Erläuterungen
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 1 LWA-G):
Zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens wurden zuletzt mehrere Maßnahmen eingeführt, die diese finanzielle Belastung für akut unterstützungsbedürftige Personen und Haushalte abfedern sollen. Da die Abwicklung einiger dieser Leistungen mittlerweile abgeschlossen ist, können die §§ 2a bis 3a und 3c bis 3e im Gesetz entfallen. Folglich sind auch die bezugnehmenden Verweise in § 1 obsolet, weshalb dieser aus Gründen der Übersichtlichkeit (mit)bereinigt wird. Die in § 1 (alt) angeführten Angaben des zur Verfügung gestellten Budgets für Maßnahmen betreffend WOHNSCHIRM wurden bereits mittels Budgetbeschluss für 2025 und 2026 festgelegt.
Zu Z 2 (§ 5 Abs. 4 LWA-G):
Um aus der Transparenzdatenbank Einkommensdaten ohne Zustimmung der Förderwerber abzufragen und dadurch eine Vereinfachung in der Abwicklung zu erreichen, werden die Abwicklungsstellen gem. § 5 Abs. 1 berechtigt, Abfragen von Einkommensdaten durchzuführen. § 5 Abs. 4 wird daher – aus Gründen der Übersichtlichkeit – neu strukturiert.
Zu Z 3, 4, und 5 (§ 14 LWA-G):
Die Bestimmungen des 1. Abschnitts im LWA-G (§§ 1 bis 6) sind derzeit durch das Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 25/2025) mit 31. Dezember 2026 befristet. Die gegenständliche Novelle dient der Reduktion von Armutsgefährdung, Vermeidung von Wohnungslosigkeit und der Sicherung der Bildungs- und Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen. Zu diesem Zweck soll es zu einer Verlängerung bis 31. Dezember 2029 jener Regelungen kommen, mit denen besonders erfolgreich etablierte Unterstützungsleistungen fortgeführt werden können. Dies betrifft die § 2 (Unterstützungsleistungen Wohnen) sowie § 3b (Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler). Diese Regelungen bleiben daher weiterhin in Kraft. Damit – in untrennbarem Zusammenhang stehend – müssen insbesondere auch die Normen betreffend Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot (§ 4) und Abwicklung (§ 5) ebenfalls weiterhin ihre rechtliche Gültigkeit behalten. Die Bestimmungen der §§ 2a bis 3a und 3c bis 3e treten hingegen außer Kraft, da die dahinter stehenden Vorhaben bereits abgewickelt wurden.