Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Bundesgesetz über einen Ausgleich hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G) |
Bundesgesetz über einen Ausgleich hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G) |
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1. Abschnitt Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen
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1. Abschnitt Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen |
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Zweck |
Maßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen |
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§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen: |
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen insbesondere |
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1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2 und § 2a) |
1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2) und |
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2. Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3) |
2. Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b). |
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3. Sonderzuwendungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3a) |
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4. Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b) |
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5. Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe (§ 3c) |
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6. Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern (§ 3d). |
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(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro. (Anm.: Abs. 2a mit 6.6.2025 außer Kraft getreten) |
(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 15 Millionen Euro jährlich und für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ab 2027 28 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt. (Anm.: Abs. 2a mit 6.6.2025 außer Kraft getreten) |
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(2b) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt. |
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(2c) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2024 bis 2026 100 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2024 12 Millionen Euro, auf das Jahr 2025 65 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 23 Millionen Euro. |
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(3) Für die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt. |
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(4) Hiefür werden |
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1. für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 3 124 Millionen, |
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2. für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils 15 Millionen Euro jährlich und |
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3. für die Unterstützung gemäß Abs. 1 Z 5 in Höhe von 8 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. |
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Abwicklung |
Abwicklung |
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§ 5. (1) bis (3) … |
§ 5. (1) bis (3) … |
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(4) Die Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 sind für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen. |
(4) Die Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 sind berechtigt, |
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1. zum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, |
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2. zum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz sowie |
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3. zum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 eine Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 6 in Verbindung mit § 2 Z 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, durchzuführen. |
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§ 5. (5) bis (7) … |
§ 5. (5) bis (7) … |
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Inkrafttreten
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Inkrafttreten |
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§ 14. (1) bis (8) … |
§ 14. (1) bis (8) … |
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(9) Für das In- und Außerkrafttreten der vom Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes: |
(9) Für das In- und Außerkrafttreten der vom Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes: |
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1. Der Titel, Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 4, der 2. Abschnitt, Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts, die Bezeichnungen der §§ 13 und 14 sowie § 14 Abs. 1 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
1. Der Titel, Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 4, der 2. Abschnitt, Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts, die Bezeichnungen der §§ 13 und 14 sowie § 14 Abs. 1 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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2. § 13 in der Fassung des Art. 43 Z 7 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Gleichzeitig treten Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts sowie die §§ 1 bis 6 samt Überschriften außer Kraft. |
2. § 13 in der Fassung des Art. 43 Z 7 des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 folgenden Tag in Kraft. |
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3. Die §§ 2a bis 3a und 3c bis 3e samt Überschriften treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 außer Kraft. |
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4. Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts sowie die §§ 1, 2, 3b, 4, 5 und 6 samt Überschriften treten nicht außer Kraft. |
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10) Für das In- und Außerkrafttreten der vom Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes: |
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1. § 1 samt Überschrift, § 5 Abs. 4 und § 14 Abs. 9 Z 2 bis 4 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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2. Die §§ 2 und 3b samt Überschrift treten mit 31. Dezember 2029 außer Kraft. |