Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs |
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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie |
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie |
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StF: JGS Nr. 946/1811 |
StF: JGS Nr. 946/1811 |
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Viertes Hauptstück |
Viertes Hauptstück |
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Von der Obsorge einer anderen Person |
Von der Obsorge einer anderen Person |
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Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers |
Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers |
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§ 207. Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und dessen unverheiratete Mutter minderjährig ist. |
§ 207. Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und dessen unverheiratete Mutter minderjährig ist. |
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§ 207a. (1) Wird ein minderjähriges Kind, das |
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1. nicht zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene hat und |
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2. nicht von einer volljährigen mit der Obsorge betrauten Person begleitet wird, |
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im Inland angetroffen, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dadurch wird die Obsorge anderer mit der Obsorge betrauter Personen nicht berührt. |
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(2) Hält der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind aufgrund der vorliegenden Urkunden, seines körperlichen Erscheinungsbildes, eines Gesprächs mit diesem und seiner psychischen Reife sowie von allenfalls bereits vorliegenden Ergebnissen der Altersbestimung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für volljährig, so hat er es darüber möglichst verständlich zu informieren. Bestehen aus Sicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers Zweifel an der Minderjährigkeit, so kann er die gerichtliche Entscheidung darüber beantragen, ob die Obsorge nach Abs. 1 besteht. Bis zur gerichtlichen Entscheidung hat der Kinder- und Jugendhilfeträger von der Minderjährigkeit des Kindes auszugehen. Das Kind ist berechtigt, selbst einen Antrag auf Feststellung der Obsorge bei Gericht zu stellen. |
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(3) Ist auch nach Durchführung der in Abs. 2 angeführten Untersuchungen weder die Volljährigkeit noch die Minderjährigkeit eindeutig feststellbar, so ist anzunehmen, dass das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. |
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§ 212. Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist, sofern das minderjährige Kind österreichischer Staatsbürger ist, für im Inland zu besorgende Aufgaben das Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, in dem der Minderjährige seinen letzten Aufenthalt gehabt hat, dann dasjenige, in dem ein Elternteil seinen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat. Wechselt das minderjährige Kind seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen. Hievon ist das Gericht zu verständigen, wenn es mit den Angelegenheiten des minderjährigen Kindes bereits befasst war. |
§ 212. Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist, sofern das minderjährige Kind österreichischer Staatsbürger ist, für im Inland zu besorgende Aufgaben das Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, in dem der Minderjährige seinen letzten Aufenthalt gehabt hat, dann dasjenige, in dem ein Elternteil seinen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat. Wechselt das minderjährige Kind seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen. Hievon ist das Gericht zu verständigen, wenn es mit den Angelegenheiten des minderjährigen Kindes bereits befasst war. Wechselt ein unbegleiteter Minderjähriger nach § 207a aufgrund einer Verlegung in eine andere Bundesbetreuungsstelle oder der Zuweisung an eine Betreuungsstelle der Landesgrundversorgung das Bundesland, so geht die Zuständigkeit auf den Kinder- und Jugendhilfeträger des Bundeslands der Betreuungsstelle über. |
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Änderungen in der Obsorge |
Änderungen in der Obsorge |
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§ 225. Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht. |
§ 225. Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht. |
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§ 225a. (1) Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 207a endet, wenn |
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1. das Kind an eine andere mit Obsorge betraute Person übergeben wird oder |
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2. der Kinder- und Jugendhilfeträger Anhaltspunkte dafür hat, dass sich das Kind im Ausland aufhält und daher die Sicherheitsbehörden um die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Kindes ersucht hat. |
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(2) Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 207a endet nicht, weil das minderjährige Kind einen Aufenthaltstitel erhält. |
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Fünftes Hauptstück |
Fünftes Hauptstück |
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Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013 |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013 |
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§ 1503. (1) bis (30) ... |
§ 1503. (1) bis (30) ... |
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(31) Die §§ 207a, 212 und 225a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 12. Juni 2026 in Kraft und sind in dieser Fassung auf minderjährige Kinder anzuwenden, die nach dem 11. Juni 2026 im Inland angetroffen wurden. |
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Artikel 2 Änderung des Außerstreitgesetzes |
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Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG) |
Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG) |
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StF: BGBl. I Nr. 111/2003 (NR: GP XXII RV 224 AB 268 S. 38. BR: AB 6895 S. 703.) |
StF: BGBl. I Nr. 111/2003 (NR: GP XXII RV 224 AB 268 S. 38. BR: AB 6895 S. 703.) |
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Siebenter Abschnitt |
Siebenter Abschnitt |
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Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte |
Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte |
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§ 104. bis § 107a ... |
§ 104. bis § 107a ... |
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Besondere Entscheidungen in Verfahren für unbegleitete Minderjährige |
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§ 107b. (1) In Verfahren über einen Antrag nach § 207a Abs. 2 ABGB hat das Gericht, wenn es von der Minderjährigkeit des betroffenen Kindes ausgeht, auch auszusprechen, bis zu welchem Zeitpunkt die Obsorge für das unbegleitete minderjährige Kind längstens besteht. |
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(2) Von der rechtskräftigen Entscheidung in einem solchen Verfahren ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verständigen. |
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VI. Hauptstück |
VI. Hauptstück |
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Schluss- und Übergangsbestimmungen |
Schluss- und Übergangsbestimmungen |
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§ 199. bis § 207t. ... |
§ 199. bis § 207t. ... |
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Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. x/202x |
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§ 207u. § 107b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 11. Juni 2026 anhängig werden. |