446 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWAG, BGBl. I Nr. 93/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Maßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen insbesondere

           1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2) und

           2. Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b).

(2) Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 15 Millionen Euro jährlich und für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ab 2027 28 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.“

2. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 sind berechtigt,

           1. zum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992,

           2. zum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz sowie

           3. zum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 eine Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 6 in Verbindung mit § 2 Z 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 99/2012,

durchzuführen.“

3. In § 14 Abs. 9 Z 2 wird im ersten Satz das Datum „1. Jänner 2027“ durch die Wortfolge „dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 folgenden Tag“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.

4. Dem § 14 Abs. 9 werden folgende Z 3 und 4 angefügt:

         „3. Die §§ 2a bis 3a und 3c bis 3e samt Überschriften treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 außer Kraft.

           4. Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts sowie die §§ 1, 2, 3b, 4, 5 und 6 samt Überschriften treten nicht außer Kraft.“

5. Dem § 14 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Für das In- und Außerkrafttreten der vom Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 1 samt Überschrift, § 5 Abs. 4 und § 14 Abs. 9 Z 2 bis 4 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

           2. Die §§ 2 und 3b samt Überschrift treten mit 31. Dezember 2029 außer Kraft.“