447 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Geltungsbereich.
Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen und privaten Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder privater Schulen bestimmt sind – mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen und der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler land- und forstwirtschaftlicher Schulen bestimmt sind – sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen.“
2. In § 2 Abs. 1 wird der Wendung „erzieherisches Ziel“ das Wort „umfassendes“ vorangestellt.
3. In § 2 Abs. 2 wird der Wendung „erzieherisches Ziel“ das Wort „umfassendes“ vorangestellt.
4. In § 2 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „Artikel 14 Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215“ durch den Klammerausdruck „Art. 14 Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes“ ersetzt.
5. Die Überschrift des Abschnitts I lautet:
„Errichtung, Genehmigung und Führung von Privatschulen.“
6. Bezeichnung und Überschrift des § 3 lauten:
„§ 3. Errichtung einer Privatschule.“
7. § 3 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 5 ersetzt:
„(2) Die Errichtung einer Privatschule ist ausschließlich als Privatschule mit einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung oder als Privatschule, welche aufgrund eines von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatuts geführt wird (Statutschule), zulässig. Privatschulen können von jeder natürlichen und juristischen Person errichtet und geführt werden, wenn
a) die volle Handlungsfähigkeit der natürlichen Person oder der vertretungsbefugten Organe der juristischen Person vorliegt,
b) die Werte und Aufgaben der österreichischen Schule, die sich insbesondere aus Art. 14 Abs. 5a des Bundes-Verfassungsgesetzes ergeben, durch den Schulerhalter und dessen vertretungsbefugte Organe unterstützt werden,
c) eine fachlich, sittlich und persönlich geeignete natürliche Person mit der Schulleitung betraut wird und
d) der Nachweis über das Vorhandensein von Schulräumen, Lehr- und Unterrichtsmitteln gemäß § 6 vorliegt.
(3) Die geplante Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens sechs Monate vor der Aufnahme des Unterrichtsbetriebs anzuzeigen. Die Anzeige hat
a) einen Antrag auf die Errichtung und Führung einer Privatschule und Bewilligung der Führung der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung,
b) einen Antrag auf die Genehmigung eines Organisationsstatuts und Errichtung und Führung einer Privatschule aufgrund dieses Organisationsstatutes oder
c) einen Antrag auf die Errichtung und Führung einer Privatschule aufgrund eines bereits erlassenen Organisationsstatutes
zu enthalten. Gleichzeitig mit einem Antrag gemäß lit. a muss, einem Antrag gemäß lit. b oder c kann, ein Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gestellt werden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 3 hat
a) Angaben über den Schulerhalter,
b) Angaben über die in Aussicht genommene Schulleitung und die Lehrpersonen,
1. die Eignung und sittliche Verlässlichkeit des Schulerhalters gemäß § 4,
2. die Eignung der in Aussicht genommenen Schulleitung und Lehrpersonen gemäß § 5,
3. das Vorhandensein von Schulräumen, Lehr- und Unterrichtsmittel gemäß § 6,
4. das Vorliegen der technischen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 lit. b und
5. das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen für die Führung der Privatschule in Form eines Finanzierungsplanes für zumindest die kommenden vier Schuljahre zu enthalten.
(5) Körperschaften öffentlichen Rechts, Behörden und Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben betraut sind, haben der Schulbehörde auf Anfrage alle für die Prüfung der Anträge und der darin enthaltenen Angaben erforderlichen Auskünfte über ihnen aus amtlicher Tätigkeit bekannte Tatsachen zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.“
8. In § 4 werden die Abs. 3 bis 5 durch folgende Abs. 3 bis 6 ersetzt:
„(3) Aufgabe des Schulerhalters ist
a) die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule,
b) die Schaffung der technischen Voraussetzungen, um die lokalen Evidenzen am Schulstandort elektronisch an die Schnittstellen des Datenverbundes der Schulen sowie der Bundesstatistik zum Bildungswesen anzubinden, wobei die vom Bund in seinen Schulen verwendeten und unentgeltlich zur Verfügung gestellten Anwendungen einzusetzen sind sowie
c) sich der Einflussnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften der Schulleitung – sofern er nicht selbst die Leitung der Schule innehat (§ 5 Abs. 2) – und den Lehrpersonen zukommenden Aufgaben zu enthalten.
(4) Der Schulerhalter hat jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung, insbesondere
a) in seiner Person,
b) in der Person seiner vertretungsbefugten Organe,
c) in der Organisation der Schule einschließlich der Person der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und der Nutzung zusätzlicher oder anderer Gebäude oder Gebäudeteile als bisher,
d) die Einstellung der Schulführung und
e) die Auflassung der Schule
der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu erteilen. Er darf Organen der Schulbehörde den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten nicht verweigern.
(5) Bei einer Änderung des Schulstandortes bzw. zusätzlicher Gebäude oder Gebäudeteile bleiben das Recht zur Führung einer Privatschule als Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder aufgrund eines genehmigten oder erlassenen Organisationsstatutes sowie das Bestehen eines Öffentlichkeitsrechtes unberührt. Im Fall eines Wechsels des Schulerhalters gehen diese Rechte auf den neuen Schulerhalter über und liegt kein Anwendungsfall des § 7 Abs. 2 lit. a vor, wenn der übernehmende Schulerhalter bereits seit mindestens fünf Jahren zumindest eine Privatschule nach diesem Bundesgesetz führt.
(6) Über einen Wechsel oder eine Änderung des Schulerhalters ist jedenfalls ein Feststellungsbescheid zu erlassen.“
9. In § 5 Abs. 1 lit. b entfällt die Wendung „und gesundheitlicher“.
10. § 5 Abs. 1 lit. c lautet:
„c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist, wobei bei allgemeinbildenden Pflichtschulen das Erfordernis jedenfalls durch eine Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende Pflichtschule als erbracht gilt,“
11. § 5 Abs. 4 lit. b lautet:
„b) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist, wobei bei allgemeinbildenden Pflichtschulen das Erfordernis jedenfalls durch eine Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende Pflichtschule als erbracht gilt,“
12. § 7 lautet:
„§ 7. Genehmigung zur Führung einer Privatschule, Erlöschen und Widerruf der Genehmigung.
(1) Die Schulbehörde hat
a) die Errichtung und Führung einer Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 3 bis 6 und 11 erfüllt werden, oder
b) die Errichtung und Führung einer Privatschule mit Organisationsstatut zu genehmigen, wenn die in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt werden und ein genehmigtes oder erlassenes Organisationsstatut gemäß § 8 vorliegt.
(2) Die Genehmigung zur Führung einer Privatschule erlischt, wenn
a) die Rechtspersönlichkeit des Schulerhalters endet, wobei bei natürlichen Personen als Schulerhalter die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben des Schulerhalters die Schule weiterführen können, wenn sie die Weiterführung der Schule der zuständigen Schulbehörde anzeigen, und die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernehmen,
b) die Schule durch den Schulerhalter aufgelassen wird oder
c) die Schule zumindest ein Schuljahr nicht geführt wurde.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn
a) eine Voraussetzung für die Errichtung und Führung nicht mehr vorliegt,
b) eine Gefährdung der Gesundheit, Sittlichkeit oder Sicherheit der Schülerinnen und Schüler besteht,
c) eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Rechte Dritter besteht oder
d) die Führung der Privatschule mit Organisationsstatut nicht dem erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut entspricht,
und der Mangel trotz Aufforderung binnen angemessener Frist von zumindest zwei Wochen nicht beseitigt wurde.
(4) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Privatschule ohne Genehmigung geführt wird oder besteht eine Gefährdung gemäß Abs. 3 lit. b oder c, hat die zuständige Schulbehörde die (weitere) Führung an Ort und Stelle wegen Gefahr in Verzug mit Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu untersagen.
(5) Wird die Anzeige nachgeholt und genehmigt die zuständige Schulbehörde die Errichtung und Führung gemäß Abs. 1, tritt der Bescheid gemäß Abs. 4 außer Kraft.
(6) Körperschaften öffentlichen Rechts, Behörden und Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben betraut sind, haben der Schulbehörde auf Anfrage alle für die Prüfung, ob eine Gefährdung gemäß Abs. 3 lit. b oder c vorliegt, erforderlichen Auskünfte über ihnen aus amtlicher Tätigkeit bekannten Tatsachen zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Schulbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“
13. § 8 lautet:
„§ 8. Regelungen über Organisationsstatute.
(1) Ein Organisationsstatut hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Privatschule, den Standort sowie den Schulerhalter,
b) Regelungen über die Organisation der Privatschule, insbesondere über die Aufgaben der Schule, die Aufnahme in die Schule und den Aufbau der Schule,
c) Regelungen über die Schulräume, Ausstattung und Lehr- und Unterrichtsmittel,
d) Regelungen betreffend die Ordnung von Unterricht und Erziehung, insbesondere Angaben über die Unterrichtssprache und die Leistungsbeurteilung,
e) Regelungen über die Schulzeit,
f) sofern die Privatschule bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gemäß § 14 die Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht anstrebt, einen Hinweis auf § 12 Abs. 1 Z 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 sowie
g) einen Lehrplan samt Stundentafel und Zeugnisformulare.
(2) Jede Änderung von Regelungen gemäß lit. b und d bis g eines bereits genehmigten Organisationsstatuts ist unverzüglich anzuzeigen und zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Änderungen von Regelungen gemäß lit. a und c sind der zuständigen Schulbehörde und durch diese dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Es ist jeweils eine aktualisierte Fassung der Statuten anzuschließen.“
14. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Errichtung privater Heime, in die Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum Zweck des Schulbesuches oder zur Überwachung ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden (Schülerheime), sind die §§ 3 bis 7 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
a) unter Schule, Schulerhalter, Schulleitung und Lehrpersonen das Schülerheim, der Heimerhalter, die Heimleitung und das pädagogische Betreuungspersonal zu verstehen sind und
b) § 5 Abs. 1 nicht gilt.
15. § 11 Abs. 2 lit. b lautet:
„b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen; bei allgemeinbildenden Pflichtschulen gilt das Erfordernis jedenfalls durch eine Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende Pflichtschule als erbracht. Die zuständige Schulbehörde kann vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und“
16. § 11 Abs. 4 entfällt.
17. In § 12 lautet der zweite Satz:
„Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so findet § 7 Abs. 3 Anwendung.“
18. § 15 lautet:
„§ 15. Dauer der Verleihung und Prüfung des Öffentlichkeitsrechts.
(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 auf Dauer zu verleihen.
(2) Die zuständige Schulbehörde hat regelmäßig, zumindest dreimal im Verlauf von zehn Jahren ab Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verleihung gemäß § 14 noch vorliegen und die schulrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.“
19. § 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Wenn die Voraussetzungen gemäß § 14 nicht mehr voll erfüllt oder schulrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen.“
20. In § 23 Abs. 1 wird am Ende des zweiten Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Wendung angefügt:
„der den Vollzug regelmäßig im Ausmaß von zumindest 5 vH der Anzahl der Geschäftsfälle des vorhergehenden Schuljahres zu überprüfen hat.“
21. § 23 Abs. 2 lit. b lautet:
„b) für die Genehmigung sowie die Erlassung von Organisationsstatuten,“
22. In § 23 Abs. 2 lit. d wird die Wendung „§ 128d“ durch die Wendung „§ 128e“ ersetzt.
23. In § 23 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Statistische Auswertungen der Geschäftsfälle gemäß § 3 gegliedert nach den jeweiligen Anträgen, Anzeigen gemäß den §§ 4 und 5, Erledigungen gemäß § 7 und Entscheidungen gemäß den §§ 10, 11, 12, 14, 15 sowie 16 sind durch die örtlich zuständigen Bildungsdirektionen dem zuständigen Bundesminister nach Ablauf jedes Schuljahres bis spätestens 30. November zu übermitteln.“
24. § 24 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) eine Privatschule oder ein privates Schülerheim ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung führt; oder nach Widerruf oder Erlöschen des Rechtes zur Führung einer Privatschule oder eines privaten Schülerheimes diese oder dieses weiterführt;“
25. § 24 Abs. 1 lit. d lautet:
„d) einen Leiter, eine Lehrperson oder pädagogisches Betreuungspersonal nach der Untersagung dessen bzw. deren Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule bzw. im Schülerheim beschäftigt; oder“
26. § 24 Abs. 1 lit. e lautet:
„e) den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schul- oder Heimakten ungerechtfertigt verweigert oder die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstattenden Anzeigen oder Auskünfte unterlässt;“
27. § 24 Abs. 1 lit. f entfällt.
28. § 27 Abs. 6 lautet:
29. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:
„§ 27b. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026.
(1) Organisationsstatute, die vor dem Inkrafttreten des § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 genehmigt wurden, sind nach Aufforderung durch die Schulbehörde in der von der Behörde in der Aufforderung gesetzten Frist, die nicht weniger als sechs Monate betragen darf, an die Vorgaben des § 8 Abs. 1 anzupassen und zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen.
(2) Vor dem Inkrafttreten des § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 vom zuständigen Bundesminister erlassene Organisationsstatute sind bis zum 1. September 2028 an die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 anzupassen.
(3) Schulerhalter von vor dem Inkrafttreten des § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 errichteten Privatschulen, die weder eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung gemäß § 11 führen noch aufgrund eines genehmigten oder erlassenen Organisationsstatut geführt werden, haben der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 1. September 2027 einen Antrag gemäß § 3 Abs. 3 lit. a oder b zu stellen oder eine Bekanntgabe gemäß § 3 Abs. 3 lit. c abzugeben. Für diese Anbringen gilt § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Errichtung und Führung der Privatschule nur die Führung der Privatschule tritt.
(4) Wird die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung nicht bewilligt oder ein Organisationsstatut nicht genehmigt oder unterbleibt ein Ansuchen des Schulerhalters nach Maßgabe des Abs. 3 erster Satz, erlischt das Recht auf weitere Schulführung für diese Privatschulen mit Ablauf des Tages der Rechtskraft des Bescheides oder der Frist gemäß Abs. 1 oder 3.
(5) Heimerhalter von vor dem Inkrafttreten des § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 errichteten privaten Schülerheimen haben der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 1. September 2027 das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 10 nachzuweisen. Wird durch die zuständige Schulbehörde festgestellt, dass die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz zur Führung eines privaten Schülerheimes nicht vorliegen, erlischt das Recht auf weitere Führung dieses privaten Schülerheimes.
(6) Für Privatschulen, die zumindest im Schuljahr 2026/27 geführt wurden und die um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben, gelten bis zum Ende des Schuljahres 2026/27 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2026.
(7) Anträge gemäß § 3 und auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für Schuljahre ab dem Schuljahr 2027/28 können vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und auf diese Anträge sind jedenfalls die Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2026 anzuwenden.“
30. Dem § 29 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2026 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 1, § 2 Abs. 1 bis 3, die Überschrift des Abschnitts I, die Bezeichnung und die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 3 bis 6, § 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 lit. b, § 7, § 8, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 lit. b, § 12 zweiter Satz, § 15, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2 lit. b und d sowie Abs. 4, § 24 Abs. 1 lit. a, d und e, § 27 Abs. 6, § 27b Abs. 1 bis 6 und § 30 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft; gleichzeitig treten § 11 Abs. 4 sowie § 24 Abs. 1 lit. f außer Kraft.
2. § 27b Abs. 7 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
31. § 30 lautet:
„§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich des § 7 Abs. 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, betraut.“