2 und 3 ist im Protokoll Nr. 24 zum AEUV über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Asylprotokoll) nicht geregelt, wie sich eine Feststellung nach Art. 7 Abs. 1 oder 2 EUV auf die aufschiebende Wirkung im Asylbeschwerdeverfahren auswirkt.

Eine den Antrag auf internationalen Schutz vollständig als unzulässig oder unbegründet ablehnende Entscheidung ist – ebenso wie eine Entscheidung über die Versagung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 – kein Leistungsbescheid und daher für sich genommen keiner Vollstreckung zugänglich. Ob eine solche Entscheidung vor Eintritt ihrer Rechtskraft „durchsetzbar“ ist oder nicht, richtet sich daher – wie bereits in den Erläuterungen zum Entfall des § 16 Abs. 5 ausgeführt – danach, ob der Beschwerde gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen den Antragsteller allenfalls zu erlassen wäre, die aufschiebende Wirkung zukommt. Gegen einen Antragsteller, der Unionsbürger ist, wäre bei Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit allenfalls – d.h. wenn ihm unabhängig vom Asylverfahren kein sonstiges Aufenthaltsrecht zukommt – eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Einer Beschwerde gegen eine Ausweisung darf die aufschiebende Wirkung jedoch niemals, einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot nur aufgrund einer Interessenabwägung aberkannt werden (§ 18 Abs. 2 und 3 neu, bisher Abs. 3 und 4), bei der neben dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auch eine allfällige, auf den Herkunfts(mitglied)staat des Antragstellers bezogene Feststellung nach Art. 7 Abs. 1 oder 2 EUV zu berücksichtigen wäre.

Die Abs. 2 und 3 sind vor diesem Hintergrund nicht notwendig und können daher entfallen.

Entfall des Abs. 4:

Gemäß Art. 60 und 62 der Verfahrensverordnung können künftig sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsländer auf Unionsebene im Wege eines gemäß Art. 74 leg. cit. zu erlassenden delegierten Rechtsaktes der Europäischen Kommission festgelegt werden. Um auf solche Rechtsakte innerstaatlich flexibel reagieren zu können, wird vorgeschlagen, Abs. 4 entfallen zu lassen und sichere Herkunftsländer sowie sichere Drittstaaten – soweit dies gemäß Art. 64 der Verfahrensverordnung weiterhin zulässig ist – künftig nur mehr im Rahmen der gemäß Abs. 5 (künftig Abs. 2) zu erlassenden Verordnung (derzeit: Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, BGBl. II Nr. 177/2009) festzulegen.

Abs. 5 (Abs. 2 neu):

Aufgrund des Entfalls der Abs. 2, 3 und 4 ist die Absatzbezeichnung anzupassen.

Z 1 hat zu entfallen, weil die Voraussetzungen für das Nichtbestehen und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Art. 68 der Verfahrensverordnung künftig unmittelbar geregelt sind. Durch den Entfall dieser Ziffer ist die Bezeichnung der Z 2 anzupassen.

Eine Bestimmung sicherer Herkunftsländer auf mitgliedstaatlicher Ebene kommt künftig nur mehr insoweit in Betracht, als nicht bereits die Europäische Kommission solche Herkunftsländer in einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 62 der Verfahrensverordnung bestimmt hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 leg. cit.: „zusätzlich zu den auf Unionsebene bestimmten“). Daher ist die Verordnungsermächtigung gemäß Z 1 (bisher Z 2) dahingehend zu beschränken, dass die Bundesregierung sichere Herkunftsländer nur insoweit festlegen kann, als nicht bereits die Kommission von ihrer Befugnis gemäß Art. 62 der Verfahrensverordnung Gebrauch gemacht hat. Im Übrigen erfolgt in Z 1 (neu) eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Statusverordnung.

Gemäß Art. 64 der Verfahrensverordnung können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die es gestatten, sichere Herkunftsländer oder sichere Drittstaaten – zusätzlich zu den auf Unionsebene bestimmten – auch auf nationaler Ebene zu bestimmen. Soweit er die Bestimmung sicherer Drittstaaten in Form einer Liste ermöglicht, enthält Art. 64 Abs. 1 der Verfahrensverordnung eine Neuerung gegenüber der geltenden Verfahrensrichtlinie, weshalb die in Abs. 5 (künftig Abs. 2) enthaltene Verordnungsermächtigung der Bundesregierung durch eine neue Ziffer (Z 2) zu erweitern ist.

Im Übrigen handelt es sich um notwendige Anpassungen an die Art. 59 bis 64 der Verfahrensverordnung, die die Zuständigkeit zur Bestimmung sicherer Herkunftsländer und sicherer Drittstaaten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten aufteilen. Dabei kann im Hinblick auf Art. 59 Abs. 3 und 61 Abs. 3 der Verfahrensverordnung, die ebenso für die Bestimmung sicherer Drittstaaten und Herkunftsländer auf nationaler Ebene gelten, auch der Schlussteil der Bestimmung entfallen.

Zu § 20 Abs. 1

Die vorgeschlagene Änderung soll klarstellen, dass die in § 20 vorgesehene Beschränkung des Beschwerdevorbringens und die damit einhergehende Kognitionsbeschränkung des BVwG günstigere oder auch ungünstigere einschlägige Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes – etwa Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, der den Umfang der Rechtsbehelfsprüfung stark einschränkt – unberührt lassen.

Zu § 21

Abs. 2:

Der geltende Abs. 2 normiert eine achtwöchige Entscheidungsfrist für das BVwG in Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren zurückgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Der geltende § 17 Abs. 2 normiert eine ebensolche Beschwerdefrist für Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG und für zurückweisende Asylentscheidungen, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden – oder aufgrund des § 59 Abs. 5 FPG nicht verbunden – sind, ohne allerdings im letzteren Fall danach zu differenzieren, ob die Entscheidung im Zulassungsverfahren ergangen ist oder der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll der Regelungsinhalt des bisherigen § 17 Abs. 2 im § 21 Abs. 2 untergebracht werden. Da die Entscheidungsfrist nach beiden vorgenannten Bestimmungen acht Wochen beträgt und das Zulassungsverfahren künftig nicht mehr stattfindet, sollen die entsprechenden Differenzierungen entfallen.

Zudem erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 3 der Statusverordnung, die Art. 38 und 39 der Verfahrensverordnung und an den geänderten § 5 AsylG 2005, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird.

Abs. 2a:

Hierbei handelt es sich um notwendige terminologische Anpassungen an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 1 und 2 der Statusverordnung.

Abs. 3:

Art. 35 Abs. 7 der Verfahrensverordnung ermöglicht es der Asylbehörde, den Abschluss des Prüfungsverfahrens (d.h. des Verfahrens zur inhaltlichen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz) aufzuschieben und die grundsätzlich sechsmonatige Entscheidungsfrist (Abs. 4 leg. cit.) bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 21 Monaten, also um maximal 15 Monate zu überschreiten, wenn im Herkunftsland eine vorübergehende ungewisse Lage besteht, die einer Entscheidung innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist entgegensteht. Hierzu hat sie die in lit. a bis c leg. cit. genannten Verfahrensschritte einzuhalten, insbesondere den Antragsteller über die Fristüberschreitung zu informieren und die Lage im Herkunftsland in regelmäßigen Abständen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der von der Europäischen Asylagentur vorgenommenen Überprüfungen – zu beobachten. Für das Rechtsbehelfsverfahren enthält die Verfahrensverordnung selbst keine solche Regelung; sie steht ihr vor dem Hintergrund der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten aber auch nicht entgegen.

Durch die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 3 soll von dieser Verlängerungsmöglichkeit auch das BVwG im Asylbeschwerdeverfahren Gebrauch machen können. Dies ist sachlich gerechtfertigt, weil sich die durch eine ungewisse Lage im Herkunftsland eintretenden Schwierigkeiten bei der inhaltlichen Beurteilung eines Antrags im Asylbeschwerdeverfahren – schon angesichts der vorrangigen Pflicht des BVwG, in der Sache selbst statt bloß kassatorisch zu entscheiden (§ 28 Abs. 2 VwGVG) – in derselben Weise stellen wie im behördlichen Asylverfahren.

Abs. 4:

Es handelt sich um eine terminologische Angleichung an die Art. 43 ff. der Verfahrensverordnung zum Asylverfahren an der Grenze.

Abs. 6a:

Es handelt sich um Anpassungen, die erforderlich sind, da die aufschiebende Wirkung künftig unionsrechtlich unmittelbar geregelt ist (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, Art. 68 der Verfahrensverordnung) und das Zulassungsverfahren künftig entfällt.

Abs. 8:

Der vorgeschlagene Abs. 8 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen § 25 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass statt auf die Zurückziehung des Antrags auf internationalen Schutz auf dessen ausdrückliche Rücknahme (Art. 40 der Verfahrensverordnung) Bezug zu nehmen ist.

Abs. 9:

Nach dem Vorbild des bestehenden § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ermöglicht es der vorgeschlagene Abs. 9 dem BVwG, das Asylbeschwerdeverfahren (§ 3 Abs. 2 Z 2 erster Fall) unter der Voraussetzung, dass der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif ist, einzustellen, wenn der Beschwerdeführer die Angabe seiner Anschrift verweigert, eine persönliche Anhörung trotz entsprechender Verpflichtung nicht wahrnimmt oder – z.B. durch Untertauchen während des Beschwerdeverfahrens – dem BVwG nicht mehr zur Verfügung steht, also ein Verhalten setzt, dass gemäß Art. 41 Abs. 1 lit. c bis e der Verfahrensverordnung einer stillschweigenden Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz gleichkommt. Dass nur auf Verhaltensweisen gemäß Art. 41 Abs. 1 lit. c bis e der Verfahrensverordnung abgestellt wird, liegt daran, dass lit. a Personen betrifft, die den Antrag auf internationalen Schutz ohne rechtfertigenden Grund nicht einreichen, und lit. b darauf Bezug nimmt, dass der Antragsteller die für die Registrierung nötigen Informationen (Art. 27 der Verfahrensverordnung) nicht zur Verfügung stellt; bei Einleitung des Beschwerdeverfahrens haben aber die Registrierung und die Einreichung notwendigerweise bereits stattgefunden, sodass lit. a und b im Ergebnis nur während des behördlichen Asylverfahrens anwendbar sind.

Die Möglichkeit einer Einstellung bei einer bloß stillschweigenden Rücknahme des Antrags – insbesondere bei Untertauchen des Beschwerdeführers (Art. 41 Abs. 1 lit. e der Verfahrensverordnung) – ist erforderlich, weil das Beschwerdeverfahren sonst auf unbestimmte Zeit anhängig wäre, das BVwG es aber mangels Entscheidungsreife nicht zu Ende führen könnte. Anders als die im vorgeschlagenen Abs. 8 ausdrückliche Rücknahme resultiert aber die stillschweigende Rücknahme nicht sofort in der Rechtskraft (und damit der Durchsetzbarkeit) des angefochtenen Bescheides, sondern steht für einen Zeitraum von zwei Jahren einer Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen.

Dass die Einstellung mangelnde Entscheidungsreife des Sachverhalts voraussetzt sowie eine Fortsetzung nur in den ersten zwei Jahren nach der Einstellung in Betracht kommt und bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zu verfügen ist, entspricht dem geltenden § 24 Abs. 2 AsylG 2005 (vgl. hierzu näher die Erläuterungen zur Stammfassung dieser Bestimmung, RV 952 BlgNR XXII. GP 47).

Abs. 10:

Der vorgeschlagene Abs. 10 übernimmt – mit Einschränkung auf das Beschwerdeverfahren – den Regelungsinhalt des geltenden § 24 Abs. 2a AsylG 2005 (zur Stammfassung dieser Bestimmung idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 70/2015, vgl. RV 582 BlgNR XXV. GP 13).

Zu § 22

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen teils der sprachlichen Vereinfachung und im Übrigen der terminologischen Anpassung an Art. 10 der Verfahrensverordnung sowie der diesbezüglich vorgeschlagenen Anschlussnormen in den §§ 12 und 22 Abs. 6 AsylG 2005. Der erste Satz des Abs. 2 kann dabei mit Blick auf den vorgeschlagenen § 59 Abs. 4 FPG entfallen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den §§ 12 und 22 Abs. 6 AsylG 2005 sowie zu § 59 Abs. 4 FPG verwiesen.

Zu § 24

Abs. 1:

Abs. 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt zur Klärung der Identität eines Fremden berechtigt ist, diesen erkennungsdienstlich zu behandeln. Die aufgrund dieser Voraussetzungen erhobenen Daten sind in einem weiteren Schritt in das Zentrale Fremdenregister gemäß § 26 BFA-VG („Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ – IZR), die Zentrale Verfahrensdatei gemäß § 28 BFA-VG („Integrierte Fremdenadministration“ – IFA) und die Eurodac-Datenbank gemäß (dem vormaligen) Art. 9 der Eurodac-Verordnung einzutragen. Bislang musste der betroffene Fremde dazu mindestens 14 Jahre alt sein und einer der Fälle der Z 1 bis 9 vorliegen (z.B. Z 1: Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz).

Die Ergänzung der Bezugnahme auf die Eurodac-Verordnung im Einleitungsteil des Abs. 1 erfolgt vor dem Hintergrund des neu eingeführten und unmittelbar geltenden Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 der Eurodac-Verordnung, welcher – im Gegensatz zu seiner Vorgängerregelung (Art. 9 Abs. 1) – vorsieht, dass Antragstellern auf internationalen Schutz die biometrischen Daten bereits ab dem vollendeten 6. Lebensjahr abzunehmen sind. Die nun eingefügte Wendung soll zum Ausdruck bringen, dass die Eurodac-Verordnung trotz des übrigen Regelungsinhalts des Abs. 1, wonach Fremde zur Identitätsfeststellung in den Fällen der Z 1 bis 9 erst ab Vollendung des 14. Lebensjahrs erkennungsdienstlich zu erfassen sind, in ihrer unmittelbaren Rechtswirksamkeit unberührt bleibt und daher hinsichtlich der Personengruppe nach Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 leg. cit. unmittelbar gilt. Deren biometrische Daten sind folglich auf dieser Basis an die Eurodac-Datenbank zu übermitteln.

Die Ergänzung der Bezugnahme auf die Screening-Verordnung trägt dem durch diese Verordnung neu eingeführten und unabhängig vom Alter des betreffenden Drittstaatsangehörigen durchzuführenden Überprüfungsverfahren und dem Umstand Rechnung, dass das Bundesamt in vielen Fällen auf die Kenntnis und Verarbeitung der dabei von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Ausübung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2 Z 1a FPG neu) erhobenen personenbezogenen Daten angewiesen sein wird, um seine Aufgaben (§ 3 Abs. 2) erfüllen zu können (zur Verarbeitungsbefugnis des Bundesamtes in diesem Fall vgl. auch § 28 Abs. 3).

Die Ergänzung der Bezugnahme auf die Neuansiedlungsverordnung betrifft die in Art. 18 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a der Eurodac-Verordnung genannten Personen, die zur Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß der erstgenannten Verordnung registriert sind und auf dieser Grundlage „einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkannt“, also einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt bekommen. Wie im obgenannten Fall auch, soll mit dieser Klausel darauf hingewiesen werden, dass das Bundesamt gemäß Art. 18 Abs. 2 leg. cit. hinsichtlich dieser Personen auch dann dazu verpflichtet ist, die biometrischen Daten abzunehmen und an die Eurodac-Datenbank zu übermitteln, wenn sie zwar das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Für die Erfassung der personenbezogenen Merkmale im IZR und in der IFA bedeutet dies aber weiterhin, dass die zu erfassenden Fremden das 14 Lebensjahr vollendet haben müssen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Erweiterung des § 27 BFA-VG betreffend die Möglichkeit der Verarbeitung der nach der Eurodac-Verordnung eingepflegten Daten im IZR und auf die dazugehörigen Erläuterungen hinzuweisen.

Z 1:

In Z1 wird die in der Statusverordnung befindliche Rechtsgrundlage der Legaldefinition zum Antrag auf internationalen Schutz ergänzt.

Z 2:

In Z 2 erfolgen die Änderungen zwecks Anpassung an die Terminologie der Statusverordnung.

Z 6:

Die Änderung der Z 6 ist vor dem Hintergrund der Regelung des § 25 Abs. 4 BFA-VG zu verstehen:

Gemäß der derzeitigen Z 6 des § 24 Abs. 1 ist das Bundesamt dazu ermächtigt, dann erkennungsdienstliche Behandlungen durchzuführen, wenn gegen einen (über 14 Jahre alten) Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde. Wenn die personenbezogenen Daten eines Fremden wegen des Verdachts der Begehung eines Strafdelikts bereits nach § 65 SPG polizeilich erfasst wurden, ergibt sich in der Praxis aktuell jedoch das Problem, dass die Daten von Fremden gemäß § 25 Abs. 4 BFA-VG nur in den ausdrücklich in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 9 BFA-VG genannten Anwendungsfällen weiterverwendet werden dürfen. Da sich Z 6, wie oben dargelegt, nur auf den Fall bezieht, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits erlassen wurde, ist es dem Bundesamt nicht möglich, auf nach dem SPG schon erhobene Daten zuzugreifen, wenn sich die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erst im Prüfungsstadium befindet. Folglich ist dafür momentan eine zweite erkennungsdienstliche Behandlung, z.B. auf Basis des Art. 17 der geltenden Eurodac-Verordnung oder des § 24 Abs. 1 Z 9, notwendig, womit ein neuerlicher persönlicher Eingriff für den Betroffenen und für das Bundesamt ein erhöhter Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Aus diesem Grund soll Z 6 entsprechend erweitert und dahingehend modifiziert werden, dass künftig auch Fälle der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgedeckt sind (also eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen „werden soll“ anstatt „wurde“). Damit soll einerseits die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, weil dem Fremden in Hinkunft eine weitere erkennungsdienstliche Behandlung und damit ein persönlicher Eingriff erspart bleibt, und andererseits die verwaltungsökonomische Vorgehensweise des Bundesamtes sichergestellt sein. In dem Zusammenhang ist auf die Erläuterungen des § 25 Abs. 4 BFA-VG zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass mit dieser Regelung eben diese Faktoren verwirklicht werden sollen (RV 1803 BlgNR XXIV. GP 20)

Z 9 und 10:

Die neu vorgeschlagene Z 9 ermächtigt das Bundesamt, einen Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn ihm Rückkehrhilfe gemäß § 52a Abs. 9 gewährt werden soll. Diese ist erforderlich, um angesichts der finanziellen Verpflichtungen, die damit in der Regel einhergehen, sicherstellen zu können, dass die Rückkehrhilfe nur jenen Fremden zugutekommt, die dafür nach § 52 Abs. 9 in Betracht kommen.

Aufgrund der neu eingefügten Z 9 ist die Ziffernbezeichnung der bisherigen Z 9 entsprechend anzupassen.

Zu § 25

Abs. 4 (neu):

Der vorgeschlagene Abs. 4 ist die Anschlussnorm zu Art. 13 Abs. 3 der Eurodac-Verordnung. Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Personen ihrer Pflicht zur Abgabe biometrischer Daten nachkommen. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Erst als letztes Mittel dürfen sie auch die Ausübung von Zwang umfassen.

§ 25 Abs. 3 BFA-VG enthält bereits eine entsprechende Regelung für – nicht in Haft befindliche – Personen, die der Aufforderung zur Mitwirkung an einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. nicht nachkommen. Diesen ist die Mitwirkungspflicht mittels Bescheids aufzuerlegen, der gleichzeitig eine Ladung gemäß § 19 AVG enthalten kann. Wenn sie dennoch nicht erscheinen, kann die erkennungsdienstliche Behandlung durch unmittelbare Zwangsgewalt gemäß § 78 SPG durchgesetzt werden. Um die Durchsetzbarkeit der Mitwirkungsverpflichtung auf jene Fremde auszuweiten, die nach Art. 13 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung zur Abgabe von biometrischen Daten verpflichtetet sind, wird nun die o.g. Regelung mit dem ersten Satz des Abs. 4 für sinngemäß anwendbar erklärt.

Der zweite Satz des Abs. 4 ist die Durchführungsnorm zu Art. 14 Abs. 1 UAbs. 4 der Eurodac-Verordnung. Dieser sieht vor, dass gegen Minderjährige keine Form von Gewalt eingesetzt werden darf, um dafür zu sorgen, dass sie ihrer Verpflichtung nachkommen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen. Er gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Option, die Mitwirkungsverpflichtung auch bei Minderjährigen als letztes Mittel mit „einem angemessenen Maß an Zwang“, sofern dies nationalrechtlich festgelegt ist, durchzusetzen. Bei der Anwendung eines derartigen angemessenen Maßes an Zwang sind, wie auch Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung festhält das Wohl, die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen im Sinne der Kinderrechtskonvention stets zu wahren. Zudem ist das BVG Kinderrechte zu berücksichtigen. Dem Wortlaut des vorgeschlagenen zweiten Satzes nach, soll der Regelungsinhalt des ersten Satzes – also die Durchsetzbarkeit der Mitwirkungspflicht an der erkennungsdienstlichen Behandlung im äußersten Fall auch durch Zwangsgewalt – daher auch auf Minderjährige zwischen sechs und 14 Jahren anwendbar sein. Minderjährige ab 14 Jahren fallen bereits unter die Regelung des § 25 Abs. 3 BFA-VG, der wiederum für sämtliche demnach erkennungsdienstlich zu erfassende Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gilt.

Abs. 5:

Aufgrund des neu eingefügten Abs. 4 war die bisherige Absatzbezeichnung anzupassen. Abs. 5 ermöglicht es dem Bundesamt, auf erkennungsdienstliche Daten von Fremden zuzugreifen, die zuvor von Sicherheitsbehörden nach §§ 65 ff SPG rechtmäßig erfasst wurden. In den in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 8 genannten Fällen darf das Bundesamt diese bereits vorhandenen Daten ermitteln und gemäß den Bestimmungen des BFA-VG weiterverwenden. Dies liegt auch im Interesse des Fremden, weil dadurch von einer neuerlichen erkennungsdienstlichen Behandlung aufgrund des BFA-VG abgesehen werden kann.

Diese Regelung soll nun dahingehend erweitert werden, dass das Bundesamt künftig auch auf jene erkennungsdienstlichen Daten zugreifen können soll, die gemäß § 99 FPG von der Landespolizeidirektion rechtmäßig erhoben wurden. Auf diese Weise sollen die Daten, die in Fällen ermittelt wurden, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bundesamtes liegen (etwa bei Zurückweisungen oder Zurückschiebungen) nunmehr auch umfasst sein.

Zu § 27 Abs. 1

Aufgrund des Entfalls des § 12 und der Einfügung des mit „Aufenthaltsbeschränkungen“ überschriebenen § 15d AsylG 2005 ist Z 20 entsprechend anzupassen.

Aufgrund der aktuellen Regelung im Schlussteil, welcher die Liste der personenbezogenen Daten erweitert, die im IZR verarbeitet werden dürfen, können Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung SIS-Rückkehr, die die Rückkehr von unrechtmäßig im Schengen-Raum aufhältigen Drittstaatsangehörigen regelt, sowie gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze, die die Kontrolle von Personen an den Außengrenzen des Schengen-Raums betrifft, gemeinsam – also in Zusammenhang miteinander – verarbeitet werden. Die Daten, die im Zentralen Fremdenregister verwendet werden, umfassen somit auch die Informationen, die auf Basis der obgenannten Verordnungen gespeichert werden, sofern sie nicht bereits unter die Z 1 bis 21 fallen (z.B. der Grund für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem sowie die ausstellende Behörde).

Die Liste der Daten, die im IZR verarbeitet werden dürfen, soll nunmehr um die nach der Eurodac-Verordnung bzw. Screening-Verordnung zu erfassenden personenbezogenen Datenkategorien der jeweiligen (in Art. 13 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung näher genannten) Personengruppen ergänzt werden. In diesem Sinne wird im Gesetzestext auf die konkreten Bestimmungen der Eurodac-Verordnung bzw. den Art. 17 der Screening-Verordnung, welche die zu speichernden Daten nennen, verwiesen.

Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den österreichischen Behörden und den europäischen Informationssystemen im Bereich Migration und Grenzschutz weiterhin so effizient wie möglich funktionieren.

Zu § 28

Abs. 1:

In Abs. 1 ist bei der demonstrativen Aufzählung der Verfahrensdaten, welche das Bundesamt als Verantwortlicher ermächtigt ist zu verarbeiten, das Ergebnis von nach der Screening-Verordnung vorgenommen Prüfungen und das Ergebnis der Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung zu ergänzen.

Da die Ergebnisse von Prüfungen, welche im Rahmen des Screenings vorgenommen werden, auch für weitere Prüfungen im Laufe des Verfahrens relevant sein können, wie beispielsweise die vorläufige Gesundheitskontrolle und Prüfung der Vulnerabilität gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung für die Prüfung der besonderen Bedürfnisse gemäß § 2b GVG-B 2005, ist die Ergänzung notwendig, um den Datenfluss zu gewährleisten. Zudem ist das Ergebnis der Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung in Abs. 1 zu ergänzen, da das Bundesamt gemäß § 30 AsylG 2005 für die Durchführung der Prüfung zuständig ist und das Ergebnis der Prüfung ebenfalls für die weitere Ausgestaltung des Asylverfahrens von Relevanz sein kann.

Abs. 4a:

Zur textlichen Vereinfachung wird vorgeschlagen, die Bezeichnung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur bei der Erstnennung vollständig anzugeben und im Übrigen die Abkürzung „Bundesagentur“ zu verwenden.

Zu § 29 Abs. 1

Aufgrund der Aufhebung der Dublin-Verordnung durch die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist der Verweis in Z 6 anzupassen.

In Z 7 erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung. Im Übrigen soll in dieser Ziffer die Befugnis zur Datenübermittlung an ausländische Asylbehörden dahingehend erweitert werden, dass künftig auch solche Daten übermittelt werden können, die für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz im Allgemeinen – also nicht notwendigerweise nur für die Asylgewährung, sondern z.B. für die Gewährung des Status subsidiären Schutzes oder auch die Antragsablehnung – notwendig sind.

Die Z 15 und die damit zusammenhängende Einschränkung in Z 21 können entfallen, da die BBU die Rechtsberatung seit dem 1. Jänner 2021 vollumfänglich durchführt (§ 2 Abs. 3 iVm Abs. 2 Z 2 BBU-G). Aus demselben Grund kann in Z 16 die Nennung der Rückkehrberater entfallen. Anlässlich des Entfalls der Z 15 erfolgt eine Neunummerierung der Ziffern.

Anstelle der Rückkehrberater sollen in der (wegen der neuen Ziffernbezeichnung nunmehrigen) Z 15 die Gewerbebehörden als neu in Betracht kommende Übermittlungsempfänger aufgenommen werden. Mangels Nennung in § 29 Abs. 1 war es den Gewerbebehörden bisher nicht oder nur mit Zustimmung des Fremden möglich, im Zentralen Fremdenregister oder in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten zu erheben, was in der Praxis wiederholt dazu führte, dass Gewerbebehörden von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Gewerbeinhaber mit ausländischer Staatsangehörigkeit keine Kenntnis erlangten. Die Kenntnis solcher Daten ist für die Gewerbebehörden jedoch unabhängig vom Willen (Zustimmung) des Betroffenen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich, weil ausländische natürliche Personen nach § 14 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, für die Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich einen Aufenthaltstitel benötigen, der die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zulässt.

In der nunmehrigen Z 20 kann, aufgrund der vollständigen Angabe der Bezeichnung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Einführung der Abkürzung „Bundesagentur“ in § 28 Abs. 4a, die Langform entfallen.

Zu § 30

Entfall des Abs. 3:

Aufgrund des vorgeschlagenen Entfalls des § 35 AsylG 2005 besteht für Abs. 3 keine Notwendigkeit mehr. Der Absatz soll daher mangels Regelungsbedarfs entfallen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zum Entfall des § 35 AsylG 2005 verwiesen.

Abs. 6:

Der vorgeschlagene Entfall des Verweises auf § 26 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, soll sicherstellen, dass die in Abs. 6 normierte Mitteilungspflicht der Staatsbürgerschaftsbehörden gegenüber dem Bundesamt auch dann greift, wenn der Verlust der Staatsbürgerschaft nicht unmittelbar auf einen der in § 26 StbG genannten Verlustgrunde zurückzuführen ist. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn das Verleihungsverfahren nachträglich wiederaufgenommen wird, z.B. weil die Staatsbürgerschaft durch Fälschung einer Urkunde erschlichen wurde (§ 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG, § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG) und dadurch das Verfahren in das Stadium vor Erlassung des Verleihungsbescheides zurücktritt (zum Außerkrafttreten des verfahrensabschließenden Bescheides als Folge einer bewilligten Wiederaufnahme des Verfahrens im Anwendungsbereich des AVG z.B. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0056; 8.8.2019, Ra 2019/04/0049; im Anwendungsbereich des VwGVG z.B. VwGH 5.9.2023, Ra 2023/09/0066).

Zu § 31 Abs. 2

Wegen des Entfalls des § 27 AsylG 2005, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird, besteht für Abs. 2 Z 2 kein Bedarf mehr. Diese Ziffer hat daher ebenfalls zu entfallen, weshalb die Z 3 künftig als Z 2 weitergelten kann.

Zu § 33 Abs. 4 und 5

Es erfolgen terminologische Anpassungen an Art. 3 Z 13, 38 und 39 der Verfahrensverordnung sowie an Art. 3 Z 1, 2 und 13 der Statusverordnung.

Zudem hat die Wendung „oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt“ in Abs. 4 zu entfallen, da die Bestimmungen im AsylG 2005 zum faktischen Abschiebeschutz aufgrund der Verfahrensverordnung zu entfallen haben. An deren Stelle tritt ein Verweis auf die Regelung zum Recht auf Verbleib gemäß Art. 10 der Verfahrensverordnung.

Wegen des Entfalls des § 27 AsylG 2005, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird, besteht für Abs. 5 Z 2 kein Bedarf mehr. Diese Ziffer hat daher ebenfalls zu entfallen, die Z 3 kann dadurch künftig als neue Z 2 weitergelten.

Zu §§ 34, 35a, 38

Wegen des Entfalls des § 24 AsylG 2005, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird, haben auch die darauf Bezug nehmenden Abs. 4 und 8 Z 1 des § 34 zu entfallen. Dies wird zum Anlass genommen, die Ziffern neu zu nummerieren.

Im Übrigen werden im nunmehrigen § 34 Abs. 7 sowie in den §§ 35a Abs. 1 und 38 Abs. 2 Anpassungen an die Terminologie des Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung und eine aufgrund der Verfahrensverordnung erforderliche Verweisanpassung vorgenommen.

Zu § 39

Abs. 1 und 1b:

Gemäß Art. 19 Abs. 6 der Aufnahmerichtlinie haben die Mitgliedstaaten, wenn sie die Mittel eines Antragstellers bewerten oder von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und der medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller im Einklang mit Abs. 5 eine Erstattung fordern, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten.

Nach der geltenden Rechtslage sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung zur weiteren Vorgangsweise gemäß § 43 Abs. 1 sind die Organe auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Die Abnahme bzw. Sicherstellung des vom Antragsteller mitgeführten Bargeldes verfolgt somit den Zweck, einen Teil der Kosten, die im Einzelfall durch den Bezug von Leistungen der Grundversorgung entstehen, zu decken (siehe ErlRV 189 BlgNR XXVI. GP 31 f.).

Nach den Vorgaben des Art. 19 Abs. 6 der Aufnahmerichtlinie soll nun bei der Sicherstellung von Bargeld die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 GVG-B 2005 zu beachten sein.

Da eine Neunummerierung der Abs. 1b bis 1e (alt) in § 2 des GVG-B 2005 erfolgt, ist hier eine Verweisanpassung vorzunehmen.

Abs. 1c:

Für die Berechnung des Höchstbetrages von 840 Euro gemäß Abs. 1 wurden zum Zeitpunkt der Einführung des § 39 die durchschnittliche Dauer der Grundversorgung durch den Bund – etwa 40 Tage – sowie der tägliche Kostenhöchstsatz für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft (Art. 9 Z 1 Grundversorgungsvereinbarung iVm Art. 2 Z 1 der Vereinbarung über die Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016 [mittlerweile geändert durch BGBl. I Nr. 3/2025]) herangezogen (siehe ErlRV 189 BlgNR XXVI. GP S. 31f).

Zudem ist dem Antragsteller im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld jedenfalls ein Betrag in Höhe von 120 Euro zu belassen. Die Höhe dieses Betrages orientierte sich zum Zeitpunkt der Einführung dieser Bestimmung an dem dreifachen Wert des monatlichen Taschengeldes gemäß Art. 9 Z 4 Grundversorgungsvereinbarung. Führt der Antragsteller einen Bargeldbetrag in einer Fremdwährung mit sich, bemessen sich der Höchstbetrag sowie der dem Antragsteller jedenfalls zu belassende Betrag jeweils nach dem Euro-Gegenwert (siehe ErlRV 189 BlgNR XXVI. GP S. 31f).

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 1c soll der Bundesminister für Inneres ermächtigt sein, mit Verordnung die in Abs. 1 genannten Beträge entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex anzupassen. Da sich die Beträge gemäß Abs. 1 grundsätzlich an den Kostenhöchstsetzen der Grundversorgungsvereinbarung orientieren, soll es mit der vorgeschlagenen Verordnungsermächtigung erleichtert werden, die in Abs. 1 normierten Beträge anzupassen, ohne dafür eine Anpassung der Grundversorgungsvereinbarung bzw. eine Zusatzvereinbarung zu benötigen. Die Höhe der Änderungen an den von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex anzupassen, stellt ein gängiges Kriterium dar und findet sich in zahlreichen Bundesgesetzen (bspw. § 21 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 83/2016; § 351j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 oder § 12 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 152/2020).

Abs. 3:

Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung.

Zu § 40

Abs. 2:

Wegen des Entfalls des § 27 AsylG 2005 hat auch der Festnahmegrund des Abs. 2 Z 3 zu entfallen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 34 Abs. 4 und 8 Z 1 verwiesen.

Abs. 6:

Wegen der Einführung des Rückkehrverfahrens an der Grenze (Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung) ist die Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einen zurückgewiesenen Antragsteller an der Einreise zu hindern, auf die Dauer dieses Verfahrens zu erweitern. Ansonsten handelt es sich um eine terminologische Anpassung.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 32 AsylG 2005 verwiesen.

Zu § 40a

Abs. 1:

Nach dem vorgeschlagenen § 40a Abs. 1 können Fremde im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) festgenommen und angehalten werden, um über das Recht des Antragstellers, in das Hoheitsgebiet einzureisen, zu entscheiden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er sich dem Asylverfahren durch Flucht entziehen wird, also Fluchtgefahr besteht, und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 über Anträge auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze nicht überschreiten. Diese beträgt für das behördliche Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 AsylG 2005 sechs (bzw. in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung maximal acht) und für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 33 Abs. 3 AsylG 2005 allgemein sechs Wochen, in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung acht Wochen.

Der letzte Satz enthält Bestimmungen, die den Rechtsschutz des Betroffenen gewährleisten sollen. Dieser erklärt § 76 Abs. 1a, § 78, § 80 Abs. 6, § 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG sowie § 22a BFA-VG für sinngemäß anwendbar. Dadurch wird zunächst angeordnet, dass eine Festnahme und Anhaltung gegenüber unmündigen Minderjährigen unter keinen Umständen und gegenüber mündigen Minderjährigen nur dann angeordnet werden darf, wenn die Anhaltung entweder zum Wohl des Kindes notwendig ist oder im Falle begleiteter Minderjähriger sich zugleich der Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Bezugsperson in Haft befindet (siehe dazu den vorgeschlagenen § 76 Abs. 1a FPG). Weiters ist kraft sinngemäßer Anwendung des § 80 Abs. 6 FPG der Fortbestand der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung im vierwöchigen Abstand durch das Bundesamt zu überprüfen, und es wird das Verfahren für Schubhaftbeschwerden über die Festnahme im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze wirksam. Zudem kommen § 81 Abs. 1 Z 2 FPG und die vorgeschlagene Regelung der Z 3 leg. cit. zur Anwendung. Mit § 81 Abs. 1 Z 3 FPG soll Art. 11 Abs. 3 UAbs. 2 der Aufnahmerichtlinie umgesetzt werden. Die Bestimmung legt Garantien für Antragsteller fest, welche sich aufgrund der in Art. 10 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie normierten Hafttatbestände in Haft befinden. Für die verfahrensmäßige Behandlung von Beschwerden gegen die Anhaltung nach § 40a werden zudem die bewährten Regelungen über die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a in ihrer Gesamtheit für sinngemäß anwendbar erklärt. Da § 40a die Umsetzung des Hafttatbestands des Art. 10 Abs. 4 lit. d der Aufnahmerichtlinie darstellt (siehe dazu Genaueres unten), hat die Umsetzung des Art. 11 Abs. 3 UAbs. 2 in § 81 Abs. 1 Z 3 FPG nicht nur für Fälle der Schubhaft, sondern auch für § 40a zu gelten. Zudem wird auf die Erläuterungen zu § 81 Abs. 1 Z 3 FPG verwiesen.

Der Angehaltene kann zudem Rechtsberatung und -vertretung gemäß § 52 BFA-VG beanspruchen.

§ 40a dient der Umsetzung des Hafttatbestands des Art. 10 Abs. 4 lit. d der Aufnahmerichtlinie. Nach dieser Richtlinienbestimmung darf ein Antragsteller in Haft genommen werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze nach Art. 43 der Verfahrensverordnung über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet des verfahrensführenden Mitgliedstaates zu entscheiden. Die Umsetzung dieses Hafttatbestandes stimmt mit den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrG überein:

Nach dieser Bestimmung ist eine Freiheitsentziehung unter anderem zulässig, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung zu sichern. Der Begriff der Ausweisung ist im materiellen Sinn und nicht in der spezifischen Bedeutung des FPG zu verstehen. Er bezeichnet alle fremdenpolizeilichen Maßnahmen, die auf das Verlassen des Staatsgebiets abzielen (VfSlg 13.300/1992; Grabenwarter/Frank, B-VG2, Stand 1.1.2025, rdb.at, Art. 2 PersFrG Rn. 7), und umfasst auch Bewegungsbeschränkungen zur Verhinderung der Einreise (Kopetzki in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 4. Lfg. 2001, Art. 2 PersFrG Rn. 77; Muzak, B-VG6, Stand 1.10.2020, rdb.at, Art 2 PersFrG Rn. 20). Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrG weist insofern denselben Anwendungsbereich auf wie Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (Czech in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, Stand 1.1.2021, rdb.at, Art. 2 PersFrG Rn. 24) und ermöglicht damit auch einen Entzug der persönlichen Freiheit zu dem in dieser Konventionsbestimmung genannten Zweck, das unberechtigte Eindringen eines Fremden in das Staatsgebiet zu verhindern, weshalb der vorgeschlagene § 40a von Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrG (Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK) gedeckt ist.

Im Übrigen wird zum Asylverfahren an der Grenze – dem bisherigen Flughafenverfahren – auf die Erläuterungen zu § 31 ff. AsylG 2005 verwiesen.

Abs. 2:

In dem vorgeschlagenen Abs. 2 werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Als Vorbild dient § 76 Abs. 3 FPG. Es handelt sich jedoch bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 2 genannten Kriterien einfließen. Die Aufzählung der Kriterien ist demonstrativ.

Fluchtgefahr in seinem Sinne des § 40a liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

–      ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG vorliegen (mit Ausnahme der Z 7 und 8 leg. cit., weil die Z 2 und 3 insoweit eigene zu berücksichtigende Kriterien normieren);

–      ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt;

–      ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden.

Abs. 3:

Der vorgeschlagenen Abs. 3 normiert im ersten Satz den Vorrang des gelinderen Mittels vor der Haft: Der Fremde ist demnach nicht in Haft zu nehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels gemäß Abs. 3 gesichert ist. Der zweite Satz erklärt hinsichtlich der Art des gelinderen Mittels und des bei seiner Anordnung zu beachtenden Verfahrens erklärt schließlich der letzte Satz § 77 FPG für sinngemäß anwendbar.

Abs. 4:

Nach dem Vorbild des § 76 Abs. 4 FPG soll die Haft schriftlich mittels Mandatsbescheid (§ 57 AVG) vom Bundesamt angeordnet werden, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft; diesbezüglich ist zu beachten, dass aufgrund der in Abs. 1 angeordneten sinngemäßen Anwendbarkeit des gesamten § 22a (Abs. 5) eine Vorstellung gegen die bescheidmäßige Anordnung der Haft nicht zulässig ist, sondern sogleich Beschwerde an das BVwG zu erheben ist. Wenn erlassene Bescheide innerhalb von 14 Tagen nicht vollstreckt werden, gelten sie gemäß dem vorgeschlagenen letzten Satz als widerrufen.

Zu § 42

Allgemeines:

Die vorgeschlagenen Änderungen des § 42 enthalten die erforderlichen Begleitregelungen zu der in Art. 27 der Verfahrensverordnung geregelten und in § 17 AsylG 2005 näher ausgeführten Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz.

Überschrift:

Art. 27 Abs. 1 der Verfahrensverordnung verpflichtet die mit der Antragsregistrierung betraute Behörde im Wesentlichen, die dort aufgezählten Angaben und Informationen zu erheben, darüber hinaus sind „Anhörungen“ zu Inhalt und Zulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß Art. 11 und 12 jener Verordnung der Asylbehörde vorbehalten. Um diese Zuständigkeitsabgrenzung abzubilden, soll in der Überschrift auf „Informationserhebung“ statt auf die „Befragung“ durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Bezug genommen werden.

Abs. 1:

In Anlehnung an die bisherige Regelung sieht der vorgeschlagene Abs. 1 vor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes – im Auftrag des Bundesamtes (§ 17 Abs. 1 AsylG 2005) – anlässlich der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz den Antragsteller erkennungsdienstlich zu behandeln und die wesentlichen, in Art. 27 Abs. 1 und 4 der Verfahrensverordnung genannten Informationen zum Antrag zu erheben haben; die Informationserhebung im Rahmen der Registrierung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 der Verfahrensverordnung erfolgt auf Basis eines standardisierten Fragenkatalogs und stellt keine Anhörung im Sinne des Art. 11 und 12 leg. cit. dar. Daher obliegt es ausschließlich der zuständigen Behörde, die Prüfung zur Zulässigkeit und Begründetheit etwa im Rahmen einer persönlichen Anhörung durchzuführen und eine entsprechende Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen. Neu ist, dass nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung auch eine Überprüfung vorzunehmen ist, ob der Antragsteller eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt. Diese Informationserhebung bewirkt in weiterer Folge die der Einreichung vorausgehende Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz.

Abs. 2:

Der vorgeschlagene Abs. 2 führt – wiederum in Anlehnung an die geltende Regelung – das Vorgehen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der Sicherheitsbehörde nach Erhebung der in Art. 27 Abs. 1 der Verfahrensverordnung genannten Informationen, also nach der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz, näher aus.

Abs. 3:

Der vorgeschlagene Abs. 3 erklärt das Vorgehen nach den Abs. 1 und 2 auch für maßgeblich, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bei einer nicht für die Registrierung zuständigen Behörde – etwa beim Bundesamt, bei einer in § 4a genannten und folglich nur mit der Entgegennahme betrauten oder bei einer in Asylangelegenheiten (einschließlich der Entgegennahme des Antrags) gänzlich unzuständigen Behörde – gestellt wird und diese die Registrierungsbehörde von der Antragstellung unterrichtet bzw. den Antragsteller an sie verweist. Je nachdem, ob diese Behörde zumindest mit der Entgegennahme des Antrags betraut oder selbst insoweit nicht zuständig ist, wird sich die Unterrichtung der Registrierungsbehörde entweder nach Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensverordnung oder nach § 6 Abs. 1 AVG richten.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 4a verwiesen.

Zu § 43

Abs. 1:

Die vorgeschlagene Änderung in Z 1 verlängert die Frist, innerhalb derer sich ein bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz zum Aufenthalt im Inland berechtigter Fremder in der Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion für die weitere Verfahrensführung einzufinden hat, von vierzehn auf einundzwanzig Tage. Für diese Gruppe von Antragstellern wird damit der gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verfahrensverordnung zur Verfügung stehende Spielraum ausgeschöpft.

Der vorgeschlagene Schlussteil modifiziert Abs. 1 Z 2 lit. b für jene (in § 17 Abs. 3 AsylG 2005 genannte) Gruppe von Antragstellern, die entweder (aus welchem Grund auch immer, z.B. mangels Hilfsbedürftigkeit oder wegen Verzichts) keine Grundversorgung durch den Bund beziehen oder zwar vom Bund (allenfalls eingeschränkt, z.B. nur durch Übernahme der Krankenversicherung) versorgt werden, aber in einem Privatquartier Unterkunft nehmen. Solchen Antragstellern ist mangels Versorgungsanspruchs oder mangels Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht die Anreise in eine solche Betreuungseinrichtung, sondern bloß die Anreise in eine Organisationseinheit des Bundesamtes zum Zweck der persönlichen Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 28 der Verfahrensverordnung) zu ermöglichen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 17 Abs. 3 AsylG 2005 verwiesen.

Abs. 2:

Es erfolgen terminologische Anpassungen an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung.

Zu § 46

Aufgrund des Entfalls der bisherigen Regelungsgegenstände der §§ 51 bis 52 AsylG 2005 und der Änderungen des § 53 leg. cit. ist auch § 46 entsprechend anzupassen.

Zu § 47 Abs. 2

Aufgrund des neuen § 2 Abs. 4 BFA-G und der damit einhergehenden Neunummerierung des Abs. 5 leg. cit. ist der Verweis in § 47 Abs. 2 anzupassen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 2 BFA-G verwiesen.

Zu § 48

Nach dem vorgeschlagenen § 48 haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß § 15d AsylG 2005, wenn sie diese im Rahmen ihrer Befugnisausübung wahrnehmen, zu dokumentieren und dem Bundesamt mitzuteilen.

Nach der bisherigen Rechtslage stand die Missachtung von Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 unter Verwaltungsstrafe (§ 121 Abs. 1a FPG). Nach den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie ist dies jedoch rechtlich nicht mehr zulässig. Als Sanktion für Verstöße gegen die Zuweisung zu einem geografischen Gebiet (Art. 8) und einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 9) darf nur die Kürzung oder der Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen erfolgen (vgl. auch die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a FPG und zu § 3 GVG-B 2005).

Damit die Möglichkeit der Sanktionierung von Missachtungen von Anordnungen zur Unterkunftnahme oder Aufenthaltsbeschränkungen mittels Kürzung oder Entzug der Grundversorgungsleistungen nicht ins Leere geht, sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Dokumentation und Weiterleitung ihrer Wahrnehmungen von Missachtungen das Bundesamt gemäß § 6 unterstützen. Anhand der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhaltenen Informationen kann dann das Bundesamt darüber entscheiden, ob Grundversorgungsleistungen entzogen oder gekürzt werden.

Zudem wird auf die Erläuterungen von §§ 15b und 15d AsylG 2005 verwiesen.

Zu § 49

Überschrift:

Die Überschrift soll terminologisch an die einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensverordnung und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung angepasst werden.

Abs. 1:

Art. 21 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung sowie die Art. 15 und 16 der Verfahrensverordnung sehen künftig unmittelbar einen Anspruch des Antragstellers auf kostenlose Rechtsauskunft während des behördlichen Verfahrens – einschließlich des Asylverfahrens an der Grenze – vor, sofern er darum ersucht, und gestalten den Inhalt der Rechtsauskunft näher aus. Der Umfang der Rechtsauskunft, der von Rechtsberatungsleistungen nach Art. 17 der Verfahrens-VO abzugrenzen ist, richtet sich unmittelbar nach den unionsrechtlichen Vorgaben.

Als nationale Anschlussbestimmung sieht der vorgeschlagene Abs. 1 vor, dass ein Ersuchen um kostenlose Rechtsauskunft im Sinne dieser Bestimmungen an das Bundesamt zu richten ist und die Rechtsauskunft – vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesamt die hierfür erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stellt – grundsätzlich während der Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen hat. Die Durchführung der Rechtsauskunft bei Verfahren vor dem Bundesamt obliegt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BBU-G der Bundesagentur. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 2 BBU-G verwiesen. Bei der Durchführung der Rechtsauskunft wird der „Praktische Leitfaden zur Rechtsauskunft“ der Europäischen Asylagentur (EUAA) mitberücksichtigt.

Abs. 2:

Über den jedem Antragsteller zustehende Anspruch auf kostenlose Rechtsauskunft hinaus verpflichten die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und die Verfahrensverordnung – jeweils in Art. 23 Abs. 2 – die Mitgliedstaaten dazu, dafür zu sorgen, dass für unbegleitete minderjährige Antragsteller ehestmöglich ein Vertreter im weiteren Verfahren bestellt wird. Als nationale Anschlussnorm sieht der vorgeschlagene Abs. 2 eine entsprechende Mitteilungspflicht des Bundesamtes gegenüber dem unbegleiteten minderjährigen Antragsteller vor. Der bisherige Regelungsinhalt des Absatzes wird als zweiter Satz in Abs. 1 übernommen und kann daher an dieser Stelle entfallen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 2 BBU-G verwiesen.

Entfall der Abs. 3:

Abs. 3 hat zu entfallen, weil das Zulassungsverfahren künftig nicht mehr stattfindet. Zudem regelt Art. 23 Abs. 8 der Verfahrensverordnung nun unmittelbar, dass es zur Aufgabe des Verfahrensvertreters und gegebenenfalls des Rechtsberaters gehört, bei der persönlichen Anhörung des unbegleiteten Minderjährigen anwesend zu sein und, dass sie dabei die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen oder Bemerkungen vorzutragen.

Zu § 52

Überschrift:

Der Vollständigkeit halber wird die Überschrift um die „Rechtsvertretung“, die Rechtsberater gemäß Abs. 2 (Abs. 3 neu) auf Ersuchen der Antragsteller vornehmen, ergänzt.

Abs. 1:

Der geltende Abs. 1 regelt die Informationspflicht des Bundesamtes gegenüber dem Antragsteller, ihm kostenlos und amtswegig Rechtsberatung vor dem BVwG in den dafür in Betracht kommenden Beschwerdeverfahren zur Verfügung zu stellen. Diese Informationspflicht ergibt sich künftig, soweit es Verfahren zur Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates, Asylverfahren oder Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes betrifft (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 3), aus Art. 19 Abs. 1 lit. l der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung sowie für das Asylverfahren aus Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. d der Verfahrensverordnung; aus diesen Verordnungsbestimmungen ergibt sich auch implizit, dass der Rechtsberater von seiner Aufgabe in Kenntnis zu setzen ist. Daneben sehen die Art. 5 Abs. 1 UAbs. 3 und 11 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie vor, dass Antragsteller in einer Sprache, die sie (voraussichtlich) verstehen, über ihren Anspruch auf Rechtsberatung im Rechtsbehelfsverfahren zu informieren sind. Art. 13 der Rückführungsrichtlinie normiert eine solche Informationspflicht zwar nicht ausdrücklich, steht ihr aber auch nicht entgegen.

Die vorgeschlagene Änderung sieht daher im Interesse eines einheitlichen Vollzugs durch das Bundesamt vor, dass Antragsteller oder Fremde nicht nur im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (§ 3 Abs. 2 Z 1) sowie im Asyl- und Entzugsverfahren (Z 2 leg. cit.), sondern auch bei der Erlassung von Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen), 4 (Schubhaft und gelinderes Mittel), 5 (Anordnung der Abschiebung, Duldung und Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen aus anderen EWR-Vertragsstaaten), 6 (aufenthaltsbeendende Maßnahmen) und 9 (Entscheidungen nach dem GVG-B 2005) von ihrem Anspruch auf Rechtsberatung in Kenntnis zu setzen sind. Soweit die Information im Zusammenhang mit einer Anordnung der Schubhaft ergeht (Z 4) und der herangezogene Hafttatbestand auf Art. 10 der Aufnahmerichtlinie beruht, dient die vorgeschlagene Änderung auch der Umsetzung des Art. 11 Abs. 4 der genannten Richtlinie. Darüber hinaus sieht die vorgeschlagene Änderung im Hinblick auf die unionsrechtliche Vorgabe gemäß Art. 29 Abs. 1 iVm Art. 10 Abs. 4 lit. a und b der Aufnahmerichtlinie einen Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung vor dem BVwG auch für Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem VVG, insbesondere über die Anordnung von Beugehaft, vor.

Art. 17 Abs. 1 der Verfahrens- und Art. 21 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung sehen im Übrigen nur vor, dass Rechtsauskunft, Rechtsberatung oder Rechtsvertretung auf Ersuchen des Drittstaatsangehörigen, nicht aber, dass sie ihm von Amts wegen zur Verfügung zu stellen ist; auch Art. 29 der Aufnahmerichtlinie und Art. 13 der Rückführungsrichtlinie schreiben die amtswegige Beigabe eines Rechtsberaters nicht vor und stehen dem Erfordernis eines Ersuchens des Drittstaatsangehörigen daher nicht entgegen. Dies soll zum Anlass genommen werden, von der bisher vorgesehenen amtswegigen Beigabe eines Rechtsberaters und -vertreters abzugehen. Statt über die amtswegige Beigabe eines Rechtsberaters soll der Fremde daher künftig von seiner Möglichkeit, kostenlose Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, in Kenntnis gesetzt und zugleich an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung verwiesen werden. Ob der Drittstaatsangehörige die ihm grundsätzlich zustehende Rechtsberatung in Anspruch nimmt und sich zu diesem Zweck an die Bundesagentur wendet, kann er daher künftig selbst entscheiden. Das Ersuchen, kostenlose Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen, ist jedenfalls an die Bundesagentur direkt zu richten. Dabei hat das Bundesamt, entsprechend der bisherigen Praxis, von dem Anspruch auf Rechtsberatung auch gesondert die Bundesagentur in Kenntnis zu setzen, der es in weiterer Folge möglich ist, mit dem betreffenden Fremden von sich aus in Kontakt zu treten, um möglichst frühzeitig zu klären, ob dieser die die Inanspruchnahme von Rechtsberatung tatsächlich wünscht.

Aufgrund der vollständigen Angabe der Bezeichnung der Bundesagentur und der Einführung der entsprechenden Abkürzung in § 28 Abs. 4a kann im letzten Satz die Langform entfallen.

Abs. 2 (neu):

Im Interesse besserer Lesbarkeit des Abs. 1 nennt der vorgeschlagene Abs. 2 jene Entscheidungen des Bundesamtes, bei denen kein Anspruch auf Rechtsberatung vor dem BVwG besteht.

Dass ein solcher Anspruch auch bei den – im vorgeschlagenen Text nicht ausdrücklich genannten – Entscheidungen nach den §§ 19, 76 bis 78 AVG nicht besteht, folgt daraus, dass Abs. 1 den Umfang des Anspruchs auf Rechtsberatung künftig durch Verweis auf bestimmte Ziffern des § 3 Abs. 2 abgrenzt, in dem die vorhin genannten Entscheidungen nicht genannt sind. Da Abs. 1 dabei nicht auf § 3 Abs. 2 Z 7 und 8 (bisher Z 5 und 6) verweist, wird ein Anspruch auf Rechtsberatung bei Kostenentscheidungen gemäß § 53 sowie bei Entscheidungen über die Ausstellung österreichischer Dokumente für Fremde (§§ 88 bis 94 FPG) auch künftig ausgeschlossen sein. Die vorgeschlagenen Änderungen berühren diesfalls somit nicht den schon nach geltender Rechtslage bestehenden Umfang der Rechtsberatung vor dem BVwG.

Abs. 2 (Abs. 3 neu):

Aufgrund des neuen Abs. 2 ist die Absatzbezeichnung zu ändern. Im ersten und dritten Satz erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung.

Die Ergänzung des letzten Satzes gewährleistet, dass sich eine Rechtsberatung und -vertretung im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (§ 3 Abs. 2 Z 1) oder im Asylverfahren (§ 3 Abs. 2 Z 2) in den Fällen des § 18 Abs. 1 oder 3 auch auf die Ausarbeitung des Antrags auf Verbleib oder auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bezieht. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 18 verwiesen.

Zu § 52a

Überschrift:

Aufgrund des neuen Abs. 10 und um die Rückkehrhilfe als eigenen Regelungsgegenstand des § 52a deutlicher hervorzuheben, wird die Überschrift angepasst.

Abs. 1:

Die Änderung des ersten Satzes soll zunächst klarstellen, dass Rückkehrberatung nur die (noch) im Bundesgebiet aufhältigen Fremden in Anspruch nehmen können, und zwar bei den Rückehrberatungsstellen der mit der Novelle BGBl. I Nr. 53/2019 eingerichteten Bundesagentur. Außerdem wird der Anwendungsbereich erweitert: Während Abs. 1 bisher davon ausging, dass sich der Fremde in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem BVwG befinden muss, um Rückkehrberatung in Anspruch nehmen zu können, soll dies künftig unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus, also z.B. für Inhaber eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, möglich sein.

Die Erweiterung des zweiten Satzes soll verdeutlichen, dass die Inanspruchnahme von Rückkehrberatung bereits vor einem allfälligen Behördenkontakt in Betracht kommt und diese neben der Perspektivenabklärung auch die Erörterung des weiteren Ablaufs der freiwilligen Rückkehr sowie allfälliger Mitwirkungspflichten und Pflichtverletzungen umfasst. Hiervon umfasst sind im Falle ausreiseverpflichteter Fremder insbesondere die Verpflichtung zur unverzüglichen bzw. fristgerechten, selbstständigen Ausreise, die Verpflichtung zur Beschaffung eines Reisedokuments aus Eigenem oder die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Reisedokuments durch das Bundesamt.

Der zweite Satz kann aufgrund der Neuregelung der Rückkehrhilfe im vorgeschlagenen Abs. 9 entfallen.

Abs. 2 (neu):

Der ersten Satz soll sicherstellen, dass jedes Rückkehrberatungsgespräch, zu dessen Inanspruchnahme ein Fremder unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist (Abs. 3), mit einem eindeutigen Ergebnis endet, welches festzuhalten und nach Maßgabe des Abs. 8 dem Bundesamt bzw. dem BVwG mitzuteilen ist. Dies soll auch etwaigen Verzögerungen (z.B. durch Bedenkzeit etc.) entgegenwirken. Der Fremde soll daher eine Erklärung über seine Rückkehrbereitschaft oder Rückkehrunwilligkeit abzugeben haben. In den übrigen Fällen, in denen das Rückkehrberatungsgespräch bloß nach Ermessen des Bundesamtes oder der Rückkehrberatungsstelle – u.U. bereits während eines laufenden Verfahrens und damit noch vor dem Entstehen einer Ausreiseverpflichtung – angeordnet bzw. angeboten wird (vgl. Abs. 4 und 5), soll er zu einer solchen Erklärung bloß berechtigt, aber nicht verpflichtet sein.

Der zweite Satz soll insbesondere für den Fall, dass sich der Fremde zur freiwilligen Rückkehr bereit erklärt, zu Dokumentationszwecken das Festhalten der nächsten organisatorischen Schritte, allfälliger Mitwirkungspflichten und des geplanten zeitlichen Rahmens, um der Ausreiseverpflichtung ehestmöglich freiwillig nachzukommen, in einer Niederschrift zum Rückkehrberatungsgespräch ermöglichen und hierbei auch die Mitwirkung des Fremden fördern. Eine solche Niederschrift kann die zuständige Rückkehrberatungsstelle im Auftrag des Bundesamtes oder in bestimmten Fällen das Bundesamt selbst aufnehmen.

Abs. 2 (Abs. 3 neu):

Aufgrund des neuen Abs. 2 ist die Absatznummerierung anzupassen.

Durch die Neufassung des § 52 Abs. 8 FPG, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird, genügt es in Z 2 künftig, auf den Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung Bezug zu nehmen.

Die Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005, auf die Z 3 in geltender Fassung Bezug nimmt, sind künftig nicht mehr vorgesehen. In Z 3 soll stattdessen der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen als neuer Unterfall der verpflichtenden Rückkehrberatung aufgenommen werden. Dies stellt sicher, dass bei Eintritt der Rechtskraft oder bei Abweisung der Beschwerde gegen eine bescheidmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 18 Abs. 4 BFA-VG neu) eine nochmalige verpflichtende Rückkehrberatung stattfindet. Dadurch sollen vor allem Fälle abgedeckt werden, in denen das erste Rückkehrberatungsgespräch (Z 1) schon weit zurückliegt.

In Z 4 erfolgt eine notwendige terminologische Anpassung an den Asyl- und Migrationspakt (vgl. Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung) sowie an den neuen § 52 Abs. 8 FPG.

Abs. 4 (neu):

Die bisher im Schlussteil des Abs. 2 enthaltenen Fälle (beschleunigte Verfahrensführung, Absicht des Erlasses einer Rückkehrentscheidung) werden – mit den aufgrund des Asyl- und Migrationspaktes notwendigen Verweis- und terminologischen Anpassungen – zwecks besserer Verständlichkeit und Lesbarkeit in einem eigenen Absatz zusammengefasst; außerdem wird die Einleitung eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (Kapitel IV der Verfahrensverordnung) als neuer Fall, in dem ein Rückkehrberatungsgespräch angeordnet werden kann, ergänzt.

Da in der Regel eine schnelle Verfahrungsführung im Vordergrund steht, soll die Anordnung der Rückkehrberatung in diesen Fällen im Ermessen des Bundesamtes stehen. Ein Bedarf an Rückehrberatung kann sich insbesondere ergeben, wenn kein positiver Ausgang des Verfahrens zu erwarten ist, bei Folgeanträgen jeglicher Art oder auch daraus, dass sich die Lebensumstände der betroffenen Person ändern, sich durch Unterstützungsmaßnahmen Perspektiven insbesondere für Familien und schutzbedürftige Personen ergeben oder sonstige Informationen zutage treten, die eine freiwillige Rückkehr wahrscheinlicher machen. Soweit Abs. 4 auch im Verfahren über Folgeanträge zur Anwendung kommt, kann sich der Bedarf unabhängig vom Erstverfahren und insofern auch mehrfach ergeben.

Abs. 5 (neu):

Der vorgeschlagene Abs. 5 übernimmt den Regelungsinhalt der letzten beiden Sätze des Schlussteils des geltenden Abs. 2 mit der Maßgabe, dass neben den Rückkehrberatungsstellen künftig auch das Bundesamt ermächtigt ist, bei Bedarf weitere Rückkehrberatungsgespräche (zusätzlich zu einem Beratungsgespräch nach Abs. 2 bzw. 3) anzubieten.

Abs. 6 (neu):

Der vorgeschlagene Abs. 6 soll verdeutlichen, dass Fremde verpflichtende Rückkehrberatungsgespräche grundsätzlich unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen ab Entstehen dieser Verpflichtung (sei es ex lege oder auf Anordnung des Bundesamtes) in Anspruch zu nehmen haben. Die maximale Frist von zehn Tagen (weniger als die in der Regel zur Verfügung stehenden 14 Tage für die freiwillige Ausreise) soll der Bewerkstelligung der fristgerechten, freiwilligen Ausreise mit Unterstützung dienen. Als Zeitpunkt für den Beginn der vorgeschlagenen Maximalfrist wird das Entstehen der Verpflichtung gewählt, da die Verpflichtung abhängig von der Fallkonstellation zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen kann. Aufgrund bei Nichteinräumung einer Ausreisefrist sofort bestehenden Ausreisepflicht (in der Regel bei unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen ohne Asylverfahrensbezug) wird im letzten Satz verdeutlicht, dass in diesen Fällen die Inanspruchnahme sofort bzw. spätestens am nächsten Werktag zu erfolgen hat. Eine allenfalls noch offene Frist zur Wahrnehmung einer Rückkehrberatung steht der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen, zumal einer verpflichtenden Rückkehrberatung auch in Schubhaft nachgekommen werden kann.

Abs. 2a (Abs. 7 neu):

Aufgrund der Einfügung der neuen Abs. 2 und 4 bis 6 ist die Absatznummerierung anzupassen.

Die Ergänzung im ersten Satz soll lediglich klarstellen, dass das Informationsblatt nicht allgemein zur Rückkehrberatung, sondern spezifisch über die Verpflichtung zu deren Inanspruchnahme erstellt und bereitgehalten wird. Im zweiten Satz erfolgen einerseits notwendige Verweisanpassungen; andererseits wird im Interesse leichterer Lesbarkeit allgemein nur noch auf den Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aufgrund einer „Entscheidung“ des BVwG Bezug genommen. Dies umfasst die Ablehnung eines Antrags auf Verbleib (§ 18 Abs. 1) ebenso wie die Abweisung der Beschwerde gegen eine bescheidmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Abs. 4 leg. cit.) und – in den Fällen, in denen die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung hat oder ihr diese zuerkannt wird – das verfahrensabschließende Erkenntnis des BVwG im Beschwerdeverfahren. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Der letzte Satz stellt zwecks Vollständigkeit klar, dass die Übergabe des Informationsblattes in allen anderen Fällen dem Bundesamt obliegt.

Abs. 3 (Abs. 8 neu):

Aufgrund der Einfügung der Abs. 2 bis 4 und der Neunummerierung des Abs. 2a ist auch die Nummerierung des Abs. 3 anzupassen. Im Übrigen soll durch die vorgeschlagenen Änderungen der Informationsfluss im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme, dem Inhalt und dem Ergebnis von (insbesondere verpflichtenden, aber auch auf freiwilliger Basis in Anspruch genommenen) Rückkehrberatungsgesprächen im ersten Satz dahingehend neu geregelt werden, dass die grundlegende Informationspflicht den Rückkehrberatungsstellen obliegt, und zwar je nachdem, ob eine entsprechende Verpflichtung zur Inanspruchnahme erst aufgrund der Entscheidung im Beschwerdeverfahren entsteht oder die Rückkehrberatung bereits während des behördlichen Verfahrens angeordnet oder in Anspruch genommen wurde, gegenüber dem BVwG oder dem Bundesamt. Die im letzten Satz enthaltene Umschreibung jener Informationen, die zwecks Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 120 Abs. 1b FPG der zuständigen Landespolizeidirektion weiterzugeben sind, soll im Vergleich zur geltenden Fassung genauer auf den Tatbestand dieser Strafbestimmung abgestimmt und dadurch präzisiert werden. Diese Information wird sich auch auf das Bestehen einer Ausreisepflicht und damit das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 8 FPG) zu beziehen haben und daher in der Regel dem Bundesamt obliegen; um einen möglichst lückenlosen Informationsfluss an die Landespolizeidirektion sicherzustellen, soll die entsprechende Informationen aus Eigenem (also nicht, wie nach geltender Rechtslage, auf Anfrage) zu übermitteln sein.

Der zweite Satz präzisiert in einer beispielhaften Aufzählung, was vom Ergebnis eines Rückehrberatungsgesprächs umfasst ist und daher den jeweiligen Informationspflichten nach dem ersten und dritten Satz unterliegt. Darüber hinausgehende und für das Verfahren vor der Landespolizeidirektion nicht relevante Informationen, die der Fremde im Zuge der Rückkehrberatung offengelegt hat, z.B. Einzelheiten über seine familiäre Situation im Herkunftsstaat oder über seine Vermögenssituation, sind nicht weiterzuleiten.

Abs. 9 (neu):

Der erste Satz passt den persönlichen Anwendungsbereich der Rückkehrhilfe der aktuellen Praxis an und sieht vor, dass diese grundsätzliche jedem (in Österreich aufhältigen) Fremden (inkl. EWR-Bürger) unabhängig von seinem aufenthaltsrechtlichen Status gewährt werden kann. Der zweite Satz soll klarstellen, dass die Rückkehrhilfe – neben der Übernahme der Rückreisekosten und allfälligen sonstigen finanziellen Leistungen, die nur bei Bedürftigkeit gewährt werden – jedenfalls auch die organisatorische Unterstützung bei der Ausreise umfassen kann; eine allfällige finanzielle Unterstützung soll jedoch nur einmal und ausschließlich bei Hilfsbedürftigkeit gewährt werden. Mit dem vorgeschlagenen letzten Satz wird auf die möglichen Ausnahmefälle der Gewährung einer eingeschränkten Rückkehrhilfe bei zwangsweiser Außerlandesbringung Bezug genommen.

Abs. 10 (neu):

Um die Unterstützung und Förderung der freiwilligen Rückkehr weiter zu forcieren, soll der neu vorgeschlagene Abs. 10 die Reintegrationsunterstützung als eigene (einmalige) Unterstützungsleistung verankern. Rückkehrer können bei nachhaltiger Wiedereingliederung im Herkunfts- bzw. Zielland durch individuell maßgeschneiderte Pakete bedarfsgerecht unterstützt werden. Die in diesem Zusammenhang angebotenen Programme erleichtern einen Neustart vor Ort durch unterschiedliche Unterstützungsleistungen, z.B. Beratung, Weiterbildung, Finanzierung von Geschäftsideen, Unterkunft, medizinische Unterstützung etc. Gleichzeitig leisten Reintegrationsprogramme auch einen Beitrag zum Aufbau von Strukturen in den Herkunftsstaaten.

Zu § 53

Es erfolgt eine Verweisanpassung an die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung.

Zu § 55

Da infolge der Änderung des vorliegenden Bundesgesetzes mehrfach auf unmittelbar anwendbare Verordnungsbestimmungen, insbesondere der Status-, der Verfahrens- sowie der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, verwiesen wird, ist § 55 dahingehend zu erweitern, dass sich Verweisungen auf solche Bestimmungen auf deren jeweils geltende Fassung beziehen.

Zu § 56 Abs. 20

Dieser Absatz regelt das Inkrafttreten.

Zu § 58

Abs. 7:

Die vorgeschlagene Bestimmung sieht – angelehnt an die vorgeschlagenen § 75 Abs. 31 AsylG 2005 und § 125 Abs. 32 FPG – auch für den Regelungsbereich des BFA-VG vor, dass Entscheidungen, die nach der alten (bis zum 12. Juni 2026 bestehenden) Rechtslage ergangen sind, ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren nach der neuen Rechtslage gegebenenfalls den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache gemäß § 68 AVG bzw. Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung begründen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 75 Abs. 31 AsylG 2005 und § 125 Abs. 32 FPG verwiesen.

Abs. 8:

Der vorgeschlagene Abs. 8 sieht eine dem § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entsprechende und diesen ergänzende Übergangsbestimmung auch für den Regelungsbereich des BFA-VG vor. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 75 Abs. 32 AsylG 2005 verwiesen.

Abs. 9:

Mit dieser Übergangsbestimmung wird festgelegt, dass § 46 über die Abnahme von Verfahrenskarten (§ 50 AsylG 2005) und Aufenthaltstiteln (7. Hauptstück des AsylG 2005 bzw. Art. 24 der Statusverordnung) sinngemäß auch auf die gemäß § 75 Abs. 37 erster Satz AsylG 2005, d.h. nach alter Rechtslage ausgestellten Karten, anzuwenden ist. In § 75 Abs. 37 AsylG 2005, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird, findet sich dazu die Parallelbestimmung bezüglich des Entzugs von Karten nach § 53 leg. cit.

Abs. 10:

Der neue Abs. 10 betrifft die umfassend geänderten Regelungen im zweiten Hauptstück des zweiten Teils (Rechtsberatung, Rückkehrberatung, Rückkehrhilfe). Statt der bisherigen Rechtsberatung vor dem Bundesamt gemäß § 49, die vor dem Inkrafttreten der Verfahrensverordnung am 12. Juni 2026 bereitgestellt wurde, tritt nunmehr die Rechtsauskunft im Sinne des III. Abschnittes des II. Kapitels der Verfahrensverordnung. Mit Inkrafttreten der neuen Rechtslage am 12. Juni 2026 steht vor dem Bundesamt nur mehr die Rechtsauskunft im Sinne des Art. 16 der Verfahrensverordnung, bzw. für unbegleitete minderjährige Antragsteller auch die Verfahrensvertretung gemäß dem vorgeschlagenen § 49, zur Verfügung.

Die Rechtsberatung vor dem BVwG gemäß § 52 sowie die Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a, die vor dem genannten Stichtag zur Verfügung gestellt, zugesprochen oder beansprucht wurden, sollen auch als Rechtsberatung bzw. Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe in der künftigen Fassung des BFA-VG gelten.

Zu Artikel 5 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

Zum Titel

Hierbei handelt es sich um die Bereinigung eines legistischen Versehens.

Zum Inhaltsverzeichnis

Aufgrund des Entfalls des § 26 und der Änderung der Überschrift zu § 56 ist das Inhaltsverzeichnis anzupassen.

Zu § 1 Abs. 2

Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmungen in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung und Art. 3 Z 5 der Verfahrensverordnung.

Zu § 2

Abs. 2:

Gemäß Art. 8 Abs. 9 UAbs. 1 der Screening-Verordnung haben die Mitgliedstaaten die Überprüfungsbehörde zu benennen. Die Überprüfung nach der Screening-Verordnung stellt nach dem Erwägungsgrund 23 unionsrechtlich einen Teil der integrierten Grenzverwaltung dar, für deren Aufgabenerfüllung im nationalen Recht die Landespolizeidirektionen zuständig sind. Mit der vorgeschlagenen Z 1a in § 2 Abs. 2 soll deshalb klargestellt werden, dass die Überprüfung gemäß der Screening-Verordnung eine neue fremdenpolizeiliche Aufgabe der Landespolizeidirektionen darstellt.

Neben der vorgeschlagenen Z 1a soll die Z 4a eingefügt werden, mit welcher festgelegt wird, dass die Durchführung der Überstellung gemäß Art. 23a SGK ebenfalls Teil der Fremdenpolizei ist. Hintergrund dieser Ergänzung des Aufgabenkatalogs ist die Einführung eines neuen Überstellungsverfahrens in Art. 23a SGK durch die Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 2024/1717 vom 20.06.2024. Wie bei der Überprüfung nach der Screening-Verordnung stellt auch das neue Überstellungsverfahren gemäß Art. 23a SGK eine Maßnahme im Rahmen der europäischen integrierten Grenzverwaltung dar, für deren Aufgabenerfüllung im nationalen Recht die Landespolizeidirektionen zuständig sind.

Art. 2 Z 10 der Screening-Verordnung definiert als „Überprüfungsbehörden“ jene nationalen Behörden, die für die Wahrnehmung des Screenings „mit Ausnahme der Gesundheitskontrolle gemäß Artikel 12 Absatz 1“ benannt wurden. Um insoweit eine Zuständigkeit der auch mit den übrigen Bestandteilen des Screenings betrauten Behörden sicherzustellen – was die Screening-Verordnung zwar nicht als Regelfall voraussetzt, aber auch nicht untersagt –, ist eine entsprechende Klarstellung im nationalen Recht erforderlich. Der vorgeschlagene Schlussteil sieht daher vor, dass – unbeschadet der den Gesundheitsbehörden vorbehaltenen Zuständigkeiten – auch die vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung Teil der Fremdenpolizei und damit von den Landespolizeidirektionen zu besorgen ist. Diese wird von Amtsärzten und/oder von Honorarärzten durchgeführt.

Abs. 4:

Der Begriff der Aufenthaltsberechtigung in Z 14 soll sich zukünftig auch auf den im Rahmen des Asyl- und Migrationspaktes eingeführten Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung beziehen, weshalb dieser in Z 14 eingefügt wird.

Im Zuge der nationalen Umsetzung des Asyl- und Migrationspaktes sind die Definitionen der zugrundeliegenden unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen in den Begriffsbestimmungen des FPG entsprechend anzupassen und zu ergänzen (Z 30 bis 35).

Die vorgeschlagene Aufnahme der Begriffsbestimmung zu „Überprüfungsort“ in § 2 Abs. 4 Z 36 erfolgt zur Klarstellung, dass nicht jede Polizeiinspektion als Überprüfungsort gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Screening-Verordnung in Frage kommt, sondern nur jene Dienststellen der Landespolizeidirektionen, die von Österreich benannt wurden. Zur Verordnungsermächtigung siehe die Erläuterungen zu § 39 Abs. 3d.

Zu § 6 Abs. 9

Die Verweise auf §§ 15b und 15c AsylG 2005 haben zu entfallen, da eine Verletzung der Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 und einer Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG 2005 aufgrund von Vorgaben der Aufnahmerichtlinie nicht mehr unter Verwaltungsstrafe stehen darf (siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a).

Zu § 9 Abs. 1

Gemäß Abs. 1 entscheiden die Landesverwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen. Da die Landespolizeidirektion nicht nur Entscheidungen trifft, welche in Form eines Bescheids ergehen und mit einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bekämpft werden können, sondern auch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt wie die Durchsuchung von Personen gemäß § 37, die Durchführung einer Zurückweisung gemäß § 41 oder eine Überstellung gemäß Art. 23a SGK, welche mit einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angefochten werden können, wird in Abs. 1 das Wort Maßnahme ergänzt. Dies dient der Klarstellung und ändert nichts an den bestehenden Kompetenzen der Landesverwaltungsgerichte.

Zu § 12 Abs. 4

Aufgrund des Entfalls des § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 und der dadurch bedingten Einfügung des § 2 Abs. 1 Z 23 NAG ist der Verweis anzupassen.

Zu § 18 Abs. 2

Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmungen in Art. 3 Z 5 der Verfahrensverordnung.

Zum Entfall der §§ 20 Abs. 1 Z 6 und 26

Da Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren künftig nicht mehr erteilt werden, haben die §§ 20 Abs. 1 Z 6 und 26 zu entfallen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen des § 35 AsylG 2005 verwiesen.

Zu den §§ 27a Abs. 3 und 28 Abs. 1

Hierbei handelt es sich um eine orthographische Anpassung bzw. um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu § 30 Abs. 5

Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmungen in Art. 3 Z 5 der Verfahrensverordnung.

Zu § 31 Abs. 1 Z 4

Die vorgeschlagenen Ergänzungen sind erforderlich, weil sich das Aufenthaltsrecht von Antragstellern künftig aus Art. 10 und 68 der Verfahrensverordnung, das Aufenthaltsrecht eines anerkannten Flüchtlings und eines subsidiär Schutzberechtigten aus der Statusverordnung ergibt. Der bestehen bleibende Verweis auf das AsylG 2005 bezieht sich künftig somit in erster Linie auf Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück oder ein Aufenthaltsrecht als Vertriebener aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 des genannten Bundesgesetzes innehaben.

Zu § 32 Abs. 4

Da die Aufenthaltsberechtigungskarte, die Karte für Asylberechtigte und die Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß §§ 51, 51a und 52 AsylG 2005 künftig nicht mehr ausgestellt werden (siehe für die Begründung die Erläuterungen zum Entfall der §§ 51 bis 52 AsylG 2005), haben auch die Verweise darauf in Abs. 4 zu entfallen.

Die Karten für Asylberechtigte nach § 51a AsylG 2005 sowie die Karten für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 werden durch den Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung ersetzt, weshalb dieser in die Aufzählung des Abs. 4 aufgenommen wird.

Zu § 35

Abs. 1:

Der bisherige Text des § 35 erhält eine Absatzbezeichnung.

Abs. 2:

Der vorgeschlagene Abs. 2 ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck einer Überprüfung nach der Screening-Verordnung den Betroffenen zu einem Überprüfungsort (Schwerpunktdienststelle) mitzunehmen bzw. zu verbringen. Diese vorgeschlagene Ergänzung ist insbesondere in Hinblick auf Selbststeller, die freiwillig mitkommen und mittransportiert werden, sowie Kinder, die nicht festgenommen werden, rechtlich notwendig.

Zu § 37

Abs. 1a:

Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Screening-Verordnung sollen Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung gemäß Art. 5 oder 7 leg. cit. unterzogen werden, einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden, mit der verifiziert wird, ob sie möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten. Diese Sicherheitskontrolle kann sich sowohl auf die Drittstaatsangehörigen als auch auf die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken, wobei für die Durchsuchungen das nationale Recht gilt.

Ziel dieser Überprüfung gemäß Art. 5 oder 7 leg. cit. ist es, Drittstaatsangehörige, die beim unrechtmäßigen Grenzübertritt an der Außengrenze aufgegriffen werden oder bereits rechtswidrig über eine Außengrenze eingereist sind – unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben – einer verstärkten Kontrolle zu unterziehen und die für das nachfolgende Verfahren relevanten Informationen zu erheben. Nach Abschluss der Überprüfung oder spätestens nach Ablauf der Fristen nach Art. 8 leg. cit. werden Drittstaatsangehörige sowohl ohne Antrag als auch mit Antrag an das Bundesamt (für Rückkehrverfahren und Registrierung des Antrags zuständige Behörde) verwiesen.

Die Überprüfung besteht aus der Identifizierung und Sicherheitsüberprüfung, die anhand der Abfrage nationaler und internationaler Datenbanken erfolgt und der Identitätsfeststellung sowie der Prüfung einer möglichen Gefahr für die innere Sicherheit dient. Ferner umfasst das Verfahren auch die Erfassung der biometrischen Daten nach der Eurodac-Verordnung – soweit dies noch nicht geschehen ist – sowie eine vorläufige Gesundheitsprüfung und eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität. Das dient zur raschen Erkennung von Personen, die einer medizinischen Versorgung bedürfen, Personen, die möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, sowie vulnerable Personen. Die Ergebnisse der Überprüfung werden im Überprüfungsformular nach Art. 17 leg. cit. festgehalten und dem Bundesamt für das anschließende Verfahren übergeben.

In Österreich ist die Überprüfung verpflichtend an den EU-Außengrenzen bei Drittstaatsangehörigen durchzuführen, die beim unbefugten Grenzübertritt aufgegriffen werden und die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen. Zudem ist die Überprüfung bei jenen Drittstaatsangehörigen durchzuführen, die im Rahmen des Grenzkontrollvorgangs oder in Transitzonen internationalen Schutz beantragen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen. Ebenso ist die Überprüfung im Hoheitsgebiet verpflichtend, wenn Drittstaatsangehörige unrechtmäßig über eine Außengrenze eingereist sind und in keinem Mitgliedstaat bereits einem Screening unterzogen wurden (einschließlich Schutzsuchender).

Die Überprüfung findet hingegen keine Anwendung bei Drittstaatsangehörigen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat überprüft wurden, bei Drittstaatsangehörigen, die unmittelbar nach dem Aufgriff aufgrund bilateraler Abkommen oder Kooperationsrahmen in einen anderen Mitgliedstaat zurückverbracht werden (Art. 7 Abs. 2 leg. cit.), bei Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise nach Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/399 gestattet wurde (ausgenommen bei Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz), sowie bei rechtmäßig eingereisten Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthalt erst nachträglich rechtswidrig geworden ist (z.B. Aufenthaltsüberziehung).

Um eine kompetente und unionsrechtskonforme Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und der Screening-Verordnung durch die Bediensteten der Landespolizeidirektionen sicherzustellen, sind gezielte Schulungen zum Screening-Prozess vorgesehen. Diese umfassen sowohl allgemeine Module für einen breiteren Kreis von Bediensteten – einschließlich jener, die nicht unmittelbar an Screening-Standorten tätig sind – als auch vertiefende Module für das speziell mit Screening-Aufgaben betraute Personal (z.B. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Polizeiärzte). Dabei werden besonders relevante Themen wie Vulnerabilität und Kindeswohl behandelt.

Die vorläufige Vulnerabilitätsprüfung, bei der es darum geht, erste relevante Anzeichen und Indikatoren besonderer Bedürfnisse zu erkennen, wird von hierfür speziell geschultem Personal der Landespolizeidirektionen durchgeführt. Dieses kann dabei durch das für die Gesundheitskontrollen zuständige, qualifizierte medizinisches Personal unterstützt werden. Diese vorläufige Vulnerabilitätsprüfung erfolgt anhand der von der Europäischen Asylagentur und Frontex bereitgestellten Checklisten, welche auf den diesbezüglichen völker- und unionsrechtlichen Standards beruhen. Bestehen Hinweise auf eine Vulnerabilität (z.B. Folter oder andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Schwangerschaft, körperliche oder geistige Behinderung, Staatenlosigkeit) oder auf besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse, werden diese Ergebnisse in dieser vorläufigen Phase dokumentiert, um sicherzustellen, dass eine angemessene und geeignete Unterstützung gewährleistet wird.

Die Schulungen werden regelmäßig aufgefrischt, und die Inhalte werden kontinuierlich an neue fachliche Erkenntnisse, rechtliche Entwicklungen sowie Leitlinien der Asylagentur, von Frontex und anderen Partnern angepasst. Die Ausarbeitung der Schulungsinhalte erfolgt in enger Zusammenarbeit mit anerkannten internationalen Agenturen und Fachpartnern mit Expertise im Bereich Grundrechte, um eine möglichst unionsweit harmonisierte und durchgehend grundrechtskonforme Qualifizierung sicherzustellen.

Während der Überprüfung gemäß Art. 5 oder 7 leg. cit. ist das Wohl des Kindes stets eine vorrangige Erwägung, und es gelten die Garantien für Minderjährige nach Maßgabe des Art. 13 leg. cit. Minderjährige werden während der Überprüfung von einem erwachsenen Familienangehörigen begleitet oder – bei unbegleiteten Minderjährigen – von Begleitpersonen, die eine Unterstützung in kindgerechter und altersadäquater Weise sicherstellen. Dabei handelt es sich um Personen, die entsprechend geschult sind, den Schutz des Kindeswohls und des allgemeinen Wohlergehens des Kindes zu gewährleisten – so z.B. bei der Erhebung der Informationen für das Screening-Formular oder im Rahmen der Erfassung von biometrischen Daten bei Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren iSd Eurodac-Verordnung. Dies umfasst grundsätzlich sozialpädagogisch geschultes Betreuungspersonal, das über die erforderliche Kompetenz hinsichtlich der Behandlung und der besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen verfügt. In Österreich soll dieser Aufgabenbereich durch das Betreuungspersonal (Kinderschutzbeauftragte) der Bundesagentur wahrgenommen werden, sofern dieser aufgrund der engen zeitlichen Vorgaben des Screening-Prozesses nicht bereits durch eine konkrete Person als Vertreter im Sinne der Aufnahme-Richtlinie erfüllt werden kann. Die Begleitpersonen handeln unabhängig und erhalten weder von den für die Überprüfung zuständigen Personen noch von den Überprüfungsbehörden Weisungen.

Um sicherzustellen, dass die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen im Screening-Prozess kompetent erkannt und adressiert werden können, erhält das Betreuungspersonal der Bundesbetreuungsgesellschaft – neben dem bereits bestehenden Schulungsprogramm – eine spezifische, auf den Screening-Prozess maßgeschneiderte Fortbildung. Sie berücksichtigt sämtliche zuvor genannten Aspekte und integriert die neuesten Leitlinien, Standards und Hilfsmaterialien der Asylagentur, von Frontex und anderen relevanten Akteuren. Bestehende Schulungsinhalte werden durch diese gezielten Erweiterungen vertieft und ausgebaut.

Mit der Einfügung des Abs. 1a wird eine einschlägige Organbefugnis für eine Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen im Rahmen des Screenings geschaffen. Zwecks Vereinheitlichung wird der bereits verwendete Passus „Kleidung und die mitgeführten Behältnisse“ aus Abs. 1 statt „mitgeführte Sachen“ aus Art. 15 Abs. 1 der Screening-Verordnung verwendet.

Abs. 2:

Aufgrund des vorgeschlagenen Abs. 1a erfolgt in Abs. 2 der Einschub „oder 1a“, um auf die neue Bestimmung zur Durchsuchung von Kleidung und mitgeführten Behältnissen im Rahmen des Screenings zu verweisen. Zudem wird die Wendung „oder der Sicherheitskontrolle unterliegenden Gegenstände“ ergänzt, da bei einer Durchsuchung der Fremde nunmehr nicht nur alle mitgeführten Beweismittel, sondern auch die der Sicherheitskontrolle nach der Screening-Verordnung unterliegenden Gegenstände freiwillig herauszugeben hat. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit sieht Abs. 2 weiterhin keine sofortige Vornahme einer Durchsuchung, sondern vorrangig die freiwillige Herausgabe und eine entsprechende Aufforderung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor. Die Herausgabe der am Körper befindlichen Kleidung ist nicht vorgesehen.

Zu § 38

Abs. 1:

Gemäß dem vorgeschlagenen § 37 Abs. 1a sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zwecke der Sicherheitskontrolle nach Art. 15 Abs. 1 der Screening-Verordnung ermächtigt sein, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen. Zur Gewährleistung der Anwendbarkeit der Screening-Verordnung sollen die Organe zudem ermächtigt sein, Gegenstände und Dokumente, die für eine Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen, weshalb § 38 Abs. 1 entsprechend ergänzt werden soll.

Abs. 2:

Aufgrund der vorgeschlagenen Ergänzung in Abs. 1 ist auch bei der Sicherstellung von Beweismitteln, welche für eine Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung benötigt werden, dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, die Beweismittel der Landespolizeidirektion zu übergeben und, sobald diese nicht mehr benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen.

Zu § 39

Abs. 1 Z 3:

Nach dem bisherigen Abs. 1 Z 3 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a, eine Wohnsitzauflage nach § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c leg. cit. missachtet hat. Vor dem Hintergrund der Verwaltungsstrafbestimmungen in § 121 Abs. 1a ist der Zweck der Festnahme eine für die Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens unerlässliche Vorführung vor die Landespolizeidirektion (siehe dazu IA 2285/A XXV. GP 55f).

Da eine Verletzung der Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 und einer Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG 2005 aufgrund von Vorgaben der Aufnahmerichtlinie nicht mehr unter Verwaltungsstrafsanktion stehen darf (siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a), und somit der Zweck der Festnahme insoweit entfällt, haben die Verweise auf die §§ 15b und 15c AsylG 2005 in Z 3 zu entfallen. Dies ändert freilich nichts daran, dass Verstöße gegen Anordnungen der Unterkunftnahme und Wohnsitzbeschränkungen im Rahmen der Anordnung der Schubhaft zu weiterhin berücksichtigen sind (siehe dazu die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 8).

Abs. 2:

Gemäß Abs. 2 Z 3 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen und bis zu 48 Stunden anzuhalten, der aufgrund einer Übernahmeerklärung gemäß § 19 eingereist ist. Da die Z 1 und Z 2 bereits mit BGBl. I Nr. 87/2012 entfallen sind, wird zur besseren Lesbarkeit die Nummerierung der Z 3 entfernt. Daraus ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen.

Abs. 3a:

Gemäß Art. 6 zweiter Satz und Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz der Screening-Verordnung legen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht Vorschriften fest, um sicherzustellen, dass die der Überprüfung unterliegenden Drittstaatsangehörigen den zuständigen Überprüfungsbehörden an den in Art. 8 leg. cit. vorgesehenen Überprüfungsorten zur Verfügung stehen, um Fluchtgefahr und potenzielle aus der Flucht resultierende Bedrohungen der inneren Sicherheit oder Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu vermeiden. Der primäre Zweck solcher Bestimmungen ist es demnach, sicherzustellen, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen ihren Verpflichtungen gemäß Art. 9 der Screening-Verordnung nachkommen, bzw. zu verhindern, dass sie sich dieser Verpflichtung durch Flucht entziehen. Die Unterbindung von Bedrohungen der inneren Sicherheit oder von Gefahren für die öffentliche Gesundheit kann hingegen – muss aber nicht – die Folge derartiger Maßnahmen sein („potenzielle“). Aus Art. 8 Abs. 7 und Erwägungsgrund 11 der Screening-Verordnung folgt, dass derartige Bestimmungen auch die Inhaftnahme eines der Überprüfung unterliegenden Drittstaatsangehörigen umfassen können.

Eine Festnahme und Anhaltung, die den Drittstaatsangehörigen zur Erfüllung der ihm nach Art. 9 der Screening-Verordnung treffenden Verpflichtung verhalten soll, ist als Beugehaft einzuordnen und kann somit gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl. Nr. 684/1988, vorgesehen werden. Der vorgeschlagene Abs. 3a sieht daher vor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen der Überprüfung unterliegenden Drittstaatsangehörigen festnehmen und bis zu 72 Stunden anhalten können, wenn anzunehmen ist, dass er sich vom Überprüfungsort durch Flucht entziehen wird. Die Tatsachen, die eine solche Annahme rechtfertigen, werden in Abs. 3c abgebildet, welcher eine demonstrative Aufzählung der diesbezüglichen Indizien enthält.

Die Festnahme erfolgt – ebenso wie jene nach dem geltenden § 39 Abs. 1 bis 3 und 6 – in Ausübung einer Organbefugnis; gemäß Abs. 5 ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion jedoch ohne unnötigen Aufschub davon zu verständigen. Die maximale Anhaltedauer von 72 Stunden entspricht der in Art. 8 Abs. 4 der Screening-Verordnung für die Fälle des Art. 7 leg. cit. (Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebietes nach Aufgriff im Zusammenhang mit dem unrechtmäßigen Überschreiten einer Außengrenze) vorgesehenen Höchstdauer des Überprüfungszeitraums, wobei im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass die Höchstdauer von 72 Stunden für die Überprüfung nach der Screening-Verordnung nicht ausgeschöpft werden muss. Die Festnahme ist im entsprechenden Akt zu vermerken.

Für die Anhaltedauer in jenen Fällen, in denen die Dauer des Überprüfungszeitraums darüber hinausgehen kann, wird auf die Erläuterungen zu Abs. 3b verwiesen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 2 die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nur dann in die Rechte einer Person eingreifen dürfen, wenn eine solche Befugnis gesetzlich vorgesehen ist und entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Zudem sind die Art. 2, 3 und 8 EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten. Es gehört daher bereits zu den Grundsätzen bei der Vollziehung, dass das gelindere Mittel immer vor der Festnahme zu prüfen und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu achten ist. In Abs. 3a und 7a wird dies nochmals ausdrücklich festgehalten.

Abs. 3b:

Gemäß Art. 8 Abs. 3 der Screening-Verordnung wird in den in Art. 5 leg. cit. genannten Fällen die Überprüfung an der Außengrenze unverzüglich durchgeführt und in jedem Fall innerhalb von sieben Tagen nach dem Aufgreifen einer Person im Außengrenzgebiet oder nach ihrem Vorstelligwerden an der Grenzübergangsstelle abgeschlossen. Bei den in Art. 5 Abs. 1 lit. a leg. cit. genannten Personen, deren biometrische Daten gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 der Eurodac-Verordnung zu erfassen sind, wird die Überprüfung im Anschluss an die Datenerfassung durchgeführt und die Frist für die Überprüfung auf vier Tage verkürzt, wenn sie länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleiben.

Vor diesem Hintergrund soll die jeweils zuständige Landespolizeidirektion in den Fällen, in denen die Überprüfung gemäß Art. 5 der Screening-Verordnung an der Außengrenze stattfindet und in 72 Stunden nicht abgeschlossen wird, eine Verlängerung der Anhaltedauer in folgenden Fällen anordnen können:

–      einerseits nach der vorgeschlagenen Z 1 um bis zu 24 Stunden, wenn bei einem Fremden im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. a der Screening-Verordnung der Mitgliedstaat gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 der Eurodac-Verordnung verpflichtet ist, seine biometrischen Daten zu erfassen, und dieser Fremde länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleibt;

–      andererseits nach der vorgeschlagenen Z 2 in den übrigen Fällen um bis zu 96 Stunden.

Die maximale Anhaltedauer in den oben genannten Fällen entspricht den Vorgaben des Art. 8 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 der Screening-Verordnung zur zulässigen Dauer des Überprüfungszeitraums. Die Anordnung einer Verlängerung der Anhaltung soll jedoch nur zulässig sein, wenn eine Sicherung der Überprüfung im Sinne des Abs. 3a weiterhin erforderlich ist. Gemäß § 13 Abs. 2 ist zudem das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und der Vorrang des gelinderen Mittels zu beachten.

Die Anhaltung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 3a soll demnach aus eigenem Ermessen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Organbefugnis) bis zu 72 Stunden zulässig, eine Verlängerung gemäß Abs. 3b hingegen nur aufgrund einer Anordnung der zuständigen Landespolizeidirektion (Behördenbefugnis) zulässig sein. Angelehnt an den Festnahmeauftrag des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG, ist eine solche Anordnung rechtlich als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, aber nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Soweit der Fremde im Anschluss an die Anordnung der Landespolizeidirektion festgenommen und angehalten wird, steht dagegen die Maßnahmenbeschwerde (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) offen, sodass es für die Anordnung selbst keiner gesonderten Anfechtbarkeit mehr bedarf (zum insoweit vergleichbaren Festnahmeauftrag des Bundesamtes gemäß § 34 BFA-VG vgl. VwGH 3.9.2025, Ro 2015/21/0025; 23.2.2022, Ra 2019/19/0057).

Abs. 3c:

Nach dem vorgeschlagenen Festnahmetatbestand gemäß Abs. 3a sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, der einer Überprüfung nach Maßgabe der Screening-Verordnung unterliegt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Art. 9 Abs. 1 der Screening-Verordnung festzunehmen, sofern Fluchtgefahr vorliegt.

In dem vorgeschlagenen Abs. 3c werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Als Vorbild dient § 76 Abs. 3. Es handelt sich jedoch bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, um eine Abwägungsentscheidung, in welche die in den Ziffern des Abs. 3c genannten Kriterien einfließen. Die Aufzählung der Kriterien ist demonstrativ.

Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 3a liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde vom Überprüfungsort (§ 2 Abs. 4 Z 36) entfernen und dadurch dem Überprüfungsverfahren entziehen wird.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

–      ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 Z 2, 3 oder 6 vorliegen;

–      ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß § 39 Abs. 7a nicht nachkommt;

–      ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Screening-Verordnung verletzt wurden.

Gemäß der Z 1 sind die folgenden Kriterien des § 76 Abs. 3 insbesondere zu berücksichtigen:

–      Z 2: ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

–      Z 3: ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; oder

–      Z 6: ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist.

Aus den Tatbeständen des § 76 Abs. 3 wurden insbesondere jene ausgewählt, welche im Verfahrensstadium des Screenings einschlägig bzw. von Relevanz sein können. Auch diese Aufzählung ist nicht taxativ. Beispielsweise kann auch ein positiver SIS-Treffer ein Indiz für eine Fluchtgefahr gemäß Abs. 3c Z 1 iVm § 76 Abs. 3 Z 2 sein.

Neben den Tatbeständen des § 76 Abs. 3 Z 2, 3 oder 6 ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich der Fremde dem gelinderen Mittel gemäß § 39 Abs. 7a entzogen hat. In solchen Fällen kann dadurch angenommen werden, dass der Zweck der Anhaltung durch Anwendung des gelinderen Mittels nicht erreicht werden kann. Zudem wird auf die Erläuterungen zu Abs. 7a verwiesen.

Gemäß Z 3 kann es als Indiz für eine Fluchtgefahr gewertet werden, ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Screening-Verordnung verletzt wurden. Von dieser Ziffer sind zum Beispiel solche Fälle umfasst, wenn der Fremde bei der Datenerhebung unrichtige Angaben zur Nationalität oder seinem Geburtsdatum macht oder bei einer EURODAC-Behandlung nicht mitwirkt.

Abs. 3d:

Art. 8 Abs. 1 der Screening-Verordnung sowie Erwägungsgrund 10 sehen vor, dass die Mitgliedstaaten die Orte des Screenings benennen müssen. Anders als bei anderen Meldepflichten, die mit einer Benennungs-, Veröffentlichungs- oder Notifizierungspflicht beinhalten (vgl. Art. 39 Abs. 1 und 2 SGK), ist für die Liste der benannten Orte für die Durchführung des Screenings in der Screening-Verordnung unionsrechtlich keine Veröffentlichungspflicht im Amtsblatt der Europäischen Union oder an anderer Stelle vorgesehen. Um dennoch Rechtssicherheit zu gewährleisten, sieht der vorgeschlagene Abs. 3d vor, dass der Bundesminister für Inneres mit Verordnung die gemäß Art. 8 Abs. 1 oder Abs. 2 der Screening-Verordnung vorgesehenen Überprüfungsorte zu bezeichnen hat. Aus praktischer Sicht wird es am ehesten angezeigt sein, die Liste der Überprüfungsorte in die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005, aufzunehmen.

Abs. 3e:

Abs. 3e stellt eine Anschlussnorm zu Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung dar. Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Grenzrückführungsverordnung können Personen, die während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestatten wurde, weiterhin in Haft gehalten werden, um ihre Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verhindern, ihre Rückkehr vorzubereiten oder das Abschiebeverfahren durchzuführen. Gemäß Abs. 3 können Personen, die nicht während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, in Haft genommen werden, wenn Fluchtgefahr im Sinne der Rückführungsrichtlinie besteht, wenn sie die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebeverfahren umgehen oder behindern oder wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die nationale Sicherheit darstellen.

Der vorgeschlagene Abs. 3e soll den Rechtsschutz des Betroffenen gewährleisten: Eine Festnahme ist zulässig, wenn diese von der Landespolizeidirektion mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) angeordnet wird. Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. Nach dem dritten Satz kann der Angehaltene Rechtsberatung und -vertretung gemäß § 52 BFA-VG beanspruchen. Der letzte Satz erklärt § 76 Abs. 1a erster Satz, § 77 Abs. 3, 4, 8 und 9, § 80 Abs. 6 und § 22a BFA-VG für sinngemäß anwendbar. Während mit ersterer Regelung angeordnet wird, dass unmündige Minderjährige nicht in Haft genommen werden dürfen, wird mit zweiterer Bestimmungen des § 77 zum gelinderen Mittel für anwendbar erklärt. Mit der dritten Bestimmung wird angeordnet, dass der Fortbestand der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung im vierwöchigen Abstand durch die Landespolizeidirektion zu überprüfen ist und durch letztere, dass das Verfahren für Schubhaftbeschwerden auf die Bescheide der Landespolizeidirektion über die Festnahme im Rahmen des Rückkehrverfahrens an der Grenze wirksam ist.

Abs. 4:

Aufgrund der vorgeschlagenen Verweisanpassung in Abs. 4 kann auch eine Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 3a oder 3b unterbleiben, wenn die unverzügliche Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen über eine Außengrenze gewährleistet ist.

Im Hinblick auf Abs. 3a und 3b entspricht dies Art. 5 Abs. 3 UAbs. 3 der Screening-Verordnung, wonach die Überprüfung – und damit auch eine deren Durchführung sichernde behördliche Maßnahme – eingestellt werden kann, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen – also über eine Außengrenze ausreisen –, um in ihren Wohnsitz- oder Herkunftsstaat einzureisen oder in ein anderes, zur Aufnahme bereites Drittland freiwillig zurückzukehren. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es bei gesicherter (freiwilliger) Ausreise nicht mehr angezeigt erscheint, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zwecks Verhinderung der unerlaubten Einreise festzunehmen. Abs. 4 verwirklicht insofern auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 3 PersFrG, weshalb vorgeschlagen wird, seine Anwendung auf die Fälle der neuen Abs. 3a und 3b zu erstrecken.

Abs. 6a:

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 6a hat die LPD dafür Sorge zu tragen, dass die Anhaltung zum einen nur so kurz wie möglich andauert und zum anderen nur so lange aufrechterhalten wird, als der Grund für ihre Verhängung noch vorliegt bzw. ihr Zweck noch erreicht werden kann. Die Regelung ist dem § 80 Abs. 1 über die Dauer der Schubhaft nachgebildet und gilt für alle Hafttatbestände des § 39.

Abs. 7a:

Der vorgeschlagene Abs. 7a sieht im ersten Satz vor, dass die Landespolizeidirektion anstelle der Festnahme und Anhaltung nach Abs. 3a oder 3b ein gelinderes Mittel anzuordnen hat, wenn anzunehmen ist, dass die Durchführung der Überprüfung gemäß der Screening-Verordnung auch dadurch ausreichend gesichert werden kann. Die Anordnung eines gelinderen Mittels durch die jeweils zuständige Landespolizeidirektion ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen. Hierzu wird auf die Erläuterungen des § 39 Abs. 3b verwiesen.

Der zweite Satz sieht die sinngemäße Anwendung bestimmter Absätze der §§ 76 und 77 auf die Festnahme und Anhaltung nach den Abs. 3a und 3b vor. Eine der Sicherung der Überprüfung nach der Screening-Verordnung dienende Festnahme darf daher gegenüber unmündigen Minderjährigen (siehe den vorgeschlagenen § 76 Abs. 1a erster Satz) unter keinen Umständen angeordnet werden und wäre, soweit sie ansonsten grundsätzlich zulässig ist, gegebenenfalls durch ein gelinderes Mittel zu ersetzen.

Abs. 8:

Durch die vorgeschlagenen Verweisanpassungen im Einleitungsteil soll klargestellt werden, dass auch in den Fällen der Abs. 3a, 3b oder des Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung die Anhaltung formlos durch Freilassung des Fremden oder ein an deren Stelle angewandtes gelinderes Mittel durch formlose Mitteilung aufzuheben ist, wenn Z 1 oder 2 vorliegen.

Zu § 40 Abs. 1

Aufgrund der vorgeschlagenen Einfügung der Festnahme- und Anhaltetatbestände gemäß § 39 Abs. 3a und 3b und des unmittelbar anwendbaren neuen Tatbestands gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung sollen nun auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben des PersFrG in diesen Fällen die in § 40 Abs. 1 normierten Rechte des Festgenommen gelten, weshalb der Verweis in Abs. 1 auf § 39 Abs. 1 bis 3b angepasst werden soll.

Zu § 45a Abs. 2

Vor dem Hintergrund des Entfalls des § 11 AsylG 2005 ist eine Anpassung des Verweises auf die – nunmehr entsprechend der Terminologie der Statusverordnung so genannte – „interne Schutzalternative“ gemäß dem unmittelbar geltenden Art. 8 der Statusverordnung vorzunehmen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zum Entfall des § 11 AsylG 2005 verwiesen.

Zu § 46 Abs. 1

Nach Art. 46 Abs. 1 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erfolgt die Überstellung eines Antragstellers in den zur inhaltlichen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat „gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des überstellenden Mitgliedstaats“. Die Vollstreckung einer Überstellungsentscheidung ist innerstaatlich auch nach künftiger Rechtslage als Abschiebung zu qualifizieren. In der Aufzählung gemäß Abs. 1 ist daher die Überstellungsentscheidung als eigener Abschiebetitel zu ergänzen.

Zu § 46 Abs. 3

Der geltende Abs. 3 sieht eine prioritäre Verfahrensführung für Fremde vor, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde. § 12a AsylG 2005 soll künftig zur Gänze entfallen. An seine Stelle treten Art. 10 der Verfahrensverordnung, der das „Recht auf Verbleib während des Verwaltungsverfahrens“ und die Ausnahmen, die davon im mitgliedstaatlichen Recht vorgesehen werden können, unmittelbar regelt, und die Neufassung des § 12 AsylG 2005, der die entsprechenden Anschlussnormen zu diesen unionsrechtlich zulässigen Ausnahmen vom Recht auf Verbleib enthält.

Eine prioritäre Führung derartiger Verfahren wird für einen effizienten Vollzug auch zukünftig von wesentlicher Bedeutung sein. Im letzten Satz erfolgt daher eine Anpassung dahingehend, dass Amtshandlungen betreffend Fremde, denen gemäß § 11 AsylG 2005 oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib (mehr) zukommt, prioritär zu führen sind; dies soll bereits dann gelten, wenn die Entscheidung des BVwG über einen allenfalls gestellten Antrag auf Verbleib gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung noch nicht ergangen ist, weshalb sich der entsprechende Verweis auf Abs. 3 leg. cit., der die entsprechenden Fallgruppen ohne Recht auf Verbleib anführt, beschränkt ist.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 11 AsylG 2005 und zum Entfall der §§ 12 bis 13 AsylG 2005 verwiesen.

Zu § 46a

Abs. 1:

Der Austausch des Begriffs „solange“ durch „wenn“ im Einleitungsteil erfolgt aufgrund der Umformulierung der Z 2, da die darin genannten Fälle nicht mehr auf einen Zeitraum, sondern den konkreten Zeitpunkt der Versagung oder des Entzugs des Status subsidiären Schutzes bzw. der Versagung oder Entziehung des neu geschaffenen Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird, abstellen.

Vor dem Hintergrund der Änderung in § 52 Abs. 9, wonach mit einer Rückkehrentscheidung künftig nicht mehr die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung aufgrund des Refoulementverbots verbunden werden kann, sondern nur mehr deren Zulässigkeit festzustellen ist (EuGH 6.7.2023, C-663/21), hat der entsprechende Verweis in Z 1 zu entfallen. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 52 Abs. 9 hingewiesen. Die Einschränkung der Z 1, wonach die dort vorgesehene Duldung nicht zu erteilen ist, wenn die Abschiebung in einen anderen Staat zulässig ist, ist künftig in geringfügig erweiterter Form im letzten Satz des Schlussteils enthalten.

Z 2 betrifft in der geltenden Fassung jene Fälle, in denen ein Fremder trotz einer (aufgrund eines Ausschlussgrundes entschiedenen) Ablehnung bzw. eines Entzugs des Status subsidiären Schutzes wegen einer im Herkunftsland bestehenden Gefahr eines ernsthaften Schadens nach Art. 15 der Statusverordnung nicht abgeschoben werden kann. Er ist vor folgendem Hintergrund zu adaptieren und zu ergänzen:

–      Zum einen erfolgen Verweisanpassungen, da die ursprünglichen Regelungen durch den Entfall diverser Bestimmungen neue Absatzbezeichnungen erhalten (§ 8 Abs. 3 neu statt vormals § 8 Abs. 3a und § 9 Abs. 1 neu statt vormals § 9 Abs. 2 AsylG 2005. In diesem Zusammenhang ist auch auf die inhaltliche Änderung der verwiesenen Bestimmungen aufgrund der Abschaffung der Prüfreihenfolge hinzuweisen, zu der die entsprechenden Erläuterungen detaillierte Ausführungen enthalten.

–      Zum anderen erfordert die Schaffung des neuen Aufenthaltstitels zur Umsetzung des o.g. EuGH-Urteils M’Bodj vom 18. Dezember 2014 (C‑542/13) zwei neue Duldungsgründe für den Fall einer Nichterteilung oder eines Entzugs dieses Aufenthaltstitels wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung oder eines Erteilungshindernisses (siehe dazu die Erläuterungen zu § 54a AsylG 2005).

Die Ergänzung des Schlussteils enthält die bisher nur in Z 1 für die dort vorgesehene Duldung normierte Einschränkung und erweitert sie für die Duldung aus faktischen Gründen gemäß Z 3 dahingehend, dass eine solche Duldung bei mehreren in Betracht kommenden Zielstaaten nur zu erteilen ist, wenn sie in Bezug auf sämtliche dieser Staaten zwar nicht – wegen des Refoulementverbotes oder aus anderen Gründen – unzulässig, aber aus faktischen Gründen unmöglich ist.

Abs. 4:

Um die Anonymität des Behördenmitarbeiters, der die Duldungskarte genehmigt, zu wahren, wird künftig von der Abbildung des Namens und der Unterschrift des Genehmigenden auf der Duldungskarte abgesehen.

Zu § 50 Abs. 2

Vor dem Hintergrund des Entfalls des § 11 AsylG 2005 ist eine Anpassung des Verweises auf die – nunmehr entsprechend der Terminologie der Statusverordnung so genannte – „interne Schutzalternative“ gemäß dem unmittelbar geltenden Art. 8 der Statusverordnung vorzunehmen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zum Entfall des § 11 AsylG 2005 verwiesen.

Zu § 52

Abs. 2:

Die vorgeschlagene Ergänzung des Einleitungsteils soll innerstaatlich klarstellen, dass auch in den Fällen des (unmittelbar anwendbaren) Art. 37 der Verfahrensverordnung eine Rückkehrentscheidung zu ergehen hat. Diesen Fällen entsprechen die bisherigen Rückehrentscheidungstatbestände gemäß Z 1 und 2, die daher zu entfallen haben; aufgrund des Entfalls dieser Ziffern können die geltenden Z 3 und 4 als Z 1 und 2 weitergelten.

Die Wortfolge „unter einem (§ 10 AsylG 2005)“ im Einleitungsteil besagt, dass die Rückkehrentscheidung mit den jeweils genannten Entscheidungen des Bundesamtes in einem Bescheid zu verbinden ist; da § 10 AsylG 2005 bereits dasselbe anordnet, kann sie in § 52 entfallen.

Abs. 3:

Zum Entfall der Wortfolge „unter einem“ im ersten Halbsatz wird auf die Erläuterungen zu Abs. 2 verwiesen.

Die vorgeschlagene Ergänzung im zweiten Halbsatz soll sicherstellen, dass eine Rückkehrentscheidung auch bei Zurück- oder Abweisung eines Verlängerungsantrags gemäß § 59 AsylG 2005 ergehen kann. Im Übrigen dient die Schaffung des neuen Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 als Anlass, statt auf die §§ 55, 56 und 57 nur mehr allgemein auf das 7. Hauptstück des AsylG 2005 zu verweisen.

Festzuhalten ist, dass es, wenn ein (weiterer) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 – vor allem wegen entschiedener Sache (§ 68 AVG) – zurückgewiesen wird, einer neuerlichen Rückkehrentscheidung aufgrund des vorgeschlagenen § 59 Abs. 3 in aller Regel nicht bedarf, weil eine solche bereits aus Anlass der Abweisung des Erstantrags ergangen ist. Dies muss jedoch nicht zwingend der Fall sein, weshalb sich in manchen Zurückweisungsfällen, etwa nach § 13 Abs. 3 AVG oder § 58 Abs. 11 AsylG 2005, auch nach künftiger Rechtslage die Notwendigkeit ergeben kann, gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Trotz der vorgeschlagenen Änderung des § 59 ist daher die Wortfolge „zurück- oder“ beizubehalten.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 59 Abs. 3 verwiesen.

Abs. 4:

Die Änderung des Einleitungsteils, der in geltender Fassung einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, soll sicherstellen, dass sich der betreffende Drittstaatsangehörige dem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht durch Ausreise entziehen kann. Künftig soll es daher lediglich darauf ankommen, dass der Drittstaatsangehörige zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, ohne sich tatsächlich hier aufhalten zu müssen.

Gemäß Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 2024/1233 vom 30.04.2024, CELEX-Nr. 32024L1233 (im Folgenden: „Rahmenrichtlinie“) ist Arbeitslosigkeit an sich kein Grund für die Entziehung einer kombinierten Erlaubnis, wenn sie höchstens drei Monate – bzw. höchstens sechs Monate, wenn der Drittstaatsangehörige die Erlaubnis seit mehr als zwei Jahren innehat – beträgt (lit. a) und Beginn sowie gegebenenfalls Ende der Arbeitslosigkeit den zuständigen Behörden gemeldet werden (lit. b). Gemäß Art. 11 Abs. 6 der Rahmenrichtlinie verlängert sich diese Frist um neun Monate, wenn die Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen Verfahren feststellen, dass hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Inhaber der kombinierten Erlaubnis besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen im Sinne des Art. 2 lit. i der Richtlinie 2009/52/EG über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. L 168 vom 30.6.2009 S. 24, erlitten hat.

Vor diesem Hintergrund sollen einerseits entsprechende Adaptierungen im NAG und im AuslBG vorgenommen werden (siehe insbesondere die Erläuterungen zu § 28 NAG sowie § 20d Abs. 7 AuslBG). Andererseits sind auch Anpassungen des § 52 Abs. 4 erforderlich:

Sofern nämlich der Inhaber eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, der arbeitslos geworden ist, aus diesem Grund die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG – der zufolge Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte – nicht mehr erfüllt, wäre nach der geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Z 1 zu prüfen, mit deren Durchsetzbarkeit oder Rechtskraft das Aufenthaltsrecht aufgrund der kombinierten Erlaubnis verlorengehen würde (§ 10 Abs. 1 NAG). Dem steht allerdings der oben wiedergegebene Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1 der Rahmenrichtlinie entgegen, wonach unter den genannten Voraussetzungen Arbeitslosigkeit an sich kein Grund für die Entziehung einer kombinierten Erlaubnis ist.

Zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben soll daher in Z 1 eine Einschränkung dahingehend erfolgen, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG keinen Versagungsgrund darstellt, dessen nachträgliches Eintreten oder Bekanntwerden einen Tatbestand für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bildet. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 5 bis 6 NAG, insbesondere im Fall der über die zulässige Dauer hinausgehenden Arbeitslosigkeit, zu entziehen. Aus Sachlichkeitserwägungen soll weiters eine entsprechende Einschränkung auch für Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 vorgenommen werden. Daher soll auch das Nichtbestehen oder der Entfall der mit § 11 Abs. 2 Z 4 NAG vergleichbaren Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 künftig keinen Versagungsgrund im Sinne der Z 1 mehr darstellen. Aufgrund der Einführung des Aufenthaltstitels aus Gründen der Art. 2 und 3 EMRK durch den neuen § 54a AsylG 2005, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird, ist ein Verweis auf Art. 17 der Statusverordnung aufzunehmen, um sicherzustellen, dass bei nachträglichem Auftreten eines in dieser Verordnungsbestimmung genannten Versagungsgrundes eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann.

Weiters stehen auch die Z 2 und 3 in ihrer derzeitigen Fassung nicht im Einklang mit den Vorgaben der Rahmenrichtlinie sowie deren Umsetzung im NAG und AuslBG (siehe oben) und sollen deshalb sowie mangels praktischer Relevanz zur Gänze gestrichen werden, zumal im NAG ohnehin u.a. an das Eintreten von Arbeitslosigkeit anknüpfende Entziehungstatbestände bestehen bzw. vorgeschlagen werden sollen (§ 28 Abs. 5 bis 6 NAG; siehe auch die Erläuterungen zum vorgeschlagenen § 28 Abs. 5a NAG).

Abs. 6:

Die vorgeschlagene Ergänzung des letzten Satzes soll klarstellen, dass von einer Aufforderung zur Ausreise in den Mitgliedstaat, der einem unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige einen Einreiseverbotstatbestand verwirklicht hat und dessen Aufenthalt daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Abs. 8:

Die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 8 soll die verschiedenen Zeitpunkte, zu denen eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar wird, umfassend in vier Ziffern regeln:

–      Z 1 betrifft die in § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG angesprochenen Fälle, in denen ein Asylverfahren oder ein Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes stattgefunden hat und der Antrag auf Verbleib – entsprechend der Umsetzungsoption gemäß Art. 68 Abs. 6 der Verfahrensverordnung – die Wirkungen der Rückkehrentscheidung nicht aussetzt. In diesen Fällen tritt Durchsetzbarkeit bereits mit Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt ein.

–      Z 2 betrifft Fälle des Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung, also Fälle, in denen die Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung oder – im Falle einer Entscheidung über den Entzug des internationalen Schutzes – gemäß § 52 Abs. 2 FPG ergangen ist und der Antragsteller kein Recht auf Verbleib im verfahrensführenden Mitgliedstaat hat. In all diesen Fällen kommt es primär auf den nach Art. 68 Abs. 5 der Verfahrensverordnung maßgeblichen Zeitpunkt an, also entweder auf den ungenutzten Ablauf der für die Stellung eines Antrags auf Verbleib zur Verfügung stehenden Frist oder, wenn ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt wurde, auf den Zeitpunkt, zu dem die Rechtsbehelfsinstanz darüber entscheidet. Wird dem Antrag auf Verbleib hingegen stattgegeben, tritt die Durchsetzbarkeit erst mit Rechtskraft ein; dieser Fall ist eigens in der vorgeschlagenen Z 4 geregelt.

–      Z 3 betrifft Fälle gemäß § 18 Abs. 4 BFA‑VG, in denen das Bundesamt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid aberkannt hat und das BVwG der hiergegen erhobenen Beschwerde nicht stattgibt.

–      Z 4 betrifft alle übrigen Fälle, also einerseits Fallkonstellationen im Kontext eines Asyl- oder Entzugsverfahrens, in denen das Recht auf Verbleib gemäß Art. 68 der Verfahrensverordnung – und damit die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung – von vornherein nicht ausgeschlossen ist oder vom BVwG in Stattgabe eines Antrags auf Verbleib nachträglich zuerkannt wird, und andererseits sonstige (außerhalb eines Asyl- oder Entzugsverfahrens ergangene) Rückkehrentscheidungen, in denen die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (und vom Bundesamt nicht aberkannt wird) oder das BVwG einer gegen deren Aberkennung erhobenen Beschwerde stattgibt; in diesen Fällen soll es – wie schon nach bisheriger Rechtslage – auf den Eintritt der Rechtskraft ankommen.

Zur vollständigen Umsetzung der Vorgaben des Art. 3 Z 3 (zweiter Spiegelstrich) der Rückführungsrichtlinie ist der (nunmehrige) Schlussteil dahingehend zu präzisieren, dass die Rückkehrentscheidung nur dann eine Verpflichtung zur Ausreise in einen sonstigen Drittstaat, der weder der Herkunftsstaat noch ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen ist, vorsehen kann, wenn der sonstige Drittstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen bereit ist und dieser sich freiwillig dorthin begeben will.

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG ist bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf den Zeitpunkt von deren Erlassung abzustellen, wenn der betroffene Fremde sich bei Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; demgegenüber sieht der letzte Satz des Abs. 8 vor, dass es diesbezüglich auf den Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheidung ankommt. § 21 Abs. 5 BFA-VG soll verhindern, dass der Fremde die tatbestandlichen Voraussetzungen einer (noch nicht rechtskräftig gewordenen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die an sie allenfalls geknüpften Rechtsfolgen durch nachträgliche Ausreise beseitigen kann (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 21). Diese Überlegung ist – unabhängig davon, dass manche Rückkehrentscheidungstatbestände (z.B. § 52 Abs. 1 Z 2) ein vergleichbares Ergebnis sicherstellen – auch für Rückkehrentscheidungen im Allgemeinen maßgeblich. Der bisherige letzte Satz des Abs. 8 soll (im Schlussteil) daher nicht weitergeführt werden; dadurch wird gleichzeitig der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 BFA-VG umfassend auch für das Verfahren über Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen geöffnet.

Die sonstigen Änderungen des (nunmehrigen) Schlussteils betreffen lediglich terminologische Anpassungen, die im Interesse besserer Lesbarkeit angezeigt erscheinen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 18 BFA-VG verwiesen.

Abs. 9:

Mit Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, hielt der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des VwGH unter anderem fest, dass Art. 5 der Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn von vornherein feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (siehe dazu auch das Folgeerkenntnis des VwGH vom 25.7.2023, Ra 2021/20/0246). Die mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, geschaffene Rechtslage, wonach eine Rückkehrentscheidung auch bei festgestellter Unzulässigkeit der Abschiebung ergehen kann – und in diesem Fall für die Dauer der Unzulässigkeit nicht durchsetzbar ist –, ist vor diesem Hintergrund dahingehend zu adaptieren, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – unabhängig von dem herangezogenen Tatbestand (Abs. 1 ff.) – zwingend eine positive Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung voraussetzt.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 46a Abs. 1 Z 1 verwiesen.

Zu § 52a Abs. 2

Nach § 52a Abs. 1 ist der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt, wenn er gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 zur Vorbereitung und Unterstützung seiner Ausreise in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wird oder ihm gemäß § 57 Abs. 3 aufgetragen wurde, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes Unterkunft zu nehmen.

Gemäß Abs. 2 ruhen die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1, wenn und solange die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar ist (Z 1).

Da § 12a AsylG 2005 zur Gänze entfällt (vgl. die Erläuterungen zum Entfall der §§ 12a und 13 AsylG 2005), hat auch der Verweis in Abs. 2 Z 1 zu entfallen. Aufgrund der Neunummerierung der Absätze in § 59 ist zudem der entsprechende Verweis anzupassen.

Zu § 53

Abs. 1:

Nach Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie geht eine Rückkehrentscheidung in den dort in lit. a und b genannten Fällen mit einem Einreiseverbot einher; in anderen Fällen kann sie mit einem Einreiseverbot einhergehen. Der durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, eingeführte § 53 Abs. 1 sieht diesbezüglich der Sache nach vor, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot „unter einem Spruchpunkt mit Bescheid zu erlassen“, also nicht voneinander trennbar sind (RV 1078 BlgNR XXIV. GP 29).

Im Zusammenhang mit Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, der die Mitgliedstaaten zur Erlassung eines Einreiseverbotes verpflichtet, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachkommt, führt Abschnitt 11.3 der Empfehlung (EU) 2017/2338 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist, ABl. Nr. L 339 vom 19.12.2017 S. 83 (Rückkehr-Handbuch), aus, dass ein solches Einreiseverbot „zu einem späteren Zeitpunkt (etwa bei der Ausreise) als zusätzliches und nachträgliches Element einer bereits erlassenen Rückkehrentscheidung verhängt“ wird. Das Einreiseverbot kann demnach auch separat ergehen, sofern eine in seinem Erlassungszeitpunkt noch aufrechte Rückkehrentscheidung existiert. Die für alle Einreiseverbote maßgebliche Formulierung „einhergeht“, „gehen […] einher“ bzw. „einhergehen“ in den Art. 3 Z 6 und 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, auf die sich das Rückkehr-Handbuch hier bezieht, bedeutet demnach nicht, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot stets in einem Bescheid zu verbinden sind bzw. dass – wenn Tatsachen, die die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen, erst nachträglich hervorkommen – die Rückkehrentscheidung stets neu zu erlassen wäre, wie dies der geltende § 53 Abs. 1 durch die Wortfolge „[m]it der Rückkehrentscheidung“ vorsieht. Dies hat der EuGH zuletzt im Urteil vom 1. August 2025, Rs. C-636/23 und C-637/23, bestätigt (a.a.O. Rn. 66 ff.).

Die vorgeschlagene Änderung des ersten Satzes soll es vor diesem Hintergrund ermöglichen, Einreiseverbote auch ohne neuerliche Rückkehrentscheidung bzw. aufbauend auf eine bereits zuvor ergangene Rückkehrentscheidung zu erlassen. Diese Neuerung dient der Verfahrenseffizienz vor allem in jenen Fällen, in denen Tatsachen, die die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen, erst nach Erlassung der Rückkehrentscheidung hervorkommen oder bekanntwerden, indem sie die nach bisheriger Rechtslage notwendige neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung erübrigt. An dem schon bisher geltenden und auch durch die Rückführungsrichtlinie vorgegebenen Grundsatz, dass ein Einreiseverbot die Existenz einer (aufrechten und gegebenenfalls schon früher erlassenen) Rückkehrentscheidung voraussetzt und nicht ohne solche bestehen kann, soll sich dadurch nichts ändern.

Der vorgeschlagene letzte Satz präzisiert, dass das Einreiseverbot (nur) dann mit der Rückkehrentscheidung in einem Bescheid zu verbinden ist, wenn die für seine Erlassung maßgeblichen Tatsachen bereits während des Rückkehrentscheidungsverfahrens hervorkommen oder bekanntwerden, in den übrigen Fällen jedoch ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.

Abs. 3:

Aufgrund der Aufhebung der Z 6 (siehe dazu die Kundmachung BGBl. I Nr. 202/2022) erfolgt eine Neunummerierung der Z 7 bis 9.

Abs. 4 (neu):

Art. 11 Abs. 1 erster Satz der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass eine Rückkehrentscheidung (zwingend) mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn entweder keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit. a) oder der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist (lit. b), wobei die konkrete Dauer eines solchen Einreiseverbotes anhand der – nicht näher definierten – Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist (Art. 11 Abs. 2 leg. cit.). Der vorgeschlagene Abs. 4 soll diese Bestimmung vollständig in innerstaatliches Recht umsetzen.

Der erste Satz führt die beiden Tatbestände des Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie in zwei Ziffern an, wobei Z 1 dem Art. 11 lit. a und Z 2 Art. 11 lit. b leg. cit. entspricht. Festzuhalten ist, dass Art. 11 Abs. 1 lit. b leg. cit. jedweden Anwendungsbereich verlieren würde, wenn auch eine Abschiebung oder eine zwar freiwillige, aber erst nach Ablauf der Ausreisefrist stattfindende Rückkehr die Erlassung eines Einreiseverbotes nach dieser Bestimmung ausschlösse. Daher ist davon auszugehen, dass ein Einreiseverbot gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b Rückführungsrichtlinie nur dann nicht zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung zu den in der Rückkehrentscheidung genannten Bedingungen, also einerseits freiwillig und andererseits unter Einhaltung der Ausreisefrist, nachgekommen ist. Dementsprechend sieht Z 2 präzisierend vor, dass ein Einreiseverbot zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige nicht freiwillig und fristgerecht ausgereist ist. Eine Abschiebung oder eine Versäumung der Ausreisefrist hat daher zwingend ein Einreiseverbot nach der vorgeschlagenen Z 2 zur Folge.

Der erste Satz des Schlussteils sieht – entsprechend Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie – im ersten Halbsatz vor, dass die Dauer eines Einreiseverbotes gemäß Z 1 oder 2 mit höchstens drei Jahren zu bemessen ist. Diese im Vergleich zu den Fällen der Abs. 2 und 3 kürzere Höchstdauer ist gerechtfertigt, weil die zur Erlassung eines Einreiseverbotes nach Abs. 4 führenden Sachverhalte nicht in allen Fällen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß Abs. 2 oder 3 bedeuten werden. Anderes gilt nur, wenn eine Ausreisefrist wegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht eingeräumt oder widerrufen wurde (§ 55 Abs. 4 Z 1); für diesen Fall sieht der zweite Halbsatz daher vor, dass die Dauer nach Abs. 2 oder gegebenenfalls Abs. 3 zu bemessen, das Einreiseverbot also für höchstens fünf oder höchstens zehn Jahre, in den Fällen des Abs. 3 Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen ist. Der letzte Satz sieht in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie vor, dass bei der Bemessung der Dauer das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall zu berücksichtigen ist, und nennt beispielhaft dessen Mitwirkung im Verfahren als zu berücksichtigenden Faktor. Ein weiteres in diesem Zusammenhang zu berücksichtigendes Kriterium wird die Dauer der Nichterfüllung der Ausreisepflicht und hier insbesondere Frage sein, ob diese Dauer dem Drittstaatsangehörigen vorwerfbar ist. Dies wird insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn das BVwG in dem über die Beschwerde gegen die (zugrundeliegende) Rückkehrentscheidung ergangenen Erkenntnis die Revision für zulässig erklärt und dadurch zu erkennen gibt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der verbindlichen Klärung durch den VwGH bedarf (Art. 133 Abs. 4 B-VG), wenn der VfGH oder der VwGH für die Erhebung einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG bzw. einer Revision die Verfahrenshilfe bewilligt und dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist (§ 35 Abs. 1 VfGG bzw. § 31 VwGG, jeweils in Verbindung mit § 63 Abs. 1 ZPO), oder wenn der Drittstaatsangehörige Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (§ 52a BFA-VG) in Anspruch nimmt und umfassend mit der Rückkehrberatungsstelle kooperiert.

Abs. 4 bis 6 (Abs. 5 bis 7 neu):

Es handelt sich um Neunummerierungen, die aufgrund der Einfügung des Abs. 4 erforderlich sind.

Zu § 55

Abs. 1:

Die vorgeschlagene Ergänzung soll das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen den Abs. 1 und 4 deutlicher zum Ausdruck bringen, als dies bisher der Fall war. Zudem kann mangels Notwendigkeit der Verweis auf § 52 Abs. 1 entfallen.

Entfall des Abs. 1a:

Um eine einheitliche verfahrensrechtliche Handhabung der eine Nichteinräumung einer Ausreisefrist rechtfertigenden, in Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie genannten Umstände zu bewirken, sollen diese gemeinsam in Abs. 4 geregelt werden. Abs. 1a kann daher entfallen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Abs. 4 verwiesen.

Abs. 2:

Die Neufassung des § 52 Abs. 8, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird, verwendet den Begriff der Durchsetzbarkeit als Oberbegriff, der in jenen Fällen, in denen die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung hat bzw. das BVwG ihr diese zuerkennt, auch den Eintritt der Rechtskraft umfasst. Für den Beginn des Fristenlaufs genügt es daher, allgemein auf den Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen. Zur Klarstellung wird zudem ergänzt, dass die Ausreisefrist in Fällen, in denen die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, erst ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes zu laufen beginnt.

Der bisherige zweite Halbsatz verweist auf besondere, in der Person des Drittstaatsangehörigen gelegene Umstände, die dieser bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu beachten hat und bei deren Vorliegen gemäß Abs. 3 eine längere als vierzehntägige Ausreisefrist einzuräumen ist. Entgegen dem Wortlaut dieses Halbsatzes überwiegen derartige Umstände allerdings nicht die Gründe für die Erlassung der Rückkehrentscheidung, sondern sie rechtfertigen bloß die Einräumung einer längeren Ausreisefrist, während sie die Rückkehrentscheidung als solche in ihrem Bestand unberührt lassen. Da der zweite Halbsatz irreführend formuliert ist und keinen über Abs. 3 hinausgehenden Mehrwert hat, kann er entfallen.

Abs. 3:

Im ersten Satz wird – unter Heranziehung der entsprechenden Wortfolge aus dem bisherigen zweiten Halbsatz des Abs. 2 – näher präzisiert, welche Umstände eine Verlängerung der Ausreisefrist über die in Abs. 2 vorgesehenen 14 Tage hinaus rechtfertigen. Im zweiten Satz wird eine sprachliche Unebenheit bereinigt.

Abs. 4:

Die vorgeschlagene Änderung im ersten Halbsatz und nunmehrigen Einleitungsteil soll verdeutlichen, dass das Bundesamt auch in jenen Fällen, in denen dem Drittstaatsangehörigen keine Frist für die freiwillige Ausreise zusteht, hierüber bescheidmäßig abzusprechen hat; dies entspricht der bisherigen behördlichen Praxis und bewirkt keine inhaltliche Änderung. Außerdem sollen die nicht schon in Abs. 1a genannten Gründe, bei deren Vorliegen eine Ausreisefrist nicht einzuräumen ist, im Interesse der Übersichtlichkeit in zwei Ziffern gegliedert und in systematischer Hinsicht vor folgendem Hintergrund neu gefasst werden:

Gemäß Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten unter anderem dann vorsehen, dass dem Drittstaatsangehörigen keine Ausreisefrist zusteht, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit gefährdet oder wenn Fluchtgefahr besteht. Zur Umsetzung dieser beiden Varianten stellt der geltende Abs. 4 in regelungstechnischer Hinsicht auf eine Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 (künftig Abs. 4) BFA-VG ab, der in diesen Fällen eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zwingend vorsieht.

§ 18 Abs. 4 (ehemals Abs. 2) BFA-VG bezieht sich künftig nur mehr auf Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen, die außerhalb eines Asylverfahrens oder eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes ergehen. Für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Rückkehrentscheidung, die im Rahmen eines Asylverfahrens oder eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes ergeht, normieren Art. 68 Abs. 3 und die darin verwiesenen weiteren Bestimmungen der Verfahrensverordnung hingegen eigene Kriterien, die sich mit den in Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie genannten nicht in allen Fällen decken und teilweise darüber hinausgehen.

Um Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie im bisherigen Umfang umzusetzen, ist es daher nicht mehr möglich, in § 55 Abs. 4 auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder auf das Nichtbestehen des Rechts auf Verbleib abzustellen. Ersteres würde nur eine bestimmte Kategorie von Rückkehrentscheidungen erfassen und daher hinter dem Anwendungsbereich dieser Richtlinienbestimmung zurückbleiben. Letzteres würde über diese Richtlinienbestimmung, die im Kontext des Asyl- und Migrationspaktes nicht geändert wurde, unzulässigerweise hinausgehen.

Deshalb wird vorgeschlagen, in Abs. 4 künftig ohne Bezug zu einer Entscheidung gemäß § 18 BFA-VG oder zu Art. 68 der Verfahrensverordnung vorauszusetzen, dass der Drittstaatsangehörige entweder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (Z 1) oder Fluchtgefahr besteht (Z 2). Darüber hinaus soll der bisher in Abs. 1a geregelte Fall der Erlassung einer ablehnenden Entscheidung nach § 68 AVG in die neue Z 3 aufgenommen werden.

Zur Klarstellung sieht der neue Schlussteil vor, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (Z 1) jedenfalls bei Erlassung eines Einreiseverbotes (§ 53 Abs. 2 oder 3) und von Fluchtgefahr (Z 2) jedenfalls bei einer Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß dem vorgeschlagenen § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG auszugehen ist.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 18 BFA-VG verwiesen.

Abs. 5:

Der vorgeschlagene letzte Satz soll in Anknüpfung an den vorgeschlagenen Abs. 4 Z 3 den Fall berücksichtigen, dass bei Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Art. 38 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG aufgrund des neuen § 59 Abs. 3 keine neuerliche Rückkehrentscheidung ergeht. Für diesen Fall wird daher vorgesehen, dass eine allenfalls gewährte Ausreisefrist separat zu widerrufen ist.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 59 Abs. 3 verwiesen.

Zu § 56 Abs. 1

Die Änderungen der Überschrift und des Abs. 1 dienen der terminologischen Anpassung an § 55. Im Übrigen kann mangels Notwendigkeit der Verweis auf § 55 entfallen.

Zu § 57

Abs. 1 und 3:

Die mit dem FrÄG 2017 eingeführte Wohnsitzauflage sollte zu einer effektiveren Verfahrensführung, einer verstärkten Rückkehrberatung und -vorbereitung sowie einer Steigerung der Ausreisen unrechtmäßig aufhältiger Fremder führen. Nach jüngerer Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0406) muss vor der Anordnung einer Wohnsitzauflage eine „ausreichende Interessenabwägung“ unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der bereits erlangten, insbesondere privaten Bindungen des Revisionswerbers an seinen Wohnort vorgenommen werden. Die nunmehr als Schlussteil vorgeschlagene Änderung des Abs. 1 soll vor dem Hintergrund dieser Judikatur im ersten Satz klarstellen, dass sich eine solche Interessenabwägung – im Hinblick darauf, dass eine umfassende Berücksichtigung allfälliger privater und familiärer Bindungen des Drittstaatsangehörigen bereits im Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme stattgefunden hat (Art. 8 EMRK, § 9 BFA‑VG) – auf jene Umstände zu beschränken hat, die sich zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Wohnsitzauflage neu ergeben haben.

Weiterhin zu beachten ist, dass die Anordnung abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ergehen hat. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK – besonders bezogen auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne des Kindeswohls – zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist und im Einzelfall anzunehmen ist, dass sich daran in Zukunft nicht ändern wird.

Mit der Rückkehrentscheidung, welche bei Anordnung einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 stets (rechtskräftig) vorliegen muss, wird zugleich entschieden, dass sich der Drittstaatsangehörige nicht auf ein rechtlich geschütztes, auf privaten und/oder familiären Bindungen gegründetes Interesse am weiteren (rechtmäßigen) Verbleib im Bundesgebiet berufen kann (§ 9 BFA-VG). Durch die Rückkehrentscheidung ist der Drittstaatsangehörige zudem unverzüglich oder, wenn eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser zur Ausreise verpflichtet. Er kann also nicht mehr damit rechnen, seinen Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten zu können. Wenngleich also eine Einzelfallprüfung, wie oben ausgeführt, weiterhin erforderlich ist, werden private und familiäre Bindungen des Drittstaatsangehörigen der Anordnung einer Wohnsitzauflage nur in Ausnahmefällen entgegenstehen, weil neu aufgetretene, d.h. nach Erlassung der Rückkehrentscheidung entstandene Umstände (z.B. die privaten Bindungen des Fremden an den bestehenden Wohnsitz) nur selten für sich genommen von ausreichendem Gewicht sein werden, um gegen die Wohnsitzauflage zu sprechen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass Fremde, die sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kein Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 des 4. ZPEMRK genießen und somit nicht (mehr) das Recht haben, ihren Wohnsitz frei zu wählen. Es gilt zudem, dass mit zunehmender Dauer der Missachtung der Ausreiseverpflichtung diesem Umstand in der Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen verstärktes Gewicht beizumessen ist, wodurch die Anordnung einer Wohnsitzauflage in diesen Fällen in der Regel eher geboten ist.

Nach dem Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK kann in die in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechte eingegriffen werden, wenn dieser Eingriff – wie hier durch die Einschränkung der diesbezüglichen Einzelfallprüfung auf Umstände, die nach der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eingetreten sind – gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ruhe und Ordnung notwendig ist. Die Rückkehrentscheidung einerseits und die Wohnsitzauflage andererseits verfolgen insofern dasselbe Fernziel, nämlich die Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes, als erstere die Verpflichtung zur Ausreise begründet und einen entsprechenden Abschiebetitel schafft (§ 46 Abs. 1 FPG), letztere hingegen als Begleitmaßnahme die Bereitschaft des Drittstaatsangehörigen zu seiner – vor allem freiwilligen – Rückkehr und damit zur Erfüllung der Rückkehrentscheidung stärken soll (siehe dazu die Erläuterungen zu Abs. 6). Um im Zusammenhang mit der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes von Drittstaatsangehörigen die – auch verfassungsrechtlich (Art. 130 Abs. 4 Z 2 B-VG) anerkannte – Verfahrenseffizienz und -beschleunigung sicherzustellen, ist es notwendig und mit Blick auf die vorhin erwähnte Zweckverwandtschaft von Rückkehrentscheidung und Wohnsitzauflage auch nicht sachwidrig, nach Art. 8 EMRK relevante Umstände, die bereits geprüft wurden, nicht einer neuerlichen Abwägung zu unterziehen.

Da bereits durch die rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbindlich festgestellt wurde, dass der Fremde das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und seinen Aufenthalt im Ausland zu begründen hat, stellt die Anordnung einer Wohnsitzauflage ferner einen weitaus geringeren Grundrechtseingriff dar als jener, der durch die Rückkehrentscheidung bereits erfolgt ist.

Der zweite Satz verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zudem, dem Bundesamt nach Erlassung einer Wohnsitzauflage etwaige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitwirkungspflicht dient der Effizienz und Zielgerichtetheit der durchzuführenden amtswegigen Prüfungen durch das Bundesamt. Eine sachgerechte behördliche Beurteilung setzt dabei voraus, dass wesentliche Änderungen – etwa in den persönlichen Lebensverhältnissen – zeitnah und proaktiv offengelegt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Wohnsitzauflage weiterhin gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

Die oben angeführten Erwägungen gelten gleichermaßen im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, weshalb auch in Abs. 3 eine entsprechende Ergänzung im Schlussteil vorgesehen werden soll.

Abs. 2 Z 1 und 3:

Aufgrund der vorgeschlagenen Neunummerierung der Absätze in § 52a BFA-VG ist der Verweis in Z 1 anzupassen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 52a BFA-VG verwiesen.

Die vorgeschlagene Ergänzung im Text der Z 3 soll deutlicher zum Ausdruck bringen, dass der verwiesene § 46 Abs. 2 in erster Linie selbständige Handlungspflichten des Fremden – und keine Pflichten zur Mitwirkung an behördlichen Maßnahmen – normiert. Zu Inhalt und Umfang dieser Pflichten wird auf die Materialien zur Stammfassung des § 46 Abs. 2 verwiesen (IA 2285/A XXV. GP 56).

Abs. 4:

Nach § 57 Abs. 1 kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, unter der Voraussetzung, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde (Z 1) oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird (Z 2).

Zudem kann gemäß Abs. 3 einem Drittstaatsangehörigen aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde und bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wobei bei der Beurteilung beispielsweise zu berücksichtigen ist, ob der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat (Z 1), oder die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden müsste (Z 2).

Gemäß Abs. 4 ruhen die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund von Abs. 1 und 3, wenn und solange die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar ist (Z 1). Da § 12a AsylG 2005 zur Gänze entfällt (vgl. Erläuterungen zum Entfall der §§ 11 und 12a AsylG 2005), hat auch der Verweis auf § 12a Abs. 4 AsylG 2005 in Z 1 zu entfallen.

Abs. 6:

Die Anordnung einer Wohnsitzauflage soll generell die Rückkehrbereitschaft stärken, ohne dass bereits ein konkreter Abschiebetermin festgelegt worden ist. Grundlegender Zweck einer Wohnsitzauflage ist es also, die (auch freiwillige) Ausreise unrechtmäßig aufhältiger Fremder zu forcieren und insbesondere in Fällen, in denen eine Ausreise ohne Mitwirkung des Fremden nicht möglich ist, diesen zu einer Kooperation im Ausreiseprozess bzw. zur freiwilligen Ausreise zu bewegen.

In diesem Sinne soll die Wohnsitzauflage künftig grundsätzlich nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren mit Bescheid und nicht mehr in einem Mandatsverfahren nach § 57 AVG angeordnet werden. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug und damit auch eine zeitliche Nähe zu einer allfälligen Außerlandesbringung ist damit nicht mehr notwendig. Liegt Gefahr im Verzug jedoch im Einzelfall vor, so wird es auch weiterhin möglich sein, einen Mandatsbescheid zu erlassen.

Der neue Abs. 6 dient der Bewusstmachung, dass eine allfällige Missachtung der Wohnsitzauflage fremdenrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. In diesem Zusammenhang ist im Bescheid jedenfalls auch auf die einschlägige Strafbestimmung des § 121 Abs. 1a FPG zu verweisen, der die Sanktionierung eines Verstoßes gegen eine rechtskräftig erlassene Wohnsitzauflage regelt.

Abs. 7:

Gemäß Art. 136 Abs. 2 B-VG können abweichende Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch Bundes- oder Landesgesetz getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Aus § 13 VwGVG ergibt sich, dass Beschwerden gegen Bescheide generell die aufschiebende Wirkung zukommt und diese nur in Einzelfällen aberkannt werden kann. Eine Abweichung von dieser allgemeinen Bestimmung des § 13 VwGVG, wie in Abs. 7 vorgeschlagen, erweist sich aus den folgenden Gründen als unbedingt erforderlich:

Zweck der Anordnung einer Wohnsitzauflage ist es, Fremde, die eine Ausreiseverpflichtung trifft, zu einer zeitnahen Ausreise zu bewegen. Durch die Erlassung einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung) hat sich die Aufenthaltssituation des Fremden bereits vor Anordnung der Wohnsitzauflage maßgeblich geändert und soll die anzuordnende Wohnsitzauflage dieser maßgeblichen Änderung der Aufenthaltssituation auf faktischer Ebene Rechnung tragen. Durch den Bruch mit der bisherigen Aufenthaltssituation des Fremden soll dieser auf die bevorstehende Ausreise vorbereitet werden. Würde nach der Anordnung einer Wohnsitzauflage ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten (Erhebung einer Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist und nachfolgend der Zeitraum, in dem eine Entscheidung durch das BVwG zu ergehen hat) bis zur Vollstreckung der Auflage abgewartet werden müssen, wäre der Zweck einer Wohnsitzauflage – nämlich einen ausreisepflichtigen Fremden zu einer zeitnahen Ausreise zu bewegen – vereitelt bzw. ginge die Anordnung der gegenständlichen Auflage völlig ins Leere, weswegen eine angeordnete Wohnsitzauflage sofort vollstreckbar sein muss.

Weiters ist bei der Anordnung einer Wohnsitzauflage im Vergleich zur bereits rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme und damit der Entscheidung darüber, dass der Fremde das Bundesgebiet in seiner Gesamtheit zur verlassen hat, von einer wesentlich geringeren Eingriffsintensität auszugehen und hatte der Fremde im Verfahren, in welchem die aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, in der Regel bereits die Möglichkeit eine Beschwerde zu erheben, der aufschiebende Wirkung zukommt.

Um den oben genannten Umständen Rechnung zu tragen, wird im ersten Satz vorgeschlagen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine Wohnsitzauflage angeordnet wurde, in Abweichung zur allgemeinen Bestimmung des § 13 VwGVG bereits gesetzlich auszuschließen. Der Drittstaatsangehörige kann eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allerdings beantragen, der zweite Satz sieht diesbezüglich – nach dem Vorbild des § 18 BFA-VG – eine Entscheidungsfrist für das BVwG von einer Woche vor und legt die für die Abwägung des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK, § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblichen Kriterien als Prüfungsmaßstab fest. Der letzte Satz sieht für das Verfahren in der Hauptsache, d.h. für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage, eine Entscheidungsfrist von drei Monaten vor.

Abs. 8:

Die geltende Rechtslage bietet außer in den Fällen des Abs. 4, in denen die Wohnsitzauflage ruht, oder des Abs. 5, in denen eine Wohnsitzauflage bei Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung oder bei Außerkrafttreten der Anordnung zur Außerlandesbringung ex lege außer Kraft tritt, keine Möglichkeit, eine durch die Behörde erlassene und durch das BVwG bestätigte Wohnsitzauflage außer Kraft zu setzen. Da Auslöser für eine formlose Aufhebung der Wohnsitzauflage der Wegfall der für ihre Erlassung maßgeblichen Voraussetzungen ist, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sie in regelmäßigen Abständen von Amts wegen im Einzelfall zu überprüfen haben, daher ist auch kein Antragsrecht auf Aufhebung vorgesehen.

Die formlose Aufhebung der Anordnung einer Wohnsitzauflage erfolgt von Amts wegen durch das Bundesamt. Diese Aufhebung stellt den „contrarius actus“ zum Bescheid dar, mit dem eine solche Auflage angeordnet wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso in den Fällen der Aufhebung der bescheidmäßigen Anordnung einer Wohnsitzauflage ein weiterer Bescheid erlassen werden sollte. Die vorgesehene Verpflichtung des Bundesamtes, die Aufhebung der Wohnsitzauflage schriftlich im Akt festzuhalten, dient der Dokumentation sowie der Nachvollziehbarkeit.

Zu § 59

Allgemeines:

Es erfolgt eine Neunummerierung der Absätze.

Abs. 5 (Abs. 3 neu):

Nach dem bisherigen Abs. 5 ist bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder nach dem AsylG 2005 keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, außer es sind neue Tatschen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen. Der VwGH versteht diesen Absatz dahingehend, dass er nur solche (bereits bestehenden) Rückkehrentscheidungen erfasst, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind (z.B. Erkenntnis vom 12.5.2025, Ra 2024/20/0602).

Art. 37 erster Satz der Verfahrensverordnung regelt die Fälle, in denen aufgrund oder im Zusammenhang mit einer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Nach dem zweiten Satz dieser Verordnungsbestimmung ist die Rückkehrentscheidung nicht erforderlich, wenn vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung oder eine andere Entscheidung über die Auferlegung der Rückkehrverpflichtung erlassen wurde; dabei kommt es – anders als nach Abs. 5 – nicht darauf an, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot (Art. 11 der Rückführungsrichtlinie) einhergeht.

Die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 3 (bisher Abs. 5) soll diese Regelung verallgemeinern und sieht vor, dass, wenn gegen einen Fremden bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, im Allgemeinen keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, und zwar auch dann nicht, wenn die bestehende Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden ist. Kommen nachträglich Tatsachen gemäß § 53 hervor und ist die Rückkehrentscheidung noch aufrecht, so ist das Einreiseverbot daher ohne neuerliche Rückkehrentscheidung isoliert zu erlassen. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 53 Abs. 1 verwiesen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH – über den Wortlaut des § 60 Abs. 3 Z 2 hinausgehend – davon ausgeht, dass eine Rückkehrentscheidung bereits mit einer maßgeblichen Änderung der in die Abwägung des Privat- oder Familienlebens einfließenden Beurteilungsgrundlagen (Art. 8 EMRK, § 9 Abs. 2 BFA-VG) und nicht erst mit der in diesem Fall grundsätzlich gebotenen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 unwirksam wird (z.B. VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093; 13.12.2023, Ra 2023/21/0148). Wird eine Rückkehrentscheidung demnach durch bloße Änderung der faktischen Verhältnisse unwirksam, ist davon auszugehen, dass sie auch nicht mehr aufrecht im Sinne des vorgeschlagenen Abs. 3 ist. Ändern sich die faktischen Verhältnisse in weiterer Folge erneut (z.B. aufgrund der Verurteilung wegen einer oder mehrerer schwerer Straftaten), sodass nunmehr wieder die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig wäre, stehen die in der Vergangenheit erlassene Rückkehrentscheidung und Abs. 3 einer neuerlichen Rückkehrentscheidung daher nicht entgegen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 53 verwiesen.

Abs. 6 (Abs. 4 neu):

Der vorgeschlagene Abs. 4 (neu) ist die Parallelbestimmung zu § 52 Abs. 8 und regelt, wie sich die nachträgliche Stellung, eines Antrags auf internationalen Schutz auf die Durchsetzbarkeit einer gegen den Antragsteller bereits bestehenden (aufrechten und rechtskräftigen) Rückkehrentscheidung auswirkt. In solchen Fällen braucht im Asylverfahren über die Rückkehrentscheidung – wie sich aus Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung und dem vorgeschlagenen Abs. 5 ergibt – grundsätzlich nicht erneut abgesprochen zu werden.

Auch die Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung, die gegen den Drittstaatsangehörigen bereits vor Beginn des Asylverfahrens rechtskräftig ergangen ist, ist jedenfalls für den Zeitraum aufzuschieben, für den dem (nunmehrigen) Antragsteller während des behördlichen Verfahrens (Art. 10 der Verfahrensverordnung und § 11 AsylG 2005) und des Rechtsbehelfsverfahrens (Art. 68 leg. cit.) das Recht auf Verbleib zukommt; hierauf wird im ersten Satz Bezug genommen.

Kommt dem Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren das Recht auf Verbleib nicht zu (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), so ist außerdem zu berücksichtigen, ob er einen Antrag auf Verbleib gestellt hat und daher die Abschiebung, also die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, (längstens) bis zur Entscheidung über diesen Antrag auszusetzen ist (Abs. 5 lit. d leg. cit.). Dies entspricht grundsätzlich dem vorgeschlagenen § 52 Abs. 8; da über die Rückkehrentscheidung jedoch in den hier maßgeblichen Fällen nicht erneut abgesprochen wird, lässt sich die Durchsetzbarkeit nicht an ihrer Erlassung (in den Fällen des § 52 Abs. 8 Z 1 iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG und Art. 68 Abs. 6 der Verfahrensverordnung) oder Rechtskraft (in den Fällen des § 52 Abs. 8 Z 4), sondern nur an der Erlassung oder Rechtskraft der den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig oder unbegründet ablehnenden Entscheidung festmachen. Der zweite Satz sieht daher eine sinngemäße Anwendung des § 52 Abs. 8in dieser Richtung vor.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 52 Abs. 8 verwiesen.

Zu § 60 Abs. 3

In Z 1 erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 5 der Verfahrensverordnung.

Eine Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen in der Regel zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (zu anderen in Betracht kommenden Zielstaaten vgl. § 52 Abs. 8); mit dem Status subsidiären Schutzes ist jedoch ein auf den Herkunftsstaat bezogenes Abschiebeverbot verbunden, das der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – entsprechend dem Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023,
C-663/21 – gerade entgegensteht. Daher ist davon auszugehen, dass die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes – bis zu dessen Entzug – mit dem Fortbestand einer (früher erlassenen) Rückkehrentscheidung ebenso unvereinbar ist wie der Status des Asylberechtigten bzw. künftig die Flüchtlingseigenschaft, weshalb die Z 1 in diesem Sinne erweitert werden soll.

Aufgrund der Schaffung des neuen Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 soll in Z 2 – ähnlich wie in § 52 Abs. 3 – künftig allgemein auf das 7. Hauptstück des AsylG 2005 verwiesen werden.

Zu § 61

Abs. 1:

In Z 1 haben terminologische Anpassungen an Art. 38 der Verfahrensverordnung und weiters Verweisanpassungen zu erfolgen, da § 4a AsylG 2005 entfällt und im Anwendungsbereich des § 5 AsylG 2005 künftig nur mehr im Falle des Abs. 1 Z 1 eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu ergehen hat.

Z 2 kann aufgrund des unmittelbar anwendbaren Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung entfallen. Die Z 3, in der terminologische Anpassungen an die Begriffsbestimmungen in Art. 3 Z 5 der Verfahrensverordnung erfolgen, kann dadurch als Z 2 weitergelten.

Entfall des Abs. 4:

Da kein Zulassungsverfahren mehr stattfindet, hat § 28 AsylG 2005 zu entfallen (vgl. die Erläuterungen zum Entfall des § 28 AsylG 2005). Da Abs. 4 an den Umstand der Zulassung zum Asylverfahren und an § 28 AsylG 2005 anknüpft, hat Abs. 4 ebenfalls zu entfallen.

Zu § 67 Abs. 1

Im Hinblick auf die korrekte Zitierweise soll das BGBl. Nr. 7/1993 beim Verweis auf die Kinderrechtskonvention im letzten Satz des Abs. 1 ergänzt werden.

Zu § 69 Abs. 3

Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 1 der Statusverordnung.

Zu § 70 Abs. 1

Mit Urteil vom 22. Juni 2021, C-719/19, FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, hat der EuGH entschieden, dass eine nach Art. 15 der Freizügigkeitsrichtlinie ergangene Ausweisungsverfügung nicht notwendigerweise schon deshalb als vollstreckt gilt, weil der betreffende Unionsbürger das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates verlassen hat; vielmehr muss er seinen Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet auch tatsächlich und wirksam beenden (EuGH, a.a.O. Rn. 80, 81, 94 und 104). Ob dies der Fall ist, ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine bloß kurze Abwesenheit von nur einigen Tagen oder gar Stunden gegen eine tatsächliche und wirksame Aufenthaltsbeendigung spricht (EuGH, a.a.O. Rn. 90). Liegt keine tatsächliche und wirksame Aufenthaltsbeendigung in diesem Sinne vor, bleibt die Ausweisung aufrecht. Es ist davon auszugehen, dass dies sinngemäß für Aufenthaltsverbote gilt.

§ 70 Abs. 1 soll daher im Sinne des vorgenannten EuGH-Urteils präzisiert werden.

Zu § 76

Abs. 1:

Der letzte Satz betreffend unmündige Minderjährige wurde ohne inhaltliche Änderung in den vorgeschlagenen Abs. 1a verschoben.

Abs. 1a:

Der vorgeschlagene Abs. 1a soll die Regelungen über Minderjährige im Rahmen der Schubhaft zusammenfassen.

Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1a erster Satz dürfen Minderjährige nicht in Schubhaft gehalten werden. Dieser Satz wurde aus Abs. 1 verschoben.

Gemäß dem zweiten Satz hat das Bundesamt gegen mündige Minderjährige gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern sich im Fall begleiteter Minderjähriger entweder ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet (Z 1) oder dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im BVG Kinderrechte vorgesehen ist (Z 2). Diesfalls ist die Dauer der Schubhaft gemäß § 80 Abs. 2 Z 1 herabgesetzt.

Der erste Teil des zweiten Satzes entspricht dem bisherigen § 77 Abs. 1 letzter Satz. Die neu eingefügten Z 1 und Z 2 dienen der Umsetzung des Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie. Dieser besagt, dass Minderjährige in Ausnahmefällen als letztes Mittel und nach der Feststellung, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme gemäß Artikel 26 ihrem Wohl dient, in Haft genommen werden dürfen, wenn sich im Falle begleiteter Minderjähriger der Vater, die Mutter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet (lit. a) oder wenn die Haft im Falle unbegleiteter Minderjähriger den Minderjährigen schützt (lit. b).

Die Begrifflichkeiten „ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson“ wurden mit jenen des § 79 Abs. 3 angeglichen. Der Begriff der primären Betreuungsperson wurde aus der Aufnahmerichtlinie übernommen. Darunter fallen Personen, in deren Obhut sich der Minderjährige befindet, die also die faktische Betreuung übernehmen, ohne die Obsorge inne zu haben.

Abs. 2:

Der geltende Abs. 2 normiert jene Fälle, in denen Schubhaft angeordnet werden darf.

In Z 3 hat eine Verweisanpassung zu erfolgen. Die Dublin-Verordnung wird durch die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ersetzt, weshalb sich der Hafttatbestand nun in Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung findet. Dieser ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedarf aufgrund der Vorgaben des Art. 10 Abs. 4 lit. g der Aufnahmerichtlinie einer Umsetzung in das nationale Recht.

Im Schlussteil ist aufgrund der Neunummerierung der Absätze in § 59 der entsprechende Verweis anzupassen.

Abs. 2a:

Aufgrund der Ersetzung der Dublin-Verordnung durch die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist der Verweis anzupassen.

Abs. 3:

Aufgrund der Ersetzung der Dublin-Verordnung durch die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist der Verweis im Einleitungsteil anzupassen.

Die geltende Z 4 hält fest, dass bei Vorliegen von Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zugekommen ist. Da die Bestimmungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen durch jene über das Recht auf Verbleib (Art. 10 und 56 der Verfahrensverordnung, § 11 AsylG 2005) ersetzt werden, regelt die vorgeschlagene Neufassung der Z 4, dass bei Vorliegen von Fluchtgefahr berücksichtigt werden muss, ob – nach Stellung eines Folgeantrages im Sinne von Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung – dem Fremden das Recht auf Verbleib (während des behördlichen Verfahrens) gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 (iVm Art. 56 lit. a oder b der Verfahrensverordnung) nicht zukommt oder (während des Beschwerdeverfahrens) aufgrund eines Beschlusses des BVwG gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung und dem vorgeschlagenen § 18 Abs. 2 BFA-VG nicht zuerkannt wurde. Ob im ersten Anwendungsfall der Z 4 die Voraussetzungen des § 11 AsylG 2005 (Art. 56 lit. a oder b der Verfahrensverordnung) vorliegen, ist vom Bundesamt im Verfahren zur Anordnung der Schubhaft als Vorfrage zu beurteilen. Das BVwG ist an diese Vorfragenbeurteilung nicht gebunden; es kann sie im Schubhaftbeschwerdeverfahren also umfassend nachprüfen und in jede Richtung abändern. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 18 BFA-VG verwiesen.

In der geltenden Z 6 ist aufgrund der Ersetzung der Dublin-Verordnung durch die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung der Verweis anzupassen. Die neu vorgeschlagene lit. d regelt, dass bei Vorliegen von Fluchtgefahr auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der genannten Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich aufzuhalten hat. Die neue Z 6a regelt, dass bei Vorliegen von Fluchtgefahr ebenso zu berücksichtigen ist, ob der Fremde nach einer bereits erfolgten Flucht wieder in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, nämlich in das Bundesgebiet, überstellt wurde.

Für Z 6 lit. d und Z 6a dienten die Formulierungen der lit. a und b. des Art. 9 Abs.1 der Aufnahmerichtlinie als Vorlage. Dieser regelt zwar nicht die Anordnung von Haft, sondern die Beschränkung der Bewegungsfreiheit zur Verhinderung einer Fluchtgefahr; Erwägungsgrund 16 der Aufnahmerichtlinie stellt dabei jedoch – wenn auch in Verbindung mit den Beschränkungsmaßnahmen nach Art. 9 leg. cit.– klar, dass bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr besteht, der Umstand, dass sich ein Antragsteller bereits zuvor unzulässigerweise in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von maßgeblicher Bedeutung ist. Da nicht anzunehmen ist, dass dem Kriterium der Fluchtgefahr in Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung eine andere Bedeutung zukommt als in Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie, ist dieser Umstand auch für die Prüfung der Fluchtgefahr im Rahmen der Schubhaft relevant.

Zur Einheitlichkeit der Verwendung von Begriffen wird in Z 8 der Begriff der Mitwirkungspflichten durch den Begriff der Kooperationspflichten ersetzt, welcher von Art. 4 der Statusverordnung vorgegeben und auch zukünftig in den Überschriften des 2. Abschnittes und des § 15 AsylG 2005 verwendet wird (siehe dazu die Erläuterungen zu § 15 AsylG 2005). Zudem werden Verweise auf die Kooperationspflichten des Antragstellers, welche sich aus den Rechtsakten des Asyl- und Migrationspaktes ergeben, ergänzt. Diese finden sich nun in Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Art. 9 der Verfahrensverordnung. Ebenso wird der Verweis auf die verpflichtende Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG ergänzt, womit die Nichtteilnahme an einer verpflichtenden Rückkehrberatung ein Indiz für die Fluchtgefahr darstellen kann. Darüber hinaus ist in der Auflistung neben den Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen und Anordnungen der Unterkunftnahme auch auf die Wohnsitzbeschränkungen gemäß § 15c und die vorgeschlagene Aufenthaltsbeschränkung gemäß § 15d AsylG 2005 zu verweisen, da deren Missachtung bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ebenfalls relevant sein kann.

Abs. 6:

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 11.5.2021, Ra 2021/21/0116, genügt es für die Anwendung des – der Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. e (künftig Art. 10 Abs. 4 lit. e) der Aufnahmerichtlinie dienenden – § 76 Abs. 6, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nach einem der beiden Tatbestände des Abs. 2 Z 2 leg. cit., also entweder zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung, in Schubhaft angehalten wird; Abs. 6 setzt daher nicht voraus, dass bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen ist (VwGH, a.a.O. Rn. 14). Die vorgeschlagene Ergänzung des ersten Satzes soll diese Rechtsprechung besser im Normtext abbilden, ohne eine inhaltliche Änderung zu beabsichtigen.

Im Übrigen erfolgt eine Verweisanpassung, da § 12 BFA-VG nunmehr keine Untergliederung in Absätzen mehr vorsieht (siehe dazu die Erläuterungen zu § 12 BFA-VG).

Zu § 77

Abs. 1:

Die Regelungen betreffend Minderjährige im Rahmen der Schubhaft finden sich nun gesamtheitlich im vorgeschlagenen § 76 Abs. 1a, weshalb der letzte Satz zu entfallen hat.

Abs. 3:

Art. 13 der Aufnahmerichtlinie regelt die Inhaftnahme von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen. Gemäß Art. 13 Abs. 2 UAbs. 2 leg. cit. sind für Familien mit Minderjährigen, im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit der Familie, grundsätzlich angemessene Alternativen zur Inhaftnahme zu nutzen. Solche Familien werden in Unterkünften untergebracht, die für sie geeignet sind.

Um diese Richtlinienbestimmung umzusetzen, soll in Abs. 3 Z 1 mit dem vorgeschlagenen Einschub klargestellt werden, dass jene Räume, in denen gemäß der Anordnung des gelinderes Mittels Unterkunft zu nehmen ist, im Falle von zu unterbringenden Familien mit minderjährigen Kindern, familien- und kindergerecht zu sein haben. Für minderjährige Kinder bzw. für Familien mit solchen Kindern besteht ein Rechtsanspruch auf Anhaltung in solchen Unterkünften.

Zu § 78 Abs. 6

Nach der derzeitigen Rechtslage gilt der Zeitraum einer ambulanten medizinischen Versorgung als Schubhaft, wenn ein kranker oder verletzter Fremder während der Schubhaft in den Hafträumen nicht sachgemäß behandelt werden kann. Kann die Landespolizeidirektion in einem solchen Fall aufgrund des Gesundheitszustandes des Fremden, der von ihm selbst herbeigeführt worden ist, die Schubhaft nicht oder nicht mehr vollziehen, so kann sie den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien um den Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung des gerichtlichen Gefangenenhauses ersuchen. Der Fremde muss daraufhin in das gerichtliche Gefangenenhaus verlegt werden.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 UAbs. 4 der Aufnahmerichtlinie dürfen Minderjährige niemals in Haftanstalten oder in einer anderen zu Strafverfolgungs- oder Strafvollzugszwecken genutzten Einrichtung untergebracht werden. Die Mitgliedstaaten haben alle Anstrengungen zu unternehmen, um Minderjährige aus der Haft zu entlassen und in für sie geeignete Unterkünfte unterzubringen.

Aufgrund dieser Richtlinienbestimmung ist eine Anpassung in Abs. 6 erforderlich, um Minderjährige auch im Falle von Krankheit oder Verletzung vom Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung des gerichtlichen Gefangenenhauses auszunehmen. Die Landespolizeidirektion kann daher zukünftig den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien um den Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung des gerichtlichen Gefangenenhauses ersuchen, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme des Fremden durchsetzbar und die Abschiebung möglich ist und es sich bei dem Fremden um keinen mündigen minderjährigen Schubhäftling handelt.

Zu § 79

Abs. 2:

Nach der bisherigen Fassung des § 76 Abs. 1 dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden. Nach § 79 Abs. 2 dürfen Fremde unter sechzehn Jahren zwar in Schubhaft genommen werden, aber nur sofern eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.

Die Aufnahmerichtlinie kennt die Unterscheidung zwischen unmündigen und mündigen Minderjährigen, wie es in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehen ist, nicht. Sie differenziert ausschließlich zwischen Minderjährigen und Personen, die nicht minderjährig, also volljährig sind. Ebenfalls finden sich keine Regelungen, welche auf Fremde unter sechzehn Jahre abstellen.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie werden Minderjährige grundsätzlich nicht in Haft genommen, sondern in geeigneten Unterkünften untergebracht. Zudem legt Art. 13 Abs. 2 UAbs. 3 der Aufnahmerichtlinie fest, unter welchen Voraussetzungen ein Minderjähriger in Schubhaft genommen werden darf (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 76 Abs. 1a). Gemäß UAbs. 6 leg. cit. haben in Haft befindliche Minderjährige das Recht auf Bildung gemäß Art. 16, es sei denn, die Bereitstellung von Bildung hat für sie nur begrenzten Wert, weil sie sich nur für sehr kurze Zeit in Haft befinden. Diese Minderjährigen erhalten auch Zugang zu Freizeitbeschäftigungen, einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten. Zudem werden in Haft befindliche unbegleitete Minderjährige gemäß Art. 13 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie in Einrichtungen untergebracht, die für die Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger ausgerichtet sind. Das Wohl des Kindes im Sinne der Kinderrechtskonvention, insbesondere gemäß deren Art. 3, ist stets zu wahren; überdies ist das BVG Kinderrechte welches seit 2011 als die innerstaatlich unmittelbar maßgebliche Vorgabe für die Rechte von Kindern gilt und diesen subjektive Rechte einräumt, zu berücksichtigen.

Um eine richtlinienkonforme Umsetzung zu gewährleisten, ohne von dem zivilrechtlich vorgegebenen System der Unmündigkeit und der Mündigkeit von Minderjährigen abzuweichen, soll nur mehr zwischen mündigen und unmündigen Minderjährigen unterschieden werden, nicht aber danach, ob sie unter 16 Jahre alt sind.

Abs. 2a:

Der vorgeschlagene Abs. 2a dient zur Umsetzung des Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 der Aufnahmerichtlinie. Nach diesen Richtlinienbestimmungen dürfen Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nicht in Haft genommen werden, wenn dies ihre körperliche und psychische Gesundheit ernsthaft gefährden würde.

Gemäß Art. 10 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Inhaftnahme von Antragstellern jegliche sichtbaren Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller besondere Aufnahmebedürfnisse hat. Falls die in Art. 25 vorgesehene Beurteilung der besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme noch nicht abgeschlossen wurde, muss sie unverzüglich abgeschlossen und ihre Ergebnisse berücksichtigt werden, wenn entschieden wird, ob die Haft fortgesetzt wird oder die Haftbedingungen angepasst werden müssen.

Die Umsetzung von Art. 25 der Aufnahmerichtlinie erfolgt durch den vorgeschlagenen § 2b GVG‑B 2005, der in Abs. 2 vorsieht, dass bei in Haft befindlichen Antragstellern die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse, sofern sie noch nicht durchgeführt wurde, im Rahmen der Untersuchung der Haftfähigkeit durchzuführen ist. Die Landespolizeidirektion hat dem Bundesamt das Ergebnis der Beurteilung mitzuteilen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zum vorgeschlagenen § 2b GVG-B 2005 verwiesen.

Der vorgeschlagene Abs. 2a sieht insofern vor, dass Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen zwar in Schubhaft angehalten werden dürfen, aber nur wenn und solange – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 2b GVG-B 2005 – gewährleistet ist, dass die Anhaltung ihre körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, ist zu berücksichtigen.

Abs. 2b:

Der vorgeschlagene Abs. 2b dient zur Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 UAbs. 2 der Aufnahmerichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten in Haft genommene Antragsteller – soweit möglich – getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz eingereicht haben, unterbringen müssen.

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung – AnhO), BGBl. II Nr. 128/1999, unterscheidet in dieser Hinsicht nicht. Der vorgeschlagene Abs. 2b normiert deshalb, dass Antragsteller und Personen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten getrennt voneinander in Schubhaft anzuhalten sind.

Abs. 2c:

Der vorgeschlagene Abs. 2c dient zur Umsetzung des Art. 13 Abs. 5 der Aufnahmerichtlinie. Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass die in Haft befindlichen männlichen und weiblichen Antragsteller getrennt voneinander untergebracht werden. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um Familienangehörige handelt und alle Betroffenen ihre Zustimmung zur gemeinsamen Unterbringung erteilt haben.

Gemäß § 4 Abs. 3 AnhO sind Frauen von Männern und Minderjährige von Erwachsenen getrennt zu verwahren. Wünsche eines Häftlings, mit bestimmten anderen Häftlingen gemeinsam oder nicht gemeinsam angehalten zu werden, sind nach Möglichkeit ebenso zu berücksichtigen wie Wünsche auf Anhaltung in einer Nichtraucherzelle. Der vorgeschlagene Abs. 2c ermöglicht es als lex specialis zur AnhO  mit Zustimmung aller Beteiligten bei Vorliegen eines Angehörigenverhältnisses, welches sich nach der Definition in Art. 3 Z 9 der Statusverordnung richtet – dass Antragsteller verschiedenen Geschlechts gemeinsam angehalten werden können.

Abs. 3:

Der geltende Abs. 3 befasst sich mit der gemeinsamen Unterbringung von Minderjährigen und ihrem Elternteil bzw. Erziehungsberechtigten in der Schubhaft. Der Einschub „oder die primäre Betreuungsperson“ dient zur Erweiterung der Bezugspersonen, da dies in Übereinstimmung mit § 76 Abs. 1a Z 1 und zur terminologischen Anpassung an die Aufnahmerichtlinie erforderlich ist.

Zu § 80

Abs. 2 und 5:

In Abs. 2 und 5 sind aufgrund der Ersetzung der Dublin-Verordnung durch die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung die Verweise, in Abs. 5 zudem die Terminologie an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung anzupassen.

Abs. 5b:

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 5b ist die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.

Beim vorgeschlagenen § 40a BFA-VG handelt es sich um die Umsetzung des Hafttatbestands des Art. 10 Abs. 4 lit. d der Aufnahmerichtlinie. Gemäß § 40a BFA-VG können Fremde festgenommen und abgehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er sich dem Asylverfahren durch Flucht entziehen wird und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind.

Im Fall, dass das Asylverfahren an der Grenze beispielsweise wegen Fristablaufs (maximale Dauer – einschließlich des Rechtsbehelfsverfahrens – 12 Wochen bzw. 16 Wochen bei vorausgegangener Überstellung in das Bundesgebiet, vgl. Art. 52 Abs. 2 der Verfahrensverordnung) nicht mehr weitergeführt werden kann und das Asylverfahren im Normverfahren gemäß Art. 39 der Verfahrensverordnung weitergeführt werden muss, kann der Antragsteller nicht mehr auf der Rechtsgrundlage des § 40a BFA-VG angehalten werden, sondern es muss gegen ihn gegebenenfalls die Schubhaft gemäß § 76 verhängt werden. Beispielsweise für diesen Fall legt der vorgeschlagenen Abs. 5b die Anrechnung der Dauer der Haft gemäß § 40a BFA-VG auf eine spätere Schubhaft fest.

Abs. 5c:

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 5c sollen die Anrechnungen gemäß Abs. 5 und Abs. 5a die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt lassen. Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung gilt unmittelbar und normiert, dass die Dauer eine Haft während des Grenzrückführungsverfahrens den in Art. 4 Abs. 2 genannten Zeitraum (höchstens 12 Wochen) nicht überschreiten darf und auf die Höchstdauer der Inhaftnahme gemäß Art. 15 Abs. 5 und 6 der Rückführungsrichtlinie angerechnet wird, wenn unmittelbar nach einer Haft gemäß dem vorliegenden Artikel eine Inhaftnahme im regulären Rückkehrverfahren angeordnet wird. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das Grenzrückführungsverfahren auf wegen Fristablaufs beendet werden muss und der Fremde nicht weiter auf Basis der Haftgründe des Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Grenzrückführungsverordnung in Haft gehalten werden kann.

Zu § 81 Abs. 1 Z 3

Die Schubhaft ist gemäß dem bisherigen Abs. 1 durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder das BVwG festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht mehr vorliegen. Dies steht in Zusammenhang mit den Bestimmungen des BFA-VG zum Rechtsschutz gegen die Schubhaft:

Gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das BVwG mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Zudem hat das Bundesamt von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen (§ 80 Abs. 6). Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen (§ 22a Abs. 4 BFA-VG). Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des BVwG über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Art. 11 der Aufnahmerichtlinie normiert Garantien für in Haft befindliche Antragsteller. Gemäß Art. 11 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme, wenn die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet wird. Wurde die gerichtliche Überprüfung im Falle einer Durchführung von Amts wegen nicht innerhalb von 21 Tagen nach Beginn der Haft oder im Falle einer Durchführung auf Antrag des Antragstellers nicht innerhalb von 21 Tagen nach Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens abgeschlossen, so ist der betreffende Antragsteller gemäß Art. 11 Abs. 3 UAbs. 2 der Aufnahmerichtlinie unverzüglich freizulassen. Diese Vorgabe geht über § 22a BFA-VG und den geltenden § 81 Abs. 1 aus den folgenden Gründen hinaus:

Bei der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG handelt es sich um eine Ordnungsfrist (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Fall, dass der vorzunehmende Abspruch betreffend die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft verspätet ergangen ist, ist der Schubhaftbescheid per se nicht rechtswidrig (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181). Er bildet vielmehr weiterhin den maßgeblichen Schubhafttitel. Die Aufhebung eines Fortsetzungsausspruchs durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt nur dann in Betracht, wenn diese Entscheidung außer wegen ihrer nicht fristgerechten Erlassung mit einer sonstigen Rechtswidrigkeit belastet ist (vgl. VfGH 30.6.2015, E 1629/2014; VfGH 25.2.2019, E 1633/2018). Auch ein verspätet erlassener Fortsetzungsausspruch stellt daher – soweit er nicht an einem weiteren Mangel leidet – einen tauglichen Schubhafttitel dar (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146), weshalb der Beschwerdeführer aufgrund dieses Mangels nicht freizulassen ist. Die verspätete Entscheidung betreffend den Fortsetzungsausspruch kann nur mit Beschwerde an den VfGH geltend gemacht werden, der gegebenenfalls eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit feststellt (vgl. VfGH 25.2.2019, E 1633/2018). Im Rechtsschutzsystem des § 22a BFA-VG ist der Fremde daher nicht zwangsläufig freizulassen, wenn die einwöchige Entscheidungsfrist des BVwG überschritten wird.

Um den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie gemäß Art. 11 Abs. 3 UAbs. 2 umfassend zu entsprechen, wird die Z 3 vorgeschlagen, nach der die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben ist, wenn das BVwG die Überprüfung gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 4 BFA-VG nicht innerhalb von 21 Tagen nach Einbringung der Beschwerde oder Vorlage der Verwaltungsakten abgeschlossen ist.

Zu § 82 Abs. 2

Vor dem Hintergrund des Art. 6 und 7 der Screening-Verordnung wird zur Erweiterung der Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die für die Durchführung der Überprüfung gemäß dieser Verordnung zuständig sind, die Einfügung von Abs. 3a und 3b in § 39 vorgeschlagen.

Die neu vorgesehenen Hafttatbestände in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung für das Rückkehrverfahren an der Grenze gelten unmittelbar. Die Anordnung der Haft nach Art. 5 der Grenzrückführungsverordnung obliegt der Landespolizeidirektion.

Aufgrund der Erweiterung des § 39 und der neuen Hafttatbestände gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung ist auch Abs. 2 entsprechend anzupassen.

Zu § 88 Abs. 2a

Abs. 2a regelte bislang die antragsmäßige Ausstellung eines Fremdenpasses an Personen, denen in der Republik Österreich der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde. Ein solcher ist auszustellen, wenn der Betroffene kein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen kann, weil es ihm z.B. verweigert oder nicht verlängert wird, und wenn keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung, wegen Hinweisen auf Spionagetätigkeiten oder Kontakte zu radikalisierten Gruppen, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen) oder der öffentlichen Ordnung (z.B. Begehung strafbarerer Handlungen, insb. Gewalt-, Drogen- oder Sexualdelikte; Einbindung in organisierte Kriminalität etc.) dagegen sprechen. Dass Personen mit Status subsidiären Schutzes auf Antrag ein entsprechendes Reisedokument zu erteilen ist, ergibt sich künftig direkt aus Art. 25 Abs. 2 und Art. 22 in Verbindung mit Anhang I Unterpunkt 1 lit. c („Recht auf Beantragung eines Reisedokuments (Artikel 25)“) der Statusverordnung. Aus diesem Grund soll sich der Regelungsinhalt des Abs. 2a nunmehr auf die Information beschränken, dass dieses erwähnte Reisedokument in Form eines Fremdenpasses erteilt wird.

Zu § 90 Abs. 2

Mit der Ergänzung um die Klausel, dass die Regelung der Statusverordnung unberührt bleibt, soll darauf hingewiesen werden, dass Fremdenpässe für Personen mit Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 25 Abs. 2 letzter Satz der genannten Verordnung eine Mindestgültigkeitsdauer von einem Jahr haben und daher von § 90 Abs. 2 ausgenommen sind. Durch die in § 94 Abs. 4 (neu) festgelegte sinngemäße Anwendbarkeit auf Reisedokumente für Flüchtlinge, gilt diese Ausnahme auch für Konventionsreisepässe (deren einjährige Mindestgültigkeitsdauer sich unmittelbar aus Art. 25 Abs. 1 letzter Satz der Statusverordnung ergibt).

Zu § 92 Abs. 1

Abs. 1 enthält die Gründe für die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses und konkretisiert dabei in Z 1 bis Z 4 Fälle der Gefährdung der öffentlichen Ordnung; Z 5 führt die Gefährdung nationale („innere und äußere“) Sicherheit der Republik Österreich als weiteren Versagungsgrund an. Diese Versagungsgründe gelten aufgrund des § 94 Abs. 4 (neu) auch für die Ausstellung von Konventionsreisepässen an Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.

Durch Einfügung der salvatorischen Klausel „unbeschadet der Statusverordnung“ soll darauf hingewiesen werden, dass sich die Verweigerungsgründe für diese Personengruppen bereits direkt aus Art. 25 Abs. 1 bzw. 2 der Statusverordnung ergeben, welche in allgemeiner Weise, also ohne durch Fallbeispiele zu präzisieren, auf das Vorliegen von Gründen der nationalen Sicherheit oder der Gefährdung der öffentlichen Ordnung abstellen.

Zu § 93

Abs. 2 (neu):

Der vorgeschlagene neue Abs. 2 sieht vor, dass ein Fremdenpass ungültig wird, wenn der Inhaber die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt oder wenn ihm der Status subsidiären Schutzes rechtskräftig entzogen wird. Dies ermöglicht es, die Durchführung eines eigenen Verfahrens zur Entziehung des Fremdenpasses im Interesse der Verfahrensökonomie zu vermeiden. Der Verzicht auf ein eigenes Entziehungsverfahren ist in diesen Fällen sachlich gerechtfertigt, weil der Inhaber, wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt, schon abstrakt nicht mehr der Gruppe jener Personen angehört, die einen Fremdenpass erhalten können, und damit jedes rechtlich anerkannte Interesse an dessen Beibehaltung wegfällt. Im Übrigen ist der Anspruch auf einen Fremdenpass akzessorisch zum Status subsidiären Schutzes; da der Passinhaber bereits im Verfahren nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung umfassende Möglichkeiten hat, dem Entzug dieses Status entgegenstehende Gründe geltend zu machen, ist der Verzicht auf ein eigenes Verfahren zur Entziehung des Fremdenpasses auch insoweit gerechtfertigt.

Aufgrund der Einfügung des Abs. 2 sind der bestehende Abs. 2 sowie die Abs. 3 und 4 neu zu nummerieren.

Abs. 2 und 3 (Abs. 3 und 4 neu):

Die im neuen Abs. 2 sind geregelten Fälle sind auch in den Abs. 3 und 4 entsprechend abzubilden.

Abs. 4 (Abs. 5 neu):

Gemäß dem geltenden Abs. 4 kann die Behörde zwecks Verfahrensvereinfachung im Falle der Einbürgerung des Fremdenpassinhabers oder in den Sachverhalten des Abs. 1 Z 2 bis 4 (fehlendes Lichtbild oder nicht zweifelsfrei erkennbare Identität; unkenntlich gewordene behördliche Eintragung oder verfälschter, beschädigter oder sonst unbrauchbarer Pass) von der Erlassung eines förmlichen Bescheides zur Entziehung des Fremdenpasses absehen, wenn er dieser vorgelegt und entwertet wird. Diese Bestimmung wird nunmehr um den Fall des Entzugs des Status subsidiären Schutzes ergänzt, da der Anspruch auf den Fremdenpass, der das Reisedokument gemäß Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung darstellt (siehe § 88 Abs. 2) nur dann besteht, wenn der Status subsidiären Schutzes zuerkannt – und folglich aufrecht – ist. Das Entzugsverfahren (Kapitel IV der Verfahrensverordnung) selbst bietet dem Betroffenen bereits umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten, weshalb ein eigenes Verfahren zum Entzug des Fremdenpasses nicht notwendig erscheint.

Zu § 94

Allgemeines:

Aufgrund des Entfalls von Abs. 1 und 4 erfolgt eine Neugliederung der Absätze.

Entfall des Abs. 1:

Bislang traf Abs. 1 die Regelung, dass Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bei Stellung eines entsprechenden Antrags einen Anspruch auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses haben. Diese Bestimmung hat nunmehr zu entfallen, weil sie durch die unmittelbar wirksamen Art. 25 Abs. 1 und Art. 22 (in Verbindung mit Anhang I Unterpunkt 1, lit. c) der Statusverordnung abgedeckt wird.

Abs. 2(Abs. 1 neu):

Aufgrund des Entfalls des vormaligen Abs. 1 kann Abs. 2 als Abs. 1 (neu) weitergelten

In Abs. 1 (neu) erfolgen terminologische Anpassungen an die Statusverordnung sowie klarstellende Ergänzungen. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden.

Abs. 3 (Abs. 2 neu):

Aufgrund der Neugliederung der Absätze erfolgt eine Verweisanpassung, es werden keine Änderung des Regelungsinhaltes vorgenommen.

Entfall des Abs. 4:

Dass Konventionsreisepässe nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Muster auszustellen sind, ergibt sich nunmehr direkt aus dem unmittelbar wirksamen Art. 25 Abs. 1 der Statusverordnung. Folglich hat der bisherige Regelungsinhalt des Abs. 4 zu entfallen.

Abs. 5 (Abs. 3 neu):

Der vormalige Abs. 5 kann als Abs. 3 weitergelten.

Die Regelung erweiterte die Anwendbarkeit der §§ 88 Abs. 4 und 89 bis 93 über Fremdenpässe auf Konventionsreisepässe und ist um den Hinweis auf die Statusverordnung zu ergänzen. Diese regelt die Mindestgültigkeitsdauer und Versagungsgründe (nationalen Sicherheit und öffentliche Ordnung) in Art. 25 Abs. 1 leg. cit. für Konventionsreisepässe selbst.

Zu § 94a

Abs. 1:

Gemäß Abs. 1 ist Personen mit dem Status subsidiären Schutzes, denen der Fremdenpass entweder versagt (§ 92) oder entzogen wurde (§ 93), eine Identitätskarte zu erteilen. Da die neuen Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung durch ihre einheitliche Gestaltung nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 nunmehr als tauglicher Identitätsnachweis dienen, erübrigt sich im Sinne der Verwaltungsökonomie die Ausstellung eines zusätzlichen Identitätsnachweises. Daher ist diese Personengruppe von der Regelung auszunehmen.

Abs. 2:

Um die Anonymität der die Ausstellung der Identitätskarte genehmigenden Person zu wahren, wird künftig von der Abbildung ihrer Unterschrift auf dieser abgesehen.

Zu § 96 Abs. 4

Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 4 soll künftig der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten mit Verordnung das Aussehen des Rückkehrausweises festlegen. Da die Vertretungsbehörden Behörden nach § 96 sind und damit der Verantwortungsbereich des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten betroffen ist, ist es sachgerecht und zielführend, wenn diesem auch die Erlassung der Verordnung obliegt (siehe auch die Erläuterungen zu § 127).

Zu § 99 Abs. 1

Die Einfügung der Wortfolge „unbeschadet der Eurodac-Verordnung“ in Abs. 1 soll verdeutlichen, dass die Bestimmungen der Eurodac-Verordnung in Fällen von rein fremdenpolizeilicher Relevanz, also außerhalb der Zuständigkeiten des Bundesamtes, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen (§ 6 BFA-VG), unabhängig von den nationalen Regelungen in § 99 bzw. über diese hinaus ebenfalls anwendbar sind; dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich divergierende nationale und unionsrechtliche Regelungen, wie beispielsweise die unterschiedlichen Altersgrenzen gemäß Art. 23 der Eurodac-Verordnung und § 99 Abs. 1 Z 3, ergeben können.

Zu § 104 Abs. 1

In Abs. 1 ist bei der demonstrativen Aufzählung der Verfahrensdaten, zu deren Verarbeitung die Landespolizeidirektionen und der Bundesminister für Inneres als gemeinsame Verantwortliche ermächtigt sind, das Ergebnis von nach der Screening-Verordnung vorgenommen Prüfungen zu ergänzen. Dies ist zur Gewährleistung eines reibungslosen Datenflusses notwendig, weil die Ergebnisse dieser Prüfungen auch für weitere Prüfungen im Laufe des Verfahrens relevant sein können, wie beispielsweise die vorläufige Gesundheitskontrolle und die Prüfung der Vulnerabilität gemäß Art. 14 der Screening-Verordnung oder die Prüfung der besonderen Bedürfnisse gemäß § 2b GVG-B 2005.

Zu § 111

Abs. 1:

Die vorgeschlagene Änderung in Abs. 1 dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Abs. 2:

Im Vollzug bestand mitunter Unklarheit darüber, ob die Regelungen des Abs. 2 auch für Binnengrenzen gelten. Dies ist nicht der Fall, weshalb im Einleitungsteil des Abs. 2 zu Klarstellungszwecken die Wortfolge „über die Außengrenze“ eingefügt wird. Zudem wird die Wortfolge „mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus“ aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit gestrichen, da sich diese schon in Abs.1 findet.

Bei der Anpassung der Z 6 handelt es sich um eine rein sprachliche Klarstellung.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 4 der Richtlinie 2004/82/EG über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln, ABl. Nr. L 261 vom 06.08.2004 S. 24 (im Folgenden: API-Richtlinie), treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Beförderungsunternehmen zu verpflichten, binnen 24 Stunden nach Ankunft des Beförderungsmittels die von ihnen gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Zwecke der API-Richtlinie erfassten und übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen. Nach der bisherigen Rechtslage ist der Beförderungsunternehmer verpflichtet, die in Abs. 2 aufgezählten Daten während eines Zeitraums von 48 Stunden nach Ankunft des Beförderungsmittels für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten. Danach erst hat er die Daten zu vernichten. Die 48-Stunden-Frist nach dem geltenden Abs. 2 steht im Widerspruch zur Richtlinienbestimmung, weshalb die Frist auf 24 Stunden verkürzt wird. Der vorgeschlagene letzte Satz ermöglicht es dem Bundesminister für Inneres, im Interesse eines einheitlichen Vollzugs die näheren Modalitäten der dem Beförderungsunternehmen obliegenden Datenübermittlung – insbesondere, in welcher Form die Daten zu übermitteln sind (etwa als Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines Formulars) – durch Verordnung zu regeln. Aus praktischer Sicht wird es angezeigt sein, diese Modalitäten in der FPG-DV zu regeln.

Abs. 2a:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 der API-Richtlinie werden nach der Einreise der beförderten Personen die Daten von den genannten Behörden binnen 24 Stunden nach ihrer Übermittlung gelöscht, es sei denn, sie werden zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften und unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG – nunmehr: der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 – zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörden benötigt, die für die Personenkontrollen an den Außengrenzen zuständig sind. Diese Richtlinienbestimmung soll mit dem vorgeschlagenen Abs. 2a umgesetzt werden.

Abs. 3 und 4:

Dass § 111 nur auf Beförderungen mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug anwendbar ist, geht bereits aus Abs. 1 hervor, dass die Informationsübermittlungspflicht des Beförderungsunternehmens von einer vorherigen Anfrage der Landespolizeidirektion abhängig ist und kostenlos zu erfüllen ist, folgt bereits aus Abs. 2. Die entsprechenden Wortfolgen in den Abs. 3 und 4 können daher mangels Notwendigkeit entfallen. Im Übrigen wird auch in Abs. 4 klargestellt, dass die Übermittlungspflicht gemäß Abs. 3 nur bei Personenbeförderungen über eine Außengrenze besteht; insoweit wird auf die Erläuterungen zu Abs. 2 (Einleitungsteil) verwiesen.

Zu § 112

Abs. 1:

Die §§ 111 und 112 FPG setzen die Vorgaben der Richtlinie 2001/51/EG zur Ergänzung der Regelungen nach Art. 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, ABl. Nr. L 187 vom 10.7.2001 S. 45, und der Richtlinie 2004/82/EG über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln, ABl. Nr. L 261 vom 6.8.2004 S. 24, innerstaatlich um. Regelungsgegenstand dieser Richtlinien ist die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln. § 111 FPG normiert dabei die Pflichten der Beförderungsunternehmer, während § 112 FPG die entsprechende Verwaltungssanktion darstellt, sofern näher bezeichnete Verpflichtungen gemäß § 111 FPG verletzt werden.

Gemäß § 111 Abs. 1 FPG haben Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die Person „über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls eine Berechtigung zur Einreise verfügt“. Aus der Verwendung des Wortes „und“ in dieser Bestimmung geht unmissverständlich hervor, dass sich die Kontrollverpflichtung der Beförderungsunternehmer sowohl auf das erforderliche Reisedokument als auch auf die erforderliche Berechtigung zur Einreise bezieht.

Nach der geltenden Fassung des § 112 Abs. 1 Z 1 begeht ein Beförderungsunternehmer jedoch nur dann eine Verwaltungsübertretung, wenn er einen Fremden ohne Reisedokument und ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat. Die Ahndung der Verbringung eines nicht zur Einreise berechtigten Fremden in das Bundesgebiet setzt also nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass sowohl das Reisedokument als auch die erforderliche Berechtigung zur Einreise (wie etwa ein Visum bei visumpflichtigen Fremden) nicht vorliegen.

Bereits die Einreise eines Fremden ohne Reisedokument (oder alternativ ohne ein allenfalls erforderliches Visum) – und damit die Erfüllung bloß einer der beiden Tatbestandsvoraussetzungen des § 112 Abs. 1 Z 1 – widerspricht jedoch den geltenden Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise eines Fremden und damit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Daher soll die Beförderung eines Fremden in das Bundesgebiet künftig bereits dann geahndet werden können, wenn dieser entweder kein Reisedokument mit sich führt oder zwar im Besitz eines Reisedokumentes ist, aber nicht über die allenfalls erforderliche Berechtigung zur Einreise verfügt. Zu diesem Zweck wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt, sodass das Fehlen eines Reisedokumentes und das Fehlen einer erforderlichen Einreiseberechtigung künftig nicht mehr kumulative, sondern bloß alternative Tatbestandsmerkmale des § 112 Abs. 1 Z 1 sind.

Abs. 2:

Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmungen in Art. 3 Z 5 der Verfahrensverordnung.

Zu § 120

Abs. 1b:

Aufgrund der vorgeschlagenen Neunummerierung der Absätze in § 52a BFA-VG ist der Verweis anzupassen. Aufgrund des neuen § 52a Abs. 6 BFA-VG hat ein Fremder in bestimmten, etwa in den Fällen des Abs. 3 Z 2 oder 3 leg. cit., bis zu zehn Tage nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung Zeit, um ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Statt an den Eintritt der Rechtskraft oder der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist in der zweiten Tatbestandsvariante des Abs. 1b daher künftig an den ungenutzten Ablauf dieser Frist anzuknüpfen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 52a BFA-VG verwiesen.

Abs. 7 und 11:

Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmungen in Art. 3 Z 5 der Verfahrensverordnung.

Zu § 121 Abs. 1a und 2

Nach dem bisherigen Abs. 1a begeht jemand eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wenn er eine Wohnsitzauflage gemäß § 57, eine Anordnung zur Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält. Außerdem begeht nach dem bisherigen Abs. 2 jemand eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wenn er sich als Fremder außerhalb des Gebiets, in dem er gemäß §12 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet ist aufhält, oder eine Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG oder § 15a AsylG 2005 verletzt.

Gemäß Art. 8 der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Antragstellern für die Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes gemäß der Verfahrensverordnung ein geografisches Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets zuweisen, in dem sie sich frei bewegen können. Die Umsetzung von Art. 8 der Aufnahmerichtlinie erfolgt anhand des bestehenden § 15c AsylG 2005 und des vorgeschlagenen § 15d AsylG 2005, wobei § 12 Abs. 2 AsylG. 2005 in diesem Zusammenhang zu entfallen hat (vgl. die Erläuterungen zu §§ 15c und 15d (neu) AsylG 2005 und zum Entfall der §§ 12, 12a und 13 AsylG 2005).

Zudem können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 der Aufnahmerichtlinie erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere bei Antragstellern, die sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat überstellt wurden, in dem sie sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten haben. In Umsetzung der Richtlinienbestimmungen des Art. 9 wurden Anpassungen bei den §§ 15a und 15b AsylG 2005 vorgenommen (vgl. Erläuterungen zu §§ 15a und 15b AsylG 2005).

Im Fall, dass der Antragsteller das geografische Gebiet ohne Genehmigung verlässt, darf ein Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 5 UAbs. 2 der Aufnahmerichtlinie keine anderen Sanktionen als diejenigen verhängen, die nach der Richtlinie vorgesehen sind. Als einzige Sanktion sieht die Richtlinie die Kürzung oder den Entzug der ihm Rahmen der Versorgung gewährten materiellen Leistungen gemäß Art. 23 vor. Ähnlich verhält es sich bei Art. 9 der Aufnahmerichtlinie: Wurde die Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Gewährung von materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem betreffenden Ort aufhält.

Aufgrund der Vorgaben der Aufnahmerichtlinie, dass als Sanktion für Verstöße gegen Art. 8 und 9 nur die Kürzung oder der Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen erfolgen darf, haben in Abs. 1a die Bezugnahme auf die Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 und die Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 sowie in Abs. 2 die Bezugnahme auf den Aufenthalt außerhalb des Gebiets, in dem der Fremde gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet ist, und der Verweis auf § 15a AsylG 2005 zu entfallen.

Z § 125

Abs. 29 und zu Abs. 30:

Die Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 führte durch Einfügung des § 3 Abs. 4 AsylG 2005 erstmals eine Befristung der einem Asylberechtigten zukommenden Aufenthaltsberechtigung und – damit in Zusammenhang stehend – die Karte für Asylberechtigte (§ 51a leg. cit.) als auszufolgendes Identitätsdokument ein; dies diente der Umsetzung der Option gemäß Art. 24 Abs. 1 der geltenden Statusrichtlinie (RV 996 BlgNR XXV. GP 2, 3 und 8). Zugleich wurde in § 75 Abs. 24 erster Satz AsylG 2005 und in § 125 Abs. 29 vorgesehen, dass Fremde, denen der Status des Asylberechtigten vor Inkrafttreten der genannten Novelle zuerkannt wurde oder die den Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem 15. November 2015 gestellt haben, entsprechend der bis dahin geltenden Rechtslage ein unbefristetes Aufenthaltsrecht innehaben (bzw. zuerkannt bekommen) und anstelle der Karte für Asylberechtigte eine Identitätskarte für Fremde gemäß der alten Fassung des § 94a erhalten sollen, sofern ihnen ein Konventionsreisedokument entzogen oder versagt wurde.

Da künftig auch diese „Altfälle“ einen Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung und damit ein – die Karte nach § 94a erübrigendes – Identitätsdokument erhalten können, besteht für die Übergangsvorschrift des Abs. 29 kein Bedarf mehr; diese kann somit entfallen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den §§ 3, 51a und 75 Abs. 34 AsylG 2005 verwiesen.

Aufgrund des Entfalls des Abs. 29 kann Abs. 30 als neuer Abs. 29 weitergelten.

Abs. 31:

Die vorgeschlagene Bestimmung sieht – angelehnt an die vorgeschlagenen § 75 Abs. 31 AsylG 2005 und § 58 Abs. 7 BFA-VG – auch für den Regelungsbereich des FPG vor, dass Entscheidungen, die nach der alten (bis zum 12. Juni 2026 bestehenden) Rechtslage ergangen sind, ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren nach der neuen Rechtslage „gegebenenfalls“, d.h. wenn es sich vor allem um eine einen früheren Antrag ab- oder zurückweisende Entscheidung handelt, den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache gemäß § 68 AVG bzw. Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung begründen. Neben ab- oder zurückweisenden Entscheidungen kann im Anwendungsbereich z.B. auch eine vor dem 12. Juni 2026 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung in einem nach diesem Stichtag eingeleiteten Verfahren über Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache führen, wenn sich die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (§ 9 BFA-VG) maßgebliche Beurteilungsgrundlage seit der Rückkehrentscheidung nicht wesentlich geändert hat (§ 58 Abs. 10 AsylG 2005). Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 75 Abs. 31 AsylG 2005 verwiesen.

Abs. 32:

Nach dem vorgeschlagenen § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind vor dem 12. Juni 2026 anhängig gewordene und zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossene Asylverfahren nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen zu Ende zu führen. Da die Änderungen in § 52 Abs. 2 auf die künftige Rechtslage und insbesondere auf Art. 37 der Verfahrensverordnung abstellen, bedarf es für negative Entscheidungen in solchen Verfahren einer Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Der vorgeschlagene Abs. 32 sieht diesbezüglich vor, dass sich in diesen Verfahren die Verbindung der das Asylverfahren abschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der bisherigen Fassung richtet.

Abs. 33:

Der vorgeschlagene Abs. 33 enthält die erforderliche Übergangsbestimmung zur Änderung des § 88 Abs. 2a FPG, wonach das in Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument für subsidiär Schutzberechtigte als Fremdenpass ausgestellt wird, und des § 94a Abs. 1 letzter Satz FPG, der bestimmt, dass die Identitätskarte für subsidiär Schutzberechtigte künftig entfallen soll. Demnach sollen vor Inkrafttreten der Verfahrensverordnung am 12. Juni 2026 ausgestellte Fremdenpässe und Identitätskarten bis zum darin festgelegten Zeitpunkt gültig bleiben.

Zu § 126 Abs. 30 und 31

Diese Absätze regeln das Inkrafttreten.

Zu § 127

Durch die Änderung erfolgt einerseits eine Anpassung an die seit 18. März 2025 geltenden offiziellen Bezeichnungen des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. Bundesministeriengesetz 1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2025).

Zum anderen werden Verweisanpassungen vorgenommen. Die Verweise auf § 5 Abs. 4 2. Halbsatz und 95 haben zu entfallen, da diese Normen nicht mehr in Geltung sind. Der Verweis auf § 49 Abs. 1 und 2 ist durch § 45c zu ersetzen.

Gemäß § 30 Abs. 2 kann die Bundesregierung, sofern sie zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, zur Erleichterung des Reiseverkehrs vereinbaren, dass Fremde berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Die Vollzugsklausel ist dahingehend anzupassen.

Ebenfalls ist die Vollzugsklausel hinsichtlich § 30 Abs. 3 anzupassen, da schon in geltender Rechtslage nicht mehr die Bundesregierung, sondern der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ermächtigt ist, durch Verordnung für bestimmte Fremde eine Ausnahme von der Visumpflicht zu gewähren.

Die Nennung des § 28 Abs. 2 hat zu entfallen, da der Bundesminister für Inneres alleine ermächtigt ist, die in § 28 Abs. 2 genannte Verordnung zu erlassen.

Zudem ist § 96 bei der Aufzählung jener Angelegenheiten zu ergänzen, welche vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten vollzogen werden, da es sich bei der Nichtnennung der Bestimmung um ein legistisches Versehen handelt. Seit Schaffung des § 96 sind die Vertretungsbehörden und damit der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten für die Vollziehung zuständig.

Zu Artikel 6 (Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005)

Zum Titel

Der Titel ist zu adaptieren, da das Zulassungsverfahren künftig nicht mehr stattfindet und terminologische Anpassungen an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung erforderlich sind.

Zu § 1

Aufgrund der vorgegebenen und umsetzungsbedürftigen Begriffsbestimmungen in Art. 2 der Aufnahmerichtlinie müssen einige Änderungen in den Begriffsbestimmungen des GVG-B 2005 erfolgen. Bei jenen Begriffsbestimmungen der Aufnahmerichtlinie, deren Definitionen sich mit jenen der Verfahrensverordnung wortident decken, wird auf die jeweilige Bestimmung der Verfahrensverordnung verwiesen. Dies erfolgt bei den Begriffsdefinitionen in Z 1, 1a und 1c, wobei Z 1 aufgrund des Wegfalls des Zulassungsverfahrens in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht bestehen bleibt.

Die Definition betreffend die Familienangehörigen gemäß Art. 2 Z 3 der Aufnahmerichtlinie deckt sich mit der jeweiligen Definition der Statusverordnung gemäß Art. 3 Z 9 hinsichtlich der normierten Mitglieder der Familie (Aufzählung in den lit.), weshalb in der neu vorgeschlagenen Z 1b auf die unmittelbar geltende Definition der Statusverordnung verwiesen wird. Hierzu ist klarzustellen, dass sich trotz der Verwendung von unterschiedlichen Adjektiven („unterhaltsberechtigten“ und „abhängigen“) zur Beschreibung der Lebensumstände der Kinder in lit. b der jeweiligen Definitionen von inhaltlich gleichen Definitionen ausgegangen wird, weil sich alle lit. der Aufnahmerichtlinie und der Statusverordnung in der englischen, französischen und spanischen Übersetzung decken und sich hier nur eine Abweichung in der deutschen Übersetzung der Aufnahmerichtlinie findet, was auf eine Übersetzung von unterschiedlichen Sprachjuristen hinzudeuten scheint, aber auf keine gewollte voneinander abweichende Regelung. Da die Statusverordnung im Gegensatz zur Aufnahmerichtlinie jedoch auf Mitglieder der Familie einer Person abstellt, der bereits internationaler Schutz gewährt wurde, und nicht auf Antragsteller wie die Aufnahmerichtlinie, wird in der vorgeschlagenen Z 1b zusätzlich zum Verweis auf die Statusverordnung normiert, dass ein Familienangehöriger ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ist, der mit dem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis steht.

Z 3 bleibt inhaltlich in ihrer bisherigen Ausgestaltung bestehen, jedoch wird zur terminologischen Vereinheitlichung und besseren Verständlichkeit vorgeschlagen, die Wendung „Versorgung“ durch „Grundversorgung“ zu ersetzen. Es wird fortlaufend im gesamten Gesetzestext des GVG-B 2005 eine Anpassung der Terminologie vorgenommen. Zudem entfallen die Verweise auf Art. 6 und 7, um im Fall einer Anpassung der Grundversorgungsvereinbarung den Normtext nicht abändern zu müssen.

Die Differenzierung zwischen Betreuungseinrichtungen und Betreuungsstellen soll entfallen. Stattdessen soll einheitlich nur mehr der Begriff der Betreuungseinrichtung verwendet werden, dessen Definition sich nun in Z 4 befindet. Da eine Betreuungseinrichtung ein Ort ist und das bisherige in der Definition verwendete Wort „Unterbringung“ sich hingegen auf einen Zustand bezieht, ist das Wort „Unterbringung“ durch das Wort „Einrichtung“ zu ersetzen.

Die vorgeschlagenen Z 5 und 6 zu den Begrifflichkeiten „Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs“ und „im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen“ entsprechen den vorgegebenen und umsetzungsbedürftigen Begriffsbestimmungen in Art. 2 Z 8 und 6 der Aufnahmerichtlinie. Bei Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs handelt es sich beispielsweise um Verpflegungs-/Unterbringungsleistungen und monetäre Zuwendungen wie etwa Taschengeld und Freizeitgeld. Unter im Rahmen der Grundversorgung gewährten materielle Leistungen versteht man sämtliche zur Verfügung gestellte Leistungen wie etwa Unterbringung, Verpflegung, Tagesstrukturierung, Bekleidung.

Unter dem Begriff des Organs der Betreuungseinrichtungen des Bundes (Z 7) soll nun nicht mehr nur auf Organe gemäß Art. 20 B-VG, sondern auch auf die Arbeitnehmer der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Bundesagentur) abgestellt werden. Diese werden als Arbeitnehmer der Bundesagentur gemäß § 1 Abs. 1 des BBU-Errichtungsgesetzes (BBU-G), BGBl. I Nr. 53/2019, definiert, welche einer Betreuungseinrichtung gemäß Z 4 zur Dienstleistung zugewiesen sind und mit einer dem § 5 Abs. 4 und 5 entsprechenden selbstverantwortlicher Anordnungsbefugnis ausgestattet sind. Der Bundesminister für Inneres ermächtigt Arbeitnehmer auf Vorschlag der Geschäftsführung der Bundesagentur, im Rahmen des § 5 Abs. 4 und 5 tätig zu werden. In § 5 Abs. 4 ist die Verpflichtung der Organe bzw. der Arbeitnehmer der Bundesagentur, die Einhaltung der Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 und der Hausordnung gemäß § 5 Abs. 3 zu überwachen, und in Abs. 5 die Ermächtigung der Organe bzw. der Arbeitnehmer, also ihre Anordnungsbefugnis, normiert, weshalb darauf in der Definition Bezug zu nehmen ist. Als Vorbild für die Formulierung „entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis“ dient § 47 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.

Aufgrund der nationalen Umsetzung des Asyl- und Migrationspaktes sind die zugrundeliegenden europäischen Rechtsgrundlagen in den Begriffsbestimmungen des GVG-B 2005 in Z 9, 10, 11, 12 und 13 entsprechend zu ergänzen.

Zu § 2

Allgemeines:

Zur terminologischen Vereinheitlichung und besseren Verständlichkeit wird vorgeschlagen, in der Überschrift die Wendung „Versorgung“ durch „Grundversorgung“ zu ersetzen. Dies gilt auch für Abs. 1, 1b (vormals 1a), 1d (vormals 1c), 1e (vormals 1d) und 2.

Abs. 1:

Nach dem geltenden Abs. 1 ist der Bund für die Versorgung der Asylwerber im Zulassungsverfahren zuständig. Aufgrund der unmittelbar geltenden Verfahrensvorschriften der Verfahrensverordnung kann das nationale System des Zulassungsverfahren nicht beibehalten werden, weshalb eine taxative Auflistung der Zuständigkeiten der Grundversorgung durch den Bund im GVG-B 2005 notwendig ist.

Die in Abs. 1 vorgeschlagenen Zuständigkeiten des Bundes knüpfen an bestimmte Verfahrensarten an, wobei die Zuständigkeit mit Stellung des Antrags beginnt. Damit soll insbesondere auch eine Versorgung während des Screenings gewährleistet werden, wobei die Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes erst nach Abschluss des Screenings und der Registrierung mit der Prognoseentscheidung des Bundesamtes beginnt. Soweit das Screening bei Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist, lässt der mit der Antragstellung beginnende Versorgungsanspruch die Pflicht gemäß Art. 9 der Screening-Verordnung, sich der Überprüfungsbehörde zur Verfügung zu halten, unberührt. Die Versorgung ist insoweit im Rahmen des Screenings sicherzustellen.

Gemäß Abs. 1 leistet der Bund Versorgung, solange

–      nach Z 1 der Antrag hinsichtlich der Gründe gemäß Art. 38 Abs. 1 (Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags) geprüft wird,

–      nach Z 2 der Folgeantrag gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung (Entscheidung über die Zulässigkeit eines Folgeantrags) geprüft wird, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens geleistet hat,

–      nach Z 3 das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird,

–      nach Z 4 bestimmte beschleunigte Verfahren gemäß Art. 42 lit. a (Umstände ohne Belang), lit. c (vorsätzliche Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit), lit. d (Antragstellung zur Verzögerung der Abschiebung), lit. e (Drittstaat als sicheres Herkunftsland) und lit. j (Staatsangehörigkeit weniger als 20% positive Asylentscheidungen) der Verfahrensverordnung geführt werden, oder

–      nach Z 5 der Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze gemäß Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung geprüft wird.

Bei den in Abs. 1 normierten Zuständigkeiten wird das Verfahren von der Behörde in erster Instanz geführt und betrifft daher keine Verfahren vor dem BVwG.

Bei der Festlegung der Zuständigkeiten wird grundsätzlich an die bisherige Systematik angeknüpft. Hinsichtlich der Z 1 und 2 ist auszuführen, dass im Rahmen von Unzulässigkeitsentscheidungen gemäß Art. 38 der Verfahrensverordnung eine Ablehnung des Antrags als unzulässig erfolgt. Dies entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 1, der vorsah, dass der Bund auch für Fremde sorgt, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde.

Bei Folgeanträgen ist es zudem maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung die Zuständigkeit der Versorgung des Bundes oder des Landes gegeben ist, um zu verhindern, dass faktisch nicht abschiebbare Personen, bei denen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu erwarten ist, dauerhaft in der Versorgung des Bundes bleiben, weshalb in der Z 2 der Einschub erfolgt „sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangen Verfahrens geleistet hat“.

Die Fälle des Art. 42 der Verfahrensverordnung, für welche der Bund zuständig sein soll, sind einerseits ebenfalls jene, die bisher schon in Bundeszuständigkeit waren (Schnell- und Eilverfahren), und andererseits solche, die leicht objektivierbar sind.

Grundsätzlich soll bei Entscheidungen mit folgender rasch möglicher Außerlandesbringung die Bundeszuständigkeit gegeben sein. Hingegen bei solchen Verfahren, bei denen ein langwieriges Verfahren zur Außerlandesbringung folgen könnte, sollen die Antragsteller in der Grundversorgung des Landes bleiben.

Dass im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen, so weit als möglich, berücksichtigt werden müssen, hat an dieser Stelle zu entfallen, da mit dem vorgeschlagenen § 2a eine Horizontalnorm hinsichtlich der besonderen Bedürfnisse geschaffen wird, welche diesen Regelungsbereich vollständig abdeckt.

Abs. 1a:

Der vorgeschlagene Abs. 1a soll neben Abs. 1 normieren, wann der Bund für die Durchführung der Grundversorgung zuständig ist. Nach der bisherigen Rechtslage sorgte der Bund auch für Fremde, deren Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und solange ihr diese nicht zuerkannt wird. Da der Anknüpfungspunkt des Zulassungsverfahrens nicht mehr gegeben ist, hat diese Regelung zu entfallen.

Die in Abs. 1a aufgezählten Zuständigkeiten betreffen ebenfalls wieder die in Abs. 1 genannten Verfahrensarten, mit dem Unterschied, dass hierbei bereits eine Entscheidung durch die Behörde vorliegt und deshalb bereits eine Nähe zum Verlassen des Bundesgebiets besteht. Der Antragsteller soll in der Zuständigkeit des Bundes bleiben, damit er hinsichtlich einer möglichen Außerlandesbringung verfügbar bleibt.

Der Bund leistet Antragstellern Grundversorgung,

–      deren Antrag als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern gemäß Art. 68 Abs. 3 lit. b der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das BVwG der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat (Z 1),

–      deren Folgeantrag als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens gleistet hat und gemäß Art. 68 Abs. 3 lit. b der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das BVwG der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat (Z 2),

–      gegen die eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erlassen wurde (Z 3), wobei hier § 3 Abs. 8 zu beachten ist,

–      deren Antrag in einem Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a, lit. c, lit. d, lit. e und lit. j der Verfahrensverordnung als unbegründet abgelehnt wurde, solange das BVwG der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat (Z 4), oder

–      deren Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) abgelehnt wurde (Z 5),

bis diese das Bundesgebiet verlassen.

Der Antragsteller bleibt daher in den Fällen der Z 1 bis 4 auch nach Entscheidung der Behörde in der Grundversorgung des Bundes, solange das BVwG der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Dies folgt der Systematik des bisherigen § 2 Abs. 1 Z 2, der vorsah, dass der Bund für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wurde, sorgt, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird. In den Fällen der Z 5 hingegen bleibt der Antragsteller ungeachtet der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Grundversorgung des Bundes. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG führt nicht zur Gestattung der Einreise. Vor diesem Hintergrund ist daher eine von den Z 1 bis 4 abweichenden Regelung zu treffen. Es würde zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen, wenn man die Antragsteller trotz mangelnder Einreisegestattung in die Bundesländer überstellt.

Im Fall der Z 3 ist die neu vorgeschlagene Regelung des § 3 Abs. 8 zu beachten, welche besagt, dass mit der Zustellung der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung an den Antragsteller die Versorgung grundsätzlich als entzogen gilt. Es wird auf die Erläuterungen zu § 3 Abs. 8 verwiesen.

Zudem erfolgen terminologische Anpassungen an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung und Verweisanpassungen.

Abs. 1b bis 1f (neu):

Aufgrund der Einfügung des vorgeschlagenen Abs. 1a erfolgt bei den Abs. 1b bis f eine Neunummerierung. Zudem erfolgen terminologische Anpassungen an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung und Verweisanpassungen.

Im Abs. 1f entfallen die Anknüpfungspunkte der Beendigung des Zulassungsverfahrens und der Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 24 AsylG 2005, da kein Zulassungsverfahren mehr stattfindet und § 24 AsylG 2005 aufgrund der Verfahrensverordnung entfällt (vgl. dazu die Erläuterungen zum Entfall des § 24 AsylG 2005).

Abs. 2:

In Abs. 2 erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung. Zudem entfällt, dass bei der Zuteilung auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen ist, aufgrund der vorgeschlagenen Horizontalnorm des § 2a.

Abs. 3:

Es erfolgt eine Verweisergänzung aufgrund des vorgeschlagenen Abs. 1a.

Abs. 4 (neu) und Entfall der Abs. 5 bis 7:

Aufgrund der Vorgaben des Art. 23 der Aufnahmerichtlinie hinsichtlich der Kürzung oder des Entzugs der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen erfolgt eine Neustrukturierung dieses Regelungsinhaltes.

Die Bestimmung des bisherigen Abs. 4 findet sich in adaptierter Form im vorgeschlagenen § 3 Abs. 2 Z 6, 7 und 8 wieder. An seine Stelle tritt die Bestimmung, dass dem Antragsteller in einer Betreuungseinrichtung des Bundes eine medizinische Untersuchung zu ermöglichen ist. Diese Bestimmung wird aus § 28 Abs. 4 AsylG 2005 übernommen, da diese dort zu entfallen hat. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Begriff der ärztlichen Untersuchung durch den weiter gefassten Begriff der medizinischen Untersuchung zu ersetzen, um sicherzustellen, dass auch Untersuchungen durch sonstige in Gesundheitsberufen tätige Personen – etwa Psychotherapeuten und klinische Psychologen – umfasst sind.

Abs. 5 findet keine Deckung in den Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie, weshalb dieser entfällt und Abs. 6 findet sich in abgeänderter Form in § 3 Abs. 6 wieder, weshalb Abs. 6 in § 2 ebenfalls entfällt.

Durch die Abschaffung des Zulassungsverfahrens hat Abs. 7 zu entfallen.

Zu § 2a

Abs. 1:

Nach dem bisherigen § 2 Abs. 1 hatte der Bund im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – zu berücksichtigen. Zudem war die Bedachtnahme auf bestehende familiäre Beziehungen und auf ethnische Besonderheiten bei der Zuteilung des Orts der Versorgung in § 2 Abs. 2 zweiter Satz normiert.

In der Aufnahmerichtlinie wird in einigen Bestimmungen, wie etwa in Art. 2 Z 14, Art. 7 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 und 6, Art. 24, Art. 25, Art. 26 und Art. 28, auf die besonderen Bedürfnisse Bezug genommen, wobei die zentrale Bestimmung zu diesem Thema Art. 24 der Aufnahmerichtlinie ist. Dieser normiert, dass die Mitgliedstaaten die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme zu berücksichtigen haben. Um all jene Bestimmungen, welche auf die besonderen Bedürfnisse Bezug nehmen, gesammelt umzusetzen, soll mit dem vorgeschlagenen § 2a eine Horizontalnorm geschaffen werden.

Nach dem vorgeschlagenen § 2a ist im Rahmen der Versorgung auf die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten, auf das Wohl des Kindes im Sinne der Kinderrechtskonvention und auf einen der Entwicklung des Kindes entsprechenden Lebensstandard während der gesamten Dauer der Versorgung Bedacht zu nehmen.

Gemäß Art. 24 der Aufnahmerichtlinie ist es insbesondere bei Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Personen mit Behinderungen, älteren Menschen, Schwangeren, lesbischen, schwulen, bisexuellen, Trans- und intergeschlechtlichen Personen, Alleinziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischen Belastungsstörungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, Opfer von Kinderheirat oder Zwangsehen oder Opfer von Gewalt mit sexuellem, geschlechtsspezifischem, rassistischem oder religiösem Motiv, wahrscheinlicher, dass sie besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme haben. Die Auflistung in Art. 24 der Aufnahmerichtlinie hat jedoch einen demonstrativen Charakter. Die Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung findet sich in § 2b Abs. 2.

Die Mitgliedstaaten haben jedoch nicht nur die besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme zu berücksichtigen, sondern haben zudem gemäß Art. 25 Abs. 1 UAbs. 6 der Aufnahmerichtlinie dafür Sorge zu tragen, dass die Unterstützung, die Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nach der Aufnahmerichtlinie gewährt wird, ihre Bedürfnisse während der gesamten Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes berücksichtigt und ihre Situation in geeigneter Weise überwacht wird. In Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung soll nach dem vorgeschlagenen § 2a auf die besonderen Bedürfnisse während der gesamten Dauer der Versorgung Bedacht zu nehmen sein, wobei die Versorgung bis zum Verlassen des Bundesgebietes gegeben ist.

Da die Horizontalnorm die zentrale Norm betreffend die besonderen Bedürfnisse im GVG-B 2005 sein soll, haben die bisherigen Regelungen im GVG-B 2005 dazu zu entfallen bzw. sollen diese in sie eingegliedert werden. Die Bedachtnahme auf die bestehenden familiären Beziehungen und auf die ethnischen Besonderheiten fand sich, wie bereits oben erwähnt, bereits in § 2 Abs. 2 und wird nun in die Horizontalnorm verschoben. Ebenfalls soll das Wohl des Kindes im Sinne der Kinderrechtskonvention als berücksichtigungswürdiger Umstand nun explizit ins GVG-B 2005 aufgenommen werden und diesbezüglich auch normiert werden, dass dahingehend auf einen der Entwicklung des Kindes entsprechenden angemessenen Lebensstandard während der Versorgung Bedacht zu nehmen ist. Dies dient insbesondere der Umsetzung von Art. 26 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie. Dieser normiert, dass bei der Anwendung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie, die möglicherweise Minderjährige betreffen, vorrangig das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist und die Mitgliedstaaten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten haben. Die Wahrung des Kindeswohls bei unbegleiteten Minderjährigen bedeutet auch, dass Maßnahmen zur Bereitstellung eines Vertreters nach Art. 27 der Aufnahmerichtlinie zu setzen sind. Im Vollzug trägt insbesondere Art. 7 der Grundversorgungsvereinbarung („Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde“) dem Gedanken des Kindeswohls in der Grundversorgung Rechnung. Zudem gilt das BVG Kinderrechte seit 2011 als die innerstaatlich unmittelbar maßgebliche Vorgabe für die Rechte von Kindern und begründet zudem subjektive Rechte.

Zudem soll mit der Horizontalnorm Art. 33 Abs. 3 zweiter UAbs. der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, ABl. L 2024/1385 vom 24.05.2024, CELEX-Nr. 32024L1385, umgesetzt werden. In dieser Richtlinie sind Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt festgelegt. Gemäß Art. 2 der genannten Richtlinie ist als Opfer jede Person, unabhängig von ihrem Geschlecht, zu verstehen, die einen Schaden erlitten hat, der unmittelbar durch Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt verursacht wurde, einschließlich Kinder, die einen Schaden erlitten haben, weil sie Zeugen von häuslicher Gewalt geworden sind. Die Mitgliedstaaten stellen nach Art. 33 Abs. 3 zweiter UAbs. sicher, dass Opfer, die dies beantragen, getrennt von Personen des anderen Geschlechts in Hafteinrichtungen für Drittstaatsangehörige, die sich im Rückkehrverfahren befinden, oder getrennt in Aufnahmeeinrichtungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, untergebracht werden können. Da es sich bei Antragstellern, die Opfer von Gewalttaten wurden, um Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß dem vorgeschlagenen § 2b Abs. 2 Z 10 (Umsetzung von Art. 24 der Aufnahmerichtlinie) handelt, welche versorgungs- bzw. unterstützungsberechtigt sind, sind diese von § 2a umfasst. Es ist daher im Rahmen der Grundversorgung auf eine entsprechende Unterbringung im Sinn des Art. 33 Abs. 3 zweiter UAbs. der Richtlinie (EU) 2024/1385 Rücksicht zu nehmen.

Abs. 2:

Nach der bisherigen Rechtlage war gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz bei der Zuteilung des Ortes der Versorgung auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.

Nach Art. 14 der Aufnahmerichtlinie muss ein Mitgliedstaat, wenn er Antragstellern Unterkunft gewährt, geeignete Maßnahmen treffen, um die Einheit einer sich in seinem Hoheitsgebiet aufhaltenden Familie so weit wie möglich zu wahren. Diese Maßnahmen gelangen mit der Zustimmung der Antragsteller zur Anwendung.

Zudem berücksichtigen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie, wenn sie Antragstellern eine Unterkunft zuweisen oder erneut zuweisen, objektive Faktoren wie etwa die in Art. 14 der Aufnahmerichtlinie genannte Familienzusammenführung sowie besondere Bedürfnisse der Antragsteller bei der Aufnahme.

In Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung normiert der vorgeschlagene Abs. 2, dass bei der Unterbringung geeignete Maßnahmen zur größtmöglichen Wahrung der Familieneinheit zu treffen sind, soweit der Antragsteller diesen zustimmt. Der bisherige zweite Satz des § 2 Abs. 2 hat zu entfallen.

Zu § 2b

Abs. 1, 2 und 3:

Gemäß Art. 25 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie beurteilen die Mitgliedstaaten, um Art. 24 der Aufnahmerichtlinie wirksam umzusetzen, so bald wie möglich nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in jedem Einzelfall, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers. Die Beurteilung wird durch die Ermittlung besonderer Bedürfnisse bei der Aufnahme auf der Grundlage sichtbarer Merkmale oder Äußerungen oder Verhaltensweisen des Antragstellers oder gegebenenfalls Äußerungen der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers eingeleitet. Die Beurteilung wird innerhalb von 30 Tagen ab der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz durch besonders geschultes Personal durchgeführt und abgeschlossen. Auf Grundlage der Beurteilung ermittelten besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme wird Rechnung getragen. Dies hat aber nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung, die Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nach dieser Richtlinie gewährt wird, ihre Bedürfnisse während der gesamten Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes berücksichtigt und ihre Situation in geeigneter Weise überwacht wird.

In Umsetzung von Art. 25 hat die Bundesagentur nach dem vorgeschlagenen § 2b innerhalb von 30 Tagen ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bei jedem nicht in Haft befindlichen Antragsteller zu beurteilen, ob dieser besondere Bedürfnisse hat, wobei erforderlichenfalls ein Dolmetscher heranzuziehen ist; hierzu wird es angezeigt sein, auf die bei der Bundesagentur beschäftigten Dolmetscher (§ 2 Abs. 1 Z 5 BBU-G) zurückzugreifen. In die Beurteilung, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse hat, ist insbesondere die Tatsache miteinzubeziehen, dass der Antragsteller zu einer der in Abs. 2 genannten Personengruppen gehört. Bei Abs. 2 handelt es sich um die Umsetzung der demonstrativen Auflistung von Personengruppen in Art. 24 der Aufnahmerichtlinie. Bei diesen ist es im Vergleich zu sonstigen Antragstellern wahrscheinlicher, dass sie besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme haben. Auch die umgesetzte Aufzählung in Abs. 2 hat demonstrativen Charakter. Die Personengruppe der Opfer von Folter und Gewalt im Sinne des Art. 28 der Aufnahmerichtlinie findet sich in Z 10 des Abs. 2. Dieser Umstand hat in die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse einzufließen. Damit soll gewährleistet werden, dass auf ihre besonderen Bedürfnisse im Sinne des Art. 28 der Aufnahmerichtlinie im Rahmen der Grundversorgung gemäß § 2a Bedacht zu nehmen ist.

Die Beurteilung erfolgt durch Heranziehung von besonders geschultem Personal insbesondere anhand sichtbarer äußerlicher körperlicher Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen des Antragstellers, oder anhand Äußerungen der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Dabei sind auch die Ergebnisse der gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen (vorläufige Gesundheitskontrolle und vorläufige Prüfung der Vulnerabilität) zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind. Hierzu wird auf die Erläuterungen zu § 30 AsylG 2005 verwiesen. Das Ergebnis der Beurteilung ist dem Bundesamt und einmalig dem Antragsteller mitzuteilen.

Ergibt die Beurteilung, dass besondere Bedürfnisse vorliegen, so ist deren Fortbestand während der gesamten Dauer der Grundversorgung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die Art der Durchführung der Grundversorgung gegebenenfalls anzupassen. Angesichts der sehr unterschiedlichen Personengruppen, bei denen gemäß Art. 24 UAbs. 2 der Aufnahmerichtlinie das Vorliegen besonderer Bedürfnisse bei der Aufnahme als wahrscheinlich anzusehen ist, wird von einer konkreten Vorgabe für die Dauer dieser Abstände abgesehen und deren Festlegung der Beurteilung im Einzelfall überlassen; hierbei wird besonders auf den konkreten Grund für die besonderen Bedürfnisse (z.B. Alter, Gesundheitszustand etc.) Bedacht zu nehmen sein. Wenn ein Antragsteller etwaige seine Person betreffende Vulnerabilitäten nicht offenlegt, hat dies für ihn keine negativen Konsequenzen.

Abs. 4:

Die besonderen Bedürfnisse finden auch bei den Bestimmungen zur Haft in der Aufnahmerichtlinie Erwähnung. Gemäß Art. 10 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Inhaftnahme eines Antragstellers jegliche sichtbaren Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller besondere Aufnahmebedürfnisse hat. Falls die in Art. 25 vorgesehene Beurteilung noch nicht abgeschlossen wurde, muss sie unverzüglich abgeschlossen und ihre Ergebnisse berücksichtigt werden, wenn entschieden wird, ob die Haft fortgesetzt wird oder die Haftbedingungen angepasst werden müssen.

Zur Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung ist bei in Haft befindlichen Antragstellern die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse, sofern sie noch nicht durchgeführt wurde, im Rahmen der Untersuchung der Haftfähigkeit gemäß § 7 AnhO durchzuführen. Die Landespolizeidirektion hat dem Bundesamt das Ergebnis der Beurteilung mitzuteilen.

Zudem wird auf die Erläuterungen zum vorgeschlagenen § 79 Abs. 2a FPG verwiesen.

Abs. 5:

Gemäß Art. 25 Abs. 1 UAbs. 5 der Aufnahmerichtlinie haben die Mitgliedstaaten, wenn besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme erst in einer späteren Phase des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes zutage treten, diese Bedürfnisse zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen und ihnen Rechnung zu tragen.

In Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung normiert der vorgeschlagene Abs. 5, dass wenn die besonderen Bedürfnisse erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens auftreten, sie zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen sind. Zudem ist auch in diesem Fall der Fortbestand der besonderen Bedürfnisse während der restlichen Dauer der Grundversorgung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die Art der Durchführung der Versorgung gegebenenfalls anzupassen. Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. Das Ergebnis der Beurteilung ist dem Bundesamt und, falls sich der Antragsteller in Haft befindet, von der Landespolizeidirektion dem Bundesamt mitzuteilen.

Zu § 3

Allgemeines:

Die Überschrift ist an die Terminologie der Aufnahmerichtlinie anzupassen. Zudem wird vorgeschlagen, zur terminologischen Vereinheitlichung und besseren Verständlichkeit die Wendung „Versorgung“ durch „Grundversorgung“ zu ersetzen. Dies gilt auch für Abs. 4 (vormals 2) und 5 (vormals 3).

Abs. 1 (neu):

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie gilt diese Richtlinie für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließlich an der Außengrenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, solange diese Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen.

Da die Aufnahmerichtlinie nur für Drittstaatsangehörige und Staatenlose gilt, sollen gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Schweizer Bürger von der Versorgung ex lege ausgeschlossen werden.

Bereits nach der bisherigen Rechtslage konnten Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mittels Bescheides von der Versorgung ausgeschlossen werden.

Der ex-lege Ausschluss von der Versorgung trägt zudem dem Gedanken des Asylprotokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union Rechnung, in welchem festgehalten wurde, dass in Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer gelten. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Abs. 2 (neu):

Nach der bisherigen Rechtslage konnten Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 in folgenden Fällen von der Versorgung ausgeschlossen werden:

–      Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein (Z 1);

–      Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken (Z 2);

–      Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben (Z 3);

–      Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken (Z 4);

–      Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung vorliegen und (Z 5)

–      Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können (Z 6).

Zudem konnte die Behörde die Versorgung gemäß § 2 Abs. 4 einschränken, unter Auflagen gewähren oder entziehen, wenn der Asylwerber oder ein Fremder

–      die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder (Z 1),

–      gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder (Z 2),

–      innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen (Z 3).

Daneben konnte die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß § 2 Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 darstellen kann, gemäß § 2 Abs. 5 eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. In sämtlichen Fällen der Entziehung, Einschränkung oder Gewährung unter Auflagen ist ein bekämpfbarer Bescheid des Bundesamtes erforderlich; dies soll sich auch künftig nicht ändern.

Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten in Bezug auf Antragsteller, die sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs kürzen oder entziehen. Wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, können die Mitgliedstaaten auch andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen kürzen oder, wenn Abs. 2 lit. e Anwendung findet, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen entziehen. Die Mitgliedstaaten können eine Entscheidung gemäß Abs. 1 treffen, wenn der Antragsteller

      ein geografisches Gebiet, in dem er sich gemäß Art. 8 frei bewegen kann, oder den bestimmten Ort für den Aufenthalt, der von der zuständigen Behörde gemäß Art. 9 festgelegt wurde, verlässt, ohne eine Genehmigung erhalten zu haben, oder flieht (lit. a),

–      nicht mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet oder nicht die verfahrenstechnischen Auflagen erfüllt, die von ihnen gestellt wurden (lit. b),

–      einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht hat (lit. c),

–      verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch bei der Aufnahme zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist (lit. d),

–      grob oder wiederholt gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich im Unterbringungszentrum gewalttätig verhalten oder Personen bedroht hat (lit. e), oder

      nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt, sofern solche Maßnahmen von dem Mitgliedstaat angeboten oder gefördert werden, es sei denn, es liegen Umstände vor, die außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers liegen (lit. f).

Aufgrund der Regelungen der Aufnahmerichtlinie hat eine Neustrukturierung dieses Regelungsgegenstandes im GVG-B 2005 zu erfolgen. Dabei werden alle Bestimmungen betreffend Kürzung oder Entzug von Leistungen in § 3 vereinigt. Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 kann die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs (§ 1 Z 5) gekürzt oder entzogen werden, wenn Antragsteller

1.     trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken (Umsetzung Art. 23 Abs. 2 lit. b);

2.     einen Folgeantrag gemäß Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung eingereicht haben (Umsetzung Art. 23 Abs. 2 lit. c);

3.     nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken (Umsetzung Art. 23 Abs. 2 lit. b);

4.     sich ohne rechtzeitige Mitteilung oder trotz Untersagung eine andere Unterkunft gemäß § 15b Abs. 3 AsylG 2005 nehmen oder das Gebiet des Versorgungsbezirks gemäß § 15d Abs. 3 AsylG 2005 verlassen (Umsetzung Art. 23 Abs. 2 lit. a);

5.     verschwiegen haben, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können und dadurch zu Unrecht in den Genuss der Versorgung gekommen sind (Umsetzung Art. 23 Abs. 2 lit. d);

6.     die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) gefährden (Umsetzung Art. 23 Abs. 2 lit. e und f);

7.     gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (Umsetzung Art. 23 Abs. 2 lit. e); oder

8.     innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen (Umsetzung Art. 23 Abs. 2 lit. e).

Z 1, 2 und 3, welche sich im bisherigen § 3 Abs. 1 fanden, und Z 6 bis 8, welche sich im bisherigen § 2 Abs. 4 fanden, konnten aufgrund der Übereinstimmung mit der Aufnahmerichtlinie bestehen bleiben.

Z 4 soll jene Fälle umfassen, bei denen der Antragsteller entgegen den Vorgaben der §§ 15b Abs. 3 oder 15d Abs. 3 AsylG 2005 keine Mitteilung oder keine fristgerechte Mitteilung macht, vor dem mitgeteilten Aufenthaltsbeginn oder trotz Untersagung sich eine andere Unterkunft nimmt oder den Versorgungsbezirk verlässt.

Z 6 wurde in ihrem Wortlaut an die Vorgaben der Aufnahmerichtlinie angepasst. Diese Ziffer setzt sowohl Art. 23 Abs. 2 lit. e als auch lit. f um, da die Nichtteilnahme an den in der Hausordnung festgelegten Grundregelkursen sowohl als Verstoß gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums gemäß lit. e als auch als Nichtteilnahme an obligatorische Integrationsmaßnahmen gemäß lit. f gilt.

§ 2 Abs. 5 hat gänzlich zu entfallen, da sich diese Entziehungsmöglichkeit nicht in der Aufnahmerichtlinie findet und diese diesen Regelungsgegenstand abschließend regelt.

Gemäß Art. 23 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie müssen Entscheidungen hinsichtlich der Kürzung oder des Entzugs der materiellen Leistungen objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet werden. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation des Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Art. 22 der Aufnahmerichtlinie Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen Lebensstandard für alle Antragsteller, der mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen in Einklang steht.

In Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung normiert Abs. 2 zweiter und dritter Satz, dass die Entscheidung hinsichtlich der Einschränkung der Leistungen jedoch nicht den Zugang zur unbedingt erforderlichen medizinischen Versorgung beschränken darf. Die terminologische Änderung gegenüber der bisherigen Fassung beruht darauf, dass die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie zu gewährleistende medizinische Versorgung neben der (bisher auch in § 2 Abs. 3 genannten) „Notversorgung“ auch die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, und die zur Behandlung schwerer körperlicher Beschwerden erforderliche Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit umfasst. Dieser Versorgungsumfang ist gemäß Art. 23 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie auch im Falle einer Kürzung oder Entziehung von Leistungen zu gewährleisten. Auf die Verhältnismäßigkeit, die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 und auf die Gewährung eines Lebensstandards im Sinne von Art. 23 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie ist Bedacht zu nehmen. Der Lebensstandard beschränkt sich auf Leistungen, die zur Deckung der sogenannten elementarsten Bedürfnisse dienen, sohin Unterbringung, Verpflegung (inkl. Hygieneprodukte), oder Bekleidung; nicht umfasst sind jedenfalls Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs bzw. Maßnahmen gemäß Art. 17 bis 19 der Aufnahmerichtlinie. Er wird jedenfalls im Rahmen einer Mindestversorgung mit dem Fokus auf die Gewährung von Sachleistungen sichergestellt, welche die Unterbringung und Versorgung in organisierten Unterkünften sowie den Zugang zur medizinischen Versorgung umfasst; allfällige besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme sind auch hier zu berücksichtigen (etwa in Fällen des verpflichtenden Verlustes des regulären Leistungsanspruchs nach Art. 21 leg. cit. bei Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder bei Kürzung oder Entzug von Leistungen nach Art. 23 leg. cit.). Soweit in der Aufnahmerichtlinie vorgesehen, hat sich die Versorgung auf die Gewährung dieses Lebensstandards (etwa in Fällen des verpflichtenden Leistungsentzugs nach Art. 21 der Aufnahmerichtlinie bei Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates bzw. bei Kürzung oder Entzug von Leistungen nach Art. 23 leg. cit.) zu beschränken. Die dahingehende Leistungsgewährung stellt im Einklang mit der Aufnahmerichtlinie einen Lebensstandard sicher, der mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen – z.B. Art. 11 Abs. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, BGBl. Nr. 590/1978 – im Einklang steht.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung kann beispielsweise das Taschengeld oder das Freizeitgeld entzogen bzw. gekürzt oder das Guthaben der Sachleistungskarte reduziert werden. Zudem wird hinsichtlich des Begriffs der Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs auf die Erläuterungen zu § 1 verwiesen.

Abs. 3 (neu):

Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten in Bezug auf Antragsteller, die sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs kürzen oder entziehen. Zudem können die Mitgliedstaaten, wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, auch andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen kürzen oder, wenn Abs. 2 lit. e Anwendung findet, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen entziehen.

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 3 können andere im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen (§ 1 Z 6) in den Fällen des Abs. 2 gekürzt und nur in den Fällen des Abs. 2 Z 6 bis 8, welche der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 lit. e der Aufnahmerichtlinie entsprechen, entzogen werden.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung können andere im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen gekürzt oder entzogen werden, beispielsweise in Form von reduzierten Unterbringungsstandards oder eingeschränkter Tagesstrukturierung oder Freizeitangebote.

Abs. 2 zweiter und dritter Satz, welcher festlegt, dass diese Entscheidung jedoch nicht den Zugang zur unbedingt erforderlichen medizinischen Versorgung beschränken darf, und, dass auf die Verhältnismäßigkeit, die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 und auf die Gewährung eines Lebensstandards im Sinne von Art. 23 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie Bedacht zu nehmen ist, gilt.

Im Hinblick auf den Begriff der im Rahmen der Grundversorgung gewährten materiellen Leistungen wird auf die Erläuterungen zu § 1 verwiesen.

Abs. 4 (neu):

Es erfolgt eine Neunummerierung und eine terminologische Anpassung im Sinne des Asyl- und Migrationspaktes von „Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1“ an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung und Art. 3 Z 2 der Statusverordnung.

Nach der geltenden Rechtslage hat die Behörde Asylwerbern oder sonstigen Fremden gemäß § 2 Abs. 1, denen Grundversorgung geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten hätten können, den Ersatz der notwendeigen Betreuungskosten vorzuschreiben.

Gemäß Art. 19 Abs. 6 der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten, wenn sie die Mittel eines Antragstellers bewerten, von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und der medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller im Einklang mit Abs. 5 eine Erstattung fordern. Dabei achten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten.

Aufgrund dieser Bestimmung soll in Abs. 4 ergänzt werden, dass auf die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 Bedacht zu nehmen ist.

Abs. 5 (neu):

In Abs. 5 (bisher Abs. 3) erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 3 der Statusverordnung und von „Asylverfahren“ zu „Verfahren“.

Aufgrund des Entfalls der Differenzierung zwischen „Betreuungseinrichtung“ und „Betreuungsstelle“ in den Begriffsbestimmungen erfolgt eine Anpassung der Begrifflichkeiten.

Zudem wird klargestellt, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, und deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß § 6 Abs. 3 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, spätestens vier Monate nach Abschluss ihres Asylverfahrens von der Versorgung auszuschließen sind.

Abs. 6:

Für Abs. 6 diente § 2 Abs. 6 als Vorlage und wird in adaptierter Form in § 3 Abs. 6 übernommen. Nach diesem ist der Betroffene vor der Entscheidung, die Grundversorgung nach Abs. 2 oder 3 zu kürzen oder zu entziehen, zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.

Abs. 7:

Gemäß Art. 23 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie hat ein Mitgliedstaat, wenn er eine Entscheidung gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. a, lit. b oder lit. f getroffen hat und die Umstände, auf die sich die Entscheidung gründete, nicht mehr vorliegen, zu prüfen, ob einige oder alle im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die entzogen oder gekürzt wurden, erneut gewährt werden können. Werden nicht alle im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen erneut gewährt, trifft der Mitgliedstaat eine hinreichend begründete Entscheidung und teilt sie dem Antragsteller mit.

In Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung soll nach dem vorgeschlagenen Abs. 7, wenn im Falle des Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 – letzterenfalls, soweit die Grundversorgung wegen beharrlicher Nichtteilnahme an in der Hausordnung vorgesehenen Grundregelkursen gekürzt oder entzogen wurde – die Umstände, auf die sich die Kürzung oder der Entzug der Versorgung gemäß Abs. 2 oder 3 gründet, nicht mehr vorliegen, der Bescheid auf begründeten Antrag – mit Wirkung pro futuro – aufgehoben oder abgeändert werden können.

Abs. 8:

Gemäß Art. 21 UAbs. 1 der Aufnahmerichtlinie haben Antragsteller ab dem Zeitpunkt, an dem ihnen eine Entscheidung mitgeteilt wurde, sie gemäß der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile gemäß den Art. 17 bis 20 der Aufnahmerichtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie sich gemäß der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten haben. Dies gilt unbeschadet der Notwendigkeit, einen Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen.

Wenn keine gesonderte Entscheidung ergeht, wird gemäß Art. 21 UAbs. 2 der Aufnahmerichtlinie in der Überstellungsentscheidung angegeben, dass die entsprechenden im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile gemäß Art. 21 der Aufnahmerichtlinie entzogen worden sind. Der Antragsteller ist über seine Rechte und Pflichten in Bezug auf diese Entscheidung zu belehren.

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 8 entfällt mit der Zustellung der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung an den Antragsteller der Anspruch auf Grundversorgung, mit Ausnahme der Grundversorgungsleistung gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 10 der Grundversorgungsvereinbarung. Darüber ist der Antragsteller im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Ein Lebensstandard im Sinne von Art. 21 UAbs. 1 der Aufnahmerichtlinie ist zu gewährleisten.

Da gemäß Art. 21 UAbs. 1 der Aufnahmerichtlinie die Vorteile gemäß Art. 17 bis 20 der Richtlinie entfallen, nicht jedoch jene gemäß Art. 16 (Schulbildung), wird auch in Umsetzung dieser Bestimmung darauf Bedacht genommen, weshalb die Versorgungsleistung gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 10 der Grundversorgungsvereinbarung (Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler) nicht entfällt.

Zu § 4

Allgemeines:

Zur terminologischen Vereinheitlichung und besseren Verständlichkeit wird vorgeschlagen, in der Überschrift die Wendung „Versorgung“ durch „Grundversorgung“ zu ersetzen. Dies gilt auch für Abs. 1 und 2.

Abs. 1:

Aufgrund der vollständigen Angabe der Bezeichnung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Einführung der Abkürzung „Bundesagentur“ in § 1 Abs. 1 Z 7 kann die Anführung der vollständigen Bezeichnung und der Verweis auf das BBU-G in den übrigen Bestimmungen entfallen.

Abs. 2:

Zur terminologischen Vereinheitlichung und besseren Verständlichkeit wird vorgeschlagen, das Wort „Versorgung“ durch „Grundversorgung“ zu ersetzen.

Zu § 5 Abs. 1, 3 und 5

Aufgrund der vorgeschlagenen einheitlichen Verwendung des Begriffes Betreuungseinrichtung statt der Differenzierung zwischen Betreuungseinrichtung und Betreuungsstelle (siehe dazu Erläuterungen zu § 1) und der Neunummerierung der Begriffsbestimmungen in § 1, entfällt der Begriff der Betreuungsstelle und es erfolgt eine Anpassung bzw. ein Entfall der Verweise.

Zur terminologischen Vereinheitlichung und besseren Verständlichkeit wird vorgeschlagen die Wendung „Versorgung“ durch „Grundversorgung“ in Abs. 3 zu ersetzen.

Zu § 6

Allgemeines:

Die Überschrift ist anzupassen, da kein Zulassungsverfahren mehr stattfindet. Zudem wird vorgeschlagen, zur terminologischen Vereinheitlichung und besseren Verständlichkeit die Wendung „Versorgung“ durch „Grundversorgung“ zu ersetzen.

Abs. 1:

Es erfolgen terminologische Anpassungen an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung und es wird der Begriff der Betreuungsstelle durch den Begriff der Betreuungseinrichtung ersetzt.

Zur Verdeutlichung des Zuständigkeitsübergangs der Versorgung durch den Bund auf die Versorgung durch die Länder soll nochmals klargestellt werden, dass unbeschadet der in § 2 Abs. 1 und 1a genannten Fälle – die erstmalige Unterbringung in eine Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes anhand objektiver Kriterien gemäß Art. 3 Abs. 2 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung erfolgt. Dementsprechend werden durch die innerhalb der Bundesagentur eingerichtete Koordinationsstelle des Bundes jene Personen, die in Anknüpfung an § 2 Abs. 1 und 1a nicht bzw. nicht mehr in die Zuständigkeit des Bundes fallen, zur Übernahme angeboten. Die Anbietung an die Länder erfolgt dabei unter Berücksichtigung des Aufteilungsschlüssels gemäß Art. 1 Abs. 4 der Grundversorgungsverein­barung nach Maßgabe der jeweiligen Quotenerfüllung. Ebenso erfolgt im konkreten Einzelfall eine Berücksichtigung allfälliger weiterer Umstände, wie etwa bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in den Ländern. Eine gleichmäßige Verteilung von Leistungsbeziehern auf die Bundesländer und ein partnerschaftliches Vorgehen bei der Anbietung durch den Bund und der Übernahme durch die Länder stehen dabei im Fokus.

Abs. 2:

Es sollen Klarstellungen dahingehend erfolgen, dass der Bund Antragsteller bis zur Umsetzung der Zuteilung auf die Länder gemäß Art. 3 Abs. 2 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungseinrichtung des Bundes bis maximal 14 Tage nach erstmaliger Zuteilung auf die Länder („Anbietung durch die Koordinierungsstelle des Bundes“) weiter versorgen kann. Diese zeitliche Begrenzung (vgl. dazu näher VwGH 22.9.2011, 2008/18/0542; 20.12.2018, Ra 2018/21/0154) dient einerseits der Sicherstellung der übergangsweisen weiteren Versorgung durch den Bund bis zur tatsächlichen Übernahme durch die Länder sowie andererseits der partnerschaftlichen Umsetzung der in der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Aufgabenverteilung (Art. 3 Abs. 1 letzter Satz bzw. Art. 4 Abs. 1 Z 2 der Grundversorgungsvereinbarung).

Abs. 2a:

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt nicht gemäß § 46a FPG geduldet ist, können zwar zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den Betreuungseinrichtungen des Bundes versorgt werden, jedoch nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß, was die unbedingt erforderliche medizinische Versorgung, aber nicht die vollumfängliche medizinische Versorgung umfasst.

Abs. 3:

Es erfolgt eine Verweisanpassung.

Zu § 7

Überschrift und Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5:

Es erfolgen terminologische Anpassungen an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung.

Abs. 2:

Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. Gemäß Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 leg. cit. wird der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht gewährt bzw. nachträglich wieder entzogen, wenn der Mitgliedstaat die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f der Verfahrensverordnung beschleunigt führt.

Die vorgeschlagene Änderung des Abs. 2 setzt die bisherige Regelung insofern fort, als die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bereits drei Monate nach Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zulässig sein soll. Entsprechend Art. 3 Abs. 1 und 17 Abs. 1 UAbs. 2 der Aufnahmerichtlinie setzt dies allerdings voraus, dass das Asylverfahren nicht (mehr) aus den in Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f der Verfahrensverordnung genannten Gründen beschleunigt geführt wird und der Antragsteller zum Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist (Art. 10 oder 68 der Verfahrensverordnung).

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 4 AuslBG verwiesen.

Zu § 8

Abs. 1:

In Abs. 1 sind bei der demonstrativen Aufzählung der Daten, welche im Betreuungsinformationssystem gespeichert werden dürfen, die Ergebnisse der Beurteilungen gemäß dem vorgeschlagenen § 2b zu ergänzen, da es sich bei diesen um für die Grundversorgung relevante Umstände handelt, auf welche die für die Grundversorgung zuständigen Dienststellen Zugriff haben sollten, um Vorkehrungen hinsichtlich der besonderen Bedürfnisse treffen zu können.

Zudem wird vorgeschlagen zur terminologischen Vereinheitlichung und besseren Verständlichkeit die Wendung „Versorgung“ durch „Grundversorgung“ zu ersetzen.

Abs. 1a:

Aufgrund der vollständigen Angabe der Bezeichnung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Einführung der Abkürzung „Bundesagentur“ in § 1 Abs. 1 Z 7 kann die Anführung der vollständigen Bezeichnung und der Verweis auf das BBU-G in den übrigen Bestimmungen entfallen.

Abs. 13 und 14:

Zur terminologischen Vereinheitlichung und besseren Verständlichkeit wird vorgeschlagen, die Wendung „Versorgung“ durch „Grundversorgung“ zu ersetzen.

Zu § 9a

Zur Bereinigung nicht praxisrelevanter Gesetzesstellen wird der erste Teil des ersten Satzes „zur Vorbereitung periodischer Analysen“ gestrichen und durch die dem Vollzug entsprechende Formulierung „unter Berücksichtigung von“ ergänzt.

Zur terminologischen Vereinheitlichung und besseren Verständlichkeit wird vorgeschlagen die Wendung „Versorgung“ durch „Grundversorgung“ zu ersetzen.

Zu § 10 Abs. 2

Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung.

Zu § 11 Abs. 2

Aufgrund der vorgeschlagenen einheitlichen Verwendung des Begriffes Betreuungseinrichtung statt der Differenzierung zwischen Betreuungseinrichtung und Betreuungsstelle (siehe dazu Erläuterungen zu § 1) und der Neunummerierung der Begriffsbestimmungen in § 1, entfällt der Begriff der Betreuungsstelle und es erfolgt eine Anpassung bzw. ein Entfall der Verweise.

Zu § 12

Abs. 1:

Es erfolgt eine terminologische Anpassung an die Begriffsbestimmungen in Art. 3 Z 12 und 13 der Verfahrensverordnung.

Im bisherigen Abs. 1 wurde zwischen Heimatstaat und Herkunftsstaat, je nachdem, ob der Fremde staatenlos ist oder nicht, unterschieden. Diese Begrifflichkeiten sowie der Verweis auf die Staatenlosigkeit können entfallen und durch den einheitlichen Begriff „Herkunftsland“ ersetzt werden, da Art. 3 Z 13 der Statusverordnung normiert, dass unter „Herkunftsland“ das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder, bei Staatenlosen, des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts zu verstehen ist. Zudem soll „Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen“ statt „Fremden“ verwendet werden.

Durch den Entfall des Abs. 2 (siehe unten) wird in Abs. 1 eingefügt, dass die Rückkehrhilfe „nach Maßgabe des § 52a BFA-VG“, der unter anderem den Umfang der Rückkehrhilfe regelt, gewährt wird. Zudem wird auf dessen Erläuterungen verwiesen.

Entfall des Abs. 2:

Dieser Absatz kann aufgrund der Neuregelung der Rückkehrhilfe in § 52a Abs. 9 BFA-VG entfallen. Es wird auf dessen Erläuterungen verwiesen.

Abs. 2 (neu):

Aufgrund der vollständigen Angabe der Bezeichnung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Einführung der Abkürzung „Bundesagentur“ in § 1 Abs. 1 Z 7 kann die Anführung der vollständigen Bezeichnung und der Verweis auf das BBU-G in den übrigen Bestimmungen entfallen.

Zu § 14

Durch den Asyl- und Migrationspakt wurden unmittelbar anwendbare Verordnungen eingeführt, welche für die Anwendbarkeit das GVG-B 2005 einschlägig sind und in § 1 (Begriffsbestimmungen) aufgeführt werden. Im Fall einer Änderung dieser Rechtsakte soll automatisch auf die jeweils geltende Fassung verwiesen werden, weshalb in § 14 die Wortfolge „oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts“ eingefügt werden soll.

Zu § 16

Allgemein:

Diese Bestimmung erhält eine Überschrift.

Abs. 25:

Dieser Absatz regelt das Inkrafttreten.

Zu § 17

Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung sieht vor, dass Fremde, denen der Bund am Stichtag 12. Juni 2026 Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes leistet, bis zur erstmaligen Zuteilung auf die Länder gemäß § 6 Abs. 1 und 2 nach der alten (bis zum 12. Juni 2026 bestehenden) Rechtslage in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung oder bis zu ihrer Ausreise gemäß § 6 Abs. 2a (alte Rechtslage) weiter vom Bund versorgt werden. Der 12. Juni 2026 soll als Stichtag für die Übergangsregelung festgelegt werden, weil ab diesem Tag die Verfahrensverordnung anzuwenden ist und mit diesem die Umsetzungsfrist für die Aufnahmerichtlinie endet.

Mit der Übergangsbestimmung soll gewährleistet werden, dass es trotz der Änderung der Zuständigkeiten der Grundversorgung durch den Bund, welche durch den Wegfall des Zulassungsverfahrens bedingt wurde, zu keiner abrupten Umverteilung der Antragsteller zwischen Bund und Länder kommt. Deshalb sollen diejenigen, die zum Stichtag (12. Juni 2026) vom Bund versorgt werden, bis zur Zuteilung auf die Länder oder ihrer Ausreise weiter vom Bund versorgt werden. Die Bestimmungen, welche die erstmalige Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung eines Landes bzw. Näheres zur Versorgung bis zur Ausreise regeln (§ 6 Abs. 1 bis 2a), richten sich nach der alten Rechtslage.

Alle anderen mit dem vorliegenden Bundesgesetz novellierten oder neu eingeführten Bestimmungen, welche beispielsweise den Leistungsumfang oder den Entzug der Leistungen regeln, sind jedoch bereits ab dem 12. Juni 2026 zu vollziehen. Damit soll vermieden werden, dass je nachdem, ob der Antragsteller vor oder nach dem 12. Juni 2026 einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, zwei parallele Regelungssysteme, nämlich zwei verschiedene Rechtslagen, zur Anwendung gelangen. Dies würde im Vollzug zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)

Zu § 5 Abs. 1

Es hat eine Verweisanpassung bezüglich der Begriffsbestimmung der multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose zu erfolgen, da diese von § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 in § 2 Abs. 1 Z 23 NAG verschoben wird. Aufgrund der Erstnennung des NAG ist das Langzitat anzuführen.

Zu § 10 Abs. 2

In Z 1 erfolgt eine Verweisanpassung, da sich in § 53 Abs. 2 FPG die Ziffernreihenfolge geändert hat.

In Z 2 hat das Langzitat des NAG zu entfallen, da die Erstnennung künftig in § 5 Abs. 1 erfolgt.

Zu § 11a Abs. 7

Es werden terminologische Anpassungen an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 1 der Statusverordnung und Verweisanpassungen vorgenommen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den §§ 3 bis 9 AsylG 2005 verwiesen.

Zu § 15 Abs. 1

Z 4 hat zu entfallen, da dieser Fall aufgrund des Entfalls von § 24 AsylG 2005 und der unmittelbaren Anwendung von Art. 41 der Verfahrensverordnung nicht mehr besteht. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 24 AsylG 2005 verwiesen.

Zu § 16 Abs. 1

In Z 2 lit. b werden terminologische Anpassungen an die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 1 der Statusverordnung vorgenommen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den §§ 3 bis 9 AsylG 2005 verwiesen.

Zu § 59 Abs. 3 und § 66 Z 1 lit. b

Die Verweisanpassungen dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen, da die verwiesenen Bestimmungen bereits entfallen sind.

Zu § 60

Der Verweis auf Abs. 2 des § 7a hat zu entfallen. § 7a regelt den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation in Folge der späteren Eheschließung der Eltern. Gemäß § 60 gilt die Regelung sinngemäß für die spätere Begründung einer eingetragenen Partnerschaft. Aufgrund eines Redaktionsversehens war die sinngemäße Anwendung durch den einschränkenden Verweis auf § 7a Abs. 2 aber auf über 14-jährige beschränkt. Dieses Versehen wird nun durch die Anpassung des Verweises beseitigt.

Zu § 64a Abs. 39

Dieser Absatz regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 8 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

Zu § 1 Abs. 2 lit. a

Die Regelung dient der technischen Anpassung an die neue Terminologie der Rechtsakte des Asyl- und Migrationspakts.

Zu §§ 4 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 lit. a

In Umsetzung der neuen Aufnahmerichtlinie wird in § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG die in der österreichischen Praxis bewährte dreimonatige Wartefrist für den Arbeitsmarktzugang von Antragstellerinnen und Antragstellern auf internationalen Schutz beibehalten. Entsprechend Art. 17 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie wird der Beginn der Wartefrist künftig an den Zeitpunkt der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz bei den nationalen Behörden und nicht mehr an die Zulassung zum Asylverfahren geknüpft.

Das für den Arbeitsmarktzugang maßgebliche Aufenthaltsrecht soll an das Recht auf Verbleib der Antragstellerinnen und Antragsteller gemäß Art. 10 der Verfahrensverordnung anknüpfen. Damit dürfen Beschäftigungsbewilligungen Art. 17 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie entsprechend bis zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Asylbescheides erteilt werden. Demgegenüber bestimmt Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie, dass in Fällen beschleunigter Prüfverfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f der Verfahrensverordnung kein Arbeitsmarktzugang zu gewähren ist. In diesen Fällen soll daher die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen ausgeschlossen sein.

Begleitend dazu wird der Vorgabe des Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie entsprechend in § 9 Abs. 1 AuslBG ein neuer Tatbestand für den Widerruf von Beschäftigungsbewilligungen bei Einleitung eines beschleunigten Prüfverfahrens normiert. Die Änderung in § 9 Abs. 2 lit. a AuslBG stellt zugleich sicher, dass vor der Erlassung des erstinstanzlichen Asylbescheides erteilte Beschäftigungsbewilligungen während eines Beschwerdeverfahrens – entsprechend Art. 17 Abs. 9 der Aufnahmerichtlinie – nicht entzogen werden dürfen.

Schließlich sollen gemäß § 46a FPG aufgrund bestehender Abschiebehindernisse geduldete Ausländerinnen und Ausländer mit aberkanntem Schutzstatus künftig keine Beschäftigungsbewilligung mehr erhalten können. Die mit BGBl. I Nr. 120/2009 eingeführte Regelung eröffnete dieser Personengruppe einen Arbeitsmarktzugang. Mit ihrem Entfall wird einerseits ein Wertungswiderspruch beseitigt, da Geduldete ohne vorherigen Schutzstatus keinen Arbeitsmarktzugang haben, und andererseits dem Ziel des GEAS entsprochen, im Rahmen der Aufnahme gewährte, unionsweit nicht vorgesehene Vorteile zur Vermeidung von Sekundärmigration hintanzuhalten.

Zu § 33b

Die vorgeschlagene Änderung soll der Rechtsprechung des VfGH zum „dritten Geschlecht“ (VfSlg. 20.258/2018) Rechnung tragen.

Zu § 34 Abs. 63

Hier wird das Inkrafttreten der neuen und geänderten Bestimmungen geregelt.