Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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2. ABSCHNITT |
2. ABSCHNITT |
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Anspruchsberechtigte Personen |
Anspruchsberechtigte Personen |
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Personenkreis |
Personenkreis |
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§ 3. (1) … |
§ 3. (1) … |
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1. a) bis g) … |
1. a) bis g) … |
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h) Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004; |
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3. ABSCHNITT |
3. ABSCHNITT |
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Pflegegeld |
Pflegegeld |
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Ruhen des Anspruches |
Ruhen des Anspruches |
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§ 12. (1) … |
§ 12. (1) … |
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1. bis 3. …, |
1. bis 3. … |
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4. für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB. |
4. für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB. |
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Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz |
Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz |
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§ 18a. (1) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz |
§ 18a. (1) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz |
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3c. Abschnitt |
3c. Abschnitt |
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Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung |
Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung |
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§ 21g. (1) … |
§ 21g. … |
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(2) Der Angehörigenbonus ist von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 höchstens für ein Jahr rückwirkend jedoch frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den für die Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegt, gebührt der Angehörigenbonus nur einmal. |
(2) Der Angehörigenbonus ist von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 höchstens für ein Jahr rückwirkend jedoch frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den für die Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG zuständigen Entscheidungsträger zur Auszahlung zu bringen. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegt, gebührt der Angehörigenbonus nur einmal. |
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(3) … |
(3) … |
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(3a) Der Anspruch auf Angehörigenbonus endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem |
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1. die Selbstversicherung gemäß § 18a oder § 18b ASVG oder die Weiterversicherung gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG für die Pflege der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 endet, |
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2. der Anspruch der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 auf Pflegegeld ab der Stufe 4 endet, |
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3. die sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wegfallen, |
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4. die pflegebedürftige Person nach Abs. 1 verstirbt. |
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(4) bis (7) … |
(4) bis (7) … |
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(8) § 9 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 10 auch iVm § 39 ASVG, § 19 GSVG und § 17 BSVG, § 11, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. |
(8) § 9 Abs. 3 erster Satz, § 10 auch iVm § 39 ASVG, § 19 GSVG und § 17 BSVG, § 11, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. |
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Angehörigenbonus |
Angehörigenbonus |
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§ 21h. (1) bis (2) … |
§ 21h. (1) bis (2) … |
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(3) Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 und 2 frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 1 und Abs. 2 deshalb erst nach dem 1. Juli 2023 vor, weil der Jahreszeitraum gem. Abs. 2 Z 1 erst nach diesem erfüllt ist, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend ab 1. Juli 2023. Wird der Jahreszeitraum des Abs. 2 Z 1 erst vollständig nach dem 1. Juli 2023 erfüllt, gebührt der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat. |
(3) Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 und 2 ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, frühestens ab 1. Juli 2023, an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger zur Auszahlung zu bringen, sofern die Voraussetzungen gem. Abs. 1 und 2 am auf die Antragstellung folgenden Monatsersten noch vorliegen. |
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(4) bis (5) … |
(4) bis (5) … |
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(6) … |
(6) … |
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1. a) bis d) |
1. a) bis d) |
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e) Pflegegeldstufe, |
e) Pflegegeldstufe und Pflegebedarf (§§ 32 und 33), |
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f) …; |
f) …; |
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2. a) bis h): |
2. a) bis h): |
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i) Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG. |
i) Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG, |
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j) Pflegegeldstufe und Pflegebedarf (§§ 32 und 33). |
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(7) bis (8) … |
(7) bis (8) … |
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(9) Ein Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist dem zuständigen Entscheidungsträger binnen 4 Wochen zu melden und führt zu einer Entziehung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger. Wird nach der Gewährung in weiterer Folge die Einkommensgrenze gemäß Abs. 2 Z 2 in einem vorangegangenen Kalenderjahr überschritten, ist der Angehörigenbonus, mit dem auf die Feststellung folgenden Monat zu entziehen. |
(9) Ein Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist dem zuständigen Entscheidungsträger binnen 4 Wochen zu melden und führt zu einer Entziehung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger. |
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(9a) Der Anspruch auf Angehörigenbonus endet mit dem Ende des Kalendermonats, |
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1. der vor dem Beginn des Anspruches des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen auf Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes liegt, |
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2. der vor dem Beginn des gemäß § 48g Abs. 9 dieses Gesetzes vorrangigen Anspruches auf Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes für die pflegebedürftige Person nach Abs. 1 liegt, |
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3. in dem der Anspruch der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 auf Pflegegeld ab der Stufe 4 endet, |
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4. in dem die Pflege der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 in häuslicher Umgebung endet, |
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5. in dem die überwiegende Pflege der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 endet, |
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6. in dem eine der sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 Z 1 wegfällt, |
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7. in dem nach der Gewährung festgestellt wird, dass die Einkommensgrenze gemäß Abs. 2 Z 2 in einem vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde, |
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8. in dem die pflegebedürftige Person nach Abs. 1 verstirbt. |
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(10) § 9 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 10, § 11, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 25 Abs. 1, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. |
(10) § 9 Abs. 3 erster Satz, § 10, § 11, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 25 Abs. 1, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. |
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4. ABSCHNITT |
4. ABSCHNITT |
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Entscheidungsträger |
Entscheidungsträger |
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§ 22. (1) … |
§ 22. (1) … |
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Für Personen nach |
Für Personen nach |
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1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und f sowie Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt; |
1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d, f und h sowie Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt; |
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6. ABSCHNITT |
6. ABSCHNITT |
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Verfahren |
Verfahren |
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§ 32. Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 3 genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu verarbeiten. |
§ 32. Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im §§ 3 und 3a genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu verarbeiten. |
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Mitwirkung |
Mitwirkung |
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§ 33. (1) Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 3), Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln. |
§ 33. (1) Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 3 und 3a), Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln. |
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(2) … |
(2) … |
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1. bis 16. … |
1. bis 16 … |
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17. Höhe des Betrages, der gemäß § 18 Abs. 2 an den Empfänger des Kostenersatzes ausbezahlt wird. |
17. Höhe des Betrages, der gemäß § 18 Abs. 2 an den Empfänger des Kostenersatzes ausbezahlt wird |
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18. ICD 10 Code. |
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(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Ämter der Landesregierungen, die Sozialhilfeverbände, der Fonds Soziales Wien, die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die privaten stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Abs. 1. |
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Ämter der Landesregierungen, die Sozialhilfeverbände, der Fonds Soziales Wien, die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die privaten stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Abs. 1. |
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(4) Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz der in § 22 Abs. 1 Z 3 genannte Entscheidungsträger zuständig, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken. |
(4) Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz der in § 22 Abs. 1 Z 3 genannte Entscheidungsträger zuständig, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken. |
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(5) Die Ämter der Landesregierungen, der Landesschulrat für Oberösterreich, die Österreichische Post AG, die Telekom Austria AG und die Österreichische Postbus AG sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 sowie der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 sämtliche für die Übernahme der Pflegegeldfälle auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 erforderlichen personenbezogenen Daten in elektronisch verwertbarer Form zeitgerecht zu überlassen. |
(5) Die Ämter der Landesregierungen, der Landesschulrat für Oberösterreich, die Österreichische Post AG, die Telekom Austria AG und die Österreichische Postbus AG sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 sowie der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 sämtliche für die Übernahme der Pflegegeldfälle auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 erforderlichen personenbezogenen Daten in elektronisch verwertbarer Form zeitgerecht zu überlassen. |
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(6) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer pflegebezogenen Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für das damit im Zusammenhang stehende Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren den Ländern auf Anfrage folgende hiefür erforderliche personenbezogene Daten elektronisch durch eine Abfragemöglichkeit bei der Bundespflegegeld-Datenbank zur Verfügung zu stellen: |
(6) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer pflegebezogenen Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für das damit im Zusammenhang stehende Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren den Ländern auf Anfrage folgende hiefür erforderliche personenbezogene Daten elektronisch durch eine Abfragemöglichkeit bei der Bundespflegegeld-Datenbank zur Verfügung zu stellen: |
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1. Pflegegeldstufe, Anweisungsbetrag der Leistung und Anweisungsmonat, |
1. Pflegegeldstufe, Anweisungsbetrag der Leistung und Anweisungsmonat, |
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2. Beginn der Leistung, |
2. Beginn der Leistung, |
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3. Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges. |
3. Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges. |
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Die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dafür anfallenden Kosten sind von den Ländern zu ersetzen. |
Die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dafür anfallenden Kosten sind von den Ländern zu ersetzen. |
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(6a) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist ermächtigt einmal jährlich, folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person in pseudonymisierter Form unter Verwendung des bPK-GH aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF an die Gesundheit Österreich GmbH zum Zweck der Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichtserstattung im österreichischen Gesundheits- und Sozialwesen zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006, sowie an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens, zur Qualitätssicherung für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen elektronisch zu übermitteln: |
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1. Pflegegeldstufe, |
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2. Anzahl der Ruhenstage pro Monat sowie der Grund für das Ruhen (§ 12 BPGG), |
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3. Erschwerniszuschlag, |
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4. Geburtsjahr, |
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5. Geschlecht, |
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6. Bundesland, |
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7. Übergang des Pflegegeldanspruchs nach § 13 BPGG sowie der Grund für den Übergang nach § 13 BPGG, |
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8. Information, dass die Person verstorben ist, |
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9. ICD 10 Code. |
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Die Herstellung eines Personenbezugs bei der Verarbeitung der in diesem Absatz genannten Daten ist untersagt, soweit es nicht für die Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist. Die übermittelten personenbezogenen Daten sind von Gesundheit Österreich GmbH und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu löschen, sobald sie für die in diesem Absatz festgelegten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, jedoch spätesten nach 15 Jahren. |
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(7) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person in pseudonymisierter Form aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF an die Gesundheit Österreich GmbH zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006 in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch zu übermitteln: |
(7) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß § 33a Abs. 3a BPGG zum Zweck der Vermeidung einer Unterversorgung der pflegebedürftigen Person an die Entscheidungsträger zu übermitteln |
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1. Pflegegeldstufe, |
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2. Veränderung der Pflegegeldstufe, |
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3. Anzahl der Ruhenstage pro Monat, |
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4. Erschwerniszuschlag, |
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5. Postleitzahl. |
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(8) Abs. 7 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. |
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6a. Abschnitt |
6a. Abschnitt |
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Qualitätssicherung |
Qualitätssicherung |
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Qualitätssicherung |
Qualitätssicherung |
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§ 33a. (1) bis (3) … |
§ 33a. (1) bis (3) |
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(3a) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Abs. 7 DSGVO ermächtigt, die für die Durchführung der Hausbesuche bei pflegebedürftigen Personen nach Abs. 1 notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten dürfen dabei verarbeitet werden: |
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1. personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person: |
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a) Name, |
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b) Sozialversicherungsnummer, |
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c) Pflegegeldstufe, |
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d) Alter, |
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e) Geschlecht, |
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f) Adresse und Telefonnummer, |
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g) Informationen zur Inanspruchnahme von Pflege-, Betreuungs- und Therapieleistungen, |
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h) kognitiver Status sowie Mobilitätsstatus, |
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i) Informationen zur Körperpflege, |
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j) Medizinisch-pflegerische Versorgung, |
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k) Informationen zu Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, |
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l) Informationen zu Aktivitäten/Beschäftigung/Sozialleben, |
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m) Wohnsituation inklusive Namen der Personen, die mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt leben; |
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2. Personenbezogene Daten der Hauptbetreuungsperson |
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a) Name, |
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b) Sozialversicherungsnummer, |
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c) Alter, |
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d) Geschlecht, |
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e) Adresse und Telefonnummer, |
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f) angegebene psychische, körperliche, zeitliche und finanzielle Belastungen, |
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g) Berufstätigkeit, |
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h) freiwillige Pensionsversicherung für pflegende Angehörige, |
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i) Inanspruchnahme eines Hausarztes. |
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(4) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist verpflichtet, die in Abs. 3 angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln. |
(4) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist verpflichtet, die in Abs. 3 und 3a angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln. |
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(5) Die in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen sind für die Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Ziel der in Abs. 1 normierten Maßnahme ist es auch, die regionale Betreuungs- und Versorgungssituation der pflegebedürftigen Personen zu erheben. Ziel der in Abs. 2 normierten Maßnahme ist es auch die jeweilige Situation der pflegenden Angehörigen in der Region zu erheben. |
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9. ABSCHNITT |
9. ABSCHNITT |
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Übergangsrecht |
Übergangsrecht |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 49. (1) bis (39) … |
§ 49. (1) bis (39) … |
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(40) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. h, § 12 Abs. 1 Z 4, § 18a Abs. 1, § 21g Abs. 2, Abs. 3a und Abs. 8, § 21h Abs. 3, Abs. 6 Z 1 lit. e, Abs. 6 Z 2 lit. i und j, Abs. 9, Abs. 9a und Abs. 10, § 22 Abs. 1 Z 1, § 32, § 33 Abs. 1, Abs. 2 Z 17 und Z 18, Abs. 6a, Abs. 7 und Abs. 8 sowie § 33a Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. |